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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zur Aufstockung des Verteidigungs-Etats

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                                      Uüro -;i1d ' IU
  Referat 123                            ·13. APF 2072           Berlin, 7. April 2022
  123 IFG-02814 -IN 2022                2211\2.2S                      Hausruf: 2172
  VA Venzke


  Über
  Frau Referatsleiterin 123 VW 08/04
 Herrn Gruppenle iter 12    DK 12/4
 Frau Abteilungsleiterin 1 Ki 12.4:        J"-
 Herm Chef des Bundeskanzleramtes       ,114
 Frau Leiterin Kanzlerbüro
. Kopie: AL 2, Alin 7, St Hebestreit ~ -~"'-~1/q


 Betr.:   !FG-Antrag von A. Semsrott, Open Knowledge Foundation, u. a. zu Son-
          dervermög en Bundeswe hr, 2%BIP
 Anlagen: 2


 Referate 231 und 431 haben mitgezeichnet.


 1.   Votum
      •   Billigung des beigefügte·n Bescheidentwurfes (Auskunftsversagung)
      •   Versagung des Informationszugangs bei vergleichbaren Anfragen


 II. Sachverhalt

      Mit Antrag vom 28. Februar 2022 (Anlage 1) beantragte Herr Semsrott (Open
      Knowledge Foundatio n Deutschland e.V.) auf Grundlage des Informationsfrei-
      heitsgesetzes (IFG) Informationszugang zu sämtlichen Dokumenten, ,,die in
      Verbindung mit der Entscheidung des Bundeskanzlers stehen, ein Sonderver-
      mögen für die Bundeswe hr zu bilden und den Verteidigu ngsetat auf mehr als 2
      % des BIP zu erhöhen, insbesond ere Vermerke, Gutachten , Vorlagen, Sprech-
      zettel, Entwürfe der Rede des Bundeskanzlers im Bundestag am 27.02.2022 ,
      Kommunikation innerhalb des BKamt sowie mit anderen Behörden und Dritten,
      darunter auch SMS, Whatsapp -, Signal- und vergleichb are Kurznachrichten."

      Zudem erreichen uns seit Beginn des Krieges in der Ukraine weitere Anträge,.
      die sich mit dem Thema befassen (z.B. Sanktionslisten und Maßnahmen,
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                                        -2-                                  000014
    Hilfsmaßnahmen für die Ukraine, Treffen von Herrn BK im Zusammenhang mit
    dem Krieg in der Ukraine, Sondervermögen Bundeswehr).


 III. Bewertung
    Wir beabsichtigen, den Antrag abzulehnen (Bescheidentwurf Anlage 2). Der
    grundsätzlich voraussetzungslose Anspruch auf Informationszugang findet
    seine Grenzen in den im Gesetz genannten Versagungsgründen. Hier sind ins-
    besondere einschlägig der Schutz der Belange der inneren, äußeren und öf-
    fentlichen Sicherheit, der Schutz militärischer und sonstiger sicherheits-
    empfindlicher Belange der Bundeswehr sowie der Schutz der Beratungen
    von Behörden und von behördlichen Entscheidungsprozessen sowie der
    Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. Eine Veröffentli-
    chung der Informationen ließe Rückschlüsse auf interne Abläufe und die Mei-
    nungsbildung innerhalb des Bundeskanzleramtes und der Bundesregierung
    auch in ähnlich gelagerten Krisensituationen zu.

    Zur Wahrung dieser Schutzgüter sollte mit Blick auf die aktuelle Lage .zunächst
    der Informationszugang versagt werden, d.h. ohne etwaige Dokumente tabella-
    risch mit Aktenzeichen und Stichworten im Bescheid aufzuführen. Vielmehr
    sollte offen gelassen werden, ob und ggf. welche Informationen vorliegen. Auch
    aus der Information über das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein bestimmter
   Informationen/Unterlagen könnten gegebenenfalls Rückschlüsse gezogen wer- .
   den, die die o.g. Schutzgüter beeinträchtigen könnten. Spätetens in einem et-
   waigen Klageverfahren dürfte - wegen der Substantiierungserfordernisse der
   Rechtsprechung - gefordert werd~n, vor einer Veröffentlichung zu schützende
   Dokumente so zu beschreiben, dass eine gerichtliche Prüfung der IFG-
   Versagungsgründe möglich ist. Allerdings könnten wir dagegen ggf. einwenden,
   dass der Antrag zu unbestimmt ist, um überhaupt entsprechende Dokumente
   einzugrenzen (,,sämtlliche Dokumente, die in Verbindung mit der Entscheidung
   des Bundeskanzlers stehen, ein Sondervermögen ... zu bilden").

   Wir schlagen vor, der beschriebenen Linie entsprechend auch weitere ver-
   gleichbare !FG-Anträge zu bescheiden, die die genannten Belange berühren.



Venzke
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