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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zu PCR-Tests

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Bearbeitungsst,md: 23.06.2022 20:36 Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung A. Problem und Ziel Angesichts des anhaltenden Infektionsgeschehens durch die Omikron-Variante (B.1.1.529; Subtyp BA.5 dominierend) des Coronavirus SARS-CoV-2 ist es notwendig, die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 über den 30. Juni 2022 hinaus zu verlängern. Neben dieser Verlängerung sieht die vorliegende Fassung Anpassungen vor, die aufgrund des Pandemieverlaufs geboten sind. So hat sich seit Pandem_iebeginn durch (Auffrisch- )lmpfungen und Infektionen eine Grundimmunität in der Bevölkerung ausgebildet und Da- ten aus dem In- und Ausland deuten darauf hin, dass die Omikron-Variante mit einer gerin- - geren Krankheitsschwere verbunden ist. In dieser Phase der Pandemie rückt der Schutz von Bevölkerungsgruppen noch stärker in den Vordergrund, die weiterhin ein erhöhtes Ri- siko für schwere Krankheitsverläufe haben. Die Verhinderung der Ausbreitung von Infekti- onen in der Bevölkerung generell tritt gegenüber dem Schutz von vulnerablen Populationen in den Hintergrund. Die anlasslose Testung asymptomatischer Personen in Form der Bürgertestungen verliert somit ihren Stellenwert, unter anderem, da mii abnehmender lnzidenz die .Aussagekraft positiver Antigen-Schnelltests (der positive prädiktive Wert) si_nkt. Daher ist eine flächende- ckende und dauerhafte Übernahme der Kosten dieser Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht länger angezeigt. Dagegen ist es notwendig, eine Testinfrastruktur zur anlassbezogenen Testung (z. B. zur Freitestung für medizinisches Personal vor Tätigkeitsaufnahme oder die Testung für die von der Streichung der kostenlosen Bürgertestungen ausgenommenen Personen, Testung von engen ~ontaktpersonen) asymptomatischer Personen weiterhin aufrecht zu erhalten. Mit Blick auf die besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen ist es ebenfalls notwendig, insbesondere das präventive Testen unter anderem für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, die dort tätigen Personen sowie für Besucherinnen und Besucher weiterhin beizubehalten. B.Lösung Die Testverordnung wird bis einschließlich 25. November 2022 verlängert. · Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von PoC-Antigen-Tests nach § 1 ist, dass der Test in der vom Gesundheitssich_erheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests verzeichnet ist. Die kostenlosen Bürgertestungen nach § 4a werden dem Grunde nach zum 1. Juli 2022 ausgesetzt. Ausnahmen hiervon bleiben aber für folgende Personengruppen erhalten: 1.      Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
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-2-              Bearbeitungsstand: 23.06.2022 20:36 2.      Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letz- ten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,                  · 3.      Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,                  · 4.      Personen, .die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen In- fektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Te- stung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist, 5.       Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. und 4 6. ·     Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung·in Innenräumen besuchen werden oder zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt ha- ben werden, 7.       Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes .Risiko erhalten haben,           ' 8.       Personen, die mit einer mit dem Coronavirus. SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben. ·                 · Personen nach Nummer 6 und 7 haben je Testung einen Betra9 von 3 Euro als Eigenbe- teiligung an den Leistungserbringer zu entrichten. Das jeweilige Land kann diesen Eigen- anteil übernehmen. Da.nur noch die genannten Personengruppen Anspruch auf eine Testung nach§ 4a haben, müssen diese nach§ 6 Absatz 3 Nummer 4 bei dem die Testung vornehmenden Leistungs- erbringer deh Anspruchsgrund nachweisen.                   · Dadurch, dass die anlasslosen Bürgertestungen im bisherigen Umfang nicht weitergeführt werden, ist die Beauftragung von weiteren Leistungserbringern nach § 6 Absatz 2 nicht mehr angezeigt. Weitere Beauftragungen sind daher ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr zuläs- sig, Die an die berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleirisäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 und für die Durchführung von PoC-Antigen-Tests wird verringert. Dies ist vor dem Hintergrund der Entwicklung der zur Durchführung der Tests relevanten Kostenfaktoren angemessen, insbesondere aufgrund geringerer Sachkosten und eines niedrigeren Zeitaufwandes bei der Beratung der Testpersonen.                                     · Mit dem Ziel einer verbesserten und zielgerichteten Abrechnungsprüfung wird der Umfang der durch die Kassenärztlichen Vereinigungen per Stichprobe zu prüfenden Leistungser- bringer und sonstiger abrechnender SteHen angehoben. Im Rahmen ihres einrichtungsbezogenen Testkonzepts sind unter anderem Pflegeeinrich- tungen berechtigt, die in der Testverordnung festgelegten monatlichen Kontingente an PoC- Antigen-Tests oder Antigentests zur Eigenanwendung über den 30. Juni 2022 hinaus zu beschaffen und zu nutzen und die insoweit entstehenden Kosten für die Beschaffung sowie die Durchführungsaufwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch über eine Pfle- gekasse geltend zu machen.                                                              ·
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-3-             Bearbeitungsstand: 23.06.2022 20:36 C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 1. Bund Durch die Verlängerung der Coronavirus-Testverordnung und der damit verbundenen Ab- rechnungsmöglichkeiten bis einschließlich 25. November 2022 in Kombination mit der Wei- terführung, aber Einschränkung von kostenlosen Bürgertestungen bis zum 25. November 2022 und der Absenkung der Vergütung für Antigen- und PCR0 Testungen entstehen dem Bund geschätzte Mehrausgaben in Höhe eines niedrigen einstelligen Milliardenbetrags. Die genaue Höhe hängt von zahlreichen stark schwankenden Parametern wie. dem weiteren Verlauf der Pandemie sowie dem lnanspruchnahmeverhalten der Bürgerinnen und Bürger ab und lässt sich nicht exakt vorhersagen. Mit den Vergütungsanpassungen für Leistungs- erbringer im Zusammenhang mit Antigen- und PCR-Testungen entsprechend§ 12 Absatz ·1 sinken die Ausgaben für den Bund für je eine Million Testungen (exklusive Sachkosten und Leistungen für die Labordiagnostik) von bis zu 8 Millionen Euro auf bis zu 7 Millionen Euro. Für je eine Million PCR-Testungen sinken die Kosten für den Bund für Leistungen der Labordiagnostik von rund 44 Millionen Euro auf rund 32 Millionen Euro. 2. Gesetzliche Krankenversicherung Bei Ausgaben, die ambulante Pflegeeinrichtungen betreffen, tragen die gesetzlichen Kran- kenkassen anteilig Kosten entsprechend dem Verhältnis, das dem Verhältnis zwischen den Ausgaben der Krankenkassen für die häusliche Krankenpflege und den Ausgaben der so- - zialen Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr ent- spricht.                                                               · 3. Soziale Pflegeversicherung · Für die soziale Pflegeversicherung ergeben sich aus der Verlängerung der Testverordnung über den 30. Juni 2022 hinaus bis einschließlich 25. November 2022 zusätzliche einmalige Mehrausgaben von rund 1 Milliarde Euro (bei einer pauschalen Vergütung je Test für Sach- kosten von 2,50 € und für Durchführungskosten von 7,00 € beziehungsweise hinsichtlich· überwachter Antigen-Tests von 5,00 €). E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger _Durch diese Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch diese Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine.
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-4-             Bearbeitungsstand: 23.06.2022 20:36 E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung · Den Kassenärztlichen Vereinigungen entsteht durch den erhöhten Mindestumfang der Stichproben bei Abrechnungsprüfungen ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand, der durch den Verwaltungskostenersatz abgedeckt ist. Der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung entsteht durch die· anzupassenden Vorgaben nach § 7 Absatz 6 ein nicht quantifizier- barer Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Keine.
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-5-              Bearbeitungsstand: 23.06.2022 20:36 Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung Vom ... Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13 Nummer 1 bis 3, Satz 15 und 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 und 15 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBI. 1 S. 1174) geändert und dessen Absatz 3 Satz 17 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes.vom 28. Mai 2021 (BGBI. I S. 1174) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung: Artikel 1. Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1 ), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2022 (BAnz AT 30.03.2022 V1) geändert worden. ist, wird wie folgt geändert: 1.    In§ 1 Absatz 1 werden Sätze 5 und 6 wie folgt gefasst: ,,Der Anspruch nach Satz 1 in Bezug auf eine Diagnostik mittels PoC-Antigen- Tests beschränkt sich auf Antigen-Tests, die in der vom Gesundheitssicherheits- ausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests, die au.f der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sars-cov-2-aq-tests abrufbar ist, verzeichnet sind." 2.    § 4a wird wie folgt gefasst: ,,§4a Bürgertestung (1) Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests: 1.   Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollen- det haben, 2.   Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindika- tion nicht gegen das Coronavirus _SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, 3.   Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit. von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letz- ten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
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-6-            Bearbeitungsstand: 23.06.2022 20:36 4.    Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonder~ng erforderlich ist,                                  · 5.    Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, 6.    Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkran- kung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden, 7.    Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert. Koch-Instituts eine War- nung mit der Siatusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben, 8.    Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben. · (2) Bei Testungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 leistet die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3 .Euro an den Leistungserbringer. Dieser Eigenanteil kann auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird." 3.  § 6 wirc;i wie folgt geändert: a)    In Absatz 1 Nummer_3 werden die Wörter „medizinische Labore," gestrichen. b)    Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Ab dem 1. Juli 2022 erfolgen keine weiteren Beauftragu_ngen nach Absatz 1 Nummer 2."' c) . Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt.gefasst: „4.    bei Testungen nach§ 4a gegenüber dem Leistungserbringer Folgendes vorgelegt wurde: a)   ein amtlicher Lichtbildausweis .zum Nachweis der Identität der getes- teten Person oder insbesondere in den Fällen des § 4a Nummer 1 ein sonstiger amtlicher Lichtbildausweis der zu testenden minderjäh- rigen Person, · b)   der Nachweis, dass die getestete Person aus einem der in § 4a ge- nannten Gründe anspruchsberechtigt ist und im Fall des § 4a Num- mer 2 ein ärztliches Zeugnis im Original darüber, dass die getestete Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann." bb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt: bei Testungen nach§ 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 eine Selbstauskunft unterschrieben wird, dass der Test zu einem in§ 4a Absatz 1 Nummer 6 oder 7 beschriebenen Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde." 4.   § 7 wird wie folgt geändert: - a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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-7-             Bearbeitungsstand: 23.06.2022 20:36 aa) In Satz 3 werden die Wörter „entsprechend der" durch die Wörter „nach den" ersetzt. bb) Satz 4 wird gestrichen. b)  Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt: ,,Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Absatz 4 Satz 1, die nach § 72 des Elf- ten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Pflegeeinrichtungen oder die nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3. des Elften Buches Sozialgesetzbuch erlas- senen Landesrechts anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind, rech- nen die von ihnen erbrachten Leistungen nach § 12 Absatz 3 über eine Pflege- kasse nach den in § 150 Absatz 2 bis 5a des Elften Buches Sozialgesetzbuch niedergelegten Verfahren ab." c)   In Absatz 5 Satz 2 wird folgende Nummer 9 angefügt: „9.   bei der Abrechnung von Leistungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 in Verbindung mit §.4a Absatz 2 für jede durchgeführte Testung eine Selbstaus- kunft nach § 6 Absatz 3 Nummer 5." d) · In Absatz 6 werden die Wörter „spätestens bis zum 15. April 2022" durch die Wör- ter „spätestens bis zum 15. Juli 2022" ersetzt. e)   In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „30. März 2022" durch die Angabe,, ... [einset- zen: Datum des Tages der Verkündung der Verordnung]" ersetzt. 5. In§ 7a Absatz 3 wird nach Satz 1 folgenqer Satz 2 eingefügt: ,,Der Umfang der Stichproben nach den Absätzen 1 und 2 beträgt für jeden Abrech- nungszeitraum ab dem Leistungsmonat Juli 2022 mindestens 2 Prozent aller Leis- tungserbringer und sonstiger abrechnender Stellen nach § 7." 6. In§ 9 Satz 1 wird die Angabe „43,56 Euro" durch die Angabe „32,39 Euro" ersetzt. 7. In§ 11 Satz 1 wird die Angabe „3,50 Euro" durch die Angabe „2,50 Euro" ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird di.e Angabe „8 Euro" durch die Angabe „7 Euro" ersetzt. bb) Der folgende Satz wird angefügt: „Abweichend von Satz 1 beträgt die an die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die in Satz 1 ge- nannten Leistungen bei Testungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 in Verbindung mit§ 4a Absatz 2 je Testung 4 Euro." b)   Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „8 Euro" durch die Angabe „7 Euro" ersetzt. bb) Der folgende Satz. wird angefügt:
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