Lagebericht Aserbaidschan 2021

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktueller Lagebericht zu Aserbaidschan

Die Lageberichte des Auswärtigen Amts sind Grundlage für fast alle Asylverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten. Sie sind nicht öffentlich zugänglich und als Verschlusssache eingestuft. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weist Anwält:innen sogar auf eine mögliche Strafbarkeit hin, sollten sie die Berichte weitergeben. Deswegen sorgen wir jetzt gemeinsam mit Pro Asyl selbst für Transparenz.

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Lageberichte des Auswärtiges Amts“ gestellt.

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VS —Nurfirden-Dienstgebraueh In dieser Fassung nicht als VS eingestuft!

AUSWÄRTIGES AMT
Gz: 508-516.80/3 AZE VS-NfD Berlin, 25.3.2022

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in

Aserbaidschan

(Stand: Juni 2021)

 
 

Dieser Lagebericht wurde am 16.3.2022 hinsichtlich neuer Entwicklungen in den Bereichen
Medien (Zusammenfassung S.4), Exilpolitische Aktivitäten (Ziff. 1.1.9) sowie Behandlung von
Rückkehrerinnen und Rückkehrern (Ziff. TV.2.) aktualisiert.

 
     

Grundsätzliche Anmerkungen:

1. Auftrag: Das Auswärtige Amt erstellt Lageberichte in Erfüllung seiner Pflicht zur Rechts- und
Amtshilfe gegenüber Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder (Art. 35 Abs. 1 GG, $$ 14,
99 Abs. 1 VwGO). Insoweit wird auf die Entscheidung des BVerfG vom 14.05.1996 (BVerfGE 94,1 15)
zu sicheren Herkunftsstaaten besonders hingewiesen, in der es heißt: „Angesichts der Tatsache, dass
die Verfassung dem Gesetzgeber die Einschätzung von Auslandssachverhalten aufgibt (...), fällt gerade
den Auslandsvertretungen eine Verantwortung zu, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer
einschlägigen Berichte verpflichtet, die diese sowohl für den Gesetzgeber wie für die Exekutive eine
wesentliche Entscheidungshilfe bilden.“

2. Funktion: Lageberichte sollen vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
und den Verwaltungsgerichten, aber auch den Innenbehörden der Länder als eine Entscheidungshilfe in
Asyl- und Rückführungsangelegenheiten dienen. In ihnen stellt das Auswärtige Amt asyl- und abschie-
bungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dar. Sie enthalten keine Wertungen oder rechtliche
Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage.

3. Einstufung: Lageberichte sind als „Verschlusssache — Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Nur
dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rücksichtnahme auf au-
Benpolitische Interessen formuliert werden können. Die Schutzbedürftigkeit ist auch aus Gründen des
Quellenschutzes und in Einzelfällen sogar im Interesse der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes geboten.

Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die Lageberichte nicht an Dritte, die selbst weder in einem
anhängigen Verfahren beteiligt noch prozessbevollmächtigt sind, weitergegeben werden dürfen. Die
unbefugte Weitergabe dieser Informationen durch verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältinnen oder
Rechtsanwälte stellt einen Verstoß gegen berufliches Standesrecht dar ($ 19 der Berufsordnung der
Rechtsanwälte) und kann entsprechend geahndet werden.

Das Auswärtige Amt hat keine Einwände gegen die Einsichtnahme in diesen Lagebericht bei Verwal-
tungsgerichten durch Prozessbevollmächtigte, wenn die Bevollmächtigung in einem laufenden Verfah-
ren nachgewiesen ist. Aus Gründen der Praktikabilität befürwortet das Auswärtige Amt, dass die Ein-
sichtnahme unabhängig von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, bei dem
der/die Prozessbevollmächtigte im Einzelfall Einsicht nehmen möchte, möglich ist. Eine Anfertigung
von Kopien ist aus o. a. Geheimschutzgründen jedoch nicht möglich. Hierdurch kann der in $ 3 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung -
VSA) festgeschriebene Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ nicht mehr gewährleistet werden. Die
Fertigung von Kopien dieser VS ist untersagt ($ 20 i. V. m. Anlage IV VSA).

4. Ergänzende Auskünfte: Über die Lageberichte hinausgehende Anfragen von Behörden und Gerich-
ten zu konkreten tatsächlichen Sachverhalten werden im Rahmen der Amtshilfe beantwortet. Die recht-
liche Wertung obliegt dabei der ersuchenden Stelle.

© Auswärtiges Amt 2021 — Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten

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5, Auskünfte zum ausländischen Recht: Es wird darauf hingewiesen, dass die Auskünfte zum auslän-
dischen Recht unverbindlich erteilt werden und keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit
erheben.

6. Quellen: Bei der Erstellung des Lageberichts werden u. a. Informationen von Menschenrechtsgrup-
pen, Nichtregierungsorganisationen (NROs), Oppositionskreisen, Rechtsanwälten, Botschaften von
Partnerstaaten, internationalen Organisationen, wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreisen sowie
abgeschobenen Personen herangezogen. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnah-
men erhalten diese Organisationen die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dar-
gestellten Sachverhalten einzubringen.

- Human Rights Watch, World Report 2021 on Azerbaijan

- Human Rights Watch, Crackdown in Critics Amid Pandemic, April 2020;

- Human Rights Watch, World Report 2020 on Azerbaijan;

- Human Rights Watch article, Azerbaijan: Relentless Crackdown on Opposition, 19. August
2020 https://www.hrw.org/news/2020/08/19/azerbaijan-relentless-crackdown-
opposition

- Amnesty International, Report 2020 on Azerbaijan, published April 7, 2021

-  Commissioner for Human Rights, Council of Europe, Country Monitoring: Azerbaijan,
2020 (ongoing)

- The Commissioner or Human Rights ofthe Republic of Azerbaijan, Ombudsman, ongoing
reports

-  Listof Political Prisoners in AZE published by “Union For Freedom to Political Prisoners

of Azerbaijan” on April 5", 2021Freedom House, Freedom in the World - Azerbaijan Country

Report 2020;

- Freedom House, Azerbaijan: Government must respect freedom of peaceful assembly,

Press release, October 21 2019;

- _OMCT, IPHR, IPD: Joint Report to the UN Committee against Torture, February 2018

7. Aktualität: Lageberichte berücksichtigen die dem Auswärtigen Amt bekannten Tatsachen und Er-
eignisse bis zu dem jeweils angegebenen Datum des Standes, sofern nicht ausdrücklich anders angege-
ben. Die Aktualisierung der Lageberichte erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen. Dabei geht das Aus-
wärtige Amt auch Hinweisen auf evtl. in den Lageberichten enthaltene inhaltliche Unrichtigkeiten nach.

Bei einer gravierenden, plötzlich eintretenden Veränderung der Lage erstellt das Auswärtige Amt
in der Regel einen Ad-hoc-Bericht. Bei Anhaltspunkten für eine Veränderung der Lage, die den Emp-
fängerinnen und Empfängern bekannt geworden sind, steht das Auswärtige Amt darüber hinaus für Aus-
künfte zur Verfügung.

‚8. Wechselkurs:
Geldbeträge sind grundsätzlich in der Landeswährung Aserbaidschanischer Neuer Manat (AZN) aufge-
führt Zum Stichtag 30.06.2021 galt folgender Wechselkurs: 1 EUR = 2,0060 AZN

Es ist beabsichtigt, den Bericht jährlich zu aktualisieren.

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Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung..........2s222sesesesesenennnnennnnnensonuennenenenesesennsnsnsnnssenenenenenannsennnneen 4
I. Allgemeine politische Lage .................u:200202000sussssesnssonnnensensenssnesnssnsnnennennsnnnnnnnnnnnennannannnnnnnunnen 5
I. Asylrelevante Tatsachen............usssesssssessenenesenansnnensnnessnnnenenneennnennnnnennnnnennennnn 7
l. Staatliche Repressionen .........cuersesssessesssennnnsnnnsnensensnnnnnnnsnnonsensensnensenennensennenennennenennnnnanennn 7
1.1 Politische Opposition......uueesesesssesessnenenenensssnnnensnsnnnnnennnennnnsnssnnnnanensnnenenenennanennnnnenenen 7

1.2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit................. 8

1.3 Minderheiten .........usssssesesescsensnnnnnenonnsnsnnnnnnnnsnnonsnnnsnsenenenenenanannnenannenenennnnnnenenenn 11

1.4 Religionsfreiheit............eenceeesesessesessssssesennnnenennnnennnnnnenennenenenennnnenennenanannenennnnenenennannnnn 11

1.5 Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis ....ceceesesseseeenennnnesennnnnnnnnennnnnennennennnn 13

1.6 Militärdienst...........ueeesssesensesnesensnnnsensennensnnonnnnnnnnsnenensnnnnennnnnennnnennnnnenenensennnnnenennnnn 13

1.7 Handlungen gegen Kinder ................uu0u0su0senssessensenesssnsonnnnnnnnnennnnnennnnennensennannannnnnnnenn 14

1.8 Geschlechtsspezifische Verfolgung ...............0sssseeseeseeseesensennennnnnnnnnnunnnnnnnnneannnnnenennen 14

1.9 Exilpolitische Aktivitäten ...........nenessenesessesosssensnennsennennsnsnennnnnnennnensnnnnenannensnnenennnnennenn 15

2. Repressionen Dritter ......uneeeeseseseenennsessennnnesnsnnnnennnnennsennssnnenensenennnnnnnenannenensnnenenennennnnnnnnn 16

3. Ausweichmöglichkeiten ........ueenssssesessssesessesennennennnennsnenennenennnnenenenenennenesnenennnnnnnnnenennnnnne 16

4. Konfliktregionen (falls vorhanden) ............uuusceeeseseensnenenssnnnensnnnnnnnnneneenenenennennnnnnesennennnnn 16
III. Menschenrechtslage ................0u0000000ssnesensensnnnnnnsnonsnnnnnnnsnnenensnnenensennonsnonnensenssnnsensnanssennenn 16
1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung...........ueseesesseeseesessssnnsnnsensonsonsonnsnnnnnnennenn 16

2. Folter.........euesessnsssnssensonssnssnssonsnennonnonnnnnsorsnnsnnonsnnsnnnssnssnnssnnsunssensnsssnsnersonssnnssessonssensnnnsnen 18

3. Todesstrafe..............200200200200000200nnenennennennonnnnnonnnennnnsnnnnnenessnsnensnsnessnssnsnessnsnenssssnsnnsnessennsenene 18

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen ..................unennsnsesssesensesessensesnnsnenennennne 18

5. Lage ausländischer Flüchtlinge ................uuenseesessesssensnsenssseeensnnnsnenonnennnnnnnennnsnnnnennnnne 19
IV. Rückkehrfragen .................2ur2u0ss0ussnssnssonsonnernonnnonsensenssnnnnnensensnssensessnssensensensensensenssnsenennennen 19
1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer...............zusssessessssnseeseeneneenennnenennenenennnnnn 20
1.1 Grundversorgung ........cesssssesseessenennnsnessnssnnnnnnnnnnnnnnsnennnsnsensannnnnsenannsnnsnnnsnnsnnnsonsnnnnnen 20

1.2 Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland ............... Zee 20

1.3 Medizinische Versorgung .............2u.2200220220020200s0nensnenensonsnnssnnnnnnonnnssnensnssannnensnnnsnenenn 21

2. Behandlung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern.........u.ucesssssnssesseessensennnenseennnnnnen 21

3. Einreisekontrollen........useeserseessersersnnrsoessossnernnnsnonnnnensnnnonnnnnnnannansnnnnnnnensnnnsonsnnrenansonsnonsnane 22

4. Abschiebewege.............unsccssusssnennsnnsnonsnessnnennnnnessnnnnnnnssnnunsnansnessnesnsssonsnsnensnsssnonnsnsnssnnenen 22
V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge................... 22
l. Echtheit der Dokumente ................02s020n200r000sesnsnnnnnnrsnnnnnonsonnnennenonnnrnnnnnnannnnnnnrennennnonnnnenen 22
1.1 Echte Dokumente unwahren Inhalts ..................-2022022002002020000020nnonsnnnonnnnnonnnnnennnnnnen 22

1.2 Zugang zu gefälschten Dokumenten.............neesseessessrsnessersonsnensnnsnnnnnnennrsnnnsnnrnennnnane 22

2. Meldewesen und Register......u.necaneseesssesnsnnssneennonnnnesnsnnnnnnnnnonnsonnnnnnnosnsnansnonsnonensnnsesnnnenennn 23

3. Zustellungen ................ucnenneseneenn guesenssesssnssnessnmsssssnsnensessssssessessonssnsssessnossossnennan 23

4. Feststellung der Staatsangehörigkeit ....................022u022000nnsonsonsonnnnnnnennensnennonsonennnsnennannnn 23

5. Ausreisekontrollen und Ausreisewege ......uneesesennssnessnnssnennnsnorsnnsnonsnnsnorsnnennssnnnsnesnnnssnesnens 24

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Zusammenfassung

WHAserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der 2003 seinem
Vater Heydar Aliyev nachgefol ist,

   
 

   

 

 

Mrer säkulare Staat garantiert die Religionsausübung der registrierten (traditionellen)
Religionsgemeinschaften und sichert das friedliche Zusammenleben von Sunniten, Schiiten,
Juden und Christen.

   
 
  

 

© Die wirtschaftliche Lage weiter Teile der Bevölkerung hat sich nach einer Erholungsphase,
die nach der Olpreis-Krise 2015/2016 zu mehr Wachstum geführt hatte, durch die Covid-

19-Pandemie wieder verschlechtert.

 
  

. Da;
BIP ist im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um 4,3% gesunken, die Inflation betrug
2,8%. Gleichwohl sind die Prognosen der IFlIs insgesamt positiv.

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I. Allgemeine politische Lage

Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 7 Abs. 3), wonach die Na-
tionalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende
und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben.

r wird direkt für eine Amts-
periode von sieben Jahren gewählt und kann seit einer 2009 durch Referendum angenommenen
Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zu-
stimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der National-
versammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouver-
neure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Das Einkammerparlament besteht aus 125
nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählten Abgeordneten. Das legislative Vorschlagsrecht
haben der Präsident, das Oberste Gericht, das Parlament der Autonomen Republik Nachitsche-
wan und der Generalstaatsanwalt.

Bei den Präsidentschaftswahlen vom 11. April 2018 wurde Präsident Aliyev

 

Die ursprünglich für November 2020 vorgesehenen Parlamentswahlen wurden auf Februar
2020 vorgezogen.

  
  

 

 

Der Erste Vizepräsident erhält außerdem die Funktion des
geschäftsführenden Präsidenten im Falle der Verhinderung des Staatsoberhaupts. Am 21. Feb-
ruar 2017 ernannte der Staatspräsident seine Ehefrau Mehriban Aliyeva (geb. Pashayeva) zur
Ersten Vizepräsidentin.

 

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Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Be-
rufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten aus-
geübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richter*innen, die von der Na-
tionalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschie-
denen Verfassungsorganen sowie von allen Personen angerufen werden, die sich von einem
Akt hoheitlicher Gewalt in ihren Grundfreiheiten verletzt fühlen.

Zum 1. Januar 2018 wurde eine Monopolstellung für die aserbaidschanische Anwaltskammer
geschaffen. Nur Mitglieder der Kammer dürfen vor Gerichten vertreten

 

Die Polizei untersteht dem Innenministerium, der innenpolitische Staatliche Sicherheitsdienst
dem Präsidenten.

Bereits im Juli 2020 kam es in Baku in der Folge eines mehrere Tage andauernden Zwischen-
falls mit schweren Waffen an der internationalen Grenze zwischen Armenien und Aserbaid-
schan (außerhalb der „Line of Contact“ in Bergkarabach) zu vehementen Protesten (angeführt
von Sympathisanten der nationalistischen oppositionellen Volksfront-Partei) für die militäri-
sche Wiedergewinnung des von Armenien besetzten aserbaidschanischen Gebiets Bergkarab-
ach und der sieben umliegenden Bezirke. Dabei drangen Demonstranten nachts auch in das
Parlamentsgebäude ein.

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man Rights Watch betitelte eine Analyse vom 19. August 2020 zu Aserbaidschan mit „relent-
less crackdown on opposition“ (Details siehe: https://www.hrw.org/news/2020/08/19/azerbai-
jan-relentless-crackdown-opposition).

Vom 27. September bis 9. November 2020 kam es zu massiven Kampfhandlungen zwischen
Aserbaidschan und Armenien, die zu erheblichen Rückeroberungen vormals besetzter Gebiete

   

Il. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

1.1 Politische Opposition

 

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Human Rights Watch äußerte zur Verhaftungswelle seit dem 15. Juli 2020: “The authorities
should immediately end the crackdown, release those unjustly imprisoned, and investigate law
enforcement’s conduct.”

1.2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

 

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rivaten Räumen sieht das Gesetz keine Beschrän-
kungen vor.

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Im Zuge der Covid-19-Krise beschloss das Parlament am 18. März 2020 eine Ergänzung des
„Gesetzes über Information, Informierung und Informationssicherheit“.

   

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