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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verfahrenskonzept und Ergebnisse Projekt "Digitale direkte Demokratie"

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Pro3D – Ergebnisbericht Teil 1 Version 0.5 | zur Entscheidung Empfehlung (#24): Es erfolgt eine einheitliche Ergebnisfeststellung der vorliegenden elektronisch und händisch gültig geprüften Unterstützungserklärungen über das IT-FV EWW. Empfehlung (#25): Eine Widerrufsmöglichkeit für eine einmal wirksam abgegebene Unterstützungserklä- rung wird nicht eröffnet. Empfehlung (#26): Im Rahmen der Verfahrenseinführung wird keine Online-Auskunft zu abgegebenen Erklärungen vorgesehen. Empfehlung (#27): Für die ergänzende automatisierte Gültigkeitsprüfung von eUE ist eine Weiterent- wicklung des bestehenden IT-FV EWW vorzusehen. Empfehlung (#28): Für die tägliche Statistikauswertung und Veröffentlichung ist eine Weiterentwicklung des bestehenden IT-FV EWW sowie eine Veröffentlichung im diesen vorgelagerten Inforegister vorzusehen. Empfehlung (#29): Die Realisierung des Onlineformulars erfolgt über die herstellerbasierte Onlinefunk- tion des Inforegisters des IT-FV EWW. Empfehlung (#30): Das Ob und Wie eines Verwaltungswerkzeugs für das Gesamtsystem ist in einem nächsten Arbeitsschritt zu klären. Empfehlung (#31): Das Informationsangebot des landesweiten Beteiligungsportals mein.berlin.de wird über eine Schnittstelle fortlaufend mit den notwendigen Verfahrensinformationen ausgestattet. Empfehlung (#32): Eine Open Data Lösung wird im Zuge der Entwicklung eines Verwaltungswerkzeugs für die Gesamtsystemlösung angestrebt. Empfehlung (#33): Es sollte eine einheitliche Spendenanzeige für alle Ereignisarten vorgesehen werden. Die Veröffentlichung sollte künftig lediglich im Internetauftritt der LAL erfolgen und neben dem Namen der Person oder der Organisation und der Höhe der Geld- oder Sachspende lediglich die Postleitzahl und den Wohnort der Person bzw. den Sitzort der Organisation angeben. Die Spendenanzeigen sollten ein Jahr nach Verfahrensabschluss gelöscht werden. Seite 62 von 152
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Pro3D – Ergebnisbericht Teil 1 Version 0.5 | zur Entscheidung Literaturverzeichnis Ammann, Matthieas; Schnell, Fabian: Digitale Direkte Demokratie. Zürich, 2019 Bisaz, Corsin; Serdült, Uwe: E-Collecting als Herausforderung für die direkte Demokratie der Schweiz. LeGes 2017: Gesetzgebung Evaluation Braun Binder, Nadja: Quoren und Fristen bei der elektronischen Unterschriftensammlung (e-Collecting). Zeitschrift für Schweizerisches Recht, 2014 Driehaus, Hans-Joachim u. a.: Verfassung von Berlin, 4. Auflage, 2020 Meerkamp, Frank: Die Quorenfrage im Volksgesetzgebungsverfahren – Bedeutung und Entwicklung. Wiesbaden 2011 Senatsverwaltung für Inneres und Sport: Leitfaden „Standardvorgehen zur Geschäftsprozessanalyse und Entwicklung einer Sollkonzeption“, Version 2.0, Januar 2016 Senatsverwaltung für Inneres und Sport: Berliner Modellierungskonvention zur Gestaltung von Geschäftsprozessen, Version 1.0, März 2019 Seite 63 von 152
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Pro3D – Ergebnisbericht Teil 1 Version 0.5 | zur Entscheidung Zitierte Rechtsvorschriften Auszug Verfassung von Berlin (VvB) Artikel 63                                                 (3) Ein Volksbegehren, das die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses zum Gegenstand (1) Ein Volksbegehren, das einen Gesetzentwurf oder hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unter- einen sonstigen Beschluss nach Artikel 62 Abs. 1 zum schriften von mindestens 50 000 der zum Abgeordneten- Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung haus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn min- der Unterschriften von mindestens 20 000 der zum destens ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlbe- Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, rechtigten innerhalb von vier Monaten dem Volksbegeh- wenn mindestens 7 vom Hundert der zum ren zustimmt. Der Volksentscheid wird nur wirksam, wenn Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier sich mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten daran Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Ein Gesetz oder beteiligt und die Mehrheit der Teilnehmer zustimmt. ein sonstiger Beschluss nach Artikel 62 Abs. 1 ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit der          (4) Das Nähere zum Volksbegehren und zum Volksent- Teilnehmer und zugleich mindestens ein Viertel der zum     scheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem Volks- Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt.                entscheid zugrunde liegenden Vorschlags, wird durch Gesetz geregelt. (2) Ein Volksbegehren, das einen die Verfassung von Berlin ändernden Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, bedarf         Artikel 100 zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von Änderungen der Verfassung erfordern vorbehaltlich der mindestens 50 000 der zum Abgeordnetenhaus Regelungen in den Artikeln 62 und 63 eine Mehrheit von Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn mindestens zwei Dritteln der gewählten Mitglieder des Abgeordneten- ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten hauses. Ist die Verfassungsänderung auf eine Änderung innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. der Artikel 62 und 63 gerichtet, so bedarf es zusätzlich Ein die Verfassung von Berlin änderndes Gesetz ist durch einer Volksabstimmung. Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und zugleich mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt. Auszug E-Government-Gesetz Berlin (EGovG Bln) (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung § 4 Elektronische Kommunikation Bestimmungen festzulegen, wie die Informationen gemäß (1) …                                                      Absatz 1 bereitgestellt und genutzt werden. Die Festlegungen zur Bereitstellung sollen das Verfahren für (4) Jede Behörde ist verpflichtet, neben den Zugängen ge-  die Bereitstellung sowie die Art, den Umfang, die Form mäß den Absätzen 1 bis 3 auch Zugänge durch sonstige       und die Formate der Daten bestimmen. Die Informationen sichere Verfahren zu eröffnen, mit denen rechtlich festge- sind in einem maschinenlesbaren Format bereitzustellen. legte Schriftformanforderungen nach bundesrechtlichen      Die Bestimmungen zur Nutzung decken die kommerzielle Vorschriften erfüllt werden können.                        und nichtkommerzielle Nutzung ab. Sie regeln (5) …                                                      insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen sowie Gewährleistungs- und § 13 Bereitstellen allgemein zugänglicher Datenbestände,   Haftungsausschlüsse. Verordnungsermächtigung § 16 Öffentliche IT-Zugänge (1) Die Behörden der Berliner Verwaltung stellen in einem zentralen Datenportal Informationen bereit, die sie in     Die Berliner Verwaltung stellt bei öffentlichen Stellen des Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags im Rahmen ihrer      Landes Berlin öffentliche Zugänge zu allen ihren informa- jeweiligen Zuständigkeit erstellt haben und die in         tionstechnischen Angeboten über angemessen ausgestat- maschinenlesbaren Formaten darstellbar sind. Das           tete und barrierefrei zugängliche informationstechnische Ein- und Ausgabegeräte bereit. zentrale Datenportal ist Bestandteil des elektronischen Stadtinformationssystems für das Land Berlin. Wenn Informationen in anderen Datenportalen maschinenlesbar bereitgestellt werden, wird in dem zentralen Datenportal ein Verweis auf diese Informationen eingerichtet. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, bleiben unberührt. Auszug Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin (BIKTG Bln Seite 64 von 152
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a) die einzelnen technischen Standards der barrierefreien § 1 Ziele des Gesetzes, Grundsätze Gestaltung der Informations- und Kommunikationstechnik Ziel des Gesetzes ist, im Rahmen der Standardisierung der    sowie deren jeweiliger Geltungszeitraum, Informations- und Kommunikationstechnik Barrieren zu b) die Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit, beseitigen, die Menschen mit Behinderungen an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern.     c) die Anforderungen an die Berichterstattung über den Alle Menschen sollen in der Lage sein, die gebotenen         Stand der Barrierefreiheit und Möglichkeiten uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen. d) die Anforderungen an die Überwachung zur Einhaltung Die maßgeblichen Grundsätze der Barrierefreiheit sind der Barrierefreiheit. Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Eine harmonisierte Überwachungsmethode           § 4 Barrierefreie Gestaltung, Ausnahmen stellt die Umsetzung der barrierefreien Standards sicher. (1) Die öffentlichen Stellen gestalten ihre Informations- § 2 Anwendungsbereich                                        und Kommunikationstechnik im Sinne dieses Gesetzes unter Beachtung des § 1 barrierefrei (barrierefreie Ge- (1) Das Gesetz gilt für alle öffentlichen Stellen des Landes staltung). Sie gestalten auch ihre elektronisch unterstützen Berlin. Die Vorschriften des Landesgleichberechtigungs- Verwaltungsabläufe einschließlich ihrer Verfahren zur gesetzes bleiben unberührt. elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen …                                                            Aktenführung barrierefrei. § 3 Begriffsbestimmungen, Standards zur barrierefreien       (2) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen Informations- und Kommunikationstechnik                      und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und (1) Öffentliche Stellen des Landes Berlin sind alle Behörden Beschaffung zu berücksichtigen. der Berliner Verwaltung ( § 2 des Allgemeinen Zuständig- keitsgesetzes ), …                                           (3) Von der barrierefreien Gestaltung bestimmter Teilbe- reiche der im § 3 Absatz 2 genannten Auftritte und Inhalte (2) Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne können öffentliche Stellen im Ausnahmefall absehen, dieses Gesetzes umfasst die Auftritte und Inhalte im soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung im Sinne des Internet und im Intranet sowie die mobilen Anwendungen Artikels 5 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und die zur Verfügung gestellten grafischen Programm- unverhältnismäßig belastet würden. Insbesondere oberflächen einschließlich Applikationen und sonstiger mangelnde Prioritätensetzung, Zeit und Kenntnis sind Anwendungen für mobile Endgeräte. Inhalte in diesem keine Gründe für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit. Sinne sind insbesondere Dateien, die Bilder, Text-, Audio- Unberührt bleibt die Pflicht zur Erklärung der Barrierefrei- und Videomaterial und Anwendungen enthalten. heit (§ 5). (3) Für die folgenden technischen Standards und Anforde- … rungen gelten die Bestimmungen der Barrierefreie-Infor- mationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011             § 5 Erklärung zur Barrierefreiheit (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord- (1) Die öffentlichen Stellen veröffentlichen eine Erklärung nung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert zur Barrierefreiheit ihrer in § 3 Absatz 1 genannten worden ist, in der jeweils geltenden Fassung: Informations- und Kommunikationstechnik. (2) … Auszug Onlinezugangsgesetz (OZG) § 1 Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen         (3) „Verwaltungsleistungen“ im Sinne dieses Gesetzes sind die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren (1) Bund und Länder sind verpflichtet, bis spätestens zum und die dazu erforderliche elektronische Information des Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes Nutzers und Kommunikation mit dem Nutzer über folgenden Kalenderjahres ihre Verwaltungsleistungen auch allgemein zugängliche Netze. elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. (4) „Nutzer“ sind diejenigen, die Verwaltungsleistungen in (2) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Ver- Anspruch nehmen, zum Beispiel Bürgerinnen und Bürger waltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu und Unternehmen. verknüpfen. (5) Ein „Nutzerkonto“ ist eine zentrale Identifizie- § 2 Begriffsbestimmung rungskomponente, die eine staatliche Stelle anderen (1) Der „Portalverbund“ ist eine technische Verknüpfung      Behörden zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung der Verwaltungsportale von Bund und Ländern, über den        der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von der Zugang zu Verwaltungsleistungen auf                      Leistungen der öffentlichen Verwaltung bereitstellt. Die unterschiedlichen Portalen angeboten wird.                   Verwendung von Nutzerkonten ist für die Nutzer freiwillig. (2) Das „Verwaltungsportal“ bezeichnet ein bereits           (6) „IT-Komponenten“ im Sinne dieses Gesetzes sind IT- gebündeltes elektronisches Verwaltungsangebot eines          Anwendungen, Basisdienste und die elektronische Landes oder des Bundes mit entsprechenden Angeboten          Realisierung von Standards, Schnittstellen und einzelner Behörden.                                          Sicherheitsvorgaben, die für die Anbindung an den Portalverbund, für den Betrieb des Portalverbundes und Seite 65 von 152
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Pro3D – Ergebnisbericht Teil 1 Version 0.X | Entwicklung für die Abwicklung der Verwaltungsleistungen im              des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu berücksichtigen. Die Portalverbund erforderlich sind.                             Einhaltung der Standards der IT-Sicherheit ist für alle Stellen verbindlich, die entsprechende IT-Komponenten § 3 Ziel des Portalverbundes; Nutzerkonten nutzen. Von den in der Rechtsverordnung getroffenen (1) Der Portalverbund stellt sicher, dass Nutzer über alle   Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen barriere-      werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. und medienbruchfreien Zugang zu elektronischen § 6 Kommunikationsstandards Verwaltungsleistungen dieser Verwaltungsträger erhalten. (1) Für die Kommunikation zwischen den im Portalverbund (2) Bund und Länder stellen im Portalverbund genutzten informationstechnischen Systemen legt das Nutzerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem IT- Portalverbund verfügbaren elektronischen Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich des Bundesrates die technischen identifizieren können. Die besonderen Anforderungen Kommunikationsstandards fest. einzelner Verwaltungsleistungen an die Identifizierung ihrer Nutzer sind zu berücksichtigen.                        (2) Für die Anbindung von Verwaltungsverfahren, die der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, an die im § 4 Elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren Portalverbund genutzten informationstechnischen (1) Für die elektronische Abwicklung von                     Systeme legt das für das jeweilige Bundesgesetz innerhalb Verwaltungsverfahren, die der Durchführung unmittelbar       der Bundesregierung zuständige Bundesministerium im geltender Rechtsakte der Europäischen Union oder der         Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Ausführung von Bundesgesetzen dienen, wird die               durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesregierung ermächtigt, im Benehmen mit dem IT-          Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung           fest. Das Bundesministerium des Innern setzt sich mit dem des Bundesrates die Verwendung bestimmter IT-                IT-Planungsrat hierzu ins Benehmen. Komponenten nach § 2 Absatz 6 verbindlich vorzugeben. (3) Für die Anbindung der der Ausführung sonstiger In der Rechtsverordnung kann auch die Verwendung von Verwaltungsverfahren dienenden informationstechnischen IT-Komponenten geregelt werden, die das jeweils Systeme an im Portalverbund genutzte zuständige Bundesministerium bereitstellt. Die Länder informationstechnische Systeme legt das können von den in der Rechtsverordnung getroffenen Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem IT- Regelungen durch Landesrecht abweichen, soweit sie für Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung den Betrieb im Portalverbund geeignete IT-Komponenten des Bundesrates die technischen bereitstellen. Kommunikationsstandards fest. (2) Die Länder sind verpflichtet, die technischen und (4) Die Einhaltung der nach den Absätzen 1 bis 3 organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz der vorgegebenen Standards ist für alle Stellen verbindlich, nach Absatz 1 vorgegebenen Verfahren sicherzustellen. deren Verwaltungsleistungen über den Portalverbund § 5 IT-Sicherheit                                            angeboten werden. Von den in den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen kann Für die im Portalverbund und für die zur Anbindung an den    durch Landesrecht nicht abgewichen werden. § 4 Absatz 2 Portalverbund genutzten IT-Komponenten werden die zur        gilt entsprechend. Gewährleistung der IT-Sicherheit erforderlichen Standards durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. § 9 Auszug Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens                        § 35a Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die      Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den        Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss         Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es      noch ein Beurteilungsspielraum besteht. schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein. Auszug Strafgesetzbuch (StGB) § 107 Wahlbehinderung                                        mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine        Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert      (2) Der Versuch ist strafbar. oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder § 107a Wahlfälschung Seite 66 von 152
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Pro3D – Ergebnisbericht Teil 1 Version 0.X | Entwicklung (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis  durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird   nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe  einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger     Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des                 besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte                   Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme (2) Der Versuch ist strafbar. abgibt. (2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl       § 108a Wählertäuschung unrichtig verkündet oder verkünden läßt. (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der (3) Der Versuch ist strafbar.                               Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit § 107b Fälschung von Wahlunterlagen                         Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer (2) Der Versuch ist strafbar. 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, § 108b Wählerbestechung 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, (1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler         anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung           bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. kennt, (2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl  einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere er nicht wählbar ist,                                   Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt. wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit § 108c Nebenfolgen Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer   Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Strafe bedroht ist.                                         Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus (2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, der Sozialversicherung. aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5). § 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses § 108d Geltungsbereich Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, in oder mit Geldstrafe bestraft. kommunalen Gebietskörperschaften, für Wahlen und Abstimmungen in Teilgebieten eines Landes oder einer § 108 Wählernötigung kommunalen Gebietskörperschaft sowie für Urwahlen in (1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem    der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen       das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder       Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich. Seite 67 von 152
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Anlage 1 Projektstrukturplan „digitale direkte Demokratie“ (Pro3D) Seite 68 von 152
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Pro3D – Ergebnisbericht Teil 1 Version 0.X | Entwicklung Anlage 2 vorläufiger Anforderungskatalog/Kriterienkatalog Pro3D von der Abstimminstanz am 14. Januar 2020 bestätigt Seite 69 von 152
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en)               [NT Tr         Fer                                                                                                                         Eee Hauptgruppe  Gruppe     Internet-   _Online-   IT-FV-                                                                                                            ET En ne   Zn Ne) seiteder   formular    EWW                                                    [a lu 1 u U [718     für euE '         1   113       x         x             Die URL mit der elektronische Unterstützungserklärung und den nötigen Informationen zum Ereignis wird 'von der Landesabstimmungsleiterin (LAL) festgelegt, entsprechend einer vorab festgelegten Syntax.             1          ı 1         ı   1                   x             Das elektronische Identifizierungsmittel, das für die Authentisierung benötigt wird, hat ein hohes [Vertrauensniveau (Zwei-Faktor und manipulationssicher). 1         ı   |%                  x             Die Daten der elektronischen Unterstützungserklärung müssen mit denen im EWW übereinstimmen, um [elektronisch geleistete Unterstützungserklärungen automatisiert (ohne Beteiligung einer Sachbearbeitung)      1          ı [durch das IT-FV-EWW prüfen zu lassen. 1         1   1%                  x             Eine elektronische Unterstützungserklärung einschließlich der Authentisierung (mit elD-Format) ist auch mit einem geeigneten Smartphone und passender App (NFC-Chip, Android-Version ab 5.0 oder IOS ab 13.1) möglich. PC und Kartenlesegeräte soll auch möglich sein. 1         ı |                     x             Eine Nutzung sollte über ein Bürgerterminal mit Ausweis-Auslesefunktion nutzbar sein.                          3         I 1         1 |                     x             Die Unterstützungsberechtigung wird direkt bei der Abgabe der Unterstützungserklärung anhand folgender Daten plausibilisiert: Alter, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit. Sofern eine Person danach nicht unterstützungsberechtigt ist, werden die Daten nicht an das IT-Fachverfahren weitergegeben. Nutzende lerhalten entsprechende Informationen. 1         1   8         x                       Die Erklärung der Unterstützung ist weiterhin auch in schriftlicher, papierbasierter Weise möglich. 1         1   20        x                       [Erklärung der Unterstützung weiterhin zur Niederschrift/mit Versicherung an Eides statt im Bezirksamt für zustimmungswillige Person möglich, die nicht gemeldet ist oder erklärt, nicht schreiben zu können.             2          ! 1         ı   21      57          x         x    |Am Ende der Eintragungsfrist/ nach Einreichung von Antragsunterlagen mit Verweis auf vorliegende [eUnterstützungserklärungen wird die Konfiguration im IT-FV-EWW finalisiert (Frist für die Eintragung). [Sofern das Quorum noch nicht erreicht ist und schriftlich eingereichte Erklärungen vorliegen, ist deren Prüfung möglich. 1         1   |2       x          x         x    |Online ist eine Auskunft zum Vorliegen einer schriftlich oder elektronisch geleisteten Unterstützungserklärung möglich. Es gelten dabei die gleichen Anforderungen an die Authentifizierung wie       4      au bei der Leistung der elektronischen Unterstützungserklärung (z. B. eID)
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en)                [NT Tr        Fer                                                                                                                           Eee Hauptgruppe  Gruppe Nr.  internet-   Online-   IT-FV-                                                                                                              ET En ne   Zn Ne) seiteder   formular   EWW                                                     [a lu 1 u U [718     für euE 1         2                                        inrichtung 1         2     1      x          x         %   [Einrichtung des gesamten Ereignisses (VI, VB, BB, EA) lässt sich in allen Komponenten einfach und               =       m [automatisiert zentral initiieren. 1         2     |z     x                        Für die Einrichtung der Internetseite / Schaffung weiterer techn. Voraussetzungen für das Ereignis steht ein [Template (Checkliste) zur Verfügung, dass flexibel für alle Ereignisarten genutzt werden kann.                  2       [) 1         2     |:     x                        Das Template (bzw. die Daten) kann für eine automatisierte "Seitenerstellung" auf berlin.de und                  3       1 mein.berlin.de verwendet werden. 1         2     |#     x          x         %   110 Arbeitstage nach Initilerungsverlangen und vollständigem Vorliegen aller benötigter Ereignisangaben Isteht das Ereignis auf der Internetseite zur Verfügung. Ab dann kann elektronisch die Unterstützung erklärt     3        \ werden. Verarbeitung im IT-FV-EWW ist aktiv und die Statistk wird erzeugt. 1         2 |          x          x         %   [Anforderung an das Testverfahren / Testinfrastruktur formulieren (erst nach Klärung der techn. Lösung für [Onlineformular möglich)                                                                                         1        ! Umfassender Test aller Komponenten zum Start; Teiltests für jedes neue Ereignis 1         2 |          x          x         %    |Die Prüfung von elektronischen Unterstützungserklärungen muss einrichtbar sein, ohne Festlegung eines Fristendes für die Gültigkeit von Unterschriften. Folgende Parameter sind erforderlich: Art der AE, Titel...     2        ! 1         2     |?                          %     |Maximales Alter von Unterstützungserklärungen, z.B. 6 Monate muss im IT-Verfahren einstellbar sein. Erklärungen die älter sind, müssen dann ungültig werden. Entsprechende Informationen dazu (Zahl der              z        : ungültig gewordenen eUE) werden automatisch auf der Internetseite veröffentlicht. 1         2 |          x          x             [Verfahrensteilnehmenden wird eine Hilfemöglichkeit (FAQ, Mail, Chatbot) bei technischen Fragen geboten.         =       n [Schulung der 115 ist Teil des "Basisdienstes" 1         2     |®                          %   |Löschung der Unterschriftslisten und eUnterstützungserklärungen nach Fristablauf ab Beendigung des              1        ı [Verfahrensschrittes mit Freigabeabfrage (Mitteilung zur Löschung). 1         2    |%      x                        Die (Eck-) Daten zu Ereignissen (Name, Beschreibung, Laufzeit etc.) sollen für eine OpenData Nutzung zur         3       z [Verfügung stehen.
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