JuM 02.08.2022 Begleitschreiben und Anwendungshinweise § 25b AufenthG
(4) Absehen vom Erfordernis der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung oder Prognose der Lebensunterhaltssicherung Gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG ist zwingend vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes abzusehen, wenn der Ausländer diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen, oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. Die Gründe der Krankheit bzw. Behinderung müssen durch aussagekräftige ärztliche Atteste belegt werden, die den Schluss nahelegen, dass von den Betreffenden das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nicht verlangt werden kann. Eines Nachweises bedarf es nicht, wenn der Ausschlussgrund evident ist. Der sozialrechtliche Bescheid über eine Erwerbsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 SGB VI ist in der Regel als Beleg ausreichend. Aus Altersgründen ist vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes in der Regel abzusehen, wenn das reguläre Rentenalter erreicht ist. d) Hinreichende mündliche Deutschkenntnisse, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AufenthG § 25b Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erfordert als Regelvoraussetzung das Vorliegen hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen. Unter das Sprachniveau A2 fallen folgende Fähigkeiten: • kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkäufe, Arbeit, nähere Umgebung), • kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht, • kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben. Weitere Beispiele zu den für die Stufe A2 geforderten sprachlichen Fähigkeiten finden sich auch unter Ziffer 104a.1.2 AVV-AufenthG, auf die verwiesen wird. 16
Die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse sind nachgewiesen, wenn ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis der Stufe A2 des GER vorgelegt wird (z. B. „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des BAMF-Kompetenzstufe A2). Das Sprachstandszeugnis muss auf einer standardisierten Sprachprüfung beruhen. Bezüglich der Sprachprüfungen gelten die Ausführungen unter A II 1 a (2) (dd). Für Analphabeten und Personen, die noch nie eine Schule besucht haben, werden durch das BAMF besondere Integrationskurse und Alphabetisierungskurse angeboten, die u. a. auf die Erreichung mindestens des Sprachniveaus A2 abzielen. Diese sind auf den vorgenannten Personenkreis zugeschnitten und tragen einer eventuell ungeübten und ggf. langsamen Aufnahmefähigkeit der Teilnehmer Rechnung. Der Sprachnachweis muss nicht zwingend durch ein entsprechendes Zertifikat nachgewiesen werden. Auch ohne entsprechenden Nachweis sind die Anforderungen an die Deutschkenntnisse erfüllt, wenn vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht, ein Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertiger deutscher Schulabschluss erworben wurde oder eine Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule erfolgt, oder das deutsche Abitur erfolgreich abgelegt, ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde oder der Ausländer in der Vergangenheit Gespräche auf der zuständigen Ausländerbehörde ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers führen konnte. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist kein Nachweis der Deutschkenntnisse erforderlich. Hier genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses oder der Nachweis des Kindertagesstättenbesuchs (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44). Vom Erfordernis des Sprachnachweises ist in den Fällen des § 25b Abs. 3 AufenthG zwingend abzusehen. Es gelten die Ausführungen unter A II 1 c) (4). Ein Absehen vom Spracherfordernis aus Altersgründen erfordert eine individuelle Betrachtung unter Berücksichtigung insbesondere des Bildungsstandes und der Lebensumstände des Ausländers. Vielfach dürfte auch in einem Alter von über 65 Jahren ein Spracherwerb auf dem Niveau A2 problemlos möglich sein und entsprechende Anstrengungen dürfen erwartet werden. Andererseits stellt nicht selten ein geringes Bildungsniveau sowie Analphabetismus ein erhebliches Hindernis beim 17
Spracherwerb auch bei noch jüngeren Personen dar. Bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres kommt ein Absehen aus Altersgründen nicht in Betracht. e) Tatsächlicher Schulbesuch, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AufenthG § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AufenthG verlangt, dass bei Kindern im schulpflichtigen Alter der tatsächliche Schulbesuch nachgewiesen wird. Voraussetzung ist die nachhaltige Erfüllung der Schulpflicht. Der Schulbesuch muss daher für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt und Ende der Schulpflicht durch Zeugnisse oder Bescheinigungen nachgewiesen werden. Ein tatsächlicher Schulbesuch liegt nur vor, wenn das Kind innerhalb des Schuljahres allenfalls an einzelnen, wenigen Tagen unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist (OVG Niedersachsen, Beschl. vom 24.03.2009, 10 LA 377/08 zu § 104a AufenthG). 2. Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 25b Abs. 2 AufenthG Die Aufenthaltserlaubnis ist in den Fällen des § 25b Abs. 2 AufenthG zwingend zu versagen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Versagungsgründe tragen grundsätzlich die Ausländerbehörden. Im Hinblick auf die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen gilt dies erst, wenn der Ausländer bereits Mitwirkungshandlungen erbracht und gegenüber der Ausländerbehörde dargelegt hat und nachgewiesen hat. Die Ausländerbehörde trägt sodann die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Mitwirkungshandlungen den zumutbaren Anforderungen nicht genügen. a) Verhinderung oder Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung, § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG Gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. 18
Durch die Formulierung im Präsens wird deutlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Verhalten handeln muss. Damit soll dem Ausländer die Möglichkeit eingeräumt werden, ein bisheriges Verhalten zu korrigieren. Die Regelung des §25b Aufenthaltsgesetz ist damit ein gangbarer Lösungsweg für langjährig anhaltende ineffektive Verfahren zwischen dem Ausländer einerseits und den staatlichen Stellen andererseits, die ansonsten weiterhin keiner Lösung zugeführt werden könnten. Maßstab ist eine Abwägung zwischen dem Gewicht der Integrationsdefizite aufgrund des Fehlverhaltens und der erbrachten Integrationsleistungen. Im Rahmen der Gesamtabwägung sind auch das Kindeswohl und die Belange eines Kindes in analoger Anwendung des § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG zu beachten. Es bedarf dabei einer Abwägung im Einzelfall, ob das Gewicht der Integrationsdefizite aufgrund des Fehlverhaltens des Ausländers schwerer wiegt als das Gewicht der erbrachten Integrationsleistungen. Eine in der Vergangenheit liegende Täuschung kann im Einzelfall und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung derart schwer wiegen, sodass bereits erbrachte Integrationsleistungen beseitigt werden (ergänzend AAH des BMI zu § 25b AufenthG; OVG NRW, Urt. vom 21.07.2015, Az.: 18 B 486/14). Kein schwerwiegendes Integrationsdefizit liegt vor, wenn der Ausländer die in der Vergangenheit begangene Täuschung aufgegeben hat, seinen ausländerrechtlichen Pflichten seit diesem Zeitpunkt nachkommt, die in der Vergangenheit liegende Täuschungshandlung nicht allein kausal für den weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist und seit der Korrekturhandlung bereits ein längerer Zeitraum vergangen ist. Zu Beginn des Verfahrens begangene Täuschungshandlungen können unberücksichtigt bleiben. Auf das Kausalitätserfordernis ist besonderes Augenmerk zu richten. Scheitert eine Abschiebung auch ohne vorsätzlich falsche Angaben, Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an der Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, z. B., weil in das Herkunftsland keine Flugverbindungen bestehen, liegt der Versagungsgrund nicht vor. Ein Zug-um-Zug-Verfahren im Rahmen einer Zielvereinbarung stellt in diesem Zusammenhang einen gangbaren Weg dar, um die Identitätsklärung und Passbeschaffung zu erreichen. Dabei kann die zuständige Ausländerbehörde, wenn 19
ihr Ausländer bekannt sind, denen eine gute Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gelungen ist und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblich an bisher fehlenden zumutbaren Bemühungen zur Identitätsklärung bzw. Passbeschaffung scheitert oder wenn eine entsprechende Person auf die Ausländerbehörde zukommt, eine Zielvereinbarung darüber schließen, welche Vorleistungen seitens des Ausländers erbracht werden müssen, um die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu schaffen. Voraussetzung dafür ist, dass ernsthafte Bemühungen zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten erwartet werden können. Für den für die Identitätsklärung und Passbeschaffung erforderlichen Zeitraum kann vorerst eine weitere Duldung erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis darf in diesen Fällen jedoch erst erteilt werden, wenn die Identität nachgewiesen und der Pass beschafft wurde. Bei der Tatbestandsvariante vorsätzliche Falschangaben sind nur solche relevant, die zu einem Ausreisehindernis oder einer Ausreiseverzögerung führen. Die Tatbestandsvariante der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit setzt voraus, dass bei der Ausländerbehörde ein Irrtum über die Identität hervorgerufen wird, sodass die Aufenthaltsbeendigung verhindert oder verzögert wird. Identitätsmerkmale sind Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Wohnort. Im Übrigen gehören zur Identität unter anderem auch Angaben zur Abstammung, zur Personenidentifikationsnummer, DNA und die Fingerabdrücke. Eine Täuschung über die Staatsangehörigkeit liegt bei Mehrstaatigkeit nur vor, wenn die Angabe aller Staatsangehörigkeiten ausdrücklich verlangt wird (Nr. 49.2.4 AVV AufenthG) und dem Ausländer das Vorliegen mehrerer Staatsangehörigkeiten bekannt ist. Falschangaben und Täuschungen müssen durch den Ausländer selbst erfolgt sein. Ein Fehlverhalten – wie eine Falschangabe oder Täuschung - Dritter darf dem Ausländer nicht entgegengehalten werden. Weiter setzt eine Täuschung oder Falschangabe auch ein aktives Tun voraus. Ein Schweigen genügt nicht. Eine zumutbare Mitwirkung bei der Beseitigung eines Ausreisehindernisses ist die Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten. Der Ausländer ist verpflichtet bei der Passbeschaffung und Identitätsfeststellung mitzuwirken, § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG und § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 AsylG. Zumutbar ist insbesondere die Vorsprache bei der konsularischen Vertretung, aber auch die Beschaffung von im Heimatland befindlichen Identitätspapieren über Dritte. Der Ausländer verhindert oder verzögert die Aufenthaltsbeendigung nicht, wenn es ihm tatsächlich unmöglich ist, sich Identitätspapiere zu beschaffen. Zweifel in Bezug 20
auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.04.2109, 11 S 2868/18, Rn. 8). b) Ausweisungsinteresse, § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auch zwingend zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG besteht. Ein Versagungsgrund besteht dabei nicht bei jeder strafrechtlichen Verurteilung, sondern erst bei einer Straffälligkeit von einigem Gewicht, wofür eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat die Untergrenze bildet. Dabei ist es unerheblich, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Falle einer Jugendstrafe bildet eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat von mindestens einem Jahr, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, die Untergrenze. Straftaten unterhalb der Schwelle des § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG sind zwar kein zwingender Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 AufenthG, jedoch sind sie einer Berücksichtigung im Wege der Gesamtbetrachtung zugänglich (OVG NRW, Beschl. vom 21.07.2015, Az.: 18 B 486/14). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung zwischen der besonderen Integration und dem Vollzugsinteresse des Staates wiegen, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung besonders schwer. Im Übrigen gilt bei Straftaten, die mit einer Geldstrafe von bis zu 50 Tagessätzen geahndet wurden und Straftaten, die nur von Ausländern begangen werden können und mit einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen geahndet wurden, dass diese außer Betracht bleiben können. Erfüllt ein Ausländer durch sein Verhalten einen Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 AufenthG, stellt dies keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung. Es ist zu berücksichtigen, dass in diesen Fällen das Ausweisungsinteresse schwer wiegt. Es ist aber auch zu berücksichtigen, wenn das Verhalten bereits länger in der Vergangenheit liegt, korrigiert wurde, sich inzwischen rechtstreu verhalten wird und sich der Betroffene erfolgreich um seine Integration bemüht, sodass der Vorwurf aus heutiger Sicht weniger schwer wiegt. 21
B. Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG Gemäß § 25b Abs. 4 AufenthG soll dem Ehegatten, dem Lebenspartner und den minderjährigen ledigen Kindern, die mit dem Begünstigten aus Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 erfüllt sind. Die überwiegende Lebensunterhaltssicherung gemäß § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG der in Abs. 4 begünstigten Personen liegt auch dann vor, wenn das Einkommen nur durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erwirtschaftet wird (BT- Drs. 18/4097, S.45). Das Tatbestandsmerkmal „in familiärer Lebensgemeinschaft“ ist nicht nur formal zu verstehen. Es kommt maßgeblich darauf an, dass eine tatsächliche familiäre Verbundenheit besteht. C. Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 6 AufenthG § 25b Abs. 6 AufenthG regelt den Übergang von der Beschäftigungsduldung in die Aufenthaltserlaubnis. Inhabern einer Beschäftigungsduldung soll durch den neuen § 25b Abs. 6 AufenthG die Chance auf eine Aufenthaltserlaubnis geboten werden. Damit wird der Aufenthalt des bisher vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers legalisiert. Dem Ausländer, seinem Ehepartner oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG erteilt werden, wenn sie seit 30 Monaten im Besitz einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG sind. Im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 AufenthG müssen die Voraussetzungen des § 60d AufenthG weiterhin vorliegen. Darüber hinaus müssen die Erteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG mit Ausnahme der Voraufenthaltszeit zusätzlich gegeben sein (Rechtsgrundverweis). Die meisten Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 S. 2 werden bereits von § 60d AufenthG erfasst, sodass zusätzlich nur das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und das Verfügen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu prüfen sind. Jeder Antragsteller muss die Voraussetzungen des § 25b Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 AufenthG grundsätzlich selbst erfüllen. Der Lebensunterhalt der in § 25b Abs. 6 22
AufenthG begünstigten Familienangehörigen ist bereits dann gesichert, wenn nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Darüber hinaus muss der Ausländer grundsätzlich über hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Begriff wird in § 2 Abs. 10 AufenthG legal definiert. Es handelt sich um das Niveau A 2 (GER). Bezüglich des entsprechenden Nachweises wird auf die Ausführungen unter A II 1 d verwiesen. Bestand die Möglichkeit einen Integrationskurs zu besuchen, wird das Spracherfordernis verschärft. Erforderlich sind dann hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A 2. Der Nachweis kann beim verschärften Spracherfordernis nicht durch persönliche Vorsprache auf der Ausländerbehörde erbracht werden. Das Spracherfordernis gilt nicht für die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder eines Ausländers. Im Falle einer Ehe oder Lebensgemeinschaft ist das Vorhandensein des vorausgesetzten schriftlichen Sprachniveaus bei einem Lebenspartner bzw. Ehegatten ausreichend (BT-Drs. 19/8286, S. 13). Ein Ausländer hat die Möglichkeit zum Besuch eines Integrationskurses, wenn seitens der zuständigen Behörde nach § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG eine Verpflichtung zur Teilnahme ausgesprochen und eine Teilnahme mit Blick auf die Kurskapazitäten tatsächlich möglich war (§ 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 AufenthG). Asylsuchende, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, können bereits während des Asylverfahrens bei vorhandenen Kurskapazitäten zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden (§ 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a) AufenthG; BT-Drs. 19/8286, S. 13-14). D. Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis § 25b Abs. 5 AufenthG, Sonstiges Gemäß § 25b Abs. 5 S. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis für längstens zwei Jahre erteilt und verlängert. Die Verlängerung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG gelten daher für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die gleichen Voraussetzungen wie für die Erteilung. Wird eine Aufenthaltserlaubnis eines vormaligen Inhabers einer Beschäftigungsduldung verlängert, gelten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr die Voraussetzungen des § 60d AufenthG, sondern nur noch des § 25b Abs. 1 AufenthG (BT-Drs. 19/8286, S.13). 23
Die Aufenthaltserlaubnis kann auch entgegen der Titelerteilungssperre aus § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG erteilt werden. In diesen Fällen soll die Ausländerbehörde das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufheben, § 11 Abs. 4 S. 2 AufenthG. Eine Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist möglich gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG. Ein Familiennachzug ist nach § 29 Abs. 3 S. 1 AufenthG möglich. Umfasst sind auch ehemalige Inhaber der Beschäftigungsduldung nach § 25b Abs. 6 AufenthG. Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen völkerrechtlicher oder humanitärer Gründe oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Sollte der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis seinerseits nur ein aus § 25b Abs. 4 AufenthG abgeleitetes Aufenthaltsrecht innehaben, ist der Familiennachzug ausgeschlossen, § 29 Abs. 3 S. 3 AufenthG. Für im Bundesgebiet geborene Kinder von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 und 6 AufenthG ist § 33 AufenthG anwendbar. Der Anwendungsbereich ist bei im Bundesgebiet geborenen Kindern von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG nicht eröffnet (Ziffer 33.0 AVV-AufenthG). E. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) Neben den besonderen Voraussetzungen des § 25b AufenthG müssen grundsätzlich auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen, es sei denn diese sind ausdrücklich ausgeschlossen oder § 25b AufenthG enthält abschließende Sonderregelungen. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG kann von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Ermessenswege abgesehen werden. Dies gilt nicht für das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG, da § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG diesbezüglich einen zwingenden Versagungsgrund vorsieht und § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG insoweit verdrängt (vgl. A.II 2b). Auch für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Lebensunterhaltssicherung enthält § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG eine speziellere Regelung (vgl. A.II 1c). Dies gilt teilweise auch für das Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 4 AufenthG. 24
Gemäß § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG ist die Erfüllung der Visumpflicht (§ 5 Abs. 2 AufenthG) entbehrlich. Im Rahmen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bleiben daher die Identitätsklärung und die Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG) sowie teilweise das Fehlen eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und teilweise das Erteilungsverbot zu prüfen (§ 5 Abs. 4 AufenthG). 1. Identitätsklärung und Erfüllung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG Die Erfüllung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sowie die Identitätsklärung/Klärung der Staatsangehörigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG sind von grundlegender Bedeutung. Es soll insbesondere vermieden werden, dass ein und derselbe Ausländer mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann. Eine Titelerteilung kommt demnach grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Identität und Staatsangehörigkeit zweifelsfrei geklärt sind und auch die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt ist. Gemäß § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken. Er muss alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden auf Verlagen vorlegen, aushändigen und überlassen. Die Mitwirkung im Rahmen der Identitätsfeststellung ist dem Ausländer grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn damit eine Berichtigung der früheren Sachverhaltsschilderungen (ggfs. auch solcher der Eltern/Großeltern/Kinder) verbunden ist. Zumutbar ist insbesondere die Vorsprache bei der jeweiligen konsularischen Vertretung, aber auch, etwaige Unterlagen oder Personenstandsurkunden über Kontaktpersonen im Heimatstaat zu beschaffen. Im Ermessenswege kann gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG von der Erfüllung der Passpflicht abgesehen werden. Eine Ausnahme ist nur in den Fällen zuzulassen, in denen nach Erkenntnissen der Ausländerbehörde die Beschaffung eines Passpapiers für den Staat der nachgewiesenen Staatsangehörigkeit auch nach allen zumutbaren Anstrengungen nicht Erfolg versprechend wäre oder der Ausländer nachweist, alle zumutbaren Anstrengungen getätigt zu haben, gleichwohl die Erlangung eines Passpapieres aber nicht möglich war. Maßgeblich ist stets eine Einzelfallprüfung, in der folgende Umstände einer Berücksichtigung zugänglich sind. 25