Berlin, 25.05.2021 Seite 4 von 5 Mittel im Verhältnis 70% Land – 30 % Bund. Mentorinnen bzw. Mentoren erhal- ten keine AMIF-Mittel. Bereits vor Einreise der über das Programm NesT aufzunehmenden Personen erlassen die aufgrund der Verteilung durch das BAMF gemäß § 24 Abs. 3 Auf- enthG zuständigen Länder eine Zuweisungsentscheidung nach § 24 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AufenthG, die sich auf eine konkrete Gebietskörperschaft bezieht. Diese Zuweisung durch die Länder in den Zuständigkeitsbereich einer bestimm- ten Ausländerbehörde gemäß § 24 Abs. 4 AufenthG kann insbesondere Bedeu- tung für die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialleistungsträgers haben. Sollte der Aufenthalt im GDL Friedland sich für einzelne Personen über 14 Tage hinaus aus Gründen verlängern, die nicht die Mentorinnen und Mentoren zu vertreten haben, etwa aufgrund von Quarantäneregelungen oder medizinischen Notfällen, wird das für diese Personen zuständige Land eine Lösung zur bilate- ralen Erstattung für die Unterbringungskosten ab dem 15. Tag des Aufenthalts mit dem GDL Friedland anstreben, bspw. durch Vorlage einer Kostenübernah- meerklärung der nach der Zuweisungsentscheidung gem. § 24 AufenthG zu- künftig zuständigen kommunalen Ebene außerhalb des SGB II, wie dies auch in der Vergangenheit jedenfalls von einigen Ländern praktiziert wurde. Wird keine entsprechende Lösung zwischen dem betroffenen Land und der Landes- aufnahmebehörde Niedersachsen erzielt, wird das BMI das BAMF anweisen, in diesen Einzelfällen hilfsweise der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen die Kosten zunächst zu erstatten und als Ausgleich für jeden über den 14. Tag hin- ausgehenden Aufenthaltstag zusätzlich 2 % der für diese Personen zugewiese- nen AMIF-Mittel bis zu einem maximalen Prozentsatz von 70% für den Bund einzubehalten. Etwaige Mehrkosten durch z.B. einen über die 14 Tage hinausgehenden Ver- bleib der Flüchtlinge in Friedland gehen unmittelbar zu Lasten der Mentoring- gruppe, wenn die Gründe für diese Mehrkosten im Verantwortungsbereich der Mentoringgruppe liegen, etwa, weil sie die von ihnen zu begleitenden Personen nicht fristgerecht abholt. Das BMI wird das BAMF anweisen, in diesen Fällen der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen diese Kosten zu erstatten und den Ausgleich gegenüber der Mentoringgruppe einzufordern. Der Transfer ab Friedland zum Wohnort ist durch die Mentoringgruppe zu organisieren und zu finanzieren; die Länder sind insoweit von der Kostentragungspflicht entbunden. Sollte eine Erstunterbringung einschließlich medizinischer Erstversorgung der besonders schutzbedürftigen Personen in der Landesaufnahmebehörde Nie- dersachsen aufgrund der Vielzahl der Einreisen, aufgrund von Quarantänevor- schriften oder aus sonstigen Gründen nicht möglich sein, erfolgen Einreisen als Direkteinreisen. In diesen Fällen erfolgt die Verteilung der AMIF-Mittel im Ver- hältnis 80% Land – 20% Bund.
Berlin, 25.05.2021 Seite 5 von 5 Im Fall einer Direkteinreise ist es Aufgabe der Mentoringgruppe, die von ihnen zu betreuenden Personen unmittelbar nach deren Einreise vom Flughafen ab- zuholen und zum Wohnort zu bringen. Für eine angemessene Unterkunft in den ersten 2 Jahren nach Einreise hat die Mentoringgruppe Sorge zu tragen: Die Mentoringgruppe hat die Pflicht, einen den örtlichen Sozialleistungssatz entsprechenden Wohnraum zu finden und 24 Monate (gerechnet ab Anmietung) entweder die Nettokaltmiete zu zahlen oder Wohnraum kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden Gelder sind von der Mentoringgruppe vor Einreise der Flüchtlinge auf ein ausschließlich da- für angelegtes Konto einzuzahlen. 4. Gesundheitsuntersuchung Im Auftrag des BAMF führt IOM medizinische Untersuchungen bereits im Aus- land durch medizinisches Fachpersonal durch. Personen, die nicht reisefähig sind oder bei denen Anzeichen für eine anste- ckende Krankheit vorliegen, reisen nicht bzw. erst dann aus, nachdem festge- stellt wurde, dass diese Erkrankung nicht mehr ansteckend ist. Vor Abreise wer- den alle für die Ausreise notwendigen COVID-19-Maßnahmen durchgeführt. Gleichfalls werden die jeweils geltenden COVID-19 Maßnahmen zur bzw. bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Am Tag vor der Aus- reise findet zudem ein sog. Pre-Embarkation-Check/Fit-For-Travel-Check statt. Die medizinischen Daten werden über die Plattform „ALWIS“ dem jeweiligen Ziel-Bundesland als sichere Downloads zur Verfügung gestellt. Im Auftrag