aufbewbest-fv
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „"Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten" nach § 38 GwG“
Nr. 19 Nr. Bundessteuerblatt 2019 - Teil | i Bezeichnung des Schriftguts .d) Bestimmungen zu den Liegenschaftskarten und den Liegenschaftsbüchern; Akten (auch Einheits- wertbogen, Karten, Karteien, Listen usw.) betr. Einheitsbewertung des Grundbesitzes (ein- schließlich der Festsetzungen der Grundsteuer- messbeträge und aller Vorgänge zur grund- steuerlichen Behandlung), und zwar aa) Akten, die Einheitswerte des Grundbesitzes nach Wertverhältnissen 1935 betreffen (Fest- stellungszeitpunkte 1. Januar 1935 bis 1. Januar 1963 und während Weitergeltung der Einheitswerte 1935 im Hauptfeststel- lungszeitraum 1964 auch Feststellungszeit- punkte 1. Januar 1964 bis 1. Januar 1973) und Akten, die noch frühere Fesistellungs- zeitpunkte betreffen bb) Einheitswertakten, bei denen Einheitswerte und/oder Grundsteuermessbeträge auf Grund einer Grundsteuerbefreiung nach Grundsteuergesetz nicht festgestellt oder aufgehoben wurden cc) Andere Akten dd) Akten (auch Einheitswertbogen, Karten usw.) zur Einheitsbewertung des Grundbesitzes in den neuen Ländern nach den Wertverhältnis- sen. 1. Januar 1935 (einschließlich der Fest- setzung der Grundsteuermessbeträge und aller Vorgänge zur grundsteuerlichen Behandlung); Akten zu Grundsteuerbemes- sungsveranlagungen auf der Grundlage von Ersatzwirtschaftswerten nach den Wertver- hältnissen 1. Januar 1964 e) Gesellschaftsverträge, aktuelle Vereinssatzungen und ähnliche Unterlagen, Auszüge aus dem Handelsregister, Feststeilungsbescheide nach 8 60a AO f) Verfügungen über Bewilligungen und Begüns- tigungen auf dem Gebiet der Umsatzsteuer (zZ. B. Anwendung eines besonderen Verfahrens zur Trennung der Entgelte, Versteuerung nach ver- einnahmten Entgelten, Befreiung von.der Füh- rung.eines Umsatzsteuerheftes, Anwendung von - Durchschnittssätzen — 88 23 und 23a UStG sowie Verfügungen über die Bewilligung von Buchführungserleichterungen (8 148 AO 1977) Seite. 1229 Teil Aufbewahrungsfrist . | zur Aussonderung freigegeben, soweit es sich nicht erkennbar a) um Akten handelt, für die im Zeitpunkt der Ausson- derung ein noch nicht erledigtes Auskunftsersu- chen der Ausgleichsverwaltung wegen Durchfüh- rung.einer Entschädigungsregelung nach dem Lastenausgleichsgesetz oder einer Wiedergut- machungsbehörde vorliegt, oder b) um solche Vorgänge handelt, die noch aktuelle Daten insbesondere zur Beschaffenheit von Grund- stücken und Gebäuden enthalten (z. B. Grundbuch- auszüge, Katasterauszüge, Berechnungen des 'umbauten Raumes und der Wohn- oder Nutz- fläche). Vorbehalten - 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Einheitsbewertung des Grundbesitzes untergegange- ner oder weggefallener wirtschaftlicher Einheiten letzt- . mals der Grundsteuer zu Grunde gelegt worden sind. Vorbehalten ul Die Unterlagen sind aufzubewahren, solange der _ Steuerfall nicht gelöscht ist. Sie sind erst mit der letz- ten zu vernichtenden Akte des gelöschten Steuerfalls zu vernichten. Die Unterlagen sind aufzubewahren, solange der Steuerfall nicht gelöscht ist. Sie sind erst mit der letz- ten zu vernichtenden Akte des gelöschten Steuerfalls zu vernichten.
Seite 1230 | Teil Bezeichnung des Schriftguts “ Bundessteuerblatt 2019 - Teil ! Nr. 19 Aufbewahrungsfrist 4.3.2 4.3.3 4.3.4 4.3.5 4.3.6 4.3.7 4.3.8 4.3.9 g) Unterlagen, die für die steuerliche Behandlung von wiederkehrenden Sachverhalten. von Bedeu- tung sind (z. B. verbindliche Auskünfte, Anwei- sungen der übergeordneten Behörden, Urteile) sowie der sonstigen Unterlagen, die sich auf die spätere Besteuerung auswirken können (z.B. Übersichten über Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen sowie Anfangsbestände und Korrektivposten bei der Gewinnermittlung nach 8 4.Abs. 3 EStG, Überwachungsblätter für Vorsteuerberichtigungen nach $ 15a UStG) '"h) Feststellungsakten der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des 8 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG oder ein Anteil im Sinne des $ 158 Absatz 2 Satz 2 BewG Vorgänge (insbesondere die Erklärung und „andere Unterlagen) des Veranlagungszeitraums, in.den eine Besteuerung gem. $ 6 AStG i. V. m. einer Stundung gem. 88 6 Abs. 4 oder 5 AStG vorgenommen wurde. —; Überwachungskonten — zz k) Anträge zu den ELStAM, die nicht in einer Ein- kommensteuerakte abgelegt sind Umsatzsteuervoranmeldungen Umsatzsteuerüberwachungsbogen, sofern sie nicht ' Bestandteil der Veranlagungsakten werden und deshalb wie diese zu behandein sind Umsatzsteuervergütungsakten "Lohnsteuerakten (Arbeitgeberakten) Lohnsteueranmeldungen a) wenn keine Lohnsteueraußenprüfung statt- gefunden hat b) wenn eine Lohnsteueraußenprüfung statt- gefunden hat aa) und ein Lohnsteuerhaftungsbescheid/Lohn- steuernachforderungsbescheid ergangen ist bb) im Übrigen Akten und Steueranmeldungen betreffend die Abführung der. Kapitalertragsteuer (sogen. K-Akten) Akten und Steueranmeldungen betreffend die Abführung von Abzugssteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen Akten und Steueranmeldungen betreffend Ver- gütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer Die Unterlagen sind aufzubewahren, solange der Steuerfall nicht gelöscht ist. Sie sind erst mit der letz- ten zu vernichtenden Akte des gelöschten Steuerfalis zu vernichten. 20 Jahre nach Ablauf des Feststellungsstichtages 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid über die Aufhebung der Stundung bzw. der Berichtigungsbescheid gem. $ 175 AO unanfechtbar geworden ist. 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Veränderung im oder Zuordnung zum Über- wachungskonto erfolgte. 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die ELStAM gebildet wurden. 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die Voranmeldung abgegeben worden ist, wenn für das Kalenderjahr eine unanfechtbare Festsetzung vorliegt. "5 Jahre nach Ablauf des (letzten) Kalenderjahrs, für das der Überwachungsbogen geführt worden ist, wenn für das Kalenderjahr eine unanfechtbare Fest- setzung vorliegt. 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Anträge überprüft worden sind. 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Aktenband geschlossen worden ist. 6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die letzte Lohnsteueranmeidung bestimmt war. Bis zur Unanfechtbarkeit des Lohnsteuerhaftungs- bescheides/Lohnsteuernachforderungsbescheides, mindestens jedoch bis zur Prüfung gemäß 8 51 Abs. 2 BuchO. Bis zum Abschluss dieser Prüfung, mindestens jedoch bis zur Prüfung gemäß 8 51 Abs. 2 BuchO. 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die dazugehörige Liste geschlossen worden ist. 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die dazugehörige Liste geschlossen worden ist. 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Aktenband geschlossen worden:ist.
Nr. 19
4.3.10
- Bundessteuerblatt 2019 - Teil I
Bezeichnung des Schriftguts
Seite 1231
Aufbewahrungstrist
Überwachungslisten (-karteien) V einschließlich
- Zuzugs- und Wegzugsbelegen (V-Listen)
4.3.11
4.3.12
4.3.13
mit Ausnahme der V-Listen 1940 (soweit noch
vorhanden auch 1941 bis 1948 einschließlich)
Namenkarteien, Urlisten
gestrichen
Überwachungstisten für den Steuerabzug von
° Einkünften bei beschränkt Steuerpflichtigen
4.3.14
4.3.15
4.3.16
{StB-Listen) und von Aufsichtsratsvergütungen
Listen über Erstattungen von Kapitalertragsteuer
und beim Steuerabzug in sonstigen Fällen (Erstat-
tungslisten K}
Listen über Vergülungen von Umsatzsteuer
(U-Listen}
Listen über Erstattungen. von Einkommensteuer
. (Erstattungslisten E)
4.3.17
4.3.18
4.3.19
4.3.20
4.3.21
4.3.22
4.3.23
4.3.24
4.3.25
44
4.4.1
4.4.2
4.4.3
4.44
Kaufpreissammlungen; Mietpreissammlungen und
die von den Kommunen übergebenen Bauplanungs-
unterlagen
a) Richtpreiskarten
b) Bodenrichtwertkarten aller Jahre
Sämtliche Unterlagen der Bodenschätzung -
Im Krieg aus Luftschutzgründen gefertigte Auszüge
aus den Y-Akten (sog. Kellerbögen)
Material der Persönenstands- und Betriebsauf-
nahmen
Steuerabzugsbelege (z. B. Lohnsteuerkarten und
besondere Lohnsteuerbescheinigungen)
An- und Abmeldelisten und polizeiliches Melde-
material
Listen über nachzuentrichtende Lohnsteuer
Eigenheimzulage
Bergmannsprämien, Wohnungsbauprämien,
Arbeitnehmer-Sparzulagen
Akten von Prämienberechtigten
Vorgänge, die jahrgangsweise abgelegt werden:
Listen
Anzeigen nach $ 8 VermBDV 1994 oder
$ 13 VermBDV 1987
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind.
Aussonderung
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind.
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
- Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind.
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die |
Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind,
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Listen (Karteikarten} geschlossen worden sind,
2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind.
20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Einheitsbewertung des Grundbesitzes letztmals der
Grundsteuer zu Grunde gelegt worden ist.
31. Dezember 2029 .
31. Dezember 2029
Vorbehalten
Aussonderung
2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
nächstfolgende Personenstands- und Betriebsauf-
nahme stattgefunden hat.
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die
Belege eingereicht worden sind, bzw. 1 Jahr nach
Ablauf des Eingangsjahres, sofern es sich um leere
Lohnsteuerkarten handelt.
1 Jahr nach Ablauf des Eingangsjahrs.
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Listen geschlossen worden sind.
10 Jahre nach Ablauf des Förderzeitraums,
" 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der
Aktenband geschlossen worden ist, mindestens
jedoch 5 Jahre nach Ablauf der letzten Festlegungs-
frist.
5 Jahre nach Ablauf der Festlegungstrist.
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
“ Listen geschlossen worden sind. .
2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Anzeigen eingereicht worden sind.
Teil Seite 1232 4.5 4.5.1 4.5.2 4.5.3 4.5.4 4.5.5 4.5.6 4.5.7 4.5.8 4.6 4.6.1 . 4.6.2 Bundessteuerblatt 2019 - Teil I .Nr. 19 Bezeichnung des Schriftguts Aufbewahrungsfrist Erbschaftsteuer Akten der einzelnen Erbschafts- und Schenkungs- fälle mit Ausnahme der Entwürfe der Schenkungsteuer- bescheide und der zugehörigen Wertberechnungen Freibelege zu den Totenlisten, Totenbeilisten und zum Verzeichnis der Schenkungen unter Lebenden Erbschaftsteuerlisten und Namensverzeichnisse Überwachungslisten Wiedervorlegungslisten Liste der Sterbefallanzeige Totenbeilisten Verzeichnis der Schenkungen unter Lebenden Grunderwerbsteuer Akten der einzelnen Steuerfälle Namensverzeichnisse Grunderwerbsteuerlisten : Überwachungslisten Rennwett- und Lotteriesteuer sowie Spielbank- abgabe Akten für Buchmacher und Totalisatorbetriebe "Akten über Lotterieveranstaltungen Rennwettsteuerlisten und Lotteriesteuerlisten Spielbankabgabelisten 10’ Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die endgültige Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden ist, mindestens jedoch so lange, als noch Zahlungen zu leisten sind (Fälle einer Rentenbesteuerung nach 8 23 ErbStG oder einer noch fortdauernden Stundung nach $ 25 Abs. 1, $ 28 ErbStG, $ 222 AO 1977) oder eine weitere Steuerfestsetzung nach $ 9 Abs. 1 Nr. 1: Buchstabe a ErbStG oder $ 25 Abs. 1 Buchstabe a ErbStG a. F. in Betracht kommen kann. - 20 Jahre für Akten von Erbschafts- und Schenkungs- fällen, sofern land- und forstwirtschaftliches Vermögen entsprechend den Feststellungsakten für die Betriebe “ der Land- und Forstwirtschaft (4.3.1 Buchstabe g) betroffen ist. 10 Jahre nach Ablauf des Todesjahrs des Schenkers, längstens jedoch 25 Jahre nach Ablauf des Kalender- jahrs, in dem die endgültige Steuerfestsetzung unan- fechtbar geworden ist. 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Freibelege ausgestellt worden sind. 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. =. 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dam die Listen geschlossen worden sind. 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. 25 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verzeichnis geschlossen worden ist. 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden ist, die Steuerbefreiung verfügt oder der Steuerbescheid über die materiell endgültige Freistellung erteilt worden ist. 5 Jahre:nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verzeichnisse zurückgelegt worden: sind. 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in der Liste vermerkte Frist abgelaufen ist. 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Aktenband geschlossen worden ist. 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Aktenband geschlossen worden ist. 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. 5 Jahre nach. Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind.
Nr. 19 Bundessteuerblatt 2019 - Teil I Seite 1233 = Teil 4.7.5 4.8 4.8.1 4.8.2 Bezeichnung des Schriftguts Aufbewahrungsfrist 2 | Tagesmeldungen der Spielbanken und monatliche Zusammenstellungen über die Tagesmeldungen Monatsmeldung der Spielbanken über die Tronc- abgabe Luftverkehrsteuer Akten ohne grundsätzliche Bedeutung, B-Akten Akten, Belegsammlungen, die steuerrechtliche Vorgänge für einzelne Steuerpflichtige von vorüber- gehender Bedeutung enthalten 4.9 4.9.1 4.9.2 4.10 4.10.1 4.10.2 4.10.3 4.10.4 Akten, Bücher und Beleghefte, die steuerrechtliche Vorgänge a) von allgemeiner Bedeutung enthalten b) für einzelne Steuerpflichtige und andere über- wachungspflichtige Beteiligte von dauernder Bedeutung enthalten Kraftfahrzeugsteuer Jahrgangsweise Aufbewahrung von folgendem Schriftgut: — Vorgänge über Insolvenz-, Rechtsbehelfs- und AdV-Verfahren — Unterlagen über widerrechtliche/zweckfremde Benutzung und zweckwidrige Verwendung — Unterlagen über Steuerbefreiungen Jahrgangsweise Aufbewahrung von sonstigem Schriftgut, wie z. B. Protokolle über Datenlieferun- gen der Zulassungsbehörden u. A. Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer Akten der Versicherungsgesellschaften, ihrer Bevoll- mächtigten und der Versicherungsnehmer Versicherungsteuerlisten, Feuerschutzsteuerlisten Versicherungsteueranmeldungen und Feuerschutz- steueranmeldungen Gesellschaftsverträge und ähnliche Unterlagen, Auszüge aus dem Handelsregister 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, zu dem die Meldung bzw. die Zusammenstellung abgegeben worden ist. 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, zu dem die Meldung abgegeben worden ist. \ Abweichend von Nr. 4.1.3: 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den Akten verfügt worden ist. 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband, Liste, Belegsammiung befindliche Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden ist, die Steuerbefreiung verfügt worden ist, bei vorläu- figen ($ 165 AO) Steuerfestsetzungen jedoch mindes- tens bis zum Ablauf der Frist i.S.d. $ 171 Abs. 8 AO. Bei jahrgangsweise abgelegten Vorgängen ist von der Unanfechtbarkeit der einzelnen Steuerfestsetzung auszugehen. 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. 10 Jahre nach Ausscheiden aus dem Kreis der steuerpflichtigen und anderen überwachungs- pflichtigen Beteiligten 4 Jahre nach Ablauf des entsprechenden Jahrgangs 2 Jahre nach Ablauf des entsprechenden Jahrgangs . 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Steuerfestset- zung/Anmeldung unanfechtbar geworden ist; bei vor- läufigen ($ 165 AO) Steuerfestsetzungen jedoch min- destens bis zum Ablauf der Frist i.S. d. 8 171 Abs. 8 AO 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in. dem die Listen geschlossen worden sind. 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Steuerfestset- zung/Anmeldung unanfechtbar geworden ist; bei vor- läufigen ($ 165 AO) Steuerfestsetzungen jedoch. min- destens bis zum Ablauf der Frist i. S.d. $ 171 Abs. 8 AO. . Die Unterlagen sind aufzubewahren, solange der Steuerfall nicht gelöscht ist. Sie sind erst mit der'letz- ten zu vernichtenden Akte des gelöschten Steuerfalls zu vernichten.
Teil Seite 1234 4.10.5 4.10.86 4.10.7 4.11 4.11.1 4.12 4.12.1 4.12.2 4.13 4.13.1 Bezeichnung des Schriftguts Unterlagen, die für die steuerliche Behandlung von wiederkehrenden Sachverhalten von Bedeutung sind (z. B. verbindliche Auskünfte, Anweisungen der übergeordneten Behörden, Urteile) sowie der sons- tigen Unterlagen, die sich auf die spätere Besteue- rung auswirken können Einzugssrmächtigungen/SEPA-Mandate Sonstige Vorgänge, sonstiger Schriftwechsel, der nicht zu den Akten der Steuerpflichtigen gehört (z. B. Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht, der Versicherungsaufsichts- behörden der Länder, der Registergerichte, Ablage zur Sammlung usw.) Erhebung Jahrgangsweise Aufbewahrung von folgendem Schriftgut: _ Zahlungshinweise, Mahnungen — Unterlagen über Standortwechsel — Vorgänge über Insolvenz-, Rechtsbeheifs- und AdV-Verfahren Unterlagen, die für die steuerliche Behandlung von wiederkehrenden Sachverhalten von Bedeutung sind oder sich auf die spätere Besteuerung auswir- ken können (z. B. Einzugsermächtigungen ein- schließlich des damit zusammenhängenden Schrift- guts) SEPA-Lastschriftmandate SEPA-Basislastschriftmandat SEPA-Firmenlastschriftmandat Verständigungs-, Schieds- und APA-Verfahren Unterlagen zum APA-Verfahren Bundessteuerblatt 2019 - Teil I Nr. 19 Aufbewahrungstrist Dis Unterlagen sind aufzubewahren, solange der Steuerfall nicht gelöscht ist. Sie sind erst mit der letz- ten zu vernichtenden Akte des gelöschten Steuerfalls zu vernichten. 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der letzte Lastschrifteinzug für dieses Mandat erfolgt ist. 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte in den Akten befindliche Sache zu den Akten geschrieben worden ist. . 4 Jahre nach Ablauf. . Die Unterlagen sind aufzubewahren, solange der Steuerfall nicht gelöscht ist. Sie sind erst mit der letz- ten zu vernichtenden Akte des gelöschten Steuerfalls zu vernichten. ‚Für die Dauer der Gültigkeit. Nach Erlöschen des Mandats aber für mindestens 14 Monate, gerechnet vom Einreichungsdatum der letzten eingezogenen SEPA-Lastschrift, sofern die SEPA-Basislastschrift- mandate in Papierform beim Bewirtschafter auf- bewahrt werden (Nr. 7.3.5 VerfRiBeS-HKR). SEPA-Firmenlastschriftmandate sind bei den gem. VV Nr. 5 ZBR BHO für Zahlungen zuständigen Stellen aufzubewahren. Unterlagen zu APA-Verfahren 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem für das letzte Jahr der Laufzeit des APA die Prüfung, ob nach dem einzurei- chenden Jahresbericht der der Vereinbarung zugrunde liegende Sachverhalt verwirklicht und die Gültigkeitsbedingungen eingehalten sind, abgeschlos- sen ist, Einzelheiten, Fristverlängerung bei Folge- anträgen und Fristbeginn bei Abschluss des Verfah- rans anders als durch Verständigungsvereinbarung werden durch Anordnung nach Absatz 3 Satz 3 AufbewBest-FV geregelt.
Nr. 19
4.13.2
4.13.3
51
52
5.3
5.4
585
5.6
5.7
58
5.8.1
Bundessteuerblatt 20189 - Tell I
Bezeichnung des Schriftguts
.Unterlagen zu Verständigungs- und Schiedsverfah-
ren (außer APA-Verfahren) in Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuersachver-
halten
Unterlagen zu Verständigungs- und Schiedsver-
fahren in Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
sachverhalten
Aktenplan Lastenausgleich
Soforthilfeabgabe, Vermögensabgabe, Hypo-
thekengewinnabgabe, Kreditgewinnabgabe
Akten mit grundsätzlicher Bedeutung, A-Akten
Akten ohne grundsätzliche Bedeutung, B-Akten
Akten der Abgabepflichtigen (Abgabeschuldner)
Vorgänge über Erlass- und Verzichtanträge bei
Umstellungsgrundschulden
Anschreibungsbücher in den Meldestellen und
Anschreibungslisten in den Teilbezirken zur Siche-
rung der vorbezeichneten Überwachungskarten
(LAB Tz. 71)
Rechtsbehelfsakten
Rechtsbeheffslisten
Anhang
HGA-Akten der beauftragten Stellen
"Akten der Umstellungsgrundschulden, an deren
Stelle keine HGA getreten ist
Seite 1235
Teil
- Aufbewahrungsfrist
* Unterlagen zu Verständigungs- und Schiedsverfahren
{außer APA-Verfahren) in Einkommensteuer-, Körper-
schaftsteuer- und Gewerbesteuersachverhalten
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Verständigungsvereinbarung wirksam geworden ist;
Einzelheiten, Fristverlängerung bei Folgeanträgen und
Fristbeginn bei Abschluss des Verfahrens anders als
durch Verständigungsvereinbarung werden durch
Anordnung nach Absatz 3 Satz 3 AufbewBest-FV
geregelt.
Unterlagen zu Verständigungs- und Schiedsverfahren
in Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuersachverhal-
ten 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Verständigungsvereinbarung wirksam geworden
ist; jedoch mindestens so lange, wie die letzten Zah-
lungen bei einer Rentenbestauerung nach $ 23
ErbStG zu leisten oder Steuerschulden nach 88 25,
28 ErbStG gestundet sind. Einzelheiten und Frist-
baginn bei Abschluss des Verfahrens anders als
durch Verständigungsvereinbarung werden durch
Anördnung nach Absatz 3 Satz 3 AufbewBest-FV
geregelt.
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist.
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist.
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
- Abgabeschuld erloschen ist, maßgebend ist der Zeit-
_ Punkt der restlosen Tilgung der einzelnen Abgabe-
schuld.
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
daraus hergeleitste HGA oder KGA erloschen ist,
maßgebend ist der Zeitpunkt der restlosen Tilgung
der einzelnen Abgabeschuld.
1 Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
letzte Eintragung vorgenommen worden ist.
bis zur Freigabe der Akten, zu denen sie sachlich
gehören, mindestens jedoch 10 Jahre nach Ablauf
des Kalenderjahrs, in dem die das Rechtsbehelfs-
verfahren abschließende Entscheidung unanfechtbar
geworden ist.
2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjah rs, in dem die
Listen geschlossen worden sind,
1 Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist.
Teil Seite 1236 Bezeichnung des Schriftguts Bundessteuerblatt 2019 - Teil:l Nr. 19 Aufbewahrungsfrist 5.8.3 5.8.4 5.9 5.10 6.1 6.2 6.3 64 Akten über abgeschlossene 1:1 Umstellungs- verfahren Akten über Auskunftsersuchen gemäß 8 128 LAG HGA-Akten Akten und andere Unterlagen über die Sozialver- sicherung der Steuerpflichtigen aus der Zeit. 1945 bis 1990 in den neuen Bundesländern und im Ost- teil von Berlin - Überwachungslisten für Soforthilfe-, Hypotheken- gewinn-, Vermögens- und Kreditgewinnabgabe Obergruppen Z, ZT, M, A, V, SV des Aktenplans für die Finanzverwaltung Zoll; Zolltarif; Marktordnungsrecht; Außenwirt- schaftsrecht und Außenhandeisstatistik; Ver- brauchsteuern; Sonstige Vorschriften Akten mit grundsätzlicher Bedeutung, A-Akten . Akten ohne grundsätzliche Bedeutung, B-Akten Akten, Listen, Bücher einschließlich Belegen, die steuerrechtliche usw. Vorgänge, auch abgaben- rechtliche nach dem Marktordnungsrecht, a) von allgemeiner Bedeutung enthalten (Brauerei- verzeichnisse usw.) mit Ausnahme der Brennereiverzeichnisse b) für einzelne Steuerpflichtige (Abgabenpflichtige nach dem Marktordnungsrecht) von dauernder Bedeutung enthalten (Beleghefte für Zolllager, ständige Veredelungsverkehre usw.) mit Ausnahme der Brennereibeleghefte\ nicht erloschener Brennereien Akten, Listen und Bücher einschließlich Belegen, die steuerrechtliche usw. Vorgänge, auch abgaben- rechtliche nach dem Marktordnungsrecht, für ein- zelne Steuerpflichtige (Abgabenpflichtige nach dem Marktordnungsrecht) von vorübergehender Bedeu- tung enthalten (Registerbücher, Belegsammlungen einschließlich der dazugehörigen Anschreibungen, Anmeldebücher zur Versteuerung, Versendung usw., Abnahmebücher, Betriebsbücher, Steuer- bücher, Versandscheinbücher, Lagerbücher usw.) mit Ausnahme a) der Registerbücher und Belege, soweit hierin nur Waren der Warengruppe 3 angesprochen sind 1 Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den Akten geschrieben worden ist. 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Auskünfte erteilt worden sind. 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Abgabeschuld erloschen ist, maßgebend ist der Zeitpunkt der restlosen Tilgung der einzelnen Abgabe- schuld. Vorbehalten 1 Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. 20 Jahre nach Ablauf-des Kalenderjahrs, in. dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den Akten geschrieben worden ist. 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in. dem Aktenband befindliche Sache zu den Akten geschrieben worden ist. 6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. 6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Betrieb aus dem Kreis der überwachungspflichtigen (abgabenpflichtigen) Betriebe ausgeschieden bzw. in dem die betr. Vergünstigung weggefallen ist. 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen bzw. der letzte Beleg erledigt worden ist. 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen bzw. der letzte Beleg erledigt worden ist. 6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der letzte Beleg erledigt worden ist.
Nr. 19 Bezeichnung des Schriftguis b) der Registerbücher und Belege, für die eine. Sonderregelung getroffen worden ist c) der Versandscheine T 2 über erledigte Versand- verfahren mit Waren (ausgenommen Bran ntwein und branntweinhaltige Erzeugnisse), — die sich einfuhrumsatzsteuer- oder verbrauch- steuerrechtlich im freien Verkehr befanden, oder — für die keine Vergütung oder Erstattung von Verbrauchsteuern aus Rechtsgründen bean- sprucht wurde, oder — für die kein Kontrollexemplar ausgesteiit . wurde, —— soweit sie besonders registriert worden sind. d) Akten, Listen, Belege und Belegsammiungen über die Erhebung von Mitverantwortungsabgabe Milch; Ausgleichsbeträge Währung bei der Ein- fuhr aus Mitgliedstaaten aus der Zeit bis 31. Dezember 1979 e) Steuerbescheide, mit denen traditionelle Eigen- mittel der Europäischen Union festgesetzt wurden 6.5 Akten, Listen, Bücher einschließlich Belegen über die Gewährung von besonderen Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik a) aus der Zeit bis 31. Dezember 1979 b) ab 1. Januar 1980 6.6 Akten über frühere Devisenstelten 6.7"°) Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehöri- gen Verfahrensakten in Papierform Bundessteuerblatt 2019 . Teil I Seite 1297 Teil Aufbewahrungsfrist | gemäß Regelung a. a. 0. 2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Scheine erledigt worden sind. 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen oder der letzte Beleg erledigt worden ist. . 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Sollstellung des Steuerbescheids in der Zollzahlstelle durch Aufhebung, Stornierung, Zahlung, Erlass, Nie- derschlagung, Uneinbringlichkeit oder Buchung der (Zahlungs-)Verjährung vollständig erledigt wurde, min- destens jedoch 10 Jahre nach Erstellung. 15 Jahre nach Ablauf des-Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen oder der letzte Beleg erledigt worden ist. . 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahr, in dem die letzte Eintragung vorgenommen oder der letzte Beleg erledigt worden ist. 8. Mai 2025 1 Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem eine Prüfung nach $ 2 SchwarzArbG ohne Einleitung eines Ermittiungsverfahrens abgeschlossen worden ist, 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Ermittlungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen wor- den ist, oder 2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn a) die Person, über die Daten nach $ 16 SchwarzArbG gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig frei- gesprochen worden ist, b) die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder c) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist, '3) Anmerkung: Die Aufbewahrunggfristen treien orsı In Kralt, wenn die Aktenaussonderung durch ein zentrales Informalionssysiem technisch unterstützt wird. Bis dahin geien für diese Vorgänge weilerhin die unter Beachtung der AufbewBesi-FV ergangenen Weisungen. Besondere Vorschriften wie $ 19 SchwarzArdG, & 489 " SIPO, $ 49c MG und 5 84 SGB X bleiben unberührt.
Seite 1238 Bundessteuerblalt 2019 - Telll Nr. 19 Tel —CCCCCnCaC„C„Cm——m—————m—m—m | Anlage 2 Aussonderungsverzeichnis Unterlagen Dienststelle An ihr Zeichen Unser Zeichen Tel. . Datum Aussonderungsverzeichnis 20 ‚ Blatt Nr. __ Am Aussonderungstermin war die Aufbewahrungsfrist für folgende Unterlagen abgelaufen . [Lfd | Archiv- T Akten- Betreff Band- | Zeitraum .L.Nr. Nr. zeichen " Nr. von bis | Ä ____ 1]