VwV-AuslR-IM_ABSCHNITT_B_I_28042015
Abschnitt B I – Nr. 3a) 3. Die Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wird mit der wohnsitzbeschrän- kenden Auflage “ Wohnsitznahme in Baden-Württemberg “ versehen, soweit und solan- ge Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden. Die Auflage wird aufgehoben, wenn eine den Lebensunterhalt sichernde Er- werbstätigkeit aufgenommen wird. 4. Die Nrn. 2 ff. der Ergänzenden Hinweise zu Nr. 12 VAH (jetzt: Nr. 12.2.5.2.4 ff. Auf- enthG-VwV) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausländerbehörde über Um- verteilungsanträge nach Baden-Württemberg bzw. die Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wohn- sitzwechsels – analog Nr. 2.5.2 der VwV Asyl/Rückführung – im Benehmen mit der unte- ren Aufnahmebehörde entscheidet. Eine Zustimmung oder Beteiligung der Landesauf- nahmestelle und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist nicht erforderlich. Landesinterne Umverteilungen finden nicht statt. V. Sonstiges 1. Diese Anordnung ersetzt die Anordnung des Innenministeriums nach § 23 des Aufent- haltsgesetzes über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen ab dem 1. Januar 2005, denen eine Aufnahmezusage eines Landes vor dem 1. Januar 2005 zugestellt worden ist, vom 1. Januar 2005 (Az.: 4-13-GUS/6). 2. Die den vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Zuwanderern und ihren Familienangehörigen erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsbe- rechtigungen gelten gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Niederlassungserlaubnis- se nach § 23 Abs. 2 AufenthG fort. Gemäß Nr. 2.2 Satz 2 der früheren VwV-jüdEmigr verfügte wohnsitzbeschränkende Auflagen bleiben nach § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wirksam. Hinsichtlich der Streichung oder Änderung dieser Auflagen ist entsprechend Abschnitt IV. Nrn. 3 und 4 zu verfahren. 6. Fortschreibung 31. Januar 2012
Abschnitt B I – Anlage zu Nr. 3a) Umlaufbeschluss der Innenministerkonferenz vom 18.11.2005 Betr.: Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion – mit Ausnahme der baltischen Staaten Az.: : IV E 3.10 Die Innenministerkonferenz hat am 18. November 2005 im Umlaufverfahren folgenden zur Veröffentlichung freigegebenen Beschluss gefasst: Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) fasst im Be- wusstsein der historischen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland im schriftlichen Umlaufverfahren mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Ergänzung ihres Umlaufbeschlusses vom 29. Dezember 2004 und auf der Grundlage ihres Beschlusses vom 24. Juni 2005 fol- genden Beschluss zur Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familien- angehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten (Her- kunftsgebiet). Teil 1 Aufnahme jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen ab dem 1. Ok- tober 2005, die nach dem 30. Juni 2001 einen Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezu- sage gestellt haben und denen eine Aufnahmezusage vor dem 1. Januar 2005 nicht zugestellt worden ist (Übergangsfälle II und Neufälle) I. Aufnahmevoraussetzungen 1. Die jüdischen Zuwanderer und ihre Familienangehörigen müssen Staatsangehörige ei- nes Staates im Herkunftsgebiet oder spätestens seit dem 1. Januar 2005 staatenlose Personen mit Wohnsitz im Herkunftsgebiet sein und dürfen zuvor nicht bereits in einen Drittstaat übergesiedelt sein. 2. Als jüdische Zuwanderer aufgenommen werden können nur Personen, 1. die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil ab- 1 stammen , 2. von denen erwartet werden kann, dass sie zur Sicherung des Lebensunterhal- tes nicht dauerhaft auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozi- algesetzbuch angewiesen sind (eigenständige Sicherung des Lebensunter- halts). Dabei soll die Familienzusammenführung ermöglicht werden. Eine Prog- nose hinsichtlich dieser Erwartung wird für den selbst aufnahmeberechtigten Antragsteller abgegeben, bezieht aber auch das familiäre Umfeld ein. Die Prog- nose hinsichtlich der Erwartung der eigenständigen Sicherung des Lebensun- terhaltes erfolgt zunächst nach einer Selbstauskunft der Zuwanderungswilligen, mit der abgefragt wird, welche Ausbildung, beruflichen Pläne, Deutschkenntnis- se usw., vorliegen. 3. die über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Prüfungszeugnis A 1) verfü- gen, 1 Vgl. aber den geänderten Wortlaut in der Anordnung des BMI vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21. Dezember 2011 (Abschnitt B I – Nr. 3c): „Als jüdische Zuwanderer aufgenommen werden können nur Personen, die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil oder, bei ab dem 1. Januar 1990 geborenen Personen, von mindestens einem jüdischen Großelternteil abstammen.“ 6. Fortschreibung 31. Januar 2012
Abschnitt B I – Anlage zu Nr. 3a) Dabei können Härtefälle, die ein Absehen von diesem Erfordernis möglich ma- chen, geltend gemacht werden. 2 4. sich nicht zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft bekennen und 5. den Nachweis erbringen, dass die Möglichkeit zu einer Aufnahme in einer jüdi- schen Gemeinde im Bundesgebiet besteht. Der Nachweis erfolgt durch gutachterliche Stellungnahme der Zentralen Wohl- fahrtsstelle der Juden in Frankfurt. Die Union der Progressiven Juden wird in dieses Verfahren eingebunden und kann im Rahmen dieses Verfahrens eine Stellungnahme abgeben. 3. Bei Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wird auf die Aufnahmevoraussetzungen nach 2. Nr. 2 und 3 verzichtet. 4. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder, die mit dem Aufnahmeberechtigten in famili- ärer Lebensgemeinschaft leben und selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnah- me erfüllen, können nur gemeinsam mit diesem aufgenommen werden. Die Ehe muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mindestens drei Jahren bestehen. Ehegat- ten und minderjährige ledige Kinder müssen ebenfalls über Grundkenntnisse der deut- schen Sprache (Prüfungszeugnis A 1) verfügen. Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann von einem Nachweis der Grundkenntnisse abgesehen werden, sofern keine wesentlichen Integrationsprobleme zu erwarten sind. Die Aufnah- mezusage erfolgt unter der Bedingung, dass die Einreise vor Vollendung des 15. Le- bensjahres tatsächlich erfolgt. 5. Eine Aufnahme ist ausgeschlossen für jüdische Zuwanderer und Familienangehörige, - die in der ehemaligen Sowjetunion eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als be- deutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war, - die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftaten anzusehen sind, bestraft sind, soweit es sich nicht um Verurteilungen aus politischen Moti- ven durch Gerichte der ehemaligen Sowjetunion handelt, oder - bei denen Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben sowie in den Fällen des § 54 Nr. 5a Aufenthaltsgesetz. 6. Bei Personen, die nach dem 30. Juni 2001 und vor dem 1. Januar 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage gestellt haben (Übergangsfälle II), kann in Härtefällen (insbesondere bei Fällen der Familienzusammenführung) vom Vorliegen der Vorausset- zungen nach I. 2 Nr. 2 und 3 sowie von Grundkenntnissen nach I. 4 abgesehen werden. II. Verfahrensregelungen 1. Vorbehaltlich einer Änderung des Aufenthaltsgesetzes führt das Bundesamt für Migrati- on und Flüchtlinge für die ab dem 1. Oktober 2005 neu gestellten Anträge auf Aufnahme (Neufälle) sowie für die Anträge von Personen, die nach dem 30. Juni 2001 und vor dem 1. Januar 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage gestellt haben (Über- gangsfälle II), in eigener Zuständigkeit das Aufnahmeverfahren durch und erteilt ab 1. Juli 2006 unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsmöglichkeiten der Länder und Kommunen sowie der jüdischen Gemeinden die Aufnahmezusagen. Das Bundesamt beachtet dabei den Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24. Juni 2005, diesen Umlaufbeschluss sowie die vom Beirat nach II. 10 erarbeiteten Kriterien und lehnt bei Nichtvorliegen der Aufnahmevoraussetzungen die Erteilung einer Aufnah- mezusage ab. 2 Es wird angestrebt, die Kapazitäten für Sprachkurse vor Ort zu erweitern, bzw. den Zugang für jüdi- sche Zuwanderungswillige zu erleichtern. Einzelheiten, auch zur Finanzierung, bleiben einer geson- derten Absprache vorbehalten. 6. Fortschreibung 31. Januar 2012
Abschnitt B I – Anlage zu Nr. 3a) 2. Die Länder geben in Übergangsfällen II die auf sie verteilten Anträge an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Bearbeitung ab. Die Anträge werden vorrangig bearbei- tet. Soweit nicht bis zum 30. Juni 2007 der Nachweis der Erfüllung der Aufnahmevo- raussetzungen mit Ausnahme des Nachweises nach I. 2. Nr. 5 erbracht bzw. ein Härte- fall geltend gemacht wird, gilt ein Härtefall als nicht gegeben und der Antrag als zurück- genommen. 3. Aufnahmezusagen für Personen, die in Übergangsfällen II einen Antrag gestellt haben, werden mit der Auflage „Wohnsitznahme in <abgebendes Land nach II. 2>“ versehen. Aufnahmezusagen für Personen, die einen Antrag ab dem 1. Oktober 2005 stellen, wer- den mit der Auflage „Wohnsitznahme in <Land gemäß quotenmäßiger Verteilung>“ ver- sehen. Landesinterne Verteilungsregelungen bleiben unberührt. Sind diese gegeben, ist die Auflage zu ergänzen um den Zusatz: „nach Maßgabe einer landesinternen Vertei- lungsentscheidung dieses Bundeslandes“. 4. Die Aufnahmezusage ist ein Jahr ab Bekanntgabe wirksam und erlischt, wenn nicht in- nerhalb dieses Jahres das Visum beantragt wird. Eine Verlängerung der Aufnahmezu- sage durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines triftigen Grundes (nachgewiesene längere Krankheit des selbst aufnah- meberechtigten Antragstellers, seines Ehegatten oder eines nahen Verwandten, außer- gewöhnliche Probleme bei der Passausstellung durch die örtlichen Behörden, kurze Überschreitung wegen Beendigung des Wehrdienstes, Studiums o.ä. des Antragstellers, seines Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindes) möglich. Bei abgelaufener Auf- nahmezusage eines Landes oder des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist ei- ne erneute Antragstellung ausgeschlossen. 5. Die Aufnahmezusage berechtigt nur zur einmaligen Aufnahme. Bei Erlöschen oder Wi- derruf des Aufenthaltstitels ist eine erneute Antragstellung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Titel, die aufgrund der Abschlussregelung in Teil 2 II. 4 erteilt wurden. 6. Die Aufnahmezusage erlischt für die nicht selbst aufnahmeberechtigten Familienmitglie- der nach I. 4 , wenn der aufnahmeberechtigte jüdische Zuwanderer vor der Ausreise verstirbt oder vor Ausreise die Scheidung beantragt oder die Ehe geschieden wird. 7. Wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage wegen Nichtvorliegens der Vo- raussetzungen nach I. 2 Nr. 2 oder 3 oder von Grundkenntnissen nach I. 4 abgelehnt, wird das Verfahren nur unter den Voraussetzungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes wieder aufgenommen. Bei einer Ablehnung aufgrund fehlender Voraussetzung nach I. 2 Nr. 1 besteht nicht die Möglichkeit, erneut einen Antrag zu stellen. 8. Die Aufnahmezusage wird widerrufen oder zurückgenommen, wenn nachträglich be- kannt wird, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren oder ein Versa- gungsgrund nach I. 5 vorliegt. 9. Zum Zweck der Einreise wird den jüdischen Zuwanderern und ihren gemeinsam mit ihnen aufzunehmenden Familienangehörigen ein auf 90 Tage befristetes nationales Vi- sum erteilt, in das die Auflagen aus der Aufnahmezusage zu übernehmen sind. Die Zu- stimmung gemäß § 32 Aufenthaltsverordnung gilt als erteilt. 10. Die Innenminister und -senatoren bitten den Bundesminister des Innern, die erforderli- chen Rechtsänderungen mit Wirkung vom 1. Juli 2006 zu veranlassen. Sie bitten den Bundesminister des Innern weiter, unter seinem Vorsitz einen Beirat einzurichten, dem Vertreter des Auswärtigen Amtes, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der Länder sowie des Zentralrats der Juden in Deutschland und der Union der Progressiven Juden angehören sollen, sowie um möglichst baldige Einladung zur konstituierenden Sitzung, in der sich der Beirat eine Geschäftsordnung gibt. Aufgabe dieses Beirats sind die Vorbereitung, Begleitung und Überprüfung des Aufnahmeverfahrens unter Berück- 6. Fortschreibung 31. Januar 2012
Abschnitt B I – Anlage zu Nr. 3a) sichtigung der Aufnahme- und Integrationsmöglichkeiten der Länder und Kommunen sowie der jüdischen Gemeinden und die Entwicklung insbesondere von Kriterien für die Prognosestellung nach I. 2 Nr. 2 sowie für die Härtefallentscheidungen nach I. 2 Nr. 3 und I. 6 sowie die fachliche Beratung. III. Verfahren zur Quotenfeststellung 1. Für die Verteilung der Personen, die ab dem 1. Juli 2006 mit einer aufgrund eines ab dem 1. Oktober 2005 gestellten Antrags erteilten Aufnahmezusage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einreisen können (Neufälle), gilt der jeweils für die Vertei- lung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Im Rahmen dieses Schlüssels sollen Verteilungswünsche berücksichtigt werden. 2. Um den Ländern Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen die vorrangige Bearbei- tung von Übergangsfällen I (Teil 2 II. 2) und die bevorzugte Aufnahme von Personen, die aufgrund von Aufnahmeanträgen der Übergangsfälle I und II einreisen können, zu er- möglichen, beginnt für diese Länder die Verteilung nach III. 1 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Umlaufbeschlusses. Das dadurch entstandene Aufnahmeminus wird in den nachfolgenden Jahren ausgeglichen. Die Aufnahme abgestimmter Einzelfälle (z. B. Härtefälle) bleibt diesen Ländern unbenommen. Diese werden auf die Aufnahme- verpflichtung nach Satz 2 angerechnet. Bestehen in einem der genannten Länder inner- halb des Dreijahreszeitraums zusätzliche Aufnahme- und Integrationsmöglichkeiten, kann die Verteilung nach III.1 auf das jeweilige Land in Abstimmung mit diesem bereits innerhalb dieses Zeitraums beginnen. 3. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weist für Personen, die vor dem 1. Januar 2005 einen Aufnahmeantrag gestellt haben, in seiner Statistik die Erteilung von Aufnah- mezusagen durch die Länder und durch das Bundesamt und die jeweiligen nachfolgen- den Einreisen in die Länder getrennt aus. Ein Quotenausgleich findet nicht statt. Teil 2 Änderung des Umlaufbeschlusses vom 29. Dezember 2004 und Übergangs- und Abschlussregelungen I. Änderung des Umlaufbeschlusses der IMK vom 29. Dezember 2004 1. I.2 erhält folgende Fassung: „2. Eine Aufnahme ist ausgeschlossen für jüdische Zuwanderer und Familienange- hörige, - die in der ehemaligen Sowjetunion eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war, - die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftaten anzusehen sind, bestraft sind, soweit es sich nicht um Verurteilungen aus politischen Mo- tiven durch Gerichte der ehemaligen Sowjetunion handelt, oder - bei denen Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben sowie in den Fällen des § 54 Nr. 5a Aufenthaltsge- setz.“ 2. I. 3 und 4 werden gestrichen. 3. II. 1 erhält folgende Fassung „1. Die von den deutschen Auslandsvertretungen bis zum 31. Dezember 2004 zu- gestellten Aufnahmezusagen der Länder bleiben nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz wirksam. Die Aufnahmezusage ist ein Jahr ab Bekanntgabe 6. Fortschreibung 31. Januar 2012
Abschnitt B I – Anlage zu Nr. 3a) wirksam und erlischt, wenn nicht innerhalb dieses Jahres das Visum beantragt wird. Eine Verlängerung der Aufnahmezusage ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich. Die Aufnahmezusage berechtigt nur zur einmaligen Aufnahme. Die Aufnahmezusage erlischt für die nicht selbst aufnahmeberechtigten Famili- enmitglieder, wenn der aufnahmeberechtigte jüdische Zuwanderer vor der Aus- reise verstirbt oder vor Ausreise die Scheidung beantragt oder die Ehe ge- schieden wird.“ 4. II. 4 wird gestrichen. 5. III erhält folgende Fassung: „III. Verfahren zur Quotenfeststellung 1. Ein Quotenausgleich findet nicht statt. 2. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge überarbeitet mit Wirkung vom 1. Januar 2005 seine Statistiken und weist neben den Aufnahmeanträgen auch die Zahl der erteilten Aufnahmezusagen und der Einreisen quotal aus. Erledi- gungen erteilter Aufnahmezusagen durch Tod, Antragsrücknahme, Fristablauf o.ä. werden gesondert erfasst.“ II. Übergangs- und Abschlussregelungen 1. Soweit vor dem 1. Januar 2005 eine Aufnahmezusage erteilt, aber noch nicht zugestellt wurde (Erteiltfälle), findet der Umlaufbeschluss vom 29. Dezember 2004 in der Fassung dieses Beschlusses entsprechende Anwendung. 2. Gleiches gilt für die Fälle, in denen vor dem 1. Juli 2001 ein Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage gestellt und eine Aufnahmezusage vor dem 1. Januar 2005 nicht er- teilt wurde (Übergangsfälle I). Die Länder bearbeiten die Anträge bevorzugt, erteilen ggf. die Aufnahmezusage und leiten diese zusammen mit den Auflagen für das Visum über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der jeweiligen Auslandsvertretung zu. Die Antragsteller sind von dort unverzüglich über die Zusage zu informieren. Bei abgelaufe- ner Aufnahmezusage eines Landes wird in Übergangsfällen I eine erneute Aufnahmezu- sage nicht erteilt. 3. Auf vor dem 1. Januar 2005 bei einer Auslandsvertretung eingegangene Anträge jüdi- scher Zuwanderer auf Erteilung einer Aufnahmezusage für die nachträgliche Einbezie- hung selbst nicht aufnahmeberechtigte Familienmitglieder findet der Umlaufbeschluss vom 29. Dezember 2004 in der Fassung dieses Beschlusses ebenfalls entsprechende Anwendung. Voraussetzung ist, dass die jüdischen Zuwanderer von ihrer vor dem 1. Ja- nuar 2005 zugestellten und bis zur Erteilung der beantragten Aufnahmezusage noch wirksamen Aufnahmezusage keinen Gebrauch gemacht haben. II. 2 Satz 2 und 3 kom- men entsprechend zu Anwendung. 4. Jüdischen Zuwanderern und ihren Familienangehörigen, die in Deutschland aufgenom- men wurden und deren Aufenthaltstitel gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 Ausländergesetz bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz bis längstens zum 31. Dezember 2005 erloschen ist, wird bei einer Antragstellung bis zum 30. Juni 2007 zum Zweck der Wiedereinreise von der Auslandsvertretung ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum erteilt. Das Visum ist mit der Auflage „Wohnsitznahme in <Land des letzten rechtmäßigen Aufenthalts>“ zu versehen. Die Zustimmung gemäß § 32 Aufenthaltsverordnung gilt als erteilt. I. 2 des Umlaufbeschlusses vom 29. Dezember 2004 in der Fassung dieses Beschlusses kommt zur Anwendung. Die Neuausstellung eines Titels erfolgt ebenfalls in den Fällen, in denen die betreffenden Personen trotz erloschenem Aufenthaltstitel bis zum 31. Dezember 2005 nach Deutschland einreisen konnten. 6. Fortschreibung 31. Januar 2012
Abschnitt B I – Anlage zu Nr. 3a) 5. Bei Personen, die ab dem 1. Januar 2005 aufgenommen wurden oder werden und de- ren Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt, besteht keine Möglichkeit der Wiedereinreise nach den Beschlüssen zur Aufnahme und Verteilung jüdischer Zu- wanderer und ihrer Familienangehörigen. 6. Die Länder nehmen außerhalb des durch Umlaufbeschluss der Innenministerkonferenz vom 29. Dezember 2004 und diesen Beschluss geregelten Verfahrens keine jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion auf. Der Beschluss der Innenministerkon- ferenz vom 14. Mai 1993 – Aufnahme außerhalb des geregelten Verfahrens eingereister jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen in besonderen Härtefällen – ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 gegenstandslos. Teil 3 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes 1. Die ab dem 1. Januar 2005 auf der Grundlage des Umlaufbeschlusses vom 29. Dezem- ber 2004 und dieses Beschlusses aufgenommenen jüdischen Zuwanderer erhalten eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Aufgenommene Fami- lienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthalts- 3 gesetz. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst auf ein Jahr befristet und dann jeweils um zwei Jahre verlängert. Eine Niederlassungserlaubnis kann den Familienangehörigen nur nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Dies gilt auch für wie- dereinreisende Personen nach Teil 2 II. 4. 2. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. Flüchtlingsausweise wer- den nicht erteilt. Bei Personen, die ab dem 1. Januar 2005 aufgenommen wurden oder werden und deren Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt, bestehen Einreisemöglichkeiten nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes, z. B. im Rahmen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs oder zum Studium. 3. Die Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wird mit der wohnsitzbeschrän- kenden Auflage “ Wohnsitznahme in <Land/Gemeinde>“ versehen, soweit und solange Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem 4 Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden. Die Auflage wird aufgehoben, wenn ei- ne den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. 4. Eine Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wohnsitzwechsels bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. der landesintern zuständigen Stelle. Bei einer Verweigerung der Zustimmung hat die Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. die lan- desintern zuständigen Stelle im Hinblick auf das von der Ausländerbehörde des bisheri- gen Wohnortes zu tragende Prozessrisiko dieser alle Gründe für ihre Entscheidung mit- zuteilen. Die Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. die landesintern zuständigen Stelle darf die Zustimmung zur Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage nicht allein unter Hinweis darauf, dass der Zweck des Wohnsitzwechsels auch an einem anderen Ort erreicht werden kann, verweigern. 3 Aufgrund der am 24.05.2007 in Kraft getretenen Änderung des § 23 Abs. 2 AufenthG ist aufgenom- menen Familienangehörigen, die selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erfüllen, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Die Eintra- gung „jüdischer Emigrant“ oder „Angehöriger eines jüdischen Emigranten“ in den Aufenthaltstitel ist nicht vorgesehen und hat zu unterbleiben. 4 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur bis Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes 6. Fortschreibung 31. Januar 2012
Abschnitt B I – Anlage zu Nr. 3a) 5. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Lebensunterhalt am neuen Wohnort voraus- sichtlich dauerhaft ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist (vgl. § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz). Dabei gilt die am Zuzugsort übliche Berechnungsweise des für die Sicherung des Le- bensunterhaltes erforderlichen Einkommens. Die Zustimmung ist auch zu erteilen, wenn das für die Sicherung des Lebensunterhaltes erforderliche Einkommen um bis zu 10 % unterschritten wird. 6. Darüber hinaus ist die Zustimmung – unabhängig von der Sicherung des Lebensunter- halts – zu erteilen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: ● Der Umzug dient der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem jüdischen Zuwanderer und seinem Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern, sofern die Familienangehörigen über eine 5 Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz verfügen. Die Zu- stimmung darf nicht erteilt werden, wenn der zuziehende Ehegatte oder Eltern- teil im Falle des Umzugs seine Erwerbstätigkeit aufgeben müsste, es sei denn, der Lebensunterhalt wird auch für den zuziehenden Ehegatten durch den Ehe- gatten, zu dem zugezogen wird, gesichert. ● Der Umzug dient der Sicherstellung der benötigten Pflege von Betroffenen, die wegen ihres Alters oder wegen ihrer Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind, durch die Verwandten am Zuzugsort, oder weil nur dort eine angemessene medizinische Behandlung möglich ist. ● Die Betroffenen sind selbst unabdingbar für die Pflege eines nahen Angehöri- gen, der über einen Aufenthaltstitel verfügt und im Zuzugsort lebt. 7. Die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnortes darf die wohnsitzbeschränkende Auf- lage erst dann streichen oder ändern, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. der landesintern zuständigen Stelle vorliegt. 8. Wurde eine wohnsitzbeschränkende Auflage ohne die vorherige Zustimmung der Aus- länderbehörde des Zuzugsortes bzw. der landesintern zuständigen Stelle gestrichen o- der geändert und tritt innerhalb von sechs Monaten am Zuzugsort Bedürftigkeit nach Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ein, so ist die Wohnsitznahme erneut durch Auflage auf das Land des vorherigen Wohnortes zu be- schränken, es sei denn, es lägen die unter 6 genannten Gründe vor." 5 Aufgrund der am 24.05.2007 in Kraft getretenen Änderung des § 23 Abs. 2 AufenthG ist aufgenom- menen Familienangehörigen, die selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erfüllen, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Die Eintra- gung „jüdischer Emigrant“ oder „Angehöriger eines jüdischen Emigranten“ in den Aufenthaltstitel ist nicht vorgesehen und hat zu unterbleiben. 6. Fortschreibung 31. Januar 2012
Abschnitt B I – Nr. 3b) 3b) Aufnahme jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion - mit Ausnahme der baltischen Staaten - wohnsitzbeschränkende Auflage bei studienwilligen jüdischen Zuwan- derern Schreiben des Innenministeriums vom 20. Juli 2007 Az.: 4-13-GUS/6 Angesichts der unterschiedlichen Verfahrensweisen in den einzelnen Bundeslän- dern wurde im Rahmen der Ausländerreferentenbesprechung eine mögliche bun- deseinheitliche Verfahrensweise bezüglich der Wohnsitzauflage für studienwillige jüdische Zuwanderer erörtert und das Bundesministerium des Innern um Prüfung gebeten, wie den Interessen der studienwilligen Zuwanderer am besten entspro- chen werden kann, ohne eine mögliche Sozialleistungsbelastung bei den aufneh- menden Kommunen auszulösen. Das Bundesministerium des Innern teilte nunmehr mit, dass zum Zweck und für die Dauer des Studiums die Wohnsitzauflage verfah- rensrechtlich mit einer auflösenden Bedingung versehen werden soll, wonach bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII der Wohnsitz wieder im Aufnahmeland zu nehmen ist. Die Änderung der Wohnsitzauflage in Form einer Wohnsitzbeschränkung auf den Studienort hat im Einvernehmen mit der Ausländer- behörde des Studienortes zu erfolgen. Beabsichtigt ein jüdischer Zuwanderer die Aufnahme eines Studiums in einem an- deren Bundesland, ist daher die Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis zum Zweck und für die Dauer des Studiums - im Benehmen mit der unteren Auf- nahmebehörde sowie im Einvernehmen mit der dort zuständigen Ausländerbehörde - mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage für den Studienort wie folgt zu erteilen: „Wohnsitznahme in <Bundesland / Studienort soweit von der für den Studienort zuständigen Ausländerbehörde gewünscht> zum Zweck und für die Dauer des Studiums. Im Falle der Inanspruchnahme von Leis- tungen nach SGB II oder XII ist erneut Wohnsitz in Baden-Württemberg zu nehmen“
Abschnitt B I – Nr. 3c) 3c) Aufnahme jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion - mit Ausnahme der baltischen Staaten - Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21. Dezem- ber 2011 Gemäß Teil 1 Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18.11.2005 führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorbehaltlich einer Änderung des Aufenthaltsgesetzes für die neu gestellten Anträge auf Aufnahme (Neufälle) sowie für die Anträge von Personen, die nach dem 30.06.2001 und vor dem 01.01.2005 einen Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage gestellt haben (Übergangsfälle II), in eigener Zuständigkeit das Aufnahmeverfahren durch und er- teilt die Aufnahmezusagen (vgl. auch Abschnitt II der Anordnung des Innenministe- riums nach § 23 AufenthG über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer und ihrer Fami- lienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion - mit Ausnahme der baltischen Staaten - vom 10.02.2006). Die für die Umsetzung notwendigen Anpassungen des Aufenthaltsgesetzes wurden in das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertrie- benengesetzes eingebracht. Dieses Gesetz wurde am 23.05.2007 im Bundesge- setzblatt verkündet (BGBl. I S. 748). Die entsprechenden Änderungen des Aufent- haltsgesetzes sind damit am 24.05.2007 in Kraft getreten. Mit Schreiben vom glei- chen Tage wurde vom Bundesministerium des Innern die nachstehende Anordnung gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 75 Nr. 8 AufenthG zur Durchfüh- rung des Aufnahmeverfahrens für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjet- union erlassen. Der Inhalt der Anordnung erstreckt sich auf die für das Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge relevanten Aspekte der Beschlussla- ge der Innenministerkonferenz, insbesondere des Beschlusses vom 18.11.2005. Des weiteren wurde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom Bundesmi- nisterium des Innern mit dem genannten Schreiben die Aufgabe "Durchführung des Aufnahmeverfahrens für Jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion gemäß vorstehender Anordnung" übertragen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die mit Aufnahmebescheid aufgenomme- nen Zuwanderer eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG erhal- ten. Aufgenommene Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als jüdische Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG. Die Art des Aufenthaltstitels ist dem Aufnahmebe- scheid des Bundesamtes zu entnehmen. Die Eintragung „jüdischer Emigrant“ oder „Angehöriger eines jüdischen Emigranten“ in den Aufenthaltstitel ist nicht vorgese- hen und hat zu unterbleiben. Auf die ergänzenden Hinweise zum § 104 Abs. 6 Auf- enthG wird verwiesen. Im Übrigen gelten die Regelungen der Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion – mit Ausnahme der baltischen Staaten – vom 10. Februar 2006 entsprechend. Die Anordnung des BMI vom 24. Mai 2007 wurde mit der als Anlage beigefügten Änderungsanordnung vom 22. Juli 2009 sowie mit Schreiben des BMI vom 21. De- zember 2011 und 19. Januar 2015 geändert. Die sich daraus ergebende aktuelle Fassung der Anordnung des BMI vom 24. Mai 2007 ist ebenfalls als Anlage beige- fügt. 15. Fortschreibung 28. April 2015