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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verfahrenskonzept und Ergebnisse Projekt "Digitale direkte Demokratie"“
Pro3D – Ergebnisbericht Teil 2 Version 1.0 | Final Weitere fachliche Risiken werden aktuell nicht gesehen. Anlässlich des Einführungsmanagements werden jeweils zielgruppenspezifische Informationen zum Verfahren vorgesehen, sodass an der Stelle nicht von bedeutsamen Störungen ausgegangen wird. 4.4.5 Terminliche Risiken Auch hinsichtlich der Termine besteht aktuell das größte zeitliche Risiko in der zeitnahen Verabschie- dung der erforderlichen gesetzlichen Regelungen. Von der diesbezüglichen Beschlussfassung ist es abhängig, ob und ggf. wann die Projektumsetzung beginnen und wann ein Betriebsstart realisiert werden kann. Hinsichtlich der vorläufigen Zeit- und Maßnahmenplanung wurden insbesondere aufgrund des Wahl- ereignisses 2021 und den damit verbundenen personellen Risiken zusätzliche zeitliche Reserven einge- plant, die auf einen Betriebsstart ein Jahr nach der Beauftragung des Verfahrensherstellers zulaufen. Konkrete Terminrisiken werden ansonsten gegenwärtig nicht gesehen. Nicht absehbar ist derzeit der weitere Verlauf der Corona-Pandemie. Je nach Grad der Einschränkungen aufgrund von diesbezüglichen Schutzmaßnahmen, muss mit Verzögerungen gerechnet werden. Hierbei sind die auch allgemeinen organisatorischen Möglichkeiten zur bestmöglichen Kompensation der Ein- schränkungen zu nutzen. Sollten terminliche Engpässe eintreten, die außerhalb des Kernsystems liegen, lassen sich die entspre- chenden Tätigkeiten zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Sollte das Problem innerhalb des Kern- systems auftreten, ließe sich grundsätzlich als letzte Option auch der Betriebsstart verschieben. 5. Ergebnis und Schlussempfehlung Die Ergebnisse der Voruntersuchung zeigen, dass die Einführung der Möglichkeit der Abgabe einer elek- tronischen Unterstützungs- oder Zustimmungserklärung bei den Instrumenten der direkten Demokratie (Volksinitiative, Volksbegehren, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren) machbar und wirtschaftlich wäre. Ein sachgerechtes Verfahrensangebot wäre bei Umsetzung des entwickelten Vorgehenskonzeptes nicht nur eine zeitgemäße Verfahrensunterstützung im Sinne des E-Governments, sondern gleichzeitig mit vielfältigen Vorteilen für die verschiedenen Beteiligten verbunden. Herauszuheben ist insbesondere die zu erwartende deutliche Entlastung der Ämter für Bürgerdienste aufgrund voraussichtlich weitgehendem Wegfall händischer Unterschriftenprüfungen wie auch die Möglichkeit zur Schaffung eines weiteren Anwendungsfalls für die Onlineausweisfunktion, der in Ver- bindung mit einer übersichtlichen und einfachen Erklärungsabgabe die diesbezügliche Technologie- akzeptanz in der Breite der Bevölkerung nachhaltig befördern könnte. Politisch zu beantworten ist die Frage, welche Auswirkungen die Einführung auf das Verhältnis von direkter und parlamentarischer Demokratie hätte und inwieweit sie sich auf den gesellschaftlichen Dis- kurs über bestimmte politische Fragen im Laufe des Verfahrens auswirken wird. Vor diesem Hintergrund ist denkbar, die Einführung zunächst auf Volksinitiativen, Einwohneranträge, Bürgergehren und die erste Stufe von Volksbegehren zu beschränken, um die Ergebnisse zu evaluieren. Entsprechend des entwickelten Vorgehenskonzeptes wird die Realisierung über die bereits bestehenden Verfahren empfohlen. Dies betriff zum einen die Weiterentwicklung des IT-Fach-verfahrens Einwohner- wesen einschließlich des vorgelagerten Informationsregisters für das Onlineformular zur elektronischen Seite 26 von 53
Pro3D – Ergebnisbericht Teil 2 Version 1.0 | Final Erklärungsabgabe. Zum anderen betrifft es das Stadt-informationssystem, mit dem ein zentrales Informationsangebot zur direkten Demokratie im Rahmen eines künftig erweiterten Aufgabenspektrums der Landesabstimmungsleitung aufgebaut und betrieben wird. Das in diesem Zusammenhang eingesetzte Redaktionswerkzeug Imperia ist - soweit erforderlich - durch zusätzliche Programmierungen von BerlinOnline zu ergänzen, um eine automatisierte Schnittstellenanbindung zu weiteren Verfahrensbausteinen zu erreichen. Für die Realisierung bedarf es einfachgesetzlicher Änderungen und der dafür erforderlichen politischen Entscheidung. Literaturverzeichnis Driehaus, Hans-Joachim: Verfassung von Berlin. 4. Auflage, Baden-Baden 2020 Hofstetter, Yvonne: Das Ende der Demokratie: Wie die künstliche Intelligenz die Politik übernimmt und uns entmündigt, München 2016 Initiative D21: Digital-Index 19/20. Jährliches Lagebild zur Digitalen Gesellschaft https://initiatived21.de/app/uploads/2020/02/d21_index2019_2020.pdf Karnowski, Veronika: Diffusionstheorie. 2. Auflage, Baden-Baden 2017 Leps, Olof: Nutzung und Akzeptanz von E-Government-Fachanwendungen in der öffentlichen Verwal- tung. Eine empirische Analyse am Beispiel des europäischen Binnenmarkt-Informationssystems. Berlin 2016 Schichtel, Alexandra: Change Management für Dummies. 2. Auflage, Weinheim 2016 Seite 27 von 53
Pro3D – Ergebnisbericht Teil 2 Version 1.0 | Final Zitierte Rechtsvorschriften Auszug Verfassung von Berlin (VvB) der Regierende Bürgermeister verkündet es im Gesetz- Artikel 61 und Verordnungsblatt für Berlin. (1) Alle Einwohner Berlins haben das Recht, das (6) Volksbegehren können auch auf die vorzeitige Abgeordnetenhaus im Rahmen seiner Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses Entscheidungszuständigkeiten mit bestimmten gerichtet werden. Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, zu befassen. Die Initiative muss von 20 000 Artikel 63 Einwohnern Berlins, die mindestens 16 Jahre alt sind, (1) Ein Volksbegehren, das einen Gesetzentwurf oder unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht auf einen sonstigen Beschluss nach Artikel 62 Abs. 1 zum Anhörung in den zuständigen Ausschüssen. Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung (2) Das Nähere regelt ein Gesetz. der Unterschriften von mindestens 20 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, Artikel 62 wenn mindestens 7 vom Hundert der zum (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Ein Gesetz oder das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat. Sie ein sonstiger Beschluss nach Artikel 62 Abs. 1 ist durch können darüber hinaus darauf gerichtet werden, im Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit der Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Teilnehmer und zugleich mindestens ein Viertel der zum Abgeordnetenhauses zu Gegenständen der politischen Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt. Willensbildung, die Berlin betreffen, sonstige Beschlüsse (2) Ein Volksbegehren, das einen die Verfassung von Berlin zu fassen. Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem ändernden Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, bedarf Thema nur einmal zulässig. zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von (2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz , zu Dienst- mindestens 50 000 der zum Abgeordnetenhaus und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn mindestens öffentlichen Unternehmen sowie zu ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten Personalentscheidungen sind unzulässig. innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Ein die Verfassung von Berlin änderndes Gesetz ist durch (3) Der dem Volksbegehren zugrundeliegende Entwurf Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses ist vom mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und zugleich Senat unter Darlegung seines Standpunktes dem mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Abgeordnetenhaus zu unterbreiten, sobald der Nachweis Wahlberechtigten zustimmt. der Unterstützung des Volksbegehrens erbracht ist. Auf Verlangen der Vertreter des Volksbegehrens ist das (3) Ein Volksbegehren, das die vorzeitige Beendigung der Volksbegehren durchzuführen, wenn das Wahlperiode des Abgeordnetenhauses zum Gegenstand Abgeordnetenhaus den begehrten Entwurf eines Gesetzes hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unter- oder eines sonstigen Beschlusses nicht innerhalb von vier schriften von mindestens 50 000 der zum Abgeordneten- Monaten inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand haus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn min- unverändert annimmt. destens ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlbe- rechtigten innerhalb von vier Monaten dem Volksbegeh- (4) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muss ren zustimmt. Der Volksentscheid wird nur wirksam, wenn innerhalb von vier Monaten ein Volksentscheid sich mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten daran herbeigeführt werden. Die Frist kann auf bis zu acht beteiligt und die Mehrheit der Teilnehmer zustimmt. Monate verlängert werden, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder mit anderen (4) Das Nähere zum Volksbegehren und zum Volksent- Volksentscheiden durchgeführt werden kann. Das scheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem Volks- Abgeordnetenhaus kann einen eigenen Entwurf eines entscheid zugrunde liegenden Vorschlags, wird durch Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses zur Gesetz geregelt. gleichzeitigen Abstimmung stellen. Der Volksentscheid Artikel 100 unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses Änderungen der Verfassung erfordern vorbehaltlich der inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert Regelungen in den Artikeln 62 und 63 eine Mehrheit von annimmt. zwei Dritteln der gewählten Mitglieder des Abgeordneten- hauses. Ist die Verfassungsänderung auf eine Änderung (5) Der Präsident des Abgeordnetenhauses fertigt das der Artikel 62 und 63 gerichtet, so bedarf es zusätzlich durch Volksentscheid zustande gekommene Gesetz aus; einer Volksabstimmung. Seite 28 von 53
Anlage 1 TP 02 Verfahrensumgebung im IT-FV EWW einrichten – vorläufiger Sollprozess (Neufassung) Seite 29 von 53
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Pro3D – Ergebnisbericht Teil 2 Version 1.0 | Final Anlage 2 TP 03 elektronische Unterstützungserklärung abgeben – vorläufiger Sollprozess (Neufassung) Seite 31 von 53
Pro3D – Ergebnisbericht Teil 2 Version 1.0 | Final Anlage 3 TP 05 und TP 06 – vorläufige Sollprozesse TP 05 täglichen Bereinigungslauf durchführen und TP 06 tägliche Statistik für Ereignistabelle führen (Neufassungen) Seite 32 von 53
Pro3D – Ergebnisbericht Teil 2 Version 1.0 | Final Anlage 4 TP 11 tägliche Statistik deaktivieren – vorläufiger Sollprozess (Neufassung) Seite 33 von 53
Pro3D – Ergebnisbericht Teil 2 Version 1.0 | Final Anlage 5 TP 01 Bürgerbegehren vorbereiten – vorläufiger Sollprozess (Neufassung) Seite 34 von 53
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