JuM 02.08.2022 Begleitschreiben und Anwendungshinweise § 25b AufenthG

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MINISTERIUM DER JUSTIZ UND FÜR MIGRATION DER STAATSSEKRETÄR Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg ▪ Pf. 103461 ▪ 70029 Stuttgart Datum 2. August 2022 An die unteren Ausländerbehörden                                                                  Durchwahl 0711 279-0 über                                                                                           Aktenzeichen JUMRVI-1321-20/1/11 (Bitte bei Antwort angeben) die Regierungspräsidien – Referate 15.1 – Stuttgart Freiburg Tübingen Regierungspräsidium Karlsruhe – Abteilung 8 – Anwendungshinweise des Landes Baden-Württemberg zu § 25b Auf- enthG Anlage Anwendungshinweise § 25b AufenthG Sehr geehrte Damen und Herren, im Koalitionsvertrag „Jetzt für Morgen – Der Erneuerungsvertrag für Baden-Württem- berg“ haben die die Landesregierung tragenden Parteien vereinbart, entlang der Ma- xime „Wer arbeitet und sich integriert hat, soll bleiben dürfen“ die Spielräume des § 25b AufenthG zu nutzen, um Geflüchteten einen rechtmäßigen Aufenthalt zu er- möglichen. In Umsetzung des Koalitionsvertrags wurden die vorliegenden Anwendungshinweise zu § 25b AufenthG erarbeitet, die ich Ihnen beigefügt zuleite. Schillerplatz 4 ▪ 70173 Stuttgart ▪ Telefon 0711 279-0 ▪ Telefax 0711 279-2264 ▪ poststelle@jum.bwl.de ▪ www.justiz-bw.de Parkmöglichkeiten: Tiefgarage Commerzbank Einfahrt Dorotheenstraße ▪ VVS-Anschluss: U-Bahn Schlossplatz - S-Bahn Stadtmitte Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch das Ministerium finden sich im Internet unter: www.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Ministerium/Datenschutz. Auf Wunsch werden diese Informationen in Papierform versandt.
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Kern der in Umsetzung dieses Auftrags des Koalitionsvertrags ergehenden Anwen-
dungshinweise ist eine Verkürzung der nach 8 25b AufenthG erforderlichen Vo-
raufenthaltszeiten von derzeit acht bzw. im Falle des Zusammenlebens mit einem

_ minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft von derzeit sechs Jahren um
jeweils bis zu zwei Jahren im Falle nachhaltiger Integrationsleistungen.

Bitte beachten Sie Folgendes: Auf Bundesebene wird derzeit der Entwurf eines Ge-
setzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts beraten. Dieser enthält u.a.
eine Neuregelung des 8 25b AufenthG (8 25b AufenthG-neu). Er sieht die Verkür-

. zung der nach aktuell geltender Rechtslage erforderlichen Voraufenthaltszeiten von
derzeit acht bzw. im Falle des Zusammenlebens mit einem minderjährigen ledigen
Kind in häuslicher Gemeinschaft von derzeit sechs Jahren um jeweils zwei Jahren
bereits kraft Gesetzes vor.

Die Anwendungshinweise erfolgen in Umsetzung des Koalitionsvertrages des Lan-
des, der sich auf den (noch) aktuellen $ 25b AufenthG bezieht. Sie legen im Kern
dar, unter welchen Voraussetzungen eine Verkürzung der Voraufenthaltszeiten von
acht bzw. im Falle des Zusammenlebens mit einem minderjährigen ledigen Kind in
häuslicher Gemeinschaft von sechs Jahren erfolgen kann. Die beigefügten Anwen-
dungshinweise können demgegenüber nach einem Inkrafttreten des & 25b AufenthG-
neu nicht zu einer weiteren Verkürzung der aufgrund des Bundesgesetzes bereits
(auf sechs bzw. vier Jahre) verkürzten Aufenthaltszeiten herangezogen werden. Die
weitere Ausgestaltung des $ 25b AufenthG (neu) und etwaige weitere Rechtspre-
chung zu $ 25b AufenthG (neu) bleiben abzuwarten.

Ich bitte die unteren Ausländerbehörden um Beachtung der Anwendungshinweise im
Rahmen der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach & 25b AufenthG.

Mit freundlichen Grüßen

 

Siegfried Lorek MdL.
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Anwendungshinweise des Ministeriums der Justiz und für Migration zu § 25b AufenthG Vom 02.08.2022 - Az.: JUMRVI-1321-20/1/7 Durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) wurde § 25b in das Aufenthaltsgesetz eingeführt. Damit wurde eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung im Aufenthaltsgesetz geschaffen, die geduldeten Ausländern beim Vorliegen einer nachhaltigen Integration eine dauerhafte Bleibeperspektive bietet. § 25b AufenthG sieht drei unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor. Im Zentrum steht dabei § 25b Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht. Neben der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG kann gemäß § 25b Abs. 4 AufenthG dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach § 25b Abs. 1 AufenthG in familiärer Lebensgemeinschaft leben, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Schließlich ermöglicht es § 25b Abs. 6 AufenthG Ausländern, die seit 30 Monaten eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG innehaben, und ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG ist für Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorausgesetzt, dass sich der Ausländer nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. In § 25b Abs. 1 S. 2 AufenthG werden die regelmäßig zu erfüllenden Integrationsleistungen beschrieben. Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/4097, S. 42) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019, Az.: 1 C 34.18, Rn. 32) lässt es die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG führen 1
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können, auch wenn die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 S. 2 AufenthG im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind. In derartigen Fällen ist grundsätzlich eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Durch die nachfolgenden Regelungen soll erreicht werden, dass der bundesgesetzlich eröffnete Anwendungsspielraum genutzt und die Anwendung der Norm vereinheitlicht wird. Daher ist mit diesen Anwendungshinweisen die Erwartung verbunden, dass bestehende Spielräume zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG durch die Ausländerbehörden aktiv genutzt und umfassend ausgeschöpft werden. In diesem Zusammenhang wird auf den Erlass des Ministeriums der Justiz und für Migration vom 10. August 2021 (Az.: 1362/72/2) hingewiesen. Über die allgemeinen Hinweis- und Anstoßpflichten des § 82 Abs. 3 AufenthG hinaus wurden die unteren Ausländerbehörden in dem Erlass gebeten, unter den dort genannten Voraussetzungen, geduldete Ausländer u. a. zu einer möglichen Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG in einem Vor-Ort-Gespräch zu beraten. Es soll dabei u. a. mitgeteilt werden, welche Voraussetzungen des § 25b AufenthG noch nicht erfüllt sind und auf welche Art und Weise die fehlenden Voraussetzungen zeitnah erfüllt werden können. In den Anwendungshinweisen werden insbesondere die Anforderungen an nachhaltige Integrationsleistungen konkretisiert, die es im Einzelfall ermöglichen, abweichend von den in § 25b Abs. 1 S. 2 AufenthG aufgeführten Regelerteilungsvoraussetzungen, einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Dabei steht besonders die mögliche Verkürzung von den in § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG geregelten Voraufenthaltszeiten von acht bzw. sechs Jahren im Mittelpunkt. Diese Zeiten können je nach Qualität und Ausmaß der Integrationsleistungen um bis zu zwei Jahre verkürzt werden. Des Weiteren stellen die Anwendungshinweise                  den  aktuellen  Stand  der Rechtsprechung zu § 25b AufenthG dar. Die vorliegenden Anwendungshinweise sehen gegenüber den Allgemeinen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zur Einfügung des § 25b Aufenthaltsgesetz durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (AAH Bund), die den Regierungspräsidien 2
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durch E-Mail des damaligen Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Migration vom 3. Juni 2016, übersandt wurden, teilweise konkretere bzw. abändernde Regelungen vor. Sofern eine Abweichung              besteht,      gehen    vorliegende Anwendungshinweise den AAH Bund vor. 3
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A. Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG ................................................ 5 I. Personeller Anwendungsbereich der Norm (Duldung)............................................. 5 II. Materielle Voraussetzung: Nachhaltige Integration ................................................ 5 1. Regelerteilungsvoraussetzungen ........................................................................... 5 a) Voraufenthaltszeiten, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG ........................................ 5 (1) Anrechenbarkeit von Voraufenthaltszeiten ............................................................ 6 (2) Verkürzung der Voraufenthaltszeiten .................................................................... 8 (aa) Besondere berufliche Integration ........................................................................ 9 (bb) Besonderes soziales Engagement .................................................................... 10 (cc) Spielräume bei der Bewertung der Integrationsleitungen nutzen ...................... 10 (dd) Besondere sprachliche Integration .................................................................... 11 b) Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG ................................................................................ 12 c) Überwiegende Lebensunterhaltssicherung oder Prognose der Lebensunterhaltssicherung, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG ................................ 14 (1) Überwiegende Lebensunterhaltssicherung ......................................................... 14 (2) Prognose der Lebensunterhaltssicherung ........................................................... 15 (3) Unschädlicher Bezug von Sozialleistungen......................................................... 15 (4) Absehen vom Erfordernis der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung oder Prognose der Lebensunterhaltssicherung ................................................................ 16 d) Hinreichende mündliche Deutschkenntnisse, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AufenthG.. 16 e) Tatsächlicher Schulbesuch, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AufenthG ............................ 18 2. Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 25b Abs. 2 AufenthG ...... 18 a) Verhinderung oder Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung, § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG .................................................................................................................. 18 b) Ausweisungsinteresse, § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ........................................... 21 B. Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG ............................................... 22 C. Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 6 AufenthG ............................................... 22 D. Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis § 25b Abs. 5 AufenthG, Sonstiges ....... 23 E. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) ....................................... 24 1. Identitätsklärung und Erfüllung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG .................................................................................................................. 25 2. Kein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ............................... 26 3. Erteilungsverbot nach § 5 Abs. 4 AufenthG .......................................................... 27 4
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A. Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG I. Personeller Anwendungsbereich der Norm (Duldung) Voraussetzung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG ist, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung im Sinne von § 60a ff. AufenthG geduldet sein muss. Dafür muss der Ausländer entweder einen Rechtsanspruch auf eine Duldung haben oder ihm muss eine Duldung rechtswirksam erteilt worden sein. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Duldung ist der Nichtbesitz einer Duldungsbescheinigung also unschädlich (so BVerwG, Urt. v. 18.12.2019, 1 C 34/18, Rn. 24). Weshalb der Ausländer im Besitz einer Duldung ist, ist unerheblich. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies auch für die sogenannte Verfahrensduldung, die dem Ausländer für den Zweck der Durchführung eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens erteilt wird (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019, 1 C 34/18, Rn. 28-30). Auch bei der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG, der Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG und der Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG handelt es sich um eine Duldung i. S. d. § 60a Abs. 2 AufenthG. Die Zeiten in einer Duldung nach § 60b AufenthG sind nicht anrechenbar. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung besteht nicht, wenn die ausländische Person untergetaucht ist oder sich in anderer Weise dem ausländerrechtlichen Verfahren entzogen hat. Wenn die zuständige Ausländerbehörde etwa erst durch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG von der Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfährt, besteht daher kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung. II. Materielle Voraussetzung: Nachhaltige Integration 1. Regelerteilungsvoraussetzungen a) Voraufenthaltszeiten, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG 5
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(1) Anrechenbarkeit von Voraufenthaltszeiten Gemäß § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG muss sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben (zu den Ausnahmen, s. u. (2)). Maßgeblich sind die letzten sechs bzw. acht Jahre vor der Entscheidung über den Antrag. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt ein abgeschlossener Zeitraum in der Vergangenheit aufgrund des klaren Wortlauts der Regelung („seit“) nicht (BVerwG, a. a. O. Rn. 87). Der Annahme eines ununterbrochenen Aufenthalts steht eine einmalige Ausreise von bis zu drei Monaten nicht entgegen, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Ausreise über einen Aufenthaltstitel verfügt und die Ausreise erkennbar nicht auf die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes oder Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet gerichtet ist. Längere Unterbrechungen, die nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurden, führen zur einem Neubeginn der Berechnung der Voraufenthaltszeiten (BT- Drs. 18/4097, S. 43). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Regelung zum Erlöschen von Aufenthaltstiteln nach § 51 AufenthG. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, wie etwa einer Pandemiesituation, kann im Einzelfall auch eine andere Bewertung möglich sein (vgl. etwa Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 25. März 2020, Betreff: Corona-Virus, Entlastung der Ausländerbehörden, Ziff. 4). Unabhängig von der Unschädlichkeit für die Eigenschaft des ununterbrochenen Aufenthaltes sind die Zeiträume, die im Ausland verbracht wurden, auf die Voraufenthaltszeiten nicht anrechenbar. Zeiten der Inhaberschaft einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität werden nach § 60b Abs. 5 S. 1 AufenthG wie oben ausgeführt nicht als Voraufenthaltszeiten angerechnet. Die Inhaberschaft einer Duldung nach § 60b AufenthG führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung der Voraufenthaltszeiten. Es werden also vor allem nach einer Heilung im Sinne des § 60b Abs. 4 AufenthG nicht Voraufenthaltszeiten von Null an neu gezählt, wenn der Ausländer vor der Erteilung einer Duldung nach § 60b AufenthG bereits anrechenbare Voraufenthaltszeiten zurückgelegt hatte (BT-Drs. 179/19, S. 38). 6
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Bei einem geduldeten Ausländer ist das Erlöschen der Duldung gemäß § 60a Abs. 5 S. 1 AufenthG gesetzliche Folge der Ausreise, sodass in diesen Fällen grundsätzlich nicht mehr von einem ununterbrochenen Aufenthalt ausgegangen werden kann. Die Voraufenthaltszeit wird daher unterbrochen. Da bei der Berechnung der maßgeblichen Aufenthaltsdauer die Zeiten, in denen sich der Ausländer ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, berücksichtigt werden, ist § 25b AufenthG auch auf im Zeitpunkt der Entscheidung geduldete Ausländer, die sich zu einem früheren Zeitpunkt mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten haben, anwendbar. Dies gilt auch für ehemalige Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Das Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 AufenthG bei Aufenthalten zu Studienzwecken steht dieser Regelung nicht entgegen. Nicht erforderlich ist das Überwiegen der Duldungszeiträume in der Vergangenheit. Die unterschiedlichen Aufenthaltsstatus, die das Gesetz benennt, stehen bei der Berechnung der Voraufenthaltszeiten vielmehr gleichwertig nebeneinander. War ein Antragsteller im Besitz einer Duldung, ist der Grund der Duldung bei der Berechnung der Voraufenthaltszeiten nicht relevant, es sei denn der Ausländer verfügte über eine Duldung nach § 60b AufenthG. Das bedeutet, dass grundsätzlich auch die Zeiten, in denen ein Ausländer Inhaber einer sogenannten Verfahrensduldung war, Voraufenthaltszeiten im Sinne von § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.12.2019, 1 C 34.18, Rn. 31). War ein Antragsteller nicht im Besitz einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels, bestand aber ein materiell-rechtlicher Anspruch auf eine Duldung oder einen Aufenthaltstitel, sind auch diese Zeiten Voraufenthaltszeiten im Sinne des § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG (vgl. für Aufenthaltstitel: BVerwG, Urt. vom 10.11.2009, 1 C 24/08, Rn. 15). Auch Zeiten, in denen ein Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG innehat, sind bei anschließender Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis anzurechnen. Zeiträume, in denen der Antragsteller Inhaber einer „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BÜMA) war, sind im Hinblick auf die Klärung der Frage, ob sie als Voraufenthaltszeiten angerechnet werden können, grundsätzlich einzelfallbezogen zu 7
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bewerten. Maßgeblich sind hierbei die §§ 55, 87c und 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 AsylG. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im Rahmen von § 25b AufenthG sowohl die Gestattungs- als auch die Duldungszeiten anrechenbar sind, sodass es bei vorhandenen Duldungsansprüchen im Einzelfall (z. B. bei Minderjährigen im Zusammenhang mit § 58 Abs. 1a AufenthG) gegebenenfalls nicht auf die Ermittlung des konkreten Zeitpunkts des Erlöschens einer Gestattung ankommen muss. (2) Verkürzung der Voraufenthaltszeiten In der Regel muss sich ein geduldeter Ausländer gemäß § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG regelmäßig seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ bedeutet, dass unter der Voraussetzung, dass besondere Integrationsleistungen vergleichbaren Gewichts vorliegen (BT-Drs. 18/4097, S. 42 und BVerwG, a. a. O.) oder einzelne Regelerteilungsvoraussetzungen übererfüllt sind, (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, 1 C 34.18) eine Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise auch dann erteilt werden kann, wenn die Regelerteilungsvoraussetzungen im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind. Von dieser Möglichkeit soll umfassend Gebrauch gemacht werden. Liegen besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht bei einer ausländischen Person vor und sind alle anderen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG gegeben, kann von der vollständigen Erfüllung der Aufenthaltsdauer um Zeiträume von bis zu zwei Jahren abgesehen werden. Abgewichen werden kann dabei nicht nur um die maximale Dauer von zwei Jahren, sondern auch um jegliche darunterliegenden Zeiträume. Der Zeitraum, um den von den Voraufenthaltszeiten abgewichen wird, sollte in Abhängigkeit von Intensität und Qualität der jeweiligen besonderen Integrationsleistungen im Einzelfall gewählt werden. Nachfolgend wird entsprechend aufgeführt, wann in verschiedenen Bereichen von solchen Integrationsleistungen ausgegangen werden kann. Besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht liegen z.B. vor, wenn eine besondere berufliche Integration gelungen ist oder ein besonderes soziales Engagement besteht. Liegen in beiden Bereichen Integrationsleistungen vor, können 8
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