gesetzblatt-34-2022
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Wasserentnahme durch Braunkohletagebaue“
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34 29. Dezember 2022
b) In Nummer 4 Buchstabe c werden die Wörter „des cc) Nummer 5 wird die Nummer 4.
kommunalen Anteils“ durch die Wörter „des Eigen-
anteils“ ersetzt und die Wörter „Gemeinden und 25. § 27 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
des Landkreises“ werden durch das Wort „Zuwen- a) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das
dungsempfänger“ ersetzt. Wort „und“ ersetzt.
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: b) Nummer 5 wird aufgehoben.
„5. die Beteiligung der Kommunen am Aufwand c) Die bisherige Nummer 6 wird die Nummer 5 und die
für den Gigabitausbau der Telekommunikati- Wörter „und Landkreisen“ werden gestrichen.
onsnetze in Höhe von 15 000 000 Euro jährlich
in den Jahren 2023 bis 2028 durch Zuführung 26. § 28 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
an den Fonds nach dem Gesetz über die Er- a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen
richtung eines Sondervermögens „Fonds für Punkt ersetzt.
digitale Teilhabe und schnelles Internet“; nach b) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
Abschluss aller nach der Richtlinie „Förderung
zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Te- 27. § 31 wird wie folgt geändert:
lekommunikationsnetze in der Bundesrepublik a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Deutschland“ vom 26. April 2021 (BAnz AT aa) In Satz 4 werden die Wörter „22a Nummer 1
21.05.2021 B3) geförderten Maßnahmen der bis 7“ durch die Wörter „22a Nummer 1 bis 8“
sächsischen Kommunen ermittelt der Fonds- ersetzt.
verwalter die dafür aufgewendeten Gesamt- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
ausgaben; überschreitet der Gesamtbetrag der „Das Statistische Landesamt berechnet die
Zuführungen nach Halbsatz 1 zehn Prozent Kommunalbudgets nach § 20b Absatz 2. Die
der ermittelten Gesamtausgaben, wird der Prioritätenlisten nach § 20b Absatz 3 Satz 1
übersteigende Betrag an die Finanzausgleichs- sind bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres
masse zurückgeführt; unterschreitet der Ge- bei der Landesdirektion Sachsen vorzulegen.
samtbetrag der Zuführungen nach Halbsatz 1 Davon abweichend sind die Prioritätenlisten
zehn Prozent der ermittelten Gesamtausga- im Jahr 2023 bis zum 15. April 2023 vorzule-
ben, erfolgt spätestens im zweiten Jahr nach gen. Die Landesdirektion Sachsen nimmt die
erfolgter Abrechnung eine Zuführung an den Festsetzungen und Auszahlungen nach § 20b
Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung Absatz 3 unverzüglich nach Vorlage der Priori-
eines Sondervermögens „Fonds für digitale tätenlisten vor.“
Teilhabe und schnelles Internet“ in Höhe des b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 18 bis 20b“
Fehlbetrages.“ durch die Angabe „den §§ 18 bis 20c“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
21. § 22c wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 20a“
aa) Nummer 1 wird aufgehoben. durch die Wörter „den §§ 20a und 20b
bb) In Nummer 3 zweiter Halbsatz werden das Absatz 4“ ersetzt.
Komma und das Wort „sowie“ am Ende durch bbb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 20b“
einen Punkt ersetzt. durch die Angabe „§ 20c“ ersetzt.
cc) Nummer 4 wird aufgehoben. ccc) In Nummer 7 werden die Wörter „Num-
b) Absatz 4 wird aufgehoben. mer 1 und 3“ durch die Wörter „Num-
mer 3“ ersetzt.
22. § 23 wird wie folgt gefasst: bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„§ 23 „Die Zuführung gemäß § 22b Nummer 5 Halb-
Kommunaler Vorsorgefonds satz 1 erfolgt jährlich zum 1. Februar. Die
Zuführung gemäß § 23 Absatz 1 erfolgt am
(1) Der Freistaat Sachsen bildet gemäß dem 30. Juni 2024.“
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„Kommunaler Vorsorgefonds“ vom 20. Dezember 2022 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(SächsGVBl. S. 743, 750) den kommunalen Vor- „Für den Fall, dass der Haushaltsplan des Frei-
sorgefonds. Diesem werden 300 000 000 Euro im staates Sachsen zu Beginn des Ausgleichs-
Jahr 2024 zugeführt. jahres noch nicht beschlossen ist, wird das
Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im
(2) Entnahmen aus dem Vorsorgefonds werden Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des
durch Gesetz geregelt. Der entnommene Betrag ver- Ausgleichsjahres Abschlagszahlungen in der
stärkt die Finanzausgleichsmasse des entsprechenden Höhe zu leisten, in der sich Finanzzuweisun-
Ausgleichsjahres. gen nach diesem Gesetz auf der Grundlage der
für das Ausgleichsjahr maßgeblichen Steuer-
(3) Die Auflösung des Vorsorgefonds erfolgt spätes- schätzung voraussichtlich ergeben, jedoch nur
tens zum 31. Dezember 2026.“ bis zur Höhe der im Haushalt des vergangenen
Jahres festgelegten Finanzzuweisungen nach
23. In § 24 Absatz 1 wird die Angabe „2021 und 2022“ durch diesem Gesetz.“
die Angabe „2023 und 2024“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach Satz 2“ ge-
strichen.
24. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 28. § 34 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
das Wort „und“ ersetzt. „1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des
bb) Nummer 4 wird aufgehoben. Staatsministeriums der Finanzen, davon
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eine Person als Vorsitzende oder Vorsit- 3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
zender,“. „Anlage 1
bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort (zu § 18 Absatz 1 Satz 4)
„Vertreter“ durch die Wörter „Vertreterinnen
oder Vertreter“ ersetzt. Ausgleichsbetrag nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 4:
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. drei vom Staatsministerium der Finanzen in den Jahren in den Jahren
auf Vorschlag der kommunalen Landes- 2021 und 2022 2023 und 2024
verbände berufene Vertreterinnen oder jeweils (in jeweils (in
Vertreter der Gemeinden, darunter je eine Euro): Euro):
Vertreterin oder ein Vertreter des kreisan- Erzgebirgskreis 1 168 727 800 459
gehörigen und des kreisfreien Raumes.“ Mittelsachsen 1 616 887 1 752 219
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Vogtlandkreis 853 254 736 116
„Der Beirat prüft das gemäß § 22b Nummer 3 Buch- Zwickau 1 429 866 1 561 394
stabe c vorzulegende Betriebskonzept.“
Bautzen 1 990 012 2 082 518
29. In Anlage 1 wird das Wort „Einwohnern“ durch die Wör- Görlitz 0 0
ter „Einwohnerinnen und Einwohnern“ ersetzt und das Meißen 418 205 287 818
Wort „Einwohner“ wird durch die Wörter „Einwohner und Sächsische
Einwohnerinnen“ ersetzt. Schweiz-Osterzge-
birge 714 483 591 987
Leipzig 1 129 313 1 385 131
Artikel 3
Nordsachsen 679 253 802 358“.
Änderung
des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung
des Sozialgesetzbuches Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines
Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialge- Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und
setzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das schnelles Internet“
zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2022 (SächsGVBl.
S. 456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Dem § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Son-
dervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles
1. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert: Internet“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783),
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2022 (SächsGVBl.
„Das Staatsministerium für Soziales und Gesell- S. 455) geändert worden ist, wird folgender Absatz 10 an-
schaftlichen Zusammenhalt bestellt die Landesärz- gefügt:
tinnen und Landesärzte gemäß § 35 Absatz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch.“ „(10) Dem Fonds werden in den Jahren 2023 bis 2028
b) In Satz 2 wird das Wort „Verbraucherschutz“ durch gemäß § 22b Nummer 5 erster Halbsatz des Sächsischen
die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ er- Finanzausgleichsgesetzes Mittel aus der Finanzausgleichs-
setzt. masse in Höhe von 15 000 000 Euro jährlich zugeführt. Nach
Abschluss aller nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstüt-
2. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert: zung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in
a) In Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung der Be- der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26. April 2021 (BAnz
kanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. AT 21.05.2021 B3) geförderten Maßnahmen der sächsischen
S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes Kommunen ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewen-
vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert deten Gesamtausgaben. Überschreitet der Gesamtbetrag
worden ist,“ durch die Wörter „in der Fassung der der Zuführungen nach Satz 1 zehn Prozent der ermittelten
Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. Gesamtausgaben, wird der übersteigende Betrag an die Fi-
S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom nanzausgleichsmasse zurückgeführt. Unterschreitet der Ge-
20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geän- samtbetrag der Zuführungen nach Satz 1 zehn Prozent der
dert worden ist,“ ersetzt. ermittelten Gesamtausgaben, erfolgt spätestens im zweiten
b) In Satz 2 wird die Angabe „2021 und 2022“ durch Jahr nach erfolgter Abrechnung gemäß § 22b Nummer 5
die Angabe „2021 bis 2024“ ersetzt. vierter Halbsatz des Sächsischen Finanzausgleichsgeset-
zes eine Zuführung an den Fonds in Höhe des Fehlbetrages
aus der Finanzausgleichsmasse.“
Artikel 5
Änderung des Sächsischen
Investitionskraftstärkungsgesetzes
Das Sächsische Investitionskraftstärkungsgesetz vom
16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 657), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl.
S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum Jahr 2020“
gestrichen.
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b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 2b Artikel 6
des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811)“ Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines
durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“
10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)“ ersetzt.
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermö-
2. In § 2 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung gens „Brücken in die Zukunft“ vom 16. Dezember 2015
der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. (SächsGVBl. S. 656), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom zes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden
15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ist,“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 „Die konkrete Mittelverwendung des Fonds richtet
(SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist,“ ersetzt. sich insbesondere nach den Bestimmungen des Kom-
munalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24. Juni 2015
3. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 1 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch Artikel 3 des
des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)
S. 782)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom geändert worden ist, und den hierzu abgeschlossenen
21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt. Verwaltungsvereinbarungen sowie dem Sächsischen
Investitionskraftstärkungsgesetz vom 16. Dezember
4. § 4 wird wie folgt geändert: 2015 (SächsGVBl. S. 656, 657), das zuletzt durch
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezem- Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
ber 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der
ersetzt. jeweils geltenden Fassung.“
b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ 2. § 4 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt. a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ „2. Zuführungen nach § 29 des Sächsischen
durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt. Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. April 2021
5. In § 5 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „31. März 2023“ (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des
durch die Angabe „31. März 2025“ ersetzt. Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (Sächs-
GVBl. S. 743) geändert worden ist, in der je-
6. § 6 wird wie folgt gefasst: weils geltenden Fassung,“.
„§ 6 b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 des
Verwaltungsvorschrift Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl.
S. 782)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes
Das Nähere zu den §§ 1 bis 5 zum Maßnahmeplan-, vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie zu Abwei-
chungen zu den Regelungen des ersten Abschnitts des 3. § 7 wird wie folgt geändert:
vierten Teils über die Haushaltswirtschaft der Sächsi- a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2025“
schen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekannt- durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
machung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar „2026“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, regelt eine gemeinsame
Verwaltungsvorschrift der Staatskanzlei, des Staats- Artikel 7
ministeriums des Innern, des Staatsministeriums der Gesetz
Finanzen, des Staatsministeriums der Justiz, des über die Errichtung eines Sondervermögens
Staatsministeriums für Kultus, des Staatsministeriums „Kommunaler Vorsorgefonds“
für Wissenschaft und Kunst, des Staatsministeriums für
Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Staatsministeriums §1
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und Errichtung des Fonds
des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.“
Der Freistaat Sachsen errichtet einen „Kommunalen
7. § 11 wird wie folgt geändert: Vorsorgefonds“ als Sondervermögen des Landes.
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Bei der Auswahl der Investitionsmaßnahmen
soll die gemäß § 23a des Sächsischen Schul- §2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Zweck und Mittelverwendung des Fonds
vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zu-
letzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai Zweck des Fonds ist der Aufbau einer Vorsorge für den
2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, kommunalen Finanzausgleich zur Verstetigung der kommu-
in der jeweils geltenden Fassung, genehmigte nalen Finanzausstattung. Die Mittel dürfen nur für Zwecke
oder aufgestellte Schulnetzplanung berück- des kommunalen Finanzausgleichs verwendet werden.
sichtigt werden.“
b) In Nummer 5 wird die Angabe „31. Dezember 2023“
durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt und §3
die Angabe „31. Dezember 2024“ wird durch die An- Stellung im Rechtsverkehr
gabe „31. Dezember 2026“ ersetzt.
Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Das Staatsministerium
der Finanzen verwaltet den Fonds (Fondsverwalter).
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29. Dezember 2022 Nr. 34 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
§4 (2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Aus-
Finanzierung des Fonds, Vermögen gaben sowie den Bestand des Fondsvermögens.
(1) Dem Fonds wird im Jahr 2024 ein Betrag in Höhe von
300 000 000 Euro zugeführt aus der Finanzausgleichsmasse §7
gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Finanzaus- Auflösung
gleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Der Fonds wird spätestens zum 31. Dezember 2026
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenes Fonds-
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. vermögen wird der Finanzausgleichsmasse des Folgejahres
zugeführt.
(2) Das Fondsvermögen wird nicht verzinst.
(3) Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist aus- Artikel 8
geschlossen. Bekanntmachungserlaubnis
(4) Entnahmen aus dem Fonds werden durch Gesetz Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wort-
bestimmt. laut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom
1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Sächsischen Ge-
setz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
§5
Wirtschaftsplan
Artikel 9
(1) Der Fondsverwalter erstellt für jedes Wirtschaftsjahr Inkrafttreten, Außerkrafttreten
einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalender-
jahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden am 1. Januar 2023 in Kraft.
Ausgaben.
(2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe
(2) Die Wirtschaftspläne sind dem Staatshaushaltsplan bb Dreifachbuchstabe fff, Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe c
in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen. und Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
§6 (3) Die Artikel 5 und 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar
Jahresrechnung 2022 in Kraft.
(1) Der Fondsverwalter stellt zum Schluss des Wirt- (4) Artikel 1 tritt am Tag des Inkrafttretens des Finanz-
schaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und ausgleichsmassengesetzes 2025/2026, jedoch nicht vor
fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates dem 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Sachsen bei.
Dresden, den 20. Dezember 2022
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34 29. Dezember 2022
Sächsisches Krankenhausgesetz
(SächsKHG)
Vom 15. Dezember 2022
Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2022 Abschnitt 6
das folgende Gesetz beschlossen: Schlussbestimmungen
§ 34 Evaluation
Inhaltsübersicht § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1 Grundsätze
§2 Anwendungsbereich §1
§3 Zusammenarbeit Grundsätze
Abschnitt 2 (1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind folgende
Krankenhausplanung Grundsätze zu beachten:
1. im Freistaat Sachsen soll eine qualitativ hochwertige,
§4 Aufgabe der Krankenhausplanung patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Be-
§5 Krankenhausplan völkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten,
§6 Versorgungsstufen für Allgemeinkrankenhäuser und qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaf-
Fachkrankenhäuser tenden Krankenhäusern gewährleistet und dadurch zu
§7 Sächsischer Krankenhausplanungsausschuss sozial tragbaren Pflegesätzen und Entgelten beigetra-
§8 Regionalkonferenzen gen werden,
§9 Aufnahme in den Krankenhausplan 2. die Patientenversorgung soll unter Berücksichtigung
§ 10 Sicherung der Krankenhausplanung der Bevölkerungsdichte, der Morbidität und der demo-
grafischen Entwicklung durch ein funktional abgestuf-
Abschnitt 3 tes Netz möglichst gleichmäßig über das Gebiet des
Investitionskostenförderung und Modellvorhaben Freistaates Sachsen verteilter einander ergänzender
Krankenhäuser sichergestellt und patientenzentriert or-
§ 11 Grundsätze der Förderung ganisiert werden,
§ 12 Beteiligung an der Aufbringung der Mittel 3. die Vielfalt der Krankenhausträger im Freistaat Sach-
§ 13 Investitionsprogramm sen.
§ 14 Einzelförderung
§ 15 Pauschale Förderung (2) Die Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist
§ 16 Förderung der Nutzung von Anlagegütern eine öffentliche Aufgabe. Findet sich kein anderer geeigne-
§ 17 Ausgleich für Eigenkapital ter Träger, sind die Landkreise oder Kreisfreien Städte ver-
§ 18 Förderung bei Schließung oder Umstellung auf an- pflichtet, bedarfsgerechte Krankenhäuser zu errichten und
dere Aufgaben zu betreiben oder weiterzuentwickeln.
§ 19 Pflichten der Krankenhausträger, Sicherung der
Zweckbindung und Nebenbestimmungen
§ 20 Rücknahme und Widerruf von Bewilligungsbeschei- §2
den, Erstattung von Fördermitteln Anwendungsbereich
§ 21 Verwendungsnachweisprüfung
§ 22 Modellvorhaben (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Ge-
setz für alle Krankenhäuser im Freistaat Sachsen, die förder-
Abschnitt 4 fähig sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinan-
Innere Organisation und zierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
besondere Pflichten der Krankenhäuser 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) ge-
§ 23 Innere Organisation ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 24 Arzneimittelkommission
§ 25 Patientinnen und Patienten im Krankenhaus (2) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Abschnittes 3
§ 26 Sozialdienst und des § 23 auch für Universitätsklinika und deren klinische
§ 27 Dienst- und Aufnahmebereitschaft, Alarm- und Ein- Einrichtungen, soweit sie der Versorgung der Bevölkerung
satzpläne dienen. Die Vorschriften des Universitätsklinika-Gesetzes
§ 28 Datenschutz vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Ar-
§ 29 Datenschutz bei Forschungsvorhaben tikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)
§ 30 Einschränkung von Grundrechten geändert worden ist, bleiben unberührt.
Abschnitt 5 (3) § 23 Absatz 2 gilt nicht für Krankenhäuser, die von
Krankenhausaufsicht, Zuständigkeiten und Kosten Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder
zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden.
§ 31 Krankenhausaufsicht
§ 32 Zuständigkeiten (4) Die Abschnitte 1 bis 3 gelten mit Ausnahme von § 15
§ 33 Kosten Absatz 1 und 4 bis 7 sowie der §§ 17 und 18 für die mit
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den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Aus- kenhäuser zeitlich befristet bestimmte koordinierende Auf-
bildungsstätten im Sinne von § 2 Nummer 1a des Kranken- gaben zur Bewältigung der besonderen Gefährdungslage
hausfinanzierungsgesetzes entsprechend. erfüllen und andere Krankenhäuser mit ihnen zusammen-
zuarbeiten haben. Eine solche Gefährdungslage liegt insbe-
sondere vor im Fall
§3 1. einer epidemischen Lage im Sinne des Infektions-
Zusammenarbeit schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
(1) Die Krankenhäuser, die niedergelassenen Ärztinnen 2022 (BGBl. I S. 2235) geändert worden ist, in der je-
und Ärzte, andere Leistungserbringer der gesundheitlichen weils geltenden Fassung,
Versorgung, der öffentliche Gesundheitsdienst, die sonsti- 2. von kurzfristig erforderlichen Evakuierungen von Kran-
gen Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens, der kenhäusern oder
Rettungsdienst, die Integrierten Regionalleitstellen sowie 3. einer aus sonstigen Gründen weit über das übliche Maß
die Krankenkassen und anderen Leistungsträger der ge- hinausgehenden Anzahl stationär zu versorgender Pati-
sundheitlichen Versorgung sollen zusammenwirken. entinnen und Patienten in mindestens einem Landkreis
oder einer Kreisfreien Stadt.
(2) Die Leistungserbringer und Leistungsträger der ge-
sundheitlichen Versorgung sind zur Zusammenarbeit mit (5) Die Universitätsklinika nehmen im Rahmen ihres
dem Ziel einer patientenzentrierten und patientenfreundli- Versorgungsauftrages und über die Absätze 1 bis 3 hin-
chen sowie qualitativ hochwertigen Versorgung verpflichtet. ausgehend sowie unbeschadet der Aufgaben anderer Leis-
Sie sollen sicherstellen, dass Schnittstellen- und Kommuni- tungserbringer folgende vernetzende und konzeptionelle
kationshemmnisse durch die Nutzung digitaler Lösungen, Aufgaben im und für das Gesundheitssystem (System- und
die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, vermie- Zukunftsaufgaben) wahr:
den und abgebaut werden. 1. Beiträge zur Qualitätssicherung der Versorgung durch
die Entwicklung und Modifizierung klinischer Leitlinien,
(3) Die Krankenhäuser sind ihrem Versorgungsauftrag 2. Beiträge zur Vernetzung von Versorgung und versor-
entsprechend zur Zusammenarbeit untereinander und mit gungsrelevanter Forschung,
anderen in Absatz 1 genannten Personen und Institutio- 3. Beiträge zur Entwicklung und Erprobung innovativer Be-
nen verpflichtet. Über die Zusammenarbeit sind schriftliche handlungsverfahren, medizinischer Technologien und
Vereinbarungen zu schließen. Die Zusammenarbeit soll der Versorgungsformen durch klinische Forschung und Ver-
Steigerung der Qualität, Leistungsfähigkeit und Wirtschaft- sorgungsforschung gemeinsam mit den Medizinischen
lichkeit dienen und sich insbesondere erstrecken auf Fakultäten und
1. die Bildung von Untersuchungs- und Behandlungs- 4. die konzeptionelle Unterstützung des zuständigen
schwerpunkten, Staatsministeriums sowie des Krankenhausplanungs-
2. die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Zusam- ausschusses zur Weiterentwicklung der Gesundheits-
menhang mit der Dokumentation und der Nachsorge im versorgung.
Zusammenwirken mit den niedergelassenen Ärztinnen
und Ärzten,
3. die Verteilung der aufzunehmenden Patientinnen und Abschnitt 2
Patienten, Krankenhausplanung
4. die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen,
5. die Mitwirkung bei der Schwangerenbetreuung, §4
6. die Aufnahme- und Dienstbereitschaft sowie deren Er- Aufgabe der Krankenhausplanung
weiterungsfähigkeit bei einem Großschadensereignis
nach § 11 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes Das zuständige Staatsministerium stellt einen Kranken-
über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastro- hausplan für das Gebiet des Freistaates Sachsen gemäß § 6
phenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf und schreibt ihn
647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 in der Regel im Dreijahresrhythmus fort. Der Krankenhaus-
(SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, plan kann durch Fachprogramme, die besondere Teile des
7. die Mitwirkung an der notärztlichen Versorgung im Ret- Krankenhausplanes sind, ergänzt werden.
tungsdienst nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen
Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und
Katastrophenschutz, §5
8. Rationalisierungsmaßnahmen, Krankenhausplan
9. die Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte,
10. die Nutzung medizinischer oder wirtschaftlicher Einrich- (1) Der Krankenhausplan weist aus:
tungen, 1. den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine
11. die Aus-, Fort- und Weiterbildung in ärztlichen, psycho- qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte,
therapeutischen und vergleichbaren akademischen Be- leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Be-
rufen sowie Gesundheitsfachberufen, völkerung erforderlichen Krankenhäuser, insbesondere
12. die Errichtung und den Betrieb zentraler Krankenhaus- nach
apotheken, a) Krankenhausstandort,
13. die vorübergehende personelle Unterstützung eines b) Krankenhausträger,
Krankenhauses insbesondere unter Nutzung telemedi- c) Gesamtbettenzahl,
zinischer oder ähnlicher durch Informations- und Kom- d) Fachrichtungen und
munikationstechnologien gestützter Netzwerkstruktu- e) den folgenden drei Versorgungsstufen für Allge-
ren. meinkrankenhäuser
aa) Krankenhäuser der Regelversorgung mit und
(4) Wenn eine besondere Gefährdungslage für die ohne Zusatz Gesundheitszentrum,
gesundheitliche Versorgung auftritt, kann das zuständige bb) Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung,
Staatsministerium anordnen, dass ein oder mehrere Kran-
753
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34 29. Dezember 2022
cc) Krankenhäuser der Maximalversorgung § 10 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Be-
oder als Fachkrankenhaus, kanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206),
2. die Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a des Kran- das zuletzt durch Artikel 15d des Gesetzes vom 11. Juli
kenhausfinanzierungsgesetzes, 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils
3. die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwer- geltenden Fassung, entschieden. Bei der Entscheidung über
punkten für die stationäre Versorgung von Patientinnen die Zulassung sind Schwerpunkte für die Übertragung von
und Patienten entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 2 Num- Organen zu bilden, um eine bedarfsgerechte und wirtschaft-
mer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April liche Versorgung zu gewährleisten sowie die erforderliche
2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 Qualität der Organübertragung zu sichern.
des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (7) Das zuständige Staatsministerium regelt durch
Rechtsverordnung das Nähere zur Planungssystematik
(2) Der Krankenhausplan kann nach Absatz 2 Nummer 4, insbesondere die Kapazitäten de-
1. Bettenzahlen je Fachrichtung ausweisen, finierenden Parameter und die darüber hinaus nachrichtlich
2. einzelne Leistungen oder Leistungsbereiche innerhalb auszuweisenden Parameter, sowie Übergangsregelungen
von Fachrichtungen vom Versorgungsauftrag ausneh- aufgrund des Wechsels der Planungssystematik.
men, soweit es aus Gründen der Qualitätssicherung
notwendig ist, (8) Der Krankenhausplan wird im Sächsischen Amts-
3. die vorgehaltenen und tatsächlich belegten Ausbil- blatt veröffentlicht. Daneben kann er auf der Internetseite
dungskapazitäten der Ausbildungsstätten enthalten, des zuständigen Staatsministeriums veröffentlicht werden.
4. abweichend von Nummer 1 und Absatz 1 Nummer 1
anstelle einer auf Bettenzahlen und Fachrichtungen
ausgerichteten Systematik auf der Grundlage einer an- §6
deren Planungssystematik, zum Beispiel auf Basis von Versorgungsstufen für Allgemeinkrankenhäuser
Leistungen und Leistungsbereichen, aufgestellt und und Fachkrankenhäuser
fortgeschrieben werden.
(1) Krankenhäuser der Regelversorgung nach § 5 Ab-
(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Kranken- satz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa müssen
hausplanes sind die Fachrichtungen Chirurgie und Innere Medizin umfassen.
1. die Grundsätze des § 1 Absatz 1, Besteht ein entsprechender Bedarf, können sie daneben
2. die Erfordernisse der Raumordnung und der Landespla- insbesondere die Fachrichtungen Frauenheilkunde und
nung sowie regionale Versorgungsbelange, Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Ju-
3. bei Universitätsklinika und akademischen Lehrkranken- gendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Urolo-
häusern die Belange der Forschung und Lehre ange- gie vorhalten. Ausnahmen von dem Fachgebietsspektrum
messen nach Satz 1 sind zulässig, soweit dies zur Erreichung der
zu berücksichtigen. Ziele der Krankenhausplanung erforderlich ist und das Kran-
kenhaus mindestens eine weitere Fachrichtung nach Satz 2
(4) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Kranken- vorhält.
hausplanes können
1. die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschus- (2) In Ausnahmefällen können Krankenhäuser der Re-
ses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gelversorgung mit dem Zusatz Gesundheitszentrum im
gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialge- Krankenhausplan ausgewiesen werden. Dabei handelt es
setzbuch ganz oder teilweise Bestandteil des Kranken- sich um Krankenhäuser der Regelversorgung, die nur noch
hausplanes werden; § 6 Absatz 1a Satz 1 des Kranken- entweder die Fachrichtung Chirurgie oder die Fachrichtung
hausfinanzierungsgesetzes findet keine Anwendung, Innere Medizin oder beide Fachrichtungen in eingeschränk-
2. weitere Qualitätsanforderungen in ausgewählten Ver- tem Umfang umfassen. Sie können bei nicht anderweitig
sorgungsbereichen zum Gegenstand der Krankenhaus- gedecktem Bedarf Fachrichtungen nach Absatz 1 Satz 2
planung gemacht werden, vorhalten.
3. die Ergebnisse der datengestützten einrichtungsüber-
greifenden Qualitätssicherung berücksichtigt werden, (3) Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung nach
wobei die Krankenhausträger diese Ergebnisse dem zu- § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb
ständigen Staatsministerium auf Verlangen vorzulegen erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwer-
haben, punktaufgaben. Sie umfassen die Fachrichtungen Chirurgie
4. Empfehlungen des gemeinsamen Landesgremiums und Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin
sektorenübergreifenden Versorgungsfragen berück- und Urologie. Ausnahmen von dem Fachgebietsspektrum
sichtigt werden. nach Satz 2 sind zulässig, soweit dies zur Erreichung der
Ziele der Krankenhausplanung erforderlich ist. Besteht ein
(5) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Kranken- entsprechender Bedarf, können sie auch weitere Fachrich-
hausplanes haben Krankenhäuser Vorrang, die eine ununter- tungen vorhalten, insbesondere Dermatologie, Neurochirur-
brochene Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung gie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurologie sowie
sowie eine interdisziplinäre Behandlung sicherstellen und Psychiatrie und Psychotherapie.
mindestens die Fachgebiete Chirurgie und Innere Medizin
abdecken. Fachkrankenhäuser sollen nur in den Kranken- (4) Krankenhäuser der Maximalversorgung nach § 5 Ab-
hausplan aufgenommen werden, wenn sie bedarfsgerecht satz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc müssen
sind und glaubhaft machen, dass ihr Leistungsspektrum und im Rahmen des Bedarfs mit ihren Leistungsangeboten über
die Qualität ihrer Leistung die Versorgung der Bevölkerung Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung wesentlich hin-
verbessern. ausgehen. Sie sollen die entsprechenden hochdifferenzier-
ten medizinisch-technischen Einrichtungen vorhalten.
(6) Im Rahmen der Aufstellung des Krankenhausplanes
wird über die Zulassung von Transplantationszentren nach
754
29. Dezember 2022 Nr. 34 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
(5) Universitätsklinika nehmen Aufgaben der Maximal- §8
versorgung wahr. Im Übrigen weist das zuständige Staats- Regionalkonferenzen
ministerium die Versorgungstufen nach pflichtgemäßem
Ermessen zu. Dabei sind die zugewiesenen und wahrge- (1) Zur Unterstützung der Krankenhausplanung können
nommenen Versorgungsaufgaben, die Belange der Raum- Regionalkonferenzen zu konkreten planerischen Schwer-
ordnung und Landesplanung sowie die Erreichbarkeit von punkten gebildet werden. Eine Regionalkonferenz erstreckt
Leistungsangeboten der Schwerpunkt- und Maximalversor- sich in der Regel auf das Gebiet eines Landkreises oder ei-
gung zu berücksichtigen und eine möglichst gleichmäßige ner Kreisfreien Stadt.
Verteilung einander ergänzender Krankenhäuser anzustre-
ben. (2) Den Regionalkonferenzen gehören als Mitglieder an:
1. die jeweiligen Landkreise und Kreisfreien Städte, auch
(6) Fachkrankenhäuser nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 soweit sie nicht zugleich Krankenhausträger sind,
Buchstabe e sind Krankenhäuser, in denen überwiegend ei- 2. die Träger der Krankenhäuser in dem jeweiligen Land-
ner bestimmten Fachrichtung zugehörige Krankheiten, Lei- kreis oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt,
den oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert 3. die Landesverbände der Krankenkassen in Sachsen,
werden. der Verband der Ersatzkassen in Sachsen und der Lan-
desausschuss des Verbandes der privaten Krankenver-
(7) Das zuständige Staatsministerium kann durch sicherung sowie
Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen des 4. die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen.
Ausweises mit dem Zusatz Gesundheitszentrum nach Ab- Die in Satz 1 genannten Institutionen haben gemeinsam
satz 2 regeln. das Initiativrecht zur Bildung einer Regionalkonferenz im
Benehmen mit dem zuständigen Staatsministerium. Dieses
kann Empfehlungen zur Bildung einer Regionalkonferenz
§7 aussprechen.
Sächsischer Krankenhausplanungsausschuss
(3) Die Mitglieder können gemeinsam weitere Personen
(1) Unter dem Vorsitz des zuständigen Staatsministeri- und Institutionen beteiligen, insbesondere:
ums wird ein Krankenhausplanungsausschuss gebildet, dem 1. die Krankenhausgesellschaft Sachsen und die kommu-
als unmittelbar Beteiligte im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 2 nalen Spitzenverbände,
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes angehören: 2. die Sächsische Landesärztekammer,
1. die Krankenhausgesellschaft Sachsen mit fünf Vertre- 3. angrenzende Landkreise und Kreisfreie Städte,
terinnen oder Vertretern, bei deren Benennung die Trä- 4. Träger von Krankenhäusern in angrenzenden Landkrei-
gervielfalt beachtet werden soll, sen und Kreisfreien Städten und das Krankenhaus der
2. die Landesverbände der Krankenkassen in Sachsen Maximalversorgung in der Region,
und der Verband der Ersatzkassen in Sachsen mit ins- 5. das zuständige Staatsministerium und
gesamt vier Vertreterinnen oder Vertretern, 6. weitere regionale Vertreterinnen oder Vertreter des So-
3. der Landesausschuss der privaten Krankenversiche- zial- und Gesundheitswesens oder des Rettungsdiens-
rung mit einer Vertreterin oder einem Vertreter, tes.
4. der Sächsische Landkreistag mit einer Vertreterin oder
einem Vertreter, (4) Den Vorsitz und die Geschäfte der Regionalkonfe-
5. der Sächsische Städte- und Gemeindetag mit einer Ver- renz führt ein Mitglied im Sinne von Absatz 2 Satz 1. Die
treterin oder einem Vertreter, Regionalkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen mit einer Ver-
treterin oder einem Vertreter und (5) Die Regionalkonferenz entwickelt auf Empfehlung
7. die Sächsische Landesärztekammer mit einer Vertrete- des Krankenhausplanungsausschusses regionale Entwick-
rin oder einem Vertreter. lungsstrategien in Bezug auf konkrete planerische Schwer-
punkte und legt sie dem zuständigen Staatsministerium vor.
(2) Neben den unmittelbar Beteiligten können die für Darüber hinaus kann sie diesem Vorschläge für die Kran-
das Innere, für Finanzen, für Wissenschaft, für Kultus so- kenhausplanung im betreffenden Gebiet insbesondere im
wie für Regionalentwicklung zuständigen Staatsministerien Vorfeld der Aufstellung oder Fortschreibung des Kranken-
mit jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter beratend hausplanes unterbreiten.
teilnehmen. Darüber hinaus kann das nach diesem Gesetz
zuständige Staatsministerium zu den Sitzungen weitere Ins- (6) Die Entwicklungsstrategien und Vorschläge der
titutionen beratend hinzuziehen. Regionalkonferenz nach Absatz 5 sind für das zuständige
Staatsministerium und den gemäß § 7 zu beteiligenden
(3) Die Geschäfte des Krankenhausplanungsausschus- Krankenhausplanungsausschuss nicht bindend.
ses führt das zuständige Staatsministerium. Der Kranken-
hausplanungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er kann Arbeitsgruppen bilden, deren Mitglieder auch Betei- §9
ligte nach Absatz 2 sein können. Aufnahme in den Krankenhausplan
(4) Bei der Krankenhausplanung nach § 4, der Aufstel- (1) Das zuständige Staatsministerium stellt gegenüber
lung des Investitionsprogramms nach § 13 und der Förde- dem Krankenhausträger durch Bescheid fest, ob und mit
rung von Modellvorhaben nach § 22 ist der Krankenhauspla- welchen Einzelfestlegungen im Sinne des § 5 Absatz 1, 2
nungsausschuss zu beteiligen. Dabei sind einvernehmliche und 6 sowie des § 6 sein Krankenhaus in den Krankenhaus-
Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben. plan aufgenommen wird. Der Feststellungsbescheid über
die Aufnahme in den Krankenhausplan kann mit Nebenbe-
stimmungen versehen werden, soweit dies zur Erreichung
der Ziele des Krankenhausplanes geboten ist. Für Kranken-
häuser, die zum Teil oder ganz aus dem Krankenhausplan
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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34 29. Dezember 2022
ausscheiden, kann im Feststellungsbescheid ein Zeitpunkt (3) Die Krankenhausträger haben dem zuständigen
dafür festgelegt werden. Staatsministerium Baumaßnahmen, die krankenhausplane-
risch bedeutsam sein können, mitzuteilen.
(2) Auf die Aufnahme in den Krankenhausplan besteht
kein Anspruch. Bei notwendiger Auswahl zwischen meh-
reren Krankenhäusern entscheidet das zuständige Staats- Abschnitt 3
ministerium unter Berücksichtigung der öffentlichen Inte- Investitionskostenförderung und Modellvorhaben
ressen, insbesondere der Zusammenarbeit nach § 3, der
krankenhausinternen interdisziplinären Zusammenarbeit, § 11
der personellen Ausstattung, des Fachgebietsspektrums, Grundsätze der Förderung
der Aus- und Weiterbildungsangebote, der Erfüllung der
Pflichten nach § 10 Absatz 1 sowie der Vielfalt der Kranken- Investitionskosten von Krankenhäusern werden nach
hausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Kran- dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften
kenhaus den Grundsätzen nach § 1 Absatz 1 und den Zielen dieses Abschnittes gefördert. Die Grundsätze gemäß § 1
der Krankenhausplanung des Freistaates Sachsen am bes- Absatz 1 sowie der Krankenhausplan gemäß § 5 sind zu
ten gerecht wird. Die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur beachten. Die Krankenhäuser sollen in struktureller, funkti-
dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten oneller, bautechnischer, digitaler und hygienischer Hinsicht
Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. modernen Anforderungen entsprechen. Die Fördermittel
sind so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen, nach
(3) Der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses betriebswirt-
Krankenhausplan kann, auch nachdem er unanfechtbar ge- schaftlich notwendigen Investitionskosten decken, wobei die
worden ist, ganz oder teilweise zurückgenommen werden, Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu be-
wenn und soweit die Voraussetzungen für die Aufnahme rücksichtigen und unter Berücksichtigung der Folgekosten
nicht vorgelegen haben. zu fördern sind.
(4) Der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den
Krankenhausplan kann, auch nachdem er unanfechtbar ge- § 12
worden ist, ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Beteiligung an der Aufbringung der Mittel
Voraussetzungen für die Aufnahme nicht nur vorübergehend
nicht mehr vorliegen oder das Krankenhaus entgegen § 10 Die Landkreise und Kreisfreien Städte können an den
Absatz 1 von den Feststellungen nach Absatz 1 abweicht. Kosten der Krankenhausfinanzierung, die nach den Vor-
Der teilweise Widerruf kann auch darin bestehen, dass ein- schriften dieses Abschnittes jährlich aufzubringen sind, mit
zelne Leistungen innerhalb einer Fachrichtung vom Versor- einer Krankenhausumlage beteiligt werden, die nach Maß-
gungsauftrag und damit von der Aufnahme in den Kranken- gabe des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der
hausplan ausgenommen werden. Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (Sächs-
GVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. De-
(5) Der Träger des betroffenen Krankenhauses ist vor zember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in
der Aufnahme sowie vor der Rücknahme oder dem Widerruf der jeweils geltenden Fassung, zu erheben ist.
der Aufnahme schriftlich anzuhören.
(6) Rechtsbehelfe Dritter gegen den Feststellungsbe- § 13
scheid im Sinne des Absatzes 1 haben keine aufschiebende Investitionsprogramm
Wirkung.
(1) Das zuständige Staatsministerium stellt ein Investiti-
onsprogramm auf. Das Investitionsprogramm weist die neu
§ 10 zu fördernden Investitionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1
Sicherung der Krankenhausplanung und den voraussichtlichen Gesamtbetrag der jeweiligen För-
derung aus.
(1) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, dem zu-
ständigen Staatsministerium die beabsichtigte Einstellung (2) Bei der Aufstellung des Investitionsprogramms ist die
des Betriebes oder die beabsichtigte Änderung der Aufga- Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Das zuständige
benstellung eines Krankenhauses oder eines Krankenhaus- Staatsministerium kann fachliche Schwerpunkte bei der Auf-
standortes anzuzeigen. Das zuständige Staatsministerium stellung des Investitionsprogramms setzen. Außerdem kön-
beteiligt den Krankenhausplanungsausschuss und stellt nen Investitionen vom Stand der Digitalisierung des Kran-
gegenüber dem Krankenhausträger innerhalb von sechs kenhauses abhängig gemacht werden. Das Krankenhaus
Monaten nach Eingang der Anzeige fest, ob die Maßnahme hat dem zuständigen Staatsministerium auf dessen Verlan-
krankenhausplanerisch bedenklich ist. Die Maßnahmen gen die strukturierten Selbsteinschätzungen hinsichtlich des
nach Satz 1 dürfen nur dann umgesetzt werden, wenn inner- Umsetzungsstands digitaler Maßnahmen nach § 14b Satz 4
halb der in Satz 2 bezeichneten Frist keine Bedenken fest- des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu übermitteln.
gestellt worden sind. Andernfalls ist der Versorgungsauftrag
entsprechend den Feststellungen nach § 9 Absatz 1 umfas- (3) Das Investitionsprogramm wird auf der Internetseite
send zu erfüllen. des zuständigen Staatsministeriums veröffentlicht.
(2) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, dem zu-
ständigen Staatsministerium auf Verlangen die für die Kran-
kenhausplanung erforderlichen Angaben zu übermitteln und
über alle dafür bedeutsamen Angelegenheiten Auskunft zu
erteilen.
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§ 14 (2) Der Krankenhausträger hat die Jahrespauschale un-
Einzelförderung ter Beachtung des Versorgungsauftrages des Krankenhau-
ses sowie der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Spar-
(1) Auf Antrag des Krankenhausträgers fördert das zu- samkeit zu bewirtschaften. Die Jahrespauschale kann bis
ständige Staatsministerium Investitionskosten für zur Höhe des vierfachen Jahresbetrages angespart werden.
1. die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Eine Überschreitung dieser Grenze ist anzuzeigen und führt
erforderlichen Erstausstattung mit den für den Kranken- im Folgejahr zu einer entsprechenden Minderung der Jah-
hausbetrieb notwendigen Anlagegütern und respauschale, soweit diese angesparten Fördermittel nicht
2. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer nachweisbar für in den nächsten zwei Jahren absehbare
durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Investitionen erforderlich sind. Der vierfache Jahresbetrag
Jahren. ist die Summe der Jahrespauschalen der letzten vier Jahre.
(2) Der Krankenhausträger hat eine Zielplanung zu er- (3) Zinsen aus der Anlage ausbezahlter Fördermittel
stellen, die dem zuständigen Staatsministerium auf Verlan- sind dem in Absatz 1 genannten Zweck zuzuführen. Werden
gen vorzulegen ist. die Fördermittel nicht verzinslich angelegt, wird der Kran-
kenhausträger so gestellt, als hätte er Zinsen in Höhe des
(3) Eine Bewilligung setzt voraus, dass die Gesamtfinan- jeweiligen Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Ge-
zierung gesichert ist, das Vorhaben in das Investitionspro- setzbuches bis zur Verwendung der Fördermittel erzielt und
gramm aufgenommen wurde und vorbehaltlich des Satzes 2 dem im Absatz 1 genannten Zweck zugeführt.
im Zeitpunkt der Entscheidung mit dem Vorhaben noch nicht
begonnen worden ist. Das zuständige Staatsministerium (4) Das zuständige Staatsministerium regelt im Ein-
kann einem vorzeitigen Beginn des Vorhabens zustimmen. vernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung
(4) Nicht als Investitionskosten gelten die Kosten des 1. die Berechnung der Jahrespauschale einschließlich
Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und in den der Bezugsgrößen für die Berechnung der Jahrespau-
Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser, die vor schale, insbesondere die Anzahl der Krankenhausbet-
der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhaus- ten, die Versorgungsstufe, Fachrichtungen, Fallzahlen
plan entstandenen Investitionskosten sowie die Kosten für oder Investitionsbewertungsrelationen,
eigenes Personal für Investitionen nach Absatz 1. Werden 2. die Höhe eines Zuschlags zur Jahrespauschale für vor-
bedarfsnotwendige Anlagegüter eines Krankenhauses für gehaltene oder für tatsächlich belegte Ausbildungska-
Zwecke außerhalb der stationären Krankenhausversorgung pazitäten an Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a
mitbenutzt, ist dies bei der Bemessung der Fördermittel an- des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
teilig zu berücksichtigen. 3. das Nähere zum Verfahren, insbesondere zur Antrags-
stellung, zur Auszahlung und zum Verwendungsnach-
(5) Der Förderbetrag wird vorbehaltlich der Absätze 6 weis.
und 7 nach den angefallenen förderfähigen Investitionskos-
ten bemessen, die vor der Bewilligung vorläufig festgesetzt (5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 können
worden sind. 1. weitere Zuschläge zur Jahrespauschale, insbeson-
dere für infrastrukturelle und technische Maßnahmen
(6) Mit Zustimmung des Krankenhausträgers kann die zur Verbesserung der Informationssicherheit und des
Förderung als Festbetragsförderung bewilligt werden. Diese Digitalisierungs- und Vernetzungsgrades der Kranken-
soll aufgrund pauschaler Kostenwerte ermittelt werden. Er- häuser, Kooperationen mit anderen Krankenhäusern,
reichen die nachgewiesenen Kosten den Festbetrag nicht, Angebote der ärztlichen, psychotherapeutischen und
hat der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag seiner vergleichbare akademische Berufe betreffenden Wei-
Jahrespauschale nach § 15 zuzuführen. terbildung sowie für Qualitätsförderungssysteme,
2. Zweckbindungen für die Zuschläge nach Nummer 1 und
(7) Mit Zustimmung des Krankenhausträgers kann die Absatz 4 Nummer 2 sowie
Förderung als Höchstbetragsförderung bewilligt werden. 3. ein von Absatz 1 Nummer 2 abweichender Betrag
Diese wird auf der Grundlage der förderungsfähigen Investi- geregelt werden.
tionskosten ermittelt. Erreichen die nachgewiesenen Kosten
den Höchstbetrag nicht, hat der Krankenhausträger den Un- (6) Das für die Jahrespauschalen zur Verfügung ste-
terschiedsbetrag zurückzuzahlen. hende Gesamtvolumen beträgt je Haushaltsjahr mindestens
2 000 Euro für jedes in den Krankenhausplan aufgenom-
(8) Zusätzliche Fördermittel können nur bewilligt wer- mene Bett. Dieser Betrag kann durch Rechtsverordnung
den, soweit Mehrkosten aufgrund nachträglicher behördli- nach Absatz 4 anhand der Veränderung des Verbraucher-
cher Anordnungen oder einer nachträglichen Änderung der preisindex für Deutschland angepasst werden, frühestens
Rechtslage für den Krankenhausträger unabweisbar sind. jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(7) Das zuständige Staatsministerium kann Teilbeträge
§ 15 des für die Jahrespauschalen zur Verfügung stehenden Ge-
Pauschale Förderung samtvolumens als Gesamtbeträge für bestimmte Zuschläge
vorsehen. Es veröffentlicht diese Gesamtbeträge im Sächsi-
(1) Die zuständige Behörde bewilligt auf Antrag Förder- schen Amtsblatt.
mittel als jährliche Pauschalbeträge (Jahrespauschale) für
1. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer (8) Erfolgt die Aufstellung und Fortschreibung des
durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Krankenhausplans gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 4 auf der
und bis zu 15 Jahren sowie Grundlage einer anderen Planungssystematik, kann das zu-
2. bauliche Maßnahmen mit Kosten bis zu einem Betrag ständige Staatsministerium in der Rechtsverordnung nach
von 500 000 Euro ohne Umsatzsteuer. Absatz 4 anstelle der Anzahl der Krankenhausbetten andere
Bezugsgrößen regeln sowie den Betrag und dessen Bezugs-
größe nach Absatz 6 Satz 1 neu regeln.
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