gesetzblatt-34-2022
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Wasserentnahme durch Braunkohletagebaue“
29. Dezember 2022 Nr. 34 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
71. § 85 wird wie folgt geändert: vor Aufnahme in die Personalakte Kenntnis zu
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nehmen und sie mit der Beurteilerin oder dem
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Beamte hat“ Beurteiler zu besprechen.“
durch die Wörter „Die Beamtin oder der Beamte bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Äußerungen“
hat“ und das Wort „seinem“ durch die Wörter die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
„ihrem oder seinem“ ersetzt. c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Beamte“ ge- aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Grup-
strichen und wird das Wort „führen“ durch die pen von“ die Wörter „Beamtinnen und“ einge-
Wörter „geführt werden“ ersetzt. fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „für“ die
aa) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter Wörter „Staatsbeamtinnen und“ eingefügt.
„Die Ruhestandsbeamtin oder der“ ersetzt und
werden nach dem Wort „, die“ die Wörter „ihr 76. § 94 wird wie folgt geändert:
oder“ eingefügt. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Beamtin oder dem Beamten wird nach Been-
„Wird ihr oder ihm ein neues Amt übertragen, digung des Beamtenverhältnisses oder beim Wech-
erhält sie oder er die Amtsbezeichnung des sel des Dienstherrn auf Antrag von ihrem oder sei-
neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer nem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis
Besoldungsgruppe mit mindestens demselben über Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten
Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, darf Ämter erteilt.“
er neben der neuen Amtsbezeichnung die des b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
früheren Amts mit dem Zusatz „außer Dienst „(2) Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen der
(a. D.)“ führen.“ Beamtin oder des Beamten auch über die von ihr
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: oder ihm ausgeübte Tätigkeit und ihre oder seine
aa) In Satz 1 wird das Wort „Einem“ durch die Wör- Leistungen Auskunft geben.“
ter „Einer entlassenen Beamtin oder einem“
ersetzt. 77. § 95 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „, wenn“ die a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ar-
Wörter „die entlassene Beamtin oder“ einge- beitszeit der“ die Wörter „Beamtinnen und“ einge-
fügt. fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
72. § 86 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Beamte“
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Beamte oder Ver- durch die Wörter „Die Beamtin oder der Be-
sorgungsempfänger auf die ihm für die Zeit, die“ amte“ ersetzt.
durch die Wörter „die Beamtin, der Beamte, die bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Versorgungsempfängerin oder der Versorgungs- „Wird sie oder er durch eine dienstlich ange-
empfänger auf die ihr oder ihm für die Zeit, die sie ordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als
oder“ ersetzt und nach dem Wort „Verwendung“ die fünf Stunden im Monat über die regelmäßige
Wörter „ihrer oder“ eingefügt. Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihr oder ihm
b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie innerhalb eines Jahres für die über die regelmä-
oder er“ ersetzt. ßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit
entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.“
73. In § 87 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Staatsbe- cc) In Satz 4 werden vor dem Wort „Beamte“ die
amte, Richter“ durch die Wörter „Staatsbeamtinnen und Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
Staatsbeamte, Richterinnen und Richter sowie Versor- c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „durch die Ver-
gungsempfängerinnen“ ersetzt. ordnung vom 12. April 2016 (SächsGVBl. S. 146)“
durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
74. § 90 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 282)“
a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Beamter oder“ ersetzt.
durch die Wörter „eine Beamtin, ein Beamter, eine
Versorgungsberechtigte, ein“ ersetzt und die Wör- 78. § 97 wird wie folgt geändert:
ter „einer seiner“ werden durch die Wörter „eine a) In Absatz 1 wird das Wort „Einem“ durch die Wörter
oder einer ihrer oder seiner“ ersetzt. „Einer Beamtin oder einem“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Nachteil“ die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wörter „der oder“ eingefügt und die Wörter „oder aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Ei-
der“ durch die Wörter „oder von“ ersetzt. nem“ durch die Wörter „Einer Beamtin oder
einem“ ersetzt.
74a. In § 92 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Be- bb) In Nummer 1 werden dem Wort „der“ die Wörter
amtinnen und Beamte“ ersetzt. „die Beamtin oder“ vorangestellt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „, wenn“
75. § 93 wird wie folgt geändert: die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „der“ die Wör- „(6) Treten während des Bewilligungszeitraums
ter „Beamtinnen und“ eingefügt. einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 Um-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Für“ die Wör- stände ein, welche die vorgesehene Abwicklung
ter „Beamtinnen und“ und nach dem Wort „sich“ unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend
die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt. von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24
„Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegen- Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
heit zu geben, von ihrer oder seiner Beurteilung S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
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den Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes 81. § 101 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „die“ gestri-
Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat chen.
Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), b) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 „1. die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter
(SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der je- oder einer Vormundschaft, Betreuung oder
weils geltenden Fassung, auch mit Wirkung für die Pflegschaft einer oder eines Angehörigen und“.
Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:
1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, 82. Der Wortlaut des § 102 wird wie folgt gefasst:
2. bei einem Dienstherrenwechsel oder „Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlan-
3. in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin gen der obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im
oder dem Beamten die Fortsetzung der Teil- öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen,
zeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist. sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufs-
Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der ausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in An-
Arbeitsphase durch eine gewährte Freistellung spruch nimmt.“
bereits ausgeglichen wurden. Soweit die Beamtin
oder der Beamte in der Zeit zwischen dem Beginn 83. § 103 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
des Bewilligungszeitraums und dem Widerruf der „Nebentätigkeiten nach § 104 Absatz 2 Nummer 2 und
Teilzeitbeschäftigung eine höhere Besoldung er- 3 sind anzuzeigen, wenn die Beamtin oder der Beamte
halten hat, als ihr oder ihm gemäß § 10 Absatz 1 hierfür ein Entgelt oder geldwerte Vorteile erhält.“
des Sächsischen Besoldungsgesetzes für die im
Durchschnitt innerhalb dieses Zeitraums geleistete 84. § 104 wird wie folgt geändert:
Arbeitszeit zugestanden hätte, hat sie oder er die a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
zuviel gezahlte Besoldung zurückzuerstatten.“ aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeits-
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: kraft“ die Wörter „der Beamtin oder“ und nach
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ernennung“ dem Wort „Erfüllung“ die Wörter „ihrer oder“
die Wörter „der Beamtin oder“ und nach dem eingefügt.
Wort „, wenn“ die Wörter „die Ministerpräsiden- bb) In Nummer 2 werden dem Wort „den“ die Wör-
tin oder“ eingefügt. ter „die Beamtin oder“ vorangestellt und nach
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ernennung“ dem Wort „mit“ die Wörter „ihren oder“ einge-
die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt. fügt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „der Beamte“
79. § 98 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „die Beamtin oder der Be-
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: amte“ ersetzt.
„Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbe- dd) In Nummer 4 und 5 werden jeweils die Wörter
zügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin
Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis oder des Beamten“ ersetzt.
auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu er- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
mäßigen oder Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur aa) In Nummer 1 wird das Wort „ihm“ durch die
Dauer von 15 Jahren zu gewähren, wenn sie oder er Wörter „ihr oder ihm“ ersetzt.
1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder bb) In Nummer 3 wird das Wort „Lehrern“ durch das
2. sonst eine nahe Angehörige oder einen nahen Wort „Lehrkräften“ ersetzt und werden nach
Angehörigen (§ 66 Absatz 2 Satz 1), die oder dem Wort „Hochschulen“ die Wörter „sowie Be-
der pflegebedürftig ist nach ärztlichem Gutach- amtinnen und“ eingefügt.
ten oder einer Bescheinigung der Pflegekasse, cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Ersten juristi-
des medizinischen Dienstes der Krankenver- schen“ durch das Wort „ersten“ ersetzt und wird
sicherung oder einer privaten Pflegeversiche- nach der Angabe „§ 5“ die Angabe „Absatz 1“
rung, eingefügt.
tatsächlich betreut oder pflegt. Satz 1 Nummer 2 gilt dd) In Nummer 5 wird das Wort „Beamten“ durch
bei einer Erkrankung einer oder eines nahen Ange- die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
hörigen in den Fällen des § 3 Absatz 6 Satz 1 des ee) Im Satzteil nach Nummer 5 werden nach dem
Pflegezeitgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, Wort „, dass“ die Wörter „die Beamtin oder“ ein-
dass der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu er- gefügt.
bringen ist.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bei“ die Wörter 85. § 105 wird wie folgt geändert:
„Beamtinnen und“ eingefügt. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort „, wenn“ „Nebentätigkeiten, die Beamtinnen oder Beamte
die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt. nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung
d) In Absatz 4 wird das Wort „Einem“ durch die Wörter der Dienstvorgesetzten übernommen haben oder
„Einer Beamtin oder einem“ ersetzt. bei denen die Dienstvorgesetzten ein dienstliches
Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit
80. § 99 wird wie folgt geändert: durch die Beamtinnen oder Beamten nicht aner-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Einem“ durch die Wör- kannt haben, dürfen diese nur außerhalb der Ar-
ter „Einer Beamtin oder einem“ ersetzt und werden beitszeit ausüben.“
nach dem Wort „, wenn“ die Wörter „die Beamtin b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
oder“ eingefügt. aa) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „, wenn“ die „Die Beamtin oder der“ ersetzt.
Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „, der“ die
Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
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86. § 106 wird wie folgt geändert: 2017 (BGBI. I S. 3618) geändert worden ist, in der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
aa) In Satz 1 wird das Wort „dem“ durch die Wörter b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „für“ die
„der oder dem“ ersetzt. Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vom
„Die oder der“ ersetzt. 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das zuletzt durch
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „sowie“ die Artikel 9 des Gesetzes vom 26. April 2018 (Sächs-
Wörter „die Auftraggeberin oder“ eingefügt. GVBl. S. 198)“ durch die Wörter „in der Fassung der
dd) In Satz 4 wird das Wort „Der“ durch die Wörter Bekanntmachung vom 8. November 2019 (Sächs-
„Die oder der“ ersetzt. GVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)“ ersetzt.
Wörter „Die Beamtin oder der“ ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Bewerber,
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ist der“ durch Beamte und ehemalige“ durch die Wörter „Bewer-
die Wörter „ist die oder der“ ersetzt. berinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte
sowie ehemalige Beamtinnen und“ ersetzt.
87. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 91. § 112 wird wie folgt geändert:
„Die Beamtin oder der Beamte, die oder der aus a) In Satz 4 werden die Wörter „der Beihilfeberechtigte
einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung und der“ durch die Wörter „die Beihilfeberechtigten
ihrer oder seines Dienstvorgesetzten übernomme- und die“ und die Wörter „berücksichtigte Angehö-
nen Tätigkeit in einem Organ einer Gesellschaft, rige“ durch die Wörter „berücksichtigten Personen“
Genossenschaft oder eines in einer anderen ersetzt.
Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts b) In Satz 5 werden die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes
betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050)“ durch die Wör-
hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ter „Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020
ihr oder ihm entstandenen Schadens.“ (BGBl. I S. 2870)“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „, wenn“ die Wör-
ter „die Beamtin oder“ eingefügt und wird das Wort 92. § 113 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„eines“ durch die Wörter „der oder des“ ersetzt. „Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beschwerden, Be-
hauptungen und Bewertungen, die für sie oder ihn un-
88. § 109 wird wie folgt geändert: günstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können,
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, so-
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: weit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschrif-
„3. ob und inwieweit Beamtinnen und Beamte ten erfolgt.“
für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte
oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veran- 93. § 114 wird wie folgt geändert:
lassung der Dienstvorgesetzten übernom- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
mene oder ihnen mit Rücksicht auf ihre „§ 114
dienstliche Stellung übertragene Neben- Auskunft an die betroffenen
tätigkeit eine Vergütung erhalten oder eine Beamtinnen und Beamten“.
erhaltene Vergütung abzuführen haben, b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und“. „Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf Aus-
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Voraus- kunft aus ihrer oder seiner Personalakte oder aus
setzungen“ die Wörter „Beamtinnen und“ ein- anderen Akten, die personenbezogene Daten über
gefügt. sie oder ihn enthalten und für das Dienstverhältnis
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „des“ durch verarbeitet werden, kann auch in Form der Einsicht-
das Wort „der“ ersetzt. nahme gewährt werden.“
c) In Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EU)
89. § 110 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 2016/679“ durch die Wörter „Datenschutz-Grund-
„(1) Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigun- verordnung“ ersetzt.
gen gemäß § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes d) In Absatz 3 werden vor den Wörtern „des Beamten“
sind während der ersten fünf Jahre nach Beendigung die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
des Beamtenverhältnisses bei der letzten obersten
Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten anzuzei- 94. § 115 wird wie folgt geändert:
gen und können von dieser Behörde gemäß § 41 Satz 2 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Beamtenstatusgesetzes untersagt werden, wenn zu aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einwilligung“
besorgen ist, dass durch die Erwerbstätigkeit oder sons- die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
tige Beschäftigung dienstliche Interessen beeinträchtigt bb) In Satz 2 wird das Wort „gleiche“ durch das
werden.“ Wort „Gleiche“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden dem Wort „Ärzte“ die Wörter
90. § 111 wird wie folgt geändert: „Ärztinnen oder“ vorangestellt.
a) In Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz werden die b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Wörter „- Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Geset- „Die Übermittlung kann im Wege des automatisier-
zes vom 11. Dezember 1975, BGBI. I S. 3015), das ten Abrufs erfolgen, wenn dies in Abwägung der
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Au- schutzwürdigen Interessen der Beamtinnen und
gust 2017 (BGBI. I S. 3214) geändert worden ist, in Beamten sowie der Aufgaben der Empfängerin oder
der jeweils geltenden Fassung,“ sowie die Wörter des Empfängers angemessen ist und eine mindes-
„- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten- tens stichprobenartige Abrufkontrolle gewährleistet
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom wird.“
18. Januar 2001 (BGBI. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober
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c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Vorsitzenden
aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Beamten“ und den stellvertretenden Vorsitzenden“ durch die
durch die Wörter „der Beamtin oder“ ersetzt. Wörter „die vorsitzführende Person und deren Stell-
bb) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „des vertretung“ ersetzt.
Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder“
ersetzt. 100.In § 122 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Wahl durch“ die Wörter „eine neue Ministerpräsidentin
95. § 116 wird wie folgt geändert: oder“ eingefügt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und 101. In § 123 Satz 1 werden nach dem Wort „führt“ die Wörter
Bewertungen, auf die § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 „die Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.
des Sächsischen Disziplinargesetzes nicht anzu-
wenden ist, sind, 102.§ 124 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwie- a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fortbildung“
sen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder die Wörter „der Beamtinnen und“ eingefügt.
des Beamten unverzüglich aus der Personal- b) In Nummer 4 werden die Wörter „Beamten und
akte zu entfernen und zu vernichten, abgewiesenen“ durch die Wörter „Beamtinnen und
2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten un- Beamten sowie abgewiesenen Bewerberinnen und“
günstig sind oder ihr oder ihm nachteilig wer- ersetzt.
den können, auf Antrag der Beamtin oder des
Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu 103.§ 126 wird wie folgt geändert:
vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beur- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Beschwer-
teilungen.“ deführern und“ durch die Wörter „Beschwerdefüh-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zustim- rerinnen und Beschwerdeführern sowie“ ersetzt.
mung“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „, ebenso“ die
Wörter „die Beschwerdeführerin oder“ eingefügt.
96. § 117 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Stimme“
„Personalakten sind abgeschlossen, die Wörter „der oder“ eingefügt.
1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versor-
gungsansprüche oder ohne Ansprüche auf Alters- 104.§ 127 wird wie folgt geändert:
geld aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 67. Le- „Die Staatskanzlei bestellt die Person, die die Ge-
bensjahres, in den Fällen von § 24 Absatz 1 des schäftsstelle leitet.“
Beamtenstatusgesetzes und § 10 des Sächsischen b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Diese“
Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn etwaige Ver- ersetzt.
sorgungsempfängerinnen oder Versorgungsemp-
fänger nicht mehr vorhanden sind, 105.§ 129 wird wie folgt geändert:
2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versor- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Beamte“
Ablauf des Todesjahres, durch die Wörter „Die Beamtin oder der Be-
3. wenn nach der verstorbenen Beamtin oder dem ver- amte“ ersetzt.
storbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinter- bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „ihm“ die Wörter
bliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in „ihr oder“ eingefügt.
dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen b) In Absatz 2 werden die Wörter „den unmittelbaren
ist.“ Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten“ durch die
Wörter „unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvor-
97. § 118 wird wie folgt geändert: gesetzte“ und wird das Wort „dem“ durch das Wort
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Schutz“ die „den“ ersetzt.
Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 106. § 130 wird wie folgt geändert:
„Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Beamte“ durch
Betroffenen die Art der über sie oder ihn gemäß die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei we- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
sentlichen Änderungen ist sie oder er zu benach- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wör-
richtigen.“ ter „den Absätzen 1 oder 2“ werden durch die Wör-
ter „Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
98. § 118a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach 107. In § 131 werden die Wörter „dem Beamten,“ durch die
dem Wort „Auftrag“ die Wörter „der oder“ eingefügt. Wörter „der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestands-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter beamtin, dem“ ersetzt und nach dem Wort „Rechte“ die
„Die oder der“ ersetzt. Wörter „der Empfängerin oder“ eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem 108. § 134 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wort „hat“ die Wörter „die oder“ eingefügt. a) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „den Verant- Beamtin oder der“ ersetzt und werden vor dem Wort
wortlichen“ durch die Wörter „die Verantwortli- „seiner“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.
chen“ ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Verpflichtung kann einer Beamtin oder ei-
99. § 121 wird wie folgt geändert: nem Beamten des Polizeivollzugsdienstes, die oder
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „müssen“ der Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit oder ver-
die Wörter „Beamtinnen oder“ eingefügt. heiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartner-
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schaft begründet hat, nur für besondere Einsätze d) In Absatz 5 werden dem Wort „Beamte“ die Wörter
und Übungen, für Lehrgänge oder für ihre oder „Beamtinnen und“ vorangestellt und nach dem Wort
seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschafts- „, als“ die Wörter „Polizeitaucherin oder“ eingefügt.
polizei auferlegt werden.“ e) In Absatz 6 werden nach dem Wort „können“ die
Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
109.§ 135 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die 115. § 141 wird wie folgt geändert:
Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „An- „§ 141
spruch“ die Wörter „einer oder“ eingefügt. Beamtinnen und Beamte des Landesamtes
c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter für Verfassungsschutz“.
„die Verordnung vom 12. Juni 2018 (BGBl. I S. 840)“ b) Im Wortlaut werden nach dem Wort „Für“ die Wörter
durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom „Beamtinnen und“ eingefügt.
28. Juni 2022 (BGBl. I S. 1012)“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden 116. § 142 wird wie folgt geändert:
nach dem Wort „für“ die Wörter „Beamtinnen und“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
eingefügt. „§ 142
Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen
110. § 136 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung“.
„(1) Die Beamtinnen und Beamten des uniformier- b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „verpflichteten“
ten Polizeivollzugsdienstes erhalten freie Dienstklei- die Wörter „Forstbeamtinnen und“ eingefügt.
dung. Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei
erhalten einen Dienstkleidungszuschuss; dasselbe gilt 117. § 143 wird wie folgt geändert:
für Beamtinnen und Beamte des uniformierten Polizei- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
vollzugsdienstes, die nach Anordnung des Staatsminis- „§ 143
teriums des Innern den Dienst allgemein in bürgerlicher Beamtinnen und Beamte des
Kleidung zu versehen haben.“ Justizvollzugsdienstes und des
Justizwachtmeisterdienstes in
111. In § 137 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Den der Fachrichtung Justiz“.
Beamtinnen und Beamten“ und das Wort „jeder“ durch b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter
die Wörter „jede und jeder“ ersetzt. „Beamtinnen und“ eingefügt.
c) In Absatz 2 in Satz 1 werden nach dem Wort „Die“
112. § 138 wird wie folgt gefasst: die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
„§ 138 d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter
Polizeidienstunfähigkeit „Beamtinnen und“ eingefügt.
(1) Die Beamtin oder der Beamte des Polizeivoll- 118. § 143a wird wie folgt geändert:
zugsdienstes ist dienstunfähig, wenn sie oder er den a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den „§ 143a
Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung
erwarten ist, dass sie oder er die volle Dienstfähigkeit Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst
innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstun- einer Abschiebungshaft- und
fähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfor- Ausreisegewahrsamseinrichtung“.
dert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Für“ die
besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
nicht mehr uneingeschränkt. c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund einer „Beamtinnen und“ eingefügt.
Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt nach
§ 4 Absatz 4 festgestellt.“ 119. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
113. In § 138a Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „§ 144
„Beamtinnen und“ eingefügt. Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen
der Fachrichtung Feuerwehr“.
114. § 139 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Ein-
aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils dem Wort „Be- satzdienstes der Feuerwehr sowie andere Beam-
amte“ die Wörter „Beamtinnen und“ vorange- tinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrich-
stellt. tung Feuerwehr, die 25 Jahre im Einsatzdienst der
bb) In Spalte 1 der Tabellenüberschrift der Tabelle Feuerwehr sowie der Landesfeuerwehr- und Ka-
zu Satz 2 werden dem Wort „Beamte“ die Wör- tastrophenschutzschule beschäftigt waren, gelten
ter „Beamtinnen und“ vorangestellt. die §§ 135, 136 Absatz 1 und § 138 entsprechend.
b) In Absatz 1 und 3 werden jeweils dem Wort „Be- Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne
amte“ die Wörter „Beamtinnen und“ vorangestellt. von Satz 1 treten mit Ablauf des Monats in den Ru-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: hestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.“
aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils dem Wort „Be- c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „andere“ die
amte“ die Wörter „Beamtinnen und“ vorange- Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
stellt.
bb) In Spalte 1 der Tabellenüberschrift der Tabelle
zu Satz 2 werden dem Wort „Beamte“ die Wör-
ter „Beamtinnen und“ vorangestellt.
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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34 29. Dezember 2022
120. § 144a wird wie folgt geändert: sie nicht als eigene Dienstvorgesetzte anzusehen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: sind, nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufga-
„§ 144a ben der oder des Dienstvorgesetzten wahr.“
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der
Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem 124. § 147 wird wie folgt gefasst:
fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst“. „§ 147
b) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
durch die Angabe „31. Dezember 2030“ ersetzt.
c) Satz 2 wird wie folgt gefasst: (1) Auf die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen
„Diese Befristung gilt nicht für Schulleiterinnen und und Bürgermeister finden die für die Beamtinnen und
Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften unter Beach-
und stellvertretende Schulleiter.“ tung von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beam-
tenstatusgesetzes mit folgender Maßgabe Anwendung:
121. Die Überschrift des Abschnitts 11 wird wie folgt gefasst: 1. Das Beamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder
„Abschnitt 11 des Bürgermeisters wird durch die rechtsgültige
Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte“. Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt,
den sie oder er der Rechtsaufsichtsbehörde unver-
122.§ 145 wird wie folgt gefasst: züglich anzuzeigen hat. Ist die Wahl unanfechtbar
„§ 145 oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist
Anwendungsbereich kein Beamtenverhältnis begründet worden. § 12 Ab-
satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 14 gelten
Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte entsprechend.
sind: 2. Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ist eine
1. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamt-
2. die Landrätinnen und Landräte, licher Bürgermeister auf ihren oder seinen Antrag in
3. die Beigeordneten, den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er
4. die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbän- a) das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
den, b) der Fall des § 48 Nummer 2 vorliegt.
5. die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie Die §§ 46 und 47 finden keine Anwendung.
6. die Amtsverweserinnen und Amtsverweser.“ 3. Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und hauptamtli-
che Bürgermeister sind von der Rechtsaufsichtsbe-
123. § 146 wird wie folgt geändert: hörde zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: sind, ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl unter nicht
„§ 146 ungünstigeren Bedingungen auszuüben. Geben
Dienstherr, oberste Dienstbehörde, sie diese Erklärung nicht innerhalb der von der
Dienstvorgesetzte, Zuständigkeiten“. Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden ange-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: messenen Frist ab und bewerben sie sich nicht um
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bürgermeis- die Aufnahme in einen Wahlvorschlag zur Bürger-
ters und“ durch die Wörter „der Bürgermeisterin meisterwahl oder nehmen sie die Wahl zur Bürger-
oder des Bürgermeisters sowie“ ersetzt. meisterin oder zum Bürgermeister nicht an, treten
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Landrates sie nicht nach § 5 Absatz 2 in den Ruhestand. Bür-
und“ durch die Wörter „der Landrätin oder des germeisterinnen und Bürgermeister, die ihr Amt im
Landrates sowie“ ersetzt. Falle ihrer Wiederwahl nur unter wirtschaftlich un-
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Dienstherr“ günstigeren Bedingungen ausüben können, haben
die Wörter „der oder“ eingefügt. lediglich die Erklärung nach Satz 1 abzugeben. Die
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Bürgermeisterinnen
„(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorge- und Bürgermeister, die nach § 51 Absatz 7 bis 9
setzte für die Beamtinnen und Beamten der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung
1. der Gemeinden einschließlich der Beigeordne- der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (Sächs-
ten sowie der Ortsvorsteherinnen und Ortsvor- GVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
steher sind die Bürgermeisterinnen und Bür- zes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) ge-
germeister, ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. des Landkreises einschließlich der Beigeord- abgewählt wurden oder die am Tage der Beendi-
neten sind die Landrätinnen und Landräte, gung der Amtszeit
3. der Verwaltungsverbände sind die Verbands- a) das 58. Lebensjahr vollendet haben,
vorsitzenden.“ b) eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeisterin,
d) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „entlässt die“ Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordne-
die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. ter, Landrätin, Landrat, Verbandsvorsitzende,
e) In Absatz 4 werden die Wörter „Bürgermeister, Verbandsvorsitzender, hauptamtliche Ortsvor-
Landräte, Amtsverweser“ durch die Wörter „Bürger- steherin, hauptamtlicher Ortsvorsteher, Amts-
meisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Land- verweserin oder Amtsverweser von 14 Jahren
räte, Amtsverweserinnen, Amtsverweser“ ersetzt. erreicht haben, wobei Zeiten nach § 5 Absatz 2
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Satz 2 entsprechend berücksichtigt werden,
„(5) In den Fällen von § 50 Absatz 3 des Sächsi- oder
schen Beamtenversorgungsgesetzes sowie in den c) nach Feststellung der Rechtsaufsichtsbehörde
Fällen von § 51 Absatz 1, § 52 Absatz 1 und 5, § 68 dienstunfähig im Sinne von § 26 Absatz 1 des
und § 106, als auch in den übrigen Fällen, in denen Beamtenstatusgesetzes geworden sind.
Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, Landrätin- (2) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürger-
nen oder Landräte, Amtsverweserinnen oder Amts- meister, die ein Amt als Bürgermeisterin, Bürgermeister,
verweser oder die oder der Verbandsvorsitzende Beigeordnete, Beigeordneter, Landrätin oder Landrat
eine Entscheidung nicht selbst treffen können, weil nach den Vorschriften der Kommunalverfassung vom
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29. Dezember 2022 Nr. 34 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28, S. 255) angetreten und für die b) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die
Dauer von insgesamt neun Jahren ein Amt hauptamtlich oder der“ und das Wort „er“ durch die Wörter „sie
als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Bei- oder er“ ersetzt.
geordneter, Landrätin, Landrat, Verbandsvorsitzende,
Verbandsvorsitzender, Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher, 128. § 151 wird wie folgt geändert:
Amtsverweserin oder Amtsverweser ausgeübt haben, a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand.“ „§ 151
Landrätinnen und Landräte“.
125. § 148 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 148 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Auf“ die
Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister Wörter „Landrätinnen und“ und nach dem Wort
„hauptamtliche“ die Wörter „Bürgermeisterin-
Auf ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bür- nen und“ eingefügt.
germeister finden die für Ehrenbeamtinnen und Ehren- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ausgeschie-
beamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6 denen“ die Wörter „Landrätinnen und“ einge-
Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie mit folgenden Maßgaben fügt.
Anwendung: c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. das Ehrenbeamtenverhältnis der Bürgermeisterin aa) In Satz 1 werden das Wort „Der“ durch die
oder des Bürgermeisters wird durch rechtsgültige Wörter „Die Landrätin oder der“ und die Wörter
Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, „, der zum Landrat“ durch die Wörter „, die oder
den sie oder er der Rechtsaufsichtsbehörde unver- der zur Landrätin oder zum Landrat“ ersetzt.
züglich anzuzeigen hat; ist die Wahl unanfechtbar bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Landrat“
oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist durch die Wörter „Landrätin oder Landrat“ er-
kein Beamtenverhältnis begründet worden; § 12 Ab- setzt.
satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 14 gelten
entsprechend; 129. § 153 wird wie folgt gefasst:
2. die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehren- „§ 153
amtliche Bürgermeister kann ihre oder seine Ent- Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
lassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Beamtenstatusgesetzes und § 41 nur verlangen, (1) Auf ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Orts-
wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, vorsteher finden die für Ehrenbeamtinnen und Ehren-
wenn sie oder er beamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6
a) das 65. Lebensjahr vollendet hat, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie mit der Maßgabe des § 148
b) anhaltend krank ist, Nummer 2 Anwendung.
c) zehn Jahre dem Gemeinderat oder Ortschafts- (2) Auf hauptamtliche Ortsvorsteherinnen und Orts-
rat angehört oder ein anderes öffentliches Eh- vorsteher finden die für Beamtinnen und Beamte auf
renamt bekleidet hat, Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147
d) durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätig- Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Anwendung. § 150
keit in ihrer oder seiner Berufs- oder Erwerbs- Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
tätigkeit oder in der Fürsorge für ihre oder seine (3) In den Fällen des § 9 Absatz 5 Satz 2 der Sächsi-
Familie erheblich behindert wird, schen Gemeindeordnung können die bisherigen Bürger-
e) ein anderes öffentliches Amt ausübt und die meisterinnen oder Bürgermeister bis zum Ablauf ihrer
oberste Dienstbehörde feststellt, dass die eh- Amtszeit in ihrem Beamtenverhältnis als Beamtin oder
renamtliche Tätigkeit hiermit nicht vereinbar Beamter auf Zeit oder Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter
ist.“ verbleiben; einer Ernennung bedarf es insoweit nicht.“
126. § 149 wird wie folgt geändert: 130. § 154 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 149 „§ 154
Übernahme von Bürgermeisterinnen und Amtsverweserinnen und Amtsverweser“.
Bürgermeistern bei Gebietsänderung“. b) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Ernennungsurkunde für die Amtsverweserin
b) In Absatz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort oder den Amtsverweser nach § 54 Absatz 4 und 5
„Hauptamtliche“ die Wörter „Bürgermeisterinnen der Sächsischen Gemeindeordnung wird von der
und“ eingefügt. Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bür-
c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: germeisters ausgestellt und der Amtsverweserin
„Im Falle des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 tritt oder dem Amtsverweser bei Amtsantritt ausgehän-
eine Gesamtdienstzeit von sieben Jahren an die digt. Wird eine Amtsverweserin oder ein Amtsver-
Stelle einer Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren, weser zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister
wenn die Beamtin oder der Beamte auf Zeit eine der Gemeinde gewählt und kann sie oder er das Amt
hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtli- mangels rechtskräftiger Feststellung der Gültigkeit
cher Bürgermeister war, die oder der bis zum 2. Ok- der Wahl nicht ausüben, finden auf eine hauptamt-
tober 1990 gewählt wurde und infolge einer Ge- liche Amtsverweserin und einen hauptamtlichen
bietsänderung nicht mehr weiterverwendet oder Amtsverweser die für die Beamtinnen und Beamten
deren oder dessen Amt nicht mehr besetzt wird.“ auf Zeit geltenden Vorschriften und auf eine eh-
renamtliche Amtsverweserin und einen ehrenamt-
127. § 150 Absatz 1 wird wie folgt geändert: lichen Amtsverweser die für Ehrenbeamtinnen und
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter Ehrenbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften ent-
„Beamtinnen und“ eingefügt. sprechende Anwendung. § 147 Absatz 1 Nummer 2
und 3 Satz 1 bis 3 sowie § 148 Nummer 2 gelten
entsprechend.“
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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34 29. Dezember 2022
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf die Amtsverweserin oder den Amtsver- „(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamt-
weser im Landkreis findet Absatz 1 mit Ausnahme liche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher beträgt
von § 148 Nummer 2 und der Regelung über die monatlich in Ortschaften
ehrenamtlichen Amtsverweserinnen und ehrenamt- 1. mit bis zu 1 000 Einwohnerinnen und Einwoh-
lichen Amtsverweser entsprechende Anwendung.“ nern 20 Prozent,
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2. mit über 1 000 bis zu 3 000 Einwohnerinnen
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: und Einwohnern 25 Prozent sowie
„Die hauptamtliche Amtsverweserin oder der 3. mit über 3 000 Einwohnerinnen und Einwoh-
hauptamtliche Amtsverweser nach Absatz 1 nern 30 Prozent
Satz 3 und die Amtsverweserin oder der Amts- der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1,
verweser nach § 51 Absatz 3 der Sächsischen die für die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den
Landkreisordnung in der Fassung der Bekannt- ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde mit
machung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), der Einwohnerzahl der jeweiligen Ortschaft gelten
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom würde. Ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen oder
9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert ehrenamtliche Ortsvorsteher von Ortschaften mit
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einer örtlichen Verwaltungsstelle erhalten einen Zu-
tritt nur dann mit Ablauf ihrer oder seiner Amts- schlag von 10 Prozent der Aufwandsentschädigung
zeit in den Ruhestand, wenn der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des eh-
1. die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige renamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde mit
Entscheidung vorliegt, nach der die Wahl der entsprechenden Einwohnerzahl.“
zur Bürgermeisterin, zum Bürgermeister, e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
zur Landrätin oder zum Landrat ungültig „(5) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung
ist, oder entfällt
2. die Beamtin oder der Beamte nicht erneut 1. mit Ablauf des Monats, in dem die ehrenamt-
zur Amtsverweserin oder zum Amtsverwe- liche Bürgermeisterin, der ehrenamtliche Bür-
ser bestellt wird, obwohl sie oder er dazu germeister, die ehrenamtliche Ortsvorsteherin
bereit ist, das Amt auszuüben.“ oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher aus ih-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „, weil“ die rem oder seinem Amt scheidet,
Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt. 2. für die über drei Monate hinausgehende Zeit,
wenn die ehrenamtliche Bürgermeisterin, der
131. § 155 wird wie folgt geändert: ehrenamtliche Bürgermeister, die ehrenamt-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Übernahme“ liche Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche
die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt. Ortsvorsteher ununterbrochen länger als drei
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Monate ihr oder sein Amt nicht ausübt, oder
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „an“ die Wör- 3. für die Zeit, in der die ehrenamtliche Bürger-
ter „die Beamtinnen und“ eingefügt. meisterin, der ehrenamtliche Bürgermeister,
bb) In Satz 2 wird das Wort „Beamten“ durch die die ehrenamtliche Ortsvorsteherin oder der
Wörter „Beamtinnen und Beamten sowie Rich- ehrenamtliche Ortsvorsteher ihres oder seines
terinnen“ ersetzt. Dienstes enthoben ist.“
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kommunale“ f) In Absatz 8 werden nach dem Wort „ehrenamtliche“
die Wörter „Wahlbeamtinnen und“ eingefügt. die Wörter „Ortsvorsteherinnen und“ eingefügt.
132. § 155a wird wie folgt geändert: 133. § 155b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 155a aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ehrenamt-
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche lichen“ die Wörter „Bürgermeisterinnen und“
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie eingefügt.
Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher“. bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „ist oder“
die Wörter „die ehrenamtliche Bürgermeisterin
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: oder“ eingefügt.
„Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen, Bürgermeis- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ter, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher haben aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Dienstherr“
Anspruch auf eine angemessene Aufwandsent- die Wörter „der ehemaligen ehrenamtlichen
schädigung.“ Bürgermeisterin oder“ eingefügt.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Hat“ die Wör-
„Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche ter „die ehemalige ehrenamtliche Bürgermeis-
Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürger- terin oder“ eingefügt.
meister beträgt monatlich in Gemeinden c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „als“ die Wörter
1. mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern „Bürgermeisterin oder“ eingefügt.
1 050 Euro, d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „, wenn“
2. mit über 500 bis zu 1 000 Einwohnerinnen und die Wörter „die ehrenamtliche Bürgermeisterin
Einwohnern 2 100 Euro, oder“ und nach dem Wort „oder“ die Wörter „sie
3. mit über 1 000 bis zu 2 000 Einwohnerinnen oder“ eingefügt.
und Einwohnern 2 250 Euro,
4. mit über 2 000 bis zu 3 000 Einwohnerinnen 134. § 156 wird wie folgt geändert:
und Einwohnern 2 400 Euro, a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter
5. mit über 3 000 bis zu 4 000 Einwohnerinnen „Beamtinnen und“ eingefügt.
und Einwohnern 2 550 Euro sowie b) In Absatz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort
6. mit über 4 000 Einwohnerinnen und Einwoh- „Für“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
nern 2 700 Euro.“
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29. Dezember 2022 Nr. 34 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 1 des Geset- § 91a Bemessungsgrundlage
zes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)“ durch die § 91b Abgabeermittlung und Informationspflicht
Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 § 91c Verrechnung
(BGBl. I S. 2250)“ ersetzt. § 91d Ermäßigung
§ 91e Festsetzung und Erhebung
135. § 157 wird wie folgt geändert: § 91f Übergangsregelungen
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort § 91g Verwendung“.
„kann“ die Wörter „eine Beamtin oder“ und nach e) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
dem Wort „auf“ die Wörter „ihren oder“ eingefügt. „§ 94 Messnetzbeobachtung“.
b) In den Nummern 1 bis 2 wird jeweils das Wort „er“ f) Die Angabe zu § 101b wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt. „§ 101b Vertretung des Eigentümers“.
c) In Nummer 3 wird das Wort „er“ durch die Wörter g) Die Angabe zu Anlage 5 wird gestrichen.
„sie oder er“ ersetzt und nach dem Wort „für“ wer-
den die Wörter „sie oder“ eingefügt. 2. In § 15 Satz 3 werden nach dem Wort „von“ die Wörter
d) In Satz 2 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Vertreterinnen und“ eingefügt.
„Staatsanwältinnen und“ eingefügt.
3. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „von jedermann“ ge-
136.§ 159 wird wie folgt geändert: strichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamte
sowie“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte 4. In § 26 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
sowie Bewerberinnen und“ ersetzt. Wort „ingenieurtechnischen“ die Wörter „Mitarbeiterin-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter nen oder“ eingefügt.
„Beamtinnen und“ eingefügt.
5. In § 52 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem
137. § 162 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: Wort „anzuschließenden“ die Wörter „Einwohnerinnen
„(1) Beamtinnen und Beamten, denen vor dem und“ eingefügt.
Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender
Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer ersten 6. § 53 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Amtszeit übertragen worden ist, ist das Amt auf Lebens- „2. zur Verminderung der Schadstofffracht nach § 57
zeit zu übertragen, sobald die Amtszeit zwei Jahre Absatz 1 Nummer 1 WHG eine abwassertechnische
andauert und die Beamtin oder der Beamte im Rahmen Einrichtung eingebaut, betrieben sowie regelmäßig
ihrer oder seiner bisherigen Amtsführung den Anfor- gewartet und überprüft wird, für die eine allgemeine
derungen des Amtes mit leitender Funktion im vollen bauaufsichtliche Zulassung oder eine Europäische
Umfang gerecht geworden ist. Technische Bewertung nach den Vorschriften der
(2) Beamtinnen und Beamten, denen vor dem Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen
Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur
Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer zweiten Festlegung harmonisierter Bedingungen für die
Amtszeit übertragen worden ist, ist das Amt im Beam- Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung
tenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.“ der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88
vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10),
138.In § 163 Absatz 2 werden nach dem Wort „Für“ die Wör- oder sonstige Bauartzulassung nach § 55 Absatz 4
ter „Beamtinnen und“ eingefügt. vorliegt, die die wasserrechtlichen Anforderungen
berücksichtigt,“.
139. Es werden ersetzt:
a) in § 44 Absatz 1, § 58 und § 96 Absatz 2 die Wörter 7. § 57 wird wie folgt geändert:
„dem Beamten“ jeweils durch die Wörter „der Beam- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tin oder dem Beamten“ und aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bauvorha-
b) in den §§ 82 und 91 das Wort „Beamten“ jeweils bens“ die Wörter „eine Entwurfsverfasserin
durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“. oder“ eingefügt und nach den Wörtern „Unter-
nehmer und“ die Wörter „eine Bauleiterin oder“
eingefügt.
Artikel 12 bb) In Satz 3 wird das Wort „einem“ gestrichen.
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „dass“ die Wör-
ter „eine Entwurfsverfasserin oder“ und nach den
Das Sächsische Wassergesetz vom 12. Juli 2013 Wörtern „Entwurfsverfasser und“ die Wörter „eine
(SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge- Bauleiterin oder“ eingefügt.
setzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 8. In § 58 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 58
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Anwendung der Sächsischen Bauordnung“.
a) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58 Anwendung der Sächsischen Bauord- 9. Die Überschrift von Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
nung“. „Abschnitt 5
b) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst: Vorbeugender Gewässerschutz und
„Vorbeugender Gewässerschutz und Gewässerschutzbeauftragte“.
Gewässerschutzbeauftragte“.
c) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst: 10. § 60 wird wie folgt geändert:
„§ 60 Gewässerschutzbeauftragte“. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
d) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgenden Anga- „§ 60
ben ersetzt: Gewässerschutzbeauftragte“.
„§ 91 Abgabepflicht
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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34 29. Dezember 2022
b) In Satz 1 wird das Wort „Einen“ durch die Wörter 9. Wasserentnahmen aus Besucher- oder Schauberg-
„Eine Gewässerschutzbeauftragte oder einen“ er- werken, soweit das entnommene Wasser ohne an-
setzt. derweitige Nutzung in ein Gewässer eingeleitet wird
c) In Satz 2 werden nach dem Wort „Rechtsstellung“ und
die Wörter „der oder“ eingefügt. 10. Wasserentnahmen, die zur Sicherung der Wasser-
qualität in sogenannten Schneeteichen (Beschnei-
11. In § 72 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „durch jeder- ungsteiche) verwendet und ohne anderweitige Nut-
mann“ gestrichen. zung dem Gewässer wieder zugeleitet werden.
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wasser
12. In § 77 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „jedermann“ ge- auch zu einem anderen, dort nicht genannten Zweck
strichen und das Wort „nehmen“ durch die Wörter „ge- verwendet, so wird insoweit die Wasserentnahmeab-
nommen werden“ ersetzt. gabe festgesetzt und erhoben.“
13. In § 85 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Wei- 17. Nach § 91 werden die folgenden §§ 91a bis 91g einge-
sungsbefugnis“ die Wörter „der Bürgermeisterin oder“ fügt:
und nach dem Wort „von“ die Wörter „dieser oder“ ein- „§ 91a
gefügt. Bemessungsgrundlage
14. In § 86 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Ver- (1) Die Wasserentnahmeabgabe bemisst sich nach
pflichtung der“ die Wörter „Teilnehmerinnen und“ einge- Grund- oder Oberflächenwasserentnahmen und der
fügt. Menge des entnommenen Wassers.
(2) Der Abgabesatz für Grundwasserentnahmen
15. § 88 Absatz 4 wird wie folgt geändert: beträgt 0,056 Euro je Kubikmeter und der Abgabesatz
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „je- für Oberflächenwasserentnahmen beträgt 0,017 Euro je
der und“ und nach dem Wort „gestattet,“ die Wörter Kubikmeter.
„die oder“ eingefügt. (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 beträgt bis zum
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 31. Dezember 2025 der Abgabesatz für Grund- und
„Dabei darf die Einsichtnahme in solche Urkunden, Oberflächenwasserentnahmen zur Kühlung von Braun-
welche die Berechtigten als geheim zu halten be- kohlekraftwerken 0,20 Euro je Kubikmeter.
zeichnet haben, nur mit Zustimmung der Berechtig-
ten gewährt werden.“ § 91b
Abgabeermittlung und Informationspflicht
16. § 91 wird wie folgt gefasst:
„§ 91 (1) Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. März
Abgabepflicht des Jahres nach der Wasserentnahme unaufgefordert
eine Erklärung über die zur Festsetzung der Wasser
(1) Für die Benutzung eines Gewässers gemäß § 9 entnahmeabgabe erforderlichen Angaben abzugeben.
Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgeset- Die Erklärung muss Angaben zum Gewässerbenutzer,
zes (Wasserentnahme) wird eine Wasserentnahmeab- zum benutzten Gewässer, zur Entnahmestelle, zum Ent-
gabe festgesetzt und erhoben. Tagebaurestgewässer nahmezeitraum, zur Entnahmemenge, zu den Verwen-
und Baggerseen gelten dabei als oberirdische Gewäs- dungszwecken und zur Erlaubnis, Bewilligung, einem
ser. Nicht der Abgabepflicht unterliegt der Gewässer- alten Recht oder einer alten Befugnis enthalten.
ausbau gemäß § 67 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz. (2) Für die Erklärung ist ein von der oberen Was-
(2) Eine Abgabepflicht besteht nicht für: serbehörde zur Verfügung gestelltes Formular zu ver-
1. erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen im Sinne des wenden.
§ 8 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 25, 26 und 46 des (3) Wer abgabepflichtig ist, hat die Entnahmeanlage
Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 40, mit einem geeigneten Mengenmessgerät auszurüsten.
2. Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern Die Mengenmessergebnisse sind aufzuzeichnen und
zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung, der Erklärung nach Absatz 1 beizufügen. Sie sind min-
3. Wasserentnahmen zur unmittelbaren Wärmegewin- destens sieben Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur
nung, soweit das entnommene Wasser nach Maß- Ausrüstung der Entnahmeanlage mit einem geeigneten
gabe der wasserrechtlichen Erlaubnis dem Gewäs- Mengenmessgerät nach Satz 1 entfällt, wenn die durch
ser wieder zugeführt wird, die Ausrüstung verursachten Kosten außer Verhältnis
4. Wasserentnahmen für Zwecke der Fischerei, der zu der zu erwartenden Abgabepflicht stehen.
Fischzucht und der Fischhaltung, (4) Die obere Wasserbehörde hat der zuständigen
5. Wasserentnahmen, bei denen die Entnahmemenge unteren Wasserbehörde bis zum 31. März des zweiten
insgesamt weniger als 2 000 m³ im Kalenderjahr Jahres nach der Wasserentnahme die der Festsetzung
beträgt, der Wasserentnahmeabgabe zugrunde gelegten Was-
6. Wasserentnahmen, soweit diese zur Gefahrenab- sermengen mitzuteilen.
wehr oder zur Ordnung des Wasserhaushaltes an-
geordnet oder zugelassen wurden und der Gewäs- § 91c
serbenutzer die Notwendigkeit der Entnahme nicht Verrechnung
verursacht hat,
7. Bis zum 31. Dezember 2025 Wasserentnahmen aus (1) Werden Anlagen zur Kreislaufnutzung oder Wie-
Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von derverwendung von Wasser errichtet oder erweitert,
Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um
vorherige Verwendung ins Gewässer eingeleitet mindestens 10 Prozent erwarten lässt, sind auf Antrag
wird, der Abgabepflichtigen die für die Errichtung oder Erwei-
8. Wasserentnahmen aus staatlich anerkannten Heil- terung entstandenen Aufwendungen mit der Wasserent-
quellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbli- nahmeabgabe zu verrechnen, die in drei Kalenderjah-
che Getränkeherstellung verwendet wird, ren vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme der
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