BMI 25.05.21 Begleitschreiben zur Aufnahmeanordnung Pilotprojekt NesT 2020 2021

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Berlin, 25.05.2021 Seite 5 von 5 Im Fall einer Direkteinreise ist es Aufgabe der Mentoringgruppe, die von ihnen zu betreuenden Personen unmittelbar nach deren Einreise vom Flughafen ab- zuholen und zum Wohnort zu bringen. Für eine angemessene Unterkunft in den ersten 2 Jahren nach Einreise hat die Mentoringgruppe Sorge zu tragen: Die Mentoringgruppe hat die Pflicht, einen den örtlichen Sozialleistungssatz entsprechenden Wohnraum zu finden und 24 Monate (gerechnet ab Anmietung) entweder die Nettokaltmiete zu zahlen oder Wohnraum kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden Gelder sind von der Mentoringgruppe vor Einreise der Flüchtlinge auf ein ausschließlich da- für angelegtes Konto einzuzahlen. 4. Gesundheitsuntersuchung Im Auftrag des BAMF führt IOM medizinische Untersuchungen bereits im Aus- land durch medizinisches Fachpersonal durch. Personen, die nicht reisefähig sind oder bei denen Anzeichen für eine anste- ckende Krankheit vorliegen, reisen nicht bzw. erst dann aus, nachdem festge- stellt wurde, dass diese Erkrankung nicht mehr ansteckend ist. Vor Abreise wer- den alle für die Ausreise notwendigen COVID-19-Maßnahmen durchgeführt. Gleichfalls werden die jeweils geltenden COVID-19 Maßnahmen zur bzw. bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Am Tag vor der Aus- reise findet zudem ein sog. Pre-Embarkation-Check/Fit-For-Travel-Check statt. Die medizinischen Daten werden über die Plattform „ALWIS“ dem jeweiligen Ziel-Bundesland als sichere Downloads zur Verfügung gestellt. Im Auftrag
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