BMI 29.04.21 Anwendungshinweise Umsetzung des Austrittsabkommens EU - VK

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18 5.2. Deutsch-britische Doppelstaater fallen unabhängig davon, ob eine oder beide der Staatsangehörigkeiten durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben wurden, grundsätzlich nicht unter das Abkommen. Eine Ausnahme gilt, wenn sie sich vor dem 1. Januar 2021 als Briten freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufgehalten hatten und erst nach der Wohnsitznahme in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (Rechtssache C-165/16, Lounes). Dies ist nicht für die Doppelstaater selbst von Bedeutung, weil sie als Deutsche ohne Weiteres nach Artikel 11 des Grundgesetzes in Deutschland aufenthaltsberechtigt sind und ihnen Artikel 16 des Grundgesetzes weitere mit der deutschen Staatsangehörigkeit verbundene Garantien verleiht. Den Doppelstaatern selbst werden dementsprechend auch keine aufenthaltsrechtlichen Dokumente ausgestellt. Von Bedeutung ist die Einbeziehung in den persönlichen Anwendungsbereich des Austrittsabkommens allerdings im Hinblick auf ihre Familienangehörigen und nahestehenden Personen, die auf Grund dieser Einbeziehung weiterhin so behandelt werden, als handele es sich bei dem Doppelstaater um eine Person mit nur britischer Staatsangehörigkeit. Für die Zeit, in denen britische Staatsangehörige noch als Unionsbürger zu behandeln waren, geht dies aus § 1 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU hervor. Da sich die Rechte aus dem Abkommen bereits unmittelbar aus diesem ergeben, ist eine Erwähnung oder Wiedergabe der Grundsätze dieser Rechtsprechung im Bundesrecht nicht möglich; vgl. oben Nummer 2.1.6. Beispiel: Die britische Staatsangehörige Britney lebt seit 2011 dauerhaft in Deutschland. Im Jahr 2018 hat sie den Amerikaner Sam geheiratet, der mit ihr in Deutschland lebt und eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin erhalten hat. Im Jahr 2019 wurde Britney unter Beibehaltung ihrer britischen Staatsangehörigkeit in Deutschland eingebürgert. Sam behielt nach der Einbürgerung seiner Ehefrau seinen Aufenthaltsstatus nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU und ist ab dem 1. Januar 2021 nach dem Austrittsabkommen aufenthaltsberechtigt. 5.3. Deutsch-britische Doppelstaater fallen in Analogie zur Rechtssache C-165/16, Lounes, auch dann unter das Abkommen, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erst am 1. Januar 2021 oder später erworben haben. Beispiel: Die britische Staatsangehörige Britney lebt bereits vor dem Jahreswechsel 2020 / 2021 dauerhaft in Deutschland. Sie ist mit dem Amerikaner Sam verheiratet, der mit ihr in Deutschland lebt und eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin erhalten hatte. Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Britney und Sam nach dem Austrittsabkommen weiterhin zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt. Später, im Jahr 2021, wird Britney auf Grund ihres im Dezember 2020 gestellten Antrages unter Beibehaltung ihrer britischen
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19 Staatsangehörigkeit in Deutschland eingebürgert. Sam behält auch nach Britneys Einbürgerung weiterhin sein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen. 5.4. Doppelstaater, die nichtdeutsche Unionsbürger und auch britische Staatsangehörige sind, fallen unabhängig davon, ob die Staatsangehörigkeiten durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben worden sind, - unter das Abkommen, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 auf der Freizügigkeit beruhende Aufenthaltsrechte in Deutschland ausgeübt haben. Sie haben diese Rechte zusätzlich zu den Freizügigkeitsrechten, die ihnen als Unionsbürger nach den Unionsvorschriften über die Freizügigkeit von Unionsbürgern zustehen. Da die Rechtsstellung als Unionsbürger durchweg günstiger ist als diejenige nach dem Austrittsabkommen, werden sie sich nicht auf ihre Rechte nach dem Austrittsabkommen berufen müssen. Formal haben sie allerdings einen Anspruch auf ein Aufenthaltsdokument-GB, das ihnen auf ausdrücklichen Antrag auszustellen ist. Handlungsempfehlung: Beantragen Unionsbürger, die zugleich britische Staatsangehörige sind, ein Aufenthaltsdokument-GB, sollten sie darauf hingewiesen werden, dass sie zwar einen Anspruch auf das Dokument besitzen, dieses aber nicht benötigen werden, um sich im Bundesgebiet aufzuhalten. 5.5. Deutsch-britische Doppelstaater, die noch nie von ihren Freizügigkeitsrechten nach Artikel 21, 45 oder 49 AEUV Gebrauch gemacht haben (wie in der Rechtssache C- 434/09, McCarthy)‚ fallen nicht unter das Abkommen. Dasselbe gilt, wenn Doppelstaater zwar von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hatten, sich dies aber nicht ursächlich auf den Aufenthalt eines Familienangehörigen auswirkt, weil die entsprechenden Lebenssachverhalte zeitlich auseinanderliegen. Beispiel: David hat einen deutschen Vater und eine britische Mutter und bei seiner Geburt daher die deutsche und die britische Staatsangehörigkeit erworben. Seit seiner Geburt lebt er in Deutschland. Weder ist er nach dem Austrittsabkommen berechtigt, noch richtet sich ein Nachzug von Familienangehörigen nach dem Austrittsabkommen. Weiteres Beispiel: Der deutsche und britische Staatsangehörige David ist in Deutschland geboren und lebte zwischen den Jahren 2001 und 2004 in London. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland heiratete er 2015 die kanadische Staatsangehörige Robin, mit der er seitdem nur in Deutschland lebt. Weder er noch Robin sind nach dem Austrittsabkommen berechtigt. Weiteres Beispiel: Der deutsche und britische Staatsangehörige David ist in Deutschland geboren und lebte drei Jahre lang in Paris. Dort heiratete er die kanadische Staatsangehörige Heather, mit der er später nach Deutschland zog.
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20 Heather hat sowohl ein Aufenthaltsrecht nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 12a und § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, als auch ab dem 1. Januar 2021 nach dem Austrittsabkommen. Da das Recht aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU günstiger ist, kann sie dieses ohne Weiteres weiterhin in Anspruch nehmen. Solange sie einen Anspruch nach dem Austrittsabkommen in Anspruch nehmen kann, hat sie auch formal einen Anspruch auf ein Aufenthaltsdokument-GB. Von einer Antragstellung würde ihr aber abgeraten, weil Heathers Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU günstiger ist und zum Nachweis eines Aufenthaltsrechts in jedem Zusammenhang ausreicht. 6. Unionsrechtliche Aufenthaltsrechte, die mit dem Ende des Übergangszeitraums automatisch entfallen 6.1. Einige Aufenthaltsrechte, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, können nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr entstehen, oder sie entfallen. 6.2. Entsandte Arbeitnehmer: Personen, die nicht in Deutschland wohnen, fallen nicht unter das Abkommen. Das Abkommen verleiht diesen entsandten Arbeitnehmern keinen Anspruch darauf, nach Ende des Übergangszeitraums, also ab dem 1. Januar 2021, im Aufnahmestaat zu verbleiben. Handlungsempfehlung: Entsandte Arbeitnehmer werden nach § 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausreisepflichtig, wenn sie nicht unter das Abkommen fallen. Ihr Aufenthalt ist unter Setzung einer angemessenen Ausreisefrist zu beenden, sofern sie nicht aus einem anderen Grund ihren Aufenthalt in Deutschland erlaubt fortsetzen können. In einer Übergangsvorschrift (§ 80a Aufenthaltsverordnung) wird vorgesehen, dass Anträge für einen weiteren Aufenthalt in diesen Fällen bis zum 31. März 2021 gestellt werden konnten, und zwar auch im Inland. Bis dahin waren der Aufenthalt und auch die Ausübung einer bis dahin rechtmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeit erlaubt. Bei rechtzeitig gestelltem Antrag tritt danach die Fiktionswirkung des § 81 Absatz 3 – auch im Hinblick auf die weitere Ausübung der Erwerbstätigkeit – ein. Auch ICT-Karten können auf Grund der Sonderregelung in § 80a der Aufenthaltsverordnung in diesen Fällen ohne vorherige Ausreise und Durchführung eines Visumverfahrens beantragt werden. 6.3. „Zambrano“-Sachverhalte: Britische Staatsangehörige, deren Aufenthaltsrechte in Deutschland darauf beruhen, dass sie Eltern von minderjährigen deutschen Staatsangehörigen und damit von Unionsbürgern im Sinne des Artikels 20 AEUV sind, welche in dem Staat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (wie in der Rechtssache C-34/09, Ruiz Zambrano), fallen nicht in den Anwendungsbereich des
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21 Austrittsabkommens. Dies gilt auch für andere Familienangehörige der britischen Staatsangehörigen. Sofern die Familienangehörigen nicht deutsche Staatsangehörige sind und keine eigenen Rechte aus dem Austrittsabkommen geltend machen können, unterliegen sie den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. 6.4. „Singh“-Sachverhalte: Hinsichtlich der Rechtsstellung drittstaatsangehöriger Familienangehöriger von Deutschen, die nach Deutschland aus Großbritannien zurückkehren oder zurückgekehrt sind und auf die daher die Rechtsprechung entsprechend der Rechtssache C-370/90, Singh, grundsätzlich anwendbar ist, sind verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden. 6.4.1. Familienangehörige dieser Deutschen, die britische Staatsangehörige sind und vor dem 1. Januar 2021 nach Deutschland zurückgekehrt sind, fallen aus eigenem Recht unter das Austrittsabkommen. 6.4.2. Bei der Rückkehr eines Deutschen aus Großbritannien mit einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen vor dem 1. Januar 2021 entstand das Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU zu dem Zeitpunkt der Rückkehr. Auch wenn das Austrittsabkommen nicht den Fortbestand dieses Rechts regelt, ist nicht ersichtlich, dass es wegen des Endes der Freizügigkeit im Verhältnis zum Vereinigten Königreich – nach dem Umzug nach Deutschland – wegfällt, weil es gerade wegen eines abgeschlossenen Gebrauchs des Freizügigkeitsrechts entstanden war. 6.4.3. In dem Fall, dass ein Deutscher zusammen mit drittstaatsangehörigen Familienangehörigen erst nach dem 31. Dezember 2020 aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland zurückkehrt, stellt der letzte Zeitraum des Aufenthalts des Deutschen im Vereinigten Königreich nicht mehr eine Ausübung des Freizügigkeitsrechts dar, sondern den Aufenthalt eines Deutschen in einem Drittstaat. Aufenthaltsrechte des Deutschen beruhen nur noch auf dem Austrittsabkommen, das aber gerade „Singh“-Sachverhalte nicht erfasst. Insofern handelt es sich bei Einreise und dem Aufenthalt der drittstaatsangehörigen Familienangehörigen des Deutschen im Rahmen der Rückkehr des Deutschen aus dem Vereinigten Königreich seit dem 1. Januar 2021 nicht um einen unionsrechtlich geprägten Sachverhalt, weshalb die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Deutschen uneingeschränkt Anwendung finden. Vgl. aber zu Doppelstaatern Nummer 5.3 zur „Lounes“-Rechtsprechung. Beispiel: Der deutsche Staatsangehörige Dieter ist in Deutschland geboren und lebte drei Jahre lang in London, als das Vereinigte Königreich noch Mitgliedstaat der Europäischen Union war. Dort heiratete er die australische Staatsangehörige Kylie, mit der er später nach Deutschland zog. Kylie hat bis zum Ende des Übergangszeitraums ein Aufenthaltsrecht nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 12a und § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Auch ab dem 1,
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22 Januar 2021 behält sie dieses Aufenthaltsrecht. Ihr weiterer Aufenthalt richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Weiteres Beispiel: Wie zuvor, nur ziehen Dieter und Kylie erst nach dem 31. Dezember 2020 nach Deutschland um. Der Aufenthaltsstatus von Kylie wird sich allein nach dem Aufenthaltsgesetz richten. 6.5. Besondere Frist bis 31. März 2021: Wenn das Aufenthaltsrecht eines britischen Staatsangehörigen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU am 31. Dezember 2020 bestand, nach Ablauf des 31. Dezember 2020 geendet hat und kein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen besteht, war nach § 80a der Aufenthaltsverordnung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 der Aufenthalt weiter erlaubt. Die Betroffenen unterfielen seit dem 1. Januar 2021 den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen für Drittstaatsangehörige, sie sind allerdings in diesem Zeitraum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Sie konnten den für den weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel bis zum 31. März 2021 im Bundesgebiet einholen. Die Erteilung des Aufenthaltstitels richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz. Dieser Aufenthaltstitel kann bei Erfüllung der Voraussetzungen auch eine ICT-Karte sein; die Beschränkung des § 39 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung gilt in den von § 80a der Aufenthaltsverordnung erfassten Fällen nicht. Während der besonderen Frist konnte eine Erwerbstätigkeit, die bis zum 31. Dezember 2020 im Bundesgebiet ausgeübt worden ist, ohne Antrag oder besondere Bescheinigung weiter ausgeübt werden. Wurde bis zum 31. März 2021 ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt, trat die Fiktionswirkung nach § 81 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ein. Wird der Antrag erst nach dem 31. März 2021 gestellt, tritt nach § 81 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Duldungsfiktion in Kraft. 6.6. Erwerbstätigkeit während der besonderen Frist: Eine im Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2020 ausgeübte Erwerbstätigkeit durfte in den unter Nummer 6.5 genannten Fällen im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 und darf bei rechtzeitiger Antragstellung - bis zum 31. März 2021 – bis zur Entscheidung über den Antrag auch ohne einen Aufenthaltstitel weiterhin ausgeübt werden. Die weiter bestehende Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit ist in einer Fiktionsbescheinigung zu vermerken. Wurde bis zum 31. März 2021 kein Antrag gestellt, ist die Ausübung einer erlaubnispflichtigen Erwerbstätigkeit seit dem 1. April 2021 unerlaubt.
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23 7. Anwendungsbereich des Austrittsabkommens in zeitlicher Hinsicht 7.1. Ausübung des Aufenthaltsrechts und Kontinuität des Aufenthalts britischer Staatsangehöriger 7.1.1. Britische Staatsangehörige haben – außerhalb des Bereichs des Familiennachzugs – Aufenthaltsrechte auf Grund des Austrittsabkommens gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b nur, wenn sie ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2021 im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen. Zu Grenzgängern vgl. Nummer 9.2 unten. 7.1.2. „Ausübung des Aufenthaltsrechts“ bedeutet, dass sich ein britischer Staatsangehöriger vor dem 1. Januar 2021 im Einklang mit dem Unionsrecht rechtmäßig in Deutschland aufhält. Der Aufenthalt nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union genügt nicht, um ein Aufenthaltsrecht in Deutschland auf Grund des Austrittsabkommens zu erlangen; die Regelungen zu Grenzgängern bilden hierzu eine Ausnahme. 7.1.3. Damit sind alle denkbaren Fälle, in denen sich das Aufenthaltsrecht aus dem Unionsrecht ergibt, abgedeckt. Kein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen besteht dementsprechend in den in Nummer 6 genannten Fällen. 7.1.4. Erfasst von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ist jedes auf dem Freizügigkeitsrecht beruhende Aufenthaltsrecht, unabhängig davon, ob es sich um ein Daueraufenthaltsrecht handelt, wie lange es ausgeübt worden ist, und in welcher Eigenschaft es ausgeübt wurde. Es genügt beispielsweise, wenn die betreffende Person in der letzten Dezemberwoche des Jahres 2020 in Deutschland angekommen ist und sich dort nach Artikel 45 AEUV als Arbeitsuchender aufgehalten hatte und wohnte (siehe 7.1.7). Erfasst sind Aufenthalte als Arbeitnehmer (einschließlich einer Berufsausbildung), selbständige Person, studierende Person, als arbeitsuchende oder als nichterwerbstätige Person nach Maßgabe des Freizügigkeitsrechts. Dem jeweiligen Aufenthaltsrecht immanente zeitliche Beschränkungen – etwa die regelmäßige Beschränkung auf sechs Monate bei Aufenthalten zur Arbeitssuche – bleiben unberührt; ebenso unberührt bleibt die Möglichkeit, den Aufenthalt beim Bestehen solcher Beschränkungen auf anderer Grundlage fortzusetzen, sofern die freizügigkeitsrechtlichen Voraussetzungen – ab dem 1. Januar 2021 in analoger Anwendung – erfüllt sind. Vor allem kann ein zeitlich immanent beschränkter Aufenthalt zur Arbeitssuche auf der Grundlage des Austrittsabkommens unbefristet fortgesetzt werden, wenn innerhalb des Zeitraums, in dem ein Aufenthaltsrecht auf dieser Grundlage besteht, ein Arbeitsplatz gefunden wird und sich ein Aufenthalt als Arbeitnehmer anschließt.
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24 7.1.5. Es reicht für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b aus, dass das Aufenthaltsrecht im Einklang mit den Bedingungen ausgeübt wurde, die das Unionsrecht an das Aufenthaltsrecht knüpft (Rechtssache C-162/09, Lassal; verbundene Rechtssachen C-424/10 und C-425/10, Ziolkowski und Szeja). 7.1.6. Der Besitz eines Passes oder eines Aufenthaltsdokuments ist keine Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Einklang mit dem Unionsrecht, da nach Unionsrecht das Recht auf Aufenthalt den Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag erwächst und nicht von der Einhaltung von Verwaltungsverfahren abhängt (Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2004/38/EG). Gleiches gilt hinsichtlich des Besitzes aufenthaltsrechtlicher Dokumente, sofern sie nach dem Freizügigkeitsrecht ausgestellt werden, also einer Bescheinigung des Daueraufenthalts, einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte. Auch eine Meldebescheinigung oder auch nur eine melderechtliche Anmeldung ist keine Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Einklang mit dem Unionsrecht. Umgekehrt führt der Besitz eines nach Unionsrecht oder nationalem Recht ausgestellten Aufenthaltsdokuments als solcher nicht allein dazu, dass der Aufenthalt mit dem Unionsrecht im Einklang steht (Rechtssache C-325/09, Dias). Bei diesen Dokumenten handelt es sich jeweils nicht um einen feststellenden oder rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Bescheinigung, die nicht hindert, auf die wahre, durch das Gesetz bestimmte Rechtslage zurückzugreifen. 7.1.7. Die Formulierungen „vor Ende des Übergangszeitraums“ sowie „und danach weiter dort wohnen“ in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Austrittsabkommens bilden zusammengenommen eine Art Zeitstempel. Ein Aufenthalt im Einklang mit dem Unionsrecht kann nur dann für die Zwecke von Teil Zwei des Abkommens berücksichtigt werden, wenn sich das „Wohnen“ am Ende des 31. Dezember 2020 fortsetzt. Der Begriff des „Wohnens“ ist, weil es sich um Recht der Europäischen Union handelt, unabhängig von deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere unabhängig vom deutschen Melderecht, auszulegen; siehe zum Begriff näher Nummer 3.3.3 bis 3.3.10. 7.1.8. Frühere Aufenthaltszeiten, die vor Ende dem 31. Dezember 2020 abgelaufen sind (z. B. ein Aufenthalt zwischen 1980 und 2001), oder Aufenthaltszeiten, die erst ab dem 1. Januar 2021 beginnen, werden somit grundsätzlich nicht berücksichtigt, mit folgenden Ausnahmen: 7.1.9. Nach Artikel 11 des Austrittsabkommens gelten Personen, die sich zum Ablauf des 31. Dezember 2020 vorübergehend außerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmestaats Deutschland aufhalten, unter den Voraussetzungen der „Kontinuität“ weiterhin als rechtmäßig wohnhaft und sind folglich durch das Abkommen geschützt. Diese Voraussetzungen der „Kontinuität“ sind wie folgt festgelegt:
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25 7.1.10. Daueraufenthaltsberechtigte: Eine Person, die zum Jahreswechsel 2020 / 2021 die Voraussetzungen des Austrittsabkommens für ein Recht auf Daueraufenthalt erfüllt, verliert dieses wegen eines Auslandsaufenthalts erst, wenn sie länger als fünf Jahre abwesend ist (Artikel 11 Absatz 2 des Austrittsabkommens, der auf die Fünfjahresregel in Artikel 15 Absatz 3 des Austrittsabkommens verweist). Auch eine Person, die ein freizügigkeitsrechtliches Recht auf Daueraufenthalt besessen hatte, das nach § 4a Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU nach mehr als zweijähriger Abwesenheit erloschen ist, kann dennoch – auch ohne zum Jahreswechsel 2020 / 2021 in Deutschland „gewohnt“ zu haben – ein Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 15 erworben haben, wenn die Abwesenheitsdauer nach einem qualifizierenden Aufenthalt weniger als fünf Jahre betragen hatte; näher unter Nummer 8.6.14. 7.1.11. Noch nicht zum Daueraufenthalt Berechtigte: Personen, die noch nicht fünf Jahre in Deutschland gewohnt oder sonst ein Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, dürfen höchstens sechs Monate im Jahr, in bestimmten Ausnahmefällen auch bis zu 12 Monaten abwesend sein, ohne dass die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke der Artikel 9 und 10 des Austrittsabkommens berührt würde (Artikel 11 Absatz 1 des Austrittsabkommens, der auf die Vorschriften über die Kontinuität des Aufenthalts in Artikel 15 Absatz 2 des Austrittsabkommens verweist, der seinerseits auf Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG Bezug nimmt). Beispiel: Die britische Staatsangehörige Britney hat das Recht auf Daueraufenthalt in Deutschland nach der Richtlinie 2004/38/EG (gemäß § 4a des Freizügigkeitsgesetzes/EU) erworben und Deutschland vier Jahre vor Ende des Übergangszeitraums verlassen. Es ist davon auszugehen, dass sie zum Jahreswechsel 2020 / 2021 „ihr Aufenthaltsrecht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt hat“ (auch wenn sie nach dem Ende des Übergangszeitraums nicht mehr das Recht auf Daueraufenthalt nach der Richtlinie 2004/38/EG besitzt), da ihre Abwesenheit zu diesem Zeitpunkt, also am Ende des Übergangszeitraums, fünf aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreitet. Sie hat Anspruch auf den neuen Daueraufenthaltsstatus nach dem Austrittsabkommen und § 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, solange sie nicht so lange abwesend ist, dass sie das Recht nach der Regel des Artikels 15 Absatz 3 des Austrittsabkommens verliert – also über einen Zeitraum von fünf Jahren, wobei Abwesenheiten vor und nach dem 1. Januar 2021 zusammengerechnet werden. 7.1.12. Frühere Aufenthaltszeiten: Vergangene Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland, an die sich eine längere als die nach Nummer 7.1.11 und 7.1.12 unschädliche Abwesenheit anschloss, werden nicht berücksichtigt. Eine Person, die
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26 in der Vergangenheit mehr als fünf Jahre abwesend war, aber vor dem 1. Januar 2021 in den Aufnahmestaat zurückgekehrtist, muss bei der Rückkehr nach Deutschland mit der Kumulierung von Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts ganz von vorne anfangen. 7.2. Ausübung des Aufenthaltsrechts und Kontinuität des Aufenthalts drittstaatsangehöriger naher Familienangehöriger britischer Staatsangehöriger 7.2.1. Für Familienangehörige im Sinne des Artikels 9 Buchstabe a des Austrittsabkommens, die in den persönlichen Anwendungsbereich des Austrittsabkommens fallen (dazu oben Nummer 4.2), gelten besondere Stichtagsregelungen. 7.2.2. Begriffsklärung: „Rechtsinhaber“: Sofern nachstehend von „Rechtsinhabern“ die Rede ist, sind damit nur britische Staatsangehörige gemeint, die zum Ende des Übergangszeitraums in Deutschland Freizügigkeitsrechte der Union ausgeübt haben (oben Nummer 7.1). 7.2.3. Kein Nachzug zum Nachziehenden mit Rechten aus dem Austrittsabkommen: Das Austrittsabkommen schafft keine eigenständigen Nachzugsrechte zu Personen, die selbst als Familienangehörige, nicht aber als berechtigte britische Staatsangehörige als Rechtsinhaber stammberechtigt sind. Zur rechtlichen Behandlung von Familiennachzügen zu Nachzugsberechtigten vgl. unten Nummer 14.4. 7.2.4. Behandlung von nicht unmittelbar aus dem Austrittsabkommen berechtigten Briten als Drittstaatsangehörige: Selbst wenn Personen, die nach dem Austrittsabkommen zum Familiennachzug berechtigt sind, die britische Staatsangehörigkeit besitzen, sind sie als Drittstaatsangehörige zu behandeln, wenn sie nicht zum 31. Dezember 2020 in Deutschland Freizügigkeitsrechte der Union ausgeübt haben (oben Nummer 7.1). Beispiel: Die britische Staatsangehörige Catherine hat die Tochter Charlotte. Zum Jahreswechsel 2020 / 2021 lebte Catherine als Arbeitnehmerin in Deutschland, während Charlotte zu diesem Zeitpunkt in Großbritannien lebte. Im Jahr 2022 möchte die dann 18jährige Charlotte zu Catherine nach Deutschland umziehen. Sie ist nach dem Austrittsabkommen in Deutschland zum Aufenthalt als Familienangehörige von Catherine berechtigt. Im Jahr 2024 heiratet Charlotte den Drittstaatsangehörigen Steven, der mit Charlotte in Deutschland leben möchte. Der Nachzug von Steven nach Deutschland richtet sich nicht nach dem Austrittsabkommen, denn Charlotte hatte zum Ablauf des 31. Dezember 2020 selbst keine Rechte als Freizügigkeitsberechtigte, sondern ist nach dem Austrittsabkommen nur mittelbar begünstigt. Weiteres Beispiel: Der britische Staatsangehörige Eric hat den Sohn Eamon, der ebenfalls britischer Staatsangehöriger ist. Zum Jahreswechsel 2020 / 2021 lebte Eric
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27 als Arbeitnehmer in Deutschland, und der damals 20 Jahre alte Eamon lebte ebenfalls bei ihm. Eamon war bereits im Dezember 2020 Vater von Ella, die aber bei ihrer nicht mit Eamon verheirateten Mutter in Großbritannien lebte. Eamon ist rechtlich für Ella sorgeberechtigt. Im Jahr 2022 entscheiden Eamon und seine Mutter, dass Ella künftig in Deutschland bei Eamon leben soll. Der Nachzug von Ella zu Eamon richtet sich nach dem Austrittsabkommen, weil Eamon zum 31. Dezember 2020 sein Freizügigkeitsrecht in Deutschland ausgeübt hatte und somit unmittelbar nach dem Austrittsabkommen begünstigt ist. 7.2.5. Familienangehörige, die zum Ende des Übergangszeitraums in Deutschland wohnen: Ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen haben nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i des Austrittsabkommens Familienangehörige, die zum Jahreswechsel 2020 / 2021 als Familienangehörige eines Rechtsinhabers in Deutschland gewohnt haben. Hinsichtlich des Begriffes des „Wohnens“ gelten die Ausführungen in Nummer 3.3.3 bis 3.3.10 sowie in Nummer 7.1.7 bis 7.1.12 entsprechend. 7.2.6. Familienangehörige, die zum Ende des Übergangszeitraums nicht in Deutschland wohnen: Wenn Familienangehörige eines Rechtsinhabers nicht in Deutschland gewohnt haben, steht ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen nur unter weiteren Voraussetzungen auf Grund des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii des Austrittsabkommens zu: 7.2.6.1.     Die betreffenden Familienangehörigen müssen zum Jahreswechsel 2020 / 2021 direkt mit dem britischen Staatsangehörigen als Rechtsinhaber verwandt oder verschwägert gewesen sein. Es wird darauf hingewiesen, dass der Begriff der „Verwandtschaft“, wie er im Austrittsabkommen und dementsprechend auch in diesen Anwendungshinweisen verwendet wird, nicht mit demjenigen des deutschen bürgerlichen Rechts identisch ist. 7.2.6.2.     Sie haben das Aufenthaltsrecht, wenn sie als Ehegatte, eingetragener Partner oder Verwandter in gerader aufsteigender Linie in den Anwendungsbereich des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG gefallen sind, weil ihnen vom Rechteinhaber Unterhalt gewährt wurde und sie daher zu diesem Zeitpunkt im Grundsatz freizügigkeitsberechtigt gewesen wären. 7.2.6.3.     Verwandte in gerader absteigender Linie, die vor dem 1. Januar 2021 geboren wurden, fallen ebenfalls unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii des Austrittsabkommens, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie um Aufenthalt ersuchen, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vom Rechteinhaber Unterhalt erhalten. Als Zeitpunkt des „Ersuchens um Aufenthalt“ gilt dabei ein Visumantrag, ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder eine tatsächliche, den Behörden nicht gezielt
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