JuM 17.06.21 Hinweise zur Aufnahmeanordnung Resettlement-Verfahren 2020 2021

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Abs. 4 AufenthG ausgewählten Schutzsuchenden unterschiedlicher Staatsangehö- rigkeit oder Staatenlose, die vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sowie für ein Resettlement vorgesehen sind, aus Ägypten, Jordanien, Kenia, Libanon sowie über den Evakuierungsmechanismus des UNHCR aus Libyen im Wege des Resettlement aufnimmt. Bei den aufzunehmenden Personen handelt es sich insbesondere syrische, iraki- sche, sudanesische, südsudanesische, somalische, jemenitische und eritreische Staatsangehörige. Aus allen genannten Staaten können aber auch schutzbedürftige Personen aus weiteren Herkunftsstaaten oder Staatenlose aufgenommen werden. Der Inhalt der vorliegenden Anordnung wurde im Rahmen eines schriftlichen Ver- fahrens mit den zuständigen obersten Landesbehörden abgestimmt. Das Beneh- men mit den Ländern ist hierdurch hergestellt. Vor diesem Hintergrund ergeht folgende Anordnung gemäß § 23 Abs. 4 AufenthG: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt bis zu 2.785 Personen (bis zu 2.300 offene Plätze aus dem Jahr 2020 und bis zu 485 zusätzliche Plätze für das Jahr 2021) unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlosen, die sich in Ägypten, Jordanien, Kenia, Libanon oder in Niger (ETM Libyen) aufhal- ten und vom UNHCR im Resettlement-Verfahren als Flüchtlinge anerkannt sind, eine Aufnahmezusage. Die Personenübereinstimmung ist in jedem Verfahrens- schritt des Aufnahmeverfahrens zu gewährleisten. 2. Für die Auswahl sollen – soweit möglich – insbesondere folgende Kriterien be- rücksichtigt werden: a. Grad der besonderen Schutzbedürftigkeit; das gilt insbesondere für die Per- sonen, deren Schutzbedürftigkeit von UNHCR noch nicht eingehend geprüft werden konnte; b. Wahrung der Einheit der Familie; c. Familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutsch- land; d. Integrationsfähigkeit (Indikatoren: Grad der Schul- und Berufsausbildung; Berufserfahrung; Sprachkenntnisse; geringes Alter). Auch schwerstkranke Personen können aufgenommen werden. Der Anteil schwerstkranker Personen an der Gesamtzahl der aufgenommenen Personen soll 5 % nicht überschreiten. Soweit erkennbar ist, dass es sich bei in Betracht kommenden Personen um medizinische Fälle handelt, klärt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vor der Einreise unter Berücksichtigung der jeweiligen Anzahl bereits erfolgter Aufnahmen, welches Land zur Aufnahme einer schwerstkranken Person und ih- rer Familienangehörigen bereit ist. Im Hinblick auf unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA), die im Rahmen der Resettlement-Verfahren nach Deutsch- land einreisen, erfolgt die Bestimmung des aufnahmepflichtigen Landes vor Ein- reise des UMA analog dem geltenden Verteilverfahren für UMA. 2
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3.  Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden statt. Die Überprüfung besteht insbe- sondere aus einem Datenbankabgleich gemäß § 73 Abs. 1a S. 3 AufenthG (AsylKon) und in der Regel aus einem persönlichen Gespräch (sog. Sicherheits- interview). Ausgeschlossen von der Aufnahme sind grundsätzlich Personen: a. die außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bun- desgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist; b. oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtferti- gen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder verfolgt oder unter- stützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind; bei de- nen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass sie Bestrebungen unterstützen, welche geeignet sind, gegen eine durch ihren Glauben oder ihre nationale bzw. ethnische Herkunft bestimmte Gruppe auf- zuwiegeln; c. oder bei denen sonstige tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass diese im Falle einer Aufnahme eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder sonstiger erheblicher Inte- ressen der Bundesrepublik Deutschland darstellen könnten. 4. Darüber hinaus können Personen bis zur Erteilung der Aufnahmezusage des BAMF aus dem Verfahren ausgeschlossen werden: a. die vorsätzlich falsche Angaben machen oder eine zumutbare Mitwirkung am Verfahren verweigern; oder b. die einem angesetzten Termin für ein Interview im Rahmen des Verfahrens aufgrund eines durch sie zu vertretenden Grund fernbleiben. 5. Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Die obersten Landesbehörden stimmen der Visumerteilung nach § 32 der Aufenthaltsverordnung zu. 6. Den ausgewählten Personen wird zunächst eine auf drei Jahre befristete Auf- enthaltserlaubnis erteilt. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 8 AufenthG; die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels richtet sich nach § 9a bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG; die Pflichten des Betroffenen nach § 48 AufenthG bleiben unberührt. 7. Die Verteilung der ausgewählten Personen auf die Länder erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe des für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegten Schlüs- sels und unter Berücksichtigung der in Ziffer 2 genannten Wahrung der Einheit der Familie sowie möglichst unter Berücksichtigung familiärer oder sonstiger in- tegrationsförderlicher Bindungen. Für die Verteilung auf die Länder findet § 24 Abs. 3 AufenthG entsprechende Anwendung (§ 23 Abs. 4 S. 2 AufenthG). Für die Zuweisung durch die Länder in den Zuständigkeitsbereichen einer be- stimmten Ausländerbehörde findet § 24 Abs. 4 AufenthG entsprechende An- 3
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wendung (§ 23 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Bis zur erstmaligen Erteilung der Aufent- haltserlaubnis gilt zur Wohnsitzregelung § 24 Abs. 5 AufenthG (§ 23 Abs. 4 S. 2 AufenthG). Die Wohnsitzregelung gemäß § 12a AufenthG findet ab erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Anwendung. 8. Es wird angestrebt, die Erstaufnahme der ausgewählten Personen mit Ausnah- me unbegleiteter Minderjähriger und Schwerstkranker zentral über die Landes- aufnahmebehörde Niedersachsen, Standort Grenzdurchgangslager (GDL) Friedland für die Dauer von 14 Tagen durchzuführen und die Verteilung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die Länder spätestens dort vorzunehmen. Soweit eine zentrale Erstunterbringung nicht gewährleistet wer- den, erklären sich die Länder bereit, die von ihnen aufzunehmenden Flüchtlinge unmittelbar nach deren Einreise vom Flughafen abzuholen und aufzunehmen. Die Direkteinreisen – insbesondere die Organisation dieser Einreisen, spricht das Bundesamt für Migration und Flüchtlingen vorab mit den Ländern ab. Nie- dersachsen sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge werden die Länder rechtzeitig, spätestens aber 21 Tage vor der Einreise der Flüchtlinge, entsprechend informieren. 9. Ausgewählte Personen, die schwerstkrank oder minderjährig sind und ohne Familienangehörige aufgenommen werden, werden in die Verteilung einbezo- gen; Personen, die schwerstkrank sind, werden von einem/r Vertreter/in des aufnehmenden Landes unmittelbar nach Ankunft vom Zielflughafen zum Zielort begleitet. Bei Minderjährigen, die ohne Familienangehörige aufgenommen wer- den, gewährleistet die zuständige Behörde des aufnehmenden Landes, dass diese am Flughafen in Empfang genommen und dem für die Inobhutnahme zu- ständigen Jugendamt übergeben werden. Diese Aufnahmeanordnung ersetzt die Anordnung des Bundeministeriums des In- nern, für Bau und Heimat für das Resettlement-Verfahren 2020 vom 21. Februar 2020, die hiermit ihre Gültigkeit verliert. Für das Bundesinnenministerium des Innern, für Bau und Heimat Im Auftrag Ulrike Bender Das Ministerium der Justiz und für Migration gibt in Abstimmung mit dem Ministeri- um für Soziales, Gesundheit und Integration und dem Ministerium für Wirtschaft, Ar- beit und Tourismus folgende Hinweise zur Anwendung und Umsetzung der Auf- nahmeanordnung: 1. Einreise nach Deutschland, Passpflicht und Dokumente Die besonders schutzbedürftigen Flüchtlinge sind berechtigt, mit der durch das BAMF erteilten Aufnahmezusage, einem durch das Auswärtige Amt ausgestellten Visum und einem anerkannten und gültigen Reisedokument nach Deutschland ein- 4
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zureisen. Kann kein anerkanntes und/oder gültiges Reisedokument vorgelegt wer- den, die Identität des Flüchtlings aber durch andere Dokumente (z.B. Identitätskarte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) unter Berücksichtigung einer plau- siblen Dokumentenlegende glaubhaft nachgewiesen werden, wird ein Reiseausweis für Ausländer nach §§ 5, 7 AufenthV durch die jeweils zuständige deutsche Aus- landsvertretung ausgestellt. Kann der Flüchtling keine Dokumente vorlegen, ist seine Identität aber anderweitig glaubhaft festgestellt, so ist in der im Reiseausweis enthaltenen Rubrik, auf welchen Unterlagen der Reiseausweis ausgestellt wird, der Vermerk anzubringen, dass die Personalien auf eigenen Angaben des Schutzbedürftigen beruhen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat den deutschen Aus- landsvertretungen die Pauschalermächtigung für die Ausstellung von Reiseauswei- sen für Ausländer im Ausland erteilt. Diese sollen mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ausgestellt werden. Eine listenmäßige Erfassung der Ausstellung wird monatlich durch das Auswärtige Amt an das BAMF übersandt. Schutzbedürftige im Resettlement-Verfahren sollen in der Regel nicht aufgefordert werden, zur Beschaffung eines Reisedokuments die Auslandsvertretung ihres Her- kunftslandes aufzusuchen. Es kann eine Ausnahme von der Passpflicht durch das BAMF nach § 3 Abs. 2 Auf- enthG zur Einreise erlassen werden, wenn die Identität des Flüchtlings unter Be- rücksichtigung einer plausiblen Dokumentenlegende nachgewiesen ist und die Ein- reise nach Deutschland über einen Direktflug erfolgt. Die Ausnahme von der Pass- pflicht wird vorsorglich bereits mit der Aufnahmezusage für alle Schutzbedürftigen erlassen. Die Aufnahmezusage sowie die Ausnahme von der Passpflicht sind ab Bekanntga- be ebenfalls sechs Monate gültig und erlöschen, wenn in diesem Zeitraum die Ein- reise nach Deutschland nicht erfolgt ist. Nach Einreise nach Deutschland und rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Rei- seausweises für Ausländer oder einer Ausnahme von der Passpflicht ist durch die zuständige Ausländerbehörde bei der Prüfung der Zumutbarkeitsregelung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthV zu berücksichtigen, dass Personen, denen nach der Auf- nahmezusage als Resettlement-Flüchtling nach § 23 Abs. 4 AufenthG eine Aufent- haltserlaubnis erteilt worden ist, die Erlangung eines Passes oder Passersatzes gemäß § 6 Satz 4 AufenthV regelmäßig nicht zumutbar ist. 2. Gesundheitsuntersuchung Im Auftrag des BAMF führt IOM medizinische Untersuchungen bereits im Ausland durch medizinisches Fachpersonal durch. Personen, die nicht reisefähig sind oder bei denen akute Anzeichen für eine anste- ckende Krankheit vorliegen, reisen nicht bzw. erst dann aus, nachdem festgestellt wurde, dass diese Erkrankung nicht mehr ansteckend ist. Vor Abreise werden alle für die Ausreise notwendigen Covid-19 Maßnahmen durch- geführt. Gleichfalls werden die jeweils geltenden Covid-19 Maßnahmen zur bzw. bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. 5
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Am Tag vor der Ausreise findet zudem durch IOM ein sog. Pre-Embarkation-Check/ Fit-For-Travel-Check statt. Die medizinischen Daten werden über die Plattform „ALWIS“ dem jeweiligen Ziel- Bundesland als sichere Downloads zur Verfügung gestellt. 3. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und Erwerbstätigkeit Die Ausländerbehörden werden gebeten darauf hinzuwirken, dass die Person auch vor dem Hintergrund leistungsrechtlicher Ansprüche unverzüglich nach der Vertei- lung und Unterbringung zum Zwecke der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde vorspricht. Die Ausländerbehörde soll das Verfahren zügig zum Abschluss bringen. Die Aufenthaltserlaubnis ist durch die zuständige Ausländerbehörde von Amts we- gen für drei Jahre zu erteilen. Eine kürzere Geltungsdauer kommt nur in Ausnahme- fällen in Betracht, z.B. bei einer Gültigkeitsdauer des Reisepasses von unter drei Jahren. § 5 und § 11 Abs. 1 AufenthG finden grundsätzlich Anwendung; bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist aber von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG abzusehen. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Person im Besitz eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes ist oder ihren Lebensun- terhalt sichern kann. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung (§ 23 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 4a Abs. 1 AufenthG). 4. Familiennachzug Entsprechend des in Ziffer 2.b. der Aufnahmeanordnung enthaltenen Auswahlkrite- riums „Wahrung der Einheit der Familie“, sind Familien grundsätzlich nur gemein- sam aufzunehmen und insbesondere das Zurückbleiben von Ehegatten, Eltern und Kindern in der Region zu vermeiden. Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die all- gemeinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG. Zu beachten sind danach grundsätz- lich auch die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall ein Abweichen von einem Regelerteilungsgrund (vgl. AVV zum AufenthG, Nr. 5.0.2) für Familienangehörige in Betracht kommt, sollte die Tatsache Berücksichtigung finden, dass der stammberechtigte Familienangehörige aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit gemäß § 23 Abs. 4 AufenthG auf- genommen wurde. Dabei ist auch zu beachten, dass der Familiennachzug zu Re- settlement-Flüchtlingen dem Familiennachzug zu GFK-Flüchtlingen gleichgestellt ist und grundsätzlich privilegiert erfolgt (§ 29 Abs. 2 AufenthG). 5. Wohnsitzauflage Zur Wohnsitzregelung gilt § 12a AufenthG. 6. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Gemäß Nr. 6 der Aufnahmeanordnung finden auf die Verlängerung der Aufenthalts- erlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 AufenthG). 6
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Hinzuweisen ist hierbei insbesondere auf § 8 Abs. 3 AufenthG. Danach ist vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis festzustellen, ob der Ausländer einer etwai- gen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Bei einer Pflichtverletzung soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den In- tegrationskurs nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis er- bracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben ander- weitig erfolgt ist (§ 8 Abs. 3 Satz 6 AufenthG). Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG müssen vollständig vorliegen, insbesondere müssen bei der Verlängerung im Unterschied zur erstmaligen Erteilung der Lebensunterhalt gesichert sein und die Passpflicht er- füllt werden. Ausnahmen kommen nur nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Betracht. Im Falle der Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind die Ausführungen un- ter Nr. 11 dieser Hinweise zu beachten 7. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung Eine spätere Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist gemäß § 9 bzw. § 26 Abs. 4 AufenthG möglich. 8. Integrationskurse Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 4 AufenthG haben die aufgenom- menen Personen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, es sei denn, es handelt sich um Personen, die von einer Fallgruppe des § 44 Abs. 3 AufenthG erfasst werden. In den Fällen des § 44 Abs. 4 AufenthG stellt das BAMF eine Zulassung aus mit dem Vorbehalt der Bestätigung oder Verpflichtung durch die zuständige Ausländer- behörde bzw. die Träger der Grundsicherung. Das Bundesamt befreit Teilnahmebe- rechtigte, die Leistungen nach SGB II oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII beziehen, vom Kostenbeitrag. Soweit die Personen sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprachever- ständigen können, sind sie mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten (§ 44a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG). Es wird gebeten, die betroffenen Personen auf die Bedeu- tung der Teilnahme an einem Integrationskurs, insbesondere auf die Notwendigkeit des Erwerbs ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis oder eine Einbürgerung hinzuweisen. Auch vor dem Hin- tergrund der besseren Integration in den Arbeitsmarkt sollte auf die Bedeutung von Kenntnissen der deutschen Sprache hingewiesen werden. Die Teilnahmeverpflichtung erlischt (außer durch Rücknahme oder Widerruf) nur, wenn die betroffenen Personen ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben (§ 44a Abs. 1a AufenthG). Auf § 8 Abs. 3 AufenthG wird hingewiesen (siehe Hinweise bei Nr. 5). 7
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9. Gebühren Es kommen Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen nach § 52 Abs. 3 AufenthV in Betracht. 10. AZR-Eintrag Ein AZR-Datensatz wird für die aufgenommenen Personen im Grenzdurchgangsla- ger Friedland angelegt. Dieser ist von den örtlich zuständigen Ausländerbehörden zu übernehmen und die Eintragung des entsprechenden Aufenthaltstitels zu veran- lassen. Nur in Ausnahmefällen, wenn eine zentrale Unterbringung in einer Landes- aufnahmebehörde in Niedersachsen nicht möglich ist (siehe Ziffer 8 der Anordnung des BMI), muss die örtlich zuständige Ausländerbehörde einen AZR-Datensatz selbst anzulegen. 11. Asylantrag und Beteiligung des BAMF Eine Asylantragstellung nach Aufnahme der Personen im Bundesgebiet ist nicht ausgeschlossen. Es gelten dann die allgemeinen Regelungen. Neben der Unter- bringung in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Gemeinschaftsunterkünften und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit hätte eine Asylantragstellung insbesondere zur Folge, dass eine nach § 23 Abs. 4 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis erlischt (§ 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG) bzw. ein beantragter Aufenthaltstitel vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens regelmäßig nicht erteilt werden darf (§ 10 Abs. 1 AufenthG). Die Ausländerbehörden werden gebeten, auf diese Rechtsfolgen rechtzeitig hinzuwei- sen. Auf die außerhalb eines Asylverfahrens notwendige vorherige Beteiligung des BAMF bei ausländerrechtlichen Entscheidungen, die von der Prüfung zielstaatsbe- zogener Abschiebungsverbote abhängen, wird angesichts der Zielgruppe des Auf- nahmeverfahrens besonders hingewiesen (§ 72 Abs. 2 AufenthG und Nr. 60.1.1.2 AufenthG-VwV). 12. Aufnahme, Verteilung und Unterbringung der Personen Die Verteilung der Personen auf die Bundesländer wird durch das BAMF vorge- nommen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wird den Transfer der Personen aus dem GDL Friedland oder ggf. vom Zielflughafen nach Baden-Württemberg veran- lassen. In der Regel erfolgt ein unmittelbarer Transfer in die aufnehmenden Stadt- und Landkreise. Die Aufnahme, Verteilung und Unterbringung der Personen in Baden-Württemberg richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Flüchtlingsaufnahmegeset- zes vom 19.12.2013 (FlüAG) und der Verordnung des Integrationsministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (DVO FlüAG) in der jeweils gel- tenden Fassung. Die Personen fallen unter den nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 FlüAG aufzu- nehmenden Personenkreis. Eine Erstaufnahme der Personen in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung erfolgt (im Einzelfall) nur, soweit dies erforderlich ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 FlüAG). 8
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Die Personen werden durch das Regierungspräsidium Karlsruhe nach dem Verteil- schlüssel des FlüAG den unteren Aufnahmebehörden zugeteilt. Bei der Verteilung der Flüchtlinge sind zudem nach Möglichkeit die jeweiligen Besonderheiten des Ein- zelfalls zu berücksichtigen, insbesondere familiäre oder sonstige besonders integra- tionsförderliche Bindungen innerhalb des Landes, z.B. der jeweiligen Religionszu- gehörigkeit entsprechende Standorte religiöser Einrichtungen, Angebote kommuna- ler, karitativer und kirchlicher Einrichtungen oder Bedarf an besonderer medizini- scher Hilfe. Die Durchführung dieses Verteilverfahrens bedarf im Einzelfall einer en- gen Abstimmung zwischen dem Regierungspräsidium und den aufnehmenden Stadt- und Landkreisen. Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der vorgenannten Aspekte eine quotengerechte Verteilung dieser Personengruppe auf die Stadt- und Landkreise nicht immer möglich sein wird. Die erfolgten Zuteilungen werden wie bisher auch im Rahmen der Gesamtquote für die Flüchtlingsaufnahme berücksich- tigt. Die unteren Aufnahmebehörden bringen die ihnen zugeteilten Personen in Einrich- tungen der vorläufigen Unterbringung für längstens sechs Monate unter, soweit dies erforderlich ist (§ 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 FlüAG). Nach Beendigung des Nutzungs- verhältnisses sind die Personen in die Anschlussunterbringung einzubeziehen und durch eine Gemeinde unterzubringen, soweit dies erforderlich ist (§§ 17 und 18 FlüAG). Die Ausgabenerstattung (Pauschalengewährung) des Landes für im Rahmen der vorläufigen Unterbringung entstehende Ausgaben an die Stadt- und Landkreise für die aufzunehmenden Personen richtet sich nach § 15 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 FlüAG (für „sonstige Personen“). Zu beachten ist, dass es sich bei den nach § 23 Abs. 4 AufenthG aufzunehmenden Personen nicht um Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern um Leistungsempfänger nach dem SGB II oder SGB XII handelt. 13. Kostentragung Vorbehaltlich einer späteren Kostentragungsregelung gilt Folgendes: Der Bund trägt die Kosten für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens und für den Transport der Flüchtlinge nach Deutschland. Sofern die Erstaufnahme in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, Standort GDL Friedland erfolgt, trägt der Bund die Kosten für eine bis zu zweiwöchige Erstaufnahme einschließlich medizini- scher Erstversorgung der Flüchtlinge (entsprechend § 4 Abs. 1 AsylbLG) bis zur Ankunft in der Zielkommune. In diesen Fällen eines maximal 14-tägigen Aufenthalts in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen erfolgt die Verteilung etwaiger AMIF-Mittel im Verhältnis 70 % Land – 30 % Bund. Rechtzeitig innerhalb des 14-tägigen Erstaufnahmeverfahrens im GDL Friedland er- lassen die aufgrund der Verteilung durch das BAMF gemäß § 24 Abs. 3 AufenthG zuständigen Länder eine Zuweisungsentscheidung (in Baden-Württemberg durch das Regierungspräsidium Karlsruhe) nach § 24 Abs. 4 AufenthG, um somit die (An- schluss-)Unterbringung entsprechend ihrer eigenen Landesaufnahmegesetze und deren Durchführungsverordnungen (in Baden-Württemberg die vorläufige Unter- bringung gemäß der Regelungen des FlüAG und der DVO-FlüAG) spätestens ab dem 15. Tag des Aufenthalts zu gewährleisten. Die Zuweisung durch die Länder (in Baden-Württemberg durch das Regierungspräsidium Karlsruhe) in den Zuständig- keitsbereich einer bestimmten Ausländerbehörde gemäß § 24 Abs. 4 AufenthG 9
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kann insbesondere Bedeutung für die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozial- leistungsträger haben. Für den Fall, dass sich der Aufenthalt im GDL Friedland für einzelne Personen über 14 Tage hinaus verlängert, etwa aufgrund von Quarantäneregelungen oder medizi- nischen Notfällen, bittet der Bund, dass die der Landesaufnahmebehörde Nieder- sachsen entstehenden Unterbringungskosten ab dem 15. Tag des Aufenthalts im GDL Friedland erstattet werden. Sollte eine Erstunterbringung einschließlich medizinischer Erstversorgung der be- sonders schutzbedürftigen Personen in der Landesaufnahmebehörde Niedersach- sen aufgrund der Vielzahl der Einreisen, aufgrund von Quarantänevorschriften oder aus sonstigen Gründen nicht möglich sein, erfolgen Einreisen als Direkteinreisen. In diesen Fällen erfolgt die Verteilung der AMIF-Mittel im Verhältnis 80 % Land – 20 % Bund. Sofern Personen unmittelbar nach Ankunft von der zuständigen Behörde des auf- nehmenden Landes am Flughafen abzuholen sind (insbesondere unbegleitete Min- derjährige und Schwerstkranke, die nicht zentral über die Landesaufnahmebehörde Niedersachen aufgenommen werden können), sind die Länder für die Organisation verantwortlich (z.B. Bereitstellung von Bussen/Krankentransporte, Dolmetscher, Verpflegung, etc.) und tragen die hierfür anfallenden Kosten. 14. Besonderheiten des aufzunehmenden Personenkreises Im Hinblick auf UMA, die im Rahmen der Resettlement-Verfahren nach Deutschland einreisen, erfolgt die Bestimmung des aufnahmepflichtigen Landes vor Einreise des UMA durch das Bundesverwaltungsamt analog dem geltenden Verteilverfahren für UMA, d.h. insbesondere auch unter Anrechnung auf die entsprechenden Aufnah- mequoten. Die zuständigen Verteilstellen der aufnahmepflichtigen Länder weisen die betreffenden UMA dann einem in ihrem Bereich gelegenen Jugendamt zur Inob- hutnahme zu. Das BAMF informiert das Bundesverwaltungsamt spätestens 21 Tage vor der Ein- reise der UMA entsprechend und teilt auch mit, falls Gründe dafürsprechen, dass mehrere UMA als Gemeinschaft einem Zielort zugewiesen werden sollten. Das Bundesverwaltungsamt gibt diese Information unverzüglich an die zuständigen Ver- teilstellen der aufnahmepflichtigen Länder weiter. Ist eine Verteilung gem. § 42b Abs. 4 SGB VIII analog ausgeschlossen, erfolgt die Bestimmung des aufnahmepflichtigen Landes vor Einreise der UMA durch das BAMF ebenfalls unter Anrechnung auf die entsprechenden Aufnahmequoten. Im Übrigen umfasst die Aufnahme UMA die Gewährleistung einer Abholung der UMA durch die zuständige Behörde des aufnehmenden Landes am Flughafen der Einreise per Sammelcharter mit den anderen Flüchtlingen. 10
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