gesetzblatt-34-2022

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Wasserentnahme durch Braunkohletagebaue

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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                    Nr. 34                                         29. Dezember 2022



                          §2                                                                  §6
                   Verwendungszweck                                                       Evaluierung

     (1) Die Zuweisungen sind bestimmt für Investitionen und         Das Gesetz wird zum 30. September 2024 in Hinblick
Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien, Investi-            auf den Mittelabruf und die Mittelverwendung evaluiert.
tionsmaßnahmen in klimaschonende Mobilität sowie zum
nachhaltigen Wasser-, Ressourcen- und Energiemanage-
ment, präventive Investitionen und Maßnahmen zur Stärkung                                    §7
der Resilienz von Kommunen gegenüber Klimaveränderun-                             Durchführungsvorschriften
gen und hohen Energiekosten sowie Maßnahmen, die sol-
che Investitionen und Maßnahmen fördern oder vorbereiten.             Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Um-
                                                                 welt und Landwirtschaft erlässt die für die Durchführung die-
      (2) Zuweisungsempfänger können die zweckgebun-             ses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
denen Mittel nach Absatz 1 an kommunale Unternehmen
weiterreichen, an denen sie mit mindestens 50 Prozent be-
teiligt sind und wenn sichergestellt ist, dass die für den Zu-                                §8
weisungsempfänger maßgebenden Bestimmungen dieses                                       Außerkrafttreten
Gesetzes auch dem kommunalen Unternehmen auferlegt
werden.                                                             Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026
                                                                 außer Kraft.

                            §3
                         Verfahren                                                     Artikel 22
                                                                      Änderung des Sächsischen Klimafondsgesetzes
    (1) Der Gesamtzuweisungsbetrag nach § 1 wird zu glei-
chen Teilen auf die Anzahl der Landkreise und Kreisfreien            § 2 des Sächsischen Klimafondsgesetzes vom 21. Mai
Städte verteilt.                                                 2021 (SächsGVBl. S. 578, 587) wird wie folgt geändert:

     (2) Die Landesdirektion Sachsen setzt die Zuweisungen       1.    Absatz 1 wird wie folgt geändert:
für die Kommunen fest und reicht diese als Gesamtbudget                a) In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma
nach Absatz 1 bis zum 31. März des jeweiligen Kalender-                   ersetzt und nach dem Wort „Klimaschutzes“ werden
jahres aus.                                                               die Wörter „sowie zur nachhaltigen Ressourcenver-
                                                                          wendung und Verringerung des Abfallaufkommens“
    (3) Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt reicht die Zu-            eingefügt.
weisungen an die Gemeinden und Zuwendungsempfänger                     b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
zur Verwirklichung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 aus.                   aa) In Nummer 4 werden im Satzteil vor Buch-
                                                                               stabe a die Wörter „in Unternehmen“ gestri-
    (4) Nicht verwendete Mittel können innerhalb des Ver-                      chen.
wendungszeitraums an den Landkreis oder die Kreisfreie                    bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
Stadt zurückgegeben werden und für andere Maßnahmen                            „6. Entwicklung und Umsetzung von Modell-
nach § 2 Absatz 1 verwendet werden.                                                 vorhaben im Bereich der nachhaltigen
                                                                                    Ressourcenverwendung und Vermeidung
                                                                                    von Abfallaufkommen.“
                            §4
                        Verwendung                               2.    Absatz 2 wird wie folgt geändert:
                                                                       a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     (1) Die Zuweisungen können in die kommenden Haus-                    „Die konkrete Mittelverwendung des Fonds erfolgt
haltsjahre übertragen werden und müssen bis zum 31. De-                   auf der Grundlage einer Ermächtigung durch Ge-
zember 2025 verausgabt sein.                                              setz, Verordnung, Vereinbarung oder Förderrichtli-
                                                                          nie, sofern es sich nicht um eigene Maßnahmen des
    (2) Die Zuweisung ist entsprechend § 2 zu verwenden                   Freistaates Sachsen handelt.“
und kann zur Finanzierung einzelner Maßnahmen als De-                  b) In Satz 3 werden das Semikolon und die Wörter
ckungsmittel, einschließlich des Ersatzes von Eigenmitteln,               „das Sondervermögen ist insoweit als revolvieren-
mit weiteren Drittmitteln kombiniert werden.                              der Fonds ausgestaltet“ gestrichen.


                          §5                                                            Artikel 23
                  Verwendungsnachweis                                Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes

     Über die zweckentsprechende Verwendung der Zu-                   § 8 Absatz 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes
weisungen ist spätestens sechs Monate nach Verausga-             vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch
bung der Mittel gegenüber der zuständigen Behörde ein            Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl.
einfacher Verwendungsnachweis zu erbringen. Die Ver-             S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
wendungsnachweise sind einschließlich eines Berichtes
dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt           1.    In Satz 3 werden das Komma und die Wörter „soweit
und Landwirtschaft zu übermitteln, welches bis zum Ende                nicht durch die Förderzuständigkeitsverordnung SMI
des Folgejahres dem Haushalts- und Finanzausschuss des                 vom 8. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt
Landtags berichtet.                                                    durch die Verordnung vom 22. Februar 2016 (Sächs-
                                                                       GVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
                                                                       den Fassung, etwas anderes geregelt ist“ gestrichen.



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2.   Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:                     den Regionalen Planungsverbänden verbindlich gere-
     „Das Sächsische Staatsministerium für Regionalent-             gelt ist. Die Vereinbarung ist der obersten Raumord-
     wicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die           nungs- und Landesplanungsbehörde rechtzeitig vor
     Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen            dem Satzungsbeschluss über den fortgeschriebenen
     oder Fördermaßnahmen abweichend von den Sätzen 3               Regionalplan anzuzeigen und ist mit dem Nachweis der
     und 4 ganz oder teilweise einer staatlichen Behörde            erfolgten Anzeige Teil des Beschlusses der Verbands-
     oder einer anderen Einrichtung zu übertragen, soweit           versammlung über den fortgeschriebenen Regionalplan.
     dies zur besseren, insbesondere zur wirtschaftlicheren              (4) Auf Ausweisungen im Sinne des Absatzes 2
     Aufgabenerfüllung zweckmäßig erscheint.“                       Satz 2 ist das Ziel 5.1.3 des Landesentwicklungsplans
                                                                    2013 vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 582) nicht
                                                                    anzuwenden.“
                      Artikel 24
        Änderung der Sächsischen Bauordnung                    3.   § 9 wird wie folgt geändert:
                                                                    a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „der“ durch die
    § 84 Absatz 6 der Sächsischen Bauordnung in der Fas-                Wörter „die oder der“ ersetzt.
sung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl.                b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Befugnisse
S. 186), die zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022                  des“ durch die Wörter „Befugnisse der oder des“,
(SächsGVBl. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt ge-             die Wörter „Amtszeit des“ durch die Wörter „Amts-
fasst:                                                                  zeit der oder des“ und die Wörter „seiner Stellvertre-
                                                                        ter“ durch die Wörter „ihrer oder seiner Stellvertre-
     „(6) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Regionalpläne             terinnen oder Stellvertreter“ eingefügt.
und Bauleitpläne, die vor dem 8. Juni 2022 beschlossen wur-
den, sowie auf Flächen in Windenergiegebieten gemäß § 2        4.   § 10 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353).“                                       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
                                                                             „Sie besteht aus den Landrätinnen und Land-
                                                                             räten, den Oberbürgermeisterinnen und Ober-
                      Artikel 25                                             bürgermeistern der Kreisfreien Städte der
        Änderung des Landesplanungsgesetzes                                  Planungsregion sowie aus weiteren Verbands-
                                                                             rätinnen und Verbandsräten.“
     Das Landesplanungsgesetz vom 11. Dezember 2018                     bb) In Satz 4 wird das Wort „Verbandsräte“ durch
(SächsGVBl. S. 706), das durch Artikel 4 der Verordnung                      die Wörter „Verbandsrätinnen und Verbands-
vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden                       räte“ ersetzt.
ist, wird wie folgt geändert:                                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
                                                                        aa) In Satz 1 wird das Wort „Einwohner“ durch die
1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                           Wörter „Einwohnerinnen und Einwohner“ und
     a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe ein-                     die Wörter „einen Verbandsrat“ werden durch
          gefügt:                                                            die Wörter „eine Verbandsrätin oder einen Ver-
          „§ 4a   Umsetzung des Windenergieflächenbe-                        bandsrat“ ersetzt.
                  darfsgesetzes“.                                       bb) In Satz 2 wird das Wort „Verbandsräte“ durch
     b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:                           die Wörter „Verbandsrätinnen und Verbands-
          „§ 11   Verbandsvorsitz“.                                          räte“ ersetzt.
                                                                        cc) In Satz 4 werden die Wörter „jeden Verbands-
2.   Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                                 rat“ durch die Wörter „jede Verbandsrätin und
                              „§ 4a                                          jeden Verbandsrat“ und die Wörter „ein Stell-
      Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes                        vertreter“ durch die Wörter „eine Stellvertrete-
                                                                             rin oder ein Stellvertreter “ ersetzt.
          (1) Für das Gebiet des Freistaates Sachsen obliegt        c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     die Aufgabe der Ausweisung der zur Erreichung der                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Zum Verbandsrat“
     Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen nach § 3                       durch die Wörter „Zur Verbandsrätin oder zum
     Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2                     Verbandsrat“ ersetzt.
     des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli                 bb) In Satz 2 wird das Wort „Bediensteter“ durch
     2022 (BGBl. I S. 1353) den Regionalen Planungsver-                      die Wörter „Bedienstete oder Bediensteter“ er-
     bänden als Pflichtaufgabe.                                              setzt.
          (2) In den Regionalplänen sind Windenergiegebiete         d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Verbandsräte“
     nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsge-                 durch die Wörter „Verbandsrätinnen und Verbands-
     setzes auszuweisen. Jeder Regionale Planungsverband                räte“ und das Wort „Vertreter“ durch die Wörter
     hat für seine Planungsregion bis zum 31. Dezember                  „Vertreterinnen und Vertreter“ ersetzt.
     2027 mindestens 2,0 Prozent seiner Fläche gemäß                e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Vertreter“ durch
     Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsge-                 die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“, das Wort
     setzes (Flächenbeitragswerte) in Form von Vorrangge-               „Arbeitgeber“ durch die Wörter „Arbeitgeberinnen
     bieten auszuweisen.                                                und Arbeitgeber“ und das Wort „Sorben“ durch die
          (3) Die Regionalen Planungsverbände können von                Wörter „Sorbinnen und Sorben“ ersetzt.
     der erforderlichen regionalen Flächenausweisung nach
     Absatz 2 Satz 2 abweichen, soweit gewährleistet ist,      5.   § 11 wird wie folgt geändert:
     dass der gemäß Anlage 1 Spalte 2 des Windenergie-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
     flächenbedarfsgesetzes vorgegebene Flächenbeitrags-                                        „§ 11
     wert in der jeweiligen Planungsregion eingehalten wird.                              Verbandsvorsitz“.
     Zu diesem Zweck können die Regionalen Planungsver-             b) In Absatz 1 werden die Wörter „einen ehrenamtli-
     bände miteinander öffentlich-rechtliche Vereinbarungen             chen Verbandsvorsitzenden“ durch die Wörter „eine
     treffen, in denen die Flächenkompensation zwischen                 ehrenamtliche Verbandsvorsitzende oder einen


                                                                                                                          739
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           ehrenamtlichen Verbandsvorsitzenden“ und die              Einbeziehung der obersten Immissionsschutzbehörde
           Wörter „einen oder mehrere Stellvertreter“ durch          die Auswirkungen der nach Satz 1 zugelassenen Abwei-
           die Wörter „eine, einen oder mehrere Stellvertrete-       chungen und erstattet dem Landtag zum 31. Dezember
           rinnen oder Stellvertreter“ ersetzt.                      2026 Bericht.
      c)   Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               (4) Zur Bewältigung der Herausforderungen des
                „(2) Die oder der Verbandsvorsitzende hat den        demografischen Wandels und zur Stärkung des kreisan-
           Vorsitz der Verbandsversammlung inne. Sie oder            gehörigen Raums gilt § 6 Absatz 2 des Raumordnungs-
           er vertritt den Verband und erledigt die Geschäfte        gesetzes mit der Maßgabe, dass die jeweils zuständige
           der laufenden Verwaltung. Sie oder er bereitet die        Bauaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Raumord-
           Sitzungen der Verbandsversammlung und der Aus-            nungsbehörde von der Festlegung des Ziels 2.2.1.6 des
           schüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse.“              Landesentwicklungsplans 2013 im Baugenehmigungs-
                                                                     verfahren Abweichungen zulassen kann. Abweichun-
6.    § 12 wird wie folgt geändert:                                  gen durch die Bauleitplanungen sind im Einvernehmen
      a) In Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort „Braunkoh-           mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zulässig.
          leplänen“ die Wörter „Regionalplänen und“ einge-           Die Abweichungen nach Satz 1 und 2 sind nur zuläs-
          fügt.                                                      sig, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten
      b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:            vertretbar sind. Vor der Entscheidung über die Abwei-
               „(3) Zur Erfüllung der mit dem Windenergieflä-        chung ist die Gemeinde anzuhören. Die Raumordnungs-
          chenbedarfsgesetz verbundenen Planungsaufga-               behörde gibt ihre Stellungnahme nach Satz 1 innerhalb
          ben werden den Regionalen Planungsverbänden                eines Monats nach Aufforderung durch die zuständige
          für die hierfür erforderlichen Personal- und Sach-         Bauaufsichtsbehörde ab. Die Frist kann aus wichti-
          mittel jährlich jeweils 350 000 Euro pro Verband           gem Grund um bis zu einem Monat verlängert werden.
          befristet bis zum 31. Dezember 2027 gewährt. Die           Satz 1 und 2 gelten nur für Zulassungs- und Planungs-
          Auszahlung erfolgt vierteljährlich am 15. des zwei-        verfahren, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet
          ten Monats zu je einem Viertel des Jahresbetrages.         worden sind; für Planungsverfahren gilt der Zeitpunkt
          Es ist bis zum 30. Juni 2026 zu prüfen, ob die Regi-       des Planaufstellungsverfahrens (§ 2 Absatz 1 Satz 2
          onalen Planungsverbände über den 31. Dezember              des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntma-
          2027 hinaus Haushaltsmittel im Zusammenhang                chung vom 3. November 2017 [BGBl. I S. 3634], das
          mit den Aufgaben nach dem Windenergieflächen-              zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober
          bedarfsgesetz benötigen.“                                  2022 [BGBl. I S. 1726] geändert worden ist). Die oberste
      c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-               Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft
          sätze 4 und 5.                                             und bewertet die Auswirkungen der Abweichungen nach
                                                                     Satz 1 und erstattet dem Landtag zum 31. Dezember
7.    In § 17 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Jeder“ durch die        2026 Bericht.“
      Worte „Jede und jeder“ ersetzt.

8.    § 18 wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 26
      a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vorhabensträger“            Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes
          durch das Wort „Vorhabenträger“ ersetzt.
      b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Mitteilungs- und          § 2 Absatz 2 bis 4 des Universitätsklinika-Gesetzes vom
          Auskunftspflichtigen“ durch die Wörter „die mittei-    6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Arti-
          lungs- und auskunftspflichtige Stelle oder Person“     kel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 SächsGVBl. S. 578)
          ersetzt.                                               geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

9.    Dem § 20 werden die folgenden Absätze 3 und 4 ange-             „(2) Die Universität ist verpflichtet, die der klinischen
      fügt:                                                      Medizin zugeordneten Hochschullehrer und weiteres wis-
           „(3) In Ausnahme zu § 16 gilt zur Beschleunigung      senschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal,
      des Ausbaus von Windenergieanlagen, welche gemäß           Sachmittel und Räumlichkeiten der Universität nach Bedarf
      § 2 EEG im öffentlichen Interesse sind und der öffent-     dem jeweiligen Universitätsklinikum zum Zwecke der Kran-
      lichen Sicherheit dienen, § 6 Absatz 2 des Raumord-        kenversorgung zur Verfügung zu stellen. Die der klinischen
      nungsgesetzes mit der Maßgabe, dass im Benehmen            Medizin zugeordneten Hochschullehrer und das weitere
      mit der Raumordnungsbehörde von der Festlegung             wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal sind
      des Ziels 5.1.3 des Landesentwicklungsplans 2013 und       verpflichtet, an dem ihrer Universität zugeordneten Uni-
      den entsprechenden Festlegungen in den Regionalplä-        versitätsklinikum in der Krankenversorgung mitzuwirken.
      nen im jeweiligen Zulassungsverfahren von der für das      Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, das der jeweiligen
      jeweilige Vorhaben zuständigen Zulassungsbehörde           Medizinischen Fakultät zugeordnete Personal zur Deckung
      Abweichungen zugelassen werden können, wenn die            seines nicht mit eigenem Personal gedeckten Bedarfs in der
      Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten          Krankenversorgung einzusetzen. Das Staatsministerium für
      vertretbar ist. Die Zulassung erfolgt im Einvernehmen      Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, diese
      mit den betroffenen Gemeinden und im Benehmen mit          Verpflichtung dem Grunde und dem Umfang nach gegen-
      dem Regionalen Planungsverband, in dessen Plangebiet       über dem Universitätsklinikum und der Medizinischen Fakul-
      sich das Vorhaben befindet. Als betroffene Gemeinden       tät durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu regeln. Das
      gelten alle Gemeinden, auf deren Gebiet das Vorhaben       Universitätsklinikum ist verpflichtet, die Universität, der es
      geplant ist. Die Raumordnungsbehörde gibt ihre Stel-       zugeordnet ist, bei der Erfüllung ihres Auftrags in Forschung
      lungnahme nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach          und Lehre durch die Bereitstellung von wissenschaftlichem
      Aufforderung durch die zuständige Zulassungsbehörde        und nichtwissenschaftlichem Personal, Sachmitteln und
      ab. Die Frist kann aus wichtigem Grund einmalig um bis     Räumlichkeiten zu unterstützen. Der Forschung, Lehre und
      zu einem Monat verlängert werden. Satz 1 gilt für Zulas-   Krankenversorgung dienende Einrichtungen des Universi-
      sungsverfahren, die vor dem 31. Dezember 2027 ein-         tätsklinikums sind von diesem als hoheitliche Aufgabe der
      geleitet worden sind. Die oberste Raumordnungs- und        Medizinischen Fakultät der Universität zur Verfügung zu
      Landesplanungsbehörde überprüft und bewertet unter         stellen; entsprechend sind Einrichtungen der Medizinischen


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29. Dezember 2022                                          Nr. 34                 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt



Fakultät der Universität von dieser dem Universitätsklinikum         sene Vertretung aller Kultursparten, die im Kulturraum
zur Verfügung zu stellen. Das Universitätsklinikum und die           gefördert werden sollen, sowie die angemessene Ver-
Universität regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit,              tretung von Frauen und Männern geachtet werden. Die
zu der sie nach den Sätzen 1 bis 6 verpflichtet sind, durch          zuständigen, im Kulturraum wirkenden regionalen und
einen öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrag. In diesem          überregionalen Fachverbände und Fachstellen sind vor
Kooperationsvertrag sind die jeweiligen Beiträge, die in For-        der Berufung zu hören und können dem Kulturkonvent
schung, Lehre und Krankenversorgung erbracht werden,                 Vorschläge für die Besetzung des Kulturbeirates unter-
sowie die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen                breiten.“
auf Selbstkostenbasis zu regeln. Darüber hinaus können
in diesem Kooperationsvertrag auch Vereinbarungen über          2.   § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die Ziele der Struktur- und Entwicklungsplanung sowie das            „Der Stadtrat beruft Kultursachverständige für jeweils
Zusammenwirken der Verwaltung der Universität und der                bis zu fünf Jahre in den Kulturbeirat.“
Verwaltung des Universitätsklinikums auf Selbstkostenbasis
abgeschlossen werden.
                                                                                         Artikel 28
     (3) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und                      Bekanntmachungserlaubnis
Tourismus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Be-
nehmen mit dem Universitätsklinikum oder durch öffentlich-          Das Staatsministerium für Regionalentwicklung kann
rechtliche Vereinbarung dem Universitätsklinikum weitere        den Wortlaut des Landesplanungsgesetzes in der vom
Aufgaben zu übertragen, wenn sie mit den in Absatz 1 ge-        1. März 2023 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz-
nannten Aufgaben in Verbindung stehen. Durch öffentlich-        und Verordnungsblatt bekannt machen.
rechtliche Vereinbarung kann ferner eine Übertragung der
Aufgaben nach § 11 Absatz 9 des Sächsischen Hochschul-
freiheitsgesetzes erfolgen. Soweit dem Universitätsklinikum                                 Artikel 29
hierdurch Kosten entstehen, dürfen ihm weitere Aufgaben                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nur übertragen werden, wenn die zur Erfüllung erforderli-
chen Mittel bereitstehen.                                           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5
                                                                mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten
     (4) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und     außer Kraft:
Tourismus wird ermächtigt, dem Universitätsklinikum durch       1. das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens
Rechtsverordnung die gesamte Personal- und Wirtschafts-             „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“ vom 13. Dezem-
verwaltung auch für die in der Anlage aufgeführten theoreti-        ber 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das zuletzt durch
schen Institute zu übertragen. Die in der Rechtsverordnung          Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl.
nach Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 4 erfassten Leistungen dür-         S. 578) geändert worden ist und
fen nur zwischen dem Universitätsklinikum und der Medizini-     2. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für
schen Fakultät der jeweiligen Universität vereinbart werden.“       Umwelt und Landwirtschaft über die Wasserentnahme-
                                                                    abgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes
                                                                    vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), die zuletzt
                      Artikel 27                                    durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (Sächs-
     Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes                    GVBl. S. 503) geändert worden ist.

    Das Sächsische Kulturraumgesetz in der Fassung der               (2) Artikel 4 tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft.
Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl.
S. 811), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Mai 2021         (3) Artikel 25 tritt mit Ausnahme von Nummer 9 am
(SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt ge-     1. März 2023 in Kraft.
ändert:
                                                                    (4) Artikel 9 Nummer 1 bis 6 und 8 tritt am 1. Januar
1.   § 4 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                       2024 in Kraft.
          „(7) Der Kulturkonvent beruft Kultursachverständige
     für jeweils bis zu fünf Jahre in den Kulturbeirat. Eine        (5) Die Artikel 1, 11, 21 und Artikel 25 Nummer 9 treten
     Wiederberufung ist zweimalig möglich. Bei der Benen-       am Tag nach der Verkündung in Kraft.
     nung der Kultursachverständigen soll auf die angemes-


Dresden, den 20. Dezember 2022


                                                   Der Landtagspräsident
                                                    Dr. Matthias Rößler


                                                    Der Ministerpräsident
                                                    Michael Kretschmer


                                                Der Staatsminister des Innern
                                                       Armin Schuster


                                               Der Staatsminister der Finanzen
                                                     Hartmut Vorjohann


                                                                                                                             741
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                                             Der Staatsminister für Kultus
                                                   Christian Piwarz


                         Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
                                                      Petra Köpping


                                  Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
                                                      Martin Dulig


                        Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
                                                   Wolfram Günther




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                                       Viertes Gesetz
                          zu den Finanzbeziehungen zwischen dem
                          Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
                                             Vom 20. Dezember 2022
    Der Sächsische Landtag hat am 20. Dezember 2022                  nach § 22a Nummer 4 des Sächsischen Finanzaus-
das folgende Gesetz beschlossen:                                     gleichsgesetzes geleisteten Bedarfszuweisungen zur
                                                                     Finanzierung von Aufwendungen der Kommunen für
                                                                     Flüchtlinge aus der Ukraine.
                       Artikel 1
                        Gesetz
  über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen                                          §2
 und der Verbundquoten in den Jahren 2023 und 2024                        Finanzausgleichsmasse im Jahr 2024
           (Finanzausgleichsmassengesetz
             2023/2024 – FAMG 2023/2024)                              (1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen
                                                                 Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haus-
                                                                 haltsjahr 2024 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuwei-
                          §1                                     sungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur
          Finanzausgleichsmasse im Jahr 2023                     Verfügung:
                                                                 1. 22,3385629 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der
      (1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen           Gemeinschaftsteuern und seiner Einnahmen aus Bun-
Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haus-               desergänzungszuweisungen sowie
haltsjahr 2023 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzu-        2. 22,3385629 Prozent des Aufkommens der Landessteu-
weisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz                 ern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021                  Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der
(SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom             Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der
20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden                 Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund und des Aufkom-
ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung:                 mens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.
1. 22,5175082 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der
      Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Um-            (2) Im Haushaltsjahr 2024 beträgt die Finanzausgleichs-
      satzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnah-      masse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgeset-
      men aus Bundesergänzungszuweisungen und                    zes 4 653 076 000 Euro. Darin sind enthalten:
2. 22,5175082 Prozent des Aufkommens der Landessteu-             1. als abschließender Anteil an dem Ist-Ergebnis des
      ern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur           Haushaltsjahres 2020 ein Minderungsbetrag in Höhe
      Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der           von 69 790 000 Euro,
      Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der       2. ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-
      Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009              Ergebnis des Haushaltsjahres 2022 in Höhe von
      (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und       391 012 000 Euro,
      des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbe-           3. ein Erhöhungsbetrag in Höhe von 16 429 000 Euro, der
      steuerumlage.                                                  dem Kommunalen Strukturfonds nach dem Gesetz über
                                                                     die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler
    (2) Im Haushaltsjahr 2023 beträgt die Finanzausgleichs-          Strukturfonds“ entnommen wird, und
masse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgeset-            4. ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe
zes 4 207 339 600 Euro. Darin sind enthalten:                        von 80 000 000 Euro zur Finanzierung der kommuna-
1. als Anteil an dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2020           len Straßenbaubudgets nach § 20b des Sächsischen
    ein Minderungsbetrag in Höhe von 69 790 000 Euro,                Finanzausgleichsgesetzes.
2. ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haus-
    haltsjahres 2021 in Höhe von 28 772 000 Euro,
3. ein Erhöhungsbetrag auf Grund des Ergebnisses der                                   §3
    Überprüfung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen        Jahresbezogene Anpassungen der Verbundgrundlagen
    Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 321 900 Euro,
4. ein Erhöhungsbetrag für eine einmalige Mehrbelastung              Bei den Berechnungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
    auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung nach § 16          und § 2 Absatz 1 Nummer 1 bleiben folgende Beträge un-
    Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsge-          berücksichtigt:
    setzes in Höhe von 76 000 Euro,                              1. in den Jahren 2023 und 2024 jeweils der Betrag, den
5. ein Erhöhungsbetrag in Höhe von 21 819 700 Euro, der              der Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 4 des Finanz-
    dem Kommunalen Strukturfonds nach dem Gesetz über                ausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
    die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler                 S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
    Strukturfonds“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl.                 zes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden
    S. 797, 806), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom               ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurch-
    31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist,           schnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält,
    in der jeweils geltenden Fassung, entnommen wird,            2. in den Jahren 2023 und 2024 jeweils ein Betrag in Höhe
6. ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe               von 22 304 000 Euro der Bundesergänzungszuweisun-
    von 80 000 000 Euro zur Finanzierung der kommuna-                gen, die der Freistaat Sachsen für seine Kommunen
    len Straßenbaubudgets nach § 20b des Sächsischen                 nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zum
    Finanzausgleichsgesetzes und                                     Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Ar-
7. ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe               beitslosigkeit und der daraus entstehenden überpropor-
    von 10 000 000 Euro zur Erstattung der im Jahr 2022


                                                                                                                         743
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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                     Nr. 34                                       29. Dezember 2022



      tionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeits-                         ßenverkehrsanlagen in kommunaler Bau-
      losen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält,                             last“.
3.    in den Jahren 2023 und 2024 jeweils ein Betrag in Höhe          d)   Die bisherige Angabe zu § 20b wird die Angabe zu
      von 36 190 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates                  § 20c.
      Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnah-                 e)   Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
      men der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinder-                  „§ 23 Kommunaler Vorsorgefonds“.
      förderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I
      S. 2403) entspricht,                                       2.   § 2 wird wie folgt geändert:
4.    in den Jahren 2023 und 2024 jeweils ein Betrag in Höhe          a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
      von 3 525 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates                  aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen                        aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „Ar-
      der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur                            tikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember
      zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren                            2020 (BGBl. I S. 2657)“ durch die Wör-
      in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom                              ter „Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai
      15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,                                   2022 (BGBl. I S. 760)“ ersetzt.
5.    in den Jahren 2023 und 2024 jeweils ein Betrag in                        bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
      Höhe von 39 950 000 Euro, der dem voraussichtlichen                             „85,11 Prozent“ durch die Angabe
      Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen                              „85,2665 Prozent“ ersetzt.
      Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des in                   bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      der Begründung zu Artikel 8 des Entwurfs eines Asyl-                     aaa) Buchstabe c wird aufgehoben.
      verfahrensbeschleunigungsgesetzes der Fraktionen der                     bbb) In Buchstabe e werden nach den Wör-
      CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 18/6185)                                  tern „auf Grund des“ die Wörter „Arti-
      beschriebenen Abrechnungsverfahrens und der sich                                kels 1 des“ eingefügt.
      daraus ergebenden Änderungen von § 1 Satz 5 des Fi-                      ccc) In Buchstabe f wird das Wort „voraus-
      nanzausgleichsgesetzes, in der bis zum 31. Dezember                             sichtlichen“ gestrichen.
      2019 geltenden Fassung, sowie von § 1 Absatz 2 des Fi-                   ddd) Buchstabe g wird aufgehoben.
      nanzausgleichsgesetzes, in der ab dem 1. Januar 2020                     eee) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
      geltenden Fassung, entspricht,                                                  „h) der Betrag, der im Zuge der Umset-
6.    in den Jahren 2023 und 2024 jeweils ein Betrag in Höhe                               zung des „Pakts für den Öffentlichen
      von 47 000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates                                  Gesundheitsdienst“ dem Anteil des
      Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen                                    Freistaates Sachsen an den zusätz-
      der Länder auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zur                                 lichen Umsatzsteuereinnahmen der
      Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration                                 Länder entspricht,“.
      und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommu-                       fff)   Folgender Buchstabe i wird angefügt:
      nen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755), entspricht,                         „i) ein      Betrag    in   Höhe      von
7.    in den Jahren 2023 und 2024 jeweils ein Betrag in Höhe                               20 425 000 Euro im Jahr 2021
      von 23 500 000 Euro, der im Falle der Erhöhung des                                   und ein Betrag in Höhe von
      Umsatzsteueranteils der Länder zum Zweck der Fort-                                   40 850 000 Euro im Jahr 2022, der
      führung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlings-                               jeweils dem Anteil des Freistaates
      bedingten Kosten von Ländern und Kommunen dem                                        Sachsen an den zusätzlichen Um-
      voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an                                  satzsteuereinnahmen der Länder
      den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder                                    auf Grund des Artikels 4 Nummer 2
      entspricht, und                                                                      des       Grundsteuerreform-Umset-
8.    im Jahr 2023 ein Betrag in Höhe von 23 500 000 Euro und                              zungsgesetzes vom 16. Juli 2021
      im Jahr 2024 ein Betrag in Höhe von 28 200 000 Euro,                                 (BGBl. I S. 2931) entspricht, und“.
      der im Zuge der Umsetzung des „Pakts für den Öffent-                cc) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach den
      lichen Gesundheitsdienst“ jeweils dem Anteil des Frei-                   Wörtern „auf Grund des“ die Wörter „Artikels 1
      staates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuerein-                     des“ eingefügt.
      nahmen der Länder entspricht.                                   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
                                                                          aa) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“
                                                                               durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 und 3“ er-
                     Artikel 2                                                 setzt.
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes                         bb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 3a des
                                                                               Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I
    Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fas-                          S. 2053)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Ge-
sung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl.                         setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1401)“ er-
S. 487) wird wie folgt geändert:                                               setzt.
                                                                          cc) In Satz 4 werden die Wörter „Artikel 6 des Ge-
1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                            setzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411)“
      a) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:                     durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom
                            „Abschnitt 4                                       20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743)“ er-
             Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen                               setzt.
             für Investitionen und Instandsetzungen“.
                                                                 3.   § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt ge-
      b)   Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:                 fasst:
           „§ 15 Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen                  „d) den kommunalen Vorsorgefonds nach § 23,“.
                  für Investitionen und Instandsetzungen“.
      c)   Nach der Angabe zu § 20a wird folgende Angabe         4.   § 4 wird wie folgt geändert:
           eingefügt:                                                 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „je Einwoh-
           „§ 20b Zuweisungen für Umbau, Ausbau, Neubau,                  ner“ durch die Wörter „je Einwohnerin oder Einwoh-
                  Instandsetzung und Erneuerung von Stra-                 ner“ ersetzt.


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     b)   Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     6.   § 7 wird wie folgt geändert:
          aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
               „Zur Ermittlung der Finanzkraft des Jahres                aa) In Satz 1 werden die Wörter „jeden Schüler“
               2023 wird die Finanzkraft des Jahres 2022 des                   durch die Wörter „jede Schülerin und jeden
               kreisangehörigen Raumes mit 1 368,18 Euro je                    Schüler“ ersetzt.
               Einwohnerin oder Einwohner und die des kreis-             bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
               freien Raumes mit 1 949,25 Euro je Einwohne-                    aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
               rin oder Einwohner angesetzt.“                                         Wort „Als“ durch die Wörter „Für die“ er-
          bb) In Satz 3 wird die Angabe „2018“ durch die An-                          setzt und das Wort „Schüler“ wird durch
               gabe „2023“ ersetzt.                                                   die Wörter „Schülerinnen und Schüler“
     c)   Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                           ersetzt.
          aa) In Satz 1 werden die Wörter „je Einwohner“                       bbb) In Nummer 7 werden die Wörter „des
               durch die Wörter „je Einwohnerin oder Einwoh-                          Schülers“ durch die Wörter „der Schüle-
               ner“ ersetzt.                                                          rin oder des Schülers“ ersetzt.
          bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                   ccc) In Nummer 8 wird das Komma am Ende
               „Als Basis für die Berechnung der Aufteilung                           durch einen Punkt ersetzt.
               der Schlüsselmassen des kreisangehöri-                    cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
               gen Raumes im Jahr 2023 wird die Höhe der                       „Für die Schülerzahlen der Oberschulen+ ge-
               Schlüsselzuweisungen je Einwohnerin oder                        mäß § 6 Absatz 6 des Sächsischen Schulge-
               Einwohner des Jahres 2022 für die kreisange-                    setzes in der Fassung der Bekanntmachung
               hörigen Gemeinden mit 361,48 Euro und für die                   vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648),
               Landkreise mit 247,73 Euro angesetzt.“                          das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
     d)   Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                     21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert
               „(4) Nach Aufteilung der Schlüsselmasse                         worden ist, werden deren Schülerinnen und
          gemäß den Absätzen 1 und 3 wird die Schlüssel-                       Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 wie die Schü-
          masse der kreisangehörigen Gemeinden um den                          lerinnen und Schüler an Grundschulen sowie
          nach § 25a Absatz 2 Satz 5 zufließenden Betrag er-                   der Klassenstufen 5 bis 10 wie die Schülerin-
          höht. Die sich ergebende Veränderung der Schlüs-                     nen und Schüler an Oberschulen angesetzt.“
          selmasse ändert nicht die Basis für die Berechnung             dd) In Satz 6 wird das Wort „Schüler“ jeweils durch
          nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 in künf-                    die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.
          tigen Jahren.“                                                 ee) Satz 7 wird aufgehoben.
     e)   Absatz 5 wird wie folgt geändert:                              ff) In dem neuen Satz 7 wird das Wort „Schülern“
          aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                   durch die Wörter „Schülerinnen und Schülern“
               „Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Absatz 1                     ersetzt und das Wort „Schüler“ wird jeweils
               Nummer 2 wird verwendet für                                     durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“
               1. allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 5                        ersetzt.
                    bis 14) sowie                                        gg) In den neuen Sätzen 8 bis 11 und 13 wird das
               2. zweckgebundene Schlüsselzuweisungen                          Wort „Schüler“ jeweils durch die Wörter „Schü-
                    für Investitionen und Instandsetzungen                     lerinnen und Schüler“ ersetzt.
                    (§ 15).“                                         b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
          bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             aa) In Satz 2 wird das Wort „Als“ durch die Wörter
               „Der Anteil der zweckgebundenen Schlüssel-                      „Für die“ ersetzt.
               zuweisungen für Investitionen und Instandset-             bb) In Satz 3 wird das Wort „Kinderansatz“ durch
               zungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt                      die Wörter „Ansatz für frühkindliche Bildung“
               bei den                                                         ersetzt.
               1. kreisangehörigen Gemeinden                         c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und investive
                    a) im Jahr 2023 6,5 Prozent und                      Schlüsselzuweisungen“ durch die Wörter „sowie
                    b) im Jahr 2024 6,5 Prozent,                         zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Inves-
               2. Landkreisen                                            titionen und Instandsetzungen“ ersetzt.
                    a) im Jahr 2023 6,0 Prozent und
                    b) im Jahr 2024 3,0 Prozent,                7.   § 8 wird wie folgt geändert:
               3. Kreisfreien Städten                                a) In Absatz 4 werden die Wörter „jeden Einwohner“
                    a) im Jahr 2023 15,0 Prozent und                     durch die Wörter „jede Einwohnerin und jeden
                    b) im Jahr 2024 15,0 Prozent.“                       Einwohner“ ersetzt und die Wörter „je Einwohner“
          cc) In Satz 3 werden die Wörter „investiven Schlüs-            werden durch die Wörter „je Einwohnerin oder Ein-
               selzuweisungen“ durch die Wörter „zweckge-                wohner“ ersetzt.
               bundenen Schlüsselzuweisungen für Investiti-          b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 3 des
               onen und Instandsetzungen“ ersetzt.                       Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425)“
          dd) In Satz 4 werden die Wörter „aus Steuern und               durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Fe-
               allgemeinen Schlüsselzuweisungen“ durch die               bruar 2022 (SächsGVBl. S. 134)“ ersetzt.
               Wörter „aus Steuern, allgemeinen Schlüssel-
               zuweisungen und den Zuweisungen nach § 16        8.   In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „auf den Einwohner
               Absatz 1 und 2“ ersetzt.                              (§ 30) und den Schüler“ durch die Wörter „auf die Ein-
                                                                     wohnerin und den Einwohner (§ 30) sowie die Schülerin
5.   In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „den Einwohner, den           und den Schüler“ ersetzt.
     Schüler“ durch die Wörter „die Einwohnerin oder den
     Einwohner, die Schülerin oder den Schüler“ ersetzt.        9.   In § 12 Absatz 5 wird die Angabe „§ 7 Absatz 5“ durch
                                                                     die Angabe „§ 7 Absatz 6“ ersetzt.




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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                    Nr. 34                                       29. Dezember 2022



10. Der Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:                                   setzt und die Wörter „je Einwohner“ werden
                          „Abschnitt 4                                        durch die Wörter „je Einwohnerin und Einwoh-
          Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen                                 ner“ ersetzt.
           für Investitionen und Instandsetzungen                         dd) In Nummer 4 werden die Wörter „je Einwohner“
                                                                              durch die Wörter „je Einwohnerin und Einwoh-
                                 § 15                                         ner“ ersetzt.
             Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen                          ee) In Nummer 5 werden die Wörter „bis zu
              für Investitionen und Instandsetzungen                          20 000 Einwohnern“ durch die Wörter „bis zu
                                                                              20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern“ er-
           (1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte                   setzt und die Wörter „je Einwohner“ werden
      und Landkreise erhalten zweckgebundene Schlüssel-                       durch die Wörter „je Einwohnerin und Einwoh-
      zuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen                      ner“ ersetzt.
      nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 zur Ergänzung ihrer               ff) In Nummer 6 werden die Wörter „je Einwohner“
      Finanzmittel. Die zweckgebundenen Schlüsselzuwei-                       durch die Wörter „je Einwohnerin und Einwoh-
      sungen werden nach mangelnder Steuer- und Umlage-                       ner“ ersetzt.
      kraft gezahlt und dienen der Deckung des Finanzbedar-               gg) In Nummer 7 werden die Wörter „48,28 Euro je
      fes für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung                   Einwohner und“ durch die Wörter „48,38 Euro
      von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen                    je Einwohnerin und Einwohner im Jahr 2023 so-
      Grundversorgung.                                                        wie 48,36 Euro je Einwohnerin und Einwohner
                                                                              im Jahr 2024,“ ersetzt.
           (2) Die zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen                   hh) In Nummer 8 werden die Wörter „35,40 Euro
      werden zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzu-                        je Einwohner“ durch die Wörter „35,50 Euro je
      weisungen und in entsprechender Anwendung der §§ 6                      Einwohnerin und Einwohner im Jahr 2023 so-
      bis 14 berechnet und ausgezahlt. Sie können zur außer-                  wie 35,48 Euro je Einwohnerin und Einwohner
      ordentlichen Tilgung von Krediten, die für infrastruktu-                im Jahr 2024“ ersetzt.
      relle Maßnahmen aufgenommen worden sind, einge-                b)   In Satz 2 werden die Wörter „je Einwohner“ durch
      setzt werden; der Einsatz für diesen Zweck ist bei der              die Wörter „je Einwohnerin und Einwohner“ ersetzt.
      Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie können zur
      Verwendung entsprechend Absatz 1 in späteren Haus-         12. § 17 wird wie folgt geändert:
      haltsjahren zweckgebunden angesammelt werden. Bei              a) Nach Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
      Entscheidungen über Anträge nach § 22a Nummer 1                    eingefügt:
      und 2 kann ihr Einsatz für andere Zwecke zugelassen                „2a. den Kommunen im Rahmen von Kommunal-
      werden.                                                                 budgets nach Maßgabe von § 20b für kom-
                                                                              munale Straßenbaumaßnahmen in Höhe von
           (3) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist die Ver-                   jährlich 115 000 000 Euro in den Jahren 2023
      wendung der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen                        und 2024,“.
      nachzuweisen. Bei festgestellter nicht zweckentspre-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      chender Verwendung ist spätestens in dem auf das                   aa) In Satz 5 werden die Wörter „Artikel 1 des Ge-
      Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirek-                    setzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408)“
      tion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden                      durch die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom
      Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5                    20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)“ ersetzt und
      zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwen-                    die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli
      dete Anteil der zweckgebundenen Schlüsselzuweisun-                      2016 (SächsGVBl. S. 287)“ werden durch die
      gen zurückzufordern.                                                    Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar
                                                                              2022 (SächsGVBl. S. 144)“ ersetzt.
           (4) Zur Überbrückung pandemiebedingter Ein-                   bb) In Satz 9 werden die Wörter „der investiven
      nahmeausfälle können in den Jahren 2021 und 2022                        Schlüsselzuweisung“ durch die Wörter „der
      12,5 Prozent der Einzahlungen aus zweckgebundenen                       zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für
      Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instand-                     Investitionen und Instandsetzungen“ ersetzt.
      setzungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten, die
      für Investitionen im Schulbereich und im Bereich der       13. § 19 wird wie folgt geändert:
      Einrichtungen der Kindertagesbetreuung aufgenommen             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      worden sind, eingesetzt werden. Der Einsatz für diesen             aa) In Satz 1 wird das Wort „Einwohner“ durch die
      Zweck ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die                    Wörter „Einwohnerinnen und Einwohner“ er-
      Regelung gilt der Erprobung und wird zum 30. Septem-                    setzt.
      ber 2022 evaluiert.“                                               bb) In Satz 2 wird das Wort „Einwohnern“ durch die
                                                                              Wörter „Einwohnerinnen und Einwohnern“ er-
11. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    setzt und die Wörter „Artikel 2a des Gesetzes
    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                        vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694)“ wer-
        aa) In Nummer 1 werden die Wörter „bis zu                             den durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes
            20 000 Einwohnern“ durch die Wörter „bis zu                       vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922)“ ersetzt.
            20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern“ er-                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
            setzt und die Wörter „je Einwohner“ werden                   aa) In Satz 1 wird das Wort „Einwohner“ durch die
            durch die Wörter „je Einwohnerin und Einwoh-                      Wörter „Einwohnerinnen und Einwohner“ er-
            ner“ ersetzt.                                                     setzt.
        bb) In Nummer 2 werden die Wörter „je Einwohner“                 bb) In Satz 2 wird das Wort „Einwohnern“ durch
            durch die Wörter „je Einwohnerin und Einwoh-                      die Wörter „Einwohnerinnen und Einwohnern“
            ner“ ersetzt.                                                     ersetzt.
        cc) In Nummer 3 werden die Wörter „bis zu
            20 000 Einwohnern“ durch die Wörter „bis zu          14. § 20a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
            20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern“ er-                    „(3) § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.“


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15. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:                18. § 22 wird wie folgt geändert:
                           „§ 20b                                 a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         Zuweisungen für Umbau, Ausbau, Neubau,                       „Es werden 90 000 000 Euro im Jahr 2023 und
              Instandsetzung und Erneuerung                           75 000 000 Euro im Jahr 2024 zur Verfügung ge-
     von Straßenverkehrsanlagen in kommunaler Baulast                 stellt.“
                                                                  b) In Satz 3 werden die Wörter „§§ 22a bis 22c“ durch
        (1) Die Zuweisungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2a              die Wörter „§§ 22a und 22b Nummer 1 bis 4“ er-
    sind bestimmt für Maßnahmen der Erhaltung, des Um-                setzt.
    und Ausbaus sowie des notwendigen Neubaus von                 c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    Straßen und Brücken in kommunaler Baulast. Für Maß-               „Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich
    nahmen im besonderen Landesinteresse kann der Frei-               durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Er-
    staat Sachsen darüber hinaus einzelprojektbezogene                richtung eines Sondervermögens „Fonds für digi-
    Zuwendungen gewähren nach Maßgabe der Richtlinie                  tale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 14. De-
    des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft,                zember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das zuletzt
    Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und             durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember
    Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom                   2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in
    9. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1777), die zuletzt                 der jeweils geltenden Fassung.“
    durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl.         d) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
    S. 1840) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der            „Darüber hinaus können Mittel nach Maßgabe des
    Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (Sächs-               Staatshaushaltes für Bewilligungen nach § 22a
    ABl. SDr. S. S 224), in der jeweils geltenden Fassung.            Nummer 4 gewährt werden.“
    Maßnahmen im besonderen Landesinteresse sind:                 e) Satz 7 wird aufgehoben.
    1. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreu-
        zungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung         19. § 22a wird wie folgt geändert:
        vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt           a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
        durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021                 aa) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „die
        (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, oder dem                    durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019
        Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der                       (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist“
        Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;                   durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 des
        2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des                   Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl.
        Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901)                     S. 134) geändert worden ist“ ersetzt.
        geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fas-            bb) Im vierten Halbsatz werden nach der Angabe
        sungen,                                                            „(SächsGVBl. S. 270),“ die Wörter „das durch
    2. Gemeinschaftsmaßnahmen der Landkreise und                           Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022
        Gemeinden mit der staatlichen Straßenbauverwal-                    (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist,“ ein-
        tung,                                                              gefügt.
    3. Straßeninfrastrukturprojekte mit überregionaler Be-        b) In Nummer 6 wird das Wort „Anwärtern“ durch die
        deutung im besonderen Interesse des Landes,                   Wörter „Anwärterinnen und Anwärtern“ ersetzt und
    4. Maßnahmen zur Radverkehrsförderung.                            die Wörter „als Studenten“ werden gestrichen.
                                                                  c) In Nummer 7 wird die Angabe „114 553 227 Euro“
        (2) Die Kommunalbudgets nach § 17 Absatz 1                    durch die Angabe „117 645 241,86 Euro“ ersetzt,
    Nummer 2a werden in entsprechender Anwendung des                  die Angabe „7 836 912 Euro“ wird durch die An-
    § 20a Absatz 2 für die jeweiligen Kreisfreien Städte              gabe „8 080 447,50 Euro“ ersetzt und die An-
    und Landkreise einschließlich ihrer kreisangehörigen              gabe „10 410 000 Euro“ wird durch die Angabe
    Gemeinden gebildet.                                               „10 409 344,54 Euro“ ersetzt.

          (3) Der Landkreis erstellt im Benehmen mit seinen   20. § 22b wird wie folgt geändert:
    Gemeinden für die Einzelprojekte der kreisangehörigen         a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
    Gemeinden sowie des Landkreises eine Prioritäten-                 aa) In Buchstabe b werden die Wörter
    liste, in der die Einzelprojekte im Rahmen des jeweili-               „650 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022“
    gen Kommunalbudgets nach Priorität geordnet werden.                   durch die Wörter „720 000 Euro in den Jahren
    Die Zuweisungen durch die zuständige Behörde an die                   2023 und 2024“ ersetzt.
    kreisangehörigen Gemeinden und den Landkreis erfol-               bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
    gen auf Grundlage der Prioritätenliste.                               „c) Aufwand, der für die Umsetzung des On-
                                                                               linezugangsgesetzes vom 14. August 2017
        (4) Die nach Absatz 2 ermittelten Budgets der                          (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch
    Kreisfreien Städte werden diesen durch die zuständige                      Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021
    Behörde zugewiesen.                                                        (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in
                                                                               der jeweils geltenden Fassung, entsteht,
        (5) § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.                            in Höhe von jährlich 3 000 000 Euro in
                                                                               den Jahren 2023 und 2024, wobei ein
        (6) Die Mittel nach § 17 Absatz 1 Nummer 2a und                        Teilbetrag in Höhe von 1 000 000 Euro im
    § 20b sind im jeweiligen Kommunalbudget übertragbar.“                      Jahr 2023 und ein Teilbetrag in Höhe von
                                                                               500 000 Euro im Jahr 2024 das Vorliegen
16. Der bisherige § 20b wird § 20c.                                            eines vom Beirat für den kommunalen Fi-
                                                                               nanzausgleich (§ 34) bestätigten Betriebs-
17. In § 21 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 811),“                      konzeptes voraussetzt,“.
    die Wörter „das durch Artikel 20 des Gesetzes vom                 cc) In Buchstabe d wird die Angabe „2021 und
    21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist,“                2022“ durch die Angabe „2023 und 2024“ er-
    eingefügt.                                                            setzt.



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