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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zu PCR-Tests

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- 10 -                          Bearbeitungsstand: 03.02.2022 16:45 or  dr uc  ke   s   fü  r ei  ne    Ü  be   rg  an   gs  ze   it  zu   de   m     ei nh    ei  t- Verfügbarkeit des neuen OEGD-Muster-V um    en   ta  tio n   au   f   de  m     Vo   rd ru   ck    fe   st le ge    n.    D  ie  s liche Vorgaben für die handschriftliche Dok an ge   pa    ss  te  n  Vo    rd  ru ck    e zu  r   Ve   rfü   gu   ng     st eh    en   . ermöglicht eine schnelle Umsetzung, bis die U   nt er su   ch   un   gs   be  au   ftr ag    un   g   is  t  zu    de   m Neben der Kennzeichnung auf dem Vordruck zur zu     ke    nn  ze  ic  hn   en  .   D   ie se     Ke   nn    ze   ic hn   un    g     is t das entnommene Körpermaterial eindeutig U na    bh  än   gi g    da   vo   n   ka  nn      es      hi lfr ei ch      se   in , du rc h den Leistungserbringer durchzuführen. re  kt m   it  de    m   m  ed    iz in is ch   en   La    bo    r  in   Ve  rb   in  du    ng wenn Leistungserbringer sich zusätzlich di setzen       ,  um          üb     er  di e   D rin gl ic hk  ei t zu    in fo rm   ie re n. tz   3  ge   ge   nü   be   r  de  m     Le  is   tu ng   se    rb  rin   ge   r Die in Satz 1 genannten Personen haben nach Sa ed  er da  rz  ul eg   en  ,  da  ss   si e  na   ch     är  zt lic he   r  Ei  ns   ch  ät zu    ng     au  fg  ru   nd     ih  re  s na ch     Ab    sa      tz      1  en  tw nt   er  hö   ht es     Ri  sik  o   fü r  ei ne   n    sc  hw    er   en     od    er Alters oder Gesundheitszustandes ein signifika m   it   de  m     C  or  on   av  iru  s   SA    R  S-    C  oV   -2     ha    be   n tödlichen Krankheitsverlauf bei einer Infektion nä   re  n   Pf  le  ge  ei nr   ic ht un   g,    in   ei  ne   r  Ei  nr   ic  h- oder dass sie in einem Krankenhaus, einer statio Pf  le ge   di en   st   od   er  in    ei  ne    m    D  ie  ns    t  de   r tung de r Eingliederungshilfe, in einem ambulanten be  sc hä  fti gt si  nd .   Be i  Be    au ftr ag   un    g  du   rc h   ei ne   n   Ar  zt  er   gi  bt   si ch    da   s   är   zt - Ei ng   lie  de      ru   ng      sh ilf e ,  be  i  an   de   re  n   Be    au   ftr ag   en  de   n   is  t   ei n   är   zt lic  he   s liche Urteil aus der bekannten Anamnese · Zeugnis beizubringen. Zu   t,i~'mfügfiift Es  .h  an    de      lt    sic   h  um      ei ne  Fo   lg er eg   el un  g   zu    N  ~f  nm    ~t  6B   ~:  C  lts i~  fa !if 6,   m   it  de    r  di  e  ze    itl ic he   n ng   sb es   tim    m  un   ge   n    un   d   de   s  Vo    rd   ru  ck   es     ge   re   ge   lt Vorgaben zur Anpassung .der Abrechnu werden.                                                                       · Zu   'NW,;i'futWr ~ Zu   ßu'~:~~!~l:!f~ Es handel              t    sic   h  um     ei ne  re  da  kt io ne   lle  An   pa   ss un   g. Zu    j!!;µp~~f~~~ ~ Po   C  -N   AT   -T  es   tu  ng en      si  nd     w ei  te  rh   in    er  - - Es handelt .sich um eine redaktionelle Anpassung. r  N uk   le in sä  ur  ea   m  pl ifi ka   tio ns  te  ch   ni  k) .             · fasst (weitere Methoden de Zu    ~iii'qb11(i!'~ij,:c en   tw   ic  kl un  g   fü  r  ei  ne  n   be  fri st  et  en     Ze   itr  au   m      an  - Die Vergütung wird entsprechend der Markt m    di  e   de   rz ei  tig  e   Pa   nd   em   ie  la ge      un   d   di e     Ka    pa  - gepasst. Die Festlegung berücksichtigt zude zitäten für Testungen .. Zu    Ä!'Üke1"2 "''" ,.,, ... ,.,,, ,.,t, Die Verordnu                    ng    tri tt am   Ta  g   na  ch    de  r Ve    rk  ün du   ng      in   Kr af  t.
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Von:                                                             -61 BMG Gesendet:                           Mittwoch, 9. März 2022 01 :08 An:                                        bvoegd.de';                                                bdlev.de'; @gkv-spitzenverband.de';                           @awmf.org'; •      @kbv.de';     @ -ba.de';'       @baek.de';           dkgev.de' Ce:                                 611 BMG;                       -RL -Z24 BMG;               -211 BMG; 61 BMG; 6 BMG; LBMG AL -6 BMG;                    L2 BMG; ■llllllllllill-AL - Betreff:                            EILT SEHR! Frist 9.1./10:00 Uhr//_ Sehr kurzfristige Verb~ndebeteiligung zu einer Formulierungshilfe für einen Entwurf eines Gesetzes zur Anderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften Anlagen:                            20220308_FH_lfSGÄndG_neu_eNorm_61.docx Wichtigkeit:                        Hoch Kennzeichnung:                      Zur Nachverfolgung Kennzeichnungsstatus:               Erledigt       - Kategorien: Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen uhd Kollegen, leider äußerst kurzfristig übermittle ich Ihnen eine "Formulierungshilfe für einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften". Hintergrund ist ein angestrebter Kabinettbeschluss im Umlaufverfahren. Ich bitte Sie, Ihre Anmerkungen bis zum Mittwoch, den 9. März 2022, 10:00_ Uhr, ausschließlich an -@bmg.bund.de                   @bmg.bund.de> zu übersenden. Die extreme Kürze der Frist bitte ich nochmals zu entschuldigen. Herzlichen Dank für die vertrauensvolle Zusammenarbeit! Mit freundlichen Grüßen i.A. Bundesministerium für Gesundheit Leiter der Unterabteilung 61 - Gesundheitssicherheit - Besuchsadresse: Unter den Linden 21 (3. OG) 10117 Berlin Postanschrift: 11055 Berlin Tel.: +49 (0)30/18441-- Fax: +49 (0)30/18441-- [Seite]
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E-Mail:                @bmg.bund.de Aktuelle Informationen zum Coronavirus: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html https://www.zusammengegencorona.de/ https://impfdashboard.de/ www.bundesgesundheitsministerium.de www.twitter.com/BMG_Bund www.facebook.com/BMG.Bund Hinweis zu externen Links. Auf Art und Umfang der übertragenen bzw. gespeicherten Daten hat das BMG keinen Einfluss. Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im BMG können Sie der Datenschutzerklärung auf https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html entnehmen. [Seite]
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Bearbeitungsstand: 08.03.2022 13:30 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur.Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften A. Problem und Ziel Mit Ablauf des 19. März 2022 endet die Geltungsdauer der Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen zurVerhinderung der Verbreitung von COVID-19. Betroffen sind insbe- sondere die Regelungen in § 28a Absatz 7 bis 9 und § 28b des Infektionsschutzgesetzes (lfSG). Auch nach dem 19. März 2022 Sollen die Länder aber weiterhin befugt sein, unter anderem folgende Maßnahmen anordnen zu dürfen: Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Ge- sichtsmaske und Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen. Ebenfalls bis zum 19. März 2022 befristet ist die Sonderregelung des § 36 Absatz 3 lfSG. Da es auch nach diesem Datum Anwendungsfälle dieser Norm geben kann, soll ihr zeitli- cher Anwendungsbereich erweitert werden. Für den Bereich der stationären Pflegeeinrichtungen soll das lmpfquoten-Monitoring ver- stetigt werden. Die an verschiedenen Stellen auch im Infektionsschutzgesetz in Bezug genommenen De- finitionen des Impf-, des Genesenen- und des Testnachweises sind bisher in § 2 der CO- VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und § 2 der Corona- virus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) geregelt. Sie verweisen weitgehend auf kon- kretisierende Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-In- stituts. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise sollen diese Begriffe im lfSG definiert werden. Zur Rechtsbereinigung wird die CoronaEin- reiseV angepasst. B.Lösung Es wird ein Gesetz erlassen, mit dem die erforderlichen Änderungen des lfSG, des Eliten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und der CoronaEinreiseV vorgenommen werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine.
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-2-              Bearbeitungsstand: 08.032022 13:30 E_ Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Sofern die Länder Maßnahmen nach § 28a Absatz 7 oder Absatz 8 lfSG ergreifen, können für Bürgerinnen und Bürger Kosten entstehen, die lagespezifisch und daher nicht allgemein bezifferbar sind. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Sofern die Länder Maßnahmen nach § 28a Absatz 7 lfSG ergreifen, können für die Wirt- schaft Kosten entstehen, die lagespezifisch und daher nicht allgemein bezifferbar sind. Da die Regelungen im Übrigen jedoch bereits angewendet werden, verändert sich der Erfül- lungsaufwand für die Wirtschaft nicht im Vergleich zur aktuellen Rechtslage. Auch durch die nach § .28b lfSG nach wie vor bestehenden Kontrollpflichten können der Wirtschaft Kos- ten entstehen. Allerdings sind die Kontrollpflichten reduziert, sodass auch die Kosten gerin- ger ausfallen dürften. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Sofern die Länder Maßnahmen nach § 28a Absatz 7 oder Absatz 8 lfSG ergreifen, können für die Verwaltung der Länder Kosten entstehen, die lagespezifisch und daher nicht allge- mein bezifferbar sind. F. Weitere Kosten Keine.
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-3-              Bearbeitungsstand: 08.03.2022 13:30 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBI. 1S. 1045), das zuletzt durch Ar- tikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBI. 1 S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 durch die folgenden Angaben zt.i den §§ 22 und 22a ersetzt: ,,§ 22 !mpf-, Genesenen- u~d Testdokumentation § 22a lmpt-,·Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; COVlD-19-Zertifikate; Verordnüngsermächtigung". 1.    § 20a wird wie folgt geändert: a)  In Absatz 1 Satz 1 werden die Wört_er „entweder geimpfte oder genesene Perso- nen im Sinne des§ 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnah- men-ALJsnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein" durch die Wörter „über einen Impf- oder Genesenen nachweis nach§ 22a Absatz 1 oder Ab- satz 2 verfügen" ersetzt. b)  Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne des§ 2 Nummer 3 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fas- sung" durch die Wörter „nach § 22a Absatz 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne des§ 2 Nummer 5 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder" durch die Wörter „nach § 22a Absatz 2," ersetzt. cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3.     ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie sich im ersten Schwanger- schaftsdrittel befinden, oder". dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. c)  Nach Absatz 6 wird folgender Absatz.? eingefügt:
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-4-            Bearbeitungsstand: 08.03.2022 13:30 ,,(7) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten voll-. und teilstationären Ein- richtungen, die zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 des Elften Bu- ches Sozialgesetzbuch sind, sind verpflichtet, dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ge- impft sind, jeweils bezogen au1 die Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, in ano- · nymisierter Form zu übermitteln. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 erforderlich ist, darf die Leitung der in Satz 1 genannten Einrichtungen zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impfstatus in Bezug . auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Die Daten nach Satz 2 dürfen auch zur Beurteilung der Gefährdungslage in der Einrichtung im Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) verarbeitet werden, solange und soweit dies erforderlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entspre- chend. Das Robert Koch-Institut führt die ihm übermittelten Daten ·zusammen und übermittelt sie monatlich in anonymisierter Form dem Bundesministerium für Ge- sundheit sowie den Ländern bezog·en auf Länder- und Kreisebene. Die nach den Sätzen 2 und 3 erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutz- rechts bleiben unberührt." d)   Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 2. · § 22 wird wie folgt geändert: a)   Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation". b)   Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben. 3.   Nach § 22 wird folgender§ 22a eingefügt: ,,§22a Impf-, Genesenen- urid Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verord- nungsermächtigung (1) Ein Impfnachweis ist 1;1in Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollstän- digen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Ein vollständiger. Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn 1.   die zugrundeliegenden Einzelimpfungen a)    mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff oder mit ver- schiedenen von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffen erfolgt sind oder ·b)    mit weiteren Impfstoffen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4 erfolgt sind,                                                         ·
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-5-              Bearbeitungsstand: 08.03.2022. 13:30 2.    insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sfnd und 3.    die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. Sep- tember 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober 2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn 1.    die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikör-. pertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Spra- che in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte, 2.    die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit ein13m. Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung a)    auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere • Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie b)    zu einer Zeit erfolgt ist, zu der ,die betroffene Person noch nicht die zweite . Impfdosis gegen das Coronavi.rus SARS-CoV-2 erhalten hat, · 3.    die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrunde- liegende Testung a)    auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie b)    seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind oder                ·     · 4.    seit der letzten Dosis der ersten Impfserie nicht mehr als 270 Tage vergangen sind . und der Impfnachweis allein zum Zweck der Einreise in die Bundesrepublik · Deutschland verwendet wird. Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten Einzelimpfung tritt die erste Einzelimpfung. (2) · Ein Genesenen nachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS- CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn 1.    die vorherige Infektion durch einen direkten Erregernachweis nachgewiesen wurde und 2.    die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
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-6-            Bearbeitungsstand: 08.03.2022 13:30 · (3) Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer In- fektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, ita- lienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zu- grundeliegende Testung durch ln-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Er- regernachweis des Coronavirus SARS-Cov:2 bestimmt.sind und die auf Grund i_hrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinprodukte- gesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und 1.    vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, 2.    im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Per- sonal, das die _dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder 3.    von einem Leistungserbringer nach§ 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder vor Ort überwacht wurde. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- mung des Bundesrates ·nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung vori den Absätzen 1 bis 3 .abweichende Anforderungen an einen Impf-, einen Genese- nen- und einen Testnachweis zu regeln. In der Rechtsverordnung darf die Bundesre, gierung 1. • hinsichtlich des Impfnachweises abweichend von Absatz 1 regeln: a)    die lntervallzeiten,. aa) die nach jeder Einzelimpfung für einen vollständigen Impfschutz abgewar- tet werden ·müssen, und              · bb) die höchstens zwischen deri Einzelimpfungen liegen dürfen, b)    die Zahl und mögliche Komb_inäti_on der Einzelimpfungen für einen vollständi- gen Impfschutz und c)    weitere Impfstoffe, deren Verwendung für einen Impfnachweis im Sinne des Absatzes 1 anerkannt wird,                              . 2.   hinsichtlich-des Genesenennachweises abweichend.von Absatz 2 regeln: a)   weitere Nachweismöglichkeiten, mit denen die vorherige Infektion nachgewie- sen werden kaiin, b)    die Zeit, die nach derTestung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergan- gen sein muss, c) . die Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf, 3.    hinsichtlich des Testnachweises abweichend von Absatz 3 weitere Nachweismög- lichkeiten regeln, mit denen die mögliche Infektion nachgewiesen werden kann. In der Rechtsverordnung sind angemessene Übergangsfristen für die Anwendung der von den Absätzen 1 bis 3 abweichenden Anforderungen an einen Impf-, einen Gene-· senen- oder einen Testnachweis vorzusehen.
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-7-              Bearbeitungsstand: os:03.2022 13:30 · (5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem di- gitalen Zertifikat (COVID-19-lmpfzertifikat) durch folgende Personen zu bescheinigen: · 1.   durch die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder 2.    nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. Die VerpflicFJtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV- 2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-lmpfzertifikats, insbeson- dere, um die Identität der geimpften Person und die Authentizität der lmpfdokumenta' tion nachzuprüfen, bereit erklärt hat. Zur Erstellung des COVID-19-lmpfzertifikats über- mittelt die zur Bescheinigung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person die in § 22 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbe- . zogenen Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-lmpfzertifikat technisch generiert. Das Robert Koch-Institut ist befugt, die zur Erstellung und Bescheinigung des COVID-19-lmpfzertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. (6) Die-Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen posi- tiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Genesenenzertifikat) zu bescheinigen: 1.   durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person oder 2.    nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker · eine Testdokument_ation in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavi- rus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigne- ter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID--19-Gene- senenzertifikats, insbesondere, um die Identität der getesteten Person und die Authen- tizität der Testdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. Zur Erstellung des CO- VID-19-Genesenenzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung der Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des-Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Per- son folgende Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Genesenenzerti- fikat technisch generiert: 1.   den Namen der getesteten Person, ihr Geburtsdatum, 2.   das Datum der Testung und 3.   Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (7) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen nega- tiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der getesteten Person _durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzertifikat) zu bescheinigen. Zur Erstellung des COVID-19-Testzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-TestzertifikattecFJnisch generiert: 1.   den Namen der getesteten Person, ihr Geburtsdatum,
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