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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Schriftgutanordnung

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VI A 2/OBA




              Vorname Nachname
              Bundesministerium der Finanzen
              Referat/Projekt R X 1 | Funktion und/oder Referatsbezeichnung
              [Beispiel: Referat L C 3 |Leitung Öffentlichkeitsarbeit]
              Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

              Festnetz:     +49 (0) 30 18682-XXXX
              Mobil:        +49 (0) XXXXX

              E-Mail:       Vorname.Nachname@bmf.bund.de
              Internet:     www.bundesfinanzministerium.de




  •    Die Signatur kann individuell ergänzt werden, z. B. durch Nennung der
       Fachabteilung oder nähere Erläuterungen zum Aufgabeninhalt.
  •    Wichtig: Um eine korrekte Anzeige der Signatur bei den Adressaten zu
       gewährleisten, muss die E-Mail im HTML-Format versandt werden; dies ist
       händisch anzupassen, da nicht standardmäßig voreingestellt.



Bei hausinternen E-Mails ist diese Standardsignatur zu verwenden:



              Vorname Nachname
              Funktion und/oder Referatsbezeichnung (optional)
              [Beispiel: Leitung Öffentlichkeitsarbeit]
              ________________
              Referat/Projekt R X 1
              Durchwahl: XXXX




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16. Aussonderung/Archivierung

        Allgemeines
Nicht mehr laufend benötigtes Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfrist noch nicht
abgelaufen ist, wird unmittelbar an das Zwischenarchiv des Bundesarchivs abgegeben.
Ausgesondert werden nur Akten und Vorgänge, die durch eine ZdA-Verfügung (siehe
Kapitel 12 Schlussverfügungen) abgeschlossen wurden. Das Zwischenarchiv nimmt die
Funktion einer Altaktenregistratur für das BMF wahr. Die Aussonderung dient der
Reduzierung des in der Registratur aufbewahrten Schriftguts, um den Zugriff hierauf zu
beschleunigen und die Kosten für Raum- und Speicherbedarf zu reduzieren. Das
Schriftgut wird im Zwischenarchiv bis zum Ablauf seiner Aufbewahrungsfrist verwahrt und
für die Ausleihe an die abgebende Stelle bereitgestellt. Veränderungen an diesem
Schriftgut, wie z. B. die Entnahme oder das Hinzufügen von Schriftstücken, sind
nicht gestattet. Anforderungen von Akten/Vorgängen aus dem Zwischenarchiv können
über die FAP erfolgen.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird das Schriftgut gemäß § 5 (1) BArchG dem
Bundesarchiv angeboten. Es entscheidet im Benehmen mit dem BMF über die
Archivwürdigkeit. Archivwürdiges Schriftgut geht in die Verfügungsgewalt des
Bundesarchivs über, nicht archivwürdiges Schriftgut wird vernichtet.

        Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfrist ist der Zeitraum, in dem Schriftgut noch für einen
Bearbeitungsrückgriff bereitzuhalten ist. Sie bezieht sich auf Akten oder Vorgänge und
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen worden ist
(letztes ZdA-Datum). Die Aufbewahrung endet mit dem Ablauf des durch die Frist
bestimmten Kalenderjahres.
Die OE legt bereits während der Bearbeitung in Abstimmung mit der/dem MA SGV eine
Aufbewahrungsfrist fest. Einen Überblick über die Höchstfristen ermöglicht das Dokument
Archivierung - Orientierungswerte Aufbewahrungsfristen (Schriftgut).

        Aussonderung von papiergebundenem Schriftgut
Die Zuständigkeit für die Durchführung der Aktenaussonderung liegt bei der/dem
MA SGV, für die sachgerechte Aussonderung der Akten ist die Mitwirkung der OE
unabdingbar. Die Koordinierung der Aussonderung obliegt den FAP, die sich mit
OBA-Altaktenregistratur abstimmen.




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Abweichend vom Grundsatz, dem Bundesarchiv das gesamte Schriftgut anzubieten, kann
in folgenden Fällen die Vernichtung von Schriftgut durch die MA SGV vorgenommen
werden:
   • Schriftgut von offensichtlich geringer Bedeutung. Dazu zählt nur kurzfristig
       aufzubewahrendes Schriftgut, insbesondere Weglegesachen. Derartiges
       Schriftgut ist gegenüber dem Bundesarchiv nicht anzubieten.
  •    nicht mehr benötigte Handakten
  •    Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und das nicht mehr benötigt
       wird, kann auf Antrag (siehe Hinweis Archivierung - Vernichtung von Schriftgut)
       nach schriftlicher Zustimmung des Bundesarchivs vernichtet werden.

16.3.1 Aussonderung von papiergebundenem Schriftgut (LIMA-Akten)

Der Ablauf einer Abgabe der in Berlin befindlichen LIMA-Akten gliedert sich wie folgt:

  •    MA SGV informiert OBA-Altaktenregistratur per Mail über die bevorstehende
       Aktenabgabe, die vorab mit der OE abgestimmt ist.
  •    MA SGV führt unter Beteiligung von OBA-Altaktenregistratur eine Prüfung der
       Abgabefähigkeit der abzugebenden Akten unter Berücksichtigung der folgenden
       Kriterien durch:
       o Abschluss der abzugebenden Akten durch ZdA-Verfügung
       o   Ordnungsgemäße Heftung (keine losen Blätter)
       o   Vollständigkeit der Akten
       o   Korrekte Beschriftung der Aktenrücken (Bürodienste - Ordner- bzw.
           Aktenrücken, Hinweise zur Beschriftung)

  •    OBA-Altaktenregistratur erstellt ein Abgabeverzeichnis (Abgabe von Schriftgut an
       das Zwischenarchiv (Verzeichnis))und mit Hilfe der/des MA SGV ein Vorblatt
       (Abgabe von Schriftgut an das Zwischenarchiv (Vorblatt)).
  •    MA SGV leitet den Ausdruck des Abgabeverzeichnisses mit Vorblatt der Leitung
       der abgebenden OE zur Zustimmung zu.
  •    Die Leitung der OE bestätigt das Abgabeverzeichnis durch Unterschrift auf dem
       Vorblatt und bestimmt die Aufbewahrungsfrist in Jahren ausgehend vom letzten
       ZdA-Datum.
  •    MA SGV übersendet das endgültige Abgabeverzeichnis per Mail und in
       Papierform an OBA-Altaktenregistratur.
  •    MA SGV unterstützt OBA-Altaktenregistratur beim Verpacken der Akten.




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  •   OBA-Altaktenregistratur versendet die Abgabeverzeichnisse, Vorblätter und die
      abzugebenden Akten an das Zwischenarchiv.
  • Das Zwischenarchiv ergänzt die Abgabeverzeichnisse um die Archiv-Signaturen
      und sendet diese an OBA-Altaktenregistratur zurück.
  • OBA-Altaktenregistratur versendet die Abgabeverzeichnisse mit den Archiv-
      Signaturen an die/den zuständige/n MA SGV und die FAP.
  Für die in Bonn befindlichen LIMA-Akten ist die Abgabe vergleichbar organisiert,
  jedoch ohne Einbindung der OBA-Altaktenregistratur.

16.3.2 Aussonderung von papiergebundenem Schriftgut (DOMEA-Akten)

Eine detaillierte Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Abgabe von DOMEA-Papierakten finden
Sie auf der Intranet-Seite von OBA.



        Abgabe von Schriftgut an andere Stellen
Die Schriftgutverwaltung hat einen Nachweis des in der Behörde entstandenen Schriftguts
zu führen, damit dessen Verbleib jederzeit nachvollzogen werden kann. Dies gilt auch für
Schriftgut, das abzugeben ist an:

  •   ein anderes Bundesministerium infolge einer Aufgabenverschiebung auf Grund
      eines Organisationserlasses der/des Bundeskanzlerin/Bundeskanzlers oder einer
      interministeriellen Vereinbarung
  •   eine nachgeordnete Behörde infolge Aufgabenabschichtung
  •   eine privatrechtliche Stelle

Hierbei ist Folgendes zu beachten:

  •   Abgabe des für die laufende Bearbeitung benötigten Schriftguts an die
      zuständige Stelle zusammen mit einem Übergabeverzeichnis
  •   Abgabe des für die weitere Bearbeitung nicht laufend benötigten Schriftguts an
      das Zwischenarchiv mit einer Mitteilung, welche dieser abgegebenen Altakten
      von der zuständigen Stelle eingesehen werden dürfen
  •   Ggf. Mitteilung an die zuständige Stelle, welche bereits vorher an das
      Zwischenarchiv abgegebenen Altakten von ihr eingesehen werden dürfen,
      zusätzlich Mitteilung darüber an das Bundesarchiv




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Soweit die neue Stelle keine Behörde in der Zuständigkeit des Bundesarchivs ist, ist auch
im Benehmen mit diesem die archivische Zuständigkeit für das übergebene und künftig
entstehende Schriftgut neu festzulegen.

Die Abgabe richtet sich nach dem in Kapitel 16.3 beschriebenen Verfahren. Bei der
Abgabe von Schriftgut an andere Stellen ist OBA zu beteiligen.




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17. Amtliche Beglaubigungen von
    Dokumenten und Unterschriften
Amtliche Beglaubigungen von Dokumenten und Unterschriften sind ausschließlich den
dafür vorgesehenen Beschäftigten des Referats Z A 7 vorbehalten (siehe
Geschäftsverteilungsplan) und sind von Reinschriftbeglaubigungen zu unterscheiden.
Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu
beglaubigen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG).

Das BMF ist außerdem befugt,
           Abschriften, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die
           Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch
           Rechtsvorschrift die Erteilung solcher beglaubigter Abschriften anderen
           Behörden ausschließlich vorbehalten ist (§ 33 Abs. 1 Satz 2 VwVfG i. V. m.
           § 1 Beglaubigungsverordnung)
           Unterschriften und Handzeichen (§ 34 VwVfG i. V. m. § 1 Beglaubigungs-
           verordnung)
amtlich zu beglaubigen.

Zu Nr. 1:
Ist die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt, so wird im Beglaubigungsvermerk ein
Hinweis auf den Verwendungszweck (Vorlage bei einer bestimmten Behörde) vorgesehen
(§ 33 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 VwVfG).
Nicht beglaubigt werden dürfen Abschriften, wenn Umstände zu der Annahme
berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt
werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken,
Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder
Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der
Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist
(§ 33 Abs. 2 VwVfG).

Zu Nr. 2:
Zulässig ist die Bestätigung anderer als in amtlicher Eigenschaft von den Angehörigen
des BMF geleisteter Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei
einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das
unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.




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Die Unterschrift wird grundsätzlich nur beglaubigt, wenn sie in Gegenwart der/des
beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird (§ 34 Abs. 2 VwVfG).
Unzulässig ist die amtliche Beglaubigung von Unterschriften ohne zugehörigen Text sowie
von     Unterschriften,      die     der    öffentlichen     Beglaubigung     bedürfen
(§ 34 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).




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18. Glossar
 Ablegen/               Einbringen von Schriftgut in Schriftgutbehälter bzw. Import und
 Aufbewahren            Speicherung im Dokumentenmanagementsystem (DMS)
 Akte                   Geordnete Zusammenfassung von Dokumenten ähnlichen Inhalts
                        mit eigenem Geschäftszeichen und eigener Inhaltsbezeichnung (vgl.
                        Sachakte)
 Aktenbildung           Erfolgt grundsätzlich auf der Ebene der Betreffseinheit. Im BMF
                        entspricht die Betreffseinheit der untersten Gliederungsstufe, die die
                        Registraturrichtlinie zulässt: Fünfte Ebene = Buchstabe(n) und vier
                        Ziffern. Wegen dieser sehr tiefen Gliederung verkörpern die hier
                        verwendeten Betreffseinheiten an sich schon sehr fein abgegrenzte
                        Themengebiete, zu denen beliebig viele Akten nach Bedarf gebildet
                        werden können.
 Aktenrelevanz          Dokumente sind dann aktenrelevant, wenn sie zum späteren
                        Nachweis der Vollständigkeit, zur Nachvollziehbarkeit und für die
                        Transparenz des Verwaltungshandelns auch gegenüber Dritten
                        beweisfest vorzuhalten sind. Unter Beweisfestigkeit wird die
                        langfristige, unveränderliche Les- und Nutzbarkeit verstanden.
 Akten(bestands)-       Detaillierte Aufstellung aller Sachakten/Vorgänge einschließlich
 verzeichnis            hierzu erforderlicher Angaben (z. B. Aktentitel, Laufzeiten,
                        Geschäftszeichen, etc.), geordnet nach Betreffseinheiten je OE; in
                        elektronischer Form als Aktendatei bezeichnet
 Aktenführende Stelle   OE, aus deren Tätigkeit das zu verwaltende Schriftgut entsteht
 Aktenplan              Sachsystematischer an den behördlichen Aufgaben orientierter
                        grober Ordnungs- und Registrierungsrahmen für das Bilden und
                        Kennzeichnen von Akten; Darstellung der organisations-
                        unabhängigen Aufgabenstruktur einer Behörde in Oberbegriffen; in
                        elektronischer Form als Aktenplandatei bezeichnet. Im BMF wird
                        unterschieden zwischen dem Aktenplan für die Finanzverwaltung
                        (gilt auch im nachgeordneten Bereich) und dem Hausaktenplan
                        (siehe dort).
 Aktenplankennzeichen   Bezeichnung einer Position/Ebene/Stufe der Gliederung im
                        Aktenplan, insgesamt sind fünf Stufen möglich: Hauptgruppe
                        (O Organisation und Verwaltung), Obergruppe (O 1), Gruppe
                        (O 12), Untergruppe (O 120), Betreffseinheit (O 1200)
 Aktenzeichen           auch Vorgangszeichen: Betreffseinheit plus Jahreszahl (Jahr der
                        Aktenanlage) und Ordnungsnummer, z. B. O 1012/22/10044, siehe
                        auch Geschäftszeichen




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 Altregistratur       OE zum Aufbewahren und Aussondern nicht mehr laufend
                      benötigten Schriftguts
 Aufbewahrungsfrist   Zeitraum, in dem Akten nach der Bearbeitung für den Zugriff
                      aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfristen sollten so kurz wie
                      möglich sein. Je nach Bedeutung des Inhalts einer Akte können
                      Fristen zwischen 5 bis 30 Jahren durch die entsprechenden
                      Bearbeiterinnen/Bearbeiter festgelegt werden.
 Ausgang              Jedes Schriftstück, das von einer OE aufgrund eines Eingangs oder
                      von Amts wegen (vAw.) erstellt wird (Antwortschreiben,
                      Leitungsvorlagen etc.)
 Aussondern           Maßnahmen, die eine Verringerung des Schriftguts bewirken,
                      insbesondere durch Herausnahme von Akten/Vorgängen aus der
                      laufenden Schriftgutverwaltung in eine besondere Einrichtung
                      (= Altregistratur) mit dem Ziel der Vernichtung oder Abgabe an das
                      zuständige Archiv
 Abgabeverzeichnis    Nach Formblatt zu fertigende Liste des an das Zwischenarchiv
                      abzugebenden Schriftguts
 Behördenheftung      Reihung der Schriftstücke innerhalb der/des Akte/Vorgangs
                      chronologisch hintereinander. Die/Der Akte/Vorgang wird bei der
                      Behördenheftung wie ein Buch gelesen.
 Betreffseinheit      Fünfte und letzte Stufe des Aktenplans, auf der die Aktenbildung
                      erfolgt (siehe dort); z. B. O 1000
 BSB-Postfach         Für MA SGV (siehe dort) eingerichtetes Postfach (z. B. RX1-
                      BSB@bmf.bund.de). Diese E-Mail-Adresse wird nicht im Outlook-
                      Adressbuch angezeigt. Sie ist ausschließlich von den Angehörigen
                      der OE adressierbar.
 Dienstweg            Vorgeschriebener Entscheidungs- und Informationsweg, der bei
                      dienstlichen Angelegenheiten eingehalten werden muss, damit die
                      Verwaltungsarbeit geordnet und nachvollziehbar ablaufen kann
 DMS                  Dokumentenmanagementsystem; der Bereich, in dem elektronische
                      Dokumente in einer bestimmten Struktur erstellt, bearbeitet und
                      abgelegt werden können




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 Dokument               Einzelnes Schriftstück, papiergebunden oder elektronisch erstellt
                        und verwaltet (handgeschriebenes Dokument, Office-Datei, Fax,
                        E-Mail …). Hierzu gehören auch alle ergänzenden Angaben (z. B.
                        Metainformationen), die zum Verständnis der Informationen
                        notwendig sind (siehe § 3 RegR).
 Dokumentennummer       Für jedes in DOMEA® WinDesk erstellte und erfasste Dokument
                        wird automatisch eine eindeutige und einmalige Schriftstücknummer
                        gebildet, die sich zusammensetzt aus der Jahreszahl und einer
                        aufsteigend fortlaufenden 7-stelligen Nummer (z. B. 2022/1288947).
                        Die Dokumentennummer ist auf allen Papierdokumenten sichtbar
                        anzubringen und kann damit als eindeutiges Suchkriterium
                        verwendet werden.
 DOMEA                  Dokumentenmanagement und elektronische Archivierung im
                        IT-gestützten Geschäftsgang
 DOMEA® WinDesk         Dokumentenmanagementsystem, das allen Beschäftigten des BMF
                        zur Vorgangsbearbeitung zur Verfügung steht.
 E-Akte                 Elektronische Akte: Digitalisierte Akte, in der auf elektronischem
                        Weg Dokumente erstellt, bearbeitet, weitergeleitet, abgelegt und
                        ausgesondert werden können
 Einzelsachakte         Sachlich abgegrenzte Teilmenge einer Betreffseinheit; enthält
                        jeweils Schriftgut zu einem bestimmten Thema; Standardakte im
                        BMF
 Eingang                Jedes Schreiben, das eine OE aus dem eigenen Haus oder von
                        außerhalb erreicht
 Fallakte               Einzelsachakten, die in großer Zahl anfallen und sich voneinander
                        nur durch ein formales Merkmal (z. B. Name) unterscheiden;
                        Standardakte in nachgeordneten Behörden
 Fachliche              MA SGV, SGE (siehe dort) oder Vorzimmer, die/der die fachlichen
 Ansprechperson (FAP)   Aufgaben für die Abteilung wahrnimmt und regelt; siehe auch
                        Kapitel 2.2.
 Geschäftsgang (GG)     Der in einer behördeneigenen Geschäftsordnung geregelte Laufweg
                        der Bearbeitung eines Geschäftsvorfalls
 Geschäftsvorfall       Kleinste Bearbeitungseinheit im Rahmen der Aufgabenerledigung
 Geschäftszeichen       Das Geschäftszeichen dient dem sach- und bearbeitungsgerechten
                        Einordnen aktenrelevanter Dokumente und ermöglicht jederzeitigen
                        Rückgriff. Es wird hausweit einmalig gebildet und besteht aus der
                        zuständigen OE, der Betreffseinheit, dem Jahrgang und der
                        Ordnungsnummer der Einzelsachakte, sowie ggf. optional der
                        Ordnungsnummer der Sondersachakte.
 Handakte               Unregistrierte nicht aktenrelevante Dokumentensammlung




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