niederschriftgr06-12-2021
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sitzungsprotokolle des Gemeinderates für das Jahr 2021 und 2022“
Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Sitzung am Vorsitzender Anwesend (Normalzahl) 06.12.2021 Bürgermeister Armin Elbl 20 (23) Mitglieder Schriftführer/in Ferner anwesend Anja Scheurenbrand Michael Bauer; Fabian Deginus; Patrick Klein; Andreas Merkle 4. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB; 5. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist; 6. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist; 7. in den Fällen des § 29 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen, jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gemäß § 43 Abs. 7. (2) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend. § 32 Fälligkeit und Vorauszahlung (1) Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. (2) Die Stadt erhebt Vorauszahlungen auf den Beitrag in Höhe von 80 v.H. der voraussichtlichen Beitragsschuld, sobald mit der Erstellung des Teils der öffentlichen Abwasseranlagen begonnen wird. § 33 Ablösung (1) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) kann vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags (Teilbeitrags). (2) Für den Einzelfall wird die Ablösung durch Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Beitragspflichtigen geregelt. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. (4) Die Bestimmungen über die weitere Beitragspflicht in § 29 bleiben durch Vereinbarungen über die Ablösung unberührt. V. Abwassergebühren § 34 Erhebungsgrundsatz (1) Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen getrennte Abwassergebühren für das auf den Grundstücken anfallende Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und für das auf den Grundstücken anfallende Nie- derschlagswasser (Niederschlagswassergebühr). Die Stadt erhebt auch eine Abwassergebühr für sonstige Einleitun- gen (§ 8 Abs. 3) und bei der Anlieferung von Abwasser zu einer öffentlichen Abwasser-behandlungsanlage. (2) Für die Bereitstellung eines Zwischenzählers gemäß § 37 Abs. 2 wird eine Zählergebühr nach § 39a erhoben. § 35 Gebührenmaßstab (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 37) bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die auf den an die öffentlichen Ab- wasseranlagen angeschlossenen Grundstücken anfällt (§ 39). (2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwasser- bzw. Wassermenge. (3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers. (4) Die Niederschlagswassergebühr (§ 37a) bemisst sich nach den überbauten oder darüber hinaus befestigten Flächen (versiegelten Flächen) der an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücke (abgerundet auf volle
Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Sitzung am Vorsitzender Anwesend (Normalzahl) 06.12.2021 Bürgermeister Armin Elbl 20 (23) Mitglieder Schriftführer/in Ferner anwesend Anja Scheurenbrand Michael Bauer; Fabian Deginus; Patrick Klein; Andreas Merkle m²), von denen das Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 39a). § 36 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Zählergebühr nach §34 Abs. 2 und der Schmutzwassergebühr nach § 35 Abs. 1, der Abwassergebühr nach § 35 Abs. 2 sowie der Niederschlagswassergebühr nach § 35 Abs. 4 ist der Grundstückseigentümer. Der Erb- bauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuld- ner über. (2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 35 Abs.3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 37 Bemessung der Schmutzwassergebühr (Schmutzwassermenge) (1) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr im Sinne von § 35 Abs. 1 ist: 1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge; 2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die entnommene Wassermenge; 3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird. Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage die eingeleitete Wasser-/Schmutzwassermenge. (2) Der Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3), bei nichtöffentlicher Wasser- versorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Stadt eingebaut, unterhalten und entfernt; Sie stehen im Eigentum der Stadt und werden von ihr abgelesen. Die §§ 21 Abs. 2 und 3, 21a, 22 und 23 der Wasserversorgungs-satzung der Stadt finden entsprechende Anwendung. (3) Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Zwischenzähler gemäß § 34 Abs. 2 vorhanden, sind diese bei der Stadt unter Angabe des Zählerstandes und eines Nachweises über die Eichung des Zählers inner- halb von 4 Wochen anzuzeigen. Zwischenzähler, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen, werden von der Stadt auf Antrag des Gebührenschuldners in ihr Eigentum entschädigungslos übernommen. § 34 Abs. 2 gilt entspre- chend. (4) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 3 keinen Antrag nach Abs. 2 stellt, wird als angefal- lene Abwassermenge eine Pauschalmenge von 12 m³ je Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle polizei- lich gemeldeten Personen berücksichtigt, die sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (§ 40) auf dem Grundstück aufhalten. § 37a Bemessung der Niederschlagswassergebühr (versiegelte Grundstücksflächen) (1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 35 Abs. 4) sind die überbauten oder darüber hinaus befestigten Flächen (versiegelten Flächen) der an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücke, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßge- bend für die Berechnung der versiegelten Flächen der an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grund- stücke ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes, bei erstmaliger Entstehung der Gebühren-pflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. (2) Die versiegelten Flächen (gemessen in m²) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Gra- des der Wasserdurch-lässigkeit wie folgt festgesetzt wird: a) Vollständig versiegelte Flächen, z.B. Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen 1,0 b) Stark versiegelte Flächen, z.B. Pflaster, Platten,
Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Sitzung am Vorsitzender Anwesend (Normalzahl) 06.12.2021 Bürgermeister Armin Elbl 20 (23) Mitglieder Schriftführer/in Ferner anwesend Anja Scheurenbrand Michael Bauer; Fabian Deginus; Patrick Klein; Andreas Merkle Verbundsteine, Rasenfugenpflaster 0,7 c) Wenig versiegelte Flächen, z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer 0,4 Für Tiefgaragendächer gilt die Faktorierung für Dachflächen bzw. Gründächer entsprechend. d) Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. (3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf (Überlauf) den öffentlichen Abwasseranlagen zu- geführt wird, werden mit dem Faktor 0,1 berücksichtigt. Dies gilt aber nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Versickerungsanlagen ein Mindestfassungsvolumen von 2 m³ aufweisen und ein Stauvolumen von 1 m³ je angefangene 25 m² angeschlossene Fläche besitzen. (4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberück- sichtigt. Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind gilt folgendes: a) bei Regenwassernutzung ausschließlich zur Gartenbewässerung werden die Flächen mit dem Faktor 0,5 berück- sichtigt; b) bei Regenwassernutzung (ganz oder teilweise) im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen mit dem Faktor 0,1 berücksichtigt. Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen von 2 m³ aufweisen und ein Stauvolumen von 1 m³ je angefangene 25 m² angeschlos- sene Fläche besitzen. § 38 Absetzungen von der Schmutzwassergebühr (Schmutzwassermenge) (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§ 37) abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen. (2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwi- schenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Stadt eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Stadt und werden von ihr abgelesen. Die §§ 21 Abs. 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung der Stadt finden ent- sprechende Anwendung. (3) Wird der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Abs. 2 erbracht, bleibt von der Absetzung eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen. (4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Abs. 2 festge- stellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Abs. 1 1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m 3/Jahr, 2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m3/Jahr. Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird um die gemäß Abs. 3 von der Absetzung ausgenom- mene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veran- lagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 30 m 3/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 20 m3/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. (5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. § 39 Höhe der Abwassergebühr (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 37) beträgt je m³ Schmutzwasser 2,01 € (2) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Schmutzwasser oder Wasser 2,01 €. (3) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 35 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser:
Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Sitzung am Vorsitzender Anwesend (Normalzahl) 06.12.2021 Bürgermeister Armin Elbl 20 (23) Mitglieder Schriftführer/in Ferner anwesend Anja Scheurenbrand Michael Bauer; Fabian Deginus; Patrick Klein; Andreas Merkle a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen (Klärgebührenanteil SWx20) 29,00 € b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben (Klärgebührenanteil SWx2) 2,90 € c) soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen ist (Klärgebührenanteil SWx20) 29,00 € (4) Die Niederschlagswassergebühr (§ 37a) beträgt je m² der nach § 37a Abs. 2 bis 4 gewichteten versiegelten Fläche 0,28 €. (5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 37a während des Veranlagungszeitrau- mes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt. § 39a Zählergebühr (1) Die Zählergebühr gemäß § 34 Abs. 2 beträgt 6,50 € pro Monat. (2) Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. § 40 Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen des § 35 Abs. 1 und 4 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Ge- bührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. (2) In den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Ka- lenderjahres. (3) In den Fällen des § 35 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einlei- tung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (4) In den Fällen des § 35 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung des Abwassers. (5) Die Gebührenschuld gemäß § 35 Abs. 1 und 4 sowie die Vorauszahlungen gemäß § 41 ruhen auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit § 27 KAG). § 41 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranla- gungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. (2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs bzw. ein Viertel der zuletzt fest- gestellten gebührenpflichtigen Fläche gemäß §37a zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtliche Jahresverbrauch geschätzt; die voraussichtliche versiegelte Fläche wird ebenfalls geschätzt, solange der Gebührenschuldner seiner Pflicht zur Mitteilung, ggf. auch nach Aufforderung durch die Stadt, nicht nach- kommt. (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet. (4) In den Fällen des §35 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. § 42 Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 41) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten
Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Sitzung am Vorsitzender Anwesend (Normalzahl) 06.12.2021 Bürgermeister Armin Elbl 20 (23) Mitglieder Schriftführer/in Ferner anwesend Anja Scheurenbrand Michael Bauer; Fabian Deginus; Patrick Klein; Andreas Merkle Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unter- schiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 41 sind jeweils zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. zur Zahlung fällig. VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten § 43 Anzeigepflichten (1) Binnen eines Monats sind der Stadt der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber. (2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Stadt anzuzeigen: a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage; b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 37 Abs. 1 Nr. 3); c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3). (3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen, hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen und der Zisternen sowie von Sickermulden, Mul- den-Rigolensystemen oder einer anderen vergleichbaren Anlage (Entlastungssonderbauwerke), von denen Nieder- schlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 37a Abs. 1 bis Abs. 4) der Stadt in prüffähiger Form mitzuteilen. Unbeschadet amtlicher Nachprüfung wird aus dieser Mitteilung die Berechnungsfläche ermittelt. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Stadt geschätzt. (4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 36a 37a Abs. 2 auf- geführten Versiegelungsarten und der für Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Angaben zu Lage und Größe von Entlastungssonderbauwerken nach Abs. 3. Die Stadt stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung. (5) Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks oder ändern sich Größe oder Nutzung von Ent- lastungssonderbauwerke nach Abs. 3 oder entfallen solche Entlastungssonderbauwerke oder werden neu errichtet, ist die Änderung innerhalb eines Monats der Stadt anzuzeigen. Änderungen sind bei der Berechnung der Niederschlags- wassergebühr ab dem der Anzeige folgenden Monat zu berücksichtigen. (6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Stadt mitzuteilen: a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers; b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist. (7) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer der Stadt mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflä- chenabgrenzungen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden. (8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückei- gentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder besei- tigt werden kann. (9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Stadt entfallen. § 44 Haftung der Stadt (1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlaß von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall. (2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt.
Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Sitzung am Vorsitzender Anwesend (Normalzahl) 06.12.2021 Bürgermeister Armin Elbl 20 (23) Mitglieder Schriftführer/in Ferner anwesend Anja Scheurenbrand Michael Bauer; Fabian Deginus; Patrick Klein; Andreas Merkle (3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Stadt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. § 45 Haftung der Grundstückseigentümer Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. § 46 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Stadt überläßt; 2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 4 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einleitbares Wasser überschreitet; 3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind; 5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Stadt in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Stadt herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen läßt; 7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Stadt eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert; 8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Abs. 3 herstellt; 9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt; 10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlagen anschließt; 11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 43 Abs. 1 bis 7 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (3) Die Vorschriften des Landesverwaltungsvollsteckungsgesetzes bleiben unberührt. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 47 Inkrafttreten (1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben. (2) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (3) Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 12.12.2011, zuletzt geändert durch die Beschlüsse vom 21.10.2013, 30.11.2015, 27.11.2017 und 04.11.2019 tritt zum 31.12.2021 außer Kraft. Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder auf- grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Wernau (Neckar) geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt
Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Sitzung am Vorsitzender Anwesend (Normalzahl) 06.12.2021 Bürgermeister Armin Elbl 20 (23) Mitglieder Schriftführer/in Ferner anwesend Anja Scheurenbrand Michael Bauer; Fabian Deginus; Patrick Klein; Andreas Merkle nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wernau (Neckar), 06.12.2021 Armin Elbl Bürgermeister
Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Sitzung am Vorsitzender Anwesend (Normalzahl) 06.12.2021 Bürgermeister Armin Elbl 20 (23) Mitglieder Schriftführer/in Ferner anwesend Anja Scheurenbrand Michael Bauer; Fabian Deginus; Patrick Klein; Andreas Merkle TOP Vorlagen-Nr. Az. 6. Wasserversorgung GR-2021-121 022.3; 815.31 - Neufestsetzung der Wasserversorgungsgebühren ab 01.01.2022 - Neufassung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Wernau (Neckar) Beschlussfassung: 1) Der Gemeinderat beschließt mit 11 Ja-Stimmen und 7 Gegenstimmen die Neufest- setzung der Wasserversorgungsgebühren ab 01.01.2022 wie in der Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügten Gebührenkalkulation der Firma Schneider & Zajontz insbe- sondere der auf Seite IV aufgeführten Punkte vorgestellt. 2) Der Gemeinderat beschließt mit 11 Ja-Stimmen und 7 Gegenstimmen aufgrund die- ser Gebührenkalkulation und der großen Anzahl von Änderungen die neue Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versor- gung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) entsprechend der Anlage 1 der Sitzungsvorlage. Wesentlicher Inhalt der Verhandlung: Bürgermeister Armin Elbl erklärt, in Top 6 gehe es um die Neufestsetzung der Wasserver- sorgungsgebühren. In diesem Zuge müsse die Neufassung der Wasserversorgungssat- zung beschlossen werden. Er erteilt Beigeordneten Michael Bauer zur Erläuterung der Neufestlegung der Wasserversorgungsgebühren das Wort. Beigeordneter Michael Bauer erläutert die Neufestlegung der Wasserversorgungsgebüh- ren an Hand nachfolgender PowerPoint Präsentation. Die Verwaltung habe die in Heil- bronn ansässige Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbH Schneider und Zajontz be- auftragt, eine Gebührenkalkulation für die Wasserversorgung auszuarbeiten. Hier gebe es eine Erhöhung von 2,06 Euro auf 2,12 Euro. Die Erhöhung sei verhältnismäßig gering. Vor allem höhere Personalkosten würden hier zu Buche schlagen. Eine Übersicht der Gemein- den im Landkreis Esslingen zeige, dass die Stadt Wernau bei der Wasser-/Abwasserge- bührenbelastung im unteren mittleren Segment liege. Weiterhin zeigt er exemplarisch den Wasser-/Abwasserverbrauch eines 4-Personen Haushalts bei 120 cbm Wasserverbrauch und einer versiegelten Fläche von 100 qm auf. Im Vergleich der Jahre 2021 und 2022 er- gebe sich für das Jahr 2022 unter dem Strich gegenüber dem Vorjahr eine Ersparnis von 12,69 Euro.
Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Sitzung am Vorsitzender Anwesend (Normalzahl) 06.12.2021 Bürgermeister Armin Elbl 20 (23) Mitglieder Schriftführer/in Ferner anwesend Anja Scheurenbrand Michael Bauer; Fabian Deginus; Patrick Klein; Andreas Merkle
Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Sitzung am Vorsitzender Anwesend (Normalzahl) 06.12.2021 Bürgermeister Armin Elbl 20 (23) Mitglieder Schriftführer/in Ferner anwesend Anja Scheurenbrand Michael Bauer; Fabian Deginus; Patrick Klein; Andreas Merkle