-4- alsdann formal zur vorläufigen Unterbringung zugeteilt und Ihnen bei Aufnahme in der vorläufigen Unterbringung die „kleine“ Pauschale nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 FlüAG angewiesen werden kann bzw. die Personen im Rahmen der Spitzabrechnung berücksichtigt werden. Der konkrete Verfahrensablauf befindet sich derzeit noch in Abstimmung und wird alsbald möglich bekanntgegeben. Es ist jedoch bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass eine schnelle und vollständige Meldung die- ses Personenkreises durch die unteren Ausländerbehörden auch für die bun- desweite Verteilung maßgeblich sein wird. Fehlende oder verzögerte Meldungen können zur erhöhten Zuweisungen des Bundes nach Baden-Württemberg führen. Die landesinterne Verteilung der Personen nach § 24 AufenthG erfolgt im Übrigen – wie die anderer Personengruppen der humanitären Aufnahme – ohne sog. Privilegie- rungen. Die Privilegierungen für Stadt- und Landkreise mit Erstaufnahmeeinrichtun- gen beziehen sich nur auf Asylbegehrende (vgl. § 1 Abs. 2 DVO FlüAG). Aus gegebenem Anlass möchten wir im Übrigen darauf hinweisen, dass unabhängig von einer etwaigen Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge sowohl die Aufnahme von Asylbewerberinnen und –bewerbern als auch eine Aufnahme der afghanischen Orts- kräfte und sonstiger Kontingentflüchtlinge erfolgen muss. Alle Aufnahmen haben grundsätzlich die gleiche Priorität. Wir bitten daher davon Abstand zu nehmen, Auf- nahmeplätze speziell nur für ukrainische Geflüchtete zu reservieren. Weitere Hinweise finden Sie zudem auf der Homepage des Ministeriums der Justiz und für Migration (FAQ). Für die bewährt enge, flexible und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen sagen wir Ihnen schon jetzt vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen gez. Kerstin Rung