Lagebericht Syrien 2021
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktueller Lagebericht zu Syrien“
Die Lageberichte des Auswärtigen Amts sind Grundlage für fast alle Asylverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten. Sie sind nicht öffentlich zugänglich und als Verschlusssache eingestuft. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weist Anwält:innen sogar auf eine mögliche Strafbarkeit hin, sollten sie die Berichte weitergeben. Deswegen sorgen wir jetzt gemeinsam mit Pro Asyl selbst für Transparenz.
Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Lageberichte des Auswärtiges Amts“ gestellt.
I GOSchrr m NOSCnWÄrz Eu ter "Säung nicht als -VS=Nur-für-den-Dienstgebrauch— ER — The Syrian Network for Human Rights: 10” Annual Report on Enforced Disappearance in Syria. 30. August 2021. - The Syrian Network for Human Rights: 1 0" Annual Report on Torture in Syria. 26. Juni 2021. — The Syrian Network for Human Rights: Enforced Disappearance is the Regime’s Most Painful and Brutal Weapon. August 2019. - The Syrian Network for Human Rights: The Syrian Regime Prevents Hundreds of Syrians from Returning from Lebanon to their Homeland, September 2020. - The Syrian Network for Human Rights: The Syrian Regime Has Released 81 Individuals Under ‚Amnesty Decree No. 13 of May 2021 and Arrested Nearly 176 Since Its Issuance, 15. Juli 2021. - Syrian Association for Citizens' Dignity: We are Syria. 21. Juli 2020. - Syrian Association for Citizens’ Dignity: Vengeance Repression and Fear. 15. Oktober 2019. - Syrians for Truth & Justice: Deprivation of Existence. The use of Disguised Legalization as a Policy to Seize Property by Successive Governmenis of Syria. 9. Oktober 2020. - Syrians for Truth & Justice: Child Recruitment by Parties to Conflict in Syria. A Lasting Phenomenon. 5 Mai 2020. - Syrians for Truth & Justice: Syrian C itizenship Disappeared: How the 1962 Census Destroyed Stateless Kurds’ Lives and Identities. 15. September 2018. - Joint Agency NGO Report: Into the Unknown: Listening to Syrias Displaced in the Search for Durable Solutions. Juni 2020. - Association of Detainees and The Missing in Sednaya Prison: Detention in Sednaya. November 2019. - Association of Detainees and The Missing in Sednaya Prison: Forcibly Disappeared in Syrian Detention Centers. Dezember 2020. — European Institute of Peace: Refugee Return to Syria. September 2021. Regelmäßig ausgewertet werden einschlägige soziale Medien sowie die Internet-Seiten oben genannter Institutionen, sowie Berichte und Mitteilungen syrischer Menschenrechtsorganisationen und die Updates der VN-Organisationen. Funktion: Diese Art Berichte sollen vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Verwaltungsgerichten als Entscheidungshilfe in Asylverfahren, aber auch den Innenbehörden der Länder bei ihrer Entscheidung über die Abschiebung ausreisepflichtiger Personen dienen. In ihnen stellt das Auswärtige Amt asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dar. Wertungen und rechtliche Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage haben die zuständigen Behörden und Gerichte selbst vorzunehmen. Über diese Art Berichte hinausgehende Anfragen von Behörden und Gerichten wird das Auswärtige Amt beantworten, soweit die Anfragen einen konkreten tatsächlichen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Die Beantwortung von Fragen, die bereits in der Fragestellung eine rechtliche Wertung enthalten (z. B. „Besteht für den Kläger das Risiko einer politischen Verfolgung? “), fällt in die Zuständigkeit der Gerichte bzw. Innenbehörden, nicht aber des Auswärtigen Amts. Dieser Bericht ist als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Nur dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rücksichtnahme auf außenpolitische Interessen formuliert werden können. Die Schutzbedürftigkeit ist auch aus Gründen des Quellenschutzes und in Einzelfällen sogar im Interesse der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts geboten. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass dieser Bericht nicht an Dritte, die selbst weder verfahrensbeteiligt noch verfahrensbevollmächtigt in einem anhängigen Verfahren sind, weitergegeben werden darf, Die unbefugte Weitergabe dieser Informationen durch verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte stellt einen Verstoß gegen © Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
in geSchwärzter Ä Fassung nicht als -VS=Nurfürden-Dienstgebrauch- ° a berufliches Standesrecht dar ($ 19 der anwaltlichen Berufsordnung) und kann entsprechend geahndet werden. Eu ne SE BEN Das Auswärtige Amt hat keine Einwände gegen die Einsichtnahme in diesen age : Ic = Verwaltungsgerichten durch Prozessbevollmächtigte, wenn die Bevollmächtigung in einem .. len Verfahren nachgewiesen ist. Aus Gründen der Praktikabilität befürwortet das Auswärtige mi, er die Einsichtnahme unabhängig von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgeric 15, bei dem der/die Prozessbevollmächtigte im Einzelfall Einsicht nehmen möchte, möglich ist. Der Bericht berücksichtigt die dem Auswärtigen Amt bekannten Tatsachen und Ereignisse bis zu dem angegebenen Datum der Erstellung, sofern nicht anders angegeben. © Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
in NosSr} u 5 Fass... Wärzter _ VS - Nur für-den-Dienstgebrauch___ vs Br Nicht als gestuft Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine politische und militärische Lage .u.sssnr00ssoneonnannesnnsanssnnseunssnssennennennnenssnnesanse II. Politisch relevante Tatsachen.......smnserersensenmunnnsensesssssenseenssssssnsnssnnensesssssessensnnee 1. Staatliche Repressionen. «mer 1.1 Politische Opposition .......seeeeeeeeensesssenmemmmnnnessssssenssensenuensnnnnnnnnnnsensnsnnnsnnnnnnnt 1.2 Meinungs- und Pressefreiheit... 1.3 Militärdienst... rennen 2. Repressionen Dritter II. Menschenrechtslage .....mnserseonnnnnssssssnnsesseennnssssesnnnnsesssssnnmnnnsssssnnunssssssennsssenennesssen 1. Willkürliche Verhaftungen und Verschwindenlassen, Folter 2. Todesstrafe assessesenseeneeneesansensnnnnnnnenenssnensensannsnnsnenssnennensananssnsnnsssnsonsaensenenosnsne 3. Haftbedingungen ......unmnssenennsernennresnnenseonnesteonnsseeennneennnuteeonnneteeene ernennen a 4. Politisch beeinflusste Justiz/Verwaltung. ........ennassenenansnsennnnnnnennnn senmansenen nn 5. Geschlechtsspezifische Verfolgung 6. Handlungen gegen Kinder „nennen 7. Einsatz chemischer Waffen... 8. Stellung der Kurden .....nenenseeseeneensensensenneeneeneen IV. Rückkehrfragen ........unsesssersesenesensoennssnnssnssanssnsssnnssnerennsonnesunnennsssnnseonssnnsennesnnrenneenteanene 1. Sicherheit von Rückkehrenden ...useenseenesesennenenannenenennsnnnenenne 1.1 Bedrohung durch Kampfhandlungen und Kampfmittel 1.2 Bedrohung durch terroristische Anschläge ..uesenseessenneennsennenneensennssonneensenenneens 1.3 Weitreichende Zugangsbeschränkungen...uennsnsensenssnssesensensensensensensensnnsonsone 1.4 Politische Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen...uneenen 1.5 Einzug in den Militärdienst...u.eeneenseseneseensesnssennssnnsennseennsenssnneennennnsennsennnnn 2. Situation für Rückkehrende „une 2.1 Grundversorgung und wirtschaftliche Lage 2.2 Medizinische Versorgung und Auswirkungen der Covid-1 9-Pandemie 2.3 Infragestellung von Eigentumsrechten, Enteignungen unumnmneenseensenneee © Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
h »_- — VS=Nur-für-den-Dienstgebrauch _ ass wärzt VS inch ag ı est; rt Ss Vorbemerkung Dieser Bericht stellt eine Momentaufnahme dar. Die Lage in allen Regionen Syriens bleibt extrem volatil, Lageänderungen können sich jederzeit und kurzfristig ergeben. Das syrische Regime von Staatspräsident Baschar al-Assad hat zwischenzeitlich die Kontrolle über große Teile des Landes zurückerlangt. Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung lebt in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Latakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hayat Tahrir al-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Der seit einigen Jahren zu beobachtende Rückgang der Kampfhandlungen in Syrien setzt sich insgesamt betrachtet fort. Dies steht jedoch in deutlichem Kontrast zur Lage in einzelnen Regionen. So setzten sich die Kampfhandlungen im Raum Idlib, darunter insbesondere russische Luftangriffe und Artilleriebeschuss der syrischen Regimetruppen, über den Berichtszeitraum auf zumeist hohem Niveau fort. Im südwestsyrischen Gouvernement Dara‘a kam es im Juli und August 2021 zu den schwersten Gefechten zwischen Regimetruppen und Iran-nahen Milizen einerseits sowie lokalen bewaffneten Gruppierungen andererseits seit Rückeroberung der Region durch das Regime im Jahr 2018. Unabhängig von militärischen Entwicklungen kam es im Berichtszeitraum laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen. Insbesondere in Gebieten unter Kontrolle des Regimes, aber auch in allen anderen Gouvernements Syriens sind Individuen Risiken ausgesetzt, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen können. Die humanitäre Lage in Syrien bleibt auch im Berichtszeitraum kritisch. Die Zivilbevölkerung leidet, nicht zuletzt aufgrund einer der weltweit niedrigsten Impfquoten, erheblich unter der grassierenden Covid-19-Pandemie sowie der sich weiter verschärfenden Wirtschaftskrise und dem voranschreitenden Währungsverfall. Für alle Gebiete gilt weiter, dass eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen. Einzelheiten hierzu finden sich in den jeweiligen Abschnitten des Berichtes. © Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten EEE Ep Bee 7, SPEFEE
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I. Allgemeine politische und militärische Lage
Die politische Gesamtlage in Syrien hat sich im Berichtszeitraum nur unwesentlich verändert.
Das syrische Regime unter Staatspräsident Assad wägt sich im elften Jahr nach Beginn des
bewaffneten Konflikts fest im Sattel, nicht zuletzt dank der anhaltenden militärischen Unterstützung
Russlands sowie iranischer bzw. Iran-naher Kräfte. Eine Veränderung des Status Quo zugunsten
oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, zeichnet sich nicht ab.
Eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive politische Lösung des Konflikts gemäß VN-
Sicherheitsratsresolution 2254 (u.a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen
unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) befindet sich damit in weiter
Ferne. Der politische Prozess gemäß VN-Sicherheitsratsresolution 2254 unter Ägide der Vereinten
Nationen stagniert, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Blockadehaltung des jegliche
Zugeständnisse verweigernden Regimes. Insbesondere das im Oktober 2019 im Rahmen des
politischen Prozesses einberufene Verfassungskomitee aus Vertreterinnen und Vertretern von
Regime, Opposition und Zivilgesellschaft kann bislang keine substantiellen Ergebnisse vorweisen.
Nach der 6. Runde, die zwischen dem 18. und 22. Oktober 2021 in Genf stattfand, sprach der VN-
Sondergesandte für Syrien Geir Pedersen erneut von einer großen Enttäuschung. Es brauche
zumindest ein Minimum politischen Willens, um hier Fortschritte zu erzielen. Bereits die
vorangegangenen Sitzungen verliefen nahezu ergebnislos. Gleiches gilt für das im Dezember 2016
von Russland gemeinsam mit der Türkei und Iran begründete sogenannte Astana-Format, in dem die
„Astana-3“, teilweise unter Einbeziehung des syrischen Regimes und Teilen der syrischen
Opposition, in regelmäßigen Abständen zu Verhandlungen zusammentreffen. Bei den
Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 wurde Staatspräsident Assad erwartungsgemäß für weitere
sieben Jahre im Amt bestätigt. Die Europäische Union (EU) sowie die Quint-Staaten (USA,
Vereinigtes Königreich, Frankreich, Italien, Deutschland) haben in einem gemeinsamen Statement
erklärt, die Wahlen nicht als legitim anzuerkennen, da diese weder frei noch fair sowie nicht gemäß
der VN-Sicherheitsratsresolution 2254 und unter Beteiligung aller Syrerinnen und Syrer,
einschließlich der Diaspora, stattfanden.
Ungeachtet dessen und trotz der unverändert katastrophalen Menschenrechtssituation im Land treiben
das Regime und seine Verbündeten (insbesondere Russland) die Bemühungen um eine
Normalisierung der politischen und diplomatischen Beziehungen auf internationaler Ebene
voran. Zwar stellen sich die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA diesem Ansinnen
unter Verweis auf fehlende Fortschritte im politischen Prozess und auf die katastrophale
Menschenrechtslage politisch noch überwiegend geschlossen entgegen, das vom Regime propagierte
Normalisierungsnarrativ verfängt jedoch auch bei ersten europäischen Staaten zunehmend. Deutlich
stärker verfängt das Narrativ allerdings bei den arabischen Staaten in der Region. Wiederholt und in
zunehmender Frequenz kam es im Herbst 2021 zu Treffen und Gesprächen zwischen arabischen
Regierungen und Vertreterinnen und Vertretern des Regimes bis auf Ebene von Staatspräsident
Assad. Konkret treibt Libanon angesichts der akuten Energiekrise im eigenen Land Pläne für Strom-
bzw. Gaslieferungen aus Ägypten bzw. Jordanien über syrisches Territorium voran.
EEE Auch andere arabische Staaten erwägen zusehends die
Wiederaufnahme bzw. Intensivierung der Kontakte, nicht zuletzt mit dem Argument, damit dem
Einfluss Irans entgegenzutreten. Zudem werden die Rufe nach einer Rückkehr Syriens in die Liga
Arabischer Staaten (LAS) lauter.
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“ges se Fuss Wärzter I Nicht als VS e;, 8 "Ngestur —VS--Nur-fürden-Dienstgebrauch— Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch Iran unterstützte Milizen einschließlich Hisbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte. wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. VN- Menschenrechtshochkommissarin Bachelet bezifferte die Zahl der im Konflikt Getöteten im September 2021 auf 350.209 Menschen, davon jeweils rund 7 % Frauen und Kinder. Diese Zahl umfasst jedoch lediglich Fälle, in denen Name, Todesdatum und -ort zweifelsfrei bekannt sind. Die tatsächliche Opferzahl liegt wesentlich höher; bereits 2016 gingen die VN von mehr als 400.000 Toten und mehr als 1,2 Mio. Verwundeten aus. Die Menschenrechtorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) hat dokumentiert, dass zwischen März 2011 und August 2021 149.862 Menschen verhaftet wurden oder Opfer von Verschwindenlassen geworden sind und weiterhin vermisst werden. 88 % dieser Fälle werden Akteuren des syrischen Regimes zugeschrieben. Beim VN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) sind 5,6 Mio. Syrerinnen und Syrer als Flüchtlinge in den Nachbarländern Syriens registriert, viele weitere syrische Flüchtlinge halten sich darüber hinaus in Europa und anderen Weltregionen auf. Weitere 6,1 Mio. Syrerinnen und Syrer sind im Laufe des Konflikts innerhalb Syriens vertrieben worden — viele davon mehrfach. UNHCR erklärte im Februar 2020, dass der Konflikt in Syrien zur größten Flüchtlingskrise weltweit geführt habe. Zwar rechtfertigt das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure — Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten sind jedoch von jeher und über den gesamten Berichtszeitraum vor allem Kräfte der bewaffneten Opposition und weite Teile der Zivilbevölkerung. Neben Stellungen der bewaffneten Opposition wurden laut Berichten der vom VN-Menschenrechtsrat eingerichteten internationalen unabhängigen Untersuchungs- kommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Col) auch im Berichtszeitraum wiederholt Wohngebiete sowie zivile Infrastruktur angegriffen - teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen. Diese gezielten Angriffe auf zivile Infrastruktur richteten sich wiederholt auch gegen medizinische Einrichtungen, deren Koordinaten die VN an die relevanten Konfliktparteien übermittelt hatten. Dies wurde in einem Untersuchungsbericht eines „Board of Inquiry“ der VN bestätigt, das der VN-Generalsekretär am 30. September 2019 eingesetzt und dessen Bericht er am 6. April 2020 in einer Zusammenfassung dem VN-Sicherheitsrat vorgelegt hat. Trotz des absoluten Rückgangs der Anzahl von Kampfhandlungen in Folge der Rückeroberung weiter Landesteile ist nicht von einer nachhaltigen Befriedung des Landes auszugehen. In einigen Regionen blieb das Gewaltniveau im Berichtszeitraum weitgehend konstant hoch (Nordwesten, Nordosten) oder nahm vorübergehend zu (Südwesten), teilweise ist eine abschließende Bewertung anhand der vorliegenden Daten nicht möglich (insbesondere Zentralsyrien). Hinzu kommt, dass die erklärte Absicht des Regimes zur militärischen Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes und Vernichtung „terroristischer* Kräfte unverändert fortbesteht. Zuletzt erklärte Machthaber Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die „Befreiung“ aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Das Regime kann grundsätzlich weiterhin Luftangriffe im ganzen Land fliegen, außer in Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Das israelische Militär führt (oftmals unbestätigten Berichten zufolge) weiterhin Luftschläge vornehmlich auf iranische Stellungen bzw. Stellungen Iran-naher Milizen in Syrien durch. Die territoriale Fragmentierung des Landes besteht auch auf subregionaler Ebene unverändert fort, insbesondere in Gebieten, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird (insbesondere Nordwesten und Nordosten). © Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
5 ya ? M Soschwär _VS-Nur-für-den-Dienstgebrauch— Faesia Br zn UNZ Nicht als VS eingestuft Im Nordwesten Syriens wird die sogenannte „Deeskalationszone“ Idliib (DEZ) unverändert weitgehend von der bewaffneten Gruppe Hayat Tahrir al Sham (HTS, zuvor Jabhat al Nusra) kontrolliert, die vom VN-Sicherheitsrat als Terrororganisation eingestuft ist. Im Berichtszeitraum wurde die im März 2020 zwischen den Staatspräsidenten Russlands und der Türkei in Sotschi vereinbarte Waffenruhe insoweit weitestgehend eingehalten, dass Kampfhandlungen unter Beteiligung türkischer Truppen mit wenigen Ausnahmen ausblieben. Gleichzeitig kam es insbesondere im Süden der DEZ unverändert immer wieder zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und bewaffneten Oppositionsgruppen, inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Lufischläge der russischen Luftwaffe. Hiervon waren nach Angaben der Col erneut auch Ziele betroffen, die für alle Parteien erkenntlich Bestandteil der zivilen Infrastruktur sind, darunter Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager. In Folge der Kampfhandlungen in Idlib gab es laut dem VN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) mindestens 129 zivile Todesopfer und 261 zivile Verletzte. Die vollständige Umsetzung der Vereinbarung von Sotschi steht ebenso aus wie die vollständige Umsetzung der ursprünglichen türkisch-russischen Vereinbarung über eine demilitarisierte Zone in Idlib vom 17. September 2018. Auch daher gilt die Waffenruhe insgesamt weiterhin als äußerst fragil. Die Militäroffensive des Regimes und seiner Verbündeten in Idlib hat laut Angaben der VN zwischen Mai 2019 und März 2020 zur größten humanitären Katastrophe des gesamten Syrienkonflikts geführt. Auch im Berichtszeitraum hat sich die humanitäre Lage im Nordwesten Syriens trotz des aufgrund der Waffenruhe besseren Zugangs nicht wesentlich verbessert und bleibt kritisch. Ca. 2,8 Mio. der aktuell ca. 4,4 Mio. dort lebenden Menschen sind nach Schätzungen des Amts der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) Binnenvertriebene, die infolge von Kampfhandlungen nach oder innerhalb Idlibs geflohen sind oder durch vom Regime betriebene „Evakuierungen“ aus zuvor belagerten Gebieten dorthin verbracht wurden. Rund 75 % der Menschen in der Region seien auf humanitäre Hilfe angewiesen. Insbesondere in den Bereichen Wasserversorgung und Sanitärdienste kam es im Berichtszeitraum zu kritischen Lücken, zwischen Juni und September 2021 nahm die Zahl der Bedürftigen in diesen Bereichen auf über 3 Mio. Menschen zu. Die Crossborder-Resolution 2585 (2021) zu grenzüberschreitender humanitärer Hilfe über den einzigen verbliebenen Grenzübergang Bab Al-Hawa, über den 3,4 Mio. Menschen in Nordwestsyrien versorgt werden, wurde am 09. Juli 2021 vom VN-Sicherheitsrat einstimmig für weitere 6 bis 12 Monate verlängert. Daneben wurde am 30. August 2021 erstmals ein „cross-line“- Transport aus Regimegebieten mit Nahrungsmitteln für 43.500 Menschen in Nordwestsyrien durchgeführt. Die Gebiete im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo stehen weiterhin unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“). Dort kommt es nach wie vor vereinzelt zu Kampfhandlungen zwischen Türkei-nahen Milizen und der kurdischen YPG sowie zu asymmetrischen Auseinandersetzungen, darunter zuletzt auch zahlreiche Anschläge mit hohen zivilen Opferzahlen (s. IV. 1.2. Bedrohung durch terroristische Anschläge). Im Nordosten Syriens liegt die Kontrolle unverändert größtenteils bei den staatsähnlichen — international, darunter auch von der Bundesregierung völkerrechtlich nicht anerkannten — Verwaltungsstrukturen der sogenannten „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“. Errichtet von den Syrian Democratic Forces (SDF) und dem zivilen Entscheidungsgremium des Syrischen Demokratischen Rats (SDC), wird die Selbstverwaltung in Kernbereichen klar von der kurdischen Partei der Demokratischen Union („Partiya Yekitiya Demokrat“ - PYD) dominiert. Auch militärisch stellen kurdische sogenannte „Selbstverteidigungseinheiten‘“ (Yekiney&n Parastina Gel - YPG) einen wesentlichen Teil der © Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
IN gesa Wärzg aSsynn .. 12 10 US ng Nicng a) — YS-Nurfürden-Dienstgebrauch- get u Kämpferinnen und Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation des sog. Islamischen Staats „IS“ in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Partei PYD Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und betrachtet diese Entitäten daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei. Trotz der im Oktober 2019 zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe kam es im Berichtszeitraum immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone in Nordostsyrien (120 km langer Abschnitt zwischen Tal Abyad und Ras al-Ayn) zwischen pro-türkischen Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. Auch darüber hinaus bleibt die Lage in der Region angespannt, nicht zuletzt aufgrund der Präsenz einer Vielzahl von Akteuren. Seit Oktober 2019 sind nach einer Vereinbarung zwischen Regime und SDF Regimekräfte in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. Ziel des Regimes bleibt es grundsätzlich jedoch, auch dieses Gebiet wieder vollständig unter seine Kontrolle zu bringen. Daneben patrouillieren türkische und russische Kräfte seit November 2019 gemeinsam innerhalb eines zehn Kilometer tiefen Korridors außerhalb der türkisch kontrollierten Zone. Russland kontrolliert Teile der Stadt Qamishli, andere Teile befinden sich ebenso wie die Stadt Hassakeh seit Konfliktbeginn unter Kontrolle des Regimes. Auch die USA sind weiter in Teilen des Nordostens mit Bodentruppen vertreten. Das Pentagon stellte im Februar 2021 klar, dass sich die Präsenz zukünftig ausschließlich auf den Kampf gegen die verbliebenen Kräfte des IS und nicht länger auf den Schutz von Ölquellen im syrisch-irakischen Grenzgebiet konzentriere. Das Risiko terroristischer Anschläge, insbesondere, aber nicht ausschließlich durch Untergrundgruppen des IS bleibt in Nordostsyrien sehr hoch. Die humanitäre Situation im Nordosten Syriens blieb im Berichtszeitraum sehr angespannt. Infolge der türkischen Militäroffensive „Operation Friedensquelle‘“ im Oktober 2019 wurden laut Angaben der VN bis zu 200.000 Menschen intern vertrieben, von denen heute noch 70.000 in Vertreibung leben. Insgesamt liegt die Zahl der Binnenvertriebenen in Nordostsyrien bei 632.000. Rund 1,8 Mio. Menschen in Nordostsyrien sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Der türkische Staatspräsident ErdoZan hatte vor Beginn der „Operation Friedensquelle“ angekündigt, bis zu drei Mio. syrische Flüchtlinge aus der Türkei nach Nordostsyrien bringen und dort ansiedeln zu wollen. Eine Umsetzung dieser Ankündigung zeichnet sich unverändert nicht ab. Sowohl OCHA als auch die EU-Mitgliedsstaaten betonten in einer gemeinsamen EU-28-Erklärung, dass eine Rückkehr der Flüchtlinge in die Herkunftsorte nur freiwillig und in Sicherheit und Würde erfolgen könne. Zugleich hat die EU klargestellt, dass sie keine Hilfe für Stabilisierung oder Entwicklungsprojekte in Gebieten leisten werde, in denen die Rechte der lokalen Bevölkerung nicht gewahrt werden. Zudem wurde angemerkt, dass eine Ansiedlung mehrheitlich sunnitischer Araber in kurdischen Gebieten ethnische Spannungen verschärfen könnte. Besonders problematisch bleibt die Versorgungslage, da nach der Streichung des Grenzübergangs Yaroubiah aus der VN-Sicherheitsratsresolution 2504 auf Betreiben Russlands und Chinas seit Januar 2020 keine VN-Hilfen mehr aus Nordirak nach Nordostsyrien geliefert werden können. Sogenannte „eross-line“-Lieferungen aus Damaskus werden weiterhin vom syrischen Regime erschwert. Die Lage im Süden und Südwesten Syriens, den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida, hat sich im Berichtszeitraum weiter destabilisiert. Nach der Rückeroberung dieser ehemaligen Rebellengebiete durch Regimetruppen 2018 und von Russland vermittelten „Versöhnungsabkommen“ (,„reconciliation agreements“) zwischen Regime und lokalen Kräften befindet sich die Region nur formal wieder unter Regimekontrolle. De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, so dass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt. Hinzu kommt, dass es dem syrischen Regime bisher nicht gelungen ist, eine stabile politische und © Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
11 _VS-Nur-fürden-Dienstgebrauch— wirtschaftliche Lage zu schaffen: Mangelhafte Grundversorgung, fehlende öffentliche Gelder für medizinische Versorgung und für Bildung, eine äußerst eingeschränkte Stromversorgung und Korruption sind verbreitete Probleme. In Folge der verweigerten Teilnahme an den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 durch große Teile der lokalen Bevölkerung kam es in und um die Provinzhauptstadt Dara’a im Juli und August 2021 zu den schwersten Auseinandersetzungen zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen („versöhnte Rebellen“) andererseits seit 2018. Bei der Belagerung der Rebellenhochburg Dara’a al-Balad und schwerem Artilleriebeschuss durch Regimekräfte sowie Vergeltungsangriffen lokaler bewaffneter Gruppierungen auf Regime- Checkpoints kam eine mindestens niedrige zweistellige Zahl von Zivilisten zu Tode. Eine nach zuvor mehreren erfolglosen Versuchen von Russland vermittelte Waffenruhe hat seit Anfang September 2021 Bestand. Grund hierfür dürfte nicht zuletzt ein hoher Preis (u. a. Deportation von gesuchten Oppositionellen nach Idlib, weitgehende Abgabe von Waffen, Einrichtung weiterer Regimecheckpoints) sein, der die Handlungsfähigkeit der lokalen Kräfte mittelfristig geschwächt haben dürfte. Angesichts des Fortbestehens dieser konfliktauslösenden Missstände ist indes nicht von einer langfristigen Stabilisierung auszugehen. Angesichts der schweren Kampfhandlungen und Belagerungen hat sich die humanitäre Lage insbesondere im Südwesten Syriens weiter verschärft. Zwischenzeitlich flohen nach VN-Angaben mehr als 38.000 Personen aus den umkämpften Gebieten in Dara‘a, ein Großteil davon Frauen (ca. 15.000) und Kinder (ca. 20.400). Dara’a al-Balad selbst war nach VN-Angaben zeitweise beinahe vollständig von Nahrungsmittellieferungen abgeschnitten, medizinische Einrichtungen mussten die Arbeit einstellen. Auch nach Beginn der Waffenruhe im September 2021 haben Hilfsorganisationen keinen ungehinderten Zugang zu den besonders betroffenen Gebieten. Der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger betroffen von aktiven Kampfhandlungen. Im Berichtszeitraum kam es dort nur sehr vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib. Die Terrororganisation IS hat ihre territoriale Kontrolle nach der vorübergehenden Eroberung weiter Teile Syriens im März 2019 vollständig eingebüßt. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. gg Seit Anfang 2020 hat IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (s. Kap. IV. 1.2. Bedrohung durch terroristische Anschläge). II. Politisch relevante Tatsachen Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Dieser wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt (Art. 86). Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich (Art. 88). Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaflswahlen 2014 Bestand hatte, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u.a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein ehrenrühriges © Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
‚Fass,,. . "Wärzt 12 US CDS Nichg ap, — VS Nurfür.den-Dienstgebrauch — gestup Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben (Art. 84). Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen. Am 26. Mai 2021 fanden auf Grundlage der Verfassung von 2012 turnusmäßig Präsidentschaftswahlen in Syrien statt. Staatspräsident Assad erhielt nach offiziellen syrischen Angaben 95,1 % der abgegebenen Stimmen und trat am 17. Juli 2021 seine vierte Amtszeit für weitere sieben Jahre an. Neben Assad waren nur zwei der insgesamt 51 Bewerberinnen und Bewerber vom syrischen Verfassungsgericht zugelassen worden. Die EU sowie die Quint-Staaten (USA, Vereinigtes Königreich, Frankreich, Italien, Deutschland) haben erklärt, die Wahlen nicht als legitim anzuerkennen. Die Wahlen seien weder frei noch fair, nicht gemäß der Sicherheitsrat-Resolution 2254 und nicht unter Beteiligung aller Syrerinnen und Syrer, insbesondere derjenigen in der Diaspora, abgehalten worden. Assad verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Baath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn „absolute Notwendigkeit“ dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit jedoch außer Kraft gesetzt, Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet. Am 19. Juli 2020 fanden turnusgemäß Parlamentswahlen in Syrien statt. Dabei erreichte die Baath-Partei mit 167 von 250 Sitzen erwartungsgemäß eine deutliche Mehrheit von 66,8 %. Die „National Progressive Front“, in der die Baath-Partei weitere kleine Parteien dominiert, kontrolliert sogar 73 % des syrischen Volksrats (Syrian People’s Council). Die „Unabhängigen“, die derzeit knapp 27 % der Sitze ausmachen, sind keinesfalls unabhängig, sondern stehen unter Kontrolle des Regimes und seiner Geheimdienste. Sowohl die Parlamentswahlen 2020 als auch die Präsidentschaftswahlen 2021 wurden vom Regime und seinen Verbündeten instrumentalisiert, um ein Ende des Konfliktes zu propagieren, demokratische Legitimität zu suggerieren und sich damit zunehmend einen Weg aus der internationalen Isolation zu bahnen. Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Baath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates. Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt, zu denen u.a. auch die VN oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuzes keinen Zugang haben. © Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten