BT-Drucksache 20/5157 Mögliche Verbreitung neurechter Ideologie und neurechten Gedankengutes am Fachbereich Bundespolizei (FB BPol) der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund) in Lübeck

/ 16
PDF herunterladen
Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner u. a. und der Fraktion DIE LINKE.


Mögliche Verbreitung neurechter Ideologie und neurechten Gedankengutes am
Fachbereich Bundespolizei (FB BPol) der Hochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung (HS Bund) in Lübeck



BT-Drucksache 20/5157




Vorbemerkung der Fragesteller:
Am Lübecker Fachbereich Bundespolizei (FB BPol) der Hochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung (HS Bund), der organisatorisch der Bundespolizeiakademie
(BPolAk) angegliedert ist, sind Vorwürfe gegen einen dort lehrenden Professor be­
kannt geworden – und das nicht zum ersten Mal. Bereits 2021 hat die zuständige In­
nenrevision der BPolAk Schriften des Hochschullehrers untersucht, ist damals aber
zu dem Schluss gekommen, dass kein straf- und oder/disziplinarrechtlich relevantes
Fehlverhalten festgestellt werden konnte; die Vorwürfe bezögen sich auf das politi­
sche Handeln von S.M. vor seiner Zeit bei der Bundespolizei, so die Begründung
(vgl. taz (22.11.2022): Bundespolizei lernt Muslim-Phobie; Fehler! Linkreferenz ungül­
tig.). Nun weist eine wissenschaftliche Studie von Daniel Peters und Matthias Lemke
die rechtsideologischen Positionen von Prof. S.M. auch in seinen neueren Schriften
nach (vgl. „Ethno-religiöse Brückenköpfe“, „postheroische Handlungseunnuchen“ und
die „Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form“. Neurechte Positionen und
ihre Verbreitungsstrategie in den Schriften des Bundespolizei-Professors S. M.). Die
Schriften von S.M. sind der Bundesregierung bekannt. Eine Überprüfung steht aus.


In die Überprüfung sind erneut die zuständigen Stellen der Bundespolizei eingebun­
den (vgl. Antwort auf die Frage 11/50, MdB Martina Renner, DIE LINKE., zur Frage­
stunde im Deutschen Bundestag vom 30.11.2022), die in ihrer vorherigen Untersu­
chung u.a. nicht gekennzeichnete Wikipedia-Zitate zur Begründung der Unbedenk­
lichkeit der von S.M. vertretenen Positionen herangezogen hatten (vgl. Der Spiegel
(11.12.2021); Dozent der Bundespolizeiakademie unter Extremismusverdacht: Der
Professor und das Hausschwein, https://www.spiegel.de/panorama/dozent-der-bun­
despolizeiakademie-unter-extremismusverdacht-was-die-pruefer-zutage-foerderten-
a-767e03d0-e8a7-4b0b-b000-282d9324416f,).
1

-2-



In den Schriften von S.M. zeigt sich u.a. der auch in Verschwörungsideologien ver­
breitete Mythos eines Volksschwundes durch Einwanderung, der in einer angebli­
chen Gefahr der Selbstauflösung münden würde und mit einem Ethnosuizid gleich­
gestellt wird. Insbesondere die Einwanderung von Muslim:innen nach Deutschland
wird zur Bedrohung pauschalisiert, um für eine „pragmatische Terrorismusbekämp­
fung“ im Sinne einer „größtmöglichen operativen Freiheit der Exekutivorgane“ (vgl.
Peters und Lemke; S. 91) zu argumentieren. Ziel der Argumentation ist die schran­
kenlose Anwendung von polizeilicher und militärischer Gewalt im In- und Ausland.
Die hohe Relevanz des Falles S.M. ist in dem Umstand begründet, dass es sich nicht
um irgendeine Hochschule, sondern um die zentrale Ausbildungsstätte des gehobe­
nen und höheren Polizeivollzugsdienstes des Bundes, nämlich um den an der Bun­
despolizeiakademie angesiedelten Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung handelt. Der Präsident der Bundespolizeiakademie
ist qua Amt zugleich Dekan des Fachbereichs Bundespolizei der HS Bund. S.M. lehrt
dort als W3-Professor Sicherheitspolitik und nimmt damit Einfluss „auf einen beson­
ders sensiblen Bereich. Ihm obliegt die Ausbildung des gehobenen und höheren Poli­
zeivollzugsdienstes einer der größten Sicherheitsbehörden Deutschlands. In der
Lübecker Hochschuleinrichtung studiert die künftige Führungselite der Bundespolizei,
darunter auch Angehörige von Spezialeinheiten, wie der GSG 9.“ (vgl. Peters/Lemke,
S. 91).


Die Lehrtätigkeit S.M. genießt, wie jene aller Lehrenden, den besonderen Schutz des
Grundrechts der Lehr- und Forschungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG. Aus dieser
Freiheit resultiert aber auch die Verpflichtung, in besonderem Maße für die Wahrung
und Verteidigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten. Die Wis­
senschaftsfreiheit hört also dort auf, wo die unabänderlichen und obersten Wertprin­
zipen als Kernbestand unserer Demokratie gefährdet werden. In diesem Sinne ur­
teilte auch das Oberlandesgericht Köln, dass S.M. „als Fachhochschulprofessor ein
nicht ganz unbedeutendes öffentliches Amt bekleide.


In dieser Stellung müsse er es hinnehmen, dass „sein früheres politisches Wirken als
Pressesprecher der ‚Afrikaaner Volksfront‘ und seine früheren Veröffentlichungen zu
politischen Fragen auch unter voller Namensnennung aufgegriffen und zum Anlass
genommen werden, den Einfluss seiner ‚zumindest früher vertretenen Positionen‘ auf
sein heutiges Wirken als Hochschullehrer kritisch zu hinterfragen“ (OLG Köln 2021,
Beschlussnummer: 28 O 307/21; S. 7). Für die Fragestellenden ist ein wesentliches
Ergebnis der Studie von Peters und Lemke, dass sich S.M. der grundgesetzlich ver­
bürgten Wissenschaftsfreiheit und somit seiner Position als Hochschullehrer bedient,
um neurechtes Gedankengut zu verbreiten.
2

-3-



Für die Fragestellenden ist eine ebenso wesentliche Frage, welche strukturellen Be­
dingungen am FB BPol im Besonderen und an der HS Bund insgesamt es S.M. er­
möglichten, entsprechende Positionen und Meinungen ohne Einschreiten der zustän­
digen Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht zu veröffentlichen und zu lehren. Die Struk­
tur der HS Bund ist insgesamt undurchsichtig und die Zuständigkeiten insbesondere
in Fragen der Dienst- und Fachaufsicht unklar. Für die HS Bund gilt die Grundord­
nung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund GO). Der
Lübecker FB BPol ist eine von den Ländern Schleswig-Holstein und Nordrhein-West­
falen anerkannte Einrichtung, die der HS Bund mit Sitz in Brühl angehört (vgl. Be­
scheid des Kultusministers des Landes Schleswig-Holstein vom 14.12.1981 (X 650 a
- 76/069); Urkunde des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nord­
rhein-Westfalen vom 25.6.1980 (I B 2 - 6230/163); Grundordnung der Hochschule
des Bundes für öffentliche Verwaltung: https://www.hsbund.de/ SharedDocs/Down­
loads/1_Rechtsvorschriften/1_Hochschulrechtliche_Vorschriften/1_Grundordnung-
HS-Bund.html?nn=49410). Die schwer durchschaubare und strukturell problemati­
sche Verbindung der Hochschuleinrichtung mit der Bundespolizei besteht über die
ebenfalls in Lübeck ansässige Bundespolizeiakademie (BPolAk). Sie ist für die Aus-
und Fortbildungszentren der Bundespolizei zuständig und untersteht dem Bundespo­
lizeipräsidium in Potsdam. Die oberste Dienstbehörde sowohl der Bundespolizei als
auch der HS Bund ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Da
der Präsident der BPolAk in Personalunion zugleich die Funktion des „Dekans“ des
FB BPol innehat, verschmelzen die Leitung der „Sicherheitsbehörde“ (BPolAk) und
der „Hochschule“ (FB BPol der HS Bund) miteinander. Dies bedeutet in der Realität,
dass das Amt „Dekan*in“ von uniformierten oder zivilen Personen wahrgenommen
wird, die weder zwingend über eine hinreichende akademische Ausbildung noch
über hinreichende Erfahrung im Hochschulmanagement verfügen. Die Auswirkungen
dieser institutionellen Verflechtung setzen sich bei den zivilen Hochschullehrenden
fort: Das Dienstverhältnis besteht zur Bundespolizei, die Einstellung erfolgt als Ver­
waltungsbeamte bzw. -angestellte durch das Bundespolizeipräsidium.
Gleichzeitig genießen Hochschullehrende die Lehr- und Forschungsfreiheit nach Art.
5 Abs. 3 GG, was unvermeidlich konfliktbehaftet ist; etwa bei der Frage, ob und in­
wieweit Forschung überhaupt und zu welchen Themen möglich ist. Schon diese Eck­
punkte zur Organisationsstruktur des FB BPol deuten auf die tiefergehende, grund­
sätzliche Problematik hin: Die Lübecker Hochschuleinrichtung ist durch ihre Anbin­
dung an die Sicherheitsbehörde Bundespolizei in besonderer Weise vom Span­
nungsverhältnis der „Staatsaufgabe Sicherheit“ zur „freiheitlichen Verfassung des
Grundgesetzes“ geprägt. Die Eingliederung in das Hierarchiegefüge des BMI bringt
es zudem mit sich, bestehenden politischen Machtverhältnissen und Interessen der
vollziehenden Staatsgewalt unmittelbar ausgesetzt zu sein.
3

-4-



Vorbemerkung der Bundesregierung:
Die Bundesregierung implementiert in allen Bereichen geeignete Maßnahmen und
Instrumente, um Diskriminierung, Rassismus und Antisemitismus vorzubeugen. Auch
die Bundespolizei setzt auf eine frühzeitig einsetzende Fehlverhaltensprävention so­
wie strukturelle, gesetzlich verankerte Verfahren, die – je nach Eskalationsstufe –
von Kritikgesprächen mit Führungskräften bis zu Disziplinar- und Strafverfahren füh­
ren können. Vorgänge, die darauf hindeuten, dass es sich um inner- bzw. außer­
dienstliche Dienstpflichtverletzungen bzw. Straftaten im Kontext von Radikalisierung
und Extremismus handeln könnte, sind frühzeitig zu melden und zu überprüfen.



1.
Wann und wie wurden die Inhalte der aktuellen Schriften von S.M., in denen er bei­
spielsweise über vermeintliche Bedrohungen durch „Ethno-religiösen Brückenköpfen“
schreibt, westliche Sicherheitsakteure aufgrund ihrer Rechtbindung als „Postheroi­
schen Handlungseunuchen“ karikiert und die Achtung der fundamentalen Grund­
rechte von Terrorverdächtigen in Frage stellt, der Bundesregierung bekannt?


Zu 1.
Die Schriften mit den genannten Inhalten wurden im Jahr 2021 umfangreich unter­
sucht.

1 a)
Wie bewertet die Bundesregierung die Inhalte der Schriften von S.M. vor dem Hinter­
grund seiner Stellung und Aufgabe als W3-Professor im Studienbereich Staats- und
Gesellschaftswissenschaften (StG SGW), fachlicher Schwerpunkt Sicherheitspolitik
am FB BPol der HS Bund?


1 b)
Welche Schritte wurden eingeleitet, nachdem bekannt wurde, dass S.M. auch in sei­
nen neueren Schriften und damit während seiner Tätigkeit als Dozent und als W3-
Professor am FB BPol der HS Bund neurechte Ansichten vertritt und verbreitet?


1 c)
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob seitens der Bundespolizei ein Rechts­
gutachten eingeholt wird oder wurde bzgl. der Überprüfung, ob die neueren Schriften
von S.M. eine Überschreitung der Grenzen freiheitlich-demokratischer Grundordnung
darstellen? Wenn ja, zu wann ist mit den Ergebnissen rechnen?
4

-5-



1 d)
Ist es der Bundesregierung im Rahmen ihrer Fach- und Rechtsaufsicht mög-lich, ein
solches Rechtsgutachten selbst einzuholen und auszuwerten? Wenn ja, wurde ein
solches Rechtsgutachten seitens der Bundesregierung beauftragt und ggf. bereits
eingeholt? Wenn ja, zu wann ist mit den Ergebnissen zu rechnen? Wenn ja, weshalb
wurde ein solches Rechtsgutachten nicht bereits 2021 zum damals bereits erhobe­
nen, gleichlautenden Vorwurf eingeholt?


Zu 1 a) bis 1 d)
Derzeit erfolgt eine ergänzende Überprüfung der jüngeren Schriften von S. M. Über
die bereits genannten umfassenden Untersuchungen hinaus wurde das Bundesamt
für Verfassungsschutz zu den bekannten Schriften des S. M. eingebunden. Dies gilt
auch explizit für die jetzt in Rede stehende Ausarbeitung.


Der Bundesregierung ist es im Rahmen ihrer Fach- und Rechtsaufsicht möglich,
Rechtsgutachten einzuholen und zu bewerten. Dies erfolgt, sobald und soweit dies
im Rahmen der Überprüfung etwaiger Vorwürfe erforderlich ist. Im Jahr 2021 lagen
diese Voraussetzungen nicht vor.



2.
Ist der Bundesregierung die politikwissenschaftliche Studie von Daniel Peters und
Matthias Lemke - „Ethno-religiöse Brückenköpfe“, „postheroische Handlungseunu­
chen“ und die „Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form“, Neurechte Po­
sitionen und ihre Verbreitungsstrategie in den Schriften des Bundespolizei-Profes­
sors S.M. - bekannt?


2 a)
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die darin enthaltenen Erkenntnisse bzgl.
der Nachweisführung neurechter Ideologie und ihrer Verbreitung durch S.M. mit Mit­
teln der Begriffsarbeit, der Diskurs-verschiebung und durch Instrumentalisierung der
grundgesetzlich verbürgten Lehr- und Forschungsfreiheit?


2 b)
Welche Schlüsse und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der vorgelegten
Studie zur Überprüfung der Aktivitäten von S.M. als Professor am FB BPol?
5

-6-



Zu 2, 2 a) und 2 b)
Die genannte Veröffentlichung der Autoren Daniel Peters und Matthias Lemke ist der
Bundesregierung bekannt. Die Bewertung der neuen Vorwürfe und der Inhalte des
Aufsatzes ist noch nicht abgeschlossen. Diese Bewertung bildet die Grundlage für
das weitere Vorgehen.



3.
Plant die Bundesregierung eine Überprüfung und ggf. eine Anpassung der Beru­
fungsordnung(en) für Professorinnen und Professoren an der HS Bund, um zukünfti­
gen Fällen der Verbreitung neurechter Ideologie durch Lehrende vorzubeugen?


3 a)
Wenn ja, weshalb wurde eine solche Änderung nicht bereits von Grund auf und spä­
testens nach Bekanntwerden der ersten Vorwürfe 2021 vorgelegt?


3 b)
Wenn nein, wie gedenkt die Bundesregierungen die besondere Ausbildungssituation
zur rechtsstaatlichen Ausübung des Polizeidienstes des Bundes anderweitig sicher­
zustellen?


Zu 3, 3 a) und 3 b)
Eine einheitliche Berufungsordnung für alle Fachbereiche an der Hochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund) existiert nicht. Anpassungen an den
Berufungsordnungen sind nicht geplant. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wird
die Einhaltung der beamtenrechtlichen Vorgaben und Voraussetzungen geprüft. Dies
schließt selbstverständlich ein, dass die zu berufenden Professorinnen und Professo­
ren die Gewähr für Verfassungstreue bieten und für die freiheitlich-demokratische
Grundordnung einstehen. Bisherige Prüfverfahren haben keine Belege für eine Aus­
übung der Lehre oder eine Haltung von Lehrenden ergeben, die eine rechtliche
Grundlage für eine Beendigung der Professur darstellen.



3 c)
Wie bewertet die Bundesregierung die Berufung von S.M. als Angehöriger des FB
BPol an den FB BPol vor dem Hintergrund von §130 Abs. 4 Satz 1 BBG? Sind der
Bundesregierung Berufungsverfahren am FB BPol in den letzten fünf Jahren be­
kannt, in denen Verfahren wegen Verstoßes gegen §130 Abs. 4 Satz 1 BBG aufge­
hoben bzw. abgebrochen werden mussten?
6

-7-




Zu 3 c)
Die Berufung von S. M. erfolgte in enger Anlehnung an übliche Professorenberu­
fungsverfahren deutscher Hochschulen.
Es mussten in den letzten fünf Jahren keine Berufungsverfahren am Fachbereich
Bundespolizei der HS Bund wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 4 Satz 1 Bundesbe­
amtengesetz (BBG) aufgehoben bzw. abgebrochen werden.



3 d)
Wie viele Berufungsverfahren auf Professuren (bitte nach W2- und W3-Stellen und
Studienfächern / Denominationen aufschlüsseln) haben im Zeitraum von 2019 bis
2022 am FB BPol stattgefunden? In wie vielen Fällen mussten Verfahren abgebro­
chen werden (bitte Abbruchgrund mitteilen)? Wie viele der Berufungskommissionen
waren mit externen Mitgliedern von außerhalb des FB BPol besetzt und in wie vielen
verfahren wurden externe Gutachten zur Beurteilung der Bewerber*innen herangezo­
gen?


Zu 3 d)
Im benannten Zeitraum wurden jeweils drei Berufungsverfahren für W2- und W3-Pro­
fessurstellen durchgeführt. Ein Berufungsverfahren wurde aufgrund eines Fehlers im
Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen.


Die Berufungskommissionen waren nicht mit externen Mitgliedern besetzt. Eine Her­
anziehung externer Gutachter ist nicht erfolgt.



3 e)
Welche Verfahrensschritte haben welche Verantwortlichen konkret zur Überprüfung
und Umgang von Fällen der Veröffentlichung und Verbreitung verfassungsschutzre­
levanter, bspw. neurechter Ideologien verständigt?


Zu 3 e)
Sollten derartige Fälle bekannt werden, greifen die im Beamten- und ggf. im Straf­
recht festgeschriebenen Normen und die damit verbundenen Verfahren. Es gibt
keine spezifischen Verfahren für derartige Verdachtsfälle, wie bei allen Fällen erfolgt
hier eine Überprüfung entsprechend der Bedingungen des Falles.
7

-8-



3 f)
Ist ein geregeltes Verfahren und eine regelmäßige Überprüfung des Lehrkörpers der
HS Bund, und hier insb. des FB BPol sowie der BPolAk, hinsichtlich möglicher neu­
rechter, rassistischer oder weiterer Inhalte, die dem Grundgesetz entgegenstehen
und damit die staatliche Ausbildungsaufgabe gefährden, vorgesehen? Wenn ja,
wann fand die letzte reguläre Überprüfung statt und mit welchem Ergebnis?


Zu 3 f)
Die Dozierenden des Fachbereiches Bundespolizei, die im Rahmen ihrer Lehrtätig­
keit mit eingestuften Inhalten befasst sind, unterliegen den Bestimmungen des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG). Die entsprechende Überprüfung wird durch
das Bundesamt für Verfassungsschutz regelmäßig gemäß den gesetzlichen Fristen
wiederholt. Im Übrigen erfolgen Überprüfungen wie bei allen Bediensteten, wenn sich
entsprechende Hinweise auf mögliche Anhaltspunkte ergeben.



3 g)
Wie erklärt die Bundesregierung trotz Pflicht zur Fach- und Rechts-aufsicht des Bun­
des und der Länder, dass die aktuellen Vorwürfe der Veröffentlichung und Verbrei­
tung erst durch Investigativ-Journalismus und eine wissenschaftliche Studie zu Tage
gefördert wurden? Welche Versäumnisse gab es seitens des Bundes, die eine
frühere Kenntnisnahme und Aufdeckung durch die zuständigen Stellen verhinderte?


Zu 3 g)
Bestandteil der Rechts- und Fachaufsicht sind die Recht- und Zweckmäßigkeit des
Verwaltungshandelns. Dies umfasst, auch aus grundrechtlicher Betrachtung heraus,
kein ständiges Monitoring von Veröffentlichungen staatlicher Bediensteter. Die Fach-
und Rechtsaufsicht setzt hier bei konkreten Hinweisen auf dienstrechtlich relevantes
Verhalten auf. In Bezug darauf sind keine Mängel vorhanden.



3 h)
Weshalb, in welcher Form, in welchem Umfang und mit welchen Rechten und Pflich­
ten ist die Bundespolizeiakademie in die Überprüfung der Vorwürfe gegen S.M. ein­
gebunden? Wer ist bei der Überprüfung federführend? Wie wird die unabhängige
Überprüfung des Falles S.M. gewährleistet, sofern die Bundespolizeiakademie feder­
führend ist?
8

-9-



Zu 3 h)
Die Leitung des Fachbereichs Bundespolizei der HS Bund wird durch die Präsiden-
tin/den Präsidenten der Bundespolizeiakademie wahrgenommen. Diese/dieser ist
Disziplinarvorgesetzte/Disziplinarvorgesetzter für alle Angehörigen des Fachbereichs
und gemäß der geltenden Rechtslage zuständig für die Überprüfung etwaiger Vor­
würfe.



3 i)
Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der ersten Verwaltungsvorermitt­
lungen durch die Stabsstelle Innenrevision der BPolAk zu S.M. im Jahr 2021 mit dem
Ergebnis einer unkritischen Bewertung und vor dem Hintergrund sich nunmehr wie­
derholender Sachverhalte?


Zu 3 i)
Der Bericht wurde zur Kenntnis genommen. Die Bewertung des Berichtes hat nach
der dienst- oder strafrechtlichen Relevanz eines beschriebenen Verhaltens zu erfol­
gen. Eine Veranlassung, die Ergebnisse des Berichtes in Frage zu stellen, hat sich
nicht ergeben.



4.
Wie wird die nach Art. 5 Abs. 3 GG zur Wahrung der Lehr- und Forschungsfreiheit
notwendige Distanz zwischen den behördlichen Trägern und der jeweiligen Hoch­
schule - im konkreten Fall der Bundespolizeiakademie - gewährleistet? Welche Vor­
schriften wurden zum Erhalt und Schutz dieser Distanz erlassen und wo sind sie zu
finden?


Zu 4.
Die Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund­
GrO) enthält die notwendigen Regelungen.



5.
Wie sind die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen dem Bundesminis­
terium des Inneren und den zuständigen Landesministerien in Nordrhein-Westfalen
und Schleswig-Holstein im Falle des an der Bundespolizeiakademie in Lübeck ange­
gliederten Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung im Konkreten geregelt?
9

- 10 -




Zu 5.
Es wird auf die HS BundGrO und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen im
Hochschulrecht verwiesen.


Die jeweiligen Landesministerien sind zuständig für die staatliche Anerkennung der
HS Bund und der einzelnen Studiengänge. Zur Sicherung der Gleichwertigkeit des
Studiums kann das Landesministerium in den Anerkennungsbescheid Bedingungen,
Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen aufnehmen.



5 a)
Bei welchen Sachverhalten und wonach greift jeweils die Dienst-, Fach- und Rechts­
aufsicht und welche Auswirkungen hat das für die Lehrkräfte?


Zu 5 a)
Es gelten die Grundsätze der allgemeinen Dienst- und Fachaufsicht gemäß den be­
amtenrechtlichen Bestimmungen, sowie insbesondere die §§ 20, 21 HS BundGrO.


Untersteht eine Behörde der Dienst- und der Fachaufsicht, unterliegt damit jede ihrer
Einrichtungen und Handlungen entweder der Fach- oder der Dienstaufsicht; auf­
sichtsfreie Räume gibt es nicht.



5 b)
Wie, zu welchen Sachverhalten, durch wen und mit welchen Befugnissen wird die
Dienstaufsicht an der Bundespolizeiakademie ausgeführt? Wie sind Länder und
Bund dabei eingebunden?


Zu 5 b)
Die Dienstaufsicht über die Bundespolizeiakademie obliegt dem Bundespolizeipräsi­
dium, die Dienstaufsicht über die gesamte Bundespolizei obliegt dem Bundesministe­
rium des Innern und für Heimat. Die Befugnisse ergeben sich aus dem Bundesbeam­
tengesetz, dem Bundesdisziplinargesetz und der HS BundGrO. Die Zuständigkeit der
Länder an den Hochschulstandorten beschränkt sich auf die staatliche Anerkennung
der HS Bund und der einzelnen Studiengänge und die Sicherung der Gleichwertig­
keit des Studiums.
10

Zur nächsten Seite