gesetzblatt-34-2022

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Wasserentnahme durch Braunkohletagebaue

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Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt                    Nr. 34                                       29. Dezember 2022



                        § 16                                          kenhaus Beschäftigten infolge der Schließung oder Um-
       Förderung der Nutzung von Anlagegütern                         stellung entstehen,
                                                                 3.   unvermeidbare Betriebsverluste, soweit sie auf der Ein-
     (1) Das zuständige Staatsministerium bewilligt anstelle          stellung des Krankenhausbetriebes beruhen, oder
der Förderung nach § 14 auf Antrag Fördermittel für die Kos-     4.   unvermeidbare Kosten der Abwicklung von Verträgen.
ten der Nutzung von Anlagegütern, wenn es der Nutzungs-
vereinbarung vor deren Abschluss zugestimmt hat. Nach-                (2) Das zuständige Staatsministerium kann die Förder-
träglich darf es einer Nutzungsvereinbarung nur zustimmen,       mittel in Abhängigkeit von der Anzahl der reduzierten Plan-
wenn sonst für den Krankenhausträger eine unzumutbare            betten pauschalieren. Das zuständige Staatsministerium
Härte entstehen würde.                                           kann durch Rechtsverordnung die Höhe der Pauschale, die
                                                                 Staffelung der Höhe nach der Anzahl der reduzierten Plan-
    (2) Die Jahrespauschale nach § 15 kann auch zur Fi-          betten und eine Pauschale je reduziertem Planbett bei voll-
nanzierung von Entgelten für die Nutzung von Anlagegütern        ständiger Schließung eines Krankenhauses regeln.
verwendet werden, deren Herstellung oder Beschaffung
sonst aus der Jahrespauschale zu bestreiten wäre, soweit
dies einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung                                 § 19
entspricht.                                                                Pflichten der Krankenhausträger,
                                                                 Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen

                           § 17                                      (1) Der Förderantrag kann zurückgewiesen werden,
                Ausgleich für Eigenkapital                       wenn der Krankenhausträger nicht die zur Beurteilung sei-
                                                                 nes Förderantrags notwendigen Angaben macht oder hinrei-
    (1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förde-          chende Nachweise nicht erbringt.
rung mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschaffte
Anlagegüter vorhanden, deren durchschnittliche Nutzungs-             (2) Die Bewilligung der Fördermittel kann mit Nebenbe-
dauer noch nicht abgelaufen ist, bewilligt das zuständige        stimmungen verbunden werden, soweit diese erforderlich
Staatsministerium auf Antrag des Krankenhausträgers bei          sind zur Sicherung
einem Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Kranken-             1. einer zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaft-
hausplan Fördermittel als Ausgleich für die Abnutzung wäh-           lichen Verwendung der Fördermittel,
rend der Zeit der Förderung.                                     2. der Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, die-
                                                                     ses Gesetzes oder des Krankenhausplanes oder
   (2) Der Berechnung des Ausgleichsbetrages sind die            3. eines zukünftigen Rückforderungsanspruches durch
Buchwerte bei Beginn der Förderung und die darauf beru-              Leistung einer Sicherheit, in der Regel durch Bestellung
henden Abschreibungen zugrunde zu legen.                             eines Grundpfandrechts.

     (3) Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, soweit nach
dem Krankenhausfinanzierungsgesetz eine Ersatzinvesti-                                  § 20
tion gefördert worden ist und der Restnutzungswert dieser        Rücknahme und Widerruf von Bewilligungsbescheiden,
Ersatzinvestition bei der Feststellung des Ausscheidens des                 Erstattung von Fördermitteln
Krankenhauses aus dem Krankenhausplan dem nach den
Absätzen 1 und 2 berechneten Ausgleichsbetrag entspricht.             (1) Für die Rücknahme und den Widerruf von Bewilli-
Für Anlagegüter, deren Wiederbeschaffung pauschal geför-         gungsbescheiden sowie die Erstattung von Fördermitteln
dert worden ist, ist der Nutzungswert aller mit der Jahres-      gelten die allgemeinen Bestimmungen, soweit in diesem
pauschale beschafften Anlagegüter maßgebend.                     Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

     (4) Lässt sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-         (2) Bewilligungsbescheide sind, auch nachdem sie un-
den der Ausgleichsbetrag nur mit unverhältnismäßig hohem         anfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise auch mit Wir-
Aufwand feststellen, kann im Einvernehmen mit dem Kran-          kung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit das Kran-
kenhausträger der Ausgleichsbetrag pauschal ermittelt und        kenhaus seine Aufgaben nach dem Krankenhausplan oder
festgesetzt werden.                                              seinen Versorgungsauftrag ganz oder teilweise nicht oder
                                                                 nicht mehr erfüllt. Hiervon kann abgesehen werden, wenn
                                                                 1. das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem zustän-
                         § 18                                        digen Staatsministerium ganz oder teilweise aus dem
      Förderung bei Schließung oder Umstellung                       Krankenhausplan ausscheidet oder
                auf andere Aufgaben                              2. der Krankenhausträger eines in den Krankenhausplan
                                                                     aufgenommenen Krankenhauses wechselt und
     (1) Scheidet ein Krankenhaus ganz oder teilweise aus            a) die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Kran-
dem Krankenhausplan aus, weil es für die bedarfsgerechte                  kenhausplan vorliegen,
Versorgung der Bevölkerung nicht mehr erforderlich ist,              b) der bisherige Krankenhausträger die gewährten
bewilligt das zuständige Staatsministerium auf Antrag des                 Fördermittel auf den neuen Krankenhausträger
Krankenhausträgers Fördermittel, soweit diese erforderlich                überträgt,
sind, um bei der Umstellung des Krankenhauses auf andere             c) der neue Krankenhausträger durch schriftliche Er-
Aufgaben oder im Fall der Schließung des Krankenhausbe-                   klärung gegenüber dem zuständigen Staatsministe-
triebs unzumutbare Härten zu vermeiden. Fördermittel kön-                 rium in sämtliche bisherigen Bewilligungsbescheide
nen insbesondere bewilligt werden für                                     und die mit der Förderung verbundenen Verpflich-
1. Investitionen zur Umstellung auf andere Aufgaben, ins-                 tungen, Bedingungen und Auflagen vollumfänglich
     besondere auf solche der Gesundheitsversorgung und                   eintritt,
     der Pflege, soweit diese nicht anderweitig öffentlich ge-       d) sichergestellt ist, dass die bestehenden Siche-
     fördert werden,                                                      rungsrechte für mögliche Rückforderungsansprü-
2. angemessene Aufwendungen zum Ausgleich oder zur                        che nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz
     Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Kran-               und diesem Gesetz bestehen bleiben oder dass der


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        neue Krankenhausträger vor Wirksamwerden des                                      § 22
        Trägerwechsels Sicherheit leistet, soweit nicht be-                          Modellvorhaben
        reits geeignete Sicherheiten bestehen.
                                                                     Das zuständige Staatsministerium kann Modellvorha-
     (3) Soweit im Falle des Absatzes 2 mit den Fördermitteln   ben fördern. Modellvorhaben sind zeitlich begrenzte Vor-
Anlagegüter beschafft worden sind, vermindert sich die Ver-     haben zur Entwicklung, Erprobung, Überprüfung und Wei-
pflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend dem     terentwicklung von Versorgungsstrukturen, Methoden und
Wert nach der abgelaufenen durchschnittlichen Nutzungs-         Konzeptionen sowie zur Notwendigkeit und Ausgestaltung
dauer der jeweils geförderten Anlagegüter. Die Verpflichtung    gesetzlicher Regelungen. Die Modellvorhaben sollen den
zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur      Grundsätzen im Sinne des § 1 Absatz 1 und der Zusam-
Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem           menarbeit gemäß § 3 dienen sowie wissenschaftlich beglei-
Krankenhaus die Erfüllung seiner Aufgaben nach Gewäh-           tet werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung
rung der Fördermittel aus einem von ihm nicht zu vertreten-     besteht nicht.
den Grund unmöglich wird.

    (4) Werden nach § 14 Absatz 1 geförderte Krankenhäu-                              Abschnitt 4
ser aufgrund einer Umstrukturierung des Krankenhauses                         Innere Organisation und
ganz oder teilweise zu anderen Zwecken als der akutstatio-              besondere Pflichten der Krankenhäuser
nären Krankenversorgung umgewidmet, soll von einem Wi-
derruf der Bewilligungsbescheide abgesehen werden, wenn                                    § 23
1. seit dem Ende des Bewilligungszeitraums für die För-                            Innere Organisation
    derung in der Regel ein Zeitraum von fünfzehn Jahren
    abgelaufen ist,                                                 (1) Jedes Krankenhaus ist in stationäre, teilstationäre,
2. der Umwidmung krankenhausplanerische Belange nicht           ambulante und technische Bereiche nach Verantwortungs-
    entgegenstehen und                                          bereichen und medizinischen Gesichtspunkten und unter
3. der Krankenhausträger erzielbare Entgelte aus der            Berücksichtigung des Krankenhausplanes zu gliedern.
    neuen Nutzung in Höhe eines angemessenen Investi-
    tionskostenanteils, der durch das zuständige Staatsmi-          (2) In jedem Krankenhaus ist eine Betriebsleitung zu bil-
    nisterium bestimmt wird, an den Freistaat Sachsen er-       den, die für alle Krankenhausstandorte des Krankenhauses
    stattet; werden mit der teilweisen Umstrukturierung die     zuständig ist. Der Betriebsleitung sollen entsprechend der
    Grundsätze nach § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Satz 1        Gliederung des Krankenhauses mindestens der ärztliche
    umgesetzt, darf der Krankenhausträger die Hälfte die-       Dienst, der pflegerische Dienst und der Verwaltungsbereich
    ser Entgelte gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ansparen      angehören.
    und verwenden.

    (5) Das zuständige Staatsministerium kann Erstattungs-                                 § 24
forderungen mit Fördermitteln verrechnen, die aufgrund des                       Arzneimittelkommission
Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes
bewilligt worden sind.                                              (1) Jedes Krankenhaus hat eine Arzneimittelkommission
                                                                zu bilden. Mitglieder der Arzneimittelkommission sind
                                                                1. eine Krankenhausapothekerin, ein Krankenhausapothe-
                        § 21                                        ker oder die Leiterin oder der Leiter der krankenhausver-
             Verwendungsnachweisprüfung                             sorgenden Apotheke und
                                                                2. eine Ärztin, ein Arzt oder die leitende Pflegekraft jeder
     (1) Der Krankenhausträger hat dem zuständigen Staats-          Fachrichtung des Krankenhauses.
ministerium die zweckentsprechende und wirtschaftliche          Die Leitung der Arzneimittelkommission obliegt
Verwendung der Fördermittel sowie die Beachtung der mit         1. der Krankenhausapothekerin, dem Krankenhausapo-
der Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen unmit-                theker,
telbar nach Abschluss des geförderten Vorhabens oder            2. der Leiterin, dem Leiter der krankenhausversorgenden
nach im Bewilligungsbescheid festgelegten Teilabschnitten           Apotheke oder
nachzuweisen. Das zuständige Staatsministerium prüft die        3. einer Ärztin oder einem Arzt des Krankenhauses mit
Verwendungsnachweise. Für die Überprüfung gilt § 31 Ab-             besonderer Erfahrung in Arzneimittelfragen.
satz 3 einschließlich der Einschränkung des Grundrechts
auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-          (2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere die
setzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der       Aufgabe, eine evidenzbasierte Arzneimitteltherapie unter
Verfassung des Freistaates Sachsen) entsprechend.               pharmakoökonomischen Gesichtspunkten sicherzustellen
                                                                und weiterzuentwickeln. Dies beinhaltet unter anderem
    (2) Für die Fördermittel nach § 15 gilt Absatz 1 mit der    1. die Erstellung und Fortschreibung einer Arzneimittel-
Maßgabe, dass der Verwendungsnachweis gegenüber der                 liste, in der die für den laufenden Verbrauch im Kranken-
zuständigen Behörde jährlich zu erbringen ist.                      haus notwendigen Arzneimittel aufgeführt sind, nach
                                                                    medizinischen, pharmazeutischen und wirtschaftlichen
    (3) Der Sächsische Rechnungshof ist berechtigt, bei             Aspekten, wobei auch Gesichtspunkte der Arzneimittel-
den Krankenhausträgern die zweckentsprechende und wirt-             therapiesicherheit sowie der Antibiotikaverbrauchs- und
schaftliche Verwendung der Fördermittel vor Ort zu prüfen,          Antibiotikaresistenzkontrolle zu berücksichtigen und
die Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen.                 Therapieempfehlungen der Fachgesellschaften an die
                                                                    Gegebenheiten des jeweiligen Krankenhauses anzu-
                                                                    passen sind,
                                                                2. die Beratung und Unterstützung der Ärztinnen und
                                                                    Ärzte und des pflegerischen Personals in Fragen der
                                                                    Arzneimittelversorgung, Arzneimitteltherapie, Arznei-
                                                                    mitteltherapiesicherheit, Antibiotikaverbrauchs- und An-


                                                                                                                         759
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      tibiotikaresistenzkontrolle sowie die Überwachung der     2.  Anzeigen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu et-
      Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelbeschaffung,               waigen Mängeln in der Patientenversorgung.
3.    die Erfassung von Arzneimittelrisiken, insbesondere       Auf die Stellen ist auf der Internetseite des jeweiligen Kran-
      Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mit-         kenhauses und in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.
      teln und Gegenanzeigen, sowie die Information der Ärz-    Die Stelle ist jeweils der zuständigen Aufsichtsbehörde
      tinnen und Ärzte des Krankenhauses und der Arzneimit-     mitzuteilen. Die Beschwerden und Anzeigen müssen auch
      telkommissionen der Kammern der Heilberufe hierüber.      anonym möglich sein.

     (3) Die von der Arzneimittelkommission erstellte Arznei-       (6) Unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Religi-
mittelliste ist von den Ärztinnen und Ärzten des Krankenhau-    ons- oder Weltanschauungsgemeinschaft sind das Recht
ses bei der Arzneitherapie zu berücksichtigen.                  auf Teilnahme am Gottesdienst sowie das Recht auf religi-
                                                                öse und nicht religiöse Seelsorge im Krankenhaus zu ge-
    (4) Die Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses infor-        währleisten.
mieren die Arzneimittelkommission über alle im Kranken-
haus zur Anwendung kommenden Arzneimittel, die nicht                (7) Der Krankenhausträger stellt die Einhaltung der
in der Arzneimittelliste enthalten sind. Sie unterrichten die   Verpflichtungen gemäß den §§ 3 bis 5 Absatz 1 des Säch-
Arzneimittelkommission sowie die Krankenhausapotheke            sischen Patientenmobilitätsgesetzes vom 2. April 2014
oder die krankenhausversorgende Apotheke vor der Durch-         (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, si-
führung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln.                 cher.

     (5) Sind mehrere wirkstoffidentische Präparate auf
dem Markt, entscheidet in Fällen von Liefer- oder Ver-                                       § 26
sorgungsengpässen die Krankenhausapotheke oder die                                       Sozialdienst
krankenhausversorgende Apotheke nach qualitativen und
wirtschaftlichen Gesichtspunkten über die Auswahl der zu               (1) Jedes Krankenhaus hat einen Sozialdienst einzurich-
verwendenden Arzneimittel. Die Entscheidung ist im Einver-      ten.
nehmen mit den Mitgliedern der Arzneimittelkommission aus
den Fachrichtungen des Krankenhauses zu treffen, in denen            (2) Der Sozialdienst, der pflegerische und der ärztliche
das Arzneimittel verwendet wird.                                Dienst arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Der So-
                                                                zialdienst ergänzt die medizinische und pflegerische Ver-
     (6) Mehrere Krankenhäuser können eine gemeinsame           sorgung im Krankenhaus. Er übernimmt die psychosoziale
Arzneimittelkommission bilden. In diesem Fall gelten die        Betreuung und Beratung der Patientinnen und Patienten im
Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass nach         Krankenhaus sowie ihrer Angehörigen und die Unterstüt-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 jeweils eine Person jeder Fach-        zung des Entlassmanagements. Dazu zählen insbesondere
richtung der beteiligten Krankenhäuser ausreicht.               die Einleitung von medizinischen, berufsfördernden und
                                                                ergänzenden Rehabilitationsmaßnahmen, die Vorbereitung
                                                                häuslicher Pflege sowie die Vermittlung von ambulanten und
                          § 25                                  stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits-
       Patientinnen und Patienten im Krankenhaus                und Sozialwesens im Anschluss an die Entlassung aus dem
                                                                Krankenhaus.
     (1) Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine
patientenzentrierte, diskriminierungsfreie und barrierefreie        (3) Der Sozialdienst soll entsprechend dem aktuellen
Behandlung. Jedes Krankenhaus soll eine würdevolle Be-          Stand der Wissenschaft über eine ausreichende Anzahl
gleitung im Sterben sowie das Abschiednehmen von Ver-           hauptamtlicher Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit abge-
storbenen ermöglichen.                                          schlossener Qualifikation in der Sozialen Arbeit oder, jeweils
                                                                zuzüglich einer zertifizierten Case-Management-Weiterbil-
     (2) Die Betriebsabläufe jedes Krankenhauses sollen pa-     dung, in der Pflege oder der Psychologie verfügen.
tientenfreundlich gestaltet werden, insbesondere ist den Be-
dürfnissen der Patientinnen und Patienten nach Schonung
und Ruhe Rechnung zu tragen. Die Belange der Angehöri-                                      § 27
gen von Patientinnen und Patienten sind bei der Gestaltung                   Dienst- und Aufnahmebereitschaft,
der Betriebsabläufe mit zu berücksichtigen. Ausbildungs-                          Alarm- und Einsatzpläne
aufgaben des Krankenhauses, die eine Beteiligung von Pa-
tientinnen und Patienten erfordern, sind mit der gebotenen          (1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, eine ihrem
Rücksicht auf diese durchzuführen.                              Versorgungsauftrag entsprechende Dienst- und Aufnah-
                                                                mebereitschaft zu gewährleisten. Unbeschadet der Aufnah-
     (3) Für alle Patientinnen und Patienten sind von jedem     mekapazität und des Versorgungsauftrages sind die Kran-
Krankenhaus Besuchszeiten festzulegen, die insbesondere         kenhäuser verpflichtet, Notfallpatienten zum Zwecke einer
in einem angemessenen Verhältnis zwischen deren Schutz          qualifizierten ärztlichen Erstversorgung aufzunehmen und
sowie deren Teilhabe- und Freiheitsrechten stehen. Für Be-      gegebenenfalls die anschließende Weiterleitung zu veran-
suche darf kein Entgelt verlangt werden.                        lassen.

     (4) Jedes Krankenhaus hat bei Kindern und Jugend-               (2) Die Krankenhäuser und die Integrierten Regional-
lichen den größtmöglichen Kontakt mit den Sorge- und            leitstellen informieren einander über Aufnahmekapazitäten
Umgangsberechtigten zu gewähren. Es soll die schulische         und entsprechende Bedarfe. Hierzu soll eine dem aktuellen
Betreuung von Kindern und Jugendlichen unterstützen, die        Stand der Technik entsprechende digitale Lösung eingesetzt
über längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden.              werden.

     (5) Jedes Krankenhaus hat jeweils eine Stelle vorzuhal-         (3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Auskunfts-
ten für die Entgegennahme und Bearbeitung von                   stellen nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Sächsi-
1. Beschwerden der Patientinnen und Patienten sowie             schen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und


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Katastrophenschutz auf Anfrage den Aufenthalt von Perso-               meinheit hieran die schutzwürdigen Belange der Patien-
nen in ihrer Einrichtung zu bestätigen.                                tin oder des Patienten erheblich überwiegt,
                                                                  6. zur Durchführung eines mit der Behandlung zusammen-
    (4) Die Krankenhausträger sind unbeschadet anderer                 hängenden gerichtlichen Verfahrens,
Rechtsvorschriften dazu verpflichtet, Alarm- und Einsatz-         7. zur Feststellung der Leistungspflicht sowie zur Abrech-
pläne für den Fall der Evakuierung der Krankenhäuser auf-              nung und Überprüfung der Wirtschaftlichkeit durch die
zustellen, fortzuschreiben und einzuüben.                              Sozialleistungsträger,
                                                                  8. zur Unterrichtung von Angehörigen soweit eine Einwil-
                                                                       ligung der Patientin oder des Patienten aufgrund des
                            § 28                                       Gesundheitszustandes nicht zu erlangen ist, zuvor
                        Datenschutz                                    keine gegenteilige Willensäußerung erfolgt ist und keine
                                                                       Anhaltspunkte bestehen, dass eine Unterrichtung nicht
      (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt              dem Willen der Patientin oder des Patienten entspricht,
ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz           oder
personenbezogener Daten anzuwenden.                               9. zur sozialen Betreuung oder Beratung der Patientin oder
                                                                       des Patienten durch den Sozialdienst und soweit die
    (2) Patientendaten sind personenbezogene Daten von                 Patientin oder der Patient nach einem Hinweis auf die
Patientinnen und Patienten, deren Angehörigen und ande-                Widerspruchsmöglichkeit dem nicht widersprochen hat.
ren Bezugspersonen sowie sonstiger Dritter, die dem Kran-         In anderen Fällen ist eine Übermittlung von Patientendaten
kenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung bekannt                nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten zuläs-
werden.                                                           sig.

    (3) Patientendaten dürfen unbeschadet anderer Rechts-             (5) Stellen oder Personen, denen nach dieser Vorschrift
vorschriften verarbeitet werden, soweit                           personenbezogene Daten befugt übermittelt worden sind,
1. dies im Rahmen des Behandlungsverhältnisses mit An-            dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, der die Befugnis
    gehörigen eines Gesundheitsberufs, die dem Berufsge-          begründet. Im Übrigen haben sie diese Daten unbeschadet
    heimnis unterliegen, oder durch andere Personen, die          sonstiger Datenschutzbestimmungen in demselben Umfang
    einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterlie-          geheim zu halten wie das Krankenhaus selbst.
    gen, erforderlich ist, wobei sich die Zulässigkeit der Ver-
    arbeitung von Patientendaten zu diesen Zwecken nach               (6) Patientinnen und Patienten ist auf Antrag kostenfrei
    den für die genannten Personen geltenden Geheimhal-           Einsicht in die Patientendaten zu gewähren. Nur die behan-
    tungspflichten richtet, oder                                  delnden Ärztinnen und Ärzte dürfen Einsicht in medizinische
2. dies zur Aus-, Weiter- oder Fortbildung erforderlich ist       Daten gewähren oder Auskunft darüber erteilen.
    und dieser Zweck nicht in vertretbarer Weise mit anony-
    misierten oder pseudonymisierten Daten erreichbar ist,            (7) Nach Abschluss der Behandlung unterliegen Patien-
    oder                                                          tendaten, die in automatisierten Verfahren gespeichert und
3. die Patientin oder der Patient eingewilligt hat, wobei         direkt abrufbar sind, dem alleinigen Zugriff der jeweiligen
    a) die Einwilligung in schriftlicher oder elektronischer      Fachabteilung. Dies gilt nicht für Daten, die für das Auffinden
         Form oder mittels einfacher elektronischer Signa-        der sonstigen Patientendaten erforderlich sind. Der Direkt-
         tur erfolgen muss, wenn nicht aufgrund besonderer        zugriff auf den Gesamtdatenbestand darf anderen Stellen
         Umstände eine andere Form angemessen ist,                im Krankenhaus nur unter den Voraussetzungen des Absat-
    b) eine mittels einfacher elektronischer Signatur er-         zes 3 und nur mit Einwilligung der Fachabteilung gewährt
         teilte Einwilligung so zu archivieren ist, dass eine     werden.
         nachträgliche Veränderung ausgeschlossen ist,
    c) eine mündlich erteilte Einwilligung aufzuzeichnen               (8) Der Krankenhausträger hat eine Datenschutzbeauf-
         ist.                                                     tragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen.

      (4) Eine Übermittlung von Patientendaten an Personen            (9) Soweit sich das Krankenhaus bei der Verarbeitung
und Stellen außerhalb des Krankenhauses ist unbeschadet           von Patientendaten eines Auftragsverarbeiters bedient, ist
anderer Rechtsvorschriften nur zulässig, soweit sie erforder-     insbesondere sicherzustellen, dass dieser die Geheimhal-
lich ist                                                          tungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches einhält. Der
1. zur Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Be-            Auftragsverarbeiter hat eine Datenschutzbeauftragte oder
      handlungs- oder Mitteilungspflicht,                         einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen.
2. zur Entscheidungsfindung der Krankenkassen oder an-
      derer Leistungsträger der gesundheitlichen Versorgung,
      ob und inwieweit Präventions-, Rehabilitations- oder an-                             § 29
      dere komplementäre Maßnahmen angezeigt sind, und                     Datenschutz bei Forschungsvorhaben
      soweit die Patientin oder der Patient nach Hinweis auf
      die beabsichtigte Übermittlung nicht etwas anderes be-            (1) Arztinnen und Ärzte dürfen Patientendaten, die in-
      stimmt hat,                                                 nerhalb ihrer Fachabteilung oder bei Hochschulen innerhalb
3. zur Durchführung des Behandlungsvertrages ein-                 ihrer medizinischen Einrichtungen, in den Universitätsklinika
      schließlich der Nachbehandlung und soweit die Patien-       oder in sonstigen medizinischen Einrichtungen gespeichert
      tin oder der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte     sind, für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben ver-
      Übermittlung nicht etwas anderes bestimmt hat,              arbeiten. Dies gilt entsprechend für sonstiges wissenschaft-
4. zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben,           lich tätiges Personal dieser Einrichtungen und Personen, die
      die Gesundheit oder die persönliche Freiheit der Patien-    zur Vorbereitung auf einen Beruf an diesen Einrichtungen
      tin, des Patienten oder Dritter, sofern diese Rechtsgüter   wissenschaftlich tätig sind, soweit diese der Geheimhal-
      das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des          tungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen.
      Patienten deutlich überwiegen,
5. zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen in                  (2) Zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist
      der Krankenversorgung, wenn das Interesse der Allge-        die Übermittlung von Patientendaten an Dritte und die Ver-


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arbeitung durch diese zulässig, soweit die Patientinnen und     terbringung vollziehen nach dem Sächsischen Psychisch-
Patienten eingewilligt haben. § 28 Absatz 3 Nummer 3 gilt       Kranken-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
entsprechend.                                                   10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch
                                                                Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl.
     (3) Der Einwilligung bedarf es nicht, soweit der Zweck     S. 663) geändert worden ist, und die Krankenhäuser im
eines bestimmten Forschungsvorhabens nicht auf andere           Straf- oder Maßregelvollzug bleiben unberührt.
Weise erfüllt werden kann und
1. das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der                (3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der zuständi-
     Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheim-           gen Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Aufsicht
     haltungsinteresse der Patientin oder des Patienten er-     erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen
     heblich überwiegt oder                                     und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. Insoweit wird
2. es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen und       das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
     anderweitige schutzwürdige Belange der Patientin oder      kel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-
     des Patienten nicht beeinträchtigt werden.                 land, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen)
Die übermittelnde Stelle hat die empfangende Stelle ein-        eingeschränkt.
schließlich der Empfängerin oder dem Empfänger, eine
detaillierte Beschreibung der zu übermittelnden Daten, die           (4) Werden die Vorschriften dieses Gesetzes durch das
betroffenen Patientinnen und Patienten und das betreffende      Handeln oder Unterlassen eines Krankenhauses verletzt,
Forschungsvorhaben zu dokumentieren.                            soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwir-
                                                                ken, dass das Krankenhaus die Rechtsverletzung binnen ei-
      (4) Sobald es der Forschungszweck erlaubt, sind die Pa-   ner angemessenen Frist behebt. Geschieht dies nicht, kann
tientendaten zu anonymisieren oder, soweit dies nicht mög-      die Aufsichtsbehörde das Krankenhaus unter Fristsetzung
lich ist, zu pseudonymisieren. Sobald der Forschungszweck       verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben.
erreicht ist, sind die Daten zu anonymisieren.
                                                                     (5) Bei wiederholten oder erheblichen Verstößen gegen
    (5) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die         die für Krankenhäuser geltenden Vorschriften, insbesondere
empfangende Stelle keine Anwendung finden, dürfen Pati-         auch bei Nichteinhaltung des Versorgungsauftrages in dem
entendaten nur übermittelt werden, wenn                         im Feststellungsbescheid genannten Umfang, informiert die
1. sich die empfangende Stelle verpflichtet,                    zuständige Aufsichtsbehörde das zuständige Staatsministe-
    a) die Daten nur für das von ihr genannte Forschungs-       rium.
         vorhaben zu verwenden,
    b) die Bestimmungen des Absatzes 4 einzuhalten und
    c) der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftrag-                                    § 32
         ten auf Verlangen Einsicht und Auskunft zu gewäh-                          Zuständigkeiten
         ren, sowie
2. die empfangende Stelle nachweist, dass bei ihr die tech-         (1) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständige Auf-
    nischen und organisatorischen Voraussetzungen vorlie-       sichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.
    gen, um der Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe b
    zu entsprechen.                                                 (2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesell-
                                                                schaftlichen Zusammenhalt ist
                                                                1. zuständiges Staatsministerium im Sinne dieses Geset-
                        § 30                                        zes sowie
           Einschränkung von Grundrechten                       2. zuständige oberste Landesbehörde und zuständige
                                                                    Landesbehörde im Sinne des Krankenhausfinanzie-
     Durch die §§ 28 und 29 wird das Recht auf informatio-          rungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes, der
nelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des           Bundespflegesatzverordnung und nach § 275c Absatz 2
Freistaates Sachsen eingeschränkt.                                  Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.


                    Abschnitt 5                                                           § 33
  Krankenhausaufsicht, Zuständigkeiten und Kosten                                        Kosten

                         § 31                                       Für die Verfahren nach dem Krankenhausfinanzierungs-
                  Krankenhausaufsicht                           gesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz, der Bundespflege-
                                                                satzverordnung und nach diesem Gesetz bei den in § 32
    (1) Krankenhäuser unterliegen der Krankenhausaufsicht       genannten Behörden werden keine Gebühren und Auslagen
durch die zuständige Aufsichtsbehörde.                          erhoben.

     (2) Die Krankenhausaufsicht erstreckt sich auf die Be-
achtung der für Krankenhäuser geltenden Vorschriften,                                 Abschnitt 6
insbesondere dieses Gesetzes, des Krankenhausfinanzie-                           Schlussbestimmungen
rungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der
Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994                                         § 34
(BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 14 des Geset-                             Evaluation
zes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden
ist. Dies gilt für die Einrichtungen der Hochschulen nur für        Das zuständige Staatsministerium evaluiert bis zum
den auf die Krankenversorgung entfallenden Teil. Die Vor-       31. Dezember 2033 die Wirksamkeit des § 8 und übermittelt
schriften zur allgemeinen Aufsicht über die Gemeinden und       die Ergebnisse dem Sächsischen Landtag.
Gemeindeverbände, die medizinischen Einrichtungen der
Hochschulen des Landes und der Universitätsklinika, über
die Krankenhäuser, soweit sie die öffentlich-rechtliche Un-


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                           § 35                               (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
             Inkrafttreten, Außerkrafttreten                  setzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert
                                                              worden ist, außer Kraft.
    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und
3 am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Pau-        (2) § 15 Absatz 4 und 5 tritt am Tag nach der Verkün-
schalförderungsverordnung vom 15. Juli 1998 (SächsGVBl.       dung in Kraft.
S. 480), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. Dezem-
ber 2011 (SächsGVBl. S. 732) geändert worden ist, und             (3) § 15 Absatz 2 Satz 2 bis 4 tritt am 1. Januar 2025 in
das Sächsische Krankenhausgesetz vom 19. August 1993          Kraft.


Dresden, den 15. Dezember 2022


                                                 Der Landtagspräsident
                                                  Dr. Matthias Rößler


                                                  Der Ministerpräsident
                                                  Michael Kretschmer


                          Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
                                                       Petra Köpping




                                                                                                                       763
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                                Zweites Gesetz
            zur Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes
                                             Vom 15. Dezember 2022

    Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2022                  (BGBl. I S. 1307, 1331) geändert worden ist, oder nach
das folgende Gesetz beschlossen:                                     dem Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019
                                                                     (BGBl. I S. 1604), das durch Artikel 17 des Gesetzes
                                                                     vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist,
                           Artikel 1                                 in der jeweils geltenden Fassung besitzen,“ eingefügt.

    Das Sächsische Heilberufekammergesetz vom 24. Mai           2.   In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „und Kinder- und Ju-
1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 18 des           gendlichenpsychotherapeuten“ durch ein Komma und
Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert               die Wörter „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
worden ist, wird wie folgt geändert:                                 ten sowie Psychotherapeuten“ ersetzt.

1.    In § 1 Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort „Ju-
      gendlichenpsychotherapeuten“ die Wörter „sowie Psy-                                 Artikel 2
      chotherapeuten, die approbiert sind oder eine Erlaubnis
      zur Berufsausübung nach dem Psychotherapeutenge-              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
      setz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt     Kraft.
      durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. August 2019


Dresden, den 15. Dezember 2022


                                                   Der Landtagspräsident
                                                    Dr. Matthias Rößler


                                                    Der Ministerpräsident
                                                    Michael Kretschmer


                            Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
                                                         Petra Köpping




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29. Dezember 2022                                           Nr. 34                  Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt



                                  Erstes Gesetz
                zur Änderung des Sächsischen Krebsregistergesetzes
                                              Vom 15. Dezember 2022

    Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2022                          staaten Sachsen und Thüringen in Verbindung mit
das folgende Gesetz beschlossen:                                             § 3 Absatz 5 Krebsregistergesetz vom 4. November
                                                                             1994 (BGBl. I S. 3351).
                                                                      3.     Das Gemeinsame Krebsregister übermittelt bis zum
                           Artikel 1                                         31. Dezember 2022 die elektronisch gespeicherten
                                                                             Daten aus Programmen zur Früherkennung von
    Das Sächsische Krebsregistergesetz vom 17. Mai 2018                      Brustkrebs und weiteren Krebsarten nach Arti-
(SächsGVBl. S. 277) wird wie folgt geändert:                                 kel 4c des Staatsvertrages über das Gemeinsame
                                                                             Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg,
1.   In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15                    Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und
     folgende Angabe eingefügt:                                              der Freistaaten Sachsen und Thüringen an das
     „§ 15a Übermittlung des Datenbestandes des Gemein-                      Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftli-
            samen Krebsregisters“.                                           chen Zusammenhalt.

2.   In § 15 Absatz 1 werden nach dem Wort „Krebsregis­                   (3) Das Gemeinsame Krebsregister übermittelt die
     trierung“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2022“ und             nicht elektronisch gespeicherten Daten gemäß Absatz 1
     nach dem Wort „Thüringen“ die Wörter „(Gemeinsames               und 2 bis zum 31. Dezember 2022 an die klinischen
     Krebsregister)“ eingefügt.                                       Krebsregister, sofern diese vom nicht elektronischen
                                                                      Datenbestand der anderen Länder trennbar sind.
3.   Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
                             „§ 15a                                       (4) Die klinischen Krebsregister sowie das Staats-
             Übermittlung des Datenbestandes des                      ministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam-
                 Gemeinsamen Krebsregisters                           menhalt sind berechtigt, die ihnen gemäß den Absät-
                                                                      zen 1 bis 4 übermittelten Datenbestände nach den
           (1) Das Gemeinsame Krebsregister übermittelt bis           Vorschriften dieses Gesetzes zu verarbeiten.“
     zum 31. Dezember 2022 die elektronisch gespeicherten
     Daten aller Personen, deren gespeicherter Wohnsitz          4.   In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „von
     oder deren gespeicherter Behandlungsort im Freistaat             dem Wohnortregister“ die Wörter „bis zum 31. Dezem-
     Sachsen gelegen ist oder war, an das jeweils gemäß der           ber 2022“ eingefügt.
     Sächsischen Krebsregistereinzugsgebietsverordnung
     vom 5. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 488) zuständige klini-      5.   § 18 wird wie folgt geändert:
     sche Krebsregister. Soweit Identitätsdaten chiffriert und        a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ge-
     mit Kontrollnummern versehen wurden, sind diese vor                  meinsamen Krebsregister“ die Wörter „bis zum
     der Übermittlung in der Vertrauensstelle des Gemein-                 31. Dezember 2022“ eingefügt.
     samen Krebsregisters zu dechiffrieren, die Chiffrate und         b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     Kontrollnummern zu löschen und die dechiffrierten Iden-              aa) In Satz 2 wird die Angabe „(SAKD)“ gestrichen.
     titätsdaten getrennt von den übrigen Daten auf einem                 bb) In Satz 3 wird die Angabe „SAKD“ durch die
     eigenen verschlüsselten Datenträger an die klinischen                     Wörter „Sächsischen Anstalt für Kommunale
     Krebsregister zu übermitteln.                                             Datenverarbeitung“ ersetzt.
                                                                          cc) In Satz 4 wird die Angabe „SAKD“ durch die
          (2) Daten gemäß Absatz 1 sind auch                                   Wörter „Sächsische Anstalt für Kommunale Da-
     1.   die elektronischen Melderegisterdaten der Säch-                      tenverarbeitung“ ersetzt.
          sischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung
          nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und
     2.   die elektronischen Leichenschauscheine der Säch-                                   Artikel 2
          sischen Gesundheitsämter nach Artikel 13 Absatz 1
          des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebs-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
          register der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklen-      Kraft.
          burg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Frei-


Dresden, den 15. Dezember 2022


                                                    Der Landtagspräsident
                                                     Dr. Matthias Rößler


                                                     Der Ministerpräsident
                                                     Michael Kretschmer


                            Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
                                                         Petra Köpping


                                                                                                                           765
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                            Sächsisches Gesetz
          über die Zuständigkeiten zur Erstellung von Mietspiegeln
      (Sächsisches Mietspiegel-Zuständigkeitsgesetz – SächsMsZustG)
                                             Vom 15. Dezember 2022
    Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2022              verpflichtet werden und dies zu einer Mehrbelastung führt,
das folgende Gesetz beschlossen:                                 erhalten sie vom Freistaat Sachsen einen entsprechenden
                                                                 finanziellen Ausgleich.

                            §1                                       (2) Die Höhe des finanziellen Ausgleichs nach Absatz 1
                       Zuständigkeit                             wird im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen
                                                                 dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministe-
    Zuständige Behörden nach den §§ 558c und 558d des            rium für Regionalentwicklung, und der jeweiligen Gemeinde
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Gemeinden. Ist eine            bestimmt.
Gemeinde erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemein-
schaft, erstreckt sich ihre Zuständigkeit auch auf die anderen
an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden.                                       §3
                                                                                       Inkrafttreten

                          §2                                         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
                Mehrbelastungsausgleich                          Kraft.

     (1) Soweit Gemeinden durch dieses Gesetz zur Er-
stellung und Fortschreibung eines einfachen Mietspiegels


Dresden, den 15. Dezember 2022


                                                    Der Landtagspräsident
                                                     Dr. Matthias Rößler


                                                     Der Ministerpräsident
                                                     Michael Kretschmer


                                          Der Staatsminister für Regionalentwicklung
                                                      Thomas Schmidt




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29. Dezember 2022                                            Nr. 34                Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt



                                Zweite Verordnung
                   des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
                    und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
                 zur Änderung der Sächsischen Juristenausbildungs-
                               und -prüfungsordnung
                                              Vom 23. Dezember 2022

      Auf Grund des § 9 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2                     (3) Die Stationen nach § 36 Absatz 1 Satz 1
Nummer 11 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes                  Nummer 1 und 2 können jeweils nur vollständig in
vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318), dessen Satz 2                Vollzeit- oder in Teilzeitausbildung abgeleistet werden.
Nummer 11 durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom                    Während der Teilzeitausbildung wird der regelmäßige
15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden                  Dienst um ein Fünftel verringert, indem der jeweilige
ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz und für De-            Umfang der praktischen Ausbildung entsprechend ver-
mokratie, Europa und Gleichstellung im Einvernehmen mit                ringert wird. Die Präsidentin oder der Präsident des
den Staatsministerien des Innern, der Finanzen sowie für               Oberlandesgerichts kann anordnen, dass Aufsichtsar-
Wissenschaft, Kultur und Tourismus:                                    beiten zu einem späteren Zeitpunkt anzufertigen sind.

                                                                            (4) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt
                       Artikel 1                                       in den Fällen des Absatzes 1 unabhängig davon, in
     Änderung der Sächsischen Juristenausbildungs-                     welchem Umfang er in Teilzeitausbildung abgeleistet
                und -prüfungsordnung                                   wird, zweieinhalb Jahre. Zum Ausgleich der Verringe-
                                                                       rung des regelmäßigen Dienstes erfolgt im Anschluss
    Die Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsord-              an den Ausbildungsabschnitt nach § 36 Absatz 1 Satz 1
nung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124), die                  Nummer 2 eine zusätzliche sechsmonatige Ausbildung
durch die Verordnung vom 6. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 460)              (Praxisstation). Die Präsidentin oder der Präsident
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          des Oberlandesgerichts bestimmt hierfür, in welchem
                                                                       Umfang die Praxisstation bei Ausbildungsstellen nach
1.   In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-                § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 abgeleistet werden
     waltungsstation“ ein Komma und die Wörter „der Praxis-            soll. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche
     station (§ 36a Absatz 4 Satz 2)“ eingefügt und das Wort           Pflichtstationen von der Verringerung des regelmäßi-
     „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.                           gen Dienstes betroffen sind. § 36 Absatz 1 Satz 2 und
                                                                       Absatz 4 gilt entsprechend.“
2.   Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
                   „§ 36a Teilzeitausbildung                      3.   § 66 wird wie folgt geändert:
                                                                       a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
          (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlan-                   „(3) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsre-
     desgerichts bewilligt die Ableistung des Vorbereitungs-               ferendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem
     dienstes nach § 36 auf Antrag ganz oder teilweise in                  1. Januar 2023 begonnen haben, gilt § 36a mit der
     Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitausbildung):                           Maßgabe, dass ein Wechsel in die Teilzeitausbil-
     1. im Fall der tatsächlichen Betreuung oder Pflege                    dung unabhängig davon zulässig ist, wann der dazu
          mindestens eines Kindes unter 18 Jahren,                         berechtigende Grund entstanden ist. Ein Wechsel
     2. im Fall der tatsächlichen Pflege einer laut ärztli-                ist bis zum Beginn der Station nach § 36 Absatz 1
          chem Gutachten pflegebedürftigen Ehegattin, Le-                  Satz 1 Nummer 3 möglich.“
          benspartnerin oder in gerader Linie Verwandten               b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
          oder eines laut ärztlichem Gutachten pflegebedürf-
          tigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader         4.   Die Anlage wird wie folgt geändert:
          Linie Verwandten oder                                        a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
     3. wenn besondere persönliche Gründe vorliegen, die                   aa) In Buchstabe a wird die Angabe „329“ durch die
          in Art und Umfang den in den Nummern 1 und 2                         Angabe „434“ ersetzt.
          genannten Gründen vergleichbar sind und eine be-                 bb) In Buchstabe b wird die Angabe „82,50“ durch
          sondere Härte darstellen.                                            die Angabe „87,50“ ersetzt.
                                                                           cc) In Buchstabe d wird die Angabe „14“ durch die
          (2) Der Antrag auf Teilzeitausbildung ist zusammen                   Angabe „17,50“ ersetzt.
     mit dem Aufnahmeantrag nach § 34 Absatz 1 Satz 2                      dd) In Buchstabe e wird die Angabe „23,50“ durch
     innerhalb der nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 maßgeb-                         die Angabe „27“ ersetzt.
     lichen Frist zu stellen; § 60 Absatz 2 und 3 gilt entspre-            ee) In Buchstabe f wird die Angabe „14“ durch die
     chend. Entsteht der zur Teilzeitausbildung berechti-                      Angabe „19“ ersetzt.
     gende Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist ein             b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
     Wechsel in die Teilzeitausbildung bis zum Beginn der                  aa) In Buchstabe a wird die Angabe „419“ durch die
     Station nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 möglich.                       Angabe „524“ ersetzt.
     Der Antrag ist in diesem Fall spätestens zwei Monate                  bb) In Buchstabe b wird die Angabe „85“ durch die
     vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitausbildung zu                   Angabe „126“ ersetzt.
     stellen. Die Teilzeitausbildung kann nur für die gesamte,             cc) In Buchstabe c wird die Angabe „165“ durch die
     im Fall des Satzes 2 nur für die verbleibende Dauer des                   Angabe „175“ ersetzt.
     Vorbereitungsdienstes bewilligt werden.                               dd) In Buchstabe e wird die Angabe „16,50“ durch
                                                                               die Angabe „21“ ersetzt.


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