gears-of-war-2-listenstreichung-481-16

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Entscheidungen zur Gears of War-Reihe

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lassen, ob nach wie vor die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen, so dass
dazu die Entscheidung des 12er-Gremiums einzuholen war.

Der Antrag ist darüber hinaus auch begründet. Nach Auffassung des Gremiums ist der Spielinhalt
nach heutigen Maßstäben nicht mehr als jugendgefährdend einzustufen.

Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder
ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu ge-
fährden, sind von der Bundesprüfstelle gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG in die Liste jugendge-
fährdender Medien aufzunehmen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG zählen dazu vor allem unsittli-
che, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien
sowie solche Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft
und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung
der vermeintlichen Gerechtigkeit nahegelegt wird.

Eine verrohende Wirkung setzt voraus, dass der Inhalt eines Mediums so gestaltet ist, dass eine
gleichgültige oder positive Einstellung zum Leiden Dritter als eine dem verfassungsrechtlichen
Wertebild entgegen gesetzte Anschauung entsteht (Liesching in Liesching/Schuster, Jugend-
schutzrecht, 5. Auflage, § 18 JuSchG, Rn. 33). Das ist der Fall, wenn mediale Gewaltdarstellun-
gen Brutalität fördern bzw. ihr entschuldigend das Wort reden. Dies ist vor allem dann gegeben,
wenn Gewalt ausführlich und detailliert gezeigt wird und die Leiden der Opfer ausgeblendet wer-
den bzw. die Opfer als ausgestoßen, minderwertig oder Schuldige dargestellt werden (Nikles,
Roll, Spürck, Erdemir, Gutknecht, Jugendschutzrecht, 3. Aufl., § 18 Rn. 5).

Zu Gewalttätigkeit anreizende Medien stehen in engem Zusammenhang mit den verrohend wir-
kenden Medien. Während jedoch bei der durch Medien hervorgerufenen „Verrohung“ gleichsam
auf die „innere“ Charakterformung abgestellt wird, zielt der Begriff der zu Gewalttätigkeit anrei-
zenden Medien auf die „äußere“ Verhaltensweise von Kindern und Jugendlichen ab. Unter dem
Begriff der Gewalttätigkeit ist ein aggressives, aktives Tun zu verstehen, durch das unter Einsatz
oder Ingangsetzen physischer Kraft unmittelbar oder mittelbar auf den Körper eines Menschen in
einer dessen leibliche oder seelische Unversehrtheit beeinträchtigenden oder konkret gefährden-
den Weise eingewirkt wird. Eine Schilderung ist dabei anreizend, wenn sie die Ausübung von
Gewalt als nachahmenswert darstellt (Liesching in Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Auf-
lage, § 18 Rn. 37f).

Eine verrohende Wirkung, aber auch ein Anreizen zu Gewalttätigkeit kann nach der Spruchpraxis
der Bundesprüfstelle gegeben sein, wenn Gewalt- und Tötungshandlungen das mediale Gesche-
hen insgesamt prägen; dabei ist der Kontext zu berücksichtigen. Gewalt- und Tötungshandlungen
können für ein mediales Geschehen z.B. dann insgesamt prägend sein, wenn das Geschehen aus-
schließlich oder überwiegend auf dem Einsatz brutaler Gewalt bzw. auf Tötungshandlungen ba-
siert und/oder wenn Gewalt in großem Stil und in epischer Breite geschildert wird und/oder wenn
Gewalt legitimiert oder gerechtfertigt wird.

Zur Erfassung und Bewertung dieser Zusammenhänge kann der Blick auf folgende Aspekte des
medialen Geschehens von Bedeutung sein:

   Opfer der Gewalttaten
   Mediale Darstellungen, in denen Gewalthandlungen gegen Menschen und menschenähnliche
   Wesen das Geschehen insgesamt prägen oder in denen solche Gewalthandlungen detailliert
   und selbstzweckhaft dargestellt werden, sind als jugendgefährdend einzustufen. Als menschen-
   ähnliche Wesen sind solche Wesen zu betrachten, die dem Menschen nach objektiven Maßstä-
   ben der äußeren Gestalt der Figur ähnlich sind.
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   Realitätsbezug von Gewaltdarstellungen
   Grundsätzlich sind realistisch dargestellte Gewalthandlungen eher als jugendgefährdend einzu-
   stufen als solche, die Gewalt abstrakt darstellen. Jugendaffine oder sich nahe an der Lebens-
   wirklichkeit befindliche Handlungsumgebungen sind eher geeignet, jugendgefährdende Wir-
   kungen zu verstärken als solche, die in einen nicht jugendaffinen und/oder futuristischen oder
   fantastischen Handlungsrahmen eingebettet sind.

   Genre
   Bei der Prüfung einer möglichen jugendgefährdenden Wirkung von gewalthaltigen Medien auf
   Kinder und Jugendliche sind auch die jeweilige Genrezugehörigkeit (z.B. Fantasy oder Horror)
   sowie die genretypische dramaturgische und bildliche Visualisierung zu berücksichtigen. Al-
   lein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Genre begründet nicht zwangsläufig eine Jugend-
   gefährdung, schließt diese aber auch nicht aus.

Im Hinblick auf „Gears of War 2“ ist demnach folgendes festzustellen:
Die im Spiel enthaltenen Gewaltszenen entsprechen zwar nicht mehr dem neuesten Grafik-
Standard. Sie sind nach Ansicht des Gremiums allerdings auch nicht so gestaltet, dass sie bereits
als veraltet oder undetailliert einzustufen wären. Nach wie vor ist zu erkennen und zum Teil in
Einzelheiten dargestellt, welche Verletzungsfolgen eine Schusswaffe oder das Kettensägen-
Bajonett auslöst.

Ein Teil des Gremiums war der Auffassung, dass die im Spiel enthaltenen Gewaltszenen weiter-
hin als verrohend und damit jugendgefährdend einzustufen seien. Die Gegner seien zum überwie-
genden Teil menschenähnlich gestaltet, die Kämpfe gegen diese Gegner machten nach wie vor
den Hauptbestandteil des Spiels aus. Dass man mit bestimmten Waffen den Gegner zerteilen kön-
ne und die Möglichkeit bestehe, verwundete Gegner als Schutzschilde zu verwenden, beinhalte
auch nach heutigen Maßstäben eine sozialethisch desorientierende Wirkung auf Minderjährige,
die durch die weiteren Bestandteile des Spiels nicht bzw. nicht ausreichend relativiert werde. Die-
ser Auffassung hat sich die Mehrheit des Gremiums nicht angeschlossen.

Dem Spielinhalt wohnt aufgrund der Gesamtgestaltung des Spiels bei heutiger Betrachtung keine
verrohende oder zu Gewalttätigkeit anreizende Wirkung inne.

Es ist den Verfahrensbeteiligten zuzugeben, dass die in „Gears of War 2“ präsentierte Gewalt aus
heutiger Sicht durch mehrere Faktoren entscheidend relativiert wird. Zum einen wirkt das post-
apokalyptische Setting bei heutiger Betrachtung erheblich distanzierend und betont die Realitäts-
ferne des gesamten Geschehens, insbesondere in Situationen, die bspw. im Inneren eines Wurmes
oder in einer unterirdischen Alien-Welt stattfinden. Das Spiel weist zudem einen nicht unbedeu-
tenden Anteil an Szenen auf, in denen gegen eindeutig nicht menschenähnliche Fantasy-Wesen
gekämpft wird (Reaver, Brumaks, u.a.), dies z.T. mit futuristischen Waffen („Hammer der Mor-
genröte“).

Auch wenn der vorrangige Gegnertyp, die Locust, menschenähnlich gestaltet ist, lassen sich die
Kämpfe gegen diese Wesen aus heutiger Sicht nicht losgelöst vom irrealen Setting (fremde Plane-
tenwelt; Science-Fiction-Geschichte, Kampf gegen Außerirdische) betrachten, so dass auch in
diesen Szenen die futuristische Rahmung im Vordergrund steht. Selbst die in diesen Kämpfen
gezeigte Gewalt wirkt damit heute abstrakter und weniger realistisch als zum Zeitpunkt der Indi-
zierung. Die Kommentierungen der Kampfhandlungen durch den Protagonisten und sein Team
entsprechen den mittlerweile im Action-Genre üblichen Äußerungen. Der Spielinhalt weist damit
insgesamt nicht mehr den Grad an Gewalt auf, der heutzutage eine Jugendgefährdung begründet.
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Ob aufgrund der im Spiel enthaltenen Gewaltdarstellungen weiterhin eine Jugendbeeinträchtigung
vorliegt, war von Seiten der Bundesprüfstelle nicht zu entscheiden. Dem Antrag auf Listenstrei-
chung war nach alledem zu entsprechen.


Rechtsbehelfsbelehrung

Eine Anfechtungsklage gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung
beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage ist
gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§ 25
Abs. 1, 2, 4 JuSchG; 42 VwGO). Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
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