gesetzblatt-34-2022

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Wasserentnahme durch Braunkohletagebaue

/ 88
PDF herunterladen
29. Dezember 2022                                          Nr. 34               Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt



71. § 85 wird wie folgt geändert:                                            vor Aufnahme in die Personalakte Kenntnis zu
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     nehmen und sie mit der Beurteilerin oder dem
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Beamte hat“                     Beurteiler zu besprechen.“
             durch die Wörter „Die Beamtin oder der Beamte               bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Äußerungen“
             hat“ und das Wort „seinem“ durch die Wörter                     die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
             „ihrem oder seinem“ ersetzt.                           c)   Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Beamte“ ge-                 aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Grup-
             strichen und wird das Wort „führen“ durch die                   pen von“ die Wörter „Beamtinnen und“ einge-
             Wörter „geführt werden“ ersetzt.                                fügt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „für“ die
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter                   Wörter „Staatsbeamtinnen und“ eingefügt.
             „Die Ruhestandsbeamtin oder der“ ersetzt und
             werden nach dem Wort „, die“ die Wörter „ihr       76. § 94 wird wie folgt geändert:
             oder“ eingefügt.                                       a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              „Der Beamtin oder dem Beamten wird nach Been-
             „Wird ihr oder ihm ein neues Amt übertragen,               digung des Beamtenverhältnisses oder beim Wech-
             erhält sie oder er die Amtsbezeichnung des                 sel des Dienstherrn auf Antrag von ihrem oder sei-
             neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer                  nem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis
             Besoldungsgruppe mit mindestens demselben                  über Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten
             Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, darf              Ämter erteilt.“
             er neben der neuen Amtsbezeichnung die des             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
             früheren Amts mit dem Zusatz „außer Dienst                      „(2) Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen der
             (a. D.)“ führen.“                                          Beamtin oder des Beamten auch über die von ihr
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                oder ihm ausgeübte Tätigkeit und ihre oder seine
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Einem“ durch die Wör-              Leistungen Auskunft geben.“
             ter „Einer entlassenen Beamtin oder einem“
             ersetzt.                                           77. § 95 wird wie folgt geändert:
        bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „, wenn“ die             a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ar-
             Wörter „die entlassene Beamtin oder“ einge-                beitszeit der“ die Wörter „Beamtinnen und“ einge-
             fügt.                                                      fügt.
                                                                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
72. § 86 wird wie folgt geändert:                                       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Beamte“
    a) In Satz 1 werden die Wörter „der Beamte oder Ver-                     durch die Wörter „Die Beamtin oder der Be-
        sorgungsempfänger auf die ihm für die Zeit, die“                     amte“ ersetzt.
        durch die Wörter „die Beamtin, der Beamte, die                  bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        Versorgungsempfängerin oder der Versorgungs-                         „Wird sie oder er durch eine dienstlich ange-
        empfänger auf die ihr oder ihm für die Zeit, die sie                 ordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als
        oder“ ersetzt und nach dem Wort „Verwendung“ die                     fünf Stunden im Monat über die regelmäßige
        Wörter „ihrer oder“ eingefügt.                                       Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihr oder ihm
    b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie                    innerhalb eines Jahres für die über die regelmä-
        oder er“ ersetzt.                                                    ßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit
                                                                             entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.“
73. In § 87 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Staatsbe-                cc) In Satz 4 werden vor dem Wort „Beamte“ die
    amte, Richter“ durch die Wörter „Staatsbeamtinnen und                    Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
    Staatsbeamte, Richterinnen und Richter sowie Versor-            c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „durch die Ver-
    gungsempfängerinnen“ ersetzt.                                       ordnung vom 12. April 2016 (SächsGVBl. S. 146)“
                                                                        durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
74. § 90 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              ordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 282)“
    a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Beamter oder“                   ersetzt.
        durch die Wörter „eine Beamtin, ein Beamter, eine
        Versorgungsberechtigte, ein“ ersetzt und die Wör-       78. § 97 wird wie folgt geändert:
        ter „einer seiner“ werden durch die Wörter „eine            a) In Absatz 1 wird das Wort „Einem“ durch die Wörter
        oder einer ihrer oder seiner“ ersetzt.                          „Einer Beamtin oder einem“ ersetzt.
    b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Nachteil“ die                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        Wörter „der oder“ eingefügt und die Wörter „oder                aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Ei-
        der“ durch die Wörter „oder von“ ersetzt.                            nem“ durch die Wörter „Einer Beamtin oder
                                                                             einem“ ersetzt.
74a. In § 92 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Be-               bb) In Nummer 1 werden dem Wort „der“ die Wörter
    amtinnen und Beamte“ ersetzt.                                            „die Beamtin oder“ vorangestellt.
                                                                    c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „, wenn“
75. § 93 wird wie folgt geändert:                                       die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „der“ die Wör-                    „(6) Treten während des Bewilligungszeitraums
             ter „Beamtinnen und“ eingefügt.                            einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 Um-
        bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Für“ die Wör-               stände ein, welche die vorgesehene Abwicklung
             ter „Beamtinnen und“ und nach dem Wort „sich“              unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend
             die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.                   von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24
             „Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegen-                 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
             heit zu geben, von ihrer oder seiner Beurteilung           S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils gelten-


                                                                                                                         725
41

Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                     Nr. 34                                       29. Dezember 2022



           den Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes        81. § 101 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
           zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des            a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „die“ gestri-
           Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat                 chen.
           Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142),              b) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013             „1. die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter
           (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der je-                oder einer Vormundschaft, Betreuung oder
           weils geltenden Fassung, auch mit Wirkung für die                  Pflegschaft einer oder eines Angehörigen und“.
           Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:
           1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,            82. Der Wortlaut des § 102 wird wie folgt gefasst:
           2. bei einem Dienstherrenwechsel oder                      „Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlan-
           3. in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin             gen der obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im
                oder dem Beamten die Fortsetzung der Teil-            öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen,
                zeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.           sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufs-
           Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der          ausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in An-
           Arbeitsphase durch eine gewährte Freistellung              spruch nimmt.“
           bereits ausgeglichen wurden. Soweit die Beamtin
           oder der Beamte in der Zeit zwischen dem Beginn        83. § 103 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           des Bewilligungszeitraums und dem Widerruf der             „Nebentätigkeiten nach § 104 Absatz 2 Nummer 2 und
           Teilzeitbeschäftigung eine höhere Besoldung er-            3 sind anzuzeigen, wenn die Beamtin oder der Beamte
           halten hat, als ihr oder ihm gemäß § 10 Absatz 1           hierfür ein Entgelt oder geldwerte Vorteile erhält.“
           des Sächsischen Besoldungsgesetzes für die im
           Durchschnitt innerhalb dieses Zeitraums geleistete     84. § 104 wird wie folgt geändert:
           Arbeitszeit zugestanden hätte, hat sie oder er die         a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
           zuviel gezahlte Besoldung zurückzuerstatten.“                  aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeits-
      e)   Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                  kraft“ die Wörter „der Beamtin oder“ und nach
           aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ernennung“                     dem Wort „Erfüllung“ die Wörter „ihrer oder“
                die Wörter „der Beamtin oder“ und nach dem                    eingefügt.
                Wort „, wenn“ die Wörter „die Ministerpräsiden-           bb) In Nummer 2 werden dem Wort „den“ die Wör-
                tin oder“ eingefügt.                                          ter „die Beamtin oder“ vorangestellt und nach
           bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ernennung“                     dem Wort „mit“ die Wörter „ihren oder“ einge-
                die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.                      fügt.
                                                                          cc) In Nummer 3 werden die Wörter „der Beamte“
79. § 98 wird wie folgt geändert:                                             durch die Wörter „die Beamtin oder der Be-
    a) Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                        amte“ ersetzt.
        „Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbe-                   dd) In Nummer 4 und 5 werden jeweils die Wörter
        zügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche                      „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin
        Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis                     oder des Beamten“ ersetzt.
        auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu er-            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        mäßigen oder Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur                     aa) In Nummer 1 wird das Wort „ihm“ durch die
        Dauer von 15 Jahren zu gewähren, wenn sie oder er                     Wörter „ihr oder ihm“ ersetzt.
        1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder                       bb) In Nummer 3 wird das Wort „Lehrern“ durch das
        2. sonst eine nahe Angehörige oder einen nahen                        Wort „Lehrkräften“ ersetzt und werden nach
             Angehörigen (§ 66 Absatz 2 Satz 1), die oder                     dem Wort „Hochschulen“ die Wörter „sowie Be-
             der pflegebedürftig ist nach ärztlichem Gutach-                  amtinnen und“ eingefügt.
             ten oder einer Bescheinigung der Pflegekasse,                cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Ersten juristi-
             des medizinischen Dienstes der Krankenver-                       schen“ durch das Wort „ersten“ ersetzt und wird
             sicherung oder einer privaten Pflegeversiche-                    nach der Angabe „§ 5“ die Angabe „Absatz 1“
             rung,                                                            eingefügt.
        tatsächlich betreut oder pflegt. Satz 1 Nummer 2 gilt             dd) In Nummer 5 wird das Wort „Beamten“ durch
        bei einer Erkrankung einer oder eines nahen Ange-                     die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
        hörigen in den Fällen des § 3 Absatz 6 Satz 1 des                 ee) Im Satzteil nach Nummer 5 werden nach dem
        Pflegezeitgesetzes entsprechend mit der Maßgabe,                      Wort „, dass“ die Wörter „die Beamtin oder“ ein-
        dass der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu er-                     gefügt.
        bringen ist.“
    b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bei“ die Wörter          85. § 105 wird wie folgt geändert:
        „Beamtinnen und“ eingefügt.                                   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    c) In Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort „, wenn“                   „Nebentätigkeiten, die Beamtinnen oder Beamte
        die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.                          nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung
    d) In Absatz 4 wird das Wort „Einem“ durch die Wörter                 der Dienstvorgesetzten übernommen haben oder
        „Einer Beamtin oder einem“ ersetzt.                               bei denen die Dienstvorgesetzten ein dienstliches
                                                                          Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit
80. § 99 wird wie folgt geändert:                                         durch die Beamtinnen oder Beamten nicht aner-
    a) In Absatz 1 wird das Wort „Einem“ durch die Wör-                   kannt haben, dürfen diese nur außerhalb der Ar-
        ter „Einer Beamtin oder einem“ ersetzt und werden                 beitszeit ausüben.“
        nach dem Wort „, wenn“ die Wörter „die Beamtin                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        oder“ eingefügt.                                                  aa) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
    b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „, wenn“ die                           „Die Beamtin oder der“ ersetzt.
        Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.                              bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „, der“ die
                                                                               Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.




726
42

29. Dezember 2022                                         Nr. 34               Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt



86. § 106 wird wie folgt geändert:                                      2017 (BGBI. I S. 3618) geändert worden ist, in der
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
        aa) In Satz 1 wird das Wort „dem“ durch die Wörter         b)   In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „für“ die
            „der oder dem“ ersetzt.                                     Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
        bb) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter         c)   In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vom
            „Die oder der“ ersetzt.                                     9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das zuletzt durch
        cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „sowie“ die                  Artikel 9 des Gesetzes vom 26. April 2018 (Sächs-
            Wörter „die Auftraggeberin oder“ eingefügt.                 GVBl. S. 198)“ durch die Wörter „in der Fassung der
        dd) In Satz 4 wird das Wort „Der“ durch die Wörter              Bekanntmachung vom 8. November 2019 (Sächs-
            „Die oder der“ ersetzt.                                     GVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung
    b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die                 vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)“ ersetzt.
        Wörter „Die Beamtin oder der“ ersetzt.                     d)   In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Bewerber,
    c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ist der“ durch             Beamte und ehemalige“ durch die Wörter „Bewer-
        die Wörter „ist die oder der“ ersetzt.                          berinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte
                                                                        sowie ehemalige Beamtinnen und“ ersetzt.
87. § 107 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          91. § 112 wird wie folgt geändert:
        „Die Beamtin oder der Beamte, die oder der aus             a) In Satz 4 werden die Wörter „der Beihilfeberechtigte
        einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung               und der“ durch die Wörter „die Beihilfeberechtigten
        ihrer oder seines Dienstvorgesetzten übernomme-                und die“ und die Wörter „berücksichtigte Angehö-
        nen Tätigkeit in einem Organ einer Gesellschaft,               rige“ durch die Wörter „berücksichtigten Personen“
        Genossenschaft oder eines in einer anderen                     ersetzt.
        Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts           b) In Satz 5 werden die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes
        betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird,                 vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050)“ durch die Wör-
        hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des              ter „Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020
        ihr oder ihm entstandenen Schadens.“                           (BGBl. I S. 2870)“ ersetzt.
    b) In Satz 2 werden nach dem Wort „, wenn“ die Wör-
        ter „die Beamtin oder“ eingefügt und wird das Wort     92. § 113 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „eines“ durch die Wörter „der oder des“ ersetzt.           „Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beschwerden, Be-
                                                                   hauptungen und Bewertungen, die für sie oder ihn un-
88. § 109 wird wie folgt geändert:                                 günstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können,
    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                    vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, so-
        aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                       weit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschrif-
            „3. ob und inwieweit Beamtinnen und Beamte             ten erfolgt.“
                 für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte
                 oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veran-     93. § 114 wird wie folgt geändert:
                 lassung der Dienstvorgesetzten übernom-           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                 mene oder ihnen mit Rücksicht auf ihre                                       „§ 114
                 dienstliche Stellung übertragene Neben-                            Auskunft an die betroffenen
                 tätigkeit eine Vergütung erhalten oder eine                        Beamtinnen und Beamten“.
                 erhaltene Vergütung abzuführen haben,             b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
                 und“.                                                 „Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf Aus-
        bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Voraus-                  kunft aus ihrer oder seiner Personalakte oder aus
            setzungen“ die Wörter „Beamtinnen und“ ein-                anderen Akten, die personenbezogene Daten über
            gefügt.                                                    sie oder ihn enthalten und für das Dienstverhältnis
    b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „des“ durch                  verarbeitet werden, kann auch in Form der Einsicht-
        das Wort „der“ ersetzt.                                        nahme gewährt werden.“
                                                                   c) In Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EU)
89. § 110 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             2016/679“ durch die Wörter „Datenschutz-Grund-
         „(1) Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigun-           verordnung“ ersetzt.
    gen gemäß § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes                d) In Absatz 3 werden vor den Wörtern „des Beamten“
    sind während der ersten fünf Jahre nach Beendigung                 die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
    des Beamtenverhältnisses bei der letzten obersten
    Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten anzuzei-        94. § 115 wird wie folgt geändert:
    gen und können von dieser Behörde gemäß § 41 Satz 2            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    des Beamtenstatusgesetzes untersagt werden, wenn zu                aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einwilligung“
    besorgen ist, dass durch die Erwerbstätigkeit oder sons-                die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
    tige Beschäftigung dienstliche Interessen beeinträchtigt           bb) In Satz 2 wird das Wort „gleiche“ durch das
    werden.“                                                                Wort „Gleiche“ ersetzt.
                                                                       cc) In Satz 3 werden dem Wort „Ärzte“ die Wörter
90. § 111 wird wie folgt geändert:                                          „Ärztinnen oder“ vorangestellt.
    a) In Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz werden die              b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        Wörter „- Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Geset-             „Die Übermittlung kann im Wege des automatisier-
        zes vom 11. Dezember 1975, BGBI. I S. 3015), das               ten Abrufs erfolgen, wenn dies in Abwägung der
        zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Au-               schutzwürdigen Interessen der Beamtinnen und
        gust 2017 (BGBI. I S. 3214) geändert worden ist, in            Beamten sowie der Aufgaben der Empfängerin oder
        der jeweils geltenden Fassung,“ sowie die Wörter               des Empfängers angemessen ist und eine mindes-
        „- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-                 tens stichprobenartige Abrufkontrolle gewährleistet
        schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom                 wird.“
        18. Januar 2001 (BGBI. I S. 130), das zuletzt durch
        Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober


                                                                                                                       727
43

Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                    Nr. 34                                       29. Dezember 2022



      c)   Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         b)   In Absatz 3 werden die Wörter „den Vorsitzenden
           aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Beamten“                  und den stellvertretenden Vorsitzenden“ durch die
               durch die Wörter „der Beamtin oder“ ersetzt.               Wörter „die vorsitzführende Person und deren Stell-
           bb) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „des             vertretung“ ersetzt.
               Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder“
               ersetzt.                                          100.In § 122 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
                                                                     „Wahl durch“ die Wörter „eine neue Ministerpräsidentin
95. § 116 wird wie folgt geändert:                                   oder“ eingefügt.
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und           101. In § 123 Satz 1 werden nach dem Wort „führt“ die Wörter
        Bewertungen, auf die § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1               „die Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.
        des Sächsischen Disziplinargesetzes nicht anzu-
        wenden ist, sind,                                        102.§ 124 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwie-         a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fortbildung“
             sen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder                  die Wörter „der Beamtinnen und“ eingefügt.
             des Beamten unverzüglich aus der Personal-              b) In Nummer 4 werden die Wörter „Beamten und
             akte zu entfernen und zu vernichten,                        abgewiesenen“ durch die Wörter „Beamtinnen und
        2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten un-                Beamten sowie abgewiesenen Bewerberinnen und“
             günstig sind oder ihr oder ihm nachteilig wer-              ersetzt.
             den können, auf Antrag der Beamtin oder des
             Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu        103.§ 126 wird wie folgt geändert:
             vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beur-       a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Beschwer-
             teilungen.“                                                 deführern und“ durch die Wörter „Beschwerdefüh-
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zustim-                  rerinnen und Beschwerdeführern sowie“ ersetzt.
        mung“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.               b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „, ebenso“ die
                                                                         Wörter „die Beschwerdeführerin oder“ eingefügt.
96. § 117 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Stimme“
    „Personalakten sind abgeschlossen,                                   die Wörter „der oder“ eingefügt.
    1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versor-
        gungsansprüche oder ohne Ansprüche auf Alters-           104.§ 127 wird wie folgt geändert:
        geld aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist,          a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 67. Le-                 „Die Staatskanzlei bestellt die Person, die die Ge-
        bensjahres, in den Fällen von § 24 Absatz 1 des                  schäftsstelle leitet.“
        Beamtenstatusgesetzes und § 10 des Sächsischen               b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Diese“
        Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn etwaige Ver-               ersetzt.
        sorgungsempfängerinnen oder Versorgungsemp-
        fänger nicht mehr vorhanden sind,                        105.§ 129 wird wie folgt geändert:
    2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versor-                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        gungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit              aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Beamte“
        Ablauf des Todesjahres,                                               durch die Wörter „Die Beamtin oder der Be-
    3. wenn nach der verstorbenen Beamtin oder dem ver-                       amte“ ersetzt.
        storbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinter-                 bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „ihm“ die Wörter
        bliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in                    „ihr oder“ eingefügt.
        dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen            b) In Absatz 2 werden die Wörter „den unmittelbaren
        ist.“                                                            Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten“ durch die
                                                                         Wörter „unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvor-
97. § 118 wird wie folgt geändert:                                       gesetzte“ und wird das Wort „dem“ durch das Wort
    a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Schutz“ die                     „den“ ersetzt.
        Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
    b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   106. § 130 wird wie folgt geändert:
        „Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem                 a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Beamte“ durch
        Betroffenen die Art der über sie oder ihn gemäß                   die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
        Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei we-             b) Absatz 2 wird aufgehoben.
        sentlichen Änderungen ist sie oder er zu benach-              c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wör-
        richtigen.“                                                       ter „den Absätzen 1 oder 2“ werden durch die Wör-
                                                                          ter „Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
98. § 118a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach             107. In § 131 werden die Wörter „dem Beamten,“ durch die
        dem Wort „Auftrag“ die Wörter „der oder“ eingefügt.           Wörter „der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestands-
    b) In Absatz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter               beamtin, dem“ ersetzt und nach dem Wort „Rechte“ die
        „Die oder der“ ersetzt.                                       Wörter „der Empfängerin oder“ eingefügt.
    c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem             108. § 134 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
            Wort „hat“ die Wörter „die oder“ eingefügt.               a) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die
        bb) In Nummer 3 werden die Wörter „den Verant-                    Beamtin oder der“ ersetzt und werden vor dem Wort
            wortlichen“ durch die Wörter „die Verantwortli-               „seiner“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.
            chen“ ersetzt.                                            b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
                                                                          „Diese Verpflichtung kann einer Beamtin oder ei-
99. § 121 wird wie folgt geändert:                                        nem Beamten des Polizeivollzugsdienstes, die oder
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „müssen“                   der Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit oder ver-
        die Wörter „Beamtinnen oder“ eingefügt.                           heiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartner-


728
44

29. Dezember 2022                                          Nr. 34                Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt



        schaft begründet hat, nur für besondere Einsätze            d)   In Absatz 5 werden dem Wort „Beamte“ die Wörter
        und Übungen, für Lehrgänge oder für ihre oder                    „Beamtinnen und“ vorangestellt und nach dem Wort
        seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschafts-               „, als“ die Wörter „Polizeitaucherin oder“ eingefügt.
        polizei auferlegt werden.“                                  e)   In Absatz 6 werden nach dem Wort „können“ die
                                                                         Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
109.§ 135 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die       115. § 141 wird wie folgt geändert:
        Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.                           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „An-                                              „§ 141
        spruch“ die Wörter „einer oder“ eingefügt.                           Beamtinnen und Beamte des Landesamtes
    c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter                                    für Verfassungsschutz“.
        „die Verordnung vom 12. Juni 2018 (BGBl. I S. 840)“          b) Im Wortlaut werden nach dem Wort „Für“ die Wörter
        durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom                   „Beamtinnen und“ eingefügt.
        28. Juni 2022 (BGBl. I S. 1012)“ ersetzt.
    d) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden           116. § 142 wird wie folgt geändert:
        nach dem Wort „für“ die Wörter „Beamtinnen und“              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
        eingefügt.                                                                              „§ 142
                                                                              Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen
110. § 136 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung“.
          „(1) Die Beamtinnen und Beamten des uniformier-            b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „verpflichteten“
     ten Polizeivollzugsdienstes erhalten freie Dienstklei-              die Wörter „Forstbeamtinnen und“ eingefügt.
     dung. Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei
     erhalten einen Dienstkleidungszuschuss; dasselbe gilt      117. § 143 wird wie folgt geändert:
     für Beamtinnen und Beamte des uniformierten Polizei-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
     vollzugsdienstes, die nach Anordnung des Staatsminis-                                      „§ 143
     teriums des Innern den Dienst allgemein in bürgerlicher                         Beamtinnen und Beamte des
     Kleidung zu versehen haben.“                                                  Justizvollzugsdienstes und des
                                                                                    Justizwachtmeisterdienstes in
111. In § 137 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Den                            der Fachrichtung Justiz“.
     Beamtinnen und Beamten“ und das Wort „jeder“ durch              b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter
     die Wörter „jede und jeder“ ersetzt.                                „Beamtinnen und“ eingefügt.
                                                                     c) In Absatz 2 in Satz 1 werden nach dem Wort „Die“
112. § 138 wird wie folgt gefasst:                                       die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
                              „§ 138                                 d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter
                     Polizeidienstunfähigkeit                            „Beamtinnen und“ eingefügt.

         (1) Die Beamtin oder der Beamte des Polizeivoll-       118. § 143a wird wie folgt geändert:
    zugsdienstes ist dienstunfähig, wenn sie oder er den             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
    besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den                                          „§ 143a
    Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu                     Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung
    erwarten ist, dass sie oder er die volle Dienstfähigkeit                  Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst
    innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstun-                          einer Abschiebungshaft- und
    fähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfor-                      Ausreisegewahrsamseinrichtung“.
    dert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese             b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Für“ die
    besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer                  Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
    nicht mehr uneingeschränkt.                                      c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter
         (2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund einer            „Beamtinnen und“ eingefügt.
    Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt nach
    § 4 Absatz 4 festgestellt.“                                 119. § 144 wird wie folgt geändert:
                                                                     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
113. In § 138a Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter                                     „§ 144
     „Beamtinnen und“ eingefügt.                                               Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen
                                                                                     der Fachrichtung Feuerwehr“.
114. § 139 wird wie folgt geändert:                                  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     „(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Ein-
         aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils dem Wort „Be-                satzdienstes der Feuerwehr sowie andere Beam-
              amte“ die Wörter „Beamtinnen und“ vorange-                 tinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrich-
              stellt.                                                    tung Feuerwehr, die 25 Jahre im Einsatzdienst der
         bb) In Spalte 1 der Tabellenüberschrift der Tabelle             Feuerwehr sowie der Landesfeuerwehr- und Ka-
              zu Satz 2 werden dem Wort „Beamte“ die Wör-                tastrophenschutzschule beschäftigt waren, gelten
              ter „Beamtinnen und“ vorangestellt.                        die §§ 135, 136 Absatz 1 und § 138 entsprechend.
     b) In Absatz 1 und 3 werden jeweils dem Wort „Be-                   Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne
         amte“ die Wörter „Beamtinnen und“ vorangestellt.                von Satz 1 treten mit Ablauf des Monats in den Ru-
     c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                hestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.“
         aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils dem Wort „Be-            c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „andere“ die
              amte“ die Wörter „Beamtinnen und“ vorange-                 Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
              stellt.
         bb) In Spalte 1 der Tabellenüberschrift der Tabelle
              zu Satz 2 werden dem Wort „Beamte“ die Wör-
              ter „Beamtinnen und“ vorangestellt.



                                                                                                                          729
45

Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                    Nr. 34                                       29. Dezember 2022



120. § 144a wird wie folgt geändert:                                     sie nicht als eigene Dienstvorgesetzte anzusehen
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          sind, nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufga-
                                „§ 144a                                  ben der oder des Dienstvorgesetzten wahr.“
             Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der
              Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem            124. § 147 wird wie folgt gefasst:
              fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst“.                                          „§ 147
     b) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023“                  Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
         durch die Angabe „31. Dezember 2030“ ersetzt.
     c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                   (1) Auf die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen
         „Diese Befristung gilt nicht für Schulleiterinnen und       und Bürgermeister finden die für die Beamtinnen und
         Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen         Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften unter Beach-
         und stellvertretende Schulleiter.“                          tung von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beam-
                                                                     tenstatusgesetzes mit folgender Maßgabe Anwendung:
121. Die Überschrift des Abschnitts 11 wird wie folgt gefasst:       1. Das Beamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder
                          „Abschnitt 11                                  des Bürgermeisters wird durch die rechtsgültige
        Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte“.                        Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt,
                                                                         den sie oder er der Rechtsaufsichtsbehörde unver-
122.§ 145 wird wie folgt gefasst:                                        züglich anzuzeigen hat. Ist die Wahl unanfechtbar
                             „§ 145                                      oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist
                      Anwendungsbereich                                  kein Beamtenverhältnis begründet worden. § 12 Ab-
                                                                         satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 14 gelten
          Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte                        entsprechend.
      sind:                                                          2. Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ist eine
      1. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,                       hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamt-
      2. die Landrätinnen und Landräte,                                  licher Bürgermeister auf ihren oder seinen Antrag in
      3. die Beigeordneten,                                              den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er
      4. die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbän-                 a) das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
          den,                                                           b) der Fall des § 48 Nummer 2 vorliegt.
      5. die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie                  Die §§ 46 und 47 finden keine Anwendung.
      6. die Amtsverweserinnen und Amtsverweser.“                    3. Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und hauptamtli-
                                                                         che Bürgermeister sind von der Rechtsaufsichtsbe-
123. § 146 wird wie folgt geändert:                                      hörde zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          sind, ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl unter nicht
                                  „§ 146                                 ungünstigeren Bedingungen auszuüben. Geben
                   Dienstherr, oberste Dienstbehörde,                    sie diese Erklärung nicht innerhalb der von der
                 Dienstvorgesetzte, Zuständigkeiten“.                    Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden ange-
     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                messenen Frist ab und bewerben sie sich nicht um
         aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bürgermeis-                die Aufnahme in einen Wahlvorschlag zur Bürger-
              ters und“ durch die Wörter „der Bürgermeisterin            meisterwahl oder nehmen sie die Wahl zur Bürger-
              oder des Bürgermeisters sowie“ ersetzt.                    meisterin oder zum Bürgermeister nicht an, treten
         bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Landrates                  sie nicht nach § 5 Absatz 2 in den Ruhestand. Bür-
              und“ durch die Wörter „der Landrätin oder des              germeisterinnen und Bürgermeister, die ihr Amt im
              Landrates sowie“ ersetzt.                                  Falle ihrer Wiederwahl nur unter wirtschaftlich un-
         cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Dienstherr“                 günstigeren Bedingungen ausüben können, haben
              die Wörter „der oder“ eingefügt.                           lediglich die Erklärung nach Satz 1 abzugeben. Die
     c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                 Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Bürgermeisterinnen
              „(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorge-                und Bürgermeister, die nach § 51 Absatz 7 bis 9
         setzte für die Beamtinnen und Beamten                           der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung
         1. der Gemeinden einschließlich der Beigeordne-                 der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (Sächs-
              ten sowie der Ortsvorsteherinnen und Ortsvor-              GVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
              steher sind die Bürgermeisterinnen und Bür-                zes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) ge-
              germeister,                                                ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
         2. des Landkreises einschließlich der Beigeord-                 abgewählt wurden oder die am Tage der Beendi-
              neten sind die Landrätinnen und Landräte,                  gung der Amtszeit
         3. der Verwaltungsverbände sind die Verbands-                   a) das 58. Lebensjahr vollendet haben,
              vorsitzenden.“                                             b) eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeisterin,
     d) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „entlässt die“                    Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordne-
         die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.                               ter, Landrätin, Landrat, Verbandsvorsitzende,
     e) In Absatz 4 werden die Wörter „Bürgermeister,                         Verbandsvorsitzender, hauptamtliche Ortsvor-
         Landräte, Amtsverweser“ durch die Wörter „Bürger-                    steherin, hauptamtlicher Ortsvorsteher, Amts-
         meisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Land-                     verweserin oder Amtsverweser von 14 Jahren
         räte, Amtsverweserinnen, Amtsverweser“ ersetzt.                      erreicht haben, wobei Zeiten nach § 5 Absatz 2
     f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                      Satz 2 entsprechend berücksichtigt werden,
              „(5) In den Fällen von § 50 Absatz 3 des Sächsi-                oder
         schen Beamtenversorgungsgesetzes sowie in den                   c) nach Feststellung der Rechtsaufsichtsbehörde
         Fällen von § 51 Absatz 1, § 52 Absatz 1 und 5, § 68                  dienstunfähig im Sinne von § 26 Absatz 1 des
         und § 106, als auch in den übrigen Fällen, in denen                  Beamtenstatusgesetzes geworden sind.
         Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, Landrätin-               (2) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürger-
         nen oder Landräte, Amtsverweserinnen oder Amts-             meister, die ein Amt als Bürgermeisterin, Bürgermeister,
         verweser oder die oder der Verbandsvorsitzende              Beigeordnete, Beigeordneter, Landrätin oder Landrat
         eine Entscheidung nicht selbst treffen können, weil         nach den Vorschriften der Kommunalverfassung vom


730
46

29. Dezember 2022                                            Nr. 34                Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt



    17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28, S. 255) angetreten und für die       b)   In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die
    Dauer von insgesamt neun Jahren ein Amt hauptamtlich                   oder der“ und das Wort „er“ durch die Wörter „sie
    als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Bei-                 oder er“ ersetzt.
    geordneter, Landrätin, Landrat, Verbandsvorsitzende,
    Verbandsvorsitzender, Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher,         128. § 151 wird wie folgt geändert:
    Amtsverweserin oder Amtsverweser ausgeübt haben,                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
    treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand.“                                          „§ 151
                                                                                        Landrätinnen und Landräte“.
125. § 148 wird wie folgt gefasst:                                     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
                              „§ 148                                       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Auf“ die
      Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister                        Wörter „Landrätinnen und“ und nach dem Wort
                                                                                „hauptamtliche“ die Wörter „Bürgermeisterin-
        Auf ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bür-                           nen und“ eingefügt.
    germeister finden die für Ehrenbeamtinnen und Ehren-                   bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ausgeschie-
    beamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6                          denen“ die Wörter „Landrätinnen und“ einge-
    Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie mit folgenden Maßgaben                          fügt.
    Anwendung:                                                         c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. das Ehrenbeamtenverhältnis der Bürgermeisterin                      aa) In Satz 1 werden das Wort „Der“ durch die
        oder des Bürgermeisters wird durch rechtsgültige                        Wörter „Die Landrätin oder der“ und die Wörter
        Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt,                         „, der zum Landrat“ durch die Wörter „, die oder
        den sie oder er der Rechtsaufsichtsbehörde unver-                       der zur Landrätin oder zum Landrat“ ersetzt.
        züglich anzuzeigen hat; ist die Wahl unanfechtbar                  bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Landrat“
        oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist                     durch die Wörter „Landrätin oder Landrat“ er-
        kein Beamtenverhältnis begründet worden; § 12 Ab-                       setzt.
        satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 14 gelten
        entsprechend;                                             129. § 153 wird wie folgt gefasst:
    2. die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehren-                                        „§ 153
        amtliche Bürgermeister kann ihre oder seine Ent-                        Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
        lassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
        Beamtenstatusgesetzes und § 41 nur verlangen,                      (1) Auf ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Orts-
        wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere,              vorsteher finden die für Ehrenbeamtinnen und Ehren-
        wenn sie oder er                                              beamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6
        a) das 65. Lebensjahr vollendet hat,                          Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie mit der Maßgabe des § 148
        b) anhaltend krank ist,                                       Nummer 2 Anwendung.
        c) zehn Jahre dem Gemeinderat oder Ortschafts-                     (2) Auf hauptamtliche Ortsvorsteherinnen und Orts-
             rat angehört oder ein anderes öffentliches Eh-           vorsteher finden die für Beamtinnen und Beamte auf
             renamt bekleidet hat,                                    Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147
        d) durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätig-               Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Anwendung. § 150
             keit in ihrer oder seiner Berufs- oder Erwerbs-          Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
             tätigkeit oder in der Fürsorge für ihre oder seine            (3) In den Fällen des § 9 Absatz 5 Satz 2 der Sächsi-
             Familie erheblich behindert wird,                        schen Gemeindeordnung können die bisherigen Bürger-
        e) ein anderes öffentliches Amt ausübt und die                meisterinnen oder Bürgermeister bis zum Ablauf ihrer
             oberste Dienstbehörde feststellt, dass die eh-           Amtszeit in ihrem Beamtenverhältnis als Beamtin oder
             renamtliche Tätigkeit hiermit nicht vereinbar            Beamter auf Zeit oder Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter
             ist.“                                                    verbleiben; einer Ernennung bedarf es insoweit nicht.“

126. § 149 wird wie folgt geändert:                               130. § 154 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                „§ 149                                                           „§ 154
              Übernahme von Bürgermeisterinnen und                               Amtsverweserinnen und Amtsverweser“.
                Bürgermeistern bei Gebietsänderung“.                   b) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
                                                                           „Die Ernennungsurkunde für die Amtsverweserin
    b)   In Absatz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort                    oder den Amtsverweser nach § 54 Absatz 4 und 5
         „Hauptamtliche“ die Wörter „Bürgermeisterinnen                    der Sächsischen Gemeindeordnung wird von der
         und“ eingefügt.                                                   Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bür-
    c)   Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                           germeisters ausgestellt und der Amtsverweserin
         „Im Falle des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 tritt                  oder dem Amtsverweser bei Amtsantritt ausgehän-
         eine Gesamtdienstzeit von sieben Jahren an die                    digt. Wird eine Amtsverweserin oder ein Amtsver-
         Stelle einer Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren,                   weser zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister
         wenn die Beamtin oder der Beamte auf Zeit eine                    der Gemeinde gewählt und kann sie oder er das Amt
         hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtli-                mangels rechtskräftiger Feststellung der Gültigkeit
         cher Bürgermeister war, die oder der bis zum 2. Ok-               der Wahl nicht ausüben, finden auf eine hauptamt-
         tober 1990 gewählt wurde und infolge einer Ge-                    liche Amtsverweserin und einen hauptamtlichen
         bietsänderung nicht mehr weiterverwendet oder                     Amtsverweser die für die Beamtinnen und Beamten
         deren oder dessen Amt nicht mehr besetzt wird.“                   auf Zeit geltenden Vorschriften und auf eine eh-
                                                                           renamtliche Amtsverweserin und einen ehrenamt-
127. § 150 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               lichen Amtsverweser die für Ehrenbeamtinnen und
     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter                    Ehrenbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften ent-
         „Beamtinnen und“ eingefügt.                                       sprechende Anwendung. § 147 Absatz 1 Nummer 2
                                                                           und 3 Satz 1 bis 3 sowie § 148 Nummer 2 gelten
                                                                           entsprechend.“


                                                                                                                            731
47

Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                       Nr. 34                                       29. Dezember 2022



      c)   Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             d)   Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
                „(2) Auf die Amtsverweserin oder den Amtsver-                     „(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamt-
           weser im Landkreis findet Absatz 1 mit Ausnahme                   liche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher beträgt
           von § 148 Nummer 2 und der Regelung über die                      monatlich in Ortschaften
           ehrenamtlichen Amtsverweserinnen und ehrenamt-                    1. mit bis zu 1 000 Einwohnerinnen und Einwoh-
           lichen Amtsverweser entsprechende Anwendung.“                          nern 20 Prozent,
      d)   Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 2. mit über 1 000 bis zu 3 000 Einwohnerinnen
           aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                     und Einwohnern 25 Prozent sowie
                „Die hauptamtliche Amtsverweserin oder der                   3. mit über 3 000 Einwohnerinnen und Einwoh-
                hauptamtliche Amtsverweser nach Absatz 1                          nern 30 Prozent
                Satz 3 und die Amtsverweserin oder der Amts-                 der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1,
                verweser nach § 51 Absatz 3 der Sächsischen                  die für die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den
                Landkreisordnung in der Fassung der Bekannt-                 ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde mit
                machung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99),                 der Einwohnerzahl der jeweiligen Ortschaft gelten
                die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                 würde. Ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen oder
                9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert                 ehrenamtliche Ortsvorsteher von Ortschaften mit
                worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,                einer örtlichen Verwaltungsstelle erhalten einen Zu-
                tritt nur dann mit Ablauf ihrer oder seiner Amts-            schlag von 10 Prozent der Aufwandsentschädigung
                zeit in den Ruhestand, wenn                                  der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des eh-
                1. die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige              renamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde mit
                      Entscheidung vorliegt, nach der die Wahl               der entsprechenden Einwohnerzahl.“
                      zur Bürgermeisterin, zum Bürgermeister,           e)   Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
                      zur Landrätin oder zum Landrat ungültig                     „(5) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung
                      ist, oder                                              entfällt
                2. die Beamtin oder der Beamte nicht erneut                  1. mit Ablauf des Monats, in dem die ehrenamt-
                      zur Amtsverweserin oder zum Amtsverwe-                      liche Bürgermeisterin, der ehrenamtliche Bür-
                      ser bestellt wird, obwohl sie oder er dazu                  germeister, die ehrenamtliche Ortsvorsteherin
                      bereit ist, das Amt auszuüben.“                             oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher aus ih-
           bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „, weil“ die                        rem oder seinem Amt scheidet,
                Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.                      2. für die über drei Monate hinausgehende Zeit,
                                                                                  wenn die ehrenamtliche Bürgermeisterin, der
131. § 155 wird wie folgt geändert:                                               ehrenamtliche Bürgermeister, die ehrenamt-
     a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Übernahme“                              liche Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche
         die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.                                 Ortsvorsteher ununterbrochen länger als drei
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                         Monate ihr oder sein Amt nicht ausübt, oder
         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „an“ die Wör-                    3. für die Zeit, in der die ehrenamtliche Bürger-
              ter „die Beamtinnen und“ eingefügt.                                 meisterin, der ehrenamtliche Bürgermeister,
         bb) In Satz 2 wird das Wort „Beamten“ durch die                          die ehrenamtliche Ortsvorsteherin oder der
              Wörter „Beamtinnen und Beamten sowie Rich-                          ehrenamtliche Ortsvorsteher ihres oder seines
              terinnen“ ersetzt.                                                  Dienstes enthoben ist.“
     c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kommunale“                    f)   In Absatz 8 werden nach dem Wort „ehrenamtliche“
         die Wörter „Wahlbeamtinnen und“ eingefügt.                          die Wörter „Ortsvorsteherinnen und“ eingefügt.

132. § 155a wird wie folgt geändert:                                133. § 155b wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
                               „§ 155a                                       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ehrenamt-
             Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche                             lichen“ die Wörter „Bürgermeisterinnen und“
            Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie                           eingefügt.
               Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher“.                        bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „ist oder“
                                                                                 die Wörter „die ehrenamtliche Bürgermeisterin
      b)   Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               oder“ eingefügt.
           „Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen, Bürgermeis-                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
           ter, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher haben                   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Dienstherr“
           Anspruch auf eine angemessene Aufwandsent-                            die Wörter „der ehemaligen ehrenamtlichen
           schädigung.“                                                          Bürgermeisterin oder“ eingefügt.
      c)   Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Hat“ die Wör-
           „Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche                          ter „die ehemalige ehrenamtliche Bürgermeis-
           Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürger-                          terin oder“ eingefügt.
           meister beträgt monatlich in Gemeinden                        c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „als“ die Wörter
           1. mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern                   „Bürgermeisterin oder“ eingefügt.
                1 050 Euro,                                              d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „, wenn“
           2. mit über 500 bis zu 1 000 Einwohnerinnen und                   die Wörter „die ehrenamtliche Bürgermeisterin
                Einwohnern 2 100 Euro,                                       oder“ und nach dem Wort „oder“ die Wörter „sie
           3. mit über 1 000 bis zu 2 000 Einwohnerinnen                     oder“ eingefügt.
                und Einwohnern 2 250 Euro,
           4. mit über 2 000 bis zu 3 000 Einwohnerinnen            134. § 156 wird wie folgt geändert:
                und Einwohnern 2 400 Euro,                               a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter
           5. mit über 3 000 bis zu 4 000 Einwohnerinnen                     „Beamtinnen und“ eingefügt.
                und Einwohnern 2 550 Euro sowie                          b) In Absatz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort
           6. mit über 4 000 Einwohnerinnen und Einwoh-                      „Für“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
                nern 2 700 Euro.“


732
48

29. Dezember 2022                                          Nr. 34                Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt



     c)   In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 1 des Geset-             § 91a   Bemessungsgrundlage
          zes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)“ durch die               § 91b   Abgabeermittlung und Informationspflicht
          Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021                § 91c   Verrechnung
          (BGBl. I S. 2250)“ ersetzt.                                     § 91d   Ermäßigung
                                                                          § 91e   Festsetzung und Erhebung
135. § 157 wird wie folgt geändert:                                       § 91f   Übergangsregelungen
     a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort                     § 91g   Verwendung“.
         „kann“ die Wörter „eine Beamtin oder“ und nach              e)   Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
         dem Wort „auf“ die Wörter „ihren oder“ eingefügt.                „§ 94   Messnetzbeobachtung“.
     b) In den Nummern 1 bis 2 wird jeweils das Wort „er“            f)   Die Angabe zu § 101b wird wie folgt gefasst:
         durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.                          „§ 101b Vertretung des Eigentümers“.
     c) In Nummer 3 wird das Wort „er“ durch die Wörter              g)   Die Angabe zu Anlage 5 wird gestrichen.
         „sie oder er“ ersetzt und nach dem Wort „für“ wer-
         den die Wörter „sie oder“ eingefügt.                   2.   In § 15 Satz 3 werden nach dem Wort „von“ die Wörter
     d) In Satz 2 werden nach dem Wort „für“ die Wörter              „Vertreterinnen und“ eingefügt.
         „Staatsanwältinnen und“ eingefügt.
                                                                3.   In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „von jedermann“ ge-
136.§ 159 wird wie folgt geändert:                                   strichen.
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamte
        sowie“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte          4.   In § 26 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
        sowie Bewerberinnen und“ ersetzt.                            Wort „ingenieurtechnischen“ die Wörter „Mitarbeiterin-
    b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter             nen oder“ eingefügt.
        „Beamtinnen und“ eingefügt.
                                                                5.   In § 52 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem
137. § 162 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                    Wort „anzuschließenden“ die Wörter „Einwohnerinnen
          „(1) Beamtinnen und Beamten, denen vor dem                 und“ eingefügt.
     Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender
     Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer ersten     6.   § 53 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
     Amtszeit übertragen worden ist, ist das Amt auf Lebens-         „2. zur Verminderung der Schadstofffracht nach § 57
     zeit zu übertragen, sobald die Amtszeit zwei Jahre                  Absatz 1 Nummer 1 WHG eine abwassertechnische
     andauert und die Beamtin oder der Beamte im Rahmen                  Einrichtung eingebaut, betrieben sowie regelmäßig
     ihrer oder seiner bisherigen Amtsführung den Anfor-                 gewartet und überprüft wird, für die eine allgemeine
     derungen des Amtes mit leitender Funktion im vollen                 bauaufsichtliche Zulassung oder eine Europäische
     Umfang gerecht geworden ist.                                        Technische Bewertung nach den Vorschriften der
          (2) Beamtinnen und Beamten, denen vor dem                      Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen
     Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender                 Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur
     Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer zweiten             Festlegung harmonisierter Bedingungen für die
     Amtszeit übertragen worden ist, ist das Amt im Beam-                Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung
     tenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.“                        der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88
                                                                         vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10),
138.In § 163 Absatz 2 werden nach dem Wort „Für“ die Wör-                oder sonstige Bauartzulassung nach § 55 Absatz 4
    ter „Beamtinnen und“ eingefügt.                                      vorliegt, die die wasserrechtlichen Anforderungen
                                                                         berücksichtigt,“.
139. Es werden ersetzt:
     a) in § 44 Absatz 1, § 58 und § 96 Absatz 2 die Wörter     7.   § 57 wird wie folgt geändert:
         „dem Beamten“ jeweils durch die Wörter „der Beam-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         tin oder dem Beamten“ und                                       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bauvorha-
     b) in den §§ 82 und 91 das Wort „Beamten“ jeweils                        bens“ die Wörter „eine Entwurfsverfasserin
         durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“.                           oder“ eingefügt und nach den Wörtern „Unter-
                                                                              nehmer und“ die Wörter „eine Bauleiterin oder“
                                                                              eingefügt.
                      Artikel 12                                         bb) In Satz 3 wird das Wort „einem“ gestrichen.
      Änderung des Sächsischen Wassergesetzes                        b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „dass“ die Wör-
                                                                         ter „eine Entwurfsverfasserin oder“ und nach den
    Das Sächsische Wassergesetz vom 12. Juli 2013                        Wörtern „Entwurfsverfasser und“ die Wörter „eine
(SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-                 Bauleiterin oder“ eingefügt.
setzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:                            8.   In § 58 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                                                                                              „§ 58
1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         Anwendung der Sächsischen Bauordnung“.
     a) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
          „§ 58    Anwendung der Sächsischen Bauord-            9.   Die Überschrift von Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
                   nung“.                                                                 „Abschnitt 5
     b) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:                     Vorbeugender Gewässerschutz und
                 „Vorbeugender Gewässerschutz und                                Gewässerschutzbeauftragte“.
                     Gewässerschutzbeauftragte“.
     c) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:              10. § 60 wird wie folgt geändert:
          „§ 60    Gewässerschutzbeauftragte“.                      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
     d) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgenden Anga-                                         „§ 60
          ben ersetzt:                                                                Gewässerschutzbeauftragte“.
          „§ 91    Abgabepflicht


                                                                                                                          733
49

Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                   Nr. 34                                       29. Dezember 2022



      b)   In Satz 1 wird das Wort „Einen“ durch die Wörter         9.  Wasserentnahmen aus Besucher- oder Schauberg-
           „Eine Gewässerschutzbeauftragte oder einen“ er-              werken, soweit das entnommene Wasser ohne an-
           setzt.                                                       derweitige Nutzung in ein Gewässer eingeleitet wird
      c)   In Satz 2 werden nach dem Wort „Rechtsstellung“              und
           die Wörter „der oder“ eingefügt.                         10. Wasserentnahmen, die zur Sicherung der Wasser-
                                                                        qualität in sogenannten Schneeteichen (Beschnei-
11. In § 72 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „durch jeder-             ungsteiche) verwendet und ohne anderweitige Nut-
    mann“ gestrichen.                                                   zung dem Gewässer wieder zugeleitet werden.
                                                                        (3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wasser
12. In § 77 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „jedermann“ ge-           auch zu einem anderen, dort nicht genannten Zweck
    strichen und das Wort „nehmen“ durch die Wörter „ge-            verwendet, so wird insoweit die Wasserentnahmeab-
    nommen werden“ ersetzt.                                         gabe festgesetzt und erhoben.“

13. In § 85 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Wei-          17. Nach § 91 werden die folgenden §§ 91a bis 91g einge-
    sungsbefugnis“ die Wörter „der Bürgermeisterin oder“            fügt:
    und nach dem Wort „von“ die Wörter „dieser oder“ ein-                                  „§ 91a
    gefügt.                                                                       Bemessungsgrundlage

14. In § 86 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Ver-                (1) Die Wasserentnahmeabgabe bemisst sich nach
    pflichtung der“ die Wörter „Teilnehmerinnen und“ einge-         Grund- oder Oberflächenwasserentnahmen und der
    fügt.                                                           Menge des entnommenen Wassers.
                                                                         (2) Der Abgabesatz für Grundwasserentnahmen
15. § 88 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          beträgt 0,056 Euro je Kubikmeter und der Abgabesatz
    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „je-         für Oberflächenwasserentnahmen beträgt 0,017 Euro je
        der und“ und nach dem Wort „gestattet,“ die Wörter          Kubikmeter.
        „die oder“ eingefügt.                                            (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 beträgt bis zum
    b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               31. Dezember 2025 der Abgabesatz für Grund- und
        „Dabei darf die Einsichtnahme in solche Urkunden,           Oberflächenwasserentnahmen zur Kühlung von Braun-
        welche die Berechtigten als geheim zu halten be-            kohlekraftwerken 0,20 Euro je Kubikmeter.
        zeichnet haben, nur mit Zustimmung der Berechtig-
        ten gewährt werden.“                                                               § 91b
                                                                           Abgabeermittlung und Informationspflicht
16. § 91 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 91                                      (1) Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. März
                          Abgabepflicht                             des Jahres nach der Wasserentnahme unaufgefordert
                                                                    eine Erklärung über die zur Festsetzung der Wasser­
           (1) Für die Benutzung eines Gewässers gemäß § 9          entnahmeabgabe erforderlichen Angaben abzugeben.
      Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgeset-             Die Erklärung muss Angaben zum Gewässerbenutzer,
      zes (Wasserentnahme) wird eine Wasserentnahmeab-              zum benutzten Gewässer, zur Entnahmestelle, zum Ent-
      gabe festgesetzt und erhoben. Tagebaurestgewässer             nahmezeitraum, zur Entnahmemenge, zu den Verwen-
      und Baggerseen gelten dabei als oberirdische Gewäs-           dungszwecken und zur Erlaubnis, Bewilligung, einem
      ser. Nicht der Abgabepflicht unterliegt der Gewässer-         alten Recht oder einer alten Befugnis enthalten.
      ausbau gemäß § 67 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz.                  (2) Für die Erklärung ist ein von der oberen Was-
           (2) Eine Abgabepflicht besteht nicht für:                serbehörde zur Verfügung gestelltes Formular zu ver-
      1. erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen im Sinne des            wenden.
           § 8 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 25, 26 und 46 des             (3) Wer abgabepflichtig ist, hat die Entnahmeanlage
           Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 40,          mit einem geeigneten Mengenmessgerät auszurüsten.
      2. Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern                Die Mengenmessergebnisse sind aufzuzeichnen und
           zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung,                    der Erklärung nach Absatz 1 beizufügen. Sie sind min-
      3. Wasserentnahmen zur unmittelbaren Wärmegewin-              destens sieben Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur
           nung, soweit das entnommene Wasser nach Maß-             Ausrüstung der Entnahmeanlage mit einem geeigneten
           gabe der wasserrechtlichen Erlaubnis dem Gewäs-          Mengenmessgerät nach Satz 1 entfällt, wenn die durch
           ser wieder zugeführt wird,                               die Ausrüstung verursachten Kosten außer Verhältnis
      4. Wasserentnahmen für Zwecke der Fischerei, der              zu der zu erwartenden Abgabepflicht stehen.
           Fischzucht und der Fischhaltung,                              (4) Die obere Wasserbehörde hat der zuständigen
      5. Wasserentnahmen, bei denen die Entnahmemenge               unteren Wasserbehörde bis zum 31. März des zweiten
           insgesamt weniger als 2 000 m³ im Kalenderjahr           Jahres nach der Wasserentnahme die der Festsetzung
           beträgt,                                                 der Wasserentnahmeabgabe zugrunde gelegten Was-
      6. Wasserentnahmen, soweit diese zur Gefahrenab-              sermengen mitzuteilen.
           wehr oder zur Ordnung des Wasserhaushaltes an-
           geordnet oder zugelassen wurden und der Gewäs-                                   § 91c
           serbenutzer die Notwendigkeit der Entnahme nicht                              Verrechnung
           verursacht hat,
      7. Bis zum 31. Dezember 2025 Wasserentnahmen aus                  (1) Werden Anlagen zur Kreislaufnutzung oder Wie-
           Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von          derverwendung von Wasser errichtet oder erweitert,
           Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne              deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um
           vorherige Verwendung ins Gewässer eingeleitet            mindestens 10 Prozent erwarten lässt, sind auf Antrag
           wird,                                                    der Abgabepflichtigen die für die Errichtung oder Erwei-
      8. Wasserentnahmen aus staatlich anerkannten Heil-            terung entstandenen Aufwendungen mit der Wasserent-
           quellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbli-       nahmeabgabe zu verrechnen, die in drei Kalenderjah-
           che Getränkeherstellung verwendet wird,                  ren vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme der


734
50

Zur nächsten Seite