Kanzleramt Kali Akte 3, B136-48271

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ifg-Anfrage: Aktenzeichen 432- 621 02 Ka 66, Kali-Fusion

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Vorschriften verwiesen über die Einteilung in verschiedene Ablallgruppen bzw. Deponieklassen, die Vorbehandlung von Abfällen, das Abfallannah- meverfahren oder auch über de Gestaltung von Depontepreisen. Allgemein ist festzustellen, daß die Salz-Rückstandshalden nachihrer Art und Größe nicht n das Regelungsgefüge der Deponierichtlinie passen, I Art. 6 Nr. 1 der Richtlinie schreibt den Grundsatz vor, daß nur behandelte Abfälle deponiert werden dürfen, Rückstandssalze werden jedoch nicht behandelt. Es besteht zumindest Rechtsunsicherheit, ob die Ausnahme- regelung des Art. 6 ohne weiteres für Rückstandssalze gelten könnte (eine Verringerung der Menge würde natürlich auch die potentielle Umweltue- fährdung verringern, scheidet jedoch zwangsläufig aus). un Zweifelhaft ist weiterhin, ob die Rückstandshalden nach Art. 6 Nr. 3 über- haupt genehmigungsfähig wären, denn die Voraussetzungen des b) und des Anhangs II werden nicht erfüllt, sie sind auch ncht Art. 8 der Richtlinie schreibt Scherheitsleistungen erfüllbar. sowohl für die einzu- haltenden Auflagen während der Betriebsphase als auch für die Nachsorge nach Stillegung vor. Für K+S würde das bedeuten, daß zusätzlich zu der unternehmensinternen Risikovorsorge (Rückstellungen) Kapital in der Größenordnung von ca. 160 Mio. DM(vgl. vorstehende Ziffer B. II.) ge- bunden werden müßte. Das wäre unzumutbar und hätte geradezu erdros- selnde Wirkung. Die Vorschriften des $ 10 (Mindestpreise) und Art. 11 (Abfallannalme- verfahren) der Richtlinie könnennicht für bergbauliche Rückstandshalden EU-DEPOR.SAMI
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gelten, weder werden Preise erhoben noch finden Abfallannahmeverfahren statt. Die Bestimmungen des Art. 14 der Richtlinte über die Einbeziehung vor- handener Deponien sind aus dem Gesichtspunkt der Rechts- und Invesliti- onssicherheit nicht zumutbar. Abgesehen von den erlieblichen Kosten. die für die Erstellung von Nachrüstungsprogrammen mit Gutachten etc. er- forderlich wären, würde diese umfassende Nachkontrolle bzw. Nachge- nehmigung schon im Ansatz zu so erheblicher Rechtsunsicherheit führen, daß verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln mit fortlaufenden bedeutsamen Investitionsentscheidungen etc. nicht mehr möglich wäre. Der Betrieb der Kaliwerke setzt technisch wie wirtschaftlich zwingend voraus, daß die Entsorgung der anfallenden Rückstände zu vertretbaren Bedingungensichergestellt st. Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß die Kaliwerke von K+S eine sehr hohe Kapitalbindung haben, die eine ausrei- chende Investitionssicherheit erfordert; für unsere Werke beträgt diese Kapitalbindung ca. 5 Mrd. DM(Basis Wiederbeschaffungswerte). Dies alles zeigt, daß umfassender und dauerhafter Bestandsschutz erfor- derlich st, Regelungen wie die des Art. 14 der Deponierichtlinie dagegen nicht vertretbar sind. Das gilt um so mehr, als Genehmigung, Betrieb und Kontrolle der K+S-Rückstandshalden strengsten Kriterien auf hohem Umweltschutzstandard unterliegen, für eine Nachkontrolle oder Nachge- nehmigung also sachlich überhaupt keine Veranlassung besteht. Anhang I Nr. 2 der Richtlinie sieht Kontrollmaßnahmen für Wasser- und Sickerwassermanagement vor. In Bezug auf die Merkmale der Deponie und die meteorologischen Bedingungensind geeignete Maßnalmen EU-DEPOR.SAM zu
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treffen, um - die Infiltration von Niederschlagwasser in dem Deponiekörper zu be- grenzen, die Infiltration von Oberflächen- und Grundwasser n die abgelager- ten Abfälle zu verhindern, kontaminiertes Wasser und Sickerwasser zu samneln, n der Deponie gesammeltes kontaminiertes Wasser und Sickerwas- ser so zu behandeln, dai3 es die für seine Ableitung erforderliche Qualität erreicht. Die Einhaltung dieser Vorschriftenist bei den Rückstandshalden von K+S faktsch unmöglich. Allein aufgrund der Größe der Haldenist ein wirksamer Schutz vor Nie- derschlägen wegender hierzu erforderlichen Mengen an Abdeckrmaterial- en unmöglich. Die Abdeckung von Halden mit statischen Dichtmaterialien, wie beispiels- weise mit im sonstigen Deponiebau verwendeten Folien, hat sich zudem als nicht dauerhaft erwiesen. Alle Versuche sind daran gescheitert, daß die Folien versprödet sind, Haldenbewegungen zum Zerreißen der Folien ge- führt haben und es durch Auslaugungenunter der Folie zu mechanischen Beanspruchungen gekommenist, die ebenfalls die Zerstörung der Folien zur Folge hatten. Aus diesem Grundlehnt der Arbeitskreis EU-DEPOR.SAM
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"Haldenbegerünung", in dem Experten der zuständigen Fachbehörden und der Kaliindustrie sowie Wissenschaftler vertreten sind und der sich seit 25 Jahren mit dieser Problematik befaßt, die Abdeckung von Halden mit sta- tischem Matertal ab. Die derzeit denkbare einzige Methode, Rückstandshalden der Kaliindu- strie zumindest zum Teil vor Infiltrationen durch Niederschläge zu schüt- zen, könnte die Ummantelung und Abdeckung der Flalde mit Bauschutt- und Bodenmaterialien und der anschließende Begrünung sein. Auch das ist Jedoch jedenfalls für die großen Rückstandshalden namentlich im Wer- ra-Kalirevier Theorie. Die dafür erforderlichen Mengen an Bauschutt- und Bodenaushub stünden auch nicht annähernd zur Verfügung. Flinzu kommt, daß die bis zu 200 m holen Halden sehr steile Böschungswinkel haben und deshalb praktisch nicht abdeckbarsind. Daher wird in Abstimmung mit den zuständigen Behördendie Strategie verfolgt, die Haldenflächen so klein we möglich zu halten, um auf diesem Wegedie Infiltration zu minimieren. Zu diesem Zweck werden die Halden so hoch aufgeschüttet, wie dies aus Gründender Standsicherheit möglich ist. Infolge dieser Technik erfolgt im Innern der Halde eine derart hohe Kompaktierung des Rückstandes, daß dieser gegenüber Niederschlags- bzw. Sickerwasser undurchlässig wird. Dieses fließt ausschließlich im Haldenmantel ab, wird am Haldenrand in Gräben gesammelt und anschlie- Bend Rückhaltebecken zugeführt. Dieses Sickerwasser enthält ausschließlich natürlich vorkommende Stoffe, die n allen Gewässern enthalten sind. Diese Stoffe, vor allem Natrium-, Kalium- und Magnesiumchloride und -sulfate können nur aufgrund ihrer EU-DEPOR.SAM
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hohen Konzentration ökologische Schäden verursachen. Die Entfernung dieser Substanzen aus dem Wasser ist aber selbst bet Anwendung der be- sten verfügbaren Techniken (BAT) nicht möglich. Daher werden die Salzlösungen aus dem Rückhaltebecken unter behördlicher Überwachung kontrolliert in Oberflächengewässer eingeleitet oder in geologisch geeig- nete Schichten versenkt, um ökologische Schäden möglichst zu vermei- den. Die Bestimmungen des Anhangs I Nr. | der Richtlinte würden zwar nicht für die bereits bestehenden Rückstandshalden, jedoch für künftige l-lal- denerweiterungen oder neue Halden gelten. Auch das verbietet sich. Eine bergbauliche Rückstandshalde ist standortgebunden, nämlich durch die vorhandene Lagerstätte des Bodenschatzes. Wegen der großen Menge aufzuhaldender Rückstände kann der Transport von den Aufbereitungsan- lagen bis zur Halde in einer für dte Allgemeinheit und auch für das Unter- nehmen selbst vertretbaren Forn nur mittels Bandanlagen erfolgen. Auf- erund dessen ist das Unternehmen bei der Wahl des Standortes einer Rückstandshalde weitestgehend eingeschränkt. Es muß der Standort ge- wählt werden, der mittels einer Bandanlage erreichbar und aufgrund der gegebenen geologischen und hydrogeologischen Bedingungen am besten geeignetist. Die n Anhang I Nr. | der Richtlinie genannten Kriterien können allenfalls mitberücksichtigt werden, aber nicht ausschlaggebend sein. Nach Anhang INr. 3.1 soll der Schutz des Bodens, des Grundwassers und des Oberflächenwassers durch eine Kombination aus geologischer Barriere und Basisabdichtungssystemen während der Betriebs- oder EU-DEPOR.SAM
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aktiven Phase und durch eine Kombination aus geologischer Barriere und oberem Abdichtungssystemes während der passiven Phase oder nacl Still- legung erreicht werden. Die Bassabdichtung einer Rückstandshalde st äußerst problematisch. Abdichtende Materialien verfügen n der Regel nur über eine geringe Scherfestigkeit. Aufgrund dessen entstehen unter den Halden Gleitschich- ten, die zur Instabilität des Haldenkörpers führen. Der Abbau künstlicher Basisabdichtungen unter dem Haldenkörper st somit aus Gründen der Standsicherheit nicht möglich. Dies hat sich gerade n jüngster Zeit bei ei- nem Teil der großen Rückstandshalde des Kaliwerkes Neuhof-Ellers ve- zeigt. Dort wurde auf Anordnung der zuständigen Behörden eine Basisab- dichtung mit tongem Material durchgeführt. Das Ergebnis war, daß ein großer Teil dieser Halde in Bewegung geriet mit erheblichen Gefährdun- gen der Mitarbeiter und Beeinträchtigungen der Umwelt. In einem ko- stenaufwendigem Notprogramm muß nunversucht werden, die Standfe- stigkeit der Halde wieder herzustellen und weitere Gefährdungen zu ver- meiden. Des weiteren wird - im Vergleich zu Vielstoff- und insbesondere Haus- mülldeponien - durch Rückstandshalden der Kalindustrie eine sehr viel höhere Auflast erzeugt, mit der Folge, dal} künstliche Barrieren, wie bei- spielsweise Tonabdichtungen zerstört und ebenfalls zur Instabilität des Haldenkörpers führen würden. _ Auch die Oberflächenabdichtung der Halde n der passiven Phase oder nach Stillegung ist - wie bereits dargelegt - nicht möglich. EU-DEPOR.SAM
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- 16 - Möglich ist dagegen allein durch eine Vergütung des natürlichen Bodens unter der Halde die Bodendurchlässigkeit bis zu einem gewissen Grade zu vermindern, dies allerdings auch nur in dem Bereich des Haldenmantels, n den das Sickerwasser abfließt. Durchlässigkeitsbeiwerte, wie in der Depontierichtlinie vorgesehen, sind dagegen ohne Gefährdung der Standsi- cherheit objektiv nur dort erreichbar, wo die natürlichen Gegebenheiten deses 10. erlauben. Die Deponterichtlinie sieht ferner verschiedene Schutzvorschriften gegen Gefahren vor, die bei den Rückstandshalden von K+S jedoch nicht oder nur in äußerst geringem Umfang auftreten können. So sind die in Anhang I Nr. 4 vorgesehenen Maßnahmen zur Depo- niegasüberwachung bei Rückstandshaldennicht erforderlich, weil keine Folgereaktionen mit der Bildung von Gasenauftreten. b) Von den in Anhang I Nr. 5 genannten Belästigungen und Gefahren könnenallenfalls Staubemissionen in geringem Umfang in Folge der Verbringung der bergbaulichen Aufbereitungsrückstände mittels Bandanlagen auf die Halden entstehen. AnhangII, der die allgemeinen Grundsätze für die Abfallannahme in den verschiedenen Deponieklassen normiert, ist für die Rückstands- halde von K+S irrelevant, weil diese Halden Monodeponien snd, auf denen ausschließlich die Rückstandssalze aus den Aufbereitungsanla- gen bzw. Fabriken abgelagert werden. EU-DEFOR.SAM
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- ll. 17 - Zum Anhang III schließlich ist folgendes anzumerken: 2) Die Bestimmungendieses Anhanges sind auf die K+S-Rückstands- halden nicht anwendbar, soweit Kontroll- und Überwachungsverfah- ren für Maßnahmen bzw. Gefahren angesprochen werden, die die Rückstandshalden nicht betreffen (vgl. vorstehende Ziff. 10). Dasin Teilziffer 2 (meteorologische Daten) vorgesehene Überwa- chungsverfahren zur Ermittlung der Verdunstung ist auf Salz-Rück- standshalden nicht anwendbar, es gibt bis heute keine geeignete Me- thode bei Salz-Rückstandshalden die Verdunstung exakt zu ermit- teln. Im übrigen entsprechen die im Anhang IH vorgesehenen Kontroll- und Überwachungsverfahren im großen und ganzen der heutigen Überwachungspraxis für die K+S-Rückstandshalden. D. Schlußfolserung und Empfehlung Aus dem vorstehend Gesagtem kann nur gefolgert werden, daß bergbauliche Rück- standshalden generell aus dem Anwendungsbereich der Deponierichtlinie ausge- klammert werden sollten. Die klarste Regelung wäre eine ausdrückliche Bestimmung in der Deponierichtlinie, daß diese nicht für bergbauliche Rückstandshalden, namentlich nicht für die des EU-DEPOR.SAM
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- Kal- 18 - und Steinsalzbergbaus, gelte. Gleichwertig wäre jedoch aucheine verbindliche Klarstellung der EU-Kommission, daß für die K+S-Rückstandshalden bzw. berg- bauliche Rückstandshalden in Deutschland allgemein die Voraussetzungendes Art. II Abs. I b), der Abfallrahmenrichtlinie von 1975/1991 erfüllt sind. Sollte weder das eine noch das andere in Betracht kommen, wird hilfsweise emp- fohlen, in Art. 3 Abs. 2 drittes Tiret zu formulieren: "... oder von Inertabfällen oder sonstigen ungefährlichen Abfällen aus der Prospektion ..." Der in der Deponterichtlinie enthaltene Lösungsansatz gem. Art. 3 Abs. 2 a) st da- gegen unzureichend; denn er würde allenfalls eine Befreiung von den Nr. 2, 3.1 - 3.3 des Anhanges I ermöglichen, die übrigen vorstehend behandelten Bedenken je- doch nicht ausräumen. EU-DEPOR.SAM
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L2T7 Kali und Salz Beteiligungs AG, Postfach 102029, D-34111 Kassel - Kali und Salz Beteiligungs AG Herrn Ministertaldirigent Dr. Schnurer Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Postfach 12 06 29 53048 Bonn l2. August 1998 Br/Sf Herr Dr. Brockhoff Z 0561-318-2710 Fax 0561-318-2716 B1208BUM.SAM EU-Deponierichtlinie - Ihr Zeichen WA ILS (S) - 45053-4/0 Sehr geehrter Herr Dr. Schnurer, wir dankenfür Ihren ausführlichen Brief vom 05.08.1998, auf den wr kurz folgendes erwidern dürfen: Soweit es um die beabsichtigte Anwendung der Deponierichtlinie auf untertägige Deponien geht, kann wohl in der Tat auf europäischer Ebene Entscheidendes nicht mehr unternommen werden. Man wird sich deshalb darauf konzentrieren müssen, bei der Umsetzung der EU-De- ponierichtlinie n nationales Recht auf sachgerechte und angemessene Regelungen zu achten. Wir würden es sehr begrüßen, wenn die Inhaber bzw. Betreiber untertägiger Deponien in Deutschland rechtzeitig n die Überlegungen eingeschaltet würden. DD Soweit es um den Versatz unter Tageals abfallrechtliche Verwertungsmaßnahme geht, wäre die von Ihnen erwähnte Änderung des Anhanges II B zur Abfallrahmenrichtlinie sicherlich ein wichtiger Schritt n die richtige Richtung. Ob das Erfolg haben wird, bleibt abzuwarten; die jüngste offizielle Anfrage der EU-Kommission an die Bundesregierung wirkt leider nicht gera- de beruhigend. Besonders besorgniserregend für unseren Unternehmensbereich st - wie Sie wissen - die beab- sichtigte Anwendung der EU-Deponierichtlinie auf die bergbaulichen Rückstandshalden. Es ist gut zu wissen, daß die Bundesregierung und offenbar auch andere Regierungen von Mit- gliedsstaaten der EU Art. 2 der Abfallrahmenrichtlinie so interpretieren, daß bergbauliche Rückstände oder Abfälle vom Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie und damit auch ‚ul Friedrich-Ebert-Straße 160 D-34119 Kassel Bankverbindung: Kali-Bark GmbH Kassel Aufsichtsratsvorsitzender: Gerhard R. Wolf Vorstand: Ralf Beihke, Vors,., Telefon: (0561) 301-0 (BLZ 520 200 00) Konto 77001 Axel Hollstein, Volker Schäfer Telefax: (0561) 301-1702 Telex: 99632-0 wuk d Sitz der Gesellschaft: Kassel Registergericht: Kassel (HRB 2669)
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