Kanzleramt Kali Akte 3, B136-48271

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ifg-Anfrage: Aktenzeichen 432- 621 02 Ka 66, Kali-Fusion

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-2- Soweit die über Artikel 2 f vorgeseheneDefinition für die „Deponie“ neben der dauerhaften Ab- lagerung von Abfällen (als Beseitigungsverfahren) auch die Lagerung voreiner nachfolgenden Beseitigung bzw. Verwertung erfaßt, hat der Umweltministerrat eine auch für Deutschland ak- zeptable Regelung angenommen. Mit Befristungen der Lagerung von einem bzw. drei Jahren vor der nachfolgenden Beseitigung bzw. Verwertung wurde ein Kompromißerreicht, der zwischen der Forderung einiger Mitgliedstaaten und der Kommission nach deutlich kürzeren Lagerzeiträu- men und denen anderer Mitgliedstaaten nach einer unbefristeten Lagerung vor der nachfolgenden Verwertung liegt. Ausschlaggebend für diesen Kompromiß war auch die Sorge, daß das Euro- päische Parlament zu weitgehende Öffnungen- eine unbefristete Lagerung vor der Verwertung wäre als eine solche Öffnung anzusehen- nicht akzeptieren werde. Hinsichtlich Ihrer Sorge, daß auch der Versatz als Verwertungsverfahren vom Anwendungs- bereich der Richtlinie erfaßt werde, darf ich Sie u.a. auf die zusätzliche Erwägung zu Artikel 3 Absatz 2 hinweisen. Hiernach ist davon auszugehen, daß die Verwertung von geeignetenInert- abfällen oder nicht gefährlichen Abfällen für Wiedernutzbarmachung /Landschaftsbau und Auf- füllmaßnahmen oder zu Bauzwecken nicht unbedingt als Deponierung anzusehenist. Daraus läß sich nach meiner Auffassung schließen, daß über die Richtlinie nur das Beseitigen von Abfällen im Sinne der Nummer D1 des Anhangs II A der Richtlinie 75/442/EWG geregelt werdensoll. Zumindest bei diesen Abfallarten wird bereits in der Erwägungder Richtlinie klargestellt, daß auch der Versatz, wenn er als Verwertung angesehen werden kann, nicht unter den Anwendungs- bereich fällt. Diese Interpretation entspricht auch der deutschen Rechtsauffassung, wie sie im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, hier insbesondere in den $$ 4 III, 5 und 7 II KrW-/AbfG angelegt und über mehrere höchstrichterliche Urteile bestätigt worden ist. Hinweisen mußich allerdings auf die von der Kommission nachdrücklich vertretene Auffassung, nach der der „deutsche Versatz“ nicht als Verwertungsverfahren, sondern als Beseitigungsverfah- ren einzustufen sei. Sollte die Kommission deswegen den Europäischen Gerichtshof bemühen, bliebe eine eventuelle Entscheidung abzuwarten. Mit freundlichen Grüßen A N de Anlage
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L27 Kali und Salz GmbH, Postfach 1020 29, D-34111 Kassel Kali und Salz GmbH Herrn Ministerialdirigent Dr. Ing. Helmut Schnurer Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Ahrstraße 20 53175 Bonn 29. Januar 1998 KJJ-Br/sf Herr Dr. Brockhoff @ 0561/301-3498 B2901BUS.SAM D/ B C, CF COU EU-Richtlinie über Abfalldeponien K, KJ, K/E-M, K/E-T WVB - Herr von Mäßenhausen Bundeswirtschaftsministerium Bonn, - Herr Ministertialrat Dr. Kullmann - Herr Regierungsdirektor Dr. Marger Sehr geehrter Herr Dr. Schnurer, für Ihren Brief vom 20.01.1998 dankeich Ihnen verbindlich; ebenso darf ch Ihnen und Herrn Wagner sehr für die bisherigen Bemühungen danken, der Deponie-Richtlinie eine - aus unserer Sicht - sachge- rechte Fassung zu geben. Inhaltlich habe ich allerdings doch Zweifel, ob man wirklich sagen kann, daß derjetzt vorliegende Text für die nationale Anwendung keine grundsätzlichen Probleme mehr aufwerfen werde. + Soweit es um de Anwendbarkeit der Richtlinie auf Untertagedeponien geht, könnte man die Auf- fassung vertreten, daß gem. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 ea) und f) Untertagedeponien generell aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie herausgenommenseien. Ob das wirklich so gewollt ist, müßte geklärt werden. Im übrigen bestehen die früheren Bedenken gegen die Einbeziehung der Untertagedeponien wei- ter. Wir können nur nochmals die frühere Anregung Ihres Hauses unterstützen, für Untertagede- ponien - wenn überhaupt - eine völlig eigenständige Richtlinie zu erarbeiten. Dies scheint offenbar auch die Auffassung von Herrn Florenz, MdEP - wenn auch möglicherweise aus anderen Motiven - zu sein, wie der beigefügte Pressebericht zeigt. Soweit es um die Anerkennung des Versatzes unter Tage als Verwertungsmaßnahme geht, fürchte ich, daß wir mit dem beabsichtigten Erwägungsgrund zu Art. 3, Abs. 2, 2. Tiret einen Pyrrhussieg ertunge:: „sben; denn dieser Erwägungsgrund sagt im Umkehrschiuß aus, daß die Verwendung von gefährlichen bzw. besonders überwachungsbedürftigen Abfällen als Versatzmaterial ausschei- det. Damit würden alle UTV's in Deutschland empfindlich getroffen, ohne daß für diese Restrikti- on eine sachliche Notwendigkeit bestünde. 1VNIIKi2.01a u, Friedrich-Ebert-Straße 160 D-34119 Kassel Telefon: (0561) 301-0 Telefax: (0561) 301-1702 Telex: 5 k RER Bankverbindung: Kali-Bank GmbH Kassel (BLZ 520 200 00) Konto 75501 Aufsichtsratsvorsitzender: Gerhard R. Wolf Geschäftsführung: Ralt Bethke, Vors.., Peter Backhaus, Gerd Grimmig, Axel Holistein, Volker Schäfer Sitz der Gesellschaft: Kassel Registergericht: Kassel (HRB 6002)
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Seite 2 des Schreibens an Herrn Ministerialdirigenten Dr. Ing. Helmut Schnurer, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bonn, vom 29. Januar 1998 * Der wichtigste Punkt für unser Unternehmenist die Behandlung der bergbaulichen Rückstandshal- den. Es st sehr zu bedauern, daß Art. 3, Abs. 2, 4. Tiret nicht die von deutscher Seite vorgeschla- gene Fassung "... ungefährlichen oder inert Abfällen ..." erhalten hat. Der jetzt vorgesehene zu- sätzliche Abs. 2 a) in Art. 3 ist demgegenüber keine Lösung. Zum einen würde er die Rückstands- halden nur von dem Anhang I, Nummern 2, 3.1, 3.2 und 3.3, nicht aber von allen übrigen Bestim- mungen der Richtlinie und ihren Anhängen befreien, zum anderen wäre das Verfahren über Art. 17 der Richtlinie viel zu umständlich und in ihrem Ergebnis vor allem auch zu ungewiß. Trotz des schon sehr fortgeschrittenen Beratungsstadiums werden wir unsere Bemühungen um ei- ne akzeptable Lösung fortsetzen und wären Ihnen für Unterstützung natürlich sehr verbunden. Ein kleiner Hoffnungsschimmer st übrigens, daß sch Herr Krämer, EU-Kommission bereit erklärt hat, am 3. Februar 1998 ein Informationsgespräch mit der Wirtschaftsvereinigung Bergbau zu führen. Ich werde an diesem Gespräch teilnehmen und Sie über das Ergebnis unterrichten. Mit freundlichen Grüßen KALI UND SALZ GMBH - Rechtsabteilung - Anlage
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RR BundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheit | ee | Tr Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben) is WAILS(S)-45053-40 Luc... Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit x Postfach 12.06 29, 53048 Bonn KaliundSalzGmbH nnemen mFEa a4P Em » Bonn, 20. Januar 1998 Fu 4 ' FEN SH, en aTe a et TEEN ENT u“ Oo X Telefon (0228) Telefax (0228) 305-2398 0 2 e ß a tr rs h A :* e d u ä b e tg s n ie * D ' Ä vprene 34111 Kassel » KIE Erz ee TER Postfach 102029 305-2591 / 6 / /! nl En n Vorschlag für eine Deponierichtlinie Ihr Schreiben vom 19. September 1997 Sehr geehrte Damen und Herren, für Ihr Schreiben vom 19. September 1997 danke ich Ihnen. Die Antwort hat sich leider wegen der Verhandlungen zur Richtlinie verzögert; ich bitte dies zu entschuldigen. Wie Sie in Ihrem Schreiben zu Recht anmerken, stellen Untertagedeponien eine besondere Ablage- rungsform dar, der der Richtlinienvorschlag in der von der Kommission vorgelegten Fassung nur unzureichend Rechnung trug. Deutschland hat mit Unterstützung Schwedens und Frankreichs Ände- rungen durchsetzen können, die sich weitgehend am früheren gemeinsamen Standpunkt, der Ihnen sicherlich bekannt ist, orientieren. Ich gehe davon aus, daß die jetzige Fassung des Textes, die ich zu Ihrer Information beigefügt habe, für die nationale Anwendung keine grundsätzlichen Probleme mehr aufwerfen wird. Wesentliche von Ihnen geschilderte Ablagerungs-/Einbauvorgänge dürften hiernach unter die Ausnahmeregelungen des Artikel 3, Absatz 2 zu subsummieren sein. Hinsichtlich Ihrer Sorge, daß auch der Versatz als Verwertungsverfahren unter den Anwendungsbe- reich der Richtlinie fällt, darf ich Sie u.a. auf die zusätzliche Erwägung zu Artikel 3 Absatz 2 hin- weisen, wonach nicht grundsätzlich davon auszugehensei, daß die Verwertung von geeigneten Lieferanschrift: Ahrstraße 20, 53175 Bonn * Erreichbar mit Buslinie 610 - Haltestelle Danziger Straße -, Buslinie 614 - Haltestelle Deutsche Forschungsgemeinschaft - Zentrale für X (0228) 305-0 u. (030) 28550-0 + Telefax: (0228) 305-3225 + Telex: 8 857 90 » Teletex: 228 38 54 Y
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-2- Inertabfällen oder nicht gefährlichen Abfällen für Wiedernutzbarmachung /Landschaftsbau und Auf- füllmaßnahmen oder zu Bauzwecken als Deponierung anzusehen sei. Damit soll nach meinem Ver- ständnis zum Ausdruck gebracht werden, daß über die Richtlinie nur das Beseitigen von Abfällen im _ Sinne der Nummer Di des Anhangs II A der Richtlinie 75/442/EWG geregelt werdensoll. Hin- sichtlich der oben genannten Abfallarten ist davon auszugehen, daß auch der Versatz, wenn er als Verwertung angesehen werden kann, nicht unter den Anwendungsbereich der Deponierichtlinie fällt. Dies wäre im Einklang mit der deutschen Rechtsauffassung, wie sie im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, hier insbesonderein den $$ 4 III, 5 und 7 II KrW-/AbfG angelegtist, und durch meh- rere höchstrichterliche Urteile bestätigt wordenist, daß der Bergversatz eine Form der Abfallver- wertung ist. 2 Ich muß aber darauf hinweisen, daß die Kommission nachdrücklich die Auffassung vertritt, daß der „deutsche Versatz“ kein Verwertungsverfahren sei, sondern als Beseitgungsverfahren einzustufen sei. Sollte die Kommission deswegen den Europäischen Gerichtshof bemühen, bliebe eine eventu- elle Entscheidung abzuwarten. Mit freundlichen Grüßen \im hlhaa tun (Dr. Schnurer)
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Datum’Date 26.11.1997 ess enn/P/Paagge Seite se Telefax / Telecopy Von/’From a/To Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Kal und Salz Beteiligungs Aktiengesellschaft Abt./Dep. Abt.’Dept. Rechtsabteilung / Name Name Herrn Baudirektor Wagner Herr Dr. Brockhoff Telefax-Nr. Telefax-Nr. 0228-305-2398 0561/301-2470 KJJ-Br/sf Telefon’Phone 0561/301-3498 Sollte nicht alles lesbar sein, bitten wir um Rückruf. Please, call us, if illegible, D/ WVB - Herr von Mäßenhausen K/E-T - Herr Behnsen EU-Richtlinie über Abfalldeponien Sehr geehrter Herr Wagner, im Anschluß an das lange und für mich sehr aufschlußreiche Telefonat am 24. November darf ich noch einmalfolgendes festhalten: l. Einbeziehung von UTD's: Unser Hauptpetitum, die UTD's aus der Deponierichtlinie völlig auszuklammern kennenSie, wobei keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, eine eigenständige und dann auch in jeder Hinsicht passende Richtlinie für UTD'’s zu erarbeiten. Falls das nicht erreichbarsein sollte, müßten doch weite Passagen der Deponierichtlinie und vor allen ihre Anhänge für unanwendbar erklärt werden. Dazuliegt Ihnen eine Stellungnahme der Wirtschaftsvereinigung Bergbau vor, auf die ich der Einfachheit halber verweisen darf. Versatz unter Taee: Hierzu sagten Sie mir zunächst, daß auch mit der Kommission Übereinstimmung darüber beste- he, daß die Deponierichtlinie nur für die Abfallbeseitigung, also nicht auch für die Abfallver- wertung gelten solle. Wenn das in geeigneter Weise in der Richtlinie zum Ausdruck kommen könnte, wäre das immerhin ein gewisser Fortschritt. Natürlich bliebe dann noch offen, ob der Versatz unter Tage auch im europäischen Rechtsbereich als Verwertungsmaßnahme anerkannt werden könnte. F251IBMU.SAM
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Wenn dasjetzt schon nicht zu klärenist, dann müßte man es in der Tat zu irgendeinem Zeit- punkt auf eine gerichtliche Klärung ankommenlassen; insoweit war es mr doch eine Beruhi- gung zu hören, daß nach Überzeugung der Bundesregierung der Versatz unter Tage - Ord- nungsmäßigkeit und Schadlosigkeit unterstellt - als Verwertungsmaßnahme im deutschen Recht anerkannt werde. Wie angedeutet sollte auf jeden Fall in der Richtlinie unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden, daß sie sich nur auf Beseitigungsmaßßnahmen beziehe. Dies könnte m.E. dadurcher- reicht werden, daß der vierte Erwägungserund der Richtlinie (Fassung vom 10.03.1997) die Formulierung erhält "Die Deponierung als Malinahme der Abfallbeseitigung sollte wie jede andere Me- thode der Abfallbehandlung kontrolliert und sachgemäß erfolgen, ...". in Art. 2 f) der Begriff "Abfallbeseitigungsanlage verwendet wird. Wenn in dieser Weise eindeutig und verbindlich klargestellt wäre, daß sich die Richtlinie nur auf die Abfallbeseitigung bezieht, dann könnte man- jedenfalls nach deutscher Rechtsvorstel- lung - daran denken, in Art. 3 Abs. 2 die ersten beiden Gedankenstriche zu streichen, weil diese typische Abfallverwertungsmaßnahmen beschreiben. 3. Rückstandshalden: Dieser Punkt bereitet uns die größte Sorge, weil die Einbeziehung der Rückstandshalden des Kalbergbaus in die Deponierichtlinie nicht nur technisch geradezu gefährlich wäre, sondern darüber hinaus auch verheerende finanzielle Konsequenzenhätte. In meinemBrief an Herrn Mi- nisterialdirigenten Dr. Schnurer vom 19.09.1997 hatte ich das im einzelnen dargelegt. Ich kann deshalb nur die dringende Bitte unseres Unternehmens wiederholen, in der Deponie- richtlinie selbst klarzustellen, daß sie keine Anwendung auf Rückstands- oder Bergehalden des Bergbaus finde. Insoweit ist wiederum an eine Korrektur des Art. 3 der Richtlinie zu denken, weil die Rück- standssalze wegen ihrer Löslichkeit kein inertes Material sind und deshalb von der gegenwärti- gen Formulierung im vierten Gedankenstrich des Art. 3 Abs. 2 "ungefährlichem Inertmaterial" nicht erfaßt werden. F2511BMU.SAM
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Sachgerecht und auch eindeutig wäre dagegende Regelung, die von der Wirtschaftsvereini- gung Bergbau schon im Jahre 1994 vorgeschlagen wurde, in meinem Brief an Herrn Dr. Schnu- rer vom 19.09.1997 auf Seite 2 unten genannt wird und die schließlich nach meiner Kenntnis auch von dem Bundesministerium für Wirtschaft geteilt wird. Sollte diese Regelung z.B. wegen des offenkundigen Dissenses über das Verständnis des Art. 2 Abs. I b) der Abfallrahmenrichtlinie von 1995 nicht durchsetzbarsein, dann müßte der vierte Gedankenstrich in Art. 3 der Deponierichtlinie wenigstens so geändert werden, daß die Berück- sichtigung des Katalogs gefährlicher Abfälle möglich wird. Das könnte m.E. etwa durchfolgen- de Formulierung erreicht werden: "Die Ablagerung vonnicht verunreinigtem Boden oder von inertem oder von unge- fährlichem Abfall aus dem Abbau von Mineralvorkommen." Definitions- oder Klarstellungsversuche an anderen Stellen der Deponierichtlinien z.B. in den Erwägungsgründen oder in Artikel 2 a) wären dagegen nach meiner Einschätzung schwierig. Soweit meine Anregungen, von denenich sehr hoffe, daß sie bei den weiteren Beratungen auf euro- päischer Ebene noch berücksichtigt werden können. Für eine vertiefende mündliche Aussprache stehe ich Ihnen selbstverständlich gern und jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen KALI UND SALZ BETEILIGUNGS AG - Rechtsabteilung - rockhoff F2511BMUSAM
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Datuny/Date 12.11.1997 Seiten’Pages Telefax / Telecopy 2 An/To Von/From Bundesministerium für Umwelt. Naturschutz und Kal und Salz GmbH Reaktorsicherheit ‚Abt.’Dep. Abt.’Dept. Unterabteilung Abfallwirtschaft Rechtsabteilung Name Name Ministerialdirigent Dr.-Ing. Helmut Schnurer Herr Dr. Brockhoff Telefax-Nr. Telefax-Nr. 0228-305-2399 0356 1/301-2470 / KJJ-Br/sf Telefon’Phone 0561/301-3498 Sollte nicht alles lesbar sein, bitten wir um Rückruf: Please, call us, if illegible. CC: Bundeswirtschaftsministerium, Herr Ministerialrat Dr. Kullmann Fax.-Nr. 0228-615-4333 Bundeswirtschaftsministerium, Herr Ministerialrat Stiepel Fax.-Nr. 0228-615-2499 WVB, Herr von Mäßenhausen Fax.-Nr. 0228-54002-35 K/E-T C, CF, COU EU-Richtlinie über Abfalldeponien Sehr geehrter Herr Dr. Schnurer, mit Brief vom 19.09.1997 hatten wir Ihnen unsere große Sorge über diese Richtlinie zum Ausdruck gebracht. Diese Sorge wird durch das, was wir über die gegenwärtigen Beratungen in den verschie- denen Gremten auf europäischer Ebene hören, eher bestätigt als gemildert. Da - wie m Brief vom 19.09.1997 geschildert - die Anwendungdieser Richtlinie auf Untertagede- ponien, untertägige Verwertungsbetriebe (Versatz unter Tage) und vor allem auf unsere Rück- standshalden unsachgemäß unddarüber hinaus mit ganz erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen ver- bunden wäre, wäre ich Ihnen außerordentlich verbunden, wenn Sie mir Gelegenheit geben würden, unsere Sorgen und Bedenken Ihnen und Herrn Wagner noch einmal mündlich vorzutragen. Ein sol- ches Gespräch sollte vor dem 27. November 1997 stattfinden, denn an diesem Tag wird nach meiner Kenntnis die letzte Sitzung der Arbeitsgruppe "Umwelt" des Ministerrates stattfinden. Im übrgen würde ich es sehr begrüßen, wenn an diesem Gespräch auch der Justitiar der Wirt- schaftsvereinigung Bergbau, Herr Rechtsanwalt von Mäßenhausen teilnehmen könnte. F1211BUM.SAM
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Ich hoffe sehr, daß Sie meine Anregung für ein solches Gespräch aufgreifen, und wäre Ihnen für Terminvorschläge dankbar. Mit freundlichen Grüßen KALI UND SALZ GMBH - Rechtsabteilung - Brockho FI211BUM.SAM
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