JUM 15.03.22 Aufnahme ukrainischer Geflüchteter

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MINISTERIUM DER JUSTIZ UND FÜR MIGRATION Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg ▪ Pf. 103461 ▪ 70029 Stuttgart Datum 15. März 2022 Landratsämter                                                                                  Aktenzeichen    JUMRV-1350-82/1/7 (Bitte bei Antwort angeben) Bürgermeisterämter der Stadtkreise - Untere Aufnahmebehörden – über -Regierungspräsidien Stuttgart und Freiburg -Referate 15.2 -Regierungspräsidium Tübingen -Referat 15.1 -Regierungspräsidium Karlsruhe -Referat 92 nachrichtlich: - Untere Ausländerbehörden Über Regierungspräsidien Stuttgart, Freiburg, Tübingen -Referate 15.1 Regierungspräsidium Karlsruhe -Referat 82 Schillerplatz 4 ▪ 70173 Stuttgart ▪ Telefon 0711 279-0 ▪ Telefax 0711 279-2264 ▪ poststelle@jum.bwl.de ▪ www.justiz-bw.de Parkmöglichkeiten: Tiefgarage Commerzbank Einfahrt Dorotheenstraße ▪ VVS-Anschluss: U-Bahn Schlossplatz - S-Bahn Stadtmitte Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch das Ministerium finden sich im Internet unter: www.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Ministerium/Datenschutz. Auf Wunsch werden diese Informationen in Papierform versandt.
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-2- Aufnahme ukrainischer Geflüchteter Sehr geehrte Damen und Herren, wir hatten uns an Sie wegen der Aufnahme und Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine, die infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine nach Deutschland und Baden-Württemberg kommen, mit Schreiben vom 2. März 2022 ge- wandt. Heute möchten wir über die die unteren Aufnahmebehörden betreffenden Entwicklungen bzw. Neuerungen informieren, die sich seitdem ergeben haben: Der Rat der Europäischen Union hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen nach Arti- kel 5 Abs. 1 der RL 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen. Dieser wurde am 4. März 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist nach seinem Art. 4 am gleichen Tage in Kraft getreten. Die im Amtsblatt der EU veröffentlichte Fassung ist als Anlage bei- gefügt. Mit Inkrafttreten des Beschlusses wird § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für den im Ratsbeschluss umfassten Personenkreis unmittelbar zur Anwendung kom- men, so dass ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Titel erteilt werden können. Eine Einbeziehung weiterer Personengruppen nach Art. 2 Nr. 3 des Ratsbeschlusses wird derzeit auf Bundesebene geprüft. Wir verweisen hierzu auch auf das Schreiben an die unteren Ausländerbehörden vom 07. März 2022, das Ihnen nachrichtlich zu- gegangen ist. Aufnahme und Unterbringung: Wie bereits in unserem Schreiben vom 2. März 2022 mitgeteilt, gilt für Flüchtlingsauf- nahme für Personen mit einem Titel nach § 24 AufenthG – wie auch bei anderen hu- manitären Aufnahmen aus Aufnahmeprogrammen beziehungsweise aktuell den af- ghanischen Ortskräften – dass die Erstaufnahme nur erfolgt, soweit sie erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG), und dass die Dauer der vorläufigen Unterbringung max. sechs Monate beträgt. Danach erfolgt die Verlegung in die kommunale Anschlussunterbringung (vgl. § 1 Absatz 2 Nr. 2 und § 9
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-3- Absatz 4 FlüAG). Weiter hatten wir mitgeteilt, dass unabhängig hiervon die Landes- erstaufnahmeeinrichtungen die Funktion einer Erstanlaufstelle für alle Ankommen- den, die nicht bei Verwandten oder Freunden unterkommen, übernehmen werden. Wir bitten – soweit ukrainische Geflüchtete gleichwohl direkt bei Ihnen vor Ort vor- stellig werden und um Aufnahme ersuchen – die Betroffenen direkt in einer Einrich- tung der vorläufigen Unterbringung unterzubringen und der zuständigen Ausländer- behörde zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG – soweit die Perso- nen nicht bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind – zuzuführen. Damit wer- den den Geflüchteten weitere Reisewege erspart; die Erstaufnahmeeinrichtungen sind zudem jetzt verstärkt durch die Aufnahme aus anderen Bundesländern (z.B. aus Berlin) gefordert und werden auch in den erweiterten Kapazitäten absehbar erschöpft sein. Eine Meldung dieser Personen in der vorläufigen Unterbringung muss sodann durch die zuständige Ausländerbehörde an das jeweilige Regierungspräsidium erfol- gen, damit die betreffenden Personen Ihnen zur vorläufigen Unterbringung zugeteilt und die erforderlichen Eintragungen in MigVis (diese können nur durch die Regie- rungspräsidien vorgenommen werden) erfolgen können. Diese Meldung ist Voraus- setzung dafür, dass bei Aufnahme in der vorläufigen Unterbringung die „kleine“ Pau- schale nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 FlüAG angewiesen werden kann bzw. die Personen im Rahmen der Spitzabrechnung berücksichtigt werden können. Registrierung und Verteilung: Im Hinblick auf die Verteilung gilt grundsätzlich, dass jede geflüchtete Person aus der Ukraine, die registriert wird, auch einem Stadt- und Landkreis zugeteilt wird – sei es nach vorangegangener (kurzer) Erstaufnahme, sei es als Direktzugang in dem be- treffenden Zuteilungskreis. Dies gilt auch für Personen, die privat unterkommen, d. h. keine staatliche Unterbringung in Anspruch nehmen. Bei anhaltendem Zugang werden die Kapazitäten der Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes wie o.g. absehbar erschöpft sein. Aufgrund der erheblichen Zugänge von Flüchtenden aus der Ukraine ist daher, wie in der Sitzung des Stabes „Flüchtende aus der Ukraine“ am 10.03.2022 dargestellt, eine schnelle Verteilung dieser Perso- nen schon vor der Registrierung auf die Stadt- und Landkreise geboten, um die Un- terbringungs- und Verfahrensfunktionalitäten der Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes zur Unterstützung der Kreise weiterhin gewährleisten zu können.
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-4- Die tatsächliche Verteilung dieses Personenkreises auf die Stadt- und Landkreise wird durch das Regierungspräsidium Karlsruhe koordiniert, das zu diesem Zweck auf die unteren Aufnahmebehörden zugeht (vgl. Mail vom 11. März 2022). Nach der vor Ort erfolgten Registrierung wird in einem zweiten Schritt die Zuweisung der verteilten Personen auf der Grundlage des Flüchtlingsaufnahmegesetzes nachfolgen und die Erfüllung der Aufnahmequoten nachgesteuert. Wir bitten Sie, die für diese Zugänge erforderlichen Unterbringungskapazitäten zur Verfügung zu stellen. Auf die Möglich- keit der Unterstützung durch die unteren Katastrophenschutzbehörden (Bevölke- rungsschutz) wird hingewiesen. Leistungsrecht: Geflüchtete aus der Ukraine sind mit Äußerung eines Schutzgesuchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leistungsberechtigt. Wie vom Bundesministerium des Inneren und für Heimat mit Schreiben vom 2. März 2022 mit- geteilt und mit Schreiben vom 5. März 2022 bekräftigt, kann sich die Äußerung eines Schutzbegehrens bereits durch Bitte um Unterstützung (Unterkunft, Verpflegung, me- dizinische Versorgung) manifestieren. Als Nachweis über die Leistungsberechtigung dient den Leistungsbehörden der im Rahmen der Registrierung nach § 16 Asylgesetz (AsylG) ausgestellte Ankunftsnachweis bzw. die im Rahmen der Registrierung nach § 49 AufenthG ausgestellte Anlaufbescheinigung. Wir verweisen hierzu auch auf die im Austausch mit Frau Ministerin Gentges MdL beim Informationsaustausch mit den Stadt- und Landkreisen sowie den großen Kreisstädten am 12. März 2022 angekün- digten Registrierungserleichterungen. Die Details hierzu wurden auch im Stab Flüch- tende aus der Ukraine am 14. März 2022 unter Leitung von Herrn Staatssekretär Lo- rek MdL vorgestellt. Hierzu erfolgte ein separates Schreiben mit Datum vom 14. März 2022. Mit Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG wegen Krieges im Heimatland ergibt sich die Leistungsberechtigung aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. a AsylbLG. Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung von Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG besitzen, bitten wir um Beachtung der Regelung in § 6 Abs. 2 AsylbLG. Diese ermöglicht eine über den Leistungsumfang der §§ 4, 6 Abs. 1 AsylbLG hinausgehende Versorgung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG mit besonderen Bedürfnissen. Bedeutung kommt der Norm da-
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-5- bei u. a. für die medizinische Behandlung von physischen und psychischen Langzeit- folgen zu. Vor dem Hintergrund des Wortlautes der Norm ist die Aufzählung der er- fassten Betroffenen nicht abschließend, sodass auch bei vergleichbaren und gleich- gewichtigen Bedürfnissen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG eine Anwendung in Betracht kommt. Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG besitzen, haben nach Mitteilung der Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorlie- gen sowie •  die Aufenthaltserlaubnis für mindestens sechs Monate zur Ausübung einer Er- werbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder diese erlaubt und mindes- tens 15 Monate ununterbrochener erlaubter, gestatteter oder geduldeter Auf- enthalt im Bundesgebiet vorliegt oder •  die Aufenthaltserlaubnis für mindestens sechs Monate zur Ausübung einer Er- werbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder diese erlaubt und die Person berechtigt erwerbstätig ist (Ausnahme: § 1 Absatz 3 Satz 2 BKGG) oder sich im laufenden SGB III-Bezug befindet oder Elternzeit (nach § 15 Bundeseltern- geld- und Elternzeitgesetz) in Anspruch nimmt. Auch in Bezug auf Geflüchtete aus der Ukraine gelten die Regelungen der §§ 7,7a AsylbLG. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 AsylbLG hin, wonach bei der Anwendung von § 7 Abs. 1 AsylbLG Vermö- gensgegenstände außer Betracht bleiben, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Hiervon kann bei- spielsweise auch ein eigener PKW erfasst sein. Um Geflüchteten aus der Ukraine die Erreichbarkeit einer künftigen Beschäftigungsstelle und damit auch generell die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, sollte diese Regelung soweit möglich genutzt werden. Bitte beachten Sie ebenfalls, dass auch privat unterkommende ukrainische Geflüch- tete dem Grunde nach einen Leistungsanspruch haben. Der Leistungsbezug nach dem AsylbLG ist nicht an eine staatliche Unterbringung geknüpft.
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-6- Der Zustrom von Personen, die vor dem Krieg aus der Ukraine geflüchtet sind, bringt auch im leistungsrechtlichen Bereich eine Vielzahl von neuartigen Fragestellungen mit sich. Wir befinden uns zu diesen Fragen derzeit auch im Austausch mit dem zu- ständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Hierzu gehören u.a. auch die Frage nach der Übernahme von Kosten für private Unterkünfte und Probleme der zeitverzögerten Registrierung. Selbstverständlich werden wir Sie informieren, sobald wir von dort weitere für Sie relevante Informationen erhalten. Gesundheitsuntersuchung: Die Gesundheitsuntersuchung bei Personen, die in den Anwendungsbereich des § 24 AufenthG fallen und in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes oder den Ge- meinschaftsunterkünften der vorläufigen Unterbringung aufgenommen werden, er- folgt nach Mitteilung des Sozialministeriums nach Maßgabe des § 36 Absatz 4 und 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Unabhängig von der Gesundheitsuntersuchung sollte jedoch allen ankommenden Personen ein Impfangebot für die nach der STIKO emp- fohlenen Impfungen einschließlich der Corona-Schutzimpfung gemacht werden. Hierzu wird auch auf das Schreiben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration an die Regierungspräsidien zur Weitergabe u.a. an die Gesundheitsämter vom 09. März 2022 (Az. 66-1443.1-100) verwiesen. Kostenerstattung für die vorläufige Unterbringung und Beteiligung des Landes an den AsylbLG-Leistungen: Eine Pauschale (die kleine Pauschale nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 FlüAG) wird für Geflüchtete angewiesen, die vorläufig untergebracht werden. Dementsprechend sind auch die Aufwendungen für eine solche vorläufige Unterbringung im Rahmen der nachlaufenden Spitzabrechnung abrechenbar. Asylbewerberleistungen an Personen, die aus der vorläufigen Unterbringung entlas- sen worden sind, können, nach Maßgabe der in der Gemeinsamen Finanzkommis- sion getroffenen Vereinbarungen mit dem Land abgerechnet werden. Aktuell befindet sich eine Ergänzung der Vereinbarung in der Diskussion, wonach auch die privat Un- tergebrachten (die also nie vorläufig untergebracht wurden) einbezogen werden könnten. Hierzu gab es mit Stand vom 10. März 2022 bereits eine einvernehmlich mit den Kommunalen Landesverbänden abgestimmte Lösung, die nach weitergehenden Forderungen der kommunalen Seite vom 11. März 2022 aktuell in Frage steht.
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-7- Im Übrigen wird in den kommenden Tagen und Wochen mutmaßlich des Öfteren der Fall eintreten, dass eine aus der Ukraine geflüchtete Person, die zunächst privat Quartier gefunden hat, schließlich doch einen Unterbringungsbedarf anmeldet. In diesen Fällen ist möglich, die Betroffenen auch noch nachträglich in die vorläufige Unterbringung einzubeziehen. Bezüglich der Dauer der vorläufigen Unterbringung und der landesseitigen Ausgabenerstattung gelten auch in diesen Fällen die allge- meinen Bestimmungen. Für die bewährt enge, flexible und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen bei der Bewältigung dieser für alle beteiligten Stellen herausfordernden Situation bedanken wir uns herzlich. Mit freundlichen Grüßen gez.
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