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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „"Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten" nach § 38 GwG

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Nr. 19

Nr. Bundessteuerblatt 2019 - Teil | i

Bezeichnung des Schriftguts

.d) Bestimmungen zu den Liegenschaftskarten und
den Liegenschaftsbüchern; Akten (auch Einheits-
wertbogen, Karten, Karteien, Listen usw.) betr.
Einheitsbewertung des Grundbesitzes (ein-
schließlich der Festsetzungen der Grundsteuer-
messbeträge und aller Vorgänge zur grund-
steuerlichen Behandlung), und zwar

aa) Akten, die Einheitswerte des Grundbesitzes
nach Wertverhältnissen 1935 betreffen (Fest-
stellungszeitpunkte 1. Januar 1935 bis
1. Januar 1963 und während Weitergeltung
der Einheitswerte 1935 im Hauptfeststel-
lungszeitraum 1964 auch Feststellungszeit-
punkte 1. Januar 1964 bis 1. Januar 1973)
und Akten, die noch frühere Fesistellungs-
zeitpunkte betreffen

bb) Einheitswertakten, bei denen Einheitswerte
und/oder Grundsteuermessbeträge auf
Grund einer Grundsteuerbefreiung nach
Grundsteuergesetz nicht festgestellt oder
aufgehoben wurden

cc) Andere Akten

dd) Akten (auch Einheitswertbogen, Karten usw.)
zur Einheitsbewertung des Grundbesitzes in
den neuen Ländern nach den Wertverhältnis-
sen. 1. Januar 1935 (einschließlich der Fest-
setzung der Grundsteuermessbeträge und
aller Vorgänge zur grundsteuerlichen
Behandlung); Akten zu Grundsteuerbemes-
sungsveranlagungen auf der Grundlage von
Ersatzwirtschaftswerten nach den Wertver-
hältnissen 1. Januar 1964

e) Gesellschaftsverträge, aktuelle Vereinssatzungen
und ähnliche Unterlagen, Auszüge aus dem
Handelsregister, Feststeilungsbescheide nach
8 60a AO

f) Verfügungen über Bewilligungen und Begüns-
tigungen auf dem Gebiet der Umsatzsteuer (zZ. B.
Anwendung eines besonderen Verfahrens zur
Trennung der Entgelte, Versteuerung nach ver-
einnahmten Entgelten, Befreiung von.der Füh-

rung.eines Umsatzsteuerheftes, Anwendung von -

Durchschnittssätzen — 88 23 und 23a UStG
sowie Verfügungen über die Bewilligung von
Buchführungserleichterungen (8 148 AO 1977)

Seite. 1229
Teil

Aufbewahrungsfrist . |

 

zur Aussonderung freigegeben, soweit es sich nicht
erkennbar

a) um Akten handelt, für die im Zeitpunkt der Ausson-
derung ein noch nicht erledigtes Auskunftsersu-
chen der Ausgleichsverwaltung wegen Durchfüh-
rung.einer Entschädigungsregelung nach dem
Lastenausgleichsgesetz oder einer Wiedergut-
machungsbehörde vorliegt, oder

b) um solche Vorgänge handelt, die noch aktuelle
Daten insbesondere zur Beschaffenheit von Grund-
stücken und Gebäuden enthalten (z. B. Grundbuch-
auszüge, Katasterauszüge, Berechnungen des
'umbauten Raumes und der Wohn- oder Nutz-
fläche).

Vorbehalten

- 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die

Einheitsbewertung des Grundbesitzes untergegange-
ner oder weggefallener wirtschaftlicher Einheiten letzt-

. mals der Grundsteuer zu Grunde gelegt worden sind.

Vorbehalten

ul

Die Unterlagen sind aufzubewahren, solange der _
Steuerfall nicht gelöscht ist. Sie sind erst mit der letz-
ten zu vernichtenden Akte des gelöschten Steuerfalls
zu vernichten.

Die Unterlagen sind aufzubewahren, solange der
Steuerfall nicht gelöscht ist. Sie sind erst mit der letz-
ten zu vernichtenden Akte des gelöschten Steuerfalls
zu vernichten.
17

Seite 1230 |

Teil

Bezeichnung des Schriftguts “

Bundessteuerblatt 2019 - Teil !

Nr. 19

 

Aufbewahrungsfrist

 

4.3.2
4.3.3
4.3.4

4.3.5

4.3.6

4.3.7

4.3.8

4.3.9

g) Unterlagen, die für die steuerliche Behandlung
von wiederkehrenden Sachverhalten. von Bedeu-
tung sind (z. B. verbindliche Auskünfte, Anwei-
sungen der übergeordneten Behörden, Urteile)
sowie der sonstigen Unterlagen, die sich auf die
spätere Besteuerung auswirken können (z.B.
Übersichten über Sonderabschreibungen und
erhöhte Absetzungen sowie Anfangsbestände
und Korrektivposten bei der Gewinnermittlung
nach 8 4.Abs. 3 EStG, Überwachungsblätter für
Vorsteuerberichtigungen nach $ 15a UStG)

'"h) Feststellungsakten der Betriebe der Land- und

Forstwirtschaft im Sinne des 8 151 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 BewG oder ein Anteil im Sinne
des $ 158 Absatz 2 Satz 2 BewG

Vorgänge (insbesondere die Erklärung und
„andere Unterlagen) des Veranlagungszeitraums,
in.den eine Besteuerung gem. $ 6 AStG i. V. m.
einer Stundung gem. 88 6 Abs. 4 oder 5 AStG
vorgenommen wurde.

—;

Überwachungskonten

—
zz

k) Anträge zu den ELStAM, die nicht in einer Ein-
kommensteuerakte abgelegt sind

Umsatzsteuervoranmeldungen

Umsatzsteuerüberwachungsbogen, sofern sie nicht '

Bestandteil der Veranlagungsakten werden und
deshalb wie diese zu behandein sind

Umsatzsteuervergütungsakten

"Lohnsteuerakten (Arbeitgeberakten)

Lohnsteueranmeldungen

a) wenn keine Lohnsteueraußenprüfung statt-
gefunden hat

b) wenn eine Lohnsteueraußenprüfung statt-
gefunden hat

aa) und ein Lohnsteuerhaftungsbescheid/Lohn-
steuernachforderungsbescheid ergangen ist

bb) im Übrigen

Akten und Steueranmeldungen betreffend die
Abführung der. Kapitalertragsteuer (sogen. K-Akten)

Akten und Steueranmeldungen betreffend die
Abführung von Abzugssteuern bei beschränkt
Steuerpflichtigen

Akten und Steueranmeldungen betreffend Ver-
gütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von
Kapitalertragsteuer

Die Unterlagen sind aufzubewahren, solange der
Steuerfall nicht gelöscht ist. Sie sind erst mit der letz-
ten zu vernichtenden Akte des gelöschten Steuerfalis
zu vernichten.

20 Jahre nach Ablauf des Feststellungsstichtages

10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Bescheid über die Aufhebung der Stundung bzw. der
Berichtigungsbescheid gem. $ 175 AO unanfechtbar
geworden ist.

10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
letzte Veränderung im oder Zuordnung zum Über-
wachungskonto erfolgte.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die
ELStAM gebildet wurden.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die
Voranmeldung abgegeben worden ist, wenn für das
Kalenderjahr eine unanfechtbare Festsetzung vorliegt.

"5 Jahre nach Ablauf des (letzten) Kalenderjahrs, für

das der Überwachungsbogen geführt worden ist,
wenn für das Kalenderjahr eine unanfechtbare Fest-
setzung vorliegt.

10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Anträge überprüft worden sind.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der

Aktenband geschlossen worden ist.

6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die
letzte Lohnsteueranmeidung bestimmt war.

Bis zur Unanfechtbarkeit des Lohnsteuerhaftungs-
bescheides/Lohnsteuernachforderungsbescheides,
mindestens jedoch bis zur Prüfung gemäß 8 51 Abs. 2
BuchO.

Bis zum Abschluss dieser Prüfung, mindestens
jedoch bis zur Prüfung gemäß 8 51 Abs. 2 BuchO.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
dazugehörige Liste geschlossen worden ist.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
dazugehörige Liste geschlossen worden ist.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der
Aktenband geschlossen worden:ist.
18

Nr. 19

4.3.10

- Bundessteuerblatt 2019 - Teil I

Bezeichnung des Schriftguts

Seite 1231

Aufbewahrungstrist

 

Überwachungslisten (-karteien) V einschließlich

- Zuzugs- und Wegzugsbelegen (V-Listen)

4.3.11

4.3.12
4.3.13

mit Ausnahme der V-Listen 1940 (soweit noch
vorhanden auch 1941 bis 1948 einschließlich)

Namenkarteien, Urlisten

gestrichen

Überwachungstisten für den Steuerabzug von

° Einkünften bei beschränkt Steuerpflichtigen

4.3.14

4.3.15

4.3.16

{StB-Listen) und von Aufsichtsratsvergütungen

Listen über Erstattungen von Kapitalertragsteuer
und beim Steuerabzug in sonstigen Fällen (Erstat-
tungslisten K}

Listen über Vergülungen von Umsatzsteuer
(U-Listen}

Listen über Erstattungen. von Einkommensteuer

. (Erstattungslisten E)

4.3.17

4.3.18

4.3.19
4.3.20

4.3.21

4.3.22

4.3.23
4.3.24

4.3.25
44

4.4.1

4.4.2
4.4.3

4.44

Kaufpreissammlungen; Mietpreissammlungen und
die von den Kommunen übergebenen Bauplanungs-
unterlagen

a) Richtpreiskarten
b) Bodenrichtwertkarten aller Jahre
Sämtliche Unterlagen der Bodenschätzung -

Im Krieg aus Luftschutzgründen gefertigte Auszüge
aus den Y-Akten (sog. Kellerbögen)

Material der Persönenstands- und Betriebsauf-
nahmen

Steuerabzugsbelege (z. B. Lohnsteuerkarten und
besondere Lohnsteuerbescheinigungen)

An- und Abmeldelisten und polizeiliches Melde-
material

Listen über nachzuentrichtende Lohnsteuer

Eigenheimzulage

Bergmannsprämien, Wohnungsbauprämien,
Arbeitnehmer-Sparzulagen

Akten von Prämienberechtigten

Vorgänge, die jahrgangsweise abgelegt werden:
Listen

Anzeigen nach $ 8 VermBDV 1994 oder
$ 13 VermBDV 1987

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind.

Aussonderung

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die

- Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die |
Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind,

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Listen (Karteikarten} geschlossen worden sind,

2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind.

20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Einheitsbewertung des Grundbesitzes letztmals der
Grundsteuer zu Grunde gelegt worden ist.

31. Dezember 2029 .
31. Dezember 2029
Vorbehalten
Aussonderung

2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
nächstfolgende Personenstands- und Betriebsauf-
nahme stattgefunden hat.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die
Belege eingereicht worden sind, bzw. 1 Jahr nach
Ablauf des Eingangsjahres, sofern es sich um leere
Lohnsteuerkarten handelt.

1 Jahr nach Ablauf des Eingangsjahrs.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Listen geschlossen worden sind.

10 Jahre nach Ablauf des Förderzeitraums,

" 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der

Aktenband geschlossen worden ist, mindestens
jedoch 5 Jahre nach Ablauf der letzten Festlegungs-
frist.

5 Jahre nach Ablauf der Festlegungstrist.
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die

“ Listen geschlossen worden sind. .

2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Anzeigen eingereicht worden sind.
19

Teil

Seite 1232

4.5

4.5.1

4.5.2
4.5.3
4.5.4
4.5.5
4.5.6
4.5.7
4.5.8

4.6
4.6.1

. 4.6.2

Bundessteuerblatt 2019 - Teil I

.Nr. 19

 

Bezeichnung des Schriftguts

Aufbewahrungsfrist

 

Erbschaftsteuer

Akten der einzelnen Erbschafts- und Schenkungs-
fälle

mit Ausnahme der Entwürfe der Schenkungsteuer-

bescheide und der zugehörigen Wertberechnungen

Freibelege zu den Totenlisten, Totenbeilisten und
zum Verzeichnis der Schenkungen unter Lebenden
Erbschaftsteuerlisten und Namensverzeichnisse
Überwachungslisten

Wiedervorlegungslisten

Liste der Sterbefallanzeige

Totenbeilisten

Verzeichnis der Schenkungen unter Lebenden

Grunderwerbsteuer

Akten der einzelnen Steuerfälle

Namensverzeichnisse

Grunderwerbsteuerlisten

: Überwachungslisten

Rennwett- und Lotteriesteuer sowie Spielbank-
abgabe

Akten für Buchmacher und Totalisatorbetriebe

"Akten über Lotterieveranstaltungen

Rennwettsteuerlisten und Lotteriesteuerlisten

Spielbankabgabelisten

10’ Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
endgültige Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden
ist, mindestens jedoch so lange, als noch Zahlungen
zu leisten sind (Fälle einer Rentenbesteuerung nach
8 23 ErbStG oder einer noch fortdauernden Stundung
nach $ 25 Abs. 1, $ 28 ErbStG, $ 222 AO 1977) oder
eine weitere Steuerfestsetzung nach $ 9 Abs. 1 Nr. 1:
Buchstabe a ErbStG oder $ 25 Abs. 1 Buchstabe a
ErbStG a. F. in Betracht kommen kann.

- 20 Jahre für Akten von Erbschafts- und Schenkungs-

fällen, sofern land- und forstwirtschaftliches Vermögen
entsprechend den Feststellungsakten für die Betriebe

“ der Land- und Forstwirtschaft (4.3.1 Buchstabe g)

betroffen ist.

10 Jahre nach Ablauf des Todesjahrs des Schenkers,
längstens jedoch 25 Jahre nach Ablauf des Kalender-
jahrs, in dem die endgültige Steuerfestsetzung unan-
fechtbar geworden ist.

10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Freibelege ausgestellt worden sind.

10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Listen geschlossen worden sind.

10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Listen geschlossen worden sind. =.

10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Listen geschlossen worden sind.

10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dam die
Listen geschlossen worden sind.

10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die

Listen geschlossen worden sind.

25 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das
Verzeichnis geschlossen worden ist.

10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden ist, die
Steuerbefreiung verfügt oder der Steuerbescheid über
die materiell endgültige Freistellung erteilt worden ist.

5 Jahre:nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Verzeichnisse zurückgelegt worden: sind.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Listen geschlossen worden sind.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
letzte in der Liste vermerkte Frist abgelaufen ist.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein

Aktenband geschlossen worden ist.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein
Aktenband geschlossen worden ist.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Listen geschlossen worden sind.

5 Jahre nach. Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Listen geschlossen worden sind.
20

Nr. 19

Bundessteuerblatt 2019 - Teil I

Seite 1233
= Teil

 

4.7.5

4.8
4.8.1

4.8.2

Bezeichnung des Schriftguts

Aufbewahrungsfrist 2 |

 

Tagesmeldungen der Spielbanken und monatliche
Zusammenstellungen über die Tagesmeldungen

Monatsmeldung der Spielbanken über die Tronc-
abgabe

Luftverkehrsteuer

Akten ohne grundsätzliche Bedeutung, B-Akten

Akten, Belegsammlungen, die steuerrechtliche
Vorgänge für einzelne Steuerpflichtige von vorüber-

 gehender Bedeutung enthalten

4.9
4.9.1

4.9.2

4.10
4.10.1

4.10.2

4.10.3

4.10.4

Akten, Bücher und Beleghefte, die steuerrechtliche

Vorgänge

a) von allgemeiner Bedeutung enthalten

b) für einzelne Steuerpflichtige und andere über-
wachungspflichtige Beteiligte von dauernder
Bedeutung enthalten

Kraftfahrzeugsteuer

Jahrgangsweise Aufbewahrung von folgendem
Schriftgut:

— Vorgänge über Insolvenz-, Rechtsbehelfs- und
AdV-Verfahren

— Unterlagen über widerrechtliche/zweckfremde
Benutzung und zweckwidrige Verwendung

— Unterlagen über Steuerbefreiungen

Jahrgangsweise Aufbewahrung von sonstigem
Schriftgut, wie z. B. Protokolle über Datenlieferun-
gen der Zulassungsbehörden u. A.

Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer

Akten der Versicherungsgesellschaften, ihrer Bevoll-
mächtigten und der Versicherungsnehmer

Versicherungsteuerlisten, Feuerschutzsteuerlisten

Versicherungsteueranmeldungen und Feuerschutz-
steueranmeldungen

Gesellschaftsverträge und ähnliche Unterlagen,
Auszüge aus dem Handelsregister

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, zu dem die
Meldung bzw. die Zusammenstellung abgegeben
worden ist.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, zu dem die
Meldung abgegeben worden ist. \

Abweichend von Nr. 4.1.3: 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband
befindliche Sache zu den Akten verfügt worden ist.

10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
letzte in dem Aktenband, Liste, Belegsammiung
befindliche Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden
ist, die Steuerbefreiung verfügt worden ist, bei vorläu-
figen ($ 165 AO) Steuerfestsetzungen jedoch mindes-
tens bis zum Ablauf der Frist i.S.d. $ 171 Abs. 8 AO.
Bei jahrgangsweise abgelegten Vorgängen ist von der
Unanfechtbarkeit der einzelnen Steuerfestsetzung
auszugehen.

10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
letzte Eintragung vorgenommen worden ist.

10 Jahre nach Ausscheiden aus dem Kreis der
steuerpflichtigen und anderen überwachungs-
pflichtigen Beteiligten

4 Jahre nach Ablauf des entsprechenden Jahrgangs

2 Jahre nach Ablauf des entsprechenden Jahrgangs .

10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
letzte in dem Aktenband befindliche Steuerfestset-
zung/Anmeldung unanfechtbar geworden ist; bei vor-
läufigen ($ 165 AO) Steuerfestsetzungen jedoch min-
destens bis zum Ablauf der Frist i.S. d. 8 171 Abs. 8
AO

10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in. dem die
Listen geschlossen worden sind.

10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
letzte in dem Aktenband befindliche Steuerfestset-
zung/Anmeldung unanfechtbar geworden ist; bei vor-
läufigen ($ 165 AO) Steuerfestsetzungen jedoch. min-
destens bis zum Ablauf der Frist i. S.d. $ 171 Abs. 8
AO. .

Die Unterlagen sind aufzubewahren, solange der
Steuerfall nicht gelöscht ist. Sie sind erst mit der'letz-
ten zu vernichtenden Akte des gelöschten Steuerfalls
zu vernichten.
21

Teil

Seite 1234

4.10.5

4.10.86

4.10.7

4.11
4.11.1

4.12
4.12.1

4.12.2

4.13
4.13.1

Bezeichnung des Schriftguts

Unterlagen, die für die steuerliche Behandlung von
wiederkehrenden Sachverhalten von Bedeutung
sind (z. B. verbindliche Auskünfte, Anweisungen der
übergeordneten Behörden, Urteile) sowie der sons-
tigen Unterlagen, die sich auf die spätere Besteue-
rung auswirken können

Einzugssrmächtigungen/SEPA-Mandate

Sonstige Vorgänge, sonstiger Schriftwechsel, der
nicht zu den Akten der Steuerpflichtigen gehört

(z. B. Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht, der Versicherungsaufsichts-
behörden der Länder, der Registergerichte, Ablage
zur Sammlung usw.)

Erhebung

Jahrgangsweise Aufbewahrung von folgendem
Schriftgut:

_ Zahlungshinweise, Mahnungen
— Unterlagen über Standortwechsel

— Vorgänge über Insolvenz-, Rechtsbeheifs- und
AdV-Verfahren

Unterlagen, die für die steuerliche Behandlung von
wiederkehrenden Sachverhalten von Bedeutung
sind oder sich auf die spätere Besteuerung auswir-
ken können (z. B. Einzugsermächtigungen ein-
schließlich des damit zusammenhängenden Schrift-
guts)

SEPA-Lastschriftmandate
SEPA-Basislastschriftmandat

SEPA-Firmenlastschriftmandat

Verständigungs-, Schieds- und APA-Verfahren
Unterlagen zum APA-Verfahren

Bundessteuerblatt 2019 - Teil I

Nr. 19

Aufbewahrungstrist

Dis Unterlagen sind aufzubewahren, solange der
Steuerfall nicht gelöscht ist. Sie sind erst mit der letz-
ten zu vernichtenden Akte des gelöschten Steuerfalls
zu vernichten.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
letzte Lastschrifteinzug für dieses Mandat erfolgt ist.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die

letzte in den Akten befindliche Sache zu den Akten

geschrieben worden ist.

. 4 Jahre nach Ablauf.

. Die Unterlagen sind aufzubewahren, solange der

Steuerfall nicht gelöscht ist. Sie sind erst mit der letz-
ten zu vernichtenden Akte des gelöschten Steuerfalls
zu vernichten.

‚Für die Dauer der Gültigkeit. Nach Erlöschen des

Mandats aber für mindestens 14 Monate, gerechnet
vom Einreichungsdatum der letzten eingezogenen
SEPA-Lastschrift, sofern die SEPA-Basislastschrift-
mandate in Papierform beim Bewirtschafter auf-
bewahrt werden (Nr. 7.3.5 VerfRiBeS-HKR).

SEPA-Firmenlastschriftmandate sind bei den gem.
VV Nr. 5 ZBR BHO für Zahlungen zuständigen Stellen
aufzubewahren.

Unterlagen zu APA-Verfahren 10 Jahre nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem für das letzte Jahr der

Laufzeit des APA die Prüfung, ob nach dem einzurei-

chenden Jahresbericht der der Vereinbarung
zugrunde liegende Sachverhalt verwirklicht und die
Gültigkeitsbedingungen eingehalten sind, abgeschlos-
sen ist, Einzelheiten, Fristverlängerung bei Folge-
anträgen und Fristbeginn bei Abschluss des Verfah-
rans anders als durch Verständigungsvereinbarung
werden durch Anordnung nach Absatz 3 Satz 3
AufbewBest-FV geregelt.
22

Nr. 19

4.13.2

4.13.3

51
52

5.3
5.4
585

5.6

5.7

58

5.8.1

Bundessteuerblatt 20189 - Tell I

Bezeichnung des Schriftguts

.Unterlagen zu Verständigungs- und Schiedsverfah-

ren (außer APA-Verfahren) in Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuersachver-
halten

Unterlagen zu Verständigungs- und Schiedsver-

fahren in Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
sachverhalten

Aktenplan Lastenausgleich

Soforthilfeabgabe, Vermögensabgabe, Hypo-
thekengewinnabgabe, Kreditgewinnabgabe

Akten mit grundsätzlicher Bedeutung, A-Akten

Akten ohne grundsätzliche Bedeutung, B-Akten

Akten der Abgabepflichtigen (Abgabeschuldner)

Vorgänge über Erlass- und Verzichtanträge bei
Umstellungsgrundschulden

Anschreibungsbücher in den Meldestellen und
Anschreibungslisten in den Teilbezirken zur Siche-
rung der vorbezeichneten Überwachungskarten
(LAB Tz. 71)

Rechtsbehelfsakten

Rechtsbeheffslisten

Anhang
HGA-Akten der beauftragten Stellen

"Akten der Umstellungsgrundschulden, an deren

Stelle keine HGA getreten ist

Seite 1235
Teil

 

- Aufbewahrungsfrist
* Unterlagen zu Verständigungs- und Schiedsverfahren

{außer APA-Verfahren) in Einkommensteuer-, Körper-
schaftsteuer- und Gewerbesteuersachverhalten

10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Verständigungsvereinbarung wirksam geworden ist;
Einzelheiten, Fristverlängerung bei Folgeanträgen und
Fristbeginn bei Abschluss des Verfahrens anders als
durch Verständigungsvereinbarung werden durch
Anordnung nach Absatz 3 Satz 3 AufbewBest-FV
geregelt.

Unterlagen zu Verständigungs- und Schiedsverfahren
in Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuersachverhal-
ten 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Verständigungsvereinbarung wirksam geworden
ist; jedoch mindestens so lange, wie die letzten Zah-
lungen bei einer Rentenbestauerung nach $ 23
ErbStG zu leisten oder Steuerschulden nach 88 25,
28 ErbStG gestundet sind. Einzelheiten und Frist-
baginn bei Abschluss des Verfahrens anders als
durch Verständigungsvereinbarung werden durch
Anördnung nach Absatz 3 Satz 3 AufbewBest-FV
geregelt.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den

Akten geschrieben worden ist.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die

- Abgabeschuld erloschen ist, maßgebend ist der Zeit-
_ Punkt der restlosen Tilgung der einzelnen Abgabe-

schuld.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
daraus hergeleitste HGA oder KGA erloschen ist,
maßgebend ist der Zeitpunkt der restlosen Tilgung
der einzelnen Abgabeschuld.

1 Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
letzte Eintragung vorgenommen worden ist.

bis zur Freigabe der Akten, zu denen sie sachlich
gehören, mindestens jedoch 10 Jahre nach Ablauf
des Kalenderjahrs, in dem die das Rechtsbehelfs-
verfahren abschließende Entscheidung unanfechtbar
geworden ist.

2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjah rs, in dem die
Listen geschlossen worden sind,

1 Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist.
23

Teil

Seite 1236

Bezeichnung des Schriftguts

Bundessteuerblatt 2019 - Teil:l

Nr. 19

Aufbewahrungsfrist

 

5.8.3

5.8.4

5.9

5.10

6.1

6.2

6.3

64

Akten über abgeschlossene 1:1 Umstellungs-
verfahren

Akten über Auskunftsersuchen gemäß 8 128 LAG

HGA-Akten

Akten und andere Unterlagen über die Sozialver-
sicherung der Steuerpflichtigen aus der Zeit. 1945
bis 1990 in den neuen Bundesländern und im Ost-
teil von Berlin -

Überwachungslisten für Soforthilfe-, Hypotheken-
gewinn-, Vermögens- und Kreditgewinnabgabe
Obergruppen Z, ZT, M, A, V, SV

des Aktenplans für die Finanzverwaltung

Zoll; Zolltarif; Marktordnungsrecht; Außenwirt-

schaftsrecht und Außenhandeisstatistik; Ver-
brauchsteuern; Sonstige Vorschriften

Akten mit grundsätzlicher Bedeutung, A-Akten

. Akten ohne grundsätzliche Bedeutung, B-Akten

Akten, Listen, Bücher einschließlich Belegen, die
steuerrechtliche usw. Vorgänge, auch abgaben-
rechtliche nach dem Marktordnungsrecht,

a) von allgemeiner Bedeutung enthalten (Brauerei-
verzeichnisse usw.)

mit Ausnahme der Brennereiverzeichnisse

b) für einzelne Steuerpflichtige (Abgabenpflichtige
nach dem Marktordnungsrecht) von dauernder
Bedeutung enthalten (Beleghefte für Zolllager,
ständige Veredelungsverkehre usw.)

mit Ausnahme der Brennereibeleghefte\ nicht
erloschener Brennereien

Akten, Listen und Bücher einschließlich Belegen,
die steuerrechtliche usw. Vorgänge, auch abgaben-
rechtliche nach dem Marktordnungsrecht, für ein-
zelne Steuerpflichtige (Abgabenpflichtige nach dem
Marktordnungsrecht) von vorübergehender Bedeu-
tung enthalten (Registerbücher, Belegsammlungen
einschließlich der dazugehörigen Anschreibungen,
Anmeldebücher zur Versteuerung, Versendung
usw., Abnahmebücher, Betriebsbücher, Steuer-
bücher, Versandscheinbücher, Lagerbücher usw.)

mit Ausnahme

a) der Registerbücher und Belege, soweit hierin nur

Waren der Warengruppe 3 angesprochen sind

1 Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Auskünfte erteilt worden sind.

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
letzte Abgabeschuld erloschen ist, maßgebend ist der
Zeitpunkt der restlosen Tilgung der einzelnen Abgabe-
schuld.

Vorbehalten

1 Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Listen geschlossen worden sind.

20 Jahre nach Ablauf-des Kalenderjahrs, in. dem die
letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist.

10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
letzte in. dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist.

6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
letzte Eintragung vorgenommen worden ist.

30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
letzte Eintragung vorgenommen worden ist.

6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der
Betrieb aus dem Kreis der überwachungspflichtigen
(abgabenpflichtigen) Betriebe ausgeschieden bzw. in
dem die betr. Vergünstigung weggefallen ist.

30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
letzte Eintragung vorgenommen bzw. der letzte Beleg
erledigt worden ist.

10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
letzte Eintragung vorgenommen bzw. der letzte Beleg
erledigt worden ist.

6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der
letzte Beleg erledigt worden ist.
24

Nr. 19

Bezeichnung des Schriftguis

b) der Registerbücher und Belege, für die eine.
Sonderregelung getroffen worden ist

c) der Versandscheine T 2 über erledigte Versand-
verfahren mit Waren (ausgenommen Bran ntwein
und branntweinhaltige Erzeugnisse),

— die sich einfuhrumsatzsteuer- oder verbrauch-
steuerrechtlich im freien Verkehr befanden,
oder

— für die keine Vergütung oder Erstattung von
Verbrauchsteuern aus Rechtsgründen bean-
sprucht wurde,
oder

— für die kein Kontrollexemplar ausgesteiit
. wurde,

—— soweit sie besonders registriert worden sind.

d) Akten, Listen, Belege und Belegsammiungen
über die Erhebung von Mitverantwortungsabgabe
Milch; Ausgleichsbeträge Währung bei der Ein-
fuhr aus Mitgliedstaaten aus der Zeit bis
31. Dezember 1979

e) Steuerbescheide, mit denen traditionelle Eigen-
mittel der Europäischen Union festgesetzt
wurden

6.5 Akten, Listen, Bücher einschließlich Belegen über
die Gewährung von besonderen Vergünstigungen

im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
a) aus der Zeit bis 31. Dezember 1979

b) ab 1. Januar 1980

6.6 Akten über frühere Devisenstelten

6.7"°) Daten im zentralen Informationssystem für die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehöri-
gen Verfahrensakten in Papierform

Bundessteuerblatt 2019 . Teil I

Seite 1297
Teil

Aufbewahrungsfrist |

gemäß Regelung a. a. 0.

2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Scheine erledigt worden sind.

10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
letzte Eintragung vorgenommen oder der letzte Beleg
erledigt worden ist. .

3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Sollstellung des Steuerbescheids in der Zollzahlstelle
durch Aufhebung, Stornierung, Zahlung, Erlass, Nie-
derschlagung, Uneinbringlichkeit oder Buchung der
(Zahlungs-)Verjährung vollständig erledigt wurde, min-
destens jedoch 10 Jahre nach Erstellung.

15 Jahre nach Ablauf des-Kalenderjahrs, in dem die
letzte Eintragung vorgenommen oder der letzte Beleg
erledigt worden ist.

. 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahr, in dem die

letzte Eintragung vorgenommen oder der letzte Beleg
erledigt worden ist.

8. Mai 2025

1 Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem eine
Prüfung nach $ 2 SchwarzArbG ohne Einleitung eines
Ermittiungsverfahrens abgeschlossen worden ist,

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein
Ermittlungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen wor-
den ist, oder 2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist,
wenn

a) die Person, über die Daten nach $ 16
 SchwarzArbG gespeichert wurden, von dem
betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig frei-

gesprochen worden ist,

b) die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar
abgelehnt worden ist oder

c) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden
ist,

'3) Anmerkung: Die Aufbewahrunggfristen treien orsı In Kralt, wenn die Aktenaussonderung durch ein zentrales Informalionssysiem technisch unterstützt wird. Bis
dahin geien für diese Vorgänge weilerhin die unter Beachtung der AufbewBesi-FV ergangenen Weisungen. Besondere Vorschriften wie $ 19 SchwarzArdG, & 489

" SIPO, $ 49c MG und 5 84 SGB X bleiben unberührt.
25

Seite 1238 Bundessteuerblalt 2019 - Telll Nr. 19
Tel —CCCCCnCaC„C„Cm——m—————m—m—m
| Anlage 2

Aussonderungsverzeichnis Unterlagen

Dienststelle

An

ihr Zeichen
Unser Zeichen
Tel.
. Datum

Aussonderungsverzeichnis 20 ‚ Blatt Nr. __

Am Aussonderungstermin war die Aufbewahrungsfrist für folgende
Unterlagen abgelaufen

. [Lfd | Archiv- T Akten- Betreff Band- | Zeitraum
.L.Nr. Nr. zeichen " Nr. von bis
| Ä ____ 1]
26

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