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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kommunikation und Unterlagen zum Sonderangebot "9-Euro-Ticket" und Fahrgastrechten

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Teil III – Beförderungsentgelte und Fahrkarten



3.2 Gruppenfahrkarten
3.2.1 Als Gruppe gelten mindestens sechs zahlende gemeinsam reisende Personen.
3.2.2 Für Gruppen werden, ausschließlich für die 2. Wagenklasse, auf den Normalpreis ermäßigte Fahrkarten ange-
      boten. Für Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahre ist jeweils ein ermäßigter Fahrpreis auf die
      Gruppenfahrkarte zu entrichten.
3.2.3 Gruppenfahrkarten gelten an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag. Die Geltungsdauer endet
      um 3.00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Tages bzw. reicht bis zur letzten, im Fahrplan als
      Nachtzug gekennzeichneten Fahrt.
3.2.4 Gruppenfahrkarten können nicht im Zug erworben werden. An stationären Fahrkartenautomaten sind Grup-
      penfahrkarten mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 20 Personen erhältlich. In den Zügen der NordWestBahn
      GmbH (NWB) können solche Gruppenfahrkarten auch in den Zügen erworben werden, sofern diese Züge
      über Fahrkartenautomaten verfügen. Gruppenfahrkarten mit einer Teilnehmerzahl ab 21 Personen werden
      ausschließlich über die personalbedienten Verkaufsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen inklusive Teil-
      nehmerkarten ausgegeben.
3.2.5 Zu Gruppenfahrkarten können einzelne Teilnehmer hinzugebucht werden.
3.2.6 Eine bereits ausgegebene Fahrkarte für Gruppen mit bis zu 20 Teilnehmern wird unentgeltlich vor deren
      ersten Geltungstag gegen eine andere Fahrkarte gegen Rückzahlung des Minderbetrags bzw. Zahlung des
      Mehrbetrags umgetauscht oder bei Rückgabe der Fahrkarte vor dem ersten Geltungstag kostenfrei erstattet.
      Bei einer Teilnehmerzahl ab 21 Personen ist der Umtausch bis sieben Tage vor Fahrtantritt gegen Zahlung
      eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 15,00 ! möglich. Eine Erstattung ist bei Rückgabe der Fahrkarte und
      der Zahlung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 30,00 ! ebenfalls bis sieben Tage vor Fahrtantritt möglich.
      Im Übrigen ist der Umtausch ausgeschlossen.
3.2.7 Bei Rücktritt einzelner Teilnehmer können Fahrkarten für bis zu zehn Personen kostenlos erstattet werden,
      wenn die Gesamtteilnehmerzahl 21 Personen nicht unterschreitet. Im Übrigen ist die Erstattung ausgeschlos-
      sen.
3.2.8 Gruppenreisen in Fahrzeugen der DB Regio AG von mehr als zwanzig Personen müssen mindestens sieben
      Tage vor Reiseantritt bei der Gruppendisposition von DB Regio angemeldet werden; eine Reservierungs-
      gebühr fällt hierfür nicht an. Hierdurch erwirbt der Reisende keinen Anspruch auf einen fest reservierten
      Sitzplatz.


4.     Relationsbezogene Zeitkarten
4.1 Wochen- und Monatskarten
4.1.1 Wochen- und Monatskarten werden als persönliche oder übertragbare Zeitkarten ausgegeben. Eine Über-
      tragung von übertragbaren Zeitkarten hat unentgeltlich zu erfolgen; eine gewerbsmäßige Überlassung
      ist untersagt. Eine persönliche Zeitkarte wird erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber mit
      Vor- und Zunamen unterzeichnet wurde. Bei der Kontrolle persönlicher Wochen- und Monatskarten ist auf
      Verlangen ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.
4.1.2 Persönliche Wochen- und Monatskarten berechtigen den Inhaber zur Beförderung innerhalb der Geltungs-
      dauer auf den in der Fahrkarte angegebenen Strecken.
4.1.3 Wochen- und Monatskarten können an jedem beliebigen Tag erworben werden und gelten ab dem aufge-
      druckten ersten Geltungstag für
      1. sieben aufeinander folgende Tage (z.B. von Mittwoch bis Dienstag) bei Wochenkarten,
      2. einen Monat (z.B. von 20. bis 19. des Folgemonats) bei Monatskarten
      bis um 3.00 Uhr bzw. bis zur letzten im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt des auf den letzten
      Geltungstag folgenden Tages.
4.1.4 Monatskarten berechtigen zur unentgeltlichen Mitnahme von einer Person beliebigen Alters und bis zu
      drei Kindern zwischen 6 bis einschließlich 14 Jahre an Samstagen, Sonntagen sowie niedersächsischen
      Feiertagen bis einschließlich 3.00 Uhr des Folgetages bzw. bis zur letzten, im Fahrplan als Nachtzug
      gekennzeichneten Fahrt. Die kostenfreie Mitnahme ist in der Wagenklasse zugelassen, in der die zugehörige
      Monatskarte gültig ist. Es ist nicht gestattet, die Mitnahme gegen Zahlung eines Entgelts anzubieten.
      Bei Nichtbeachtung wird die Zeitkarte ungültig und eingezogen. Sobald eine fehlende Fahrtberechtigung
      bei einer Fahrkartenkontrolle festgestellt wird, ist ein nachträgliches Hinzufügen einer Fahrtberechtigung
      durch Mitnahme durch eine andere Person nicht möglich.




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Teil III – Beförderungsentgelte und Fahrkarten



4.2 Monatskarten im Abonnement (Abo) für Jedermann/Abo-Sofort
4.2.1 Monatskarten im Abo werden als persönliche oder übertragbare Zeitkarten ausgegeben. Eine Übertragung
      von übertragbaren Zeitkarten hat unentgeltlich zu erfolgen; eine gewerbsmäßige Überlassung ist unter-
      sagt. Die persönliche Monatskarte im Abo wird erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber
      unterzeichnet wurde oder der Name des Inhabers vom Verkaufssystem unauslöschlich aufgedruckt ist.
      Bei der Kontrolle persönlicher Monatskarten im Abo ist auf Verlangen ein amtlicher Lichtbildausweis
      vorzulegen.
4.2.2 Monatskarten im Abo für Jedermann berechtigen den Inhaber zur Beförderung innerhalb der Geltungsdauer
      auf den in der Fahrkarte angegebenen Strecken.
4.2.3 Monatskarten im Abo gelten im aufgedruckten Geltungszeitraum von 0.00 Uhr des ersten Geltungstages bis
      12.00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Werktags. Ist dieser letzte Geltungstag ein Samstag,
      gelten die Fahrkarten bis 12.00 Uhr des nächstfolgenden Werktags.
4.2.4 Das Entgelt für eine Monatskarte im Abo ist im Voraus zu entrichten.
      Für eine Monatskarte im Abo kann das Entgelt als (a) Gesamtbetrag immer für volle 12 Monate oder
      als (b) Monatsbetrag für jeden Monat gezahlt werden; die Einmalzahlungen nach (a), die monatlichen
      Zahlungen nach (b) sowie die Zahlungen für die Folgezeiträume nach (a) und (b) können u.a. im Wege des
      Lastschriftverfahrens erfolgen.
      Eine Monatskarte im Abo kann
      1. mit flexiblem Geltungsbeginn oder
      2. mit Geltungsbeginn zum 1. eines Kalendermonats
      in einer personalbedienten Verkaufsstelle eines Eisenbahnverkehrsunternehmens oder einem zuständigen
      Abo-Center nach positiver Bonitätsprüfung bezogen werden. Die Bestellung einer Monatskarte im Abo nach
      Teil III Ziffer 4.2.4 Nr. 1 und 2 muss mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Geltungsbeginn bei einer
      personalbedienten Verkaufsstelle oder direkt bei einem Abo-Center unter Verwendung des hierfür vorgese-
      henen vollständig ausgefüllten Abo-Bestellantrags eingegangen sein. Wird diese Frist unterschritten, kann
      in einer personalbedienten Verkaufsstelle ein Abonnement („Abo-Sofort“) mit sofortigem bzw. gewünsch-
      tem Geltungsbeginn ausgestellt werden. Das „Abo-Sofort“ wird als Karte mit flexiblem Geltungszeitraum ab
      einem beliebigen ersten Geltungstag ausgegeben.
4.2.5 Der Preis des „Abo-Sofort“ entspricht dem Monatsbetrag des jeweiligen Abos. Das „Abo-Sofort“ gilt im
      aufgedruckten Geltungszeitraum von 0.00 Uhr des ersten Geltungstages bis 12.00 Uhr des auf den letz-
      ten Geltungstag folgenden Werktags. Ist dieser letzte Geltungstag ein Samstag, gilt das „Abo-Sofort“ bis
      12.00 Uhr des nächstfolgenden Werktags. Im Anschluss an die Geltungsdauer des „Abo-Sofort“ schließt
      nahtlos das reguläre Abo mit einer 12-monatigen Laufzeit gem. Teil III Abs. 4.2.6 an. In Abhängigkeit
      vom ausgebenden Unternehmen kann die Rückgabe oder Erstattung des „Abo-Sofort“ ausgeschlossen sein.
4.2.6 Eine Monatskarte im Abo gilt ein Jahr (12 Monate) und verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat,
      sofern nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der aktuellen Geltungsdauer bei dem ausgebenden
      Unternehmen bzw. beim zuständigen Abo-Center gekündigt wird. Rechtzeitig vor Ablauf der zugestell-
      ten Monatskarte im Abo werden die neuen Karten mit der jeweiligen Gültigkeit zugesandt. Änderungen
      von Namen, Anschrift sowie Bankverbindung des Zeitkarten-Inhabers sind dem Abo-Center unverzüglich
      schriftlich mitzuteilen. Bei der Berechnung der Laufzeit nach Satz 1 bleibt die Laufzeit des „Abo-Sofort“
      unberücksichtigt.
4.2.7 Im Fall von Tarifänderungen wird das Verkehrsunternehmen bzw. das Abo-Center diese dem Zeitkarten-
      Inhaber rechtzeitig in geeigneter Form mitteilen. Ist der Zeitkarten-Inhaber mit den Änderungen nicht
      einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung der
      Mitteilung gegenüber dem Abo-Center für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Tarifänderung kündi-
      gen. Macht der Zeitkarten-Inhaber von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so werden die geän-
      derten Bedingungen ab dem in der veröffentlichten Mitteilung genannten Änderungszeitpunkt wirksam.
      Hierauf werden das Verkehrsunternehmen bzw. das Abo-Center in der veröffentlichten Mitteilung jeweils
      hinweisen.
4.2.8 Eine Monatskarte im Abo berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme von einer Person beliebigen Alters
      sowie bis zu drei Kindern im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahre an Samstagen, Sonntagen und nieder-
      sächsischen Feiertagen bis einschließlich 3.00 Uhr des jeweiligen Folgetages bzw. bis zur letzten, im Fahr-
      plan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt. Die kostenfreie Mitnahme ist in der Wagenklasse zugelassen,
      in der die zugehörige Monatskarte im Abo gültig ist. Es ist nicht gestattet, die Mitnahme gegen Zahlung
      eines Entgeltes anzubieten. Bei Nichtbeachtung wird die Zeitkarte ungültig und eingezogen. Sobald eine
      fehlende Fahrtberechtigung bei einer Fahrkartenkontrolle festgestellt wird, ist ein nachträgliches Hinzufü-
      gen einer Fahrtberechtigung durch Mitnahme durch eine andere Person nicht möglich.


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4.3 Abo-XL
4.3.1 Monatskarten im Abonnement für Jedermann (Abo) und ein Abo-Sofort (vgl. Teil III Ziffer 4.2) können auch
      als sogenanntes Abo-XL erworben werden. Das Abo-XL ist aufpreispflichtig. Der Inhaber erwirbt mit dem
      Abo-XL eine zusätzliche Berechtigung, die unter 4.3.4 näher ausgeführt ist.
4.3.2 Der Preis für ein Abo-XL ergibt sich aus der Tarifentfernung der Relation und ist der Preisliste Niedersach-
      sentarif zu entnehmen.
4.3.3 Für das Abo-XL gelten die Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs, insbesondere Teil III Ziff. 4.2,
      soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen ergeben.
4.3.4 Ein Abo-XL berechtigt den Inhaber an Samstagen, Sonntagen sowie niedersächsischen Feiertagen täglich
      zu beliebig vielen Fahrten im gesamten Geltungsbereich des Niedersachsentarifs gemäß Anlage 2a, unab-
      hängig von der auf dem Abo angegebenen Relation. Diese Fahrten sind ausschließlich samstags, sonntags
      und feiertags täglich ab 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr des jeweiligen Folgetages bzw. bis zur letzten, im Fahrplan
      als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt möglich.
4.3.5 Die Laufzeit eines Abo-XL ist identisch mit der eines Abos für Jedermann gem. Teil III Ziff. 4.2.6.
4.3.6 Die Mitnahmeregelung gemäß Teil III Ziffer 4.2.8 gilt auch für ein Abo-XL.
4.3.7 Ein bestehendes Abonnement für Jedermann kann auch während der Laufzeit in ein Abo-XL umgewandelt
      werden. Dafür ist die bisherige Abo-Zeitkarte zurückzugeben. Wird die bisherige Abo-Zeitkarte nicht bis
      spätestens fünf Tage nach dem Umtauschtermin per Einschreiben zurückgegeben, hat der Fahrgast bis zum
      Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückgabe weiterhin die vollen monatlichen Raten zu bezahlen (vgl. Teil III
      Ziff. 4.6.2).
4.3.8 Es ist möglich, das Abo-XL zum jeweiligen Laufzeitende zu kündigen und in ein Abonnement für Jedermann
      umwandeln zu lassen. Bei der schriftlichen Kündigung ist darauf hinzuweisen, dass das Abo-XL gekündigt
      und in ein Abonnement für Jedermann umgewandelt werden soll.
4.3.9 Alle weiteren Bedingungen für Umtausch und Erstattung richten sich nach denen der Abonnements für
      Jedermann gem. Teil III Ziff. 4.6.

4.4 Schüler-Zeitkarten
4.4.1 Schüler-Zeitkarten können für Fahrten, ausschließlich in der 2. Wagenklasse, zwischen Wohn- und Ausbil-
      dungsort erworben werden. Zum berechtigten Personenkreis gehören ausschließlich:
      1. Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
      • allgemeinbildender Schulen,
      • berufsbildender Schulen,
      • Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
      • Hochschulen, Akademien
          mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen;
      2. Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen, die nicht unter 1. fallen,
          sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht
          befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach
          dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig ist;
      3. Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum
          nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
      4. Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem
          anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die
          in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufs-
          bildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
      5. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
      6. Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder
          im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den
          für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
      7. Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch
          Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des ein-
          fachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der
          Verwaltung erhalten;
      8. Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr, an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleich-
          baren sozialen Diensten (z.B. Bundesfreiwilligendienst).
      Zur Vorbereitung oder Ablegung von vorgeschriebenen Prüfungen oder der Promotion kann die Schüler-
      Zeitkarte auch noch bis zu 1,5 Jahre nach Beendigung des Studiums in Anspruch genommen werden.


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Teil III – Beförderungsentgelte und Fahrkarten



        Personen, die in Teil III Ziffer 4.4.1 Nr. 1 bis Nr. 8 nicht genannt sind, sind nicht zum Erwerb von Schüler-
        Zeitkarten berechtigt. Zum nicht berechtigten Personenkreis zählen unter anderem:
        • Personen, die nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – gefördert
             werden, weil sie an Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen teilnehmen;
        • Personen, die im Rahmen von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen von den Rehabilitationsträgern
             gefördert werden;
        • Berufstätige, Berufspraktikanten und Auszubildende, die Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen;
        • Personen, die sich in einem Referendariat befinden;
        • Personen, die Lehrgänge, Nachhilfekurse oder Sprachschulen besuchen;
        • Personen, die an einem Integrations- oder Sprachkurs teilnehmen.
4.4.2   Schüler-Zeitkarten gelten bis 12.00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Werktags. Bei Schülern
        ab 15 Jahren, die nicht unter Teil III Ziffer 4.4.3 letzter Satz fallen, sind Schüler-Zeitkarten längstens bis
        zum Ablauf der Geltungsdauer der Berechtigungskarte gültig.
4.4.3   Schüler-Zeitkarten werden erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber mit Vor- und Zunamen
        unterzeichnet wurden und/oder der Name des Inhabers aufgedruckt ist. Bei allen Schüler-Zeitkarten-Inha-
        bern bis einschließlich 14 Jahren ist die Identität bei der Fahrkartenkontrolle auf Aufforderung mit einem
        gültigen Schülerausweis nachzuweisen. Befindet sich auf der Schüler-Zeitkarte der Zusatzaufdruck „KT“, ist
        die Identität mit einem gültigen Schülerausweis auch bei Fahrgästen ab 15 Jahren nachzuweisen.
        Bei Fahrgästen ab 15 Jahren sind Schüler-Zeitkarten nur in Verbindung mit einer Berechtigungskarte gül-
        tig. Diese Berechtigungskarten für Schüler-Zeitkarten werden in personenbedienten Verkaufsstellen des
        Niedersachsentarifs ausgegeben. Sie sind erst gültig, wenn die persönlichen Daten sowie die Angaben zur
        Relation und die Unterschrift des Inhabers unauslöschlich eingetragen sind und ein aktuelles Lichtbild in
        die Berechtigungskarte geklebt wurde. Die Ausbildungsstelle bzw. der Träger des sozialen oder ökologischen
        Dienstes bestätigt die Zugehörigkeit zu dem zum Bezug von Schüler-Zeitkarten berechtigten Personenkreis.
        Die maximale Gültigkeit (längstens ein Jahr) wird von der Verkaufsstelle eingetragen. Die Berechtigungskarte
        ist nur mit beiden Eintragungen (Verkaufsstelle und Bildungseinrichtung) gültig, es sei denn, in der Verkaufs-
        stelle wird der Vermerk „aktuelle Studienbescheinigung/Ausweis BFD lag vor“ angekreuzt. In diesem Fall ist
        eine Bestätigung der Bildungseinrichtung nicht nötig. Die Berechtigungskarte ist bei Fahrkartenkontrollen
        auf Verlangen vorzuzeigen.
        Befindet sich auf der Schüler-Zeitkarte der Zusatzaufdruck „KT“, ist eine Berechtigungskarte auch für Fahrgäste
        ab 15 Jahren nicht erforderlich.
4.4.4   Schüler-Zeitkarten berechtigen den Inhaber zur Beförderung innerhalb der Geltungsdauer auf der in der
        Fahrkarte angegebenen Strecke.
4.4.5   Schüler-Zeitkarten werden als
        1. Monatskarten im Abo für die Dauer eines Jahres (Jahreskarte),
        2. Monatskarten für die Dauer eines Kalendermonats oder als
        3. Wochenkarten für die Dauer einer Kalenderwoche
        ausgegeben. Schüler-Monatskarten im Abo werden (abhängig vom ausgebenden Unternehmen) mit Gel-
        tungsbeginn zu einem Monatsersten oder mit flexiblem Geltungsbeginn ausgegeben. Die Geltungsdauer des
        Abos beträgt mindestens ein Jahr (12 Monate).
4.4.6   Das Entgelt für Schüler-Zeitkarten ist im Voraus zu entrichten. Eine Schüler-Monatskarte im Abo kann nur
        mit monatlicher Zahlung des Monatsbetrags (z.B. im Lastschriftverfahren) erworben werden. Die Schüler-
        Monatskarte im Abo besteht aus einer einzelnen Fahrkarte mit der Geltungsdauer eines Jahres.
        Die Bestellung der Schüler-Monatskarte im Abonnement muss mindestens 14 Tage vor dem gewünschten
        Geltungsbeginn bei einer personalbedienten Verkaufsstelle oder direkt bei einem Abo-Center unter Verwen-
        dung des hierfür vorgesehenen vollständig ausgefüllten Abo-Bestellantrags eingegangen sein. Wird diese
        Frist unterschritten, kann in einer personalbedienten Verkaufsstelle auch die Ausstellung als „Abo-Sofort“
        möglich sein. Die Ausstellung als „Abo-Sofort“ erfolgt nach Teil III Ziffer 4.4.5. Das „Abo-Sofort“ wird in
        Abhängigkeit vom ausgebenden Unternehmen entweder nach vier Wochen in eine Schüler-Monatskarte im
        Abonnement umgewandelt oder endet am letzten Tag eines Kalendermonats und mündet dann im Anschluss
        in eine durch das Abo-Center ausgestellte und zugesandte Schüler-Monatskarte im Abo.
        Fahrgäste ab 15 Jahren müssen dem Abo-Bestellantrag eine Kopie der unter Teil III Ziffer 4.4.3 genannten
        Berechtigungskarte beifügen, die noch mindestens ein halbes Jahr gültig sein muss. Nach Eingang des
        Abo-Bestellantrags beim Abo-Center wird nach positiver Bonitätsprüfung die Schüler-Monatskarte im
        Abonnement vom Abo-Center ausgestellt und versandt.
4.4.7   Das „Abo-Sofort“ für Schüler gilt im aufgedruckten Geltungszeitraum von 0.00 Uhr des ersten Geltungsta-
        ges bis 12.00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Werktags. Ist dieser letzte Geltungstag ein


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       Samstag, gilt die Karte bis 12.00 Uhr des nächstfolgenden Werktags. In Abhängigkeit vom ausgebenden
       Unternehmen kann die Rückgabe oder Erstattung des „Abo-Sofort“ ausgeschlossen sein.
4.4.8 Im Fall von Tarifänderungen wird das Verkehrsunternehmen bzw. das Abo-Center diese rechtzeitig in geeig-
       neter Form mitteilen. Ist der Inhaber der Schüler-Monatskarte im Abo mit den Änderungen nicht einver-
       standen, so kann er das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung der Mitteilung
       gegenüber dem Abo-Center zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Tarif- bzw. Preisänderung kündigen.
       Macht der Inhaber der Schüler-Monatskarte im Abo von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so
       werden die geänderten Bedingungen ab dem mitgeteilten Änderungszeitpunkt wirksam. Hierauf werden das
       Verkehrsunternehmen bzw. das Abo-Center in der veröffentlichten Mitteilung hinweisen.
4.4.9 Werden für Schüler der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen die Fahrtkosten ganz oder teil-
       weise aufgrund gesetzlicher Regelungen vom Träger der Schülerbeförderung (Schulwegkostenträger) über-
       nommen, wird das Verfahren für die Ausgabe und Abrechnung der Schüler-Monatskarten im Abo in einem
       besonderen Vertrag mit dem Schulwegkostenträger vereinbart.
4.4.10 Auf Schüler-Zeitkarten werden keine weiteren Ermäßigungen gewährt.

4.5 Bus/Schiene-Zeitkarten (B/S)
4.5.1 Relationsbezogene Zeitkarten können auch in Kombination mit einer Busverbindung als Bus/Schiene-
      Zeitkarten (B/S) erworben werden. Zusätzlich zum Schienenabschnitt können im Vorlauf, im Nachlauf oder
      parallel eine oder mehrere Buslinien gemäß Aufdruck des Wegetextes auf der Fahrkarte genutzt werden. Die
      Mitnahmeregelung an Samstagen gemäß Teil III Ziffer 4.1.4 gilt bei Bus/Schiene-Zeitkarten (B/S) nur für
      den jeweiligen Schienenabschnitt und nicht im Bus.

4.6 Umtausch und Erstattung von Zeitkarten; Kündigung eines Abonnements
4.6.1 Bei Zeitkarten sind Erstattung und Umtausch jeweils vor dem ersten Geltungstag – bei Monatskarten im
      Abo/Schüler-Monatskarten im Abo vor dem ersten Geltungstag des neuen Geltungsjahres – ohne Bearbei-
      tungsentgelt möglich.
4.6.2 Der Umtausch einer Monatskarte im Abo/Schülermonatskarte im Abo ist ab dem ersten Geltungstag des
      neuen Geltungsjahres in eine entsprechende Monatskarte im Abo unter Änderung der Produkt- oder Wagen-
      klasse, des Geltungsbereichs oder der Übertragbarkeit zum selben Kalendertag eines späteren Monats wie
      der erste Geltungstag möglich, wenn der Antrag auf Änderung spätestens 14 Tage vor dem neuen Geltungs-
      beginn beim Abo-Center eingegangen ist. Eine Schülermonatskarte im Abo kann unter den vorstehenden
      Voraussetzungen nur in eine andere Schülermonatskarte im Abo unter Änderung des Geltungsbereichs
      umgetauscht werden. Eine Monatskarte im Abo kann unter gleichen Voraussetzungen während der Laufzeit
      in ein Abo-XL gem. Teil III Ziffer 4.3 umgetauscht werden. Ein Abo-XL kann während der Laufzeit nicht
      in ein reguläres Abo umgetauscht werden. Differenzbeträge werden nacherhoben bzw. verrechnet. Der
      Umtausch erfolgt unentgeltlich durch das ausgebende Abo-Center. Wird die bisherige Zeitkarte nicht bis
      spätestens fünf Tage nach dem Umtauschtermin per Einschreiben zurückgegeben, hat der Fahrgast bis zum
      Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückgabe weiterhin die vollen monatlichen Raten zu bezahlen.
4.6.3 Eine Monatskarte im Abo/Schüler-Monatskarte im Abo kann mit einer Frist von einem Monat zum selben
      Kalendertag wie der erste Geltungstag gekündigt werden. Kündigungen bedürfen der Schriftform. Im Falle
      eines online abgeschlossenen Abos kann dieses auch online beim ausgebenden Abo-Center gekündigt
      werden. Eine Kündigung wird erst mit Eingang der jeweiligen Monatskarte im Abo/Schülermonatskarte
      im Abo beim ausgebenden Abo-Center per Einschreiben wirksam; die Zusendung der Karte entfällt bei
      Kündigung zum Ablauf der Geltungsdauer. Wird die Zeitkarte nicht bis spätestens fünf Tage nach dem
      Kündigungstermin per Einschreiben zurückgegeben, hat der Fahrgast bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen
      Rückgabe weiterhin die vollen monatlichen Raten zu bezahlen.
4.6.4 Wird die Monatskarte im Abo/Schülermonatskarte im Abo innerhalb der ersten drei Monate gekündigt, wird
      für den abgelaufenen Geltungszeitraum der Differenzbetrag zum Preis der Monatskarte nacherhoben. Eine
      Nachberechnung im Fall einer Kündigung nach den ersten drei Monaten erfolgt nicht. Ausgenommen von
      der Nacherhebung des Differenzbetrags zum Monatskartenpreis für den abgelaufenen Geltungszeitraum ist
      die Kündigung aufgrund einer dauerhaften, krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit. Der Nachweis ist durch
      ein ärztliches Attest zu erbringen.
4.6.5 Im Fall einer mit vorübergehender Reiseunfähigkeit verbundenen Krankheit von mehr als 21 bis max. 90 auf-
      einanderfolgenden Tagen ist eine Erstattung nur bei einer persönlichen Monatskarte im Abo (Monats-
      karte im Abo/Schüler-Monatskarte im Abo) möglich. Die Reiseunfähigkeit und deren Dauer sind durch ein
      ärztliches Attest gegenüber dem ausgebenden Abo-Center nachzuweisen. Im Übrigen kann die Erstattung
      in Abhängigkeit vom ausgebenden Unternehmen von der Hinterlegung der Fahrkarte abhängig gemacht


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Teil III – Beförderungsentgelte und Fahrkarten



      werden. Für jeden Tag der Reiseunfähigkeit wird 1/360 (Gesamtbetrag) bzw. 1/30 (monatliche Zahlung) des
      gezahlten Entgelts erstattet. Die Reiseunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens 14 Tage nach Wegfall
      des Erstattungsgrundes beim ausgebenden Abo-Center vorliegen; anderenfalls ist eine Erstattung ausge-
      schlossen (Ausschlussfrist).
4.6.6 Für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
      (BEEG) ist eine Erstattung für Inhaber einer persönlichen Monatskarte im Abo/Monatskarte im Abo/
      Schüler-Monatskarte im Abo möglich. Für jeden Tag der Elternzeit wird 1/360 (Gesamtbetrag) bzw. 1/30
      (monatliche Zahlung) des gezahlten Entgelts erstattet. Dem schriftlichen Antrag mit Angabe des gewünsch-
      ten Unterbrechungszeitraums des Abos sind beizufügen:
      1. Persönliche Monatskarte im Abo/Schüler-Monatskarte im Abo zur Hinterlegung beim Abo-Center für die
           Dauer der Unterbrechung,
      2. Bescheinigung des Arbeitgebers über die Inanspruchnahme der Elternzeit und deren Dauer (nach § 16
           Abs. 1 Satz 8 BEEG).
      Der unterschriebene Antrag mit den Unterlagen muss spätestens fünf Tage nach dem ersten Unterbre-
      chungstag beim ausgebenden Abo-Center vorliegen. Rechtzeitig vor Ende des Unterbrechungszeitraums wird
      die Fahrkarte vom ausgebenden Abo-Center zurückgesandt. Die Hinterlegungsdauer der Abo-Karten kann
      abhängig vom ausgebenden Abo-Center befristet sein. Der zu erstattende Betrag wird in dem Monat, der
      auf den Zeitpunkt der Rücksendung der Fahrkarte folgt, verrechnet. Soweit eine Verrechnung nicht möglich
      ist, wird der Betrag erstattet.
4.6.7 Im Übrigen sind Erstattung und Umtausch von Zeitkarten ausgeschlossen.

4.7 Verlust
4.7.1 Für eine abhanden gekommene persönliche Monatskarte im Abo/Schüler-Monatskarte im Abo oder
      Stammkarte zu einer Monatskarte im Abo wird einmalig gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von
      30,00 ! eine Ersatzkarte für die restliche Geltungsdauer durch das ausgebende Abo-Center ausgestellt.
      In diesem Fall ist eine vorzeitige Kündigung nach Teil III Ziffer 4.6.3 vor Ablauf der Geltungsdauer
      ausgeschlossen, soweit nicht eine Kündigung nach Teil III Ziffer 4.2.7 oder Teil III Ziffer 4.4.8 vorliegt.
      Die ersatzweise Ausstellung einer Monatskarte im Abo/Schüler-Monatskarte im Abo oder Stammkarte zu
      einer Monatskarte im Abo ist schriftlich beim ausgebenden Abo-Center zu beantragen. Die ursprünglich
      ausgegebene Karte verliert mit Zugang der Ersatzkarte ihre Gültigkeit und ist bei Wiederauffinden unver-
      züglich zurückzugeben. Abhanden gekommene Monatswertmarken zur übertragbaren Monatskarte im Abo
      werden nicht ersetzt.


5.     Relationslose Fahrkarten
5.1 Niedersachsen-Ticket
5.1.1 Ein Niedersachsen-Ticket kann genutzt werden von bis zu fünf Personen und maximal drei Kindern im Alter
      zwischen 6 und 14 Jahre sowie beliebig vielen Kindern bis einschließlich 5 Jahre.
      Die Beförderung dieser hier genannten Kinder erfolgt unentgeltlich. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl
      werden sie nicht berücksichtigt.
      Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde gemäß Teil II Ziffer 9.3 werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl
      je Hund wie eine zahlende Person berücksichtigt.
5.1.2 Ein Niedersachsen-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten,
      und zwar Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages
      bzw. bis zur letzten, im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt. Für Fahrten zwischen 0.00 Uhr
      und 3.00 Uhr gilt das Niedersachsen-Ticket des Vortages und ist am Vortag zu erwerben. Samstag und
      Sonntag gilt das Niedersachsen-Ticket bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des
      Folgetages bzw. bis zur letzten, im Fahrplan als Nachtzug gekennzeichneten Fahrt. An niedersächsischen
      Feiertagen, in den niedersächsischen Sommerferien sowie an Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12.)
      gilt das Niedersachsen-Ticket immer ab 0.00 Uhr.
5.1.3 Für Fahrten außerhalb Niedersachsens und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/
      Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften durchgeführt werden, gilt ein Niedersachsen-Ticket nur
      dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund oder
      der Verkehrsgemeinschaft geregelt wurde. Anlage 2b gibt eine Übersicht über den Geltungsbereich des
      Niedersachsen-Tickets. Für definierte Strecken außerhalb des Geltungsbereichs des Niedersachsen-Tickets
      wird ein Niedersachsen-Ticket plus gemäß Teil III Ziffer 5.2 angeboten.


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Teil III – Beförderungsentgelte und Fahrkarten



5.1.4 Für Fahrten, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Niedersachsen-Tickets angetreten bzw. beendet wer-
      den, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab der letzten fahrplanmäßigen Haltestation im Geltungsbereich
      erforderlich.
      Für Fahrten mit einem angrenzenden „Länder-Ticket“ in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbe-
      reich des Niedersachsen-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab der letzten
      fahrplanmäßigen Haltestation im Geltungsbereich.
      Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind das Hessenticket, Mecklenburg-Vorpom-
      mern-Ticket, Sachsen-Ticket, Sachsen-Anhalt-Ticket, Schleswig-Holstein-Ticket, SchönerTagTicket NRW,
      SchönerTagTicket Single NRW und Thüringen-Ticket.
5.1.5 Ein Niedersachsen-Ticket ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern der Fahrkarte Geltungs-
      tag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen gut lesbar eingetragen sind. Die Reisenden müssen
      diese Angaben vor Fahrtantritt (bei Verkehrsunternehmen mit mobilen Fahrkartenautomaten im Zug gilt
      abweichende Regelung nach Teil III Ziffer 1.1.2 Satz 6) unauslöschlich in Druckbuchstaben eintragen,
      sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Die Namen unterwegs Zusteigender
      sind ebenfalls vor Fahrtantritt einzutragen. Name und Vorname kostenfrei mitreisender Kinder gemäß Teil
      III Ziffer 5.1.1 sind nicht einzutragen. Bei der Mitnahme eines Hundes anstelle einer Person gemäß Teil
      III Ziffer 5.1.1, letzter Satz, ist an vorgesehener Stelle auf dem Niedersachsen-Ticket die Bezeichnung
      „Hund“ einzutragen.
      Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität der Reisenden durch einen gültigen amtlichen
      Lichtbildausweis nachzuweisen.
      Bei Fahrkarten, auf denen nur die Möglichkeit besteht, den Namen eines Reisenden einzutragen, ist die
      Eintragung aller weiteren Namen an geeigneter Stelle des Tickets vorzunehmen.
5.1.6 Das Beförderungsentgelt für Niedersachsen-Tickets ist der Preisliste Niedersachsentarif zu entnehmen.
      Ist an der Zugangsstelle vor Antritt der Fahrt ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Fahr-
      kartenautomat nicht vorhanden, wird die Fahrkarte im Zug unter Beachtung der Bedingungen von Teil III
      Ziffer 1.1.2 zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
      Aus bestimmten Anlässen können Niedersachsen-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden.
      Für die Mitnahme eines Fahrrades ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte gemäß Teil III Ziffer 5.3 zu
      erwerben. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden
      und Verkehrsgemeinschaften stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der
      Verkehrsgemeinschaft.
5.1.7 Sicherung gegen Missbrauch: Die Übertragbarkeit eines Niedersachsen-Tickets endet mit Eintragung der
      Namen aller Reisenden, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Eine Weitergabe sowie der Weiterverkauf an
      Dritte sind untersagt.
      Durch eigenmächtige, nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder des Geltungstages wird
      ein Niedersachsen-Ticket ungültig und kann gemäß Teil III Ziffer 1.6.1 eingezogen werden.
      Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen aus-
      geschlossen. Bei abweichender Nutzung der Fahrkarte (z.B. bei der unzulässigen Änderung oder Erweiterung
      der Teilnehmerzahl) gelten die Regelungen nach Teil II Ziffer 5.1 Nr. 4.
5.1.8 Erstattung, Umtausch und Entschädigung: Der Umtausch und die Erstattung von Niedersachsen-Tickets
      sind ausgeschlossen.
      Ansprüche auf Erstattung und Entschädigung bestehen ausschließlich nach Artikel 16 und 17 der Verord-
      nung (EG) Nr. 1371/2007.
      Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im
      Sinne von § 2 der EVO. Ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines
      anderen Zuges gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 EVO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 EVO besteht nicht. Dies bedeutet,
      dass ein Anspruch auf Erstattung für Aufwendungen zur Nutzung eines anderen Zuges oder einer anderen
      Produktklasse (IC/ICE) aufgrund von Verspätungen oder Zugausfällen nicht besteht. Ansprüche auf Erstat-
      tungen gemäß Teil II Ziffer 12 Satz 3 bleiben hiervon unberührt. Das Niedersachsen-Ticket ist im Sinne der
      Fahrgastrechte eine Zeitkarte.

5.2 Niedersachsen-Ticket plus
5.2.1 Für ausgewählte Ziele/Gebiete außerhalb des gemäß Anlage 2b dargestellten Geltungsbereichs des
      Niedersachsen-Tickets wird das Niedersachsen-Ticket plus angeboten. Die angebotenen Ziele/Gebiete des
      Niedersachsen-Tickets plus sind der Anlage 2c zu entnehmen.
5.2.2 Für das Niedersachsen-Ticket plus gelten die Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs, insbe-
      sondere des Teil III Ziffer 5.1 Niedersachsen-Ticket, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen


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Teil III – Beförderungsentgelte und Fahrkarten



      keine abweichenden Regelungen ergeben. Für das Niedersachsen-Ticket plus gelten darüber hinaus die
      Beförderungsbedingungen der jeweils verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß Anlage 2c.
5.2.3 Die Anzahl der reisenden Personen auf dem Niedersachsen-Ticket plus muss der Anzahl der Reisenden auf
      dem zugrundeliegenden Niedersachsen-Ticket entsprechen.
5.2.4 Der Geltungsbereich der Fahrradtageskarte des Niedersachsentarifs (vgl. Anlage 2a) wird mit dem Erwerb
      eines Niedersachsen-Ticket plus nicht erweitert. Für die Fahrradmitnahme außerhalb des Geltungsbereichs
      des Niedersachsentarifs (vgl. Anlage 2a) gelten die Beförderungsbedingungen des jeweils befördernden
      Verkehrsunternehmens.

5.3 Fahrradtageskarten
5.3.1 Für die Mitnahme eines Fahrrads ist eine Fahrradtageskarte zu erwerben. Die Fahrradtageskarte gilt für
      beliebig viele Fahrten im Geltungsbereich des Niedersachsentarifs (vgl. Anlage 2a) an dem auf der Fahrkarte
      angegebenen Geltungstag ab 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages bzw. bis zur letzten, im Fahrplan als
      Nachtzug gekennzeichneten Fahrt. Die Mitnahme eines Kinderfahrrads, das von einem Kind unter 6 Jahre
      mitgeführt wird, ist kostenfrei.
5.3.2 Die Fahrradtageskarte gilt nicht zur Weiterfahrt mit Bussen, U-Bahnen, Straßenbahnen und Fähren in
      Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften.
5.3.3 Vor dem ersten Geltungstag einer Fahrradtageskarte wird der gezahlte Fahrpreis gegen Rückgabe der Fahr-
      karte unentgeltlich erstattet oder gegen eine Fahrradtageskarte mit abweichendem Geltungsdatum in der
      Zukunft umgetauscht. Ab dem ersten Geltungstag sind der Umtausch und die Erstattung von Fahrradtages-
      karten ausgeschlossen.
5.3.4 Der Preis der Fahrradtageskarte ergibt sich aus der Preisliste Niedersachsentarif. Der Erwerb mehrerer Fahr-
      radtageskarten berechtigt nicht zur Mitnahme mehrerer Fahrräder durch eine Person. Eine Person darf gem.
      Teil II Abs. 10.2 nur ein Fahrrad mit sich führen.


6.     Großkunden
6.1    Unternehmen, Behörden oder vergleichbare Einrichtungen gelten als Großkunden. Ein Großkunde kann für
       alle oder eine bestimmte Zahl seiner Mitarbeiter Fahrkarten erwerben.
6.2    Großkunden können Fahrkarten auch online in den Firmenkundenportalen der Deutschen Bahn AG
       und – sofern vorhanden – bei weiteren Anbietern erwerben. Für Erwerb, Nutzung sowie die Verfahren für
       Umtausch und Erstattung gelten jeweils die Bedingungen des Betreibers des Firmenkundenportals.
6.3    Der für nicht benutzte Fahrkarten gezahlte Fahrpreis wird vom Erwerb bis einschließlich zum ersten Gel-
       tungstag der Fahrkarte gegen Rückgabe der Fahrkarte unentgeltlich erstattet, danach unter Abzug eines
       Bearbeitungsentgelts in Höhe von 15,00 !. Die Erstattung der Fahrkarte ist nur bei dem ausgebenden
       Unternehmen möglich.


7.     Anschlussmobilität
7.1    Alle relationsbezogenen Fahrkarten nach Teil III Abs. 3.1 und Abs. 3.2 berechtigen an ihrem Start- und
       Zielort zur Nutzung der Busse, Straßen- sowie U-Bahnen und im HVV Tarifbereich Hamburg AB auch der
       Fähren innerhalb des in Anlage 3a definierten örtlichen Geltungsbereich je Bahnhof. Die Fahrtberechtigung
       ergibt sich aus dem Fahrkartenaufdruck „und örtl. Nahverkehr“. Der Fahrkartenaufdruck kann in einigen
       Regionen abweichend lauten und sich bspw. konkret auf den örtlichen Geltungsbereich (wie eine Tarifzone)
       beziehen. Die Fahrtberechtigung kann innerhalb der Geltungsdauer der Fahrkarte im Niedersachsentarif je
       einmal in Anspruch genommen werden. Am Startort der Relation von einer beliebigen Haltestelle innerhalb
       des Geltungsbereichs der Anschlussmobilität zum Startbahnhof der Relation und am Zielort vom Zielbahn-
       hof der Relation zu einer beliebigen Haltestelle in den Geltungsbereich der Anschlussmobilität. Liegen
       mehrere Bahnhöfe innerhalb eines Geltungsbereichs der Anschlussmobilität, so ist die Nutzung von Zügen
       des Schienenpersonennahverkehrs (RE, RB, S-Bahnen) im Rahmen der Anschlussmobilität ausgeschlos-
       sen. Für Fahrten im Rahmen der Anschlussmobilität gelten die Beförderungsbedingungen des jeweiligen
       Beförderers sowie die Bestimmungen des Teil III Abs. 3 – „Beförderungsentgelte und Fahrkarten“ aus den
       Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs. Die Nicht- oder Teilausnutzung der Anschlussmobilität
       begründet keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung. Weitergehende Informationen zum Geltungsbereich und
       den Nutzungsmöglichkeiten können jederzeit aktuell unter www.niedersachsentarif.de abgerufen werden.


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Teil III – Beförderungsentgelte und Fahrkarten



7.2   Alle Fahrkarten des Zeitkartensegments nach Teil III Abs. 4 mit Ausnahme des „Abo-Sofort“ und des „Abo-
      Sofort“ für Schüler gem. Teil III Abs. 4.2, 4.4.6 und 4.4.7 sowie der B/S-Zeitkarten gem. Teil III Abs. 4.5
      berechtigen zum Erwerb von vergünstigten Anschlusszeitkarten. Die Sortimente sowie die örtlichen Gel-
      tungsbereiche ergeben sich je Bahnhof aus der Anlage 3b. Die Geltungsdauer der Fahrtberechtigung als
      Anschlusszeitkarte richtet sich nach der Geltungsdauer der Zeitkarte im Niedersachsentarif gemäß dem
      Fahrkartenaufdruck. Ein erworbener Anschlussfahrschein berechtigt zu beliebig vielen Fahrten mit allen Ver-
      kehrsmitteln inkl. des Schienenpersonennahverkehrs (RE, RB, S-Bahnen) innerhalb des örtlichen Geltungs-
      bereichs gem. Anlage 3b. Für Fahrten im Rahmen der Anschlussmobilität gelten die Beförderungsbedingun-
      gen des jeweiligen Beförderers sowie die Bestimmungen des Teil III Abs. 4 – „Beförderungsentgelte und
      Fahrkarten“ aus den Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs. Weitergehende Informationen zum
      Geltungsbereich und den Nutzungsmöglichkeiten können jederzeit aktuell unter www.niedersachsentarif.de
      abgerufen werden.
7.3   Für ausgewählte Abgangs- und Zielbahnhöfe kann der Fahrgast für relationsbezogene Fahrkarten gem.
      Teil III Abs. 3.1 und Abs. 3.2 ausgewählte Angebote für die Nutzung des örtlichen Nahverkehrs über die
      integrierte Anschlussmobilität gem. Teil III Abs. 7.1 hinaus erwerben (regionale Anschlussmobilität). Orte,
      Angebote und örtliche Nutzungsbedingungen/Beförderungsbedingungen sind Anlage 3c zu entnehmen.
7.4   Sofern vorhanden, sind für Einzelfahrkarten sowie Hin- und Rückfahrkarten und Gruppenfahrkarten des
      Niedersachsentarifs Angebote der Anschlussmobilität nach Teil III Ziffer 7.3 grundsätzlich nur für den
      Zielort erhältlich.




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Teil IV – Anlagen zu den Beförderungsbedingungen



IV Anlagen zu den Beförderungsbedingungen

Anlage 1: Liste der Verkehrsunternehmen im Niedersachsentarif
•   abellio Rail Mitteldeutschland GmbH (ABRM)          •   Eisenbahnen und Verkehrsbetriebe Elbe-Weser
    Kundenservice                                           GmbH (EVB)
    Postfach 1116                                           Bahnhofstr. 67
    04417 Markranstadt                                      27404 Zeven
    0800 2235546 (kostenfrei)                               04281 944-0
    info@abellio-mitteldeutschland.de                       info@evb-elbe-weser.de

•   Arriva Personenvervoer Nederland B.V. (ARR)         •   Keolis Deutschland, eurobahn (ERB)
    Afdeling Klantenservice                                 Kundencenter eurobahn
    Postbus 626                                             Immermannstr. 65b
    8440 AP Heerenveen (Niederlande)                        40210 Düsseldorf
    01801 003551 (3,9 Cent/Minute aus Deutschland)          01806 9273727 (20 Cent/Anruf Festnetz; 60 Cent/Anruf mobil)
                                                            info@eurobahn.de
•   Bentheimer Eisenbahn AG (BE)
    Otto-Hahn-Str. 1                                    •   metronom Eisenbahngesellschaft mbH (ME, ENO)
    48529 Nordhorn                                          St.-Viti-Str. 15
    05921 8033-0                                            29525 Uelzen
    info@bentheimer-eisenbahn.de                            0581 97164-164
                                                            kundenzentrum@der-metronom.de
•   cantus Verkehrsgesellschaft mbH (CAN)
    Königstor 1a                                        •   National Express Rail GmbH (NX)
    34117 Kassel                                            Johannisstr. 60–64
    0561 766396-0                                           50668 Köln
    info@cantus-bahn.de                                     0221 13999444
                                                            kontaktrail@nationalexpress.de
•   DB Fernverkehr AG (Anerkennung Niedersachsen-
    tarif ausschließlich auf der Strecke Bremen Hbf –   •   nordbahn Eisenbahngesellschaft mbH & Co. KG (NBE)
    Norddeich Mole/­Emden Außenhafen) (IC/EC)               Grüner Deich 15
    Stephensonstr. 1                                        20097 Hamburg
    60326 Frankfurt/Main                                    040 303977333
                                                            moin@nordbahn.de
•   DB Regio AG (RE, RB, S)
    Rundestr. 11                                        •   NordWestBahn GmbH (NWB)
    30161 Hannover                                          Franz-Lenz-Str. 5
    0511 45901645                                           49084 Osnabrück
    kundendialog.niedersachsen-bremen@                      0541 2002-4321
    deutschebahn.com                                        dialog@nordwestbahn.de

•   erixx GmbH (ERX)                                    •   S-Bahn Hamburg GmbH (S)
    erixx Kundenzentrum                                     Hammerbrookstr. 44
    St.-Viti-Str. 15                                        20097 Hamburg
    29525 Uelzen                                            040 3918-4385
    0581 97164-183                                          s-bahn.hamburg@deutschebahn.com
    info@erixx.de
                                                        •   Transdev Hannover GmbH
                                                            Kriegerstr. 1D
                                                            30161 Hannover
                                                            0511 279155-55
                                                            info@sbahn-hannover.de




                                                                                                                      27
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