Kanzleramt Kali Akte 3, B136-48271
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ifg-Anfrage: Aktenzeichen 432- 621 02 Ka 66, Kali-Fusion“
* in Hessen de Kalwerke Hattorf, Neuhof-Ellers und Wintershall, * in Niedersachsen das Kaliwerk Sigamundshall und das Steinsalzwerk Braunschweig-Lüneburg, * in Sachsen-Anhalt das Kalwerk * in Thüringen das Kalwerk Zielitz und das Steinsalzwerk Bernburg, Unterbreizbach. Bergmännisch gefördert werden im Jahr etwa 36 Mio. t Kalirohsalze und etwa 2 Mio. t Steinsalze, die in eigenen Fabriken bzw. Aufbereitungsanlagen zu Kalidüngemitteln und zu Steinsalzprodukten verarbeitet werden. Die deutschen Kallagerstätten snd im Gegensatz zu anderen Lagerstätten wie z.B. n Kanada, Rußland oder Weißrußland durch einen geringen Wertstolfge- halt (Kalium) gekennzeichnet, der nur etwa 10 - [8 % K,O (Kaliumoxyd als internationale Berechnungsgröße) beträgt. Daraus folgt, dal nur etwa 1/3 der bergmännisch gewonnenenKalirohsalze verwertet werden können, während der Rest, also etwa 24 Mio. t/Jahr nicht verwertbares Steinsalz (NaCl) st, das entsorgt werden muß, Die Verbringung des Rückstandssalzes nach untertage scheidet - abgesehen von einer Teilmenge im Bereich des Kalibergwerks Sigmundshall in Nieder- sachsen - aus. Schon aus technischen/physikalischen Gründen (Unmöglichkeit, die ursprüngliche, natürliche Dichte des Salzes wieder herzustellen) könnte al- lenfalls ein Teil wieder nach untertage verbracht werden, so daß in jedemFalle KL-DEPOR.SAM
weiterhin übertägige Aufhaldung n erheblichem Ausmaß erforderlich bliebe. Darüber hinaus wären die Kosten für eine Teilverbrineung des Rückstandssal- zes nach untertage so hoch, daß die Rentabilität der Werke dadurch nicht nur beeinträchtigt, sondern vollends beseitigt würde. Die Schließung namentlich der großen Werke im Werra-Kalirevier wäre unvermeidlich. Deshalb erfolgt die Entsorgung zwangsläufig * zueinem Teil mit ca. 3,5 Mio. mY/Jahr (entspricht ca. | Mio t Salz) in flüssiger Form durch Einleitung in Vorfluter (oberirdische Gewässer), * zu einem weiteren Teil mit etwa 8 - 9 Mio. m’/Jahr(entspricht 2,7 - 3 Mio t Salz) in füssger Form durch Versenkung n geologisch geeignete Schichten (Plattendolomit), * zum ganz überwiegendenTeil, nämlich mit ca. 21 Mio. t Salz/Jahr durch Aufhaldung in fester Form. Der hohe Aufhaldungsanteil st insbesondere darauf zurückzuführen, daß seit etwa 20 Jahren aus Umweltschutzgründen das Aufbereitungsverfahren für Ka- lirohsalze mit einem Investitionsaufwand von etwa 500 Mio. DMauf das trok- kene elektrostatische Verfahren umgestellt wurde. Dadurch konnte zum Schutz der Oberflächengewässer und der Versenkräume (Plattendolomit) bzw. des Grundwassers der Anteil der flüssgen Salzrückstände deutlich reduziert werden. Die Folge ist allerdings, da3 - wie erwähnt - jährlich etwa 21 Mio. t Steinsalz aufgehaldet werden müssen. Zur Zeit snd EU-DEPOR.SAM etwa 436 Mio. t auf einer Fläche
von ca. 4,5 Mio. m’ aufgehaldet; die großen Rückstandshalden habeneine ITö- he von bis zu 200 m (Zur Veranschaulichung fügen wir als Anlage 4 einige Fo- tos bei). B. Haldenbetrieb t. Technik der Aufhaldung Nach Abtrennung der Wertstoffkomponenten Kaliumchlorid und Magnesium- sulfat aus dem geförderten Rohsalz wrd der zurückbleibende, im wesentlichen aus Natriumchlorid bestehende Rückstand auf die Rückstandshalde des Kali- werkes verbracht. Für diesen Massentransport werden Bandanlageneinge- setzt. Die einzelnen Bänder der Gesamtanlage bestehen im wesentlichen aus Stahlun- terkonstruktionen, elektrischen Bandantrieben und dem auf Laufrollen geführ- ten Band mit integrierten Bandreinigungseinrichtungen. Zur Verbindung ein- zelner Bänder miteinander werden spezielle Ubergabestationen eingesetzt, in denen der Rückstand durch Abwurf an das nachfolgende Band übergeben wird. Der Rückstand wird mit der Bandanlage bis auf den Top der Halde transpor- tiert und über den oberen Haldenrand hinaus abgeworfen. Dadurch wird ge- währleistet, daß sich der natürliche Schüttwinkel des Rückstandes von ca. 37° einstellt und unkontrollterte Abrutschungen nicht auftreten. Das letzte auf dem Top der Halde befindliche Abwurfband ist so ausgerüstet, daß es um die Übergabestation, der Verbindung mit dem vorhergehenden EU-DEPOR.SAM
I N I Band, herum bewegt werden kann. Dadurch wird die Betriebszeit der Anlaue bis zur nächsten erforderlichen Verlängerung der Bänder erheblich erhöht. II. Entsorgungskosten l. Die laufenden Betriebskosten für die Rückstandsbeseitigung (ohne Son- derkosten für Haldenerweiterung, Genehmigungsverfahren, Grundstücks- beschaffung etc.) betragen reichlich 37 Mio DM/Jahr. Bezogen aufdie von uns verkauften ca. 7,5 Mio t Kalprodukte/Jahr bedeutet das, daB eine Tonne Produkt mit ca. 5,-- DM laufende Rückstandsbeseitigungskosten belastet ist. Das nag auf den ersten Blick ncht doch zu berücksichtigen, daß wr übermäßig hoch erscheinen, hierist je- uns in einem äußerst scharfen Wettbe- werb gegenüber den kanadischen, russischen, weißrussischen und auch jordanischen undsraelischen Kalproduzenten befinden. Aufgrund des vorgegebenen Standortnachteils in Deutschland (Kalilagerstätten mit deutlich geringerem Wertstoffanteil als bei den Wettbewerbern, schwieri- ge und damit kostenaufwendige Abbaubedingungen, hohe Transportko- sten etc.) führen schon verhältnismäßig geringe Kostenerhöhungen sofort zu einer spürbaren Beeinträchtigung unserer Wettbewerbsfähigkeit. Da wir die wichtigen externen Rahmenbedingungen auf den Kaliweltmärkten. wie z. B. Wechselkurse, Preise sowie Nachfrageverhalten praktisch nicht beeinflussen können, können wir unsere Wettbewerbsfähigkeit letztlich nur dadurch erhalten bzw. stärken, daß wir alle Anstrengungen unternel- men, unsere Produktionskosten so gering wie möglich zuhalten. EU-DBEDOR.SANI
2 _. Für die Zeit nach Stillegung der Kalibetriebe erfolgt eine ausgeprägte Ri- sikovorsorge durch Rückstellungsbildung. Die Rückstellungen für laufende Sicherungs- und Betreuungsmaß- nahmen nach Stillegung werden nach dem Prinzip der "ewigen Ren- te" gebildet, d.h. es wird ein so hoher Betrag zurückuestellt, dal die Erträge (Zinsen) daraus ausreichen, um die zu erwartenden laufenden Kosten nach Stillegung zu decken. Der insoweit gegebene Rückstellungsbedarf beläuft sich in unserer Unternehmensgruppe aufca. 60 Mio DM. - Hinzu kommenzu erwartende Kosten für Santerungsmaßnahmen verschiedener Halden in den neuen Bundesländern. Insoweit sind ca. 90 Mio DM zurückgestellt. Schließlich bilden wir Rückstellungen n Höhe von ca. 60 Mio DM unter dem Titel "Bergschädenwagnis" zur Sicherung etwaiger Scha- densersatzansprüche Dritter aus unseren Bergbaubetrieben inkl. Fal- denbetrieben. Bei dieser Rückstellung stehen natürlich die Untertaue- Betriebe im Vordergrund, jedoch ist auch ein nennenswerter, aller- dings nicht exakt bezifferbarer Anteil den Halden zuzuordnen. Zusammengefaßt haben wir also ein Rückstellungsvolumen für unsere Rückstandshalden in der Größenordnung von ca. 160 - 170 Mio DM. Falls die EU-Deponierichtlinie in der vorliegenden Fassung strikt auf un- sere bergbaulichen Rückstandshalden angewendet würde, wäre das in et- wa der Betrag, den wr EU-DEPOR.SAAM als Sicherheitsleistung zusätzlich aufbringen
müßten. Das wäre eine so hohe Kapitalbindung, daß die Finanz- und Wirtschaftskraft unseres Unternehmens dadurch entscheidend geschwächt würde, zumal die erstmalige Einführung einer Sicherheitsleistung zusätz- lich zu der unternehmensinternen Risikovorsorge Präzedenzwirkung für andere Bereiche haben könnte, in denen wir Riskovorsorge durch Rück- stellungsbildung betreiben. III. Rechtsgrundlagen $2 Abs. 2 Nr. 4 des deutschen KrW-/AbfG sieht, wie schon die früheren Ab- fallgesetze vor, daß bergbauliche Rückstände nicht dem Abfallrecht unterlie- gen. Infolgedessen sind die Bergbehörden in Zusammenarbeit mit anderen Fachbehörden wie insbesondere den Wasserbehörden und den Naturschutzbe- hörden für die Genehmigung und Beaufsichtigung bergbaulicher Rückstands- halden zuständig. Rechtsgrundlagen sind das BBergG, seit 1990 in Verbindung mit der Verord- nung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben, die Wassergesetze (Wasserhaushaltsgesetz des Bundes, Landeswassergesetze) so- wie die Naturschutzgesetze des Bundes und der Länder, jeweils ergänzt durch de dazu ergangenen Ausführungsvorschriften (Verordnungen, Richtlinien etc.). Die Genehmigung bergbaulicher Rückstandshalden erfolgt durch die Zulas- sung bergrechtlicher Betriebspläne. Die wichtigsten Genehmigungsgrundlagen sind EU-DEPOR.SAM
* 855 BBergG, der den Schutz anderer Rechtsgüter, wie insbesondere auch der Umwelt und auch die ordnungsgemäße Beseitigung anfallender Abfälle verlanet, » 854 Wasserhaushaltsgesetz, der eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers verbietet, » 88 Bundesnaturschutzgesetz bzw. die entsprechenden Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze, wonach Eingriffe in Natur und Landschaft nur unter besonderenrestriktiven Voraussetzungen und wenn überhaupt nur gegen Verpflichtung zu entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen zulässig snd. Beispielhaft st die Haldengenehmigung (Rahmenbetrtebsplanzulassung) des Bergamtes Bad Hersfeld für die Erweitenung der Rückstandshalde IV des Werkes Wintershall als Anlage 3 a - c beigefügt (Zur Erläuterung: Das schon 1988 eingeleitete Genehmigungsverfahren erfolgte noch nach "altem Recht", d.h. ohne förmliches UVP-Verfahren, inbaltlich Jedoch mit gleichwertiger Un- tersuchung und Bewertung der Umweltauswirkung). C. EU-Deponterichtlinie I. Die Deponierichtlinie soll auch für bergbauliche Deponien (Rückstandshalden) gelten, es sei denn, daß "ungefährliche Inertabfälle" abgelagert werden ( Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie). Da Steinsalz zwar ein "ungefährlicher Abfall" ist, jedoch wegen seiner Löslichkeit nicht inert ist, würde die Richtlinie demnach auchfür die Rückstandshalden von K+S gelten. EU-DEPOR.SAM
-9_ Dies entspricht nicht der Regelung der Abfallrahmenrichtlinie von [975 in der Fassung von 1991 (Richtlinie 75/442/EWG), denn in dessen Art. 2 ist gereuelt, daß sie, d.h. das Abfallrecht nicht für bergbauliche Abfälle gilt, soweit für die- se bereits andere Rechtsvorschriften gelten. Bei verständiger Würdigung kön- nen damit nicht nur (noch fehlende) Vorschriften des Gemeinschaltsrechtes ge- meint sein, sondern es werden hier auch (sachgerechte) Vorschriften eines Mitgliedstaates angesprochen. Wie schon dargelegt gibt es in Deutschland für Rückstandshalden Rechtsvor- schriften, die von einem hohen Umweltschutzstandard ausgehend die Geneh- migungsvoraussetzungen für und die Kontrolle über bergbauliche Rückstands- halden detailltert regeln. Bereits aus rechtssystematischen Gründen scheidet deshalb die Anwendung der Deponierichtlinie auf bergbauliche Rückstandshalden- jedenfalls soweit es die Bundesrepublik Deutschland betrifft - aus. II. Die sich schon aus Rechtsgründen ergebende Ausklammerung der bergbault- chen Rückstandshalden aus dem Anwendungsbereich der Deponierichtlinie ist darüber hinaus auch sachgerecht; ste st sogar erforderlich. l. Die Vorschriften der Deponierichtlinte verdeutlichen, daß deren Zielrich- tung zumeist kleinere oder mittlere Deponiensind, in oder auf denen Drit- te unterschiedliche Abfallstoffe ablagern lassen, daß die besonderen Ver- hältnsse betriebsinterner Monodeponien der Größenordnung wie die Rückstandshalden von K+S von den Vorschriften dieser Richtlinie jedoch nicht oder ncht EU-DEPOR.SAM sachgerecht erfaßt werden. Beispielhaft sei auf die
Vorschriften verwiesen über die Einteilung in verschiedene Ablallgruppen bzw. Deponieklassen, die Vorbehandlung von Abfällen, das Abfallannah- meverfahren oder auch über de Gestaltung von Depontepreisen. Allgemein ist festzustellen, daß die Salz-Rückstandshalden nachihrer Art und Größe nicht n das Regelungsgefüge der Deponierichtlinie passen, I Art. 6 Nr. 1 der Richtlinie schreibt den Grundsatz vor, daß nur behandelte Abfälle deponiert werden dürfen, Rückstandssalze werden jedoch nicht behandelt. Es besteht zumindest Rechtsunsicherheit, ob die Ausnahme- regelung des Art. 6 ohne weiteres für Rückstandssalze gelten könnte (eine Verringerung der Menge würde natürlich auch die potentielle Umweltue- fährdung verringern, scheidet jedoch zwangsläufig aus). un Zweifelhaft ist weiterhin, ob die Rückstandshalden nach Art. 6 Nr. 3 über- haupt genehmigungsfähig wären, denn die Voraussetzungen des b) und des Anhangs II werden nicht erfüllt, sie sind auch ncht Art. 8 der Richtlinie schreibt Scherheitsleistungen erfüllbar. sowohl für die einzu- haltenden Auflagen während der Betriebsphase als auch für die Nachsorge nach Stillegung vor. Für K+S würde das bedeuten, daß zusätzlich zu der unternehmensinternen Risikovorsorge (Rückstellungen) Kapital in der Größenordnung von ca. 160 Mio. DM(vgl. vorstehende Ziffer B. II.) ge- bunden werden müßte. Das wäre unzumutbar und hätte geradezu erdros- selnde Wirkung. Die Vorschriften des $ 10 (Mindestpreise) und Art. 11 (Abfallannalme- verfahren) der Richtlinie könnennicht für bergbauliche Rückstandshalden EU-DEPOR.SAMI
gelten, weder werden Preise erhoben noch finden Abfallannahmeverfahren statt. Die Bestimmungen des Art. 14 der Richtlinte über die Einbeziehung vor- handener Deponien sind aus dem Gesichtspunkt der Rechts- und Invesliti- onssicherheit nicht zumutbar. Abgesehen von den erlieblichen Kosten. die für die Erstellung von Nachrüstungsprogrammen mit Gutachten etc. er- forderlich wären, würde diese umfassende Nachkontrolle bzw. Nachge- nehmigung schon im Ansatz zu so erheblicher Rechtsunsicherheit führen, daß verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln mit fortlaufenden bedeutsamen Investitionsentscheidungen etc. nicht mehr möglich wäre. Der Betrieb der Kaliwerke setzt technisch wie wirtschaftlich zwingend voraus, daß die Entsorgung der anfallenden Rückstände zu vertretbaren Bedingungensichergestellt st. Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß die Kaliwerke von K+S eine sehr hohe Kapitalbindung haben, die eine ausrei- chende Investitionssicherheit erfordert; für unsere Werke beträgt diese Kapitalbindung ca. 5 Mrd. DM(Basis Wiederbeschaffungswerte). Dies alles zeigt, daß umfassender und dauerhafter Bestandsschutz erfor- derlich st, Regelungen wie die des Art. 14 der Deponierichtlinie dagegen nicht vertretbar sind. Das gilt um so mehr, als Genehmigung, Betrieb und Kontrolle der K+S-Rückstandshalden strengsten Kriterien auf hohem Umweltschutzstandard unterliegen, für eine Nachkontrolle oder Nachge- nehmigung also sachlich überhaupt keine Veranlassung besteht. Anhang I Nr. 2 der Richtlinie sieht Kontrollmaßnahmen für Wasser- und Sickerwassermanagement vor. In Bezug auf die Merkmale der Deponie und die meteorologischen Bedingungensind geeignete Maßnalmen EU-DEPOR.SAM zu