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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Datenschutzbeauftragter/Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der EU-DSGVO bzw. § 5 BDSG

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9. Station: Jetzt sind andere an der Reihe zu lernen

Frau Schmitz hat sich inzwischen einen guten Überblick sowohl über
die datenschutzrechtlichen Bestimmungen als auch über die konkret
anstehenden Datenschutzfragen in ihrer Firma verschafft. Sie fühlt
sich jetzt stark, auch Schulungen ihrer Kollegen anzugehen. Sie be-
ginnt mit der Erstellung eines Schulungskonzeptes und stimmt dieses
mit dem Schulungskonzept des Unternehmens ab. Dafür bindet sie
die Chefin mit ein, denn sie ist einerseits dafür verantwortlich, dass
Schulungen durchgeführt werden und andererseits müssen Schu-
lungen auch die Leitungsebene und die Abteilungsleiterinnen und
Abteilungsleiter umfassen. Auch der Betriebsrat wird beteiligt. Ideen
aus dem Betriebsrat, welche Datenschutzthemen für die Kolleginnen
und Kollegen besonders wichtig sind und wie man deren Interesse am
besten wecken kann, fließen in das Konzept ein.

10. Station: Jetzt wird geplant, geschult und geprüft

Frau Schmitz ist jetzt in der Situation, ihre künftige Arbeit über einen
längeren Zeitraum planen zu können. Sie überlegt: Wie möchte ich
meine Beratungstätigkeit systematisch durchführen und wann sollen
Schulungen stattfinden? Wann und wo sehe ich stichprobenweise Prü-
fungen der Datenverarbeitung vor? In der Revisionsabteilung hat Frau
Schmitz Unterstützung gefunden. Neben von ihr selbst durchgeführten
Prüfungen sollen datenschutzrechtliche Fragestellungen mit ihrer Un-
terstützung auch von der Revisionsabteilung mit aufgegriffen werden.

11. Station: Wo der Datenschutz in der Firma steht, was erreicht wurde

Ein erstes Jahr als Datenschutzbeauftragte geht dem Ende zu. Frau
Schmitz zieht Bilanz, was sich im Datenschutz getan hat. Sie schreibt
einen Tätigkeitsbericht für die Firmenleitung. Darin gibt sie einen
Überblick, was sich verbessert hat, aber auch, wo es mit dem Daten-
schutz noch hapert. Den Beschäftigen stellt Frau Schmitz den Tätig-
keitsbericht auf der Betriebsversammlung ebenfalls vor.

12. Station: Ausblick auf ein Datenschutzkonzept

Die Bestandsaufnahme im Tätigkeitsbericht hat gezeigt, dass sich in
der Firma im Datenschutz einiges positiv entwickelt hat. Dies betrifft
sowohl das Wissen und Umsetzen bei Vorgesetzten und Beschäftigten


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Aufgaben


     sowie die technische Ausstattung. Manches läuft noch unkoordiniert
     nebeneinander. Für die zukünftige Arbeit denkt Frau Schmitz daran,
     mit der entsprechenden Unterstützung ihrer Chefin, aber auch mit der
     Personalvertretung und der IT-Abteilung ein Gesamtkonzept für den
     Datenschutz in Angriff zu nehmen.

     Ihr Fahrplan sieht ganz anders aus?

     Viel mehr Verspätungen, Umleitungen, Umwege – Sie mussten sogar
     einmal zurückfahren?

     Auch Rom wurde nicht an einem Tag erbaut, so hört man jedenfalls …




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Anhang 1: Bestellung zur/zum behördlichen
          Datenschutzbeauftragten

Anhang 2: Bekanntmachung/Hausverfügung Datenschutz/
          Bestellung einer/s behördlichen Datenschutzbeauftragten
          sowie einer/s Vertreterin/Vertreters

Anhang 3: Kurzpapier Nr. 12

Anhang 4: Anschriften der unabhängigen Datenschutzbehörden
          des Bundes und der Länder




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Anhang 1
     Benennung zur/zum Datenschutzbeauftragten
     der Behörde …

     Sehr geehrte(r) Frau/Herr

     mit Wirkung vom       benenne ich Sie als Datenschutzbeauf-
     tragte(n). In dieser Funktion sind Sie der Behördenleitung unmittelbar
     unterstellt.

     Die Tätigkeit des/der Datenschutzbeauftragten wird Ihnen (unter
     Freistellung Ihrer bisherigen Aufgaben) zu … % Ihrer Arbeitszeit zuge-
     wiesen.

     Ihre Aufgabe ist es, unbeschadet der eigenen Datenschutzverant-
     wortung der jeweiligen Organisationseinheiten, durch Beratung und
     jederzeitige auch unangemeldete Kontrolle auf die Einhaltung der
     Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzge-
     setzes (BDSG) sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz
     hinzuwirken.

     Im Einzelnen ergeben sich die Aufgaben aus Art. 39 DSGVO und § 7
     BDSG. Sie sind bei der Erfüllung Ihrer Aufgabe von allen Mitarbeiterin-
     nen und Mitarbeitern zu unterstützen.

     Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde können sich in
     Angelegenheiten des Datenschutzes ohne Einhaltung des Dienstweges
     an Sie wenden.

     Mit freundlichen Grüßen



     (Unterschrift)




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Anhang 2
Bekanntmachung/Hausverfügung Datenschutz


Bestellung einer/s behördlichen Datenschutz­
beauftragten sowie einer/s Vertreterin/Vertreters

Mit Wirkung vom       wurde

Frau/Herr

zur/zum behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie

Frau/Herr

zur/zum Vertreterin/Vertreter der/des behördlichen Datenschutzbeauftragten
bestellt. Die/der behördliche Datenschutzbeauftragte sowie ihre/sein/e Vertreter/
in sind in dieser Eigenschaft der Leitung der Behörde unmittelbar unterstellt.
Ihre/seine Aufgabe ist es, unbeschadet der eigenen Datenschutzverantwortung
der jeweiligen Organisationseinheiten, durch Beratung und jederzeitige auch un-
angemeldete Kontrolle auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie
anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz hinzuwirken. Im Einzelnen
ergibt sich die Aufgabe aus Art. 39 DSGVO und § 7 BDSG .

Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgabe von allen Mitarbeiterinnen und Mitar-
beitern zu unterstützen. Soweit sie personenbezogene Daten verarbeiten, sind
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde verpflichtet, bei der Einfüh-
rung neuer Verfahren sowie bei der Erarbeitung behördeninterner Regelungen
und Maßnahmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten die/den Daten-
schutzbeauftragte/n frühzeitig zu beteiligen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter der Behörde können sich in Angelegenheiten des Datenschutzes ohne
Einhaltung des Dienstweges an die/den behördliche/n Datenschutzbeauftragte/n
sowie im Vertretungsfall an die/den Vertreter/in wenden.

Mit freundlichen Grüßen



(Unterschrift)



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Anhang 3



     Kurzpapier Nr. 12
     Datenschutzbeauftragte bei Verantwortlichen und
     Auftragsverarbeitern
     Dieses Kurzpapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Daten-
     schutzkonferenz – DSK) dient als erste Orientierung insbesondere für den nicht-öffentlichen Bereich,
     wie nach Auffassung der DSK die Datenschutz-Grundverordnung (DS‑GVO) im praktischen Vollzug
     angewendet werden sollte. Diese Auffassung steht unter dem Vorbehalt einer zukünftigen – mögli-
     cherweise abweichenden – Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses.

     Die nachfolgenden Erläuterungen zum Daten-          nicht die Verarbeitung personenbezogener Da-
     schutzbeauftragten (DSB) gelten sowohl für Ver-     ten als Nebentätigkeit (ErwGr. 97 der DS‑GVO).
     antwortliche als auch für Auftragsverarbeiter.      Zu den Kerntätigkeiten gehören danach auch
                                                         alle Vorgänge, die einen festen Bestandteil der
     Benennung des DSB                                   Haupttätigkeit des Verantwortlichen darstel-
                                                         len. Hierzu gehören nicht die das Kerngeschäft
     Eine Pflicht zur Benennung eines DSB kann           unterstützenden Tätigkeiten wie z. B. die Ver-
     sich sowohl aus der DS‑GVO als auch aus dem         arbeitung der Beschäftigtendaten der eigenen
     nationalen Recht ergeben. Eine Benennungs-          Mitarbeiter.
     pflicht kann für den Verantwortlichen, für den
     Auftragsverarbeiter oder für beide bestehen, je     Für die Definition des Begriffs „umfangreich“
     nachdem wer durch seine Tätigkeit selbst die        können aus ErwGr. 91 der DS‑GVO folgende
     Voraussetzungen für diese Pflicht erfüllt. Wer      Faktoren herangezogen werden:
     bisher einen DSB bestellen musste, muss in der      • Menge der verarbeiteten personenbezoge-
     Regel auch weiterhin einen DSB benennen.              nen Daten (Volumen),
                                                         • Verarbeitung auf regionaler, nationaler oder
     Benennung des DSB nach Art. 37                        supranationaler Ebene (geografischer As-
     DS‑GVO                                                pekt),
     Nach Art. 37 Abs. 1 lit. a–c DS‑GVO ist auf je-     • Anzahl der betroffenen Personen (absolute
     den Fall ein DSB zu benennen, wenn eine der           Zahl oder in Prozent zur relevanten Bezugs-
     folgenden Voraussetzungen gegeben ist:                größe) und
     • Behörde oder öffentliche Stelle (mit Aus-         • Dauer der Verarbeitung (zeitlicher Aspekt).
       nahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer
                                                         Sind mehrere Faktoren hoch, so kann dies für
       justiziellen Tätigkeit handeln),
                                                         eine „umfangreiche“ Überwachung bzw. Verar-
     • Kerntätigkeit mit umfangreicher oder syste-       beitung sprechen.
       matischer Überwachung von Personen oder
     • Kerntätigkeit mit umfangreicher Verarbei-         Erfolgt eine Verarbeitung von Patienten- oder
       tung besonders sensibler Daten (Artikel 9,        Mandantendaten durch einen einzelnen Arzt,
       10 DS‑GVO).                                       sonstigen Angehörigen eines Gesundheitsbe-
                                                         rufs oder Rechtsanwalt, handelt es sich regel-
     „Kerntätigkeit“ ist die Haupttätigkeit eines        mäßig nicht um eine die Benennungspflicht
     Unternehmens, die es untrennbar prägt, und          auslösende umfangreiche Datenverarbeitung



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(siehe ErwGr. 91). Unter Berücksichtigung der      • es werden Verarbeitungen vorgenommen,
Umstände des Einzelfalls und der konkreten           die einer Datenschutz-Folgenabschätzung
Elemente einer umfangreichen Verarbeitung            nach Art. 35 DS‑GVO unterliegen oder
im Sinne des ErwGr. 91 – beispielsweise bei          es werden personenbezogene Daten ge-
einer Anzahl von Betroffenen, die erheblich          schäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung,
über den Betroffenenkreis eines durchschnitt-        der anonymisierten Übermittlung oder für
lichen, durch ErwGr. 91 Satz 4 privilegierten        Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
Einzelarztes hinaus geht – kann eine umfang-         verarbeitet;
reiche Verarbeitung gegeben sein, sodass ein
DSB zu benennen ist. Ungeachtet dessen ist         dann muss unabhängig von der Anzahl der mit
die Benennung generell zu empfehlen, um            der Verarbeitung beschäftigten Personen ein
die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Be-      DSB benannt werden.
stimmungen zu erleichtern und damit gegebe-
nenfalls aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu
vermeiden.                                         Gemeinsamer DSB
                                                   Eine Unternehmensgruppe darf einen ge-
Die Regelung des Art. 37 Abs. 4 S. 1 DS‑GVO
                                                   meinsamen DSB benennen (vgl. Art. 37 Abs. 2
sieht vor, dass DSBe auch auf freiwilliger Basis
                                                   DS‑GVO). Voraussetzung hierfür ist, dass der
benannt werden können. Soweit keine Pflicht
                                                   DSB von jeder Niederlassung aus leicht erreicht
zur Benennung eines DSB vorliegt, kann eine
                                                   werden kann. Hiervon ist auch der Fall erfasst,
freiwillige Benennung eines DSB empfehlens-
                                                   dass nach deutschem Recht eine Pflicht zur
wert sein.
                                                   Benennung eines DSB besteht und dieser DSB
                                                   außerhalb Deutschlands für deutsche Nieder-
Benennung des DSB bei                              lassungen benannt wird. In diesem Zusam-
weiteren Verantwortlichen und                      menhang wird jedoch empfohlen, den DSB in
Auftragsverarbeitern                               der Europäischen Union anzusiedeln, um die
nach § 38 BDSG-neu                                 Aufgabenerfüllung in Bezug auf die DS‑GVO zu
                                                   erleichtern.
Die EU-Mitgliedsstaaten haben die Möglich-
keit, die Pflicht zur Benennung eines DSB in       Behörden oder öffentliche Stellen haben die
ihren nationalen Ausführungsgesetzen auf wei-      Möglichkeit, für mehrere Behörden oder Stel-
tere Stellen auszudehnen (Art. 37 Abs. 4 S. 1      len unter Berücksichtigung ihrer Organisations-
DS‑GVO). Der Bundesgesetzgeber hat diesen          struktur und ihrer Größe einen gemeinsamen
Regelungsspielraum genutzt, um die Pflicht         DSB zu benennen (Art. 37 Abs. 3 DS‑GVO). Der
zur Benennung von betrieblichen ­DSBen dem         Bezug auf Organisationsstruktur und Größe be-
in Deutschland bestehenden „Status quo“ an-        deutet auch, dass der Verantwortliche sicher-
zupassen (vgl. § 4f BDSG-alt sowie § 38 BDSG-      stellen muss, dass der gemeinsame DSB in der
neu).                                              Lage ist, die Aufgaben zu erfüllen, welche ihm
                                                   in Bezug auf sämtliche Behörden oder öffentli-
Demnach ist eine Benennung eines DSB auch in       che Stellen übertragen wurden.
folgenden Fällen erforderlich:
• es werden in der Regel mindestens zehn           Leichte Erreichbarkeit des DSB
  Personen ständig mit der automatisierten
  Verarbeitung personenbezogener Daten be-         Es sind Vorkehrungen zu treffen, die es den
  schäftigt oder                                   betroffenen Personen oder anderen Stellen



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Kurzpapier Nr. 12




     ermöglichen, den DSB leicht zu erreichen (z. B.    Stellung des DSB und Pflichten des
     Einrichtung einer Hotline oder eines Kontakt-      Verantwortlichen oder
     formulars auf der Homepage). Dem DSB muss          des Auftragsverarbeiters
     eine Kommunikation in der Sprache möglich
     sein, welche für die Korrespondenz mit Auf-        Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbei-
     sichtsbehörden und betroffenen Personen not-       ter muss die Weisungsfreiheit des DSB bei der
     wendig ist.                                        Erfüllung seiner Aufgaben sicherstellen. Der
                                                        DSB darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben
                                                        nicht abberufen oder benachteiligt werden.
     Berufliche Qualifikation und Fachwissen            Der besondere Abberufungs- und Kündigungs-
                                                        schutz für DSB gemäß § 4f Abs. 3 S. 4–6 BDSG-
     Der DSB wird aufgrund seiner beruflichen Qua-      alt ist im BDSG-neu beibehalten worden (§ 6
     lifikation und insbesondere seines Fachwissens     Abs. 4 i. V. m. § 38 Abs. 2 BDSG-neu). Der DSB
     auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der       berichtet unmittelbar der höchsten Leitungse-
     Datenschutzpraxis sowie seiner Fähigkeit, die      bene (Art. 38 Abs. 3 S. 3 DS‑GVO).
     Aufgaben gemäß Artikel 39 DS‑GVO zu erfüllen,
     benannt.                                           Es muss nach Art. 38 DS‑GVO sichergestellt
                                                        werden, dass der DSB ordnungsgemäß und
                                                        frühzeitig in alle Datenschutzfragen eingebun-
     Interner und externer DSB                          den wird. Der DSB muss bei der Erfüllung sei-
                                                        ner Aufgaben unterstützt werden, indem ihm
     Der DSB kann Beschäftigter des Unternehmens        Folgendes zur Verfügung gestellt wird:
     oder der Behörde sein (interner DSB) oder sei-     • die für die Erfüllung seiner Aufgaben erfor-
     ne Aufgaben aufgrund eines Dienstleistungs-          derlichen Ressourcen (einschließlich Perso-
     vertrages erfüllen (externer DSB, Art. 37 Abs. 6     nals),
     DS‑GVO).                                           • der Zugang zu personenbezogenen Daten
                                                          und Verarbeitungsvorgängen sowie

     Form der Benennung                                 • die zur Erhaltung seines Fachwissens erfor-
                                                          derlichen Ressourcen.
     Da die DS‑GVO lediglich von einer Benennung        Der DSB ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben
     des DSB spricht, ist eine Schriftform – im Ge-     zur Wahrung der Geheimhaltung oder Ver-
     gensatz zum § 4f Abs. 1 S. 1 BDSG-alt – nicht      traulichkeit verpflichtet. Das BDSG-neu regelt
     mehr vorgeschrieben. Aus Beweisgründen             für DSB ergänzend die Pflicht zur Verschwie-
     im Hinblick auf die Nachweispflichten ge-          genheit über die Identität der betroffenen Per-
     mäß Art. 24 Abs. 1 DS‑GVO und Art. 5 Abs. 2        son, die den DSB zu Rate zieht, sowie über die
     DS‑GVO und zur Rechtssicherheit ist es jedoch      Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene
     empfehlenswert, die Benennung eines DSB in         Person zulassen. Darüber hinaus erstreckt § 6
     geeigneter Form zu dokumentieren. Die bereits      Abs. 6 i. V. m. § 38 Abs. 2 BDSG-neu die Pflicht
     vor Geltung der DS‑GVO und dem BDSG-neu            zur Wahrung der Geheimhaltung und Vertrau-
     unterzeichneten Bestellungsurkunden gelten         lichkeit auf das Zeugnisverweigerungsrecht.
     vor diesem Hintergrund fort. Die Urkunde und
     etwaige darin enthaltenen Zusatzvereinbarun-       Der Verantwortliche kann dem DSB noch wei-
     gen und Aufgabenzuweisungen sollten auf ihre       tere Aufgaben übertragen, wobei er sicher-
     Vereinbarkeit mit den neuen Regelungen der         stellen muss, dass keine Interessenkonflikte
     DS‑GVO überprüft und ggf. angepasst werden.        auftreten. Dies ist insbesondere anzunehmen,



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wenn gleichzeitig Positionen des leitenden Ma-      gebührend Rechnung, wobei er die Art, den
nagements wahrgenommen werden oder die              Umfang, die Umstände und die Zwecke der
Tätigkeitsfelder die Festlegung von Zwecken         Verarbeitung berücksichtigt.
und Mitteln der Datenverarbeitung mit sich
bringen.                                            Verantwortung für die Einhaltung der
                                                    DS‑GVO
Aufgaben des DSB
                                                    Die DS‑GVO stellt in Art. 24 Abs. 1 DS‑GVO
Der DSB hat nach Art. 39 DS‑GVO folgende Auf-       ausdrücklich klar, dass es die Pflicht des Verant-
gaben:                                              wortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters – und
                                                    nicht die des DSB – bleibt, sicherzustellen und
• Unterrichtung und Beratung des Verant-
                                                    nachzuweisen, dass die Datenverarbeitungen
  wortlichen und der Beschäftigten, die Ver-
                                                    im Einklang mit den Regelungen der DS‑GVO
  arbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer
                                                    stehen. Gleichwohl sollte der DSB seine Tätig-
  Datenschutz-Pflichten (lit. a);
                                                    keiten in angemessener Weise dokumentieren,
• Überwachung der Einhaltung der Daten-             um ggf. nachweisen zu können, dass er seinen
  schutzvorschriften sowie der Strategien           Aufgaben (insbesondere Unterrichtung und
  des Verantwortlichen für den Schutz per-          Beratung) ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  sonenbezogener Daten einschließlich der
  Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibi-
                                                    Veröffentlichungs- und
  lisierung und Schulung der an den Verarbei-
  tungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und
                                                    Mitteilungspflichten der Kontaktdaten
  der diesbezüglichen Überprüfungen (lit. b);       des DSB
• Beratung im Zusammenhang mit der Da-              Die Kontaktdaten des DSB sind nach Art. 37
  tenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35          Abs. 7 DS‑GVO zu veröffentlichen und der Auf-
  DS‑GVO und Überwachung ihrer Durchfüh-            sichtsbehörde mitzuteilen. Die Aufsichtsbehör-
  rung (lit. c);                                    den werden den mitteilungspflichtigen Stellen
                                                    ein Formular zur Mitteilung der Kontaktdaten
• Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
                                                    des DSB zur Verfügung stellen.
  (lit. d) und Tätigkeit als Anlaufstelle für die
  Aufsichtsbehörde (lit. e).
                                                    Rechtsfolgen bei Verstoß
Hinzu kommt die Beratung der betroffenen
Personen zu allen mit der Verarbeitung ihrer        Verletzungen der Vorschriften zum DSB aus
personenbezogenen Daten und mit der Wahr-           Art. 37 bis 39 DS‑GVO (z. B. Nicht-Benennung
nehmung ihrer Rechte gemäß der DS‑GVO im            oder unzureichende Unterstützung des DSB)
Zusammenhang stehenden Fragen (Art. 38              sind nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DS‑GVO mit Geld-
Abs. 4 DS‑GVO).                                     buße bedroht.


Risikoorientierte Aufgabenerfüllung                 Hinweis
durch den DSB                                       Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat zur nä-
                                                    heren Erläuterung der Art. 37 bis 39 DS‑GVO in-
Der DSB nimmt seine Aufgaben nach Art. 39
                                                    zwischen „Leitlinien in Bezug auf Datenschutz-
Abs. 2 DS‑GVO risikoorientiert wahr. Er trägt
                                                    beauftragte“ (Working Paper 243) erstellt.
bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den
Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko



                                                                                        BfDI – Info 4    49
49

Anhang 4
     Anschriften der unabhängigen
     Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
                                                                                 Stand: November 2020

      Bund           Der Bundes­             Prof. Ulrich Kelber      Tel.: 0228/997799-0
                     beauftragte für den     Postfach 14 68           Fax: 0228/997799-5550
                     Datenschutz und die     53004 Bonn               E-Mail:
                     Informationsfreiheit                             poststelle@bfdi.bund.de
                                                                      Internet:
                                                                      www.bfdi.bund.de
      Baden-         Landesbeauftragter      Dr. Stefan Brink         Tel.: 0711/615541-0
      Württemberg    für Datenschutz und     Postfach 10 29 32        Fax: 0711/615541-15
                     Informationsfreiheit    70025 Stuttgart          E-Mail:
                     Baden-Württemberg       Königstr. 10a            poststelle@lfdi.bwl.de
                                             70173 Stuttgart          Internet:
                                                                      www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de
      Bayern
      Datenschutz­   Der Bayerische          Prof. Dr. Thomas Petri   Tel.: 089/212672-0
      beauftragter   Landesbeauftragte für   Postfach 22 12 19        Fax: 089/212672-50
      des Landes     den Datenschutz         80502 München            E-Mail:
                                             Wagmüllerstr. 18         poststelle@datenschutz-bayern.de
                                             80538 München            Internet:
                                                                      www.datenschutz-bayern.de
      Aufsichts­     Bayerisches             Michael Will             Tel.: 0981/180093-0
      behörde für    Landesamt für Daten­    Postfach 13 49           Fax: 0981/180093-800
      den nicht-     schutzaufsicht          91504 Ansbach            E-Mail:
      öffentlichen                           Promenade 18             poststelle@lda.bayern.de
      Bereich                                91522 Ansbach            Internet:
                                                                      www.lda.bayern.de
      Berlin         Berliner Beauftragte    Maja Smoltczyk           Tel.: 030/13889-0
                     für Datenschutz und     Friedrichstr. 219        Fax: 030/2155050
                     Informationsfreiheit    10969 Berlin             E-Mail:
                                                                      mailbox@datenschutz-berlin.de
                                                                      Internet:
                                                                      www.datenschutz-berlin.de
      Brandenburg    Die Landesbeauftragte Dagmar Hartge              Tel.: 033203/356-0
                     für den Datenschutz   Stahnsdorfer Damm 77       Fax: 033203/356-49
                     und für das Recht     14532 Kleinmachnow         E-Mail:
                     auf Akteneinsicht                                poststelle@lda.Brandenburg.de
                     Brandenburg                                      Internet:
                                                                      www.lda.brandenburg.de




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