VwV-AuslR-IM_ABSCHNITT_A_-_AufenthG_2804215
Abschnitt A – Ergänzende Hinweise zu Nr. 91 AufenthG-VwV 91 Zu § 91 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten Nicht belegt.
Abschnitt A – Ergänzende Hinweise zu Nr. 91a AufenthG-VwV 91a Zu § 91a Register zum vorübergehenden Schutz Nicht belegt.
Abschnitt A – Ergänzende Hinweise zu Nr. 91b AufenthG-VwV 91b Zu § 91b Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle Nicht belegt.
Abschnitt A – Ergänzende Hinweise zu Nr. 91c AufenthG-VwV 91c Zu § 91c Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalt-Richtlinie) Zu Nr. 91c.0.3 Das Formular, das zur Informationsübermittlung durch die Ausländerbehörden an das BAMF (Mitteilungen nach § 91 c Abs. 1 bis 4) genutzt werden soll, ist auf der Internetseite des BAMF (www.bamf.de) veröffentlicht.
Abschnitt A – Ergänzende Hinweise zu Nr. 91d AufenthG-VwV 91d Zu § 91d Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2004/114/EG (Studentenrichtlinie) Nicht belegt.
Abschnitt A – Ergänzende Hinweise zu Nr. 91e AufenthG-VwV 91e Zu § 91e Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorüber- gehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermitt- lungen Nicht belegt.
Abschnitt A – Ergänzende Hinweise zu § 91f AufenthG 91f Zu § 91f Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2009/50/EG in- nerhalb der Europäischen Union Nicht belegt.
Abschnitt A – Ergänzende Hinweise zu Nr. 92-94 AufenthG-VwV 92 - 94 Zu den §§ 92 - 94 Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integra- tion Nicht belegt.
Abschnitt A – Ergänzende Hinweise zu Nr. 95 AufenthG-VwV 95 Zu § 95 Strafvorschriften Zu Nr. 95.2.2 Der Gesetzgeber hat in Bezug auf Falschangaben im ausländerrechtlichen Verfahren und den Gebrauch hierdurch erschlichener Bescheinigungen durch § 95 Abs. 2 Nr. 2 eine Son- derregelung geschaffen, die die allgemeine Vorschrift des § 271 Abs. 1, 2 StGB (mittelbare Falschbeurkundung) konsumiert. Da es sich bei der mittelbaren Falschbeurkundung um ein regelmäßiges Begleitdelikt handelt, beansprucht es im Falle seiner Verwirklichung bei einer Strafbarkeit nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 keine Geltung (BGH, Beschluss vom 02.09.2009, 5 StR 266/09, InfAuslR 2009, 467). Im Übrigen scheidet eine Strafbarkeit nach § 271 StGB bei Falschangaben aus, wenn in die Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 der Hinweis aufgenommen wird, dass „die Per- sonalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen“ (vgl. § 78 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6 Satz 2 Nr. 10). Denn hierdurch ist nach Ansicht des BGH (a.a.O.) für den Rechtsver- kehr unmissverständlich klargestellt, dass sich die Urkunde hinsichtlich der Personalangaben keine Beweiskraft für und gegen jedermann beimisst (offengelassen für den Fall, dass die Ausländerbehörde den Hinweis „vergessen“ hat). Das Gleiche gilt für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG.
Abschnitt A – Ergänzende Hinweise zu Nr. 96 AufenthG-VwV 96 Zu § 96 Einschleusen von Ausländern Nicht belegt.