Kanzleramt Kali Akte 3, B136-48271
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ifg-Anfrage: Aktenzeichen 432- 621 02 Ka 66, Kali-Fusion“
müßten. Das wäre eine so hohe Kapitalbindung, daß die Finanz- und Wirtschaftskraft unseres Unternehmens dadurch entscheidend geschwächt würde, zumal die erstmalige Einführung einer Sicherheitsleistung zusätz- lich zu der unternehmensinternen Risikovorsorge Präzedenzwirkung für andere Bereiche haben könnte, in denen wir Riskovorsorge durch Rück- stellungsbildung betreiben. III. Rechtsgrundlagen $2 Abs. 2 Nr. 4 des deutschen KrW-/AbfG sieht, wie schon die früheren Ab- fallgesetze vor, daß bergbauliche Rückstände nicht dem Abfallrecht unterlie- gen. Infolgedessen sind die Bergbehörden in Zusammenarbeit mit anderen Fachbehörden wie insbesondere den Wasserbehörden und den Naturschutzbe- hörden für die Genehmigung und Beaufsichtigung bergbaulicher Rückstands- halden zuständig. Rechtsgrundlagen sind das BBergG, seit 1990 in Verbindung mit der Verord- nung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben, die Wassergesetze (Wasserhaushaltsgesetz des Bundes, Landeswassergesetze) so- wie die Naturschutzgesetze des Bundes und der Länder, jeweils ergänzt durch de dazu ergangenen Ausführungsvorschriften (Verordnungen, Richtlinien etc.). Die Genehmigung bergbaulicher Rückstandshalden erfolgt durch die Zulas- sung bergrechtlicher Betriebspläne. Die wichtigsten Genehmigungsgrundlagen sind EU-DEPOR.SAM
* 855 BBergG, der den Schutz anderer Rechtsgüter, wie insbesondere auch der Umwelt und auch die ordnungsgemäße Beseitigung anfallender Abfälle verlanet, » 854 Wasserhaushaltsgesetz, der eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers verbietet, » 88 Bundesnaturschutzgesetz bzw. die entsprechenden Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze, wonach Eingriffe in Natur und Landschaft nur unter besonderenrestriktiven Voraussetzungen und wenn überhaupt nur gegen Verpflichtung zu entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen zulässig snd. Beispielhaft st die Haldengenehmigung (Rahmenbetrtebsplanzulassung) des Bergamtes Bad Hersfeld für die Erweitenung der Rückstandshalde IV des Werkes Wintershall als Anlage 3 a - c beigefügt (Zur Erläuterung: Das schon 1988 eingeleitete Genehmigungsverfahren erfolgte noch nach "altem Recht", d.h. ohne förmliches UVP-Verfahren, inbaltlich Jedoch mit gleichwertiger Un- tersuchung und Bewertung der Umweltauswirkung). C. EU-Deponterichtlinie I. Die Deponierichtlinie soll auch für bergbauliche Deponien (Rückstandshalden) gelten, es sei denn, daß "ungefährliche Inertabfälle" abgelagert werden ( Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie). Da Steinsalz zwar ein "ungefährlicher Abfall" ist, jedoch wegen seiner Löslichkeit nicht inert ist, würde die Richtlinie demnach auchfür die Rückstandshalden von K+S gelten. EU-DEPOR.SAM
-9_ Dies entspricht nicht der Regelung der Abfallrahmenrichtlinie von [975 in der Fassung von 1991 (Richtlinie 75/442/EWG), denn in dessen Art. 2 ist gereuelt, daß sie, d.h. das Abfallrecht nicht für bergbauliche Abfälle gilt, soweit für die- se bereits andere Rechtsvorschriften gelten. Bei verständiger Würdigung kön- nen damit nicht nur (noch fehlende) Vorschriften des Gemeinschaltsrechtes ge- meint sein, sondern es werden hier auch (sachgerechte) Vorschriften eines Mitgliedstaates angesprochen. Wie schon dargelegt gibt es in Deutschland für Rückstandshalden Rechtsvor- schriften, die von einem hohen Umweltschutzstandard ausgehend die Geneh- migungsvoraussetzungen für und die Kontrolle über bergbauliche Rückstands- halden detailltert regeln. Bereits aus rechtssystematischen Gründen scheidet deshalb die Anwendung der Deponierichtlinie auf bergbauliche Rückstandshalden- jedenfalls soweit es die Bundesrepublik Deutschland betrifft - aus. II. Die sich schon aus Rechtsgründen ergebende Ausklammerung der bergbault- chen Rückstandshalden aus dem Anwendungsbereich der Deponierichtlinie ist darüber hinaus auch sachgerecht; ste st sogar erforderlich. l. Die Vorschriften der Deponierichtlinte verdeutlichen, daß deren Zielrich- tung zumeist kleinere oder mittlere Deponiensind, in oder auf denen Drit- te unterschiedliche Abfallstoffe ablagern lassen, daß die besonderen Ver- hältnsse betriebsinterner Monodeponien der Größenordnung wie die Rückstandshalden von K+S von den Vorschriften dieser Richtlinie jedoch nicht oder ncht EU-DEPOR.SAM sachgerecht erfaßt werden. Beispielhaft sei auf die
Vorschriften verwiesen über die Einteilung in verschiedene Ablallgruppen bzw. Deponieklassen, die Vorbehandlung von Abfällen, das Abfallannah- meverfahren oder auch über de Gestaltung von Depontepreisen. Allgemein ist festzustellen, daß die Salz-Rückstandshalden nachihrer Art und Größe nicht n das Regelungsgefüge der Deponierichtlinie passen, I Art. 6 Nr. 1 der Richtlinie schreibt den Grundsatz vor, daß nur behandelte Abfälle deponiert werden dürfen, Rückstandssalze werden jedoch nicht behandelt. Es besteht zumindest Rechtsunsicherheit, ob die Ausnahme- regelung des Art. 6 ohne weiteres für Rückstandssalze gelten könnte (eine Verringerung der Menge würde natürlich auch die potentielle Umweltue- fährdung verringern, scheidet jedoch zwangsläufig aus). un Zweifelhaft ist weiterhin, ob die Rückstandshalden nach Art. 6 Nr. 3 über- haupt genehmigungsfähig wären, denn die Voraussetzungen des b) und des Anhangs II werden nicht erfüllt, sie sind auch ncht Art. 8 der Richtlinie schreibt Scherheitsleistungen erfüllbar. sowohl für die einzu- haltenden Auflagen während der Betriebsphase als auch für die Nachsorge nach Stillegung vor. Für K+S würde das bedeuten, daß zusätzlich zu der unternehmensinternen Risikovorsorge (Rückstellungen) Kapital in der Größenordnung von ca. 160 Mio. DM(vgl. vorstehende Ziffer B. II.) ge- bunden werden müßte. Das wäre unzumutbar und hätte geradezu erdros- selnde Wirkung. Die Vorschriften des $ 10 (Mindestpreise) und Art. 11 (Abfallannalme- verfahren) der Richtlinie könnennicht für bergbauliche Rückstandshalden EU-DEPOR.SAMI
gelten, weder werden Preise erhoben noch finden Abfallannahmeverfahren statt. Die Bestimmungen des Art. 14 der Richtlinte über die Einbeziehung vor- handener Deponien sind aus dem Gesichtspunkt der Rechts- und Invesliti- onssicherheit nicht zumutbar. Abgesehen von den erlieblichen Kosten. die für die Erstellung von Nachrüstungsprogrammen mit Gutachten etc. er- forderlich wären, würde diese umfassende Nachkontrolle bzw. Nachge- nehmigung schon im Ansatz zu so erheblicher Rechtsunsicherheit führen, daß verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln mit fortlaufenden bedeutsamen Investitionsentscheidungen etc. nicht mehr möglich wäre. Der Betrieb der Kaliwerke setzt technisch wie wirtschaftlich zwingend voraus, daß die Entsorgung der anfallenden Rückstände zu vertretbaren Bedingungensichergestellt st. Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß die Kaliwerke von K+S eine sehr hohe Kapitalbindung haben, die eine ausrei- chende Investitionssicherheit erfordert; für unsere Werke beträgt diese Kapitalbindung ca. 5 Mrd. DM(Basis Wiederbeschaffungswerte). Dies alles zeigt, daß umfassender und dauerhafter Bestandsschutz erfor- derlich st, Regelungen wie die des Art. 14 der Deponierichtlinie dagegen nicht vertretbar sind. Das gilt um so mehr, als Genehmigung, Betrieb und Kontrolle der K+S-Rückstandshalden strengsten Kriterien auf hohem Umweltschutzstandard unterliegen, für eine Nachkontrolle oder Nachge- nehmigung also sachlich überhaupt keine Veranlassung besteht. Anhang I Nr. 2 der Richtlinie sieht Kontrollmaßnahmen für Wasser- und Sickerwassermanagement vor. In Bezug auf die Merkmale der Deponie und die meteorologischen Bedingungensind geeignete Maßnalmen EU-DEPOR.SAM zu
treffen, um - die Infiltration von Niederschlagwasser in dem Deponiekörper zu be- grenzen, die Infiltration von Oberflächen- und Grundwasser n die abgelager- ten Abfälle zu verhindern, kontaminiertes Wasser und Sickerwasser zu samneln, n der Deponie gesammeltes kontaminiertes Wasser und Sickerwas- ser so zu behandeln, dai3 es die für seine Ableitung erforderliche Qualität erreicht. Die Einhaltung dieser Vorschriftenist bei den Rückstandshalden von K+S faktsch unmöglich. Allein aufgrund der Größe der Haldenist ein wirksamer Schutz vor Nie- derschlägen wegender hierzu erforderlichen Mengen an Abdeckrmaterial- en unmöglich. Die Abdeckung von Halden mit statischen Dichtmaterialien, wie beispiels- weise mit im sonstigen Deponiebau verwendeten Folien, hat sich zudem als nicht dauerhaft erwiesen. Alle Versuche sind daran gescheitert, daß die Folien versprödet sind, Haldenbewegungen zum Zerreißen der Folien ge- führt haben und es durch Auslaugungenunter der Folie zu mechanischen Beanspruchungen gekommenist, die ebenfalls die Zerstörung der Folien zur Folge hatten. Aus diesem Grundlehnt der Arbeitskreis EU-DEPOR.SAM
"Haldenbegerünung", in dem Experten der zuständigen Fachbehörden und der Kaliindustrie sowie Wissenschaftler vertreten sind und der sich seit 25 Jahren mit dieser Problematik befaßt, die Abdeckung von Halden mit sta- tischem Matertal ab. Die derzeit denkbare einzige Methode, Rückstandshalden der Kaliindu- strie zumindest zum Teil vor Infiltrationen durch Niederschläge zu schüt- zen, könnte die Ummantelung und Abdeckung der Flalde mit Bauschutt- und Bodenmaterialien und der anschließende Begrünung sein. Auch das ist Jedoch jedenfalls für die großen Rückstandshalden namentlich im Wer- ra-Kalirevier Theorie. Die dafür erforderlichen Mengen an Bauschutt- und Bodenaushub stünden auch nicht annähernd zur Verfügung. Flinzu kommt, daß die bis zu 200 m holen Halden sehr steile Böschungswinkel haben und deshalb praktisch nicht abdeckbarsind. Daher wird in Abstimmung mit den zuständigen Behördendie Strategie verfolgt, die Haldenflächen so klein we möglich zu halten, um auf diesem Wegedie Infiltration zu minimieren. Zu diesem Zweck werden die Halden so hoch aufgeschüttet, wie dies aus Gründender Standsicherheit möglich ist. Infolge dieser Technik erfolgt im Innern der Halde eine derart hohe Kompaktierung des Rückstandes, daß dieser gegenüber Niederschlags- bzw. Sickerwasser undurchlässig wird. Dieses fließt ausschließlich im Haldenmantel ab, wird am Haldenrand in Gräben gesammelt und anschlie- Bend Rückhaltebecken zugeführt. Dieses Sickerwasser enthält ausschließlich natürlich vorkommende Stoffe, die n allen Gewässern enthalten sind. Diese Stoffe, vor allem Natrium-, Kalium- und Magnesiumchloride und -sulfate können nur aufgrund ihrer EU-DEPOR.SAM
hohen Konzentration ökologische Schäden verursachen. Die Entfernung dieser Substanzen aus dem Wasser ist aber selbst bet Anwendung der be- sten verfügbaren Techniken (BAT) nicht möglich. Daher werden die Salzlösungen aus dem Rückhaltebecken unter behördlicher Überwachung kontrolliert in Oberflächengewässer eingeleitet oder in geologisch geeig- nete Schichten versenkt, um ökologische Schäden möglichst zu vermei- den. Die Bestimmungen des Anhangs I Nr. | der Richtlinte würden zwar nicht für die bereits bestehenden Rückstandshalden, jedoch für künftige l-lal- denerweiterungen oder neue Halden gelten. Auch das verbietet sich. Eine bergbauliche Rückstandshalde ist standortgebunden, nämlich durch die vorhandene Lagerstätte des Bodenschatzes. Wegen der großen Menge aufzuhaldender Rückstände kann der Transport von den Aufbereitungsan- lagen bis zur Halde in einer für dte Allgemeinheit und auch für das Unter- nehmen selbst vertretbaren Forn nur mittels Bandanlagen erfolgen. Auf- erund dessen ist das Unternehmen bei der Wahl des Standortes einer Rückstandshalde weitestgehend eingeschränkt. Es muß der Standort ge- wählt werden, der mittels einer Bandanlage erreichbar und aufgrund der gegebenen geologischen und hydrogeologischen Bedingungen am besten geeignetist. Die n Anhang I Nr. | der Richtlinie genannten Kriterien können allenfalls mitberücksichtigt werden, aber nicht ausschlaggebend sein. Nach Anhang INr. 3.1 soll der Schutz des Bodens, des Grundwassers und des Oberflächenwassers durch eine Kombination aus geologischer Barriere und Basisabdichtungssystemen während der Betriebs- oder EU-DEPOR.SAM
aktiven Phase und durch eine Kombination aus geologischer Barriere und oberem Abdichtungssystemes während der passiven Phase oder nacl Still- legung erreicht werden. Die Bassabdichtung einer Rückstandshalde st äußerst problematisch. Abdichtende Materialien verfügen n der Regel nur über eine geringe Scherfestigkeit. Aufgrund dessen entstehen unter den Halden Gleitschich- ten, die zur Instabilität des Haldenkörpers führen. Der Abbau künstlicher Basisabdichtungen unter dem Haldenkörper st somit aus Gründen der Standsicherheit nicht möglich. Dies hat sich gerade n jüngster Zeit bei ei- nem Teil der großen Rückstandshalde des Kaliwerkes Neuhof-Ellers ve- zeigt. Dort wurde auf Anordnung der zuständigen Behörden eine Basisab- dichtung mit tongem Material durchgeführt. Das Ergebnis war, daß ein großer Teil dieser Halde in Bewegung geriet mit erheblichen Gefährdun- gen der Mitarbeiter und Beeinträchtigungen der Umwelt. In einem ko- stenaufwendigem Notprogramm muß nunversucht werden, die Standfe- stigkeit der Halde wieder herzustellen und weitere Gefährdungen zu ver- meiden. Des weiteren wird - im Vergleich zu Vielstoff- und insbesondere Haus- mülldeponien - durch Rückstandshalden der Kalindustrie eine sehr viel höhere Auflast erzeugt, mit der Folge, dal} künstliche Barrieren, wie bei- spielsweise Tonabdichtungen zerstört und ebenfalls zur Instabilität des Haldenkörpers führen würden. _ Auch die Oberflächenabdichtung der Halde n der passiven Phase oder nach Stillegung ist - wie bereits dargelegt - nicht möglich. EU-DEPOR.SAM
- 16 - Möglich ist dagegen allein durch eine Vergütung des natürlichen Bodens unter der Halde die Bodendurchlässigkeit bis zu einem gewissen Grade zu vermindern, dies allerdings auch nur in dem Bereich des Haldenmantels, n den das Sickerwasser abfließt. Durchlässigkeitsbeiwerte, wie in der Depontierichtlinie vorgesehen, sind dagegen ohne Gefährdung der Standsi- cherheit objektiv nur dort erreichbar, wo die natürlichen Gegebenheiten deses 10. erlauben. Die Deponterichtlinie sieht ferner verschiedene Schutzvorschriften gegen Gefahren vor, die bei den Rückstandshalden von K+S jedoch nicht oder nur in äußerst geringem Umfang auftreten können. So sind die in Anhang I Nr. 4 vorgesehenen Maßnahmen zur Depo- niegasüberwachung bei Rückstandshaldennicht erforderlich, weil keine Folgereaktionen mit der Bildung von Gasenauftreten. b) Von den in Anhang I Nr. 5 genannten Belästigungen und Gefahren könnenallenfalls Staubemissionen in geringem Umfang in Folge der Verbringung der bergbaulichen Aufbereitungsrückstände mittels Bandanlagen auf die Halden entstehen. AnhangII, der die allgemeinen Grundsätze für die Abfallannahme in den verschiedenen Deponieklassen normiert, ist für die Rückstands- halde von K+S irrelevant, weil diese Halden Monodeponien snd, auf denen ausschließlich die Rückstandssalze aus den Aufbereitungsanla- gen bzw. Fabriken abgelagert werden. EU-DEFOR.SAM