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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zu PCR-Tests

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- 5-            Bearbeitungsstand: 22.11.2020 16:fO Uhr Bundesministerium für Gesundheit Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direk- ten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung -TestV) Vom 2020 Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe 2 und Nummer 2, Satz 3, 4, 7, sowie 10 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 1 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von natio 0 naler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBI. 1 S: 2397) neugefasst worden ist, und auf Grund § 24 Satz 3 Nummer 2 und Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 15 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemi- schen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBI. 1S. 2397) neugefasst worden ist, verordnet das Bund~sministerium für Gesundheit nach Anhörung des Spitzen- verbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbands der Privaten Krankenversicherung: Inhaltsübersicht §1     Anspruch §2     T estungen von Kontaktpersonen §3     Testungen von Personen nach Auftreten von· Infektionen in Einrichtu!lgen und Unternehmen §4     Testungen zur Verhütung der Verbr6iturig des Coronavirus SARS-CoV-2 §5     Häufigkeit der Testungen §6     Leistungserbringung §7     Abrechnung der Leistungen §8     Verwaltungskostenersatz der Kasse'närztlichen Vereinigungen §9     Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels-Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) § 10   Vergütung von· Leistungen der Labordiagnostik mittels Antigen-Test § 11   Vergütung von Sachkoste.n für PoC-Antigen-Te_sts § 12   Vergütung von weiteren ärztlichen Leistungen § 13   Finanzierung von Testzentren § 14   Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds § 15   Transparenz § 16   Labordiagnostik durch Zahnärzte und Tierärzte § 17   Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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-6-        Bearbettungsstand: 22.11.2020 16:1 O Uhr §1 Anspruch (1) Versicherte haben nach Maßgabe der§§ 2bis 5 und im Rahmen der Verfügbarkeit · von TestkapazitätenAnspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erreg.ernachweis · des Coronavirus SARS-CoV-2. Der Anspruch nach Satz 1 umfasst das Gespräch mit der zu testenden Person im Zusammenhang mit der Testung, die Entnahme von Körpermate- rial, die nach der Teststrategie des Bundesministeriums für Gesundheit empfohlene Diag- nostik, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der Anspruch nach Satz 1 in Bezug auf eine Diagnostik durch Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (PoC-Antigen-Tests)beschränkt sich auf Tests, welche die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem RKI festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht auf seiner Internetseite unter www.bfarm.de/antiqentests eine Marktübersicht solcher Tests und schreibt diese fort. (2) Den Anspruch nach Al:lsatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. (3) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu testende Person bereits einen Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen hat .oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung oder der Krankenhausbehandlung. Zu den Leistungen nach Satz 2 gehört insbesondere die bestäti- gende Diagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises des Cororiavirus SARS-CoV-2 nach einem positiven Antigen°Test. §2 Testungen von Kontaktpersonen (1) Wenn von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infi- zierten Person oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst asymptomatische Kontaktperso- nen nach Absatz 2 festgestellt werden, haben diese Anspruch auf Testung. (2) Kontaktpersonen im.Sinne des Absatzes 1 sind: 1.   Personen, die in den letzten.zehn Tagen insbesondere in Gesprächssituationen min- destens 15 Minuten ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkei- ten engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hat- ten, 2.    Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in dem- selben Haushalt leben oder in den letzten zehn Tagen gelebt haben, 3.    Personen, die in den letzten zehn Tagen durch die räumliche Nähe zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person mit hoher Wahrscheinlichkeit einer rele- vanten Konzentration von Aerosolen auch bei größerem Abstand ausgesetzt waren (z. B. Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen), 4.    Personen, die sich in den letzten zehn Tagen mit .einer mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 infizierten Person für eine Zeit von über 30 Minuten in relativ beengter Raumsi- tuation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation aufgehalten haben (z. B Schul- klasse, Gruppenveranstaltungen),
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-7-        Bearbeitungsstand: 22.11.2020 16:1 O Uhr 5.    Personen, die in den letzten zehn Tagen durch die „Corona-Warn-App" des. Robert Koch-Institutes eine Warnung erhalten haben, .                                     · 6.    Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, a)    die sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 infizierten Person, behandeln, betreuen oder pflegen oder in den letzten zehn Tagen behandelt, betreut oder gepflegt haben, oder b)   von der sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person behandelt, betreut oder gepflegt werden oder in den letzten zehn Tagen behandelt, betreut oder gepflegt wurden. §3 Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Un- ternehmen (1) Wenn in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 von diesen oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst außerhalb der regulären Versorgung in den letzten zehn Tagen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung, wenn sie in oder von betroffenen Teilen dieser Einrichtungen oder Unternehmen 1.   behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder in den letzteri zehn Tagen behandelt, betreut oder gepflegt wurden oder untergebracht waren, 2.   tätig sind oder in den letzten zehn Tagen waren oder 3.   sonst anwesend sind oder in den letzten zehn Tagen waren. (2) Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind: 1.   Einrichtungen nach§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 1Ound 12 des Infektionsschutz- gesetzes, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Kranken.häusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, 2.   Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes, 3.   Einrichtungen und Unternehmen nach.§. 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließl1ch der in§ 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen und 4.   ambulante Dienste der Eingliederungshilfe. §4 Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS°CoV-2 (1) Wenn es die Einrichtungen oder Unternehmen im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts oder der öffentliche Gesundheitsdienst zur Verhin- derung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangen, haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung, wenn sie
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-8-         Bearbeitungsstand: 22.11 :2020 16:1 o Uhr 1.    in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden sollen, 2.    in Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 tätig werden sollen oder tätig sind, oder 3.    in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 gegen- wärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder in Einrichtun- gen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 eine dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen. Bei Personen nach Satz 1 Nummer 2 ist der Anspruch in Bezug auf die Diagnostik abwei- chend von§ 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 auf eine Diagnostik mittels Antigen-Tests beschränkt. Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes können abweichend von Satz 2 unter ·Berücksichtigung der Testkapazitäten und der epidemiologischen Lage vor Ort bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nummer·1 bis 4 veranlassen, dass auch andere Testme- thoden zur Anwendung kommen_ können. Bei Personen nach Satz 1 Nummer 3 .ist der An- spruch abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 auf eine Diagnosti!< mittels PoC-Antigen- Tests beschränkt, die von den Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts selbst durchgeführt wird, nachdem die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes eine Feststellung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 getroffen haben. (2) Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind: 1.     Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 ·satz 1 Nummer 1 bis 5 des lnfektionsschutzgeset- . zes, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Kran- kenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung .erfolgt, 2.     Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes, 3.     Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen, 4 .. ambulante Di.enste der Eingliederungshilfe, 5.    Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,9 und 12 des Infektionsschutzge- setzes. §5 Häufigkeit der Testungen (1) Testungeri nach den§§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden . . (2) Testungen nach§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 können für jeden Einzelfall einmal pro Woche wiederholt werden. ·
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-9-         Bearbeitungsstand: 22.11.2020 16:10 Uhr §6 Leistungserbringung (1) Zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 sind vorbehaltlich des Absatzes 3 1.   die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen be- triebenen Testzentren, 2.   die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer oder als Testzent- rum beauftragten Drillen oder 3.   Arztpraxen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren berechtigt. Der nach § 7 Absatz 7 festgelegte Vordruck ist zu verwenden. (2) Der Anspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 auf Testungen durch Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 besteht nur, wenn 1.   bei Testungen nach§ 2 gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die zu testende Person von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 infizierten Person oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson festgestellt wurde oder dass die zu testende Person in den letzten zehn Tagen durch die „Corona-Warn-App" des Robert Koch-Instituts eine Warnung erhalten hat, 2.   bei Testungen nach§ 3 gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die zu testende Person den erforderlichen Bezug zu Einrichtungen oder Unternehmen hat, in denen von diesen Einrichtungen oder Unternehmen oder vom öffentlichen Gesund- heitsdienst eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, 3.   bei Testungen nach§ 4 gegenüb.er dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die betroffene Einrichtung, das betroffene Unternehmen oder der öffentliche Gesundheits- dienst die Testung verlangt hat. (3) Die zuständigen Stellen dE!s öffentlichen Gesundheitsdienstes stellen gegenüber den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 auf deren Antrag fest, dass im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Test- konzepts monatlich bestimmte Mengen an PoC-Aritigen-Tests in eigener Verantwortung beschafft und genutzt werden können. ·Das Testkonzept ist durch die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdiens- tes mit dem Antrag zu übermitteln. Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheits- dienstes legen die Menge der PoC-Antigen-Tests unter Berücksichtigung der Anzahl der Personen fest, die in oder von der jeweiligen Einrichtung oder dem jeweiligen Unternehmen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden; dabei können je behandelter, be- treuter, gepflegter oder untergebrachter Person in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 bis zu 20 PoC-Antigen-Tests und in Einrichtungen oder Unternehmen nach§ 4 Absatz 2 Nummer 3 und 4 bis zu 10 PoC-Antigen-Tests pro Monat beschafft und genutzt werden. Solange die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesund- heitsdienstes keine Feststellung nach Satz 1 getroffen haben, können di.e antragstellenden Einrichtungen oder Unternehmen nach Satz 1 PoC-Antigen-Tests nach Maßgabe der Men- gen nach Satz 3 in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen. Zahnarztpraxen und Rettungsdienste können zur Erfüllung des Anspruchs von in der Einrichtung Tätigen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gegenüber eigenen Beschäftigten bis zu 5 PoC-Antigen- Tests pro Monat undßeschäftigten in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen.
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- 10 -    . Bearbeitungsstand: 22.11.2020 16:10 Uhr §7 Abrechnung der Leistungen (1) • Die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen und die Sachkosten nach den §§ 9 bis 1.1 mit der Kassenärzt- lichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat. (2) Einrichtungen oder Unternehmen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 und 5 rechnen die Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests nach § 1 i mit der Kassenärztli- chen Vereinigung ab, in deren Bezirk die Einrichtung ihren oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Abrechnung nach Satz 1 entsprechend. Abwei- chend von den Sätzen 1 und 2 sind die Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen- Tests von Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Absatz 3 Satz 1, die nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Pflegeeinrichtungen oder die nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Landesrechts anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind, über eine Pflegekasse entspre- · chend der in § 150 Absatz 2 bis 5a des Elften Buches Sozialgesetzbuch niedergEJlegten Verfahren abzurechnen. Die durch diese Verordnung anfallenden Kosten gelten für Einrich- tungen und Unternehmen nach Satz 3 als infolge des neuartigen Cöronavirus SARS-CoV- 2 anfallende, außerordentliche Aufwendungen. Für di_e Abrechnung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests können Sammelabrechnungen verwendet werden. Zahnarztpraxen und Rettungsdienste rechnen die Sachkosten unter Angabe ihres bundeseinheitlichen Kenn- zeichnens nach § .293 Absatz 1 SGB V ab. (3) Die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten Leistungserbringer rechnen die von ihnen erbrachten ärztlichen Leistungen nach § 12 mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat. Ärztliche Leistungen nach§ 12 im Zusammenhang mit der Testung von eigenem Personal dürfen nicht abge- rechnet werden. (4) Die nach§ 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer sind verpflichtet, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach Absatz 6 Nummer 1 festgelegten Anga- · · . ben in den Abrechnungsunterlagen auftragsbezogen zu dokumentieren und quartalsweise oder monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgen- den Monats an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermitteln. Die zu Obermitte.Inden Angaben dürfen keinen Bezug zu der getesteten Person aufweisen, deren Untersuchungs- material untersucht wurde. Vertragsärztliche Leistungserbringer können für die Abrechnung von Leistungen nach den §§ 11 und 12 den etablierten Abrechnungsweg über den Daten- satz KVDT nutzen. Die erforderlichen Angaben sind elektronisch zu übermitteln. (5) · Die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer haben die nach Ab- satz 4 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 zu dokumentierenden Angaben und die für den Nachweis_ der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumenta- tion bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. (6) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt im Benehmen mit den maßgeblichen Verbänden der Ärzte und Einrichtungen, die Leistungen der Labordiagnostik erbringen, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, dem Deutschen Städtetag und dem Deut- schen Landkreistag das Nähere fest über                                                    · 1.  die von den Leistungserbringern für die Abrechnung und für Zwecke des § 15 an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermittelnden Angaben und die für den Nachwei_s der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation, 2.  die Form der Abrechnungsunterlagen,
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- 11 -       Bearbettungsstand: 22.11.2020 16:1 OÜhr 3.   die Erfüllung der Pflichten der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 3 berechtigten. Leistungserbringer und 4.   die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen. (7) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung fegt im Benehmen m.it den maßgeblichen Verbänden der Ärzte und Einrichtungen, die Leistungen der Labordiagnostik erbringen, dem Deutschen Städte- u.nd Gemeindebund, dem Deutschen Städtetag .und dem Deut- schen Landkreistag Form und Inhalt des nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zu verwendenden Vor- drucks bundeseinheitlich fest. Im Vordruck ist insbesondere nach der Art der Testung, den in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen und in den Fällen der§§ 3 und 4 danach zu differenzie- ren, welcher Art einer Einrichtung oder eines Unternehmens der Anspruch auf Testung ei- ner zu testenden Person zuzuordnen ist. Der Vordruck soll spätestens ab dem 1. Januar 2021 elektronisch ausgestaltet werden. §8 Verwaltungskostenersatz der Kassenärztlichen Vereinigungen Die Kassenärztlichen Vereinigungen behalten für den Aufwand der Beschaffung und Verteilung des zu verwendenden Vordrucks sowie der Abrechnung von Leistungen von Leistµngserbringern nach dieser Verordnung einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 0,7 Prozent des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnungen ein. Für Leistungserbringer, die nicht Mitglied dieser Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr ge- genüber abgerechnet haben, behalten die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Verwal- tungskostensatz in Höhe von 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen ein, Da- von abweichend werden den Kassenärztlichen Vereinigungen ihre tatsächlich entstande- nen Verwaltungskosten durch das Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet, soweit Leis- tungserbringer, die nicht Mitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine· Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, nur Sachkosten nach § 11 abrechnen. §9 · Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR und weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) Die an die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Ver- gütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises (PCR und weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) des Coronavirus SARS- Co V-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 50,50 Euro. § 10 Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Antigen-Test Die an die oach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Ver- gütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Antigennachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Ver- sandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 15 Euro:
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- 12 -        Be;:,rbeitungsstand: 22.11.2020 16:10 Uhr § 11 Vergütung von Sachkosten für PoC -Antigen-Tests An die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 5 berechtigten Leistungs" · erbringer ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten, aber höchstens 9 Euro je Test, zu zahlen. §12 Vergütung von weiteren.ärztlichen Leistungen (1) Die an die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 .und 3 berechtigten Leistungser- bringer zu zahlende Vergütung für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, _die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nicht- vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit einer Testung nach den§§ 9 bis 11 beträgt je Testung 15 Euro. (2) Für die ärztliche Schulung des Personals in nichtärztlich geführten Einrichtungen nach§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 erhält der die Schulung durchführende Arzt einmalig 70 Euro je Einrichtung. Führt eine Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes diese Schulung durch, dürfen keine Schulungsmaßnahmen vergütet werden. §13 Finanzierung von Testzentren (1) Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb von Testzentren werden nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 6 erstattet. Dies gilt auch, wenn in den Zentren neben Personen mit einem Anspruch nach § 1 Absatz 1 auch Personen im Rahmen der ambulan- ten Krankenbehandlung getestet werden. Die Zentren sind wirtschaftlich zu betreiben, ins- besondere hinsichtlich der Ausstattung mit Personal, der genutzten Räumlichkeiten sowie der Dauer des Betriebs. (2) Einnahmen aus der Vergütung von Leistungen nach dieser Verordnung, nach re- gionalen Vereinbarungen mit den Ländern und den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und nach den Vereinbarungen aufgrund der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die durch das Testzentrum erwirtschaftet werden, sind in der , Rechnungslegung des jeweiligen Betreibers gesondert auszuweisen und mit den Gesamt" kosten des Testzentrums aufzurechnen. Eine Aufrechnung fihdetnicht statt bei Vergütun- . gen für Leistungen von selbständig in Testzentren tätigen Leistungserbringern nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3. Alle weiteren notwendigen Kosten nach Absatz 1 Satz 1, die durch Vergütungen nach Satz 1 nicht gedeckt sind, können durch die Kassenärztliche Vereinigung und den öffentlichen Gesundheitsdienst gemäß § 14 Absatz 1 abgerechnet werden. Im Hinblick auf Testzentren, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst oder in Ko- . operation mit diesem betrieben werden, ist die Abrechnung von Personalkosten hinsichtlich originärer Mitarbeiter des öffentlichen Gesund.heitsdienstes ausgeschlossen . .Sofern die Abrechnung des öffentlichen. Gesundheitsdienstes eines Landes als Gesamtbetrag über eine oberste Landesbehörde erfolgt, entfällt der Verwaltungskostenersatz nach Absatz 6. In diesem Fall leitet die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung die Zahlung des Bundesam- tes für Soziale Sicherung nach § 14 Absatz 1 Salz 3 an die oberste Landesbehörde weiter. (3) Die der Rechnungslegung zugrundeliegenden Unterlagen sind bis zum 31. De- . zember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.                  ·
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- 13 -       Bearbeitungsstand: 22.11.2020 16:1 o Uhr (4) Eine Erstattung de r entstandenen Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Testzentren nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit eine Erstattung de r ent- standenen Kosten de r Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 105 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Krankenkassen erfolgt. (5) Die zur Abrechnung mit den Krankenkassen nach § 105 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingereichten Beträge und rechnungsbegründenden Unterlagen sowie die Höhe des. erstatteten Betrags sind für den Zweck der Abrechnung nach dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern od er aufzubewahren. · .                             . (6) Die Kassenärztliche Vereinigung behalt für ihren zusätzlichen Aufwand für den Fall, da ss der öffentliche Gesundheitsdienst nicht nach Absatz 2 Satz 5 abrechnet, einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 1,0 Prozent pro_f,brechnungsgesamtbetrag ein. §1 4 Verfahren für die Zahlung aus de r Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (1) Jede Kassenärztliche Vereinigung übermittelt monatlich od er quartalsweise fol- gende Angaben an das Bundesamt für Soziale Sicherung und an die jeweilige oberste Lan- desgesundheitsbehörde: 1.     den jeweiligen Gesamtbetrag de r sich nach § 7 Absatz 1 bis 3 ergebenden Abrech- nung, 2.    den Gesamtbetrag de r für die Errichtung und den Betrieb von Testzentren durch den öffentlichen Gesundheitsdienst abgerechneten Kosten und 3.    den Gesamtbetrag der für die Errichtung und den Betrieb von Testzentren durch die Kassenärztliche Vereinigung abgerechneten Kosten 4.    die Höhe de r Verwaltungskosten nach § 8 Satz 3. Sachliche od er rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Angaben sind durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung in de r nächsten Übermittlung zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die nach den.Sätzen 1 und 2 übermittelten Beträge aus de r Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die jeweilige Kassenärztliche Vereini- gung. (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zu dem Verfahren der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und zu dem Verfahren de r Zahlungen aus de r Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 3. (3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die von ihn.en nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Angaben und die ihnen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. (4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Ge - sundheit unverzüglich nach Vornahme de r Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 eine Aufstel- lung der an die Kassenärztlichen Vereinigungen ausgezahlten Beträge. (5) Die durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 in de r bis zum 14. Oktober 2020 geltenden Fassung de r Verordnung zum Anspruch au f bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SA RS , CoV-2 übermittelten Gesamtbeträge werden nach Absatz 1 Satz 3 durch das Bundesamt
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- 14 -               Bearbettungsstand: 22.11.2020 16:10 Uhr für Soziale Sicher       ung     aus   gez   ahl  t,  sow    eit  die   Za   hlu  ng   noc  h   nic  ht  erf olg   t   ist.   Fü  r  die    Üb    er- mittlungen nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2. §1 5 Transparenz (1) Die Kassenär          ztli che  n   Ve   rein   igu  nge   n  hab    en   dem    Bu   nde   sm   inis  ter    ium     für  Ge    sun     d- heit und dem Spitzenve             rba   nd   Bu   nd    der    Kra  nke   nka   sse  n  jed  en    Mo  nat    Ob    er.d    ie  Ka  sse    när    zt- liche Bundesvereinigung folgende Angaben zu übermitteln: 1.     die Anzahl de r nac        h.§   7  Ab  sat   z   1  abg   ere  chn    ete n  Lei  stu  nge  n,   diff ere   nzi    ert   nac  h  den       §§ 9 bis 11, und den jeweiligen Gesamtbetrag de r Abrechnung, 2.     die Anzahl      der  na   ch §   7  Ab   sat  z  2   abg   ere  chn    ete n  Po  C-A    nU  gen   -Te  sts      und     den    Ge   sam      t-· betrag     der  Ab rec hnu    ng,                                                                             ·                   · 3.    die Anzahl      der   nac   h   §  7   Ab  sat   z  3   abg   ere chn    ete  n  Lei  stu nge   n   und     den        Ge  sam    tbe    tra  g de r Abrechnung,·                                     · 4,    die vom öffentlichen Ge               sun   dhe    itsd  ien  st  je    Te stz  ent rum      abg  ere   chn      ete   n   Ko  ste   n    ein  - schließlich de     r  Po  stle  itza  hl  des     jew   eili gen   Sta    ndo  rte s  ode   r den     Ge   sam       tbe  tra g   de   r  Ab~ rechnung nach § 13 Absatz 2 Satz 5 und 5.    die von der Ka       sse   när   ztli che  n   Ve   rein  igu  ng   je   Te  stz ent  rum     abg   ere   chn     ete   n  Ko   ste  n    ein  - schließlich der Postleitzahl des jeweiligen Standortes. Die Angab      en  nac h   Sa  tz  1  Nu    mm    er   1  und    3  sin d    nac  h  den    Vo  rga  ben     des       §  7   Ab  sat  z   6   und 7 zu differenzieren .. (2) Kassenär       ztli che    Ve  rein  igu    nge   n,  die   für    den   bet ref  fen  den    Mo    nat      kei  ne   Mit  tel   nac    h § 14 Absatz 1 Satz 1          ang   efo  rde   rt  hab    en,   Ob  erm   itte.In  die  An   gab   en   nac   h   Ab     sat  z  1  Sa  tz    1  für ihre quartalsweise Mittelanforderung nach § 14 Absatz 1 Satz 1. (3) Die    Ka  sse  när  ztli che    n Ve   rei  nig  ung   en   übe    rm itte ln  zud  em     die  Da    ten     na   ch   §  10   in    de  r · bis zum 14. Oktober.202           0   gel  ten  den     Fa   ssu  ng   der    Ve ror  dnu   ng  zum     An   spr    uch     auf    bes   tim   mte Testungen für        den   Na   chw    eis   des   .  Vo  rlie gen   s  ein   er  Infe ktio  n  mit    dem      Co     ron   avi  rus    SA    RS   - CoV-2, soweit diese Übermittlung noch nicht erfolgt ist. §1 6 Labordiag.nostik durch Zahnärzte und Tierärzte (1) Zahnä     rzt e und    Tie   rär  zte   kön    nen    Ra  hm    en   ein  er  Lab   ord  iag  nos   tik     den    dire   kte  n   ode    r indirekten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 führen .. (2) Veter    inä rm  edi  zin  isc  h-t ech    nis  che     As sis   ten ten   dür  fen    bei   de   r  Du     rch   füh  run  g   lab    or- analytischer Untersuchun             gen    zum       Na  chw    eis   des    Co  ron  avi  rus   SA   RS    -Co     V-2     die   in  §   9    Ab  - satz 1 Nummer 1 des MT                A:G    ese    tze  s  gen   ann   ten    Tä  tigk eite  n   aus   übe   n,     in   die  sem     Fa    ll  gilt de r Vorbehalt d_er Ausübung                die   ser    Tä  tigk  eite n    dur ch   Me   diz  inis chc   tec   hni    sch   e   Lab   ora    tor i- um  sas  sis ten ten  nic ht.                                                                                         ·
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