gesetzblatt-34-2022

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Wasserentnahme durch Braunkohletagebaue

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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                    Nr. 34                                       29. Dezember 2022



      b)   In Nummer 4 Buchstabe c werden die Wörter „des                cc) Nummer 5 wird die Nummer 4.
           kommunalen Anteils“ durch die Wörter „des Eigen-
           anteils“ ersetzt und die Wörter „Gemeinden und        25. § 27 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
           des Landkreises“ werden durch das Wort „Zuwen-            a) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das
           dungsempfänger“ ersetzt.                                      Wort „und“ ersetzt.
      c)   Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                          b) Nummer 5 wird aufgehoben.
           „5. die Beteiligung der Kommunen am Aufwand               c) Die bisherige Nummer 6 wird die Nummer 5 und die
               für den Gigabitausbau der Telekommunikati-                Wörter „und Landkreisen“ werden gestrichen.
               onsnetze in Höhe von 15 000 000 Euro jährlich
               in den Jahren 2023 bis 2028 durch Zuführung       26. § 28 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
               an den Fonds nach dem Gesetz über die Er-             a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen
               richtung eines Sondervermögens „Fonds für                 Punkt ersetzt.
               digitale Teilhabe und schnelles Internet“; nach       b) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
               Abschluss aller nach der Richtlinie „Förderung
               zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Te-      27. § 31 wird wie folgt geändert:
               lekommunikationsnetze in der Bundesrepublik           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
               Deutschland“ vom 26. April 2021 (BAnz AT                  aa) In Satz 4 werden die Wörter „22a Nummer 1
               21.05.2021 B3) geförderten Maßnahmen der                       bis 7“ durch die Wörter „22a Nummer 1 bis 8“
               sächsischen Kommunen ermittelt der Fonds-                      ersetzt.
               verwalter die dafür aufgewendeten Gesamt-                 bb) Folgende Sätze werden angefügt:
               ausgaben; überschreitet der Gesamtbetrag der                   „Das Statistische Landesamt berechnet die
               Zuführungen nach Halbsatz 1 zehn Prozent                       Kommunalbudgets nach § 20b Absatz 2. Die
               der ermittelten Gesamtausgaben, wird der                       Prioritätenlisten nach § 20b Absatz 3 Satz 1
               übersteigende Betrag an die Finanzausgleichs-                  sind bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres
               masse zurückgeführt; unterschreitet der Ge-                    bei der Landesdirektion Sachsen vorzulegen.
               samtbetrag der Zuführungen nach Halbsatz 1                     Davon abweichend sind die Prioritätenlisten
               zehn Prozent der ermittelten Gesamtausga-                      im Jahr 2023 bis zum 15. April 2023 vorzule-
               ben, erfolgt spätestens im zweiten Jahr nach                   gen. Die Landesdirektion Sachsen nimmt die
               erfolgter Abrechnung eine Zuführung an den                     Festsetzungen und Auszahlungen nach § 20b
               Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung                      Absatz 3 unverzüglich nach Vorlage der Priori-
               eines Sondervermögens „Fonds für digitale                      tätenlisten vor.“
               Teilhabe und schnelles Internet“ in Höhe des          b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 18 bis 20b“
               Fehlbetrages.“                                            durch die Angabe „den §§ 18 bis 20c“ ersetzt.
                                                                     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
21. § 22c wird wie folgt geändert:                                       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 20a“
        aa) Nummer 1 wird aufgehoben.                                                durch die Wörter „den §§ 20a und 20b
        bb) In Nummer 3 zweiter Halbsatz werden das                                  Absatz 4“ ersetzt.
             Komma und das Wort „sowie“ am Ende durch                         bbb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 20b“
             einen Punkt ersetzt.                                                    durch die Angabe „§ 20c“ ersetzt.
        cc) Nummer 4 wird aufgehoben.                                         ccc) In Nummer 7 werden die Wörter „Num-
    b) Absatz 4 wird aufgehoben.                                                     mer 1 und 3“ durch die Wörter „Num-
                                                                                     mer 3“ ersetzt.
22. § 23 wird wie folgt gefasst:                                         bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
                              „§ 23                                           „Die Zuführung gemäß § 22b Nummer 5 Halb-
                  Kommunaler Vorsorgefonds                                    satz 1 erfolgt jährlich zum 1. Februar. Die
                                                                              Zuführung gemäß § 23 Absatz 1 erfolgt am
          (1) Der Freistaat Sachsen bildet gemäß dem                          30. Juni 2024.“
      Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens               d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      „Kommunaler Vorsorgefonds“ vom 20. Dezember 2022                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      (SächsGVBl. S. 743, 750) den kommunalen Vor-                            „Für den Fall, dass der Haushaltsplan des Frei-
      sorgefonds. Diesem werden 300 000 000 Euro im                           staates Sachsen zu Beginn des Ausgleichs-
      Jahr 2024 zugeführt.                                                    jahres noch nicht beschlossen ist, wird das
                                                                              Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im
          (2) Entnahmen aus dem Vorsorgefonds werden                          Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des
      durch Gesetz geregelt. Der entnommene Betrag ver-                       Ausgleichsjahres Abschlagszahlungen in der
      stärkt die Finanzausgleichsmasse des entsprechenden                     Höhe zu leisten, in der sich Finanzzuweisun-
      Ausgleichsjahres.                                                       gen nach diesem Gesetz auf der Grundlage der
                                                                              für das Ausgleichsjahr maßgeblichen Steuer-
          (3) Die Auflösung des Vorsorgefonds erfolgt spätes-                 schätzung voraussichtlich ergeben, jedoch nur
      tens zum 31. Dezember 2026.“                                            bis zur Höhe der im Haushalt des vergangenen
                                                                              Jahres festgelegten Finanzzuweisungen nach
23. In § 24 Absatz 1 wird die Angabe „2021 und 2022“ durch                    diesem Gesetz.“
    die Angabe „2023 und 2024“ ersetzt.                                  bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach Satz 2“ ge-
                                                                              strichen.
24. § 26 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                          28. § 34 wird wie folgt geändert:
    b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch                     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
             das Wort „und“ ersetzt.                                          „1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des
        bb) Nummer 4 wird aufgehoben.                                             Staatsministeriums der Finanzen, davon


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29. Dezember 2022                                            Nr. 34                 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt



                    eine Person als Vorsitzende oder Vorsit-      3.    Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
                    zender,“.                                                                                         „Anlage 1
           bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort                                            (zu § 18 Absatz 1 Satz 4)
               „Vertreter“ durch die Wörter „Vertreterinnen
               oder Vertreter“ ersetzt.                                   Ausgleichsbetrag nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 4:
           cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
               „4. drei vom Staatsministerium der Finanzen                                      in den Jahren in den Jahren
                    auf Vorschlag der kommunalen Landes-                                       2021 und 2022 2023 und 2024
                    verbände berufene Vertreterinnen oder                                         jeweils (in   jeweils (in
                    Vertreter der Gemeinden, darunter je eine                                       Euro):        Euro):
                    Vertreterin oder ein Vertreter des kreisan-          Erzgebirgskreis             1 168 727       800 459
                    gehörigen und des kreisfreien Raumes.“               Mittelsachsen               1 616 887     1 752 219
     b)    Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    Vogtlandkreis                 853 254       736 116
           „Der Beirat prüft das gemäß § 22b Nummer 3 Buch-              Zwickau                     1 429 866     1 561 394
           stabe c vorzulegende Betriebskonzept.“
                                                                         Bautzen                     1 990 012     2 082 518
29. In Anlage 1 wird das Wort „Einwohnern“ durch die Wör-                Görlitz                              0             0
    ter „Einwohnerinnen und Einwohnern“ ersetzt und das                  Meißen                        418 205       287 818
    Wort „Einwohner“ wird durch die Wörter „Einwohner und                Sächsische
    Einwohnerinnen“ ersetzt.                                             Schweiz-Osterzge-
                                                                         birge                        714 483          591 987
                                                                         Leipzig                    1 129 313        1 385 131
                          Artikel 3
                                                                         Nordsachsen                  679 253        802 358“.
                         Änderung
          des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung
                  des Sozialgesetzbuches                                                  Artikel 4
                                                                       Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines
    Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialge-                 Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und
setzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das                           schnelles Internet“
zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2022 (SächsGVBl.
S. 456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  Dem § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Son-
                                                                  dervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles
1.   § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       Internet“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783),
     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2022 (SächsGVBl.
         „Das Staatsministerium für Soziales und Gesell-          S. 455) geändert worden ist, wird folgender Absatz 10 an-
         schaftlichen Zusammenhalt bestellt die Landesärz-        gefügt:
         tinnen und Landesärzte gemäß § 35 Absatz 1 des
         Neunten Buches Sozialgesetzbuch.“                             „(10) Dem Fonds werden in den Jahren 2023 bis 2028
     b) In Satz 2 wird das Wort „Verbraucherschutz“ durch         gemäß § 22b Nummer 5 erster Halbsatz des Sächsischen
         die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ er-         Finanzausgleichsgesetzes Mittel aus der Finanzausgleichs-
         setzt.                                                   masse in Höhe von 15 000 000 Euro jährlich zugeführt. Nach
                                                                  Abschluss aller nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstüt-
2.   § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       zung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in
     a) In Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung der Be-       der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26. April 2021 (BAnz
         kanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl.             AT 21.05.2021 B3) geförderten Maßnahmen der sächsischen
         S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes         Kommunen ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewen-
         vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert           deten Gesamtausgaben. Überschreitet der Gesamtbetrag
         worden ist,“ durch die Wörter „in der Fassung der        der Zuführungen nach Satz 1 zehn Prozent der ermittelten
         Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl.            Gesamtausgaben, wird der übersteigende Betrag an die Fi-
         S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom            nanzausgleichsmasse zurückgeführt. Unterschreitet der Ge-
         20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geän-              samtbetrag der Zuführungen nach Satz 1 zehn Prozent der
         dert worden ist,“ ersetzt.                               ermittelten Gesamtausgaben, erfolgt spätestens im zweiten
     b) In Satz 2 wird die Angabe „2021 und 2022“ durch           Jahr nach erfolgter Abrechnung gemäß § 22b Nummer 5
         die Angabe „2021 bis 2024“ ersetzt.                      vierter Halbsatz des Sächsischen Finanzausgleichsgeset-
                                                                  zes eine Zuführung an den Fonds in Höhe des Fehlbetrages
                                                                  aus der Finanzausgleichsmasse.“


                                                                                            Artikel 5
                                                                                  Änderung des Sächsischen
                                                                              Investitionskraftstärkungsgesetzes

                                                                      Das Sächsische Investitionskraftstärkungsgesetz vom
                                                                  16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 657), das zuletzt
                                                                  durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl.
                                                                  S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

                                                                  1.    § 1 wird wie folgt geändert:
                                                                        a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum Jahr 2020“
                                                                            gestrichen.



                                                                                                                            749
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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                    Nr. 34                                       29. Dezember 2022



      b)   In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 2b                              Artikel 6
           des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811)“          Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines
           durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom                 Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“
           10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)“ ersetzt.
                                                                      Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermö-
2.    In § 2 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung   gens „Brücken in die Zukunft“ vom 16. Dezember 2015
      der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl.         (SächsGVBl. S. 656), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
      S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom       zes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden
      15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden          ist, wird wie folgt geändert:
      ist,“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntma-
      chung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das          1.    § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022                    „Die konkrete Mittelverwendung des Fonds richtet
      (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist,“ ersetzt.               sich insbesondere nach den Bestimmungen des Kom-
                                                                       munalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24. Juni 2015
3.    In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 1              (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch Artikel 3 des
      des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl.                   Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)
      S. 782)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom            geändert worden ist, und den hierzu abgeschlossenen
      21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.                       Verwaltungsvereinbarungen sowie dem Sächsischen
                                                                       Investitionskraftstärkungsgesetz vom 16. Dezember
4.    § 4 wird wie folgt geändert:                                     2015 (SächsGVBl. S. 656, 657), das zuletzt durch
      a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezem-              Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
          ber 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“               (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der
          ersetzt.                                                     jeweils geltenden Fassung.“
      b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“      2.    § 4 wird wie folgt geändert:
               durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.           a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2023“                „2. Zuführungen nach § 29 des Sächsischen
               durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.                    Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung
                                                                                der Bekanntmachung vom 23. April 2021
5.    In § 5 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „31. März 2023“                    (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des
      durch die Angabe „31. März 2025“ ersetzt.                                 Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (Sächs-
                                                                                GVBl. S. 743) geändert worden ist, in der je-
6.    § 6 wird wie folgt gefasst:                                               weils geltenden Fassung,“.
                                „§ 6                                   b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 des
                        Verwaltungsvorschrift                              Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl.
                                                                           S. 782)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes
           Das Nähere zu den §§ 1 bis 5 zum Maßnahmeplan-,                 vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
      Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie zu Abwei-
      chungen zu den Regelungen des ersten Abschnitts des        3.    § 7 wird wie folgt geändert:
      vierten Teils über die Haushaltswirtschaft der Sächsi-           a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2025“
      schen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekannt-                    durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
      machung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die                 b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
      zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar                  „2026“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
      2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der
      jeweils geltenden Fassung, regelt eine gemeinsame
      Verwaltungsvorschrift der Staatskanzlei, des Staats-                                Artikel 7
      ministeriums des Innern, des Staatsministeriums der                                 Gesetz
      Finanzen, des Staatsministeriums der Justiz, des                  über die Errichtung eines Sondervermögens
      Staatsministeriums für Kultus, des Staatsministeriums                    „Kommunaler Vorsorgefonds“
      für Wissenschaft und Kunst, des Staatsministeriums für
      Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Staatsministeriums                                 §1
      für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und                          Errichtung des Fonds
      des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.“
                                                                     Der Freistaat Sachsen errichtet einen „Kommunalen
7.    § 11 wird wie folgt geändert:                              Vorsorgefonds“ als Sondervermögen des Landes.
      a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. Bei der Auswahl der Investitionsmaßnahmen
               soll die gemäß § 23a des Sächsischen Schul-                                  §2
               gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                 Zweck und Mittelverwendung des Fonds
               vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zu-
               letzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai       Zweck des Fonds ist der Aufbau einer Vorsorge für den
               2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist,     kommunalen Finanzausgleich zur Verstetigung der kommu-
               in der jeweils geltenden Fassung, genehmigte      nalen Finanzausstattung. Die Mittel dürfen nur für Zwecke
               oder aufgestellte Schulnetzplanung berück-        des kommunalen Finanzausgleichs verwendet werden.
               sichtigt werden.“
      b) In Nummer 5 wird die Angabe „31. Dezember 2023“
          durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt und                                    §3
          die Angabe „31. Dezember 2024“ wird durch die An-                       Stellung im Rechtsverkehr
          gabe „31. Dezember 2026“ ersetzt.
                                                                     Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Das Staatsministerium
                                                                 der Finanzen verwaltet den Fonds (Fondsverwalter).


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29. Dezember 2022                                           Nr. 34                Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt



                          §4                                        (2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Aus-
           Finanzierung des Fonds, Vermögen                      gaben sowie den Bestand des Fondsvermögens.

     (1) Dem Fonds wird im Jahr 2024 ein Betrag in Höhe von
300 000 000 Euro zugeführt aus der Finanzausgleichsmasse                                    §7
gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Finanzaus-                                    Auflösung
gleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des          Der Fonds wird spätestens zum 31. Dezember 2026
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743)               aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenes Fonds-
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.           vermögen wird der Finanzausgleichsmasse des Folgejahres
                                                                 zugeführt.
    (2) Das Fondsvermögen wird nicht verzinst.

    (3) Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist aus-                               Artikel 8
geschlossen.                                                                     Bekanntmachungserlaubnis

    (4) Entnahmen aus dem Fonds werden durch Gesetz                   Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wort-
bestimmt.                                                        laut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom
                                                                 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Sächsischen Ge-
                                                                 setz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
                            §5
                      Wirtschaftsplan
                                                                                          Artikel 9
     (1) Der Fondsverwalter erstellt für jedes Wirtschaftsjahr                Inkrafttreten, Außerkrafttreten
einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalender-
jahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu         (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden          am 1. Januar 2023 in Kraft.
Ausgaben.
                                                                      (2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe
     (2) Die Wirtschaftspläne sind dem Staatshaushaltsplan       bb Dreifachbuchstabe fff, Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe c
in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen.         und Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
                                                                 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

                           §6                                       (3) Die Artikel 5 und 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar
                     Jahresrechnung                              2022 in Kraft.

     (1) Der Fondsverwalter stellt zum Schluss des Wirt-             (4) Artikel 1 tritt am Tag des Inkrafttretens des Finanz-
schaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und           ausgleichsmassengesetzes 2025/2026, jedoch nicht vor
fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates        dem 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Sachsen bei.


Dresden, den 20. Dezember 2022


                                                    Der Landtagspräsident
                                                     Dr. Matthias Rößler


                                                     Der Ministerpräsident
                                                     Michael Kretschmer


                                               Der Staatsminister der Finanzen
                                                     Hartmut Vorjohann


                            Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
                                                         Petra Köpping




                                                                                                                          751
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                                 Sächsisches Krankenhausgesetz
                                          (SächsKHG)
                                           Vom 15. Dezember 2022

    Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2022                                 Abschnitt 6
das folgende Gesetz beschlossen:                                               Schlussbestimmungen

                                                             § 34 Evaluation
Inhaltsübersicht                                             § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                        Abschnitt 1
                 Allgemeine Bestimmungen                                           Abschnitt 1
                                                                            Allgemeine Bestimmungen
§1      Grundsätze
§2      Anwendungsbereich                                                               §1
§3      Zusammenarbeit                                                               Grundsätze

                        Abschnitt 2                             (1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind folgende
                    Krankenhausplanung                       Grundsätze zu beachten:
                                                             1. im Freistaat Sachsen soll eine qualitativ hochwertige,
§4      Aufgabe der Krankenhausplanung                          patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Be-
§5      Krankenhausplan                                         völkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten,
§6      Versorgungsstufen für Allgemeinkrankenhäuser und        qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaf-
        Fachkrankenhäuser                                       tenden Krankenhäusern gewährleistet und dadurch zu
§7      Sächsischer Krankenhausplanungsausschuss                sozial tragbaren Pflegesätzen und Entgelten beigetra-
§8      Regionalkonferenzen                                     gen werden,
§9      Aufnahme in den Krankenhausplan                      2. die Patientenversorgung soll unter Berücksichtigung
§ 10    Sicherung der Krankenhausplanung                        der Bevölkerungsdichte, der Morbidität und der demo-
                                                                grafischen Entwicklung durch ein funktional abgestuf-
                          Abschnitt 3                           tes Netz möglichst gleichmäßig über das Gebiet des
       Investitionskostenförderung und Modellvorhaben           Freistaates Sachsen verteilter einander ergänzender
                                                                Krankenhäuser sichergestellt und patientenzentriert or-
§ 11    Grundsätze der Förderung                                ganisiert werden,
§ 12    Beteiligung an der Aufbringung der Mittel            3. die Vielfalt der Krankenhausträger im Freistaat Sach-
§ 13    Investitionsprogramm                                    sen.
§ 14    Einzelförderung
§ 15    Pauschale Förderung                                       (2) Die Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist
§ 16    Förderung der Nutzung von Anlagegütern               eine öffentliche Aufgabe. Findet sich kein anderer geeigne-
§ 17    Ausgleich für Eigenkapital                           ter Träger, sind die Landkreise oder Kreisfreien Städte ver-
§ 18    Förderung bei Schließung oder Umstellung auf an-     pflichtet, bedarfsgerechte Krankenhäuser zu errichten und
        dere Aufgaben                                        zu betreiben oder weiterzuentwickeln.
§ 19    Pflichten der Krankenhausträger, Sicherung der
        Zweckbindung und Nebenbestimmungen
§ 20    Rücknahme und Widerruf von Bewilligungsbeschei-                                §2
        den, Erstattung von Fördermitteln                                       Anwendungsbereich
§ 21    Verwendungsnachweisprüfung
§ 22    Modellvorhaben                                            (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Ge-
                                                             setz für alle Krankenhäuser im Freistaat Sachsen, die förder-
                        Abschnitt 4                          fähig sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinan-
                 Innere Organisation und                     zierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
           besondere Pflichten der Krankenhäuser             10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3
                                                             des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) ge-
§ 23    Innere Organisation                                  ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 24    Arzneimittelkommission
§ 25    Patientinnen und Patienten im Krankenhaus                  (2) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Abschnittes 3
§ 26    Sozialdienst                                         und des § 23 auch für Universitätsklinika und deren klinische
§ 27    Dienst- und Aufnahmebereitschaft, Alarm- und Ein-    Einrichtungen, soweit sie der Versorgung der Bevölkerung
        satzpläne                                            dienen. Die Vorschriften des Universitätsklinika-Gesetzes
§ 28    Datenschutz                                          vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Ar-
§ 29    Datenschutz bei Forschungsvorhaben                   tikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)
§ 30    Einschränkung von Grundrechten                       geändert worden ist, bleiben unberührt.

                        Abschnitt 5                              (3) § 23 Absatz 2 gilt nicht für Krankenhäuser, die von
       Krankenhausaufsicht, Zuständigkeiten und Kosten       Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder
                                                             zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden.
§ 31    Krankenhausaufsicht
§ 32    Zuständigkeiten                                         (4) Die Abschnitte 1 bis 3 gelten mit Ausnahme von § 15
§ 33    Kosten                                               Absatz 1 und 4 bis 7 sowie der §§ 17 und 18 für die mit


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29. Dezember 2022                                         Nr. 34                Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt



den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Aus-           kenhäuser zeitlich befristet bestimmte koordinierende Auf-
bildungsstätten im Sinne von § 2 Nummer 1a des Kranken-        gaben zur Bewältigung der besonderen Gefährdungslage
hausfinanzierungsgesetzes entsprechend.                        erfüllen und andere Krankenhäuser mit ihnen zusammen-
                                                               zuarbeiten haben. Eine solche Gefährdungslage liegt insbe-
                                                               sondere vor im Fall
                         §3                                    1. einer epidemischen Lage im Sinne des Infektions-
                    Zusammenarbeit                                  schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das
                                                                    zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
    (1) Die Krankenhäuser, die niedergelassenen Ärztinnen           2022 (BGBl. I S. 2235) geändert worden ist, in der je-
und Ärzte, andere Leistungserbringer der gesundheitlichen           weils geltenden Fassung,
Versorgung, der öffentliche Gesundheitsdienst, die sonsti-     2. von kurzfristig erforderlichen Evakuierungen von Kran-
gen Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens, der            kenhäusern oder
Rettungsdienst, die Integrierten Regionalleitstellen sowie     3. einer aus sonstigen Gründen weit über das übliche Maß
die Krankenkassen und anderen Leistungsträger der ge-               hinausgehenden Anzahl stationär zu versorgender Pati-
sundheitlichen Versorgung sollen zusammenwirken.                    entinnen und Patienten in mindestens einem Landkreis
                                                                    oder einer Kreisfreien Stadt.
     (2) Die Leistungserbringer und Leistungsträger der ge-
sundheitlichen Versorgung sind zur Zusammenarbeit mit              (5) Die Universitätsklinika nehmen im Rahmen ihres
dem Ziel einer patientenzentrierten und patientenfreundli-     Versorgungsauftrages und über die Absätze 1 bis 3 hin-
chen sowie qualitativ hochwertigen Versorgung verpflichtet.    ausgehend sowie unbeschadet der Aufgaben anderer Leis-
Sie sollen sicherstellen, dass Schnittstellen- und Kommuni-    tungserbringer folgende vernetzende und konzeptionelle
kationshemmnisse durch die Nutzung digitaler Lösungen,         Aufgaben im und für das Gesundheitssystem (System- und
die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, vermie-       Zukunftsaufgaben) wahr:
den und abgebaut werden.                                       1. Beiträge zur Qualitätssicherung der Versorgung durch
                                                                   die Entwicklung und Modifizierung klinischer Leitlinien,
     (3) Die Krankenhäuser sind ihrem Versorgungsauftrag       2. Beiträge zur Vernetzung von Versorgung und versor-
entsprechend zur Zusammenarbeit untereinander und mit              gungsrelevanter Forschung,
anderen in Absatz 1 genannten Personen und Institutio-         3. Beiträge zur Entwicklung und Erprobung innovativer Be-
nen verpflichtet. Über die Zusammenarbeit sind schriftliche        handlungsverfahren, medizinischer Technologien und
Vereinbarungen zu schließen. Die Zusammenarbeit soll der           Versorgungsformen durch klinische Forschung und Ver-
Steigerung der Qualität, Leistungsfähigkeit und Wirtschaft-        sorgungsforschung gemeinsam mit den Medizinischen
lichkeit dienen und sich insbesondere erstrecken auf               Fakultäten und
1. die Bildung von Untersuchungs- und Behandlungs-             4. die konzeptionelle Unterstützung des zuständigen
     schwerpunkten,                                                Staatsministeriums sowie des Krankenhausplanungs-
2. die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Zusam-                   ausschusses zur Weiterentwicklung der Gesundheits-
     menhang mit der Dokumentation und der Nachsorge im            versorgung.
     Zusammenwirken mit den niedergelassenen Ärztinnen
     und Ärzten,
3. die Verteilung der aufzunehmenden Patientinnen und                                 Abschnitt 2
     Patienten,                                                                  Krankenhausplanung
4. die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen,
5. die Mitwirkung bei der Schwangerenbetreuung,                                          §4
6. die Aufnahme- und Dienstbereitschaft sowie deren Er-                    Aufgabe der Krankenhausplanung
     weiterungsfähigkeit bei einem Großschadensereignis
     nach § 11 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes             Das zuständige Staatsministerium stellt einen Kranken-
     über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastro-        hausplan für das Gebiet des Freistaates Sachsen gemäß § 6
     phenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245,          des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf und schreibt ihn
     647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019      in der Regel im Dreijahresrhythmus fort. Der Krankenhaus-
     (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist,                  plan kann durch Fachprogramme, die besondere Teile des
7. die Mitwirkung an der notärztlichen Versorgung im Ret-      Krankenhausplanes sind, ergänzt werden.
     tungsdienst nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen
     Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und
     Katastrophenschutz,                                                                 §5
8. Rationalisierungsmaßnahmen,                                                     Krankenhausplan
9. die Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte,
10. die Nutzung medizinischer oder wirtschaftlicher Einrich-        (1) Der Krankenhausplan weist aus:
     tungen,                                                   1.   den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine
11. die Aus-, Fort- und Weiterbildung in ärztlichen, psycho-        qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte,
     therapeutischen und vergleichbaren akademischen Be-            leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Be-
     rufen sowie Gesundheitsfachberufen,                            völkerung erforderlichen Krankenhäuser, insbesondere
12. die Errichtung und den Betrieb zentraler Krankenhaus-           nach
     apotheken,                                                     a) Krankenhausstandort,
13. die vorübergehende personelle Unterstützung eines               b) Krankenhausträger,
     Krankenhauses insbesondere unter Nutzung telemedi-             c) Gesamtbettenzahl,
     zinischer oder ähnlicher durch Informations- und Kom-          d) Fachrichtungen und
     munikationstechnologien gestützter Netzwerkstruktu-            e) den folgenden drei Versorgungsstufen für Allge-
     ren.                                                                meinkrankenhäuser
                                                                         aa) Krankenhäuser der Regelversorgung mit und
    (4) Wenn eine besondere Gefährdungslage für die                           ohne Zusatz Gesundheitszentrum,
gesundheitliche Versorgung auftritt, kann das zuständige                 bb) Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung,
Staatsministerium anordnen, dass ein oder mehrere Kran-


                                                                                                                       753
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          cc) Krankenhäuser der Maximalversorgung                 § 10 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Be-
          oder als Fachkrankenhaus,                               kanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206),
2.    die Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a des Kran-         das zuletzt durch Artikel 15d des Gesetzes vom 11. Juli
      kenhausfinanzierungsgesetzes,                               2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils
3.    die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwer-             geltenden Fassung, entschieden. Bei der Entscheidung über
      punkten für die stationäre Versorgung von Patientinnen      die Zulassung sind Schwerpunkte für die Übertragung von
      und Patienten entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 2 Num-         Organen zu bilden, um eine bedarfsgerechte und wirtschaft-
      mer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April          liche Versorgung zu gewährleisten sowie die erforderliche
      2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2   Qualität der Organübertragung zu sichern.
      des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990)
      geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.           (7) Das zuständige Staatsministerium regelt durch
                                                                  Rechtsverordnung das Nähere zur Planungssystematik
      (2) Der Krankenhausplan kann                                nach Absatz 2 Nummer 4, insbesondere die Kapazitäten de-
1.    Bettenzahlen je Fachrichtung ausweisen,                     finierenden Parameter und die darüber hinaus nachrichtlich
2.    einzelne Leistungen oder Leistungsbereiche innerhalb        auszuweisenden Parameter, sowie Übergangsregelungen
      von Fachrichtungen vom Versorgungsauftrag ausneh-           aufgrund des Wechsels der Planungssystematik.
      men, soweit es aus Gründen der Qualitätssicherung
      notwendig ist,                                                   (8) Der Krankenhausplan wird im Sächsischen Amts-
3.    die vorgehaltenen und tatsächlich belegten Ausbil-          blatt veröffentlicht. Daneben kann er auf der Internetseite
      dungskapazitäten der Ausbildungsstätten enthalten,          des zuständigen Staatsministeriums veröffentlicht werden.
4.    abweichend von Nummer 1 und Absatz 1 Nummer 1
      anstelle einer auf Bettenzahlen und Fachrichtungen
      ausgerichteten Systematik auf der Grundlage einer an-                                §6
      deren Planungssystematik, zum Beispiel auf Basis von            Versorgungsstufen für Allgemeinkrankenhäuser
      Leistungen und Leistungsbereichen, aufgestellt und                        und Fachkrankenhäuser
      fortgeschrieben werden.
                                                                       (1) Krankenhäuser der Regelversorgung nach § 5 Ab-
    (3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Kranken-       satz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa müssen
hausplanes sind                                                   die Fachrichtungen Chirurgie und Innere Medizin umfassen.
1. die Grundsätze des § 1 Absatz 1,                               Besteht ein entsprechender Bedarf, können sie daneben
2. die Erfordernisse der Raumordnung und der Landespla-           insbesondere die Fachrichtungen Frauenheilkunde und
    nung sowie regionale Versorgungsbelange,                      Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Ju-
3. bei Universitätsklinika und akademischen Lehrkranken-          gendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Urolo-
    häusern die Belange der Forschung und Lehre ange-             gie vorhalten. Ausnahmen von dem Fachgebietsspektrum
    messen                                                        nach Satz 1 sind zulässig, soweit dies zur Erreichung der
zu berücksichtigen.                                               Ziele der Krankenhausplanung erforderlich ist und das Kran-
                                                                  kenhaus mindestens eine weitere Fachrichtung nach Satz 2
    (4) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Kranken-       vorhält.
hausplanes können
1. die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschus-                   (2) In Ausnahmefällen können Krankenhäuser der Re-
    ses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren            gelversorgung mit dem Zusatz Gesundheitszentrum im
    gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialge-            Krankenhausplan ausgewiesen werden. Dabei handelt es
    setzbuch ganz oder teilweise Bestandteil des Kranken-         sich um Krankenhäuser der Regelversorgung, die nur noch
    hausplanes werden; § 6 Absatz 1a Satz 1 des Kranken-          entweder die Fachrichtung Chirurgie oder die Fachrichtung
    hausfinanzierungsgesetzes findet keine Anwendung,             Innere Medizin oder beide Fachrichtungen in eingeschränk-
2. weitere Qualitätsanforderungen in ausgewählten Ver-            tem Umfang umfassen. Sie können bei nicht anderweitig
    sorgungsbereichen zum Gegenstand der Krankenhaus-             gedecktem Bedarf Fachrichtungen nach Absatz 1 Satz 2
    planung gemacht werden,                                       vorhalten.
3. die Ergebnisse der datengestützten einrichtungsüber-
    greifenden Qualitätssicherung berücksichtigt werden,               (3) Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung nach
    wobei die Krankenhausträger diese Ergebnisse dem zu-          § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb
    ständigen Staatsministerium auf Verlangen vorzulegen          erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwer-
    haben,                                                        punktaufgaben. Sie umfassen die Fachrichtungen Chirurgie
4. Empfehlungen des gemeinsamen Landesgremiums                    und Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
    nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu             Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin
    sektorenübergreifenden Versorgungsfragen berück-              und Urologie. Ausnahmen von dem Fachgebietsspektrum
    sichtigt werden.                                              nach Satz 2 sind zulässig, soweit dies zur Erreichung der
                                                                  Ziele der Krankenhausplanung erforderlich ist. Besteht ein
    (5) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Kranken-       entsprechender Bedarf, können sie auch weitere Fachrich-
hausplanes haben Krankenhäuser Vorrang, die eine ununter-         tungen vorhalten, insbesondere Dermatologie, Neurochirur-
brochene Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung          gie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurologie sowie
sowie eine interdisziplinäre Behandlung sicherstellen und         Psychiatrie und Psychotherapie.
mindestens die Fachgebiete Chirurgie und Innere Medizin
abdecken. Fachkrankenhäuser sollen nur in den Kranken-                (4) Krankenhäuser der Maximalversorgung nach § 5 Ab-
hausplan aufgenommen werden, wenn sie bedarfsgerecht              satz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc müssen
sind und glaubhaft machen, dass ihr Leistungsspektrum und         im Rahmen des Bedarfs mit ihren Leistungsangeboten über
die Qualität ihrer Leistung die Versorgung der Bevölkerung        Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung wesentlich hin-
verbessern.                                                       ausgehen. Sie sollen die entsprechenden hochdifferenzier-
                                                                  ten medizinisch-technischen Einrichtungen vorhalten.
    (6) Im Rahmen der Aufstellung des Krankenhausplanes
wird über die Zulassung von Transplantationszentren nach


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     (5) Universitätsklinika nehmen Aufgaben der Maximal-                               §8
versorgung wahr. Im Übrigen weist das zuständige Staats-                        Regionalkonferenzen
ministerium die Versorgungstufen nach pflichtgemäßem
Ermessen zu. Dabei sind die zugewiesenen und wahrge-              (1) Zur Unterstützung der Krankenhausplanung können
nommenen Versorgungsaufgaben, die Belange der Raum-           Regionalkonferenzen zu konkreten planerischen Schwer-
ordnung und Landesplanung sowie die Erreichbarkeit von        punkten gebildet werden. Eine Regionalkonferenz erstreckt
Leistungsangeboten der Schwerpunkt- und Maximalversor-        sich in der Regel auf das Gebiet eines Landkreises oder ei-
gung zu berücksichtigen und eine möglichst gleichmäßige       ner Kreisfreien Stadt.
Verteilung einander ergänzender Krankenhäuser anzustre-
ben.                                                              (2) Den Regionalkonferenzen gehören als Mitglieder an:
                                                              1.  die jeweiligen Landkreise und Kreisfreien Städte, auch
    (6) Fachkrankenhäuser nach § 5 Absatz 1 Nummer 1              soweit sie nicht zugleich Krankenhausträger sind,
Buchstabe e sind Krankenhäuser, in denen überwiegend ei-      2. die Träger der Krankenhäuser in dem jeweiligen Land-
ner bestimmten Fachrichtung zugehörige Krankheiten, Lei-          kreis oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt,
den oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert   3. die Landesverbände der Krankenkassen in Sachsen,
werden.                                                           der Verband der Ersatzkassen in Sachsen und der Lan-
                                                                  desausschuss des Verbandes der privaten Krankenver-
    (7) Das zuständige Staatsministerium kann durch               sicherung sowie
Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen des        4. die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen.
Ausweises mit dem Zusatz Gesundheitszentrum nach Ab-          Die in Satz 1 genannten Institutionen haben gemeinsam
satz 2 regeln.                                                das Initiativrecht zur Bildung einer Regionalkonferenz im
                                                              Benehmen mit dem zuständigen Staatsministerium. Dieses
                                                              kann Empfehlungen zur Bildung einer Regionalkonferenz
                       §7                                     aussprechen.
    Sächsischer Krankenhausplanungsausschuss
                                                                  (3) Die Mitglieder können gemeinsam weitere Personen
     (1) Unter dem Vorsitz des zuständigen Staatsministeri-   und Institutionen beteiligen, insbesondere:
ums wird ein Krankenhausplanungsausschuss gebildet, dem       1. die Krankenhausgesellschaft Sachsen und die kommu-
als unmittelbar Beteiligte im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 2       nalen Spitzenverbände,
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes angehören:               2. die Sächsische Landesärztekammer,
1. die Krankenhausgesellschaft Sachsen mit fünf Vertre-       3. angrenzende Landkreise und Kreisfreie Städte,
     terinnen oder Vertretern, bei deren Benennung die Trä-   4. Träger von Krankenhäusern in angrenzenden Landkrei-
     gervielfalt beachtet werden soll,                            sen und Kreisfreien Städten und das Krankenhaus der
2. die Landesverbände der Krankenkassen in Sachsen                Maximalversorgung in der Region,
     und der Verband der Ersatzkassen in Sachsen mit ins-     5. das zuständige Staatsministerium und
     gesamt vier Vertreterinnen oder Vertretern,              6. weitere regionale Vertreterinnen oder Vertreter des So-
3. der Landesausschuss der privaten Krankenversiche-              zial- und Gesundheitswesens oder des Rettungsdiens-
     rung mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,             tes.
4. der Sächsische Landkreistag mit einer Vertreterin oder
     einem Vertreter,                                             (4) Den Vorsitz und die Geschäfte der Regionalkonfe-
5. der Sächsische Städte- und Gemeindetag mit einer Ver-      renz führt ein Mitglied im Sinne von Absatz 2 Satz 1. Die
     treterin oder einem Vertreter,                           Regionalkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen mit einer Ver-
     treterin oder einem Vertreter und                            (5) Die Regionalkonferenz entwickelt auf Empfehlung
7. die Sächsische Landesärztekammer mit einer Vertrete-       des Krankenhausplanungsausschusses regionale Entwick-
     rin oder einem Vertreter.                                lungsstrategien in Bezug auf konkrete planerische Schwer-
                                                              punkte und legt sie dem zuständigen Staatsministerium vor.
      (2) Neben den unmittelbar Beteiligten können die für    Darüber hinaus kann sie diesem Vorschläge für die Kran-
das Innere, für Finanzen, für Wissenschaft, für Kultus so-    kenhausplanung im betreffenden Gebiet insbesondere im
wie für Regionalentwicklung zuständigen Staatsministerien     Vorfeld der Aufstellung oder Fortschreibung des Kranken-
mit jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter beratend   hausplanes unterbreiten.
teilnehmen. Darüber hinaus kann das nach diesem Gesetz
zuständige Staatsministerium zu den Sitzungen weitere Ins-        (6) Die Entwicklungsstrategien und Vorschläge der
titutionen beratend hinzuziehen.                              Regionalkonferenz nach Absatz 5 sind für das zuständige
                                                              Staatsministerium und den gemäß § 7 zu beteiligenden
     (3) Die Geschäfte des Krankenhausplanungsausschus-       Krankenhausplanungsausschuss nicht bindend.
ses führt das zuständige Staatsministerium. Der Kranken-
hausplanungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er kann Arbeitsgruppen bilden, deren Mitglieder auch Betei-                           §9
ligte nach Absatz 2 sein können.                                        Aufnahme in den Krankenhausplan

    (4) Bei der Krankenhausplanung nach § 4, der Aufstel-         (1) Das zuständige Staatsministerium stellt gegenüber
lung des Investitionsprogramms nach § 13 und der Förde-       dem Krankenhausträger durch Bescheid fest, ob und mit
rung von Modellvorhaben nach § 22 ist der Krankenhauspla-     welchen Einzelfestlegungen im Sinne des § 5 Absatz 1, 2
nungsausschuss zu beteiligen. Dabei sind einvernehmliche      und 6 sowie des § 6 sein Krankenhaus in den Krankenhaus-
Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben.       plan aufgenommen wird. Der Feststellungsbescheid über
                                                              die Aufnahme in den Krankenhausplan kann mit Nebenbe-
                                                              stimmungen versehen werden, soweit dies zur Erreichung
                                                              der Ziele des Krankenhausplanes geboten ist. Für Kranken-
                                                              häuser, die zum Teil oder ganz aus dem Krankenhausplan



                                                                                                                     755
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ausscheiden, kann im Feststellungsbescheid ein Zeitpunkt            (3) Die Krankenhausträger haben dem zuständigen
dafür festgelegt werden.                                       Staatsministerium Baumaßnahmen, die krankenhausplane-
                                                               risch bedeutsam sein können, mitzuteilen.
     (2) Auf die Aufnahme in den Krankenhausplan besteht
kein Anspruch. Bei notwendiger Auswahl zwischen meh-
reren Krankenhäusern entscheidet das zuständige Staats-                               Abschnitt 3
ministerium unter Berücksichtigung der öffentlichen Inte-          Investitionskostenförderung und Modellvorhaben
ressen, insbesondere der Zusammenarbeit nach § 3, der
krankenhausinternen interdisziplinären Zusammenarbeit,                                   § 11
der personellen Ausstattung, des Fachgebietsspektrums,                         Grundsätze der Förderung
der Aus- und Weiterbildungsangebote, der Erfüllung der
Pflichten nach § 10 Absatz 1 sowie der Vielfalt der Kranken-        Investitionskosten von Krankenhäusern werden nach
hausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Kran-         dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften
kenhaus den Grundsätzen nach § 1 Absatz 1 und den Zielen       dieses Abschnittes gefördert. Die Grundsätze gemäß § 1
der Krankenhausplanung des Freistaates Sachsen am bes-         Absatz 1 sowie der Krankenhausplan gemäß § 5 sind zu
ten gerecht wird. Die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur   beachten. Die Krankenhäuser sollen in struktureller, funkti-
dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten      oneller, bautechnischer, digitaler und hygienischer Hinsicht
Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.                 modernen Anforderungen entsprechen. Die Fördermittel
                                                               sind so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen, nach
    (3) Der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den     dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses betriebswirt-
Krankenhausplan kann, auch nachdem er unanfechtbar ge-         schaftlich notwendigen Investitionskosten decken, wobei die
worden ist, ganz oder teilweise zurückgenommen werden,         Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu be-
wenn und soweit die Voraussetzungen für die Aufnahme           rücksichtigen und unter Berücksichtigung der Folgekosten
nicht vorgelegen haben.                                        zu fördern sind.

    (4) Der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den
Krankenhausplan kann, auch nachdem er unanfechtbar ge-                                   § 12
worden ist, ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die           Beteiligung an der Aufbringung der Mittel
Voraussetzungen für die Aufnahme nicht nur vorübergehend
nicht mehr vorliegen oder das Krankenhaus entgegen § 10             Die Landkreise und Kreisfreien Städte können an den
Absatz 1 von den Feststellungen nach Absatz 1 abweicht.        Kosten der Krankenhausfinanzierung, die nach den Vor-
Der teilweise Widerruf kann auch darin bestehen, dass ein-     schriften dieses Abschnittes jährlich aufzubringen sind, mit
zelne Leistungen innerhalb einer Fachrichtung vom Versor-      einer Krankenhausumlage beteiligt werden, die nach Maß-
gungsauftrag und damit von der Aufnahme in den Kranken-        gabe des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der
hausplan ausgenommen werden.                                   Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (Sächs-
                                                               GVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. De-
    (5) Der Träger des betroffenen Krankenhauses ist vor       zember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in
der Aufnahme sowie vor der Rücknahme oder dem Widerruf         der jeweils geltenden Fassung, zu erheben ist.
der Aufnahme schriftlich anzuhören.

    (6) Rechtsbehelfe Dritter gegen den Feststellungsbe-                                   § 13
scheid im Sinne des Absatzes 1 haben keine aufschiebende                         Investitionsprogramm
Wirkung.
                                                                   (1) Das zuständige Staatsministerium stellt ein Investiti-
                                                               onsprogramm auf. Das Investitionsprogramm weist die neu
                         § 10                                  zu fördernden Investitionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1
          Sicherung der Krankenhausplanung                     und den voraussichtlichen Gesamtbetrag der jeweiligen För-
                                                               derung aus.
    (1) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, dem zu-
ständigen Staatsministerium die beabsichtigte Einstellung           (2) Bei der Aufstellung des Investitionsprogramms ist die
des Betriebes oder die beabsichtigte Änderung der Aufga-       Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Das zuständige
benstellung eines Krankenhauses oder eines Krankenhaus-        Staatsministerium kann fachliche Schwerpunkte bei der Auf-
standortes anzuzeigen. Das zuständige Staatsministerium        stellung des Investitionsprogramms setzen. Außerdem kön-
beteiligt den Krankenhausplanungsausschuss und stellt          nen Investitionen vom Stand der Digitalisierung des Kran-
gegenüber dem Krankenhausträger innerhalb von sechs            kenhauses abhängig gemacht werden. Das Krankenhaus
Monaten nach Eingang der Anzeige fest, ob die Maßnahme         hat dem zuständigen Staatsministerium auf dessen Verlan-
krankenhausplanerisch bedenklich ist. Die Maßnahmen            gen die strukturierten Selbsteinschätzungen hinsichtlich des
nach Satz 1 dürfen nur dann umgesetzt werden, wenn inner-      Umsetzungsstands digitaler Maßnahmen nach § 14b Satz 4
halb der in Satz 2 bezeichneten Frist keine Bedenken fest-     des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu übermitteln.
gestellt worden sind. Andernfalls ist der Versorgungsauftrag
entsprechend den Feststellungen nach § 9 Absatz 1 umfas-           (3) Das Investitionsprogramm wird auf der Internetseite
send zu erfüllen.                                              des zuständigen Staatsministeriums veröffentlicht.

     (2) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, dem zu-
ständigen Staatsministerium auf Verlangen die für die Kran-
kenhausplanung erforderlichen Angaben zu übermitteln und
über alle dafür bedeutsamen Angelegenheiten Auskunft zu
erteilen.




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                           § 14                                      (2) Der Krankenhausträger hat die Jahrespauschale un-
                     Einzelförderung                            ter Beachtung des Versorgungsauftrages des Krankenhau-
                                                                ses sowie der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Spar-
    (1) Auf Antrag des Krankenhausträgers fördert das zu-       samkeit zu bewirtschaften. Die Jahrespauschale kann bis
ständige Staatsministerium Investitionskosten für               zur Höhe des vierfachen Jahresbetrages angespart werden.
1. die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der         Eine Überschreitung dieser Grenze ist anzuzeigen und führt
    erforderlichen Erstausstattung mit den für den Kranken-     im Folgejahr zu einer entsprechenden Minderung der Jah-
    hausbetrieb notwendigen Anlagegütern und                    respauschale, soweit diese angesparten Fördermittel nicht
2. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer             nachweisbar für in den nächsten zwei Jahren absehbare
    durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei          Investitionen erforderlich sind. Der vierfache Jahresbetrag
    Jahren.                                                     ist die Summe der Jahrespauschalen der letzten vier Jahre.

     (2) Der Krankenhausträger hat eine Zielplanung zu er-          (3) Zinsen aus der Anlage ausbezahlter Fördermittel
stellen, die dem zuständigen Staatsministerium auf Verlan-      sind dem in Absatz 1 genannten Zweck zuzuführen. Werden
gen vorzulegen ist.                                             die Fördermittel nicht verzinslich angelegt, wird der Kran-
                                                                kenhausträger so gestellt, als hätte er Zinsen in Höhe des
     (3) Eine Bewilligung setzt voraus, dass die Gesamtfinan-   jeweiligen Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Ge-
zierung gesichert ist, das Vorhaben in das Investitionspro-     setzbuches bis zur Verwendung der Fördermittel erzielt und
gramm aufgenommen wurde und vorbehaltlich des Satzes 2          dem im Absatz 1 genannten Zweck zugeführt.
im Zeitpunkt der Entscheidung mit dem Vorhaben noch nicht
begonnen worden ist. Das zuständige Staatsministerium               (4) Das zuständige Staatsministerium regelt im Ein-
kann einem vorzeitigen Beginn des Vorhabens zustimmen.          vernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch
                                                                Rechtsverordnung
      (4) Nicht als Investitionskosten gelten die Kosten des    1. die Berechnung der Jahrespauschale einschließlich
Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und in den           der Bezugsgrößen für die Berechnung der Jahrespau-
Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser, die vor                schale, insbesondere die Anzahl der Krankenhausbet-
der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhaus-                  ten, die Versorgungsstufe, Fachrichtungen, Fallzahlen
plan entstandenen Investitionskosten sowie die Kosten für           oder Investitionsbewertungsrelationen,
eigenes Personal für Investitionen nach Absatz 1. Werden        2. die Höhe eines Zuschlags zur Jahrespauschale für vor-
bedarfsnotwendige Anlagegüter eines Krankenhauses für               gehaltene oder für tatsächlich belegte Ausbildungska-
Zwecke außerhalb der stationären Krankenhausversorgung              pazitäten an Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a
mitbenutzt, ist dies bei der Bemessung der Fördermittel an-         des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
teilig zu berücksichtigen.                                      3. das Nähere zum Verfahren, insbesondere zur Antrags-
                                                                    stellung, zur Auszahlung und zum Verwendungsnach-
    (5) Der Förderbetrag wird vorbehaltlich der Absätze 6           weis.
und 7 nach den angefallenen förderfähigen Investitionskos-
ten bemessen, die vor der Bewilligung vorläufig festgesetzt         (5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 können
worden sind.                                                    1.  weitere Zuschläge zur Jahrespauschale, insbeson-
                                                                    dere für infrastrukturelle und technische Maßnahmen
     (6) Mit Zustimmung des Krankenhausträgers kann die             zur Verbesserung der Informationssicherheit und des
Förderung als Festbetragsförderung bewilligt werden. Diese          Digitalisierungs- und Vernetzungsgrades der Kranken-
soll aufgrund pauschaler Kostenwerte ermittelt werden. Er-          häuser, Kooperationen mit anderen Krankenhäusern,
reichen die nachgewiesenen Kosten den Festbetrag nicht,             Angebote der ärztlichen, psychotherapeutischen und
hat der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag seiner             vergleichbare akademische Berufe betreffenden Wei-
Jahrespauschale nach § 15 zuzuführen.                               terbildung sowie für Qualitätsförderungssysteme,
                                                                2. Zweckbindungen für die Zuschläge nach Nummer 1 und
     (7) Mit Zustimmung des Krankenhausträgers kann die             Absatz 4 Nummer 2 sowie
Förderung als Höchstbetragsförderung bewilligt werden.          3. ein von Absatz 1 Nummer 2 abweichender Betrag
Diese wird auf der Grundlage der förderungsfähigen Investi-     geregelt werden.
tionskosten ermittelt. Erreichen die nachgewiesenen Kosten
den Höchstbetrag nicht, hat der Krankenhausträger den Un-           (6) Das für die Jahrespauschalen zur Verfügung ste-
terschiedsbetrag zurückzuzahlen.                                hende Gesamtvolumen beträgt je Haushaltsjahr mindestens
                                                                2 000 Euro für jedes in den Krankenhausplan aufgenom-
    (8) Zusätzliche Fördermittel können nur bewilligt wer-      mene Bett. Dieser Betrag kann durch Rechtsverordnung
den, soweit Mehrkosten aufgrund nachträglicher behördli-        nach Absatz 4 anhand der Veränderung des Verbraucher-
cher Anordnungen oder einer nachträglichen Änderung der         preisindex für Deutschland angepasst werden, frühestens
Rechtslage für den Krankenhausträger unabweisbar sind.          jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

                                                                    (7) Das zuständige Staatsministerium kann Teilbeträge
                         § 15                                   des für die Jahrespauschalen zur Verfügung stehenden Ge-
                  Pauschale Förderung                           samtvolumens als Gesamtbeträge für bestimmte Zuschläge
                                                                vorsehen. Es veröffentlicht diese Gesamtbeträge im Sächsi-
     (1) Die zuständige Behörde bewilligt auf Antrag Förder-    schen Amtsblatt.
mittel als jährliche Pauschalbeträge (Jahrespauschale) für
1. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer                 (8) Erfolgt die Aufstellung und Fortschreibung des
     durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei         Krankenhausplans gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 4 auf der
     und bis zu 15 Jahren sowie                                 Grundlage einer anderen Planungssystematik, kann das zu-
2. bauliche Maßnahmen mit Kosten bis zu einem Betrag            ständige Staatsministerium in der Rechtsverordnung nach
     von 500 000 Euro ohne Umsatzsteuer.                        Absatz 4 anstelle der Anzahl der Krankenhausbetten andere
                                                                Bezugsgrößen regeln sowie den Betrag und dessen Bezugs-
                                                                größe nach Absatz 6 Satz 1 neu regeln.


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