JuM 01.07.21 Begleitschreiben zur Aufnahmeanordnung Resettlement und NesT 2020 2021

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MINISTERIUM DER JUSTIZ UND FÜR MIGRATION Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg ▪ Pf. 103461 ▪ 70029 Stuttgart Datum     01.07.2021 Regierungspräsidien                                                                                   Name     Jacqueline Klenk Durchwahl     0711 231 3456 - Referate 15.1 und 15.2 - Aktenzeichen     1327-3/2 Stuttgart                                                                                                      (Bitte bei Antwort angeben) Freiburg Tübingen Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung 8 - - Abteilung 9 - nachrichtlich: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Verwaltungsgerichte Stuttgart Karlsruhe Freiburg Sigmaringen Ausländerrecht; Aufnahmeanordnung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge unterschiedli- cher Staatsangehörigkeit oder staatenloser Flüchtlinge aus Ägypten, Jordani- en, Kenia und Libanon sowie über den UNHCR Evakuierungsmechanismus aus Libyen vom 21. Mai 2021 für das Resettlement-Verfahren 2020/2021 sowie vom 25. Mai 2021 für das Pilotprojekt „Neustart im Team – (NesT) gemäß § 23 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes Anlagen Aufnahmeanordnungen nebst Hinweisen Schillerplatz 4 ▪ 70173 Stuttgart ▪ Telefon 0711 279-0 ▪ Telefax 0711 279-2264 ▪ poststelle@jum.bwl.de ▪ www.justiz-bw.de Parkmöglichkeiten: Tiefgarage Commerzbank Einfahrt Dorotheenstraße ▪ VVS-Anschluss: U-Bahn Schlossplatz - S-Bahn Stadtmitte Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch das Ministerium finden sich im Internet unter: www.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Ministerium/Datenschutz. Auf Wunsch werden diese Informationen in Papierform versandt.
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-2 - Sehr geehrte Damen und Herren, mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 hat sich die Ständige Konferenz der Innenmi- nister und -senatoren der Länder im Interesse einer Fortentwicklung und Verbesse- rung des Flüchtlingsschutzes für eine permanente Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Aufnahme und Neuansiedlung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge aus Drittstaaten in Zusammenarbeit mit dem UNHCR (Resettlement) aus- gesprochen. Seit 2016 beteiligt sich Deutschland am EU-Resettlement-Programm. Am 9. Mai 2019 wurde das Pilotprogramm „Neustart im Team – NesT“ für ein staat- lich - gesellschaftliches Aufnahmeprogramm für bis zu 500 besonders schutzbedürfti- ge Flüchtlinge offiziell vorgestellt. Das NesT-Programm wird gemeinsam verantwortet vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Auswahl der Personen für das Pilotprogramm NesT und deren Aufnahme erfolgen unter den Voraussetzungen des Resettlement- Verfahrens auf der Grundlage der jeweils geltenden Aufnahmeanordnung für das Re- settlement-Verfahren gemäß § 23 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zuständig für die operative Umsetzung des NesT-Verfahrens ist das BAMF. Deutschland hat der Europäischen Kommission seine Unterstützung zugesichert und vor dem Hintergrund der Vereinbarung im Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode, wonach Deutschland einen angemessenen Beitrag zu Aufnahmekontingenten huma- nitär Schutzbedürftiger leistet, zugesagt, in diesem Rahmen insgesamt 5.500 Plätze für das Jahr 2020 zur Verfügung zu stellen, wovon pandemiebedingt nur rund 1.200 Einreisen realisiert werden konnten. Aufgrund der Corona-Pandemie und der in die- sem Zusammenhang seit Februar 2020 bestehenden weltweiten Reisebeschränkun- gen, ist es im vergangenen Jahr EU-weit zu Verzögerungen bei der Umsetzung der humanitären Aufnahmeverfahren gekommen. Trotzdem hat Deutschland insgesamt bis zu 2.500 zusätzliche Aufnahmeplätze für 2021 zugesagt (1.500 HAP TUR, 485 RST, 515 LAP).
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-2 - Unter Berücksichtigung der vom UNHCR genannten Prioritäten sowie der außenpoli- tischen Belange Deutschlands erscheint es angemessen, dass Deutschland im Rah- men von Resettlement auf Grundlage von § 23 Abs. 4 AufenthG insgesamt 2.785 ausgewählte Schutzsuchende unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlo- se, die vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sowie für ein Resettlement vorgesehen sind, aus Ägypten, Jordanien, Kenia, Libanon sowie über den Evakuierungsmecha- nismus des UNHCR aus Libyen im Wege des Resettlement aufnimmt. Hiervon entfal- len 2.300 Personen auf die offenen Plätze aus dem Jahr 2020 und 485 Personen zu- sätzlich für das Jahr 2021. Im Rahmen des Pilotprojekts NesT kann das BAMF bis zu 500 Personen eine Aufnahmezusage erteilen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat entsprechende Aufnahmeanordnungen erlassen, die – mit ergänzenden Hinweisen des Ministeriums der Justiz und für Migration und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und In- tegration sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus – als Anlage übersandt werden. Die Resettlement-Aufnahmeanordnung vom 21. Mai 2021 findet auch im Pilotprojekt NesT Anwendung, wenn und soweit in dieser ergänzenden An- ordnung zum Pilotprojekt keine spezifischen Regelungen für NesT getroffen werden. Wir bitten ferner um Weiterleitung an die unteren Ausländerbehörden und Aufnahme- behörden Ihres Regierungsbezirks. Mit freundlichen Grüßen gez. Anke Graf Ministerialrätin
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