-2- Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf Grund des § 40 SGB XII die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 (RBSFV 2022) erlassen. Sie wurde am 18. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Regelbedarfsstufen werden damit zum 1. Januar 2022 um 0,76 Prozent erhöht (§ 1 RBSFV 2022). Zudem wurden die Teilbeträge für Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 34 SGB XII für das im Kalenderjahr 2022 beginnende erste bzw. zweite Schulhalb- jahr von 103 auf 104 Euro bzw. von 51,50 auf 52 Euro erhöht. Die Höhe der künftigen Beträge für den notwendigen und den notwendigen persönli- chen Bedarf der einzelnen Regelbedarfsstufen können Sie der beigefügten Anlage entnehmen. Lediglich ergänzend möchten wir nochmals auf die im Schreiben des Innenministeri- ums vom 20.09.2019, Az.: 4-1353.1/2-4, dargestellte Methode zum Vorgehen bei an- teiliger Sachleistungsgewährung/ Leistungseinschränkungen nach §1a AsylbLG hin- weisen: Ist auf Grund von Leistungseinschränkungen oder anteiliger Sachleistungsgewäh- rung ein Abzug einzelner Abteilungen oder einzelner Positionen einer Abteilung not- wendig, sollen Abzüge von den im jeweiligen Jahr gültigen (d.h. fortgeschriebenen) Gesamtbeträgen nur in Höhe der in der jeweils einschlägigen EVS (zurzeit EVS 2018) ausgewiesenen Beträge ohne Fortschreibung erfolgen. Im Anhang erhalten Sie eine beispielhafte Berechnungsübersicht bei vollständiger Bereitstellung der gem. § 1a Abs. 1 S. 2 AsylbLG noch zu gewährenden Leistungen nach obiger Me- thode mit den Leistungssätzen ab 01.01.2022. Die Festlegung, welche Leistungen im Einzelfall in welcher Form zu gewähren sind, trifft nach wie vor die zuständige Leis- tungsbehörde. Mit freundlichen Grüßen gez. Rung Ministerialrätin