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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zu PCR-Tests“
-2- Bearbeitungsstand: 28.12.2021 17:28 Die sich hieraus ergebenden Anpassungen der CoronalmpfV werden durch diese Ände- rungsverordnung vollzogen; dies betrifft in einem ersten Schritt die Apothekerinnen und Apotheker, da die damit verbundenen technischen Fragen, insbesondere bezüglich der lmpfsurveillance, vergleichsweise zügig umgesetzt werden können. In der Coronavirus-Testverordnung (TestV) setzt darüber hinaus die Testung mit einem .Point-of-Care (PoC)-NAT (Nukleinsäureamplifikationstechnik)-Testsystem bislang eine Be- auftragung mjt einem Vordruck voraus. Einreisende mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten haben nach der TestV bisher kei- nen Anspruch auf eine Testung. B.Lösung Öffentliche Apotheken werden in den Kreis.der Leistungserbringer nach der CoronalmpfV aufgenommen. Damit können Apothekerinnen und Apotheker, die erfolgreich ärztlich ge- schult sind, in öffentlichen Apotheken Leistungen nach § 1 Absatz 2 CoronalmpfV erbringen und die Apotheken diese abrechnen. Der Status Leistungserbringer Und die Berechtigung zur Impfstoffbestellung werden für die öffentlichen Apotheken an eine Bescheinigung. der Landesapothekerkammern geknüpft. Die Kammern bestätigen das Vorliegen der Selbsterklärung, dass eine geeignete und ent- sprechend ausgestattete Räumlichkeit, eine Berufshaftpflicht, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Impfung abdeckt, und Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind, zur Verfügung ste- hen. Über die Berechtigung der impfenden Personen sind der zuständigen Landesapothe- kerkammer entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Bescheinigung der zuständigen Landesapothekerkammer berechtigt die öffentliche Apotheke zur Bestellung des Impfstoffs. Damit wird sichergestellt; dass nur die öffentlichen Apotheken Impfstoff bestellen können, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Zu- dem werden die öffentlichen Apotheken an die lmpfsurveillance angebunden. Dies ist eine wichtige Voraussetzung zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Um Aussagen über die Impfquoten und den Impffortschritt treffen zu können, ist die. Meldung der vorgenommenen COVID-19-lmpfungen im Rahmen der lmpfaur- veillance notwendig. Auch die Vergütung für in öffentlichen Apotheken erbrachte Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 wird festgelegt. Die Höhe der Vergütung je Schutzimpfung ge- gen das Coronavirus SARS-CoV-2 wird für die zur Impfung berechtigten Leistungserbringer grundsätzlich einheitlich ausgestaltet und setzt neben der Verabreichung. des Impfstoffs auch die Aufklärung und Impfberatung der zu-impfenden Person, die Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Nachbeobachtung, die erforderlichen medizinischen Interventionen im Fall vom Impfreaktionen und die Ausstellung der Impfdo- kumentation voraus. Künftig sollen zudem bestimmte Leistungserbringer eine Testung mit einem PoC-NAT-Test- system auch ohne eine BeauftragUng mittels Vordruck abrechnen können. Künftig haben Einreisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Ta- gen vor der Einreise in Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, An' · spruch auf eine Testung. Der Anspruch besteht bis zu vierzehn. Tage nach Einreise in Deutschland und beschränkt sich auf eine Testung durch die zuständigen Stellen des öf- fentlichen Gesundheitsdienstes oder die von ihnen betriebenen Testzentren (Leistungser- bringer im Sinne. von § 6 Absatz 1 Nummer 1). ·
-3- Bearbettungsstand: 28.12.2021 17:28 C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Regelung zur Erweiterung des Kreises der Leistungserbringer zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 hat keine Auswirkung auf die in der Vergangenheit bereits dargestellten Kostenfolgen. Aufgrund der Aufnahme der Abrechenbarkeit von Testungen mit Methoden der Nukleinsäu- reamplifikationstechnik, die vor Ort durchgeführt werden können (PoC-NAT) für bestimmte Leistungserbringer entstehen dem Bund Mehrkosten je 1 Million Testungen in Höhe von 30 Millionen Euro. · E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusäizlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die W.irtschaft Durch die Regelung zur Erweiterung des Kreises der Leistungserbringer zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf Apotheken und den vorzu- . nehmenden Zugang zur lmpfsurveillance entstehen der Wirtschaft einmalige Mehrkosten in Höhe von XXX Euro. Für die Rechenzentren nach § 300 Absatz·2 Satz 1 SGB V und die Bundesvereinigung Deutscher Äpothekerverbände e. V. entsteht Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe für die Übermittlung einer Aufstellung an das Bundesministerium für Gesundheit über die Anzahl der je Kalendermonat durch die Apotheken abgerechneten Schutzimpfungen und COVID-19-lmpfzertifikate. . Da die Verordnung keine Verpflichtung von öffentlichen Apotheken zur Durchführung von Schutzimpfungen vorsieht, entsteht den Apotheken kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand derVerwaltung Dem Bundesamt für Soziale Sicherung entsteht dadurch, dass die Apothe.ken zukünftig auch Schutzimpfungen über die Rechenzentren nach § 300 _Absatz 2 Satz 1 SGB V ab- rechnen können, einmaliger Erfüllungsaufwand für die konzeptionelle Anpassung des Ab- rechnungsverfahrens in Höhe von .523,20 Euro. Dabei wird angenommen, dass ein Zeitauf- wand von 8 Arbeitsstunden für den höheren Dienst bei einem Lohnkostensatz von 65,40 Euro pro Stunde anfällt.
Bearbettungsstand: 28.12.2021 17:28 Den Landesapothekerkammern entsteht für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 3 Absatz 4a ein nicht näher quantifizierbarer Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Keine.
- 5'- Bearbeitungsstand: 28.12.2021 17:28 Referentenentwurf Bundesministerium für Gesundheit Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-lmpfverordnung und der Coronavirus~Testverordnung Vom ... Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund des - § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und.Nummer 2, Satz 3, 9, 10, 12, 13 und 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGB!.! S. 1174) geändert und dessen Absatz 3 Satz 17 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGB!. 1 S. 1174) eingefügt worden ist, nach Anhörung des Spitzen- verbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung sowie hinsichtlich des§ 20i Absatz 3 · Satz 2Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 3 und 13 auch.nach Anhörung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und - § 13 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1c Buchstabe b des Gesetzes vorn 29. März 2021 (BGB!. 1S. 370) eingefügt worden ist: Artikel 1 Änderung der Coronavirus-lmpfverordnung Die Coronavirus-lmpfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1 ), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 17.12.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu§ 6 wie folgt gefasst: ,,§ 6 Vergütung von Leistungen". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 5 wird das Wort „und" gestrichen. bbb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch die Angabe,,, und" ersetzt. ccc) Es wird folgende Nummer angefügt: „ 7. öffentliche Apotheken, sofern sie .ihre Berechtigung nach Absatz 4a nachgewiesen haben." ddd) In Satz 4 werden nach dem Wort „Apotheken" die Wörter „oder zur eigenen Verwendung" angefügt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
-6- Bearbeitungsstand: 28.12.2021 17:28 ,.Die zuständigen Stellen der Länder können zur stärkeren Einbeziehung aller Arz- tinnen und Arzte in die Impfkampagne mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen geeigneten Dritten zusammenarbeiten und mit ihnen hierüber Ver- einbarungen schließen.'' c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(4a) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ·genannten Leistungserbringer haben gegenüber der zuständigen Landesapothekerkammer ihre · Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach- zuweisen. Ihre Berechtigung ist nachgewiesen, wenn ihnen auf ihr Ersuchen von ihrer. zuständigen Landesapothekerkammer bescheinigt wurde, dass sie eine Selbstauskunft darüber abgegeben haben, dass 1. ihr Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Corona- virus SARS-CoV-2 berechtigt sind, zur Verfügung stehen und sie entspre- chende Nachweise dazu vorgelegt hat, 2. ihr eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS- CoV-2 erforderlich ist, und 3. bei ihr eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Berufshaftpflicht- versicherung für die berufliche Tätigkeit, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt, vorhanden ist. Das Vorliegen der Bescheinigung der zuständigen Landesapothekerkammer über . den Nachweis der Berechtigung ist Voraussetzung für die Bestellung des Impf- stoffs." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: · aa) Das Wort „sowie" wird durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „Leis- tungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die. nicht an der vertrags- ärztlichenVersorgung teilnehmen" werden die Wörter „sowie die Leistungser- bringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" eingefügt. bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Kennnummer und Landkreis des Leistungserbringers nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 oder 7". b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(4a) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 haben die Leistungser: bringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 das elektronische Meldesystem der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. zur Übermittlung .an die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. zU nutzen. Die von der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. zusammengeführten Da- ten der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden an das Robert Koch-Institut elektronisch übermittelt." c) Im Absatz 7 wird die Angabe „4" d_urch die Angabe „4a" ersetzt. · . 4. § 6 wird wie folgt geändert:
-7- Bearbeitungsstand: 28.12.2021 17:28 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1 ,,§ 6 Vergütung von Leistungen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „bis 6" durch die Angabe „bis 7" ersetzt. bb) In Satz 4 werden nach der Angabe „und 5" die Wörter „sowie 7" eingefügt.• c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „bis 6" durch die Angabe „bis 7" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „bis 6" durch die Angabe „bis 7" ersetzt e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „bis 6" durch die Angabe „bis 7" ersetzt. f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die in den Absätzen' 1 bis 5 genannten Leis- tungserbringer" durch die Wörter „Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6" ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „16. November 2021" durch die Angabe ,,.,.[einset- zen: Datum des auf die Verkündung folgenden Tages]" ersetzt. g) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten · Leistungserbringer" durch die Wörter „Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6" ersetzt. 5, § 9 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 erhalten für den Aufwand, der im Zusammenhang mit der Beschaffung von Impfstoff für die Verimpfung durch sie besteht, eine Vergütung von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Eine Vergütung nach Satz 1 neben der VergütLmg nach § 6 Absatz 4 Satz 1 ist ausgeschlossen." c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Eine Vergütung nach Satz 1 neben der Vergütung nach § 6 Absatz 5 Satz 1. ist ausgeschlossen." 6. § 10 Absatz .1 wird wie folgt geändert: a) . In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter,,§ 8 Absatz 1 und 3 und § 9" durch die Wörter ,,§ 6 Absatz 1 und 3 bis 5, § 8 Absatz 1 und 3 und § 9" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Bearbeitungsstand: 28._12.2021 17:28 ,,(2) Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 und § 9 Absatz 3 und 4 erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der durchgeführten COVID-19-Schutzimpfungen und die Anzahl der erstellten COVID-19-lmpfzertifikate und die dafür geltend gemachte Vergütung ergibt. Die an das Rechenzentrum im Rahmen der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Angaben dürten keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Leistungen erbracht worden sind." . 7. § 11 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) An das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt 1. jede Kassenärztliche Vereinigung über die Kassenärztliche Bundesvereinigung zeitnah für jeden Kalendermonat die Anzahl der mit ihr abgerechneten Schutzimp- fungen soweit möglich differenziert nach deri Leistungserbringern nach§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 und 2. jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Bundesven,inigung Deutscher Apothekerverbände e. V. zeitnah für jeden Kalendermonat die Anzahl der mit ihm durch die Leistungs- erbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 abgerechneten Schutzimpfungen." Artikel 2 Änderung der Coronavirus-Testverordnung · Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1 ), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 17.12.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der lnhaltsQbersicht wird die Angabe zu § 2 wie folgt gefasst: ,,§ 2 Testungen vo~ Kontaktpersonen und Personeh mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Testungen von Kontaktpersonen und von Personen mit Voraufenthalt in Virusva- riantengebieten". b) _Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,, (3) Wenn vom öffentlichen Gesundheitsdienst Personen festgestellt werden, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung in der jeweils gültigen Fas- sung eingestuften Gebiet aufgehalten haben, haben diese Anspruch auf Testung. Der Anspruch nach Satz 1 besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesre- publik Deutschland und beschränkt sich auf eine Testung durch Leistungserbringer · nach§ 6 Absatz 1 Nummer 1."
-9- Bearbeitungsstand: 28.12.2021 17:28 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe ,,17. November 2021" durch die Angabe,, ... [einsetzen: Datum zwei Wochen nach Inkrafttreten gemäß Artikel 3]" ersetzt. b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „12. November 2021" durch die Angabe,, ... [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung]" ersetzt. 4. Dem § 9 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die an die Leistungserbringer nach§ 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3_zu zahlende Vergü- tung für Leistungen der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC- NAT-Testsystems beträgt je Testung 30 Euro.§ 9 MPBetreiberV gilt entsprechend." Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- 10 - Bearbeitungsstand: 28.12.2021 17:28 Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Coronavirus-Krankheit02019 (COVID-19} gehört zu den ansteckendsten Infektions- . krankheiten des Menschen. Alle Bevölkerungsteile sind in Deutschland von d.er Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 betroffen. Während für die meisten Menschen die Er- krankung mit COVID-19 mild verläuft, besteht insbesondere für bestimmte Personengrup- pen aufgrund ihres Gesundheitszustandes und/oder Alters ein erhöhtes Risiko für•einen schweren oder tödlichen COVID-19-Krankheitsverlauf (vulnerable Personengruppen). Zur Prävention stehen gut verträgliche, sichere und hochwirksame Impfstoffe zur Verfü- gung. Schutzimpfungen gegen COVID-19 schützen nicht nur die geimpfte Person wirksa.m vor einer Erkrankung und schweren Krankheitsverläufen (Individualschutz), sondern sie re- duzieren gleichzeitig erheblich die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung (Be- völkerungsschutz). Bei geimpften Personen sinkt also sowohl das Risiko einer asymptoma- tischen Infektion, als auch das Übertragungsrisiko in den Fällen, in denen es trotz Impfung zu einer Infektion kommt. Von einem reduzierten Übertragungsrisiko profitieren insbeson- dere vulnerable Personen, da eine Schutzimpfung gerade bei älteren und immunsuppri- mierten Personen nicht immer eine Erkrankung verhindert. · Aufgrund der derzeit bestehenden sehr hohen Nachfrage nach Auffrischungsimpfungen, aber auch der wieder steigenden Nachfrage nach Erst- und Zweitimpfungen ist eine schnelle Organisation und Durchführung der Schutzimpfungen notwendig._ Die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) empfiehlt seit dem 21. Dezember 2021, dass die Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-lmpfstoff für Personen ab 18 Jahren be- reits ab dem vollendeten 3. Monat nach Abschluss der Grundimmunisierung verabreicht werden kann. Die Gesundheitsministerkonferenz hat dies am 22. Dezember 2021 ange- sichts des vorherrschenden Infektionsgeschehens und im Hinblick auf die Omikron-Vari- ante ausdrücklich begrüßt. · Zudem wurde mit der Änderung der CoronalmpfV vom 16. Dezember 2021 in§ 1 Absatz 2 geregelt, dass eine von der Zulassung abweichende Verabreichung der COVID-19-lmpf- stoffe erfolgen kann, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist. Auch dann besteht bei Eintritt eines Impfschadens ein Anspruch auf Ver-sorgung nach dem lfSG. Um den großen Bedarf nach Impfungen bestmöglich und auch perspektivisch zu decken, wurde mit dem durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10._Dezember 2021 (BGBI. 1 S. 516~) neu in das ln~~ktionsschutzgesetz (lfSG) eingefügten § 20b geregelt, dass zusätzlich zu Arztinnen und Arzten ausnahmsweise auch Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 unter bestimm- ten Voraussetzungen als eigenständige Leistungserbringer im Sinne dieser Verordnung für einen vorübergeheriden Zeitraum berechtigt sind. Die sich hieraus ergebenden Anpassungen der CoronalmpfV werden durch diese Ände- . rungsverordnung vollzogen; dies betrifft in einem ersteh. Schritt die Apothekerinnen und Apotheker, da die damit verbundenen technischen Fragen insbesondere bezüglich der lmpfsurveillance vergleichsweise zügig umgesetzt werden können.·
- 11 - Bearbettungsstand: 28.12.2021 17:28 In der Coronavirus-Testverordnung (TestV) setzt darüber hinaus die Testung mit einem Point-of-Care (PoC)-NAT (Nukleinsäureamplifikationstechnik)-Testsystem zudem bislang eine Beauftragung mit einem Vordruck voraus. Einreisende mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten haben nach der TestV bisher kei- nen Anspruch auf eine Testung. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Öffentliche Apotheken werden in den Kreis der Leistungserbringer nach der CoronalmpN . aufgenommen. Damit können Apothekerinnen und Apotheker in Apotheken Leistungen nach § 1 Absatz 2 CoronalmpfV erbringen und abrechnen. Der Status Leistungserbringer und die Berechtigung zur Impfstoffbestellung wird. an eine Bescheinigung der Landesapothekerkammern geknüpft. Die Kammern bestätigen das Vor- liegen der Selbsterklärung, dass geeignete und entsprechend ausgestattete Räumlichkei- ten, eine Berufshaftpflicht, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Impfung abdeckt, und Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavi- rus SARS-CoV-2 berechtigt sind zur Verfügung stehen. Über die Berechtigung der impfen- den Personen sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Bescheinigung der zuständigen Landesapothekerkammer berechtigt die öffentliche Apotheke zur Bestellung des Impfstoffs. Damit wird sichergestellt, dass riur die öffentlichen Apotheken Impfstoff bestellen können, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Zu- dem werden die öffentlichen Apotheken an die lmpfsurveillance angebunden. Dies ist Vo- raussetzung zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV- 2. Um Aussagen über die Impfquoten und den Impffortschritt treffen zu können, ist die Mel- dung der vorgenommenen COVID-19-lmpfungen im Rahmen der lmpfsurveillance notwen- dig. Auch die Vergütung für in Apotheken· erbrachte Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 wird festgelegt. Die Höhe der Vergütung je Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 wird für die zur Impfung berechtigten Leistungserbringer grund- sätzlich einheitlich ausgestaltet und setzt neben der Verabreichung des Impfstoffs auch die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Nachbeobachtung, die erforderlichen medizini- schen Interventionen im Fall vom Impfreaktionen und die Ausstellung der Impfdokumenta- tion voraus. Künftig sollen zudem bestimmte Leistungserbringer eine Testung mit einem PoC-NAT-Test- system auch ohne eine Beauftragung mittels Vordruck abrechnen können. Künftig haben Einreisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Ta- gen vor der Einreise in Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, An- spruch auf eine Testung. Der Anspruch besteht bis zu vierzehn Tage nach Einreise in Deutschland und beschränkt sich au1 eine Testung durch die zuständigen Stellen des öf- fentlichen Gesundheitsdienstes oder die von ihnen betriebenen Testzentren (Leistungser- bringer im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1). III. Alternativen Keine.