VwV-AuslR-IM_ABSCHNITT_C_28042015

/ 81
PDF herunterladen
Abschnitt C – Nr. 1 (6) § 72 Abs. 1 und 3 AufenthG bleibt unberührt. §4 Sachliche Zuständigkeiten der unteren Ausländerbehörden (1) Die unteren Ausländerbehörden sind sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Sie sind ferner zuständig für den Erlass der Abschiebungsandrohung oder -anordnung im Zusammenhang mit ihren Ausweisungsentscheidungen sowie im Zusammenhang mit der Ablehnung von Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln, dem Wider- ruf oder der Rücknahme von Aufenthaltstiteln oder der nachträglichen Verkürzung der Gel- tungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen. (3) Die unteren Ausländerbehörden sind zuständige Landesbehörden im Sinne von § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sowie nach Ende der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zuständige Landesbehörden im Sinne von § 50 Abs. 3 und 4 AsylVfG. (4) Leistet eine Ausländerbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann anstelle der Ausländerbehörde jede zur Fachaufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Maß- nahmen treffen. §5 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien bei Asylsuchenden, Asylbewerbern und deren Fa- milienangehörigen (1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Ausländerbehörden, solange der Ausländer nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrich- tung zu wohnen. (2) Sie sind ferner zuständige Ausländerbehörden, 1.   wenn und solange ein minderjähriges Kind auf Grund von § 47 Abs. 2 AsylVfG in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt, 2.   wenn und solange der Ausländer auf Grund einer Zuweisungsentscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz in einer der Aufnahmeeinrichtung zugeordneten Unterkunft wohnt, 3.   wenn der in einer Aufnahmeeinrichtung wohnhafte Ausländer keinen Asylantrag stellt.
7

Abschnitt C – Nr. 1 (3) Sieht das Asylverfahrensgesetz eine Unterrichtung der Ausländerbehörden vor, ist die Mitteilung an das örtlich zuständige Regierungspräsidium zu richten. §6 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien für Ausweisungen und weitere Maßnahmen (1) Die Regierungspräsidien sind zuständig 1.   für die Ausweisungen straffälliger Ausländer, wenn sich diese auf richterliche Anordnung in Strafhaft oder länger als eine Woche in Untersuchungshaft befinden oder befunden haben; eine danach begründete Zuständigkeit für die Ausweisung bleibt bestehen, auch wenn der Ausländer aus der Haft entlassen wird; 2.   für Ausweisungen nach § 54 Nr. 5 bis 7 und § 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG; liegen Anhalts- punkte für das Vorliegen einer dieser Ausweisungstatbestände vor, sind die Regie- rungspräsidien für sämtliche Ausweisungstatbestände zuständig; hiervon bleibt die Zu- ständigkeit für die Durchführung der Sicherheitsbefragung und des Sicherheitsge- sprächs unberührt; 3.   für Ausweisungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, wenn ein Ausländer nicht an Maß- nahmen der Regierungspräsidien oder an der Sicherheitsbefragung oder am Sicher- heitsgespräch mitgewirkt hat; 4.   für Maßnahmen nach § 54 a AufenthG zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit, sofern nicht das Regierungspräsidium Karlsruhe nach § 7 Nr. 1 oder 2 zuständig ist. (2) Bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausweisung nach Absatz 1 entschei- den die Regierungspräsidien auch über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltsti- tels; wird der Ausländer ausgewiesen, entscheiden die Regierungspräsidien gleichzeitig über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels und erlassen die Ab- schiebungsandrohung oder -anordnung. (3) Die Regierungspräsidien sind ferner zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), bei Unionsbürgern, Staatsangehörigen der EWR-Staaten oder deren Familienangehörigen.
8

Abschnitt C – Nr. 1 (4) Die Regierungspräsidien sind neben den unteren Ausländerbehörden auch zuständig für die Durchführung der Sicherheitsbefragung und des Sicherheitsgesprächs nach § 54 Nr. 6 AufenthG, sofern nicht das Regierungspräsidium Karlsruhe nach § 7 Nr. 3 zuständig ist. (5) Die Regierungspräsidien sind neben den unteren Ausländerbehörden und dem Regie- rungspräsidium Karlsruhe auch zuständig 1.   für die Beantragung von Abschiebungshaft, 2.   unbeschadet des § 71 Abs. 4 AufenthG für Maßnahmen nach § 48 AufenthG und Maß- nahmen zur Feststellung und Sicherung der Identität nach § 49 AufenthG und 3.   unbeschadet des § 71 Abs. 5 AufenthG für die Zurückschiebung nach § 57 AufenthG und die Zurückschiebung eines aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereisten Ausländers (§ 19 Abs. 3 AsylVfG). §7 Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für Ausweisungen und für weitere Maßnahmen Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist bei Asylbewerbern und abgelehnten Asylbewerbern landesweit zuständig 1.   für Ausweisungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3; § 6 Abs. 2 gilt entsprechend; 2.   für Maßnahmen nach § 54 a AufenthG zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit, sofern es nach Nummer 1 für die Ausweisung zustän- dig ist; 3.   neben den unteren Ausländerbehörden für die Durchführung der Sicherheitsbefragung und des Sicherheitsgesprächs nach § 54 Nr. 6 AufenthG. §8 Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für aufenthaltsbeendende Maßnahmen (1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist landesweit zuständig für Maßnahmen und Ent- scheidungen zur Beendigung des Aufenthalts bei
9

Abschnitt C – Nr. 1 1.   abgelehnten Asylbewerbern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufent- haltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen kein Asylgesuch oder keinen Asylantrag gestellt haben, und 2.   vollziehbar ausreisepflichtigen sonstigen Ausländern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen nicht voll- ziehbar ausreisepflichtig sind. (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst insbesondere 1.   den Erlass von Abschiebungsandrohungen oder -anordnungen, soweit nicht das Bun- desamt für Migration und Flüchtlinge, die oberste Ausländerbehörde, das Bundesminis- terium des Innern, die unteren Ausländerbehörden nach § 4 Abs. 2 oder die Regie- rungspräsidien nach § 6 Abs. 2 zuständig sind, 2.   die Entscheidung, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, soweit hierfür nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist; § 72 Abs. 2 AufenthG bleibt unberührt, 3.   die Entscheidung nach § 42 Satz 2 AsylVfG über den späteren Eintritt und den Wegfall der Voraussetzungen von § 60 Abs. 4 AufenthG, 4.   die Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente, soweit dies nicht im Wege der Amtshilfe durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (§ 71 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG) erfolgt, 5.   den Erlass von Ordnungsverfügungen nach § 46 Abs. 1 AufenthG, 6.   die Organisation der Abschiebung, 7.   die Durchführung der §§ 66 bis 69 AufenthG hinsichtlich der Abschiebungskosten und der Kosten der Zurückschiebung. (3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist bei den in Absatz 1 genannten Personen ferner landesweit zuständig 1.   für die Aussetzung der Abschiebung und den Widerruf der Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG sowie die Ausstellung eines Ausweisersatzes, 2.   für die Anordnung und Aufhebung von Beschränkungen und Nebenbestimmungen zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG, mit Ausnahme der Anord-
10

Abschnitt C – Nr. 1 nung und Aufhebung einer Wohnsitz- oder Wohnungsauflage, es sei denn, diese Aufla- ge wird nach § 46 Abs. 1 AufenthG zur Förderung der Ausreise getroffen, 3.   neben den unteren Ausländerbehörden und den Regierungspräsidien für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 6 Abs. 5. §9 Örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Befristung der Wirkungen von Ausweisung, Abschiebung und Zurückschiebung (1) Über Befristungsanträge nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und § 7 Abs. 2 Satz 2 Frei- zügG/EU entscheidet die Ausländerbehörde, die die Ausweisung verfügt oder den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat; dies gilt auch, wenn der Ausländer anschließend abgeschoben oder zurückgeschoben wurde. (2) Ist der Ausländer ohne Ausweisung abgeschoben oder zurückgeschoben worden, ent- scheidet die nach § 3 örtlich zuständige untere Ausländerbehörde über Befristungsanträge. War der Ausländer im Zeitpunkt der Abschiebung verpflichtet, sich in einer Aufnahmeeinrich- tung aufzuhalten, entscheidet das Regierungspräsidium Karlsruhe. (3) Beantragt der Ausländer im Falle der Absätze 1 und 2 gleichzeitig ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung, entscheidet die im Rahmen des Visumverfahrens von der Auslandsvertretung zu beteiligende Ausländerbehörde auch über den Antrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. (4) § 71 Abs. 3 Nr. 1 und § 72 Abs. 3 AufenthG bleiben unberührt. § 10 Beauftragung der unteren Ausländerbehörden Die Regierungspräsidien können die unteren Ausländerbehörden mit der Entgegennahme der Anträge, der Durchführung von Anhörungen nach § 28 des Landesverwaltungsverfah- rensgesetzes (LVwVfG) sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung und eines Ausweisersatzes beauftragen.
11

Abschnitt C – Nr. 1 § 11 Zustimmungsvorbehalte (1) Die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG bedarf bei den in § 8 Abs. 1 genannten Personen der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, im Übrigen der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums. (2) Befristungsentscheidungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und, sofern der Ausländer ohne Aus- weisung abgeschoben oder zurückgeschoben worden ist, nach § 9 Abs. 3 bedürfen der vor- herigen Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe. § 12 (aufgehoben) § 13 Ausländerrechtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe nach dem Aufenthaltsgesetz für unerlaubt eingereiste Ausländer Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige Ausländerbehörde für Ausländer, die aufgrund einer Entscheidung nach § 15 a Absatz 3 AufenthG aus anderen Ländern aufzu- nehmen sind oder die sich aufgrund einer Anordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe in die Landeserstaufnahmeeinrichtung zu begeben haben, solange diese in der Landeserst- aufnahmeeinrichtung wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind. § 14 Weiterübertragung von Ermächtigungen Die in § 71 Absatz 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Ermächtigung wird auf das Innenministeri- um, die in § 15 a Absatz 3 Satz 4 AufenthG in Verbindung mit § 46 Absatz 5 AsylVfG, in § 15 a Absatz 4 Satz 5 sowie in § 22 Absatz 2 Satz 1 und § 46 Absatz 5 AsylVfG enthaltenen Er- mächtigungen werden auf das Integrationsministerium übertragen. § 15 Übergangsbestimmungen (1) Bis zum 31. Dezember 2009 ist in den Fällen, in denen Personen im Sinne des
12

Abschnitt C – Nr. 1 1.   § 8 Abs. 1 Nr. 1 das Asylgesuch oder den Asylantrag vor dem 1. Januar 2009 gestellt haben, 2.   § 8 Abs. 1 Nr. 2 vor dem 1. Januar 2009 vollziehbar ausreisepflichtig geworden sind, die Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 11. Januar 2005 (GBl. S. 93), geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2005 (GBl. S. 678), anzuwenden; § 8 mit der Maßgabe, dass ab dem 1. Januar 2009 nur noch die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG sowie Befristungsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums bedürfen. (2) Für Ausweisungsverfahren, in denen die Regierungspräsidien bis zum 31. Dezember 2009 eine förmliche Anhörung im Sinne des § 28 LVwVfG eingeleitet haben, bleiben sie bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens zuständig. § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Januar 2005 (GBl. S. 93), geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2005 (GBl. S. 678), und die Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten in Flücht- lingsaufnahmeangelegenheiten        sowie    zur    Änderung     der Ausländer-   und     Asyl- Zuständigkeitsverordnung vom 23. März 1998 (GBl. S. 187) außer Kraft.
13

Abschnitt C I – Nr. 2 2. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Zustimmungsvor- behalte der Regierungspräsidien bei ausländerrechtlichen Entscheidungen der unteren Ausländerbehörden vom 1. Januar 2005 - Az.: 4-1310/42 -, ge- ändert mit Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 5. November 2007, 31. Oktober 2008 und 27. Juni 2013, Az.: 4-1310/131 1       Erteilung eines Aufenthaltstitels Die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels bedarf neben den in der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung (AAZuVO) in der jeweils geltenden Fassung be- stimmten Fällen in folgenden Fällen der vorherigen Zustimmung des Regierungsprä- sidiums, es sei denn, das entsprechende Visum bedarf nach den Vorgaben der Auf- enthaltsverordnung nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde: 1.1     Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 1.1.1 § 5 Abs. 2 Satz 2 zweite Alternative AufenthG (Absehen von der Nachholung des erforderlichen Visumverfahrens wegen Unzumut- barkeit aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles) 1.1.2 § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthalts- zweck) 1.1.3 § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis im begründeten Einzelfall für eine Beschäftigung, an der ein öffentliches Interesse besteht) 1.1.4 § 31 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten zur Vermeidung einer besonderen Härte) 1.1.5 § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindernachzug zur Vermeidung einer besonderen Härte) 1.1.6 § 36 Abs. 2 AufenthG, § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte) 1.1.7 § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG (Keine Berücksichtigung von Straftaten des Ehegatten zur Vermeidung einer beson- deren Härte) 1.2     Beschäftigungsverordnung (BeschV) 1.2.1 § 14 Abs. 1 Nr. 2 BeschV (vorwiegend aus karitativen und religiösen Gründen Beschäftigte) 1.2.2 § 22 Nr. 4 BeschV (Berufssportler und -trainer) 10. Fortschreibung 27. Juni 2013
14

Abschnitt C I – Nr. 2 2       Durchführung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 473) in Kraft getreten für die Bundesrepublik Deutschland am 24. Januar 1977 (BGBl. 1977 II S. 235) Die erstmalige Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Artikel 28 des Übereinkommens bedarf der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums. 3       Die Regierungspräsidien dürfen weitere Zustimmungsvorbehalte nur in Abstimmung mit dem Innenministerium einführen. 4       Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Zustimmungsvorbehalte der Regierungspräsidien bei ausländerrechtlichen Entscheidungen der unteren Auslän- derbehörden und über die Bestimmung der nach § 8 Arbeitsaufenthalteverordnung zuständigen Stelle vom 26. Januar 2001, Az.: 4-1310/42. 10. Fortschreibung 27. Juni 2013
15

Abschnitt C – Nr. 3 3. Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) Schreiben des Integrationsministeriums vom 21. Januar 2014, Az.: 2-1353.2/3 Am 30. Dezember 2013 ist das Gesetz zur Neuordnung der Flüchtlingsaufnahme, über die Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und zur Änderung sonsti- ger Vorschriften vom 19. Dezember 2013 im Gesetzblatt Nr. 18, Seite 493, des Landes Ba- den-Württemberg verkündet worden. Mit Ausnahme von Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 4 und § 15 Absatz 3 ist das Gesetz am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Das Gesetz ist als Artikelgesetz ausgestaltet und umfasst folgende Regelungen: Artikel 1:  Neufassung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) Artikel 2:  Gesetzliche Einmalregelung zur Kostenerstattung der rückwirkenden AsylbLG-Geldleistungen der Kreise (auf Grund des Urteils des BVerfG vom 18. Juli 2012) Artikel 3:  Änderung des Eingliederungsgesetzes (EglG) Artikel 4:  Änderung der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung (AAZuVO) Artikel 5:  Inkrafttretensregelungen. Hinsichtlich der Gesetzesbegründung dürfen wir grundsätzlich auf den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 19.11.2013 - Landtagsdrucksache 15/4352 - hinweisen (s. Parla- mentsdokumentation auf der Homepage des Landtags von Baden-Württemberg). Details zum Flüchtlingsaufnahmegesetz wurden in der Verordnung des Integrationsministeri- ums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (DVO FlüAG) vom 8. Januar 2014 (GBl. S. 59) geregelt. Die Verordnung ist am 18. Januar 2014 in Kraft getreten. 1.      Kostenerstattungspauschale Gegenüber der Tabelle in der Begründung zu § 22 FlüAG im o. a. Gesetzentwurf der Lan- desregierung wurden die Pauschalen im parlamentarischen Verfahren um einen Betrag von 250 € für die Betreuungsausgaben erhöht. Die endgültigen Bestandteile der Kostenerstat- tungspauschale für Asylbewerber nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Absatz 1 FlüAG, die sich für einen Zeitraum von 18 Monaten bemisst, sind aus der beigefügten Tabelle er- sichtlich (Hinweis IM BW: Von einem Abdruck hier wird abgesehen). Die Kostenerstattungs- pauschale für sonstige Personen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und § 22 Absatz 2 FlüAG umfasst einen Zeitraum von 6 Monaten. 13. Fortschreibung 19. Februar 2014
16

Zur nächsten Seite