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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verfahrenskonzept und Ergebnisse Projekt "Digitale direkte Demokratie"

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Pro3D – Ergebnisbericht Teil 2 Version 1.0 | Final 4.4.2 Personelle Risiken Der überwiegende Teil der Projektmitglieder wird im nächsten Jahr verstärkt mit der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung der Berliner Wahlen Ende September 2021 (Bundestags-, Abgeordne- tenhaus- und BVV-Wahlen) befasst sein. Je nach Corona-Pandemieentwicklung können diese Arbeiten zudem noch aufwändiger werden und zu zusätzlichen Kapazitätsengpässen für die Projektmitarbeit führen. Planmäßige Personalausfallrisiken sind daneben derzeit nicht erkennbar. Bedeutung und Ein- trittswahrscheinlichkeit werden mit A 2 bewertet. Sollte es fortgesetzt zu personellen Engpässen kommen, droht eine Verzögerung der Verfahrenseinfüh- rung. Eine Kompensation ist nur in sehr geringem Umfang durch Aufgabenumschichtung möglich. Der Spezialisierungsgrad ist hoch und kann innerhalb des rund einjährigen Umsetzungszeitraums kaum durch neue Projektmitglieder aufgefangen werden. Unterstützend ist eine sehr klare Zeit- und Maßnah- menplanung sinnvoll, um ggf. frühzeitig aufgrund von Abweichungen gegensteuern zu können. Außer- dem ist auf eine ausreichende Dokumentation oder einen anderen sachgerechten Wissenstransfer zu achten. Auch sollten Arbeitspakete frühestmöglich erledigt werden, um „eiserne Reserven“ aufzubauen. Im Weiteren muss ggf. durch eine Priorisierung zugunsten des Kernsystems eine Verlagerung von nicht zwingenden Tätigkeiten auf einen späteren Zeitpunkt stattfinden. 4.4.3 Technologische Risiken Bedeutsame technologische Risiken bestehen grundsätzlich nur dort, wo bislang keine Systeme mit ent- sprechenden Technologien betrieben werden. Dies ist zum einen der Einsatz der Onlineausweisfunktion mittels eID-Basisdienstes innerhalb des IR. Die Funktionalität ist für das Projekt essenziell, da hierauf die zwingend erforderliche Identifikation der Erklärenden beruht. Gleichzeitig wird die Eintrittswahrschein- lichkeit jedoch für gering gehalten. Auch andere Verfahren arbeiten im Land Berlin bereits erfolgreich mit dem entsprechenden Basisdienst eID. Der erforderliche Datentransfer zwischen der LAL und den weiteren Subsystemen soll mittels Schnitt- stellen erfolgen. Die Informationsübermittlung von Verfahrensdaten bei der Einrichtung und Fortschrei- bung von Verfahren zum LABO ist derzeit nicht automatisiert geplant. Der Datentransfer zu mein.berlin.de ließe sich im Notfall auch händisch über einen Redaktionszugang für die LAL lösen. Die Anbindung des Open Data Portals ist grundsätzlich erforderlich, jedoch nicht zwingend für die Betriebs- aufnahme. Zu den technischen Risiken wird im Weiteren die Akzeptanz der eUE durch die Bevölkerung und die Nut- zung einschließlich der Verwendung der Onlineausweisfunktion angesehen. Hier gilt es vertrauensbil- dende Maßnahme zu entwickeln, die vorrangig in einer leicht verständlichen und einfach zugänglichen Information über das Verfahren, die Verfahrenssicherheit und den Datenschutz bestehen sollte. 4.4.4 Fachliche Risiken Aktuell besteht das größte fachliche Risiko im Zusammenhang mit den erforderlichen gesetzlichen Ände- rungen. Sollte es in diesem Zuge zu einem Abweichen von den erarbeiteten Prozessen und Verantwort- lichkeiten kommen, könnten u. U. die bislang entwickelten vorläufigen SOLL-Prozesse und technische Lösungen nicht mehr passen. Je nach Abweichung müssen die Lösungen dann kurzfristig neu entwickelt werden. Da eine Projektbeauftragung erst nach einer Entscheidung über die Rechtsänderungen möglich sein wird, wäre dies in der Zeit- und Maßnahmenplanung gesondert zu berücksichtigen. Seite 25 von 53
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Pro3D – Ergebnisbericht Teil 2 Version 1.0 | Final Weitere fachliche Risiken werden aktuell nicht gesehen. Anlässlich des Einführungsmanagements werden jeweils zielgruppenspezifische Informationen zum Verfahren vorgesehen, sodass an der Stelle nicht von bedeutsamen Störungen ausgegangen wird. 4.4.5 Terminliche Risiken Auch hinsichtlich der Termine besteht aktuell das größte zeitliche Risiko in der zeitnahen Verabschie- dung der erforderlichen gesetzlichen Regelungen. Von der diesbezüglichen Beschlussfassung ist es abhängig, ob und ggf. wann die Projektumsetzung beginnen und wann ein Betriebsstart realisiert werden kann. Hinsichtlich der vorläufigen Zeit- und Maßnahmenplanung wurden insbesondere aufgrund des Wahl- ereignisses 2021 und den damit verbundenen personellen Risiken zusätzliche zeitliche Reserven einge- plant, die auf einen Betriebsstart ein Jahr nach der Beauftragung des Verfahrensherstellers zulaufen. Konkrete Terminrisiken werden ansonsten gegenwärtig nicht gesehen. Nicht absehbar ist derzeit der weitere Verlauf der Corona-Pandemie. Je nach Grad der Einschränkungen aufgrund von diesbezüglichen Schutzmaßnahmen, muss mit Verzögerungen gerechnet werden. Hierbei sind die auch allgemeinen organisatorischen Möglichkeiten zur bestmöglichen Kompensation der Ein- schränkungen zu nutzen. Sollten terminliche Engpässe eintreten, die außerhalb des Kernsystems liegen, lassen sich die entspre- chenden Tätigkeiten zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Sollte das Problem innerhalb des Kern- systems auftreten, ließe sich grundsätzlich als letzte Option auch der Betriebsstart verschieben. 5. Ergebnis und Schlussempfehlung Die Ergebnisse der Voruntersuchung zeigen, dass die Einführung der Möglichkeit der Abgabe einer elek- tronischen Unterstützungs- oder Zustimmungserklärung bei den Instrumenten der direkten Demokratie (Volksinitiative, Volksbegehren, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren) machbar und wirtschaftlich wäre. Ein sachgerechtes Verfahrensangebot wäre bei Umsetzung des entwickelten Vorgehenskonzeptes nicht nur eine zeitgemäße Verfahrensunterstützung im Sinne des E-Governments, sondern gleichzeitig mit vielfältigen Vorteilen für die verschiedenen Beteiligten verbunden. Herauszuheben ist insbesondere die zu erwartende deutliche Entlastung der Ämter für Bürgerdienste aufgrund voraussichtlich weitgehendem Wegfall händischer Unterschriftenprüfungen wie auch die Möglichkeit zur Schaffung eines weiteren Anwendungsfalls für die Onlineausweisfunktion, der in Ver- bindung mit einer übersichtlichen und einfachen Erklärungsabgabe die diesbezügliche Technologie- akzeptanz in der Breite der Bevölkerung nachhaltig befördern könnte. Politisch zu beantworten ist die Frage, welche Auswirkungen die Einführung auf das Verhältnis von direkter und parlamentarischer Demokratie hätte und inwieweit sie sich auf den gesellschaftlichen Dis- kurs über bestimmte politische Fragen im Laufe des Verfahrens auswirken wird. Vor diesem Hintergrund ist denkbar, die Einführung zunächst auf Volksinitiativen, Einwohneranträge, Bürgergehren und die erste Stufe von Volksbegehren zu beschränken, um die Ergebnisse zu evaluieren. Entsprechend des entwickelten Vorgehenskonzeptes wird die Realisierung über die bereits bestehenden Verfahren empfohlen. Dies betriff zum einen die Weiterentwicklung des IT-Fach-verfahrens Einwohner- wesen einschließlich des vorgelagerten Informationsregisters für das Onlineformular zur elektronischen Seite 26 von 53
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Pro3D – Ergebnisbericht Teil 2 Version 1.0 | Final Erklärungsabgabe. Zum anderen betrifft es das Stadt-informationssystem, mit dem ein zentrales Informationsangebot zur direkten Demokratie im Rahmen eines künftig erweiterten Aufgabenspektrums der Landesabstimmungsleitung aufgebaut und betrieben wird. Das in diesem Zusammenhang eingesetzte Redaktionswerkzeug Imperia ist - soweit erforderlich - durch zusätzliche Programmierungen von BerlinOnline zu ergänzen, um eine automatisierte Schnittstellenanbindung zu weiteren Verfahrensbausteinen zu erreichen. Für die Realisierung bedarf es einfachgesetzlicher Änderungen und der dafür erforderlichen politischen Entscheidung. Literaturverzeichnis Driehaus, Hans-Joachim: Verfassung von Berlin. 4. Auflage, Baden-Baden 2020 Hofstetter, Yvonne: Das Ende der Demokratie: Wie die künstliche Intelligenz die Politik übernimmt und uns entmündigt, München 2016 Initiative D21: Digital-Index 19/20. Jährliches Lagebild zur Digitalen Gesellschaft https://initiatived21.de/app/uploads/2020/02/d21_index2019_2020.pdf Karnowski, Veronika: Diffusionstheorie. 2. Auflage, Baden-Baden 2017 Leps, Olof: Nutzung und Akzeptanz von E-Government-Fachanwendungen in der öffentlichen Verwal- tung. Eine empirische Analyse am Beispiel des europäischen Binnenmarkt-Informationssystems. Berlin 2016 Schichtel, Alexandra: Change Management für Dummies. 2. Auflage, Weinheim 2016 Seite 27 von 53
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Pro3D – Ergebnisbericht Teil 2 Version 1.0 | Final Zitierte Rechtsvorschriften Auszug Verfassung von Berlin (VvB) der Regierende Bürgermeister verkündet es im Gesetz- Artikel 61 und Verordnungsblatt für Berlin. (1) Alle Einwohner Berlins haben das Recht, das (6) Volksbegehren können auch auf die vorzeitige Abgeordnetenhaus im Rahmen seiner Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses Entscheidungszuständigkeiten mit bestimmten gerichtet werden. Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, zu befassen. Die Initiative muss von 20 000    Artikel 63 Einwohnern Berlins, die mindestens 16 Jahre alt sind, (1) Ein Volksbegehren, das einen Gesetzentwurf oder unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht auf einen sonstigen Beschluss nach Artikel 62 Abs. 1 zum Anhörung in den zuständigen Ausschüssen. Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung (2) Das Nähere regelt ein Gesetz.                         der Unterschriften von mindestens 20 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, Artikel 62 wenn mindestens 7 vom Hundert der zum (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden,         Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit    Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Ein Gesetz oder das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat. Sie       ein sonstiger Beschluss nach Artikel 62 Abs. 1 ist durch können darüber hinaus darauf gerichtet werden, im         Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit der Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des                 Teilnehmer und zugleich mindestens ein Viertel der zum Abgeordnetenhauses zu Gegenständen der politischen        Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt. Willensbildung, die Berlin betreffen, sonstige Beschlüsse (2) Ein Volksbegehren, das einen die Verfassung von Berlin zu fassen. Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem ändernden Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, bedarf Thema nur einmal zulässig. zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von (2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz , zu Dienst-  mindestens 50 000 der zum Abgeordnetenhaus und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der              Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn mindestens öffentlichen Unternehmen sowie zu                         ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten Personalentscheidungen sind unzulässig.                   innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Ein die Verfassung von Berlin änderndes Gesetz ist durch (3) Der dem Volksbegehren zugrundeliegende Entwurf        Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses ist vom   mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und zugleich Senat unter Darlegung seines Standpunktes dem             mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Abgeordnetenhaus zu unterbreiten, sobald der Nachweis     Wahlberechtigten zustimmt. der Unterstützung des Volksbegehrens erbracht ist. Auf Verlangen der Vertreter des Volksbegehrens ist das        (3) Ein Volksbegehren, das die vorzeitige Beendigung der Volksbegehren durchzuführen, wenn das                     Wahlperiode des Abgeordnetenhauses zum Gegenstand Abgeordnetenhaus den begehrten Entwurf eines Gesetzes     hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unter- oder eines sonstigen Beschlusses nicht innerhalb von vier schriften von mindestens 50 000 der zum Abgeordneten- Monaten inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand         haus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn min- unverändert annimmt.                                      destens ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlbe- rechtigten innerhalb von vier Monaten dem Volksbegeh- (4) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muss      ren zustimmt. Der Volksentscheid wird nur wirksam, wenn innerhalb von vier Monaten ein Volksentscheid             sich mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten daran herbeigeführt werden. Die Frist kann auf bis zu acht      beteiligt und die Mehrheit der Teilnehmer zustimmt. Monate verlängert werden, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder mit anderen      (4) Das Nähere zum Volksbegehren und zum Volksent- Volksentscheiden durchgeführt werden kann. Das            scheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem Volks- Abgeordnetenhaus kann einen eigenen Entwurf eines         entscheid zugrunde liegenden Vorschlags, wird durch Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses zur             Gesetz geregelt. gleichzeitigen Abstimmung stellen. Der Volksentscheid Artikel 100 unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses   Änderungen der Verfassung erfordern vorbehaltlich der inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert     Regelungen in den Artikeln 62 und 63 eine Mehrheit von annimmt.                                                  zwei Dritteln der gewählten Mitglieder des Abgeordneten- hauses. Ist die Verfassungsänderung auf eine Änderung (5) Der Präsident des Abgeordnetenhauses fertigt das der Artikel 62 und 63 gerichtet, so bedarf es zusätzlich durch Volksentscheid zustande gekommene Gesetz aus; einer Volksabstimmung. Seite 28 von 53
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Anlage 1 TP 02 Verfahrensumgebung im IT-FV EWW einrichten – vorläufiger Sollprozess (Neufassung) Seite 29 von 53
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Pro3D – Ergebnisbericht Teil 2 Version 1.0 | Final Anlage 2 TP 03 elektronische Unterstützungserklärung abgeben – vorläufiger Sollprozess (Neufassung) Seite 31 von 53
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Pro3D – Ergebnisbericht Teil 2 Version 1.0 | Final Anlage 3 TP 05 und TP 06 – vorläufige Sollprozesse TP 05 täglichen Bereinigungslauf durchführen und TP 06 tägliche Statistik für Ereignistabelle führen (Neufassungen) Seite 32 von 53
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Pro3D – Ergebnisbericht Teil 2 Version 1.0 | Final Anlage 4 TP 11 tägliche Statistik deaktivieren – vorläufiger Sollprozess (Neufassung) Seite 33 von 53
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Pro3D – Ergebnisbericht Teil 2 Version 1.0 | Final Anlage 5 TP 01 Bürgerbegehren vorbereiten – vorläufiger Sollprozess (Neufassung) Seite 34 von 53
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