anlage-klage-verwaltungsvorgang
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zur Aufstockung des Verteidigungs-Etats“
. QOOO 13..... -~ Uüro -;i1d ' IU Referat 123 ·13. APF 2072 Berlin, 7. April 2022 123 IFG-02814 -IN 2022 2211\2.2S Hausruf: 2172 VA Venzke Über Frau Referatsleiterin 123 VW 08/04 Herrn Gruppenle iter 12 DK 12/4 Frau Abteilungsleiterin 1 Ki 12.4: J"- Herm Chef des Bundeskanzleramtes ,114 Frau Leiterin Kanzlerbüro . Kopie: AL 2, Alin 7, St Hebestreit ~ -~"'-~1/q Betr.: !FG-Antrag von A. Semsrott, Open Knowledge Foundation, u. a. zu Son- dervermög en Bundeswe hr, 2%BIP Anlagen: 2 Referate 231 und 431 haben mitgezeichnet. 1. Votum • Billigung des beigefügte·n Bescheidentwurfes (Auskunftsversagung) • Versagung des Informationszugangs bei vergleichbaren Anfragen II. Sachverhalt Mit Antrag vom 28. Februar 2022 (Anlage 1) beantragte Herr Semsrott (Open Knowledge Foundatio n Deutschland e.V.) auf Grundlage des Informationsfrei- heitsgesetzes (IFG) Informationszugang zu sämtlichen Dokumenten, ,,die in Verbindung mit der Entscheidung des Bundeskanzlers stehen, ein Sonderver- mögen für die Bundeswe hr zu bilden und den Verteidigu ngsetat auf mehr als 2 % des BIP zu erhöhen, insbesond ere Vermerke, Gutachten , Vorlagen, Sprech- zettel, Entwürfe der Rede des Bundeskanzlers im Bundestag am 27.02.2022 , Kommunikation innerhalb des BKamt sowie mit anderen Behörden und Dritten, darunter auch SMS, Whatsapp -, Signal- und vergleichb are Kurznachrichten." Zudem erreichen uns seit Beginn des Krieges in der Ukraine weitere Anträge,. die sich mit dem Thema befassen (z.B. Sanktionslisten und Maßnahmen,

\ '/ . ' -2- 000014 Hilfsmaßnahmen für die Ukraine, Treffen von Herrn BK im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine, Sondervermögen Bundeswehr). III. Bewertung Wir beabsichtigen, den Antrag abzulehnen (Bescheidentwurf Anlage 2). Der grundsätzlich voraussetzungslose Anspruch auf Informationszugang findet seine Grenzen in den im Gesetz genannten Versagungsgründen. Hier sind ins- besondere einschlägig der Schutz der Belange der inneren, äußeren und öf- fentlichen Sicherheit, der Schutz militärischer und sonstiger sicherheits- empfindlicher Belange der Bundeswehr sowie der Schutz der Beratungen von Behörden und von behördlichen Entscheidungsprozessen sowie der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. Eine Veröffentli- chung der Informationen ließe Rückschlüsse auf interne Abläufe und die Mei- nungsbildung innerhalb des Bundeskanzleramtes und der Bundesregierung auch in ähnlich gelagerten Krisensituationen zu. Zur Wahrung dieser Schutzgüter sollte mit Blick auf die aktuelle Lage .zunächst der Informationszugang versagt werden, d.h. ohne etwaige Dokumente tabella- risch mit Aktenzeichen und Stichworten im Bescheid aufzuführen. Vielmehr sollte offen gelassen werden, ob und ggf. welche Informationen vorliegen. Auch aus der Information über das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein bestimmter Informationen/Unterlagen könnten gegebenenfalls Rückschlüsse gezogen wer- . den, die die o.g. Schutzgüter beeinträchtigen könnten. Spätetens in einem et- waigen Klageverfahren dürfte - wegen der Substantiierungserfordernisse der Rechtsprechung - gefordert werd~n, vor einer Veröffentlichung zu schützende Dokumente so zu beschreiben, dass eine gerichtliche Prüfung der IFG- Versagungsgründe möglich ist. Allerdings könnten wir dagegen ggf. einwenden, dass der Antrag zu unbestimmt ist, um überhaupt entsprechende Dokumente einzugrenzen (,,sämtlliche Dokumente, die in Verbindung mit der Entscheidung des Bundeskanzlers stehen, ein Sondervermögen ... zu bilden"). Wir schlagen vor, der beschriebenen Linie entsprechend auch weitere ver- gleichbare !FG-Anträge zu bescheiden, die die genannten Belange berühren. Venzke
