BMI 21.05.21 Aufnahmeanordnung Resettlement-Verfahren 2020 2021

/ 6
PDF herunterladen
Anordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für das Resettlement-Verfahren 2020/2021 gemäß § 23 Abs. 4 AufenthG zur Aufnahme besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder staatenloser Flüchtlinge aus Ägypten, Jordanien, Kenia und Libanon sowie über den UNHCR Evakuierungsmechanismus aus Libyen vom 21. Mai 2021 Mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 hat sich die Ständige Konferenz der Innenmi- nister und -senatoren der Länder im Interesse einer Fortentwicklung und Verbesse- rung des Flüchtlingsschutzes „für eine permanente Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Aufnahme und Neuansiedlung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge aus Drittstaaten in Zusammenarbeit mit dem UNHCR (Resettlement)“ aus- gesprochen. Seit 2016 beteiligt sich Deutschland am EU-Resettlement-Programm. In ihrem Schreiben vom 21. Juni 2019 hat die Europäische Kommission (KOM) die EU-Mitgliedstaaten aufgefordert, neue Aufnahmeplätze für humanitäre Aufnahmen und Resettlement für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 zur Verfü- gung zu stellen. Die KOM teilte auch mit, dass zu dem Zeitpunkt Mittel aus dem Asyl- , Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) für eine finanzielle Förderung von 20.000 Plätzen EU-weit zur Verfügung stünden und tatsächliche Einreisen bis 30. Juni 2021 erfolgen können. Dieser Zeitraum wurde zwischenzeitlich pandemiebe- dingt bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Dieses Programm stellt einen wichtigen Baustein eines umfassenden und ganzheitlichen Ansatzes der Migrationspolitik dar. Daher hat Deutschland der KOM seine Unterstützung zugesichert und vor dem Hin- tergrund der Vereinbarung im Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode, wonach Deutschland einen angemessenen Beitrag zu Aufnahmekontingenten humanitär Schutzbedürftiger leistet, zugesagt, in diesem Rahmen insgesamt 5.500 Plätze für das Jahr 2020 zur Verfügung zu stellen, wovon pandemiebedingt nur rund 1.200 Einreisen realisiert werden konnten. 1
1

Aufgrund der Corona-Pandemie und der in diesem Zusammenhang seit Februar 2020 bestehenden weltweiten Reisebeschränkungen, ist es im vergangenen Jahr EU-weit zu Verzögerungen bei der Umsetzung der humanitären Aufnahmeverfahren gekommen. Die KOM hat daher bisher kein Pledging-Verfahren für ein förderfähiges EU-Resettlement-Programm 2021 durchgeführt. Im Rahmen des 10. Resettlement- Forums am 9. Oktober 2020 hat die KOM jedoch angeregt, dass die EU-Mitglied- staaten für 2021 weitere Aufnahmeplätze außerhalb des EU-Resettlement-Pro- gramms zur Verfügung stellen. Daraufhin hat Deutschland bis zu 2.500 zusätzliche Aufnahmeplätze für 2021 zugesagt (1.500 HAP TUR, 485 RST, 515 LAP). Dieses Engagement wird teilweise durch die humanitäre Aufnahme gem. § 23 Abs. 2 AufenthG von Schutzbedürftigen aus der Türkei in Umsetzung der EU-Türkei Erklä- rung vom 18. März 2016 umgesetzt (siehe Aufnahmeanordnung des Bundesministe- riums des Innern, für Bau und Heimat vom 15. Januar 2021). Für die Aufnahme von im Rahmen des Gesamtkontingents von 500 Personen für das Pilotprogramm „Neu- start im Team - NesT“ noch zur Verfügung stehenden Aufnahmeplätzen, gilt ergän- zend die Aufnahmeanordnung vom Mai 2021. Unter Berücksichtigung der vom UN- HCR genannten Prioritäten sowie der außenpolitischen Belange Deutschlands er- scheint es angemessen, dass Deutschland im Rahmen von Resettlement auf Grund- lage von § 23 Abs. 4 AufenthG ausgewählte Schutzsuchende unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt so- wie für ein Resettlement vorgesehen sind, aus Ägypten, Jordanien, Kenia, Libanon sowie über den Evakuierungsmechanismus des UNHCR aus Libyen im Wege des Resettlement aufnimmt. Bei den aufzunehmenden Personen handelt es sich insbesondere um syrische, iraki- sche, sudanesische, südsudanesische, somalische, jemenitische und eritreische Staatsangehörige. Aus allen genannten Staaten können aber auch schutzbedürftige Personen aus weiteren Herkunftsstaaten oder Staatenlose aufgenommen werden. Nach Abstimmung im Ressortkreise wurde der Inhalt der vorliegenden Anordnung im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens mit den zuständigen obersten Landesbehör- den abgestimmt. Das Benehmen mit den Ländern ist hierdurch hergestellt. 2
2

Vor diesem Hintergrund ergeht folgende Anordnung gemäß § 23 Abs. 4 AufenthG: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt bis zu 2.785 Personen (bis zu 2.300 offene Plätze aus dem Jahr 2020 und bis zu 485 zusätzliche Plätze für das Jahr 2021) unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlosen, die sich in Ägypten, Jordanien, Kenia, Libanon oder in Niger (ETM Libyen) aufhal- ten und vom UNHCR im Resettlement-Verfahren als Flüchtlinge anerkannt sind, eine Aufnahmezusage. Die Personenübereinstimmung ist in jedem Verfahrens- schritt des Aufnahmeverfahrens zu gewährleisten. 2. Für die Auswahl sollen – soweit möglich – insbesondere folgende Kriterien be- rücksichtigt werden: a. Grad der besonderen Schutzbedürftigkeit; das gilt insbesondere für die Personen, deren Schutzbedürftigkeit von UNHCR noch nicht eingehend geprüft werden konnte; b. Wahrung der Einheit der Familie; c. Familiäre    oder  sonstige    integrationsförderliche Bindungen    nach Deutschland; d. Integrationsfähigkeit (Indikatoren beispielweise: Grad der Schul- und Be- rufsausbildung; Berufserfahrung; Sprachkenntnisse; geringes Alter); Auch schwerstkranke Personen können aufgenommen werden. Der Anteil schwerstkranker Personen an der Gesamtzahl der aufgenommenen Personen soll 5 % nicht überschreiten. Soweit erkennbar ist, dass es sich bei in Betracht kommenden Personen um medizinische Fälle handelt, klärt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vor der Einreise unter Berücksichtigung der jeweiligen Anzahl bereits erfolgter Aufnahmen, welches Land zur Aufnahme einer schwerstkranken Person und ihrer Familienangehörigen bereit ist. In Hinblick auf unbegleitete minderjährige 3
3

Ausländer (UMA), die im Rahmen der Resettlement-Verfahren nach Deutsch- land einreisen, erfolgt die Bestimmung des aufnahmepflichtigen Landes vor Ein- reise des UMA analog dem geltenden Verteilverfahren für UMA. 3. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden statt. Die Überprüfung besteht ins- besondere aus einem Datenbankabgleich gemäß § 73 Abs. 1a S. 3 AufenthG (AsylKon) und in der Regel aus einem persönlichen Gespräch (sog. Sicherheits- interview). Ausgeschlossen von der Aufnahme sind grundsätzlich Personen: a. die außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen haben, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist; b. oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung recht- fertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroris- tischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder verfolgt oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständi- gung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind; bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolge- rung rechtfertigen, dass sie Bestrebungen unterstützen, welche geeignet sind, gegen eine durch ihren Glauben oder ihre nationale bzw. ethnische Herkunft bestimmte Gruppe aufzuwiegeln; c. oder bei denen sonstige tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolge- rung rechtfertigen, dass diese im Falle einer Aufnahme eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonsti- ger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellen könnten. 4. Darüber hinaus können Personen bis zur Erteilung der Aufnahmezusage des BAMF aus dem Verfahren ausgeschlossen werden: 4
4

a. die vorsätzlich falsche Angaben machen oder eine zumutbare Mitwirkung am Verfahren verweigern; oder b. die einem angesetzten Termin für ein Interview im Rahmen des Verfah- rens aufgrund eines durch sie zu vertretenden Grundes fernbleiben. 5. Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Die obersten Landesbehörden stimmen der Visumerteilung nach § 32 AufenthV zu. 6. Den ausgewählten Personen wird zunächst eine auf drei Jahre befristete Auf- enthaltserlaubnis erteilt. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 8 AufenthG; die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels richtet sich nach § 9a bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG; die Pflichten des Betroffenen nach § 48 AufenthG bleiben unberührt. 7. Die Verteilung der ausgewählten Personen auf die Länder erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe des für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegten Schlüs- sels und unter Berücksichtigung der in Ziffer 2 genannten Wahrung der Einheit der Familie sowie möglichst unter Berücksichtigung familiärer oder sonstiger integrationsförderlicher Bindungen. Für die Verteilung auf die Länder findet § 24 Abs. 3 AufenthG entsprechende Anwendung (§ 23 Abs. 4 S. 2 AufenthG). Für die Zuweisung durch die Länder in den Zuständigkeitsbereich einer be- stimmten Ausländerbehörde findet § 24 Abs. 4 AufenthG entsprechende An- wendung (§ 23 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Bis zur erstmaligen Erteilung der Auf- enthaltserlaubnis gilt zur Wohnsitzregelung § 24 Abs. 5 AufenthG (§ 23 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Die Wohnsitzregelung gemäß § 12a AufenthG findet ab erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Anwendung. 5
5

8. Es wird angestrebt, die Erstaufnahme der ausgewählten Personen mit Aus- nahme unbegleiteter Minderjähriger und Schwerstkranker zentral über die Lan- desaufnahmebehörde Niedersachsen, Standort Grenzdurchgangslager Fried- land für die Dauer von bis zu 14 Tagen durchzuführen und die Verteilung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die Länder spätestens dort vorzunehmen. Soweit eine zentrale Erstunterbringung nicht gewährleistet wer- den kann, erklären sich die Länder bereit, die von ihnen aufzunehmenden Flüchtlinge unmittelbar nach deren Einreise vom Flughafen abzuholen und auf- zunehmen. Die Direkteinreisen - insbesondere die Organisation dieser Einrei- sen – spricht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorab mit den Län- dern ab. Niedersachsen sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge werden die Länder rechtzeitig, spätestens aber 21 Tage vor der Einreise der Flüchtlinge, entsprechend informieren. 9. Ausgewählte Personen, die schwerstkrank oder minderjährig sind und ohne Fa- milienangehörige aufgenommen werden, werden in die Verteilung einbezogen; Personen, die schwerstkrank sind, werden von einem/r Vertreter/in des aufneh- menden Landes unmittelbar nach Ankunft vom Zielflughafen zum Zielort beglei- tet. Bei Minderjährigen, die ohne Familienangehörige aufgenommen werden, gewährleistet die zuständige Behörde des aufnehmenden Landes, dass diese am Flughafen in Empfang genommen und dem für die Inobhutnahme zuständi- gen Jugendamt übergeben werden. Diese Aufnahmeanordnung ersetzt die Anordnung des Bundesministeriums des In- nern für Bau und Heimat für das Resettlement-Verfahren 2020 vom 21. Februar 2020, die hiermit ihre Gültigkeit verliert. Für das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Im Auftrag 6
6