Bundesgesetzblatt-Vertrag mit der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vereinbarungen mit Bundesanzeiger-Verlag

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Bundesgesetzblatt-Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesmüusterium der Justiz - im Folgenden"Bund"genaimt - und der Bundesanzeiger Veriagsgesellschaft mbH - im Folgenden"Verlag"genaimt - Germany-#13777I-v21A                                                             40-20608868
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-2- ZwischendemBund und demVerlagbesteht einVertragvom 7. Juni 1950 überdenDruck und den Vertrieb des Bundesgesetzblattes, zuletzt geändertdurch denVertrag vom 29. 05 /.14.06.2000 (An- läge zu § 8 zuletzt geändert zum 01.01.2004) (Bundesgesetzblatt-Vertrag). Dieser Vertrag wird hiennit im Hinblick aufdie vollständige Privatisienmg des Verlages geändert und wie folgt neu gefasst: §1 Der Bund überträgt dem Verlag die Herstellung und den Vertrieb des Bundesgesetzblattes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Zum Geschäft Bundesgesetzblatt gehören auch die Her- Stellung der Urschriften von Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie die Herstellung von Ratifi- kationsurkunden,     Kabinettdrucksacheii,  Fundstellennachweiseii, zeitlichen Übersichten und Sachverzeichmssen und der Bezug und Vertrieb von gebundenen Exemplaren, Einbanddecken, FilmenundSatzbändemsowiederVertrieb aufelektronischem Wege. §2 HerausgeberdesBundesgesetzblattesist dasBundesministeriumder Justiz. DasBundesmüüsterium der Justiz (bzw. voraussichtlich ab dem l. Januar2007 das Bundesamt für Justiz) übemiixunt die Redaktion und bestimmt Inhalt, Umfang und Erscheinungsweise des Bundesgesetzblattes. §3 (l)   Der Verlag fuhrt das Geschäft Bundesgesetzblatt aufeigene Rechnung. (2)   Hersteller im Sinne der urheberrechtlichen Vorschriften ist der Verlag. Die Ausübung von Abwehransprüchen sowie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfolgt in Ab- stümnung mit dem Bundesministerium der Justiz. ^ Germany-#137771-v21A                                                                   40.20608868
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-3- §4 Die Druckerei, die das Bundesgesetzblatt herstellt, wü-d vom Verlag im Einvernehmen mit dem Bund bestimmt. Ein Wechsel der Druckerei bedarf der Einwilligung des Bundesmmisteriums der Justiz. §5 Der Verlag hat Sorge zutragen, dass die erschienenen Ausgaben geliefert werden können. §6 Auf schriftlich erklärten Wunsch des Bundes wird der Verlag die ausdruck- und henmterladbare Intemetversion des Bimdesgesetzblattes I (bisher: Abonnentenversion) - unter Berücksichtigung etwaiger Vorgaben des Bundes - weiterentwickeln. Der Verlag verpflichtet sich auch kündftig die "Nur-Lese-Version" des Bundesgesetzblattes Teil I kostenlos im Internet zur Verfügungzu stellen. Darüber hinaus wird der Verlag das Bundesgesetzblatt Teil H als Vollversion (d. h. lesbar und aus- druckbar)auchkünftigkostenlos m dasInternet einstellen. §7 JedeErhöhungder Bezugspreise für das Bundesgesetzblatt, die zu Bezugspreisen oberhalb des zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Änderungsvertrages geltender) Preisniveau(s) führt, bedarfder vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundesmüusteriums der Justiz. Dieses wird bei seiner Entscheidung beachten, dass sich das Bundesgesetzblatt im längerfi-istigen Durchschnitt (im Regel- fall vier Jahre) selbst tragen muss. Das Bundesmüüsterium der Justiz wird emer Erhöhung der Be- zugspreise zustimmen, wenn diese erforderlich ist, um Unterschüsse in angemessener Zeit auszugleichen. Gemiany-#13777I-v21A                                                                     40.20608868 SSSa'SaS'BKESKimSffi
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-4- §8 (l)  Der Verlag ist verpflichtet, eine Kostenarten- und KostenstellenreGhnung zu erstellen und eine Kostenträgerrechnung fürdas Bimdesgesetzblatt zu führen. Dabei gelten die m der An- lägeniedergelegten Grundsätze{va-dieKostenträgerrechnung Bundesgesetzblatt. (2)   Der Verlag unterrichtet den Bund aufder Basis der Kostenträgerrechnimg halbjährlich späte- stens bis zum 31. August des laufenden Jahres bzw. 31. März des Folgejahres über das Er- gebnis des Geschäfts Bundesgesetzblatt. Mit der Unterrichtung über das Jab-esergebnis wird dieKostenü-ägerrechnung übersandt. §9 (l)   Der Bund beabsichtigt, die heutigen Funktionen des Bundesgesetzblattes künftig ganz oder teilweise von einem hierzu noch zu beauftragenden Dritten in elektronischer Fonn erfüllen zu lassen. Zu diesem Zweck ist der Bund - auch schon vor der Auswahl bzw. Beauftragung des Dritten - berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalen- derjalu-es schrifilich zu kündigen. Im Übrigenist der Vertrag mit einer Frist von drei Jahren zumEndeeinesKalenderjahresschriftlichkündbar. (2)   Im .Falle der Kündigung bleibt die Verpflichtung des Verlages nach § 5 für alle Ausgaben bestehen, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erschienen sind. Der Verlag ist von dieser Verpflichtung befreit, wenn er die Bestände und die auf Datenträgern gespeicherten Ausgaben des Bundesgesetzblatts einschließlich der dafürerstellten Programme und Dateien sowie die Anschriften der Abonnenten an den Bund herausgibt oder der Bund mit der Kündi- gung die Herausgabe verlangt. Der Verlag muss seine Erklärung binnen sechs Monaten nach Zugang der Kündigung abgeben. (3)   Im Falle der Kündigung sind Unter- oder Überschüsse durch preispolitische Maßnahmen bis zumWirksamwerdenderKündigungauszugleichen. Germany-^l37771-v21A                                                                     40.20608868
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-5- §10 Die Vertragsänderung nebst der Änderung der Anlage zu § 8 Abs. I wird mit Wirksamwerden der Abfretmg des vom Bund gehaltenen Geschäftsanteils im Nemibeä-ag von EUR 1. 088. 100, 00 an die DuMontAnzeigenverwaltungsGmbHinit Sitzin Köhiwirksam. <E^-Y. den           ^              2006     tö'f^. den ^. /(/<.                 2006 Fürdas Bundesnaimsterium der Justiz:         Für die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH: Germany-#13r77l-v21A                                                                40-20608868
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-6- Aiüage zu § 8 Abs. l Grundsätze für die Kostenträgerrechnung Bundesgesetzblatt l. Direkt zurechenbare Erträge und Aufwendungen Dü-ekt zurechenbare Erträge und Aufwendungen sind solche, die mit der Produktion des Pro- duktes BGB1 im direkten Zusaimnenhang stehen und diesem daher eindeutig gemäß Rech- nungsausgang oder -eingang zugeordnet werden können (sog. Einzelkosten). Hierunter fallen im Wesentlichen sämtlicheLeistungen/ErträgedesBGB1lt. Rechnungsausgang Z.B. Abonnement Bzmdesgesetzblatt; Einzelverkauf von Heften, gebundenen Exemplaren und CD-ROM;EinzelverkaufvonKopien aus dem BGB1 inkl. Bearbeitungskosten; Einzel- verkauf von elektronischen Produkten; Verkauf von Satzdaten und Fihnen; Aboimement und Eiozelverkaufvon Einbanddecken; weiterberechnete Verpackungs- undVersandkosten sämtliche Kosten/Aufwendungen des BGB1 lt. Rechnungseingang Z.B. Herstellungskosten für Teil I und II mkl. Anlagenbände und Nachdrucke, zeitliche Übersichten, Sachverzeichmsse, Fundstellennachweise, Einbanddecken, Bestellerkorrektu- ren, Stehsatz, Urschriften von Gesetzen, Ratifizierungsurkunden, Kabinettsdrucksachen, Filme und Datenträger; Bereitstellungskosten      der BGBl-Iatemetpräsentation; Presse- Vertriebs-Gebühren, Porti und Versandfrachten sowie Verpackungsmaterial; uneinbringli- ehe Forderungen, die o. g. Leistungen/Erträge des BGB1 betreffen; ummttelbar das BGB1 betr. Werbemaßnahmen; Prüfungsgebühren der Kostenträgerrechnung BGB1; Kosten, die entstehen, wenn das Geschäftmit dem Bundesgesetzblatt aufgrund der Beendigung dieses Vertrages aufgegeben wird, einschließlich solcher Kosten, deren Entstehung und Höhe zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigimg feststehen, die aber erst nach der Vertragsbeendigung entstehen. 2. Indirekt zurechenbare Erträge und Aufwendungen (Gemeinkosten) Indirekt zurechenbare Erträge und Aufwendungen sind solche, die dem BGB1 zwar nicht direkt zugerechnetwerdenkönnen(sieheunter l.), abermittelbarmit derProduktiondesBGBiim Zu- sammenhangstehen. Hienmterversteht man die in den einzekienKostenstellen anfallendenEr- träge und Aufwendungen (sog. Gemeinkosten), die mittels einer innerbetrieblichen Leistungsverrecbnung dem BGB1 im Rahmen einer Vollkostenrechnung zugerechnet werden. Germany-#137771-v2IA                                                                  40-20608868
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-7- Für die Schlüssel, die als Basis der Verteilung für die ümerbeüriebliche Leistungsverrechnung Anwendung finden, gilt dasKostenb-agfähigkeits- oder dasKostenverursachungsprmzip. Bei derFestlegungder sachgerechtenVerteilungsschlüsselder einzelnenKostenstellenwirdbe- rücksichtigt, dass für die Herstellung und den Vertrieb eine Grundstruktur von Personal und Sachmittehivorgehaltenwü-d. Folgende Schlüssel finden Anwendung (bei zweijährigeÜberprüfungund ggf. Anpassung): Overhead (z.B. Geschäftsftihrung, Personalbüro, Auszubildende, Contorolling, Finanzbuchhal- tung)       -    Umsatz       BGB1       m      Relation     zum        Gesamtumsatz          des Verlages Debitoren-Buchhaltung- RechnungenBGB1in Relationzur Gesamt-Rechnmigszahl Abonaentenvenvaltang - Abonnentenzahlen BGB1 in gewichteter Relation zur Gesamt- Abonnentenzahl Druck Köln - Anzahl Dmckseiten BGB1 in Relation zur Gesamt-Druckzahl EDV-0,3 Vollkräfte ProduktioussteuerungBGB1- 1,0 Vollkräfte EinzelverkaufBGBL- 2,0 Vollkräfte Versand/Lager - 7,0 Vollkräfte Fahrdienst Köln/Bonn -1, 0 VolUu-äfte Internet-Betreuung-1,5 Vollkräfte Gennany-#137771-v21A                                                                     40-20608868
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