bravo-nr-37-3839-40-41-42-43-44-1994-nichtindizierung-e-4533-4540

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „BRAVO Jugendmagazin

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beschlossen; Die Zeitschriften
"BRAVO" Nr. 37-44/94
Heinrich Bauer Spezial-
zeitschriften-Verlag KG,
München

werden nicht in die Liste der
jugendgefährdenden Schriften
eingetragen,

Sachv er h alt

Die Zeitschrift "Bravo" erscheint wöchentlich in der Heinrich
Bauer Spezialzeitschriften KG, München. Jede Ausgabe der Zeit-
schrift hat einen Umfang von ca. 70 Seiten und kostet DM 2,20.
Die Zeitschrift, die pro Woche eine Auflage von ca. 1,4 Millio-
nen Exemplaren erreicht, enthält im wesentlichen Beiträge über
Stars, Musikbands, aktuelle Kino- und Fernsehfilme, Mode, . Sport,
Serien in Wort und Bild, Aufklärung, Beratung und Unterhaltung.

Der Antragsteller, das Bayerische Landesjugendamt hat die Indi-
zierung der Ausgaben Nr. 37-44/94 beantragt wegen der Fortset-
zungsserie "Im Bann des Teufels", eine sogenannte Foto-Love-
Story.

Die Story hat im wesentlichen folgenden Inhalt:

Vanessa, eine 15jährige Schülerin, zieht zusammen mit ihrer
Mutter, die nach ihrer Scheidung erneut geheiratet hat, in die
Stadt, in der der jetzige Mann zusammen mit seinem Sohn Martin
lebt. Durch Martin lernt Vanessa Cai kennen, einen heimlichen
Satanspriester. Cai ist in Vanessa verliebt und möchte sie mit-
tels Voodookult gefügig machen. Ebenso wie Cai hat sich auch
Benny in Vanessa verliebt, dem das Verhalten seiner Freundin,
die nach und nach dem Voodoozauber erliegt, unheimlich er-
scheint. Ein Pfarrer findet schließlich heraus, daß Vanessa dem
Satan verfallen ist. Er gibt Benny und seinen Freunden Weihwas-
ser, um Vanessa vor dem Teufel zu retten. Eines Abends ver-
schwindet Vanessa zusammen mit Cai in das Hauptquartier der Sa-
tansbande. In dem Moment, in dem Vanessa dem Teufel geopfert
werden soll, gelingt es den Freunden, sie zu retten. Cai stirbt
von Luzifer besessen in den Flammen.

Der Antragsteller beantragt die Indizierung, weil der Inhalt der

Zeitschrift geeignet sei, Kinder und Jugendliche sozialethisch

zu desorientieren. Insbesondere befürchtet der Antragsteller

eindeutige Gefährdungstatbestände durch das Verherrlichen und

Befürworten des Jugendokkultismus. Diese seien in erster Linie:

- Werbender Anreiz durch Vorbild und verbalen Anreiz für die
Ausübung von okkulten und satanistischen Praktiken

- Legitimierung von ungesetzlichen Mitteln im Rahmen okkulter
Praktiken \

- Werbung für Voodoo-Techniken und Hypnose

- Desavouierung der möglichen Hilfsinstitutionen.

- Mangelnde Reflektion oder Warnung vor den abträglichen und
schädigenden Wirkungen solcher okkulten praktiken.
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Besonders gefährdend seien risikosuchende und risikobereite
Jugendliche, die, angeregt durch Darstellungen wie die behandel-
te Fotoserie, den Nervenkitzel und die Besonderheit einer mythi-
schen zweiten Wirklichkeit suchten. BRAVO suggeriert ein In-
Sein, wenn man auch Erfahrungen in diesen Bereichen vorweisen
könne, :

Die Verfahrensbeteiligte wurde form- und fristgerecht davon be-
nachrichtigt, daß über die Anträge in der Sitzung vom 05.10.1995
entschieden werden soll.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Verfahrensbeteiligten
beantragt Ablehnung der Indizierungsanträge bzw. hilfsweise
gemäß S 2 GjS von der Indizierung abzusehen. Insbesondere hat
die Verfahrensbeteiligte darauf verwiesen, daß diese Serie be-
reits bei Einreichen der Indizierungsanträge abgeschlossen gewe-
sen sei, eine Neuauflage dieser Fotostory nicht geplant, eine
Fortführung oder Wiederholung nicht beabsichtigt sei. Im Hin-
blick darauf sei festzustellen, daß das mit den Anträgen ver-
folgte Ziel eines effektiven Jugendschutzes bereits erreicht
sei.

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat die Bundesprüf-
stelle ein erziehungswissenschaftliches Gutachten zur möglichen
Jugendgefährdung durch diese Fotoserie in Auftrag gegeben. Der
Gutachter,. Herr Professor Dr. Joachim Knoll ist zu der Auffas-
sung gelangt, daß durch diese Fotoserie keine sozialethische
 Desorientierung Jugendlicher zu erwarten sei. Er hat dazu im we-
sentlichen ausgeführt:

"Die Zustandsschilderung jugendlicher Befindlichkeit und die An-
fälligkeit für destruktive Kulte, die der Antragsteller formu-
liert, entsprechen nicht den ermittelten Durchschnittswerten ge-
genwärtiger Jugendkunde.

Der Satanismus spielt unter den tatsächlichen Fluchtbewegungen
Jugendlicher eine vergleichsweise unerhebliche Rolle,. seine
religiösen und anthropologischen Prägungen sind unerheblich,
jedenfalls erreichen sie jugendliches Spektrum allenfalls im
Sinn "pubertärer Neugier", nicht in der Form einer konstanten
Einstellungsveränderung."

Das Gutachten wird als Anlage zum Gegenstand der Entscheidung
gemacht. :

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Inhalt der Prüfakte und den der Zeitschriften, die Ge-
genstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die Ausgaben Nr. 37-44/94 der Zeitschrift "BRAVO" waren nicht in
die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen.

In der Beratung hat das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle zu-
nächst darauf verwiesen, daß eine Vorausindizierung der Zeit-
schrift aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Voraussetzung
zur Erfüllung des Tatbestandes des S 7 GjS ist unter anderem als
ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, daß eine Änderung des Heft-
inhaltes nicht zu erwarten ist. Der Sinn der Däuerindizierung
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liegt. darin, Verleger und Herausgeber von Periodika zur jugend-
geeigneten Gestaltung ihrer Objekte zu veranlassen, sofern sie
die Indizierungswirkungen insbesondere die vertriebsbeschränkte
Auslieferung vermeiden wollen. (vgl. Rainer Scholz "Jugend-
schutz", 2. Aufl., Verlag Ch. Beck, Seite 68). -

In vorliegendem Fall ist die Vorausindizierung nicht erforder-
lich, da der Verleger bereits versichert hat, daß die vom An-
tragsteller beanstandete Foto-Love-Story nicht mehr in einem der
zukünftigen BRAVO-Hefte erscheinen werde. Da die Entscheidung
über eine Vorausindizierung im pflichtgemäßen Ermessen der Bun-
desprüfstelle. liegt, würde eine Vorausindizierung dieser Hefte
unter den hier gegebenen Umständen als Ermessungsfehlgebrauch
erscheinen. Demgegenüber ist aber auch eine Einzelindizierung
solcher Hefte rechtlich nicht möglich. Die Einzelindizierung von
Zeitschriften, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung re-
gelmäßig nicht mehr auf den Markt befindlich sind, ist’ nur dann
möglich und auch sinnvoll, wenn die Einzelindizierung Vor-
aussetzung für eine Dauerindizierung nach $ 7 GjS sein kann. Da
aber, wie bereits ausgeführt, eine Vorausindizierung als Ermes-
sensfehlgebrauch anzusehen wäre, war auch die Einzelindizierung
der Hefte aufgrund der Foto-Love-Story rechtlich nicht möglich.

Dessen ungeachtet hat aber das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle
betont, daß von ihm der Inhalt der Foto-Love-Story im Sinne des
Jugendmedienschutzes nicht als so unproblematisch angesehen
wird, wie von dem von der Bundesprüfstelle beauftragten Gutach-
ter. Ausschlaggebend für diese Einschätzungen waren folgende Be-
weggründe:

Zunächst einmal ist davon auszugehen, daß der jugendliche Rezi-
pient. das Ende der Foto-Love-Story beim Lesen der Ausgaben Nr.
37-43 nicht. kennt. Der letztendlich glückliche Ausgang der Ge-
schichte vermag die vorhergehenden Serien in gewisser Weise zu
relativieren. Die vorhergehenden Serien sind aber nach Meinung
des 12er-Gremiums durchaus im Sinne des Antragstellers als pro-
blematisch einzustufen. Wird hier doch signalisiert, daß Vöodoo-
kult und Okkultismus Realität sind und demjenigen, der fest
daran glaubt und ihn ausübt, eine gewisse Machtposition verlei-
hen könne, Die Satanspriester zelebrieren eine "Schwarze Messe",
statten eine Puppe mit den Haaren der Hauptfigur Vanessa aus,
murmeln ihren dämonischen Bann, bis sich schließlich ihr Geist
durch die Berührung der Fingerspitzen verschmolzen hat und in
die Voodoopuppe, Sinnbild für Vanessas Körper, geflossen ist.
Mit furchterregendem Gesichtsausdruck packt Cai die Puppe und
sticht ihr mit einer Nadel tief in den rechten Arm, was ad hoc
bewirkt, daß sich bei Vanessa vor Schmerzen krümmt und mit einem
markterschütternden Schrei schmerzvoll zusammenbricht. In der
Fortsetzung ruft Cai seinen Meister Luzifer wiederum an und
sticht erneut mit der Nadel in die Puppe, dieses Mal in das
linke Bein, was wiederum unerträgliche Schmerzen bei Vanessa
verursacht. Die Fortsetzung (Ausgabe Nr. 41) suggeriert, daß es
Cai gelingen kann, Vanessa mit einem Pendel in Trance zu
versetzen und sie mittels Blutopfer zum Geschöpf Luzifers zu
machen, was letztendlich dazu führt, daß sie in seiner Macht
ist. "Voller Demut kniet Vanessa vor ihm und küsst seine Füße",
Noch immer im Banne des Teufels mißhandelt sie ihren Freund
Benny körperlich, in dem sie ihm das Gesicht zerkratzt und ihn
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vor die Tür setzt.

In diesen Folgen wird eindeutig verbalisiert, daß okkulte und
satanistische Praktiken reizvoll und vor allen Dingen auch
durchführbar sind. Wenn auch, wie der Gutachter ausführt, vier
quantitative Untersuchungen in dem Zeitraum von 1989 bis 1991

.gezeigt haben, daß keine auffällige Affinität Jugendlicher zum

Satanskult zu entdecken ist, so ist demgegenüber nach Meinung
des 12er-Gremiums doch davon auszugehen, daß Jugendliche, die
bereits eine entsprechende Veranlagung erkennen lassen, durchaus
geneigt sein könnten, daß dort vermittelte als Realität anzuse-
hen,

Als ebenso problematisch hat das 12er-Gremium den Artikel in der
Ausgabe. Nr. 40 eingestuft "Das gefährliche Spiel mit dem Über-
sinnlichen". Auch in diesem Artikel wird betont, daß es magische
Kräfte gibt, daß es denen, die sie ausüben, durchaus gelingen
kann, Macht über bestimmte Personen zu gewinnen und Cleo, die

‚Hexe in der Lage ist, durch Pendeln momentane Situationen fest-

zustellen und herauszufinden, ob der Kunde Ärger mit dem Freund
oder dem Lehrer habe und ob sich dieses wieder einrenkt. Über-

sinnliches ist allzeit präsent, kann dazu beitragen die eigenen
Probleme zu lösen, so daß die eigene Konfliktbewältigung er-
schwert bzw. gar unmöglich gemacht wird.

Das 12er-Gremium hat betont, daß es den Bedenken des Antragstel-

lers durchaus Rechnung getragen hat und daß lediglich die Ver-
sicherung des Verlages, eine solche Story nicht wieder veröf-

fentlichen zu wollen, dazu geführt hat, sowohl von der Einzel-
als auch von der Vorausindizierung abzusehen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwal-
tungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, Anfechtungs-
klage erhoben werden. Die vorherige Einlegung eines Widerspruchs
entfällt. Die Klage hat keine aufschiebende wirkung. Sie ist
gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bun-
desprüfstelle zu richten (53 20 GjS, 42 VwGO).

Monssen-Engberding
A
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RUHR-UNIVERSITAT BOCHUM

Fakultät für Philosophie, Pädagogik und Publizistik
Institut für Pädagogik

Professor Dr. Joachim H. Knoll

 

| Gutachtliche Äußerung zu dem Antrag auf Indizierung nach GjS,
Art. 1 der Jugendzeitschrift BRAVO, Nr. 37 - 44 vom 8.9.1994 bis

. 27.10.1994, "Jeweils Fotogeschichte 'Im Bann des Teufels''".

 

Zur Zeitschrift:

Die kommerzielle Jugendzeitschrift' BRAVO ist in den vergangenen Jahren kaum Gegen-
stand von durchgeführten Indizierungsverfahren oder Anträgen auf Indizierung gewesen. Das
Blatt hat sich durchaus wechselnden Moden und Zeiterscheinungen angepaßt, freilich das
"Erfolgsrezept" ist relativ konstant geblieben: dazu sollen zunächst einige Informationen eher
formaler Art vorangestellt werden. |

Die Zeitschrift, Heinrich Bauer Spezialzeitschriftenverlag, München, verfügt heute über eine
Auflage von 1,5 Millionen Exemplaren (Druck-Auflage 1,5 Mio, verkaufte Auflage 1,4 Mio),
sie wendet sich erkennbar an Jugendliche und Kinder zwischen dem 12. und 16. Lebensjahr,
die Zeitschrift stellt hinsichtlich der Lesegewohnheiten ein transitorisches Medium dar, die
Verweildauer am Blatt beträgt etwa 2 % Jahre, die Leser-Blatt-Bindung ist intensiv, in frühe-
ren Zeiten, als politische Wochenzeitschriften noch eine erhebliche Gemeindebildung gestiftet
haben, ist die Leser-Blatt-Bindung von BRAVO nur von der des SPIEGEL übertroffen wor-
den. Die Zeitschrift übersteigt hinsichtlich der Auflage und der Verbreitung das Gesamt der
"nichtkommerziellen" Jugendpresse. BRAVO ist nicht nur quantitativ der Marktführer in der
kommerziellen und nicht-kommerziellen Jugendpresse, sondern rangiert auch im Bekannt-
heitsgrad an erster Stelle und verfügt über eine weithin positive Attribuierung unter Jugend- .
lichen. Andere Anbieter von Jugendzeitschriften haben sich entweder auf vor- oder nachlau-

fende Alterskohorten eingerichtet (Poprocky etwa auf die über 15jährigen) oder haben sich im

Die Unterscheidung von kommerziellen und nichtkommerziellen Jugendzeitschriften, die sich weniger am
Preis und eher an den Vertriebswegen orientiert, ist heute in der publizistikwissenschaftlichen Zeitungskunde
wegen der geringen Schärfe kaum mehr gebräuchlich. Wir haben dagegen schon frühzeitig Bedenken
vorgebracht: J. H. Knoll, Jugendzeitschriften im Videozeitalter, Sachsenheim 1985.
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Spartenprogramm mit wechselnder Auffälligkeit und Auflagenhöhe etabliert, je nach Mode-
und Sporttrends. |

Die Zeitschrift BRAVO erscheint wöchentlich, zum Preis von derzeit DM 2,30 zum Zeitpunkt
der Veröffentlichung der zur Indizierung beantragten Hefte DM 2,20, in einem Umfang von
72 Seiten (einschließlich front- und backpage), sie ist mehrfarbig gedruckt, in der Druckquali-
tät der Bebilderung nicht sonderlich aufwendig, die Textbeiträge laufen in der Regel über
weniger als eine Seite, nur in Ausnahmefällen über zwei Seiten; die Inhalte sind eher maga-
zinhaft komponiert, schnelle, kurze und zumeist verkürzte Informationen, im Grunde Abbild
einer Medienkultur, die an den audiovisuellen Medien abkopiert zu sein scheint. Die Denun-
ziation, daß es sich hier um eine Häppchen-Kost handelt, wäre ein Vorwurf, der sich bis in das
Fernsehen hinein erstrecken müßte. Hinsichtlich der Inhalte und Stilmittel ist die Zeitschrift
auf Jugendliche "zugeschrieben", das heißt, sie versucht Sprachstile, Gesellung und Gesittung
Jugendlicher einzufangen, ohne freilich - im Gegenlauf zu manch anderen Publikationen - den
Sprechstil Jugendlicher zu kopieren; Jugendliche werden eher über die Form einer plakat-
haften, eindeutigen, auch emotionalisierten Sprechweise adressiert. Da es in der Absicht des
Blattes liegt, die Leser hinsichtlich ihres Alters möglichst breit gestreut zu erfassen, wird eine
Komposition gewählt, die erkennbar etwa ab Seite 50 auf die ältere Gruppe der BRAVO-
Leser (16/17jährige) ausgerichtet wird, und zwar sowohl hinsichtlich der porträtierten Grup-
pen und Darsteller als auch hinsichtlich des modischen Accessoir-Kultur.

Der Satzspiegel ist auf 20 mal 27,5 cm ausgelegt, durchlaufende Texte sind unüblich, das
Layout ist vierspaltig, ohne daß an dieser Aufgliederung schematisch festgehalten würde, Bil-
der sind gelegentlich zwischen oder überlappend in den Spaltenaufbau einmontiert.
Redaktioneller und werblicher Teil sind nicht stringent voneinander unterschieden, das Pro-
duct-placement wird ohne sonderliche Verstellung angewandt, auch darin ist die Zeitschrift
ein Produkt allgemeiner Medienpraxis,

Frühe "Mängelerscheinungen””, die zum Teil Anlaß von Indizierungsverfahren waren, sind
seither weithin korrigiert worden: Fehlende Partnerbindung in der Sexualaufklärung, falsche
Idealität von Lebensentwürfen, Ausblendung von für jugendliche Sozialisation wichtigen
Brennpunkt-Fragen wie Alkoholismus, Drogensucht, Arbeitslosigkeit. Heute werden Fragen

von "social events" und "lifestyle" wie auch solche der Sinnsuche, stärker berücksichtigt.

® JH. Knoll, R. Stefen, Pro und contra BRAVO, Baden-Baden 1978; J. H. Knoll, Jugendzeitschrfiten in:
F. Koch, K. Lutzmann, Stichwörter zur Sexualerziehung, Weinheim-Basel 1985.
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Inhalte wollen und sollen bewußt machen, daß Jugendliche-Lebenswelt auch und vor allem
Medienwelt ist, Prägung und Beispielhaftigkeit sollen sich in Lebensstil, in Formen der Ge-
sittung und in modischen Präferenzen ausdrücken.

Die folgenden Inhaltssparten sieht das Blatt vor:

BRAVO-Kino-Wochenschau, Stars aktuell, Bravo-Musik-Infos, Aktuelle Reports (37,
8.9.1994, "Wir bleiben Jungfrau"; 44, 27.10.1994, "Mutter mit vierzehn"), Poster/Porträts,
Sport, Fernsehen, Mode, Serien in Wort und Bild (37, 8.9.1994, Foto-Love Story: "Im Bann
des Teufels"), Aufklärung/Beratung, Unterhaltung, Bravo Rubriken (z.B. Zentrale, Fan-Club).

Zum Antrag auf Indizierung:

Es liegt ein Antrag auf Indizierung des Bayerischen Landesjugendamtes vom 22.02.1995 vor,
die Jugendzeitschrift BRAVO, in ihren Ausgaben 37 - 44, vom 8.9.1994 bis 27.10.1994, also
insgesamt 8 Ausgaben, zu indizieren; der Antrag bezieht sich durch die ausdrückliche Hinzu-
fügung "jeweils (auf die) Fotogeschichte "Im Bann des Teufels"", also auf eine fortlaufende
Fotogeschichte, die in der Rubrik "Serien in Wort und Bild" der Ausgabe 37 vom 8.9.1994
auf Seite 42 beginnt. Die Fotogeschichte wird auf dem cover annociert, allerdings nicht als
beherrschender Aufmacher. Dem Indizierungsantrag sind Publikationen beigefügt, die den
BRAVO-Artikel in ein breiteres, gewiß selektives Umfeld rangieren, d.h. die Fotogeschichte
soll wohl im Kontext von zeitgenössischer Jugend-Dissozialität gesehen werden. Diese flan-
kierenden Publikationen sind entnommen aus: DER SPIEGEL (Nr. 31, 1988), Cosmopolitan
(Nr. 11/91), DER SPIEGEL (Nr. 20/1993), DIE ZEIT (Nr.31, 1993), DIE ZEIT (18.12.1994).

| Unter dem 15.03.1995 reicht der gleiche Antragsteller, das Bayerische Landesjugendamt,

einen "Nachtrag" ein, der sich wiederum auf die vorliegenden Ausgaben 37 bis 44 bezieht,
allerdings den Antrag auf Indizierung unspezifisch durch Hinweis auf weitere Beiträge zu
unterstützen sucht, in "denen Haß und Gewalt - verquickt mit einem destruktiven religiösen
bzw. magischen Hintergrund" den durch die Fotogeschichte hypostasierten Eindruck der
Jugendgefährdung des weiteren bestätigten. Das hier aufgezeigte, gewiß polemisch ein-
gefärbte Bedenken zielt vor allem in die Richtung der bildlichen Umsetzung von Heavy

Metal-Präsentationen, die nach anderer Meinung (z.B. Baacke, Melzer, Nolteernsting) durch-

- aus zur jugendlichen Subkultur -. weitghenend politikfrei - gehören und derzeit vor allem auch

einer sozialwissenschaftlichen Untersuchung zugeführt werden.

Der Indizierungsantrag ist ausführlich, in der Wiedergabe des Inhalts eher schmal und seiner

‚Argumente breit ausgelegt, wobei freilich die Wahrnehmung der Geschichte von der durch die
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Redaktion mitgeteilten Inhaltsangabe durch nicht unterdrückte Päokkupationen deutlich ab-
weicht.

Die "eindeutigen Gefährdungstatbestände" sieht der Antragsteller in:

dem werbenden Anreiz,

der Legitimierung von ungesetzlichen Mitteln im Rahmen okkulter Praktiken (von Anwen-
dung körperlicher Gewalt bis hin zur unterlassenen Hilfeleistung),

der Werbung für "VOODOO-Techniken" und Hypnose und

den "ungleichen und teilweise widersprüchlichen Ratschlägen" von in Heft 40 "bemühten
Expertinnen". | |

Der Antragsteller räumt ein, daß die Redaktion von BRAVO um die Brisanz des Themas
gewußt habe, daß aber eine aufklärerische Funktion "eindeutig ‚verneint werden" müsse;
Gefährdungen müßten vor allem hinsichtlich der jüngeren Leserschaft von BRAVO an-
genommen werden, okkulte Bewegungen würden als normal suggeriert, durch den Hinweis
auf die ' 'gehörnt" auftretenden Pop-Jünglinge der Gruppe "Take That", die unter Jugendlichen
stark positiv besetzt ist, werde zudem noch ein "sexueller Reiz" der okkulten "Bewegung"
unterlegt. |

Das Indizierungsbegehren gründet sich zudem auf die vermeintlichen Handlungsanweisungen
zur Einführung in den Satanskult und das Fehlen von Orientierungshilfen für "risikosuchende
und risikobereite Jugendliche". Es handle sich insgesamt um eine "Dichte und Häufung der
jugendgefährdenden Momente und des benannten sonstigen Umfeldes", die als, "ernste
Gefährdung für das Wohl von Kindern und Jugendlichen" anzusehen seien.
Die beigefügten Unterlagen sind nicht unbedingt Gegenstand des Indizierungsverfahrens, sie
bleiben daher zunächst unberücksichtigt. Der Nachtrag scheint mir zu unspezifisch, als daß er
für den vorliegenden Fall entscheidungsrelevant sein könnte; auch dem Nachtrag sind publi-

zistische Äußerungen über Orientierungsverlust und zu Weltanschauungsfragen beigefügt.

Zu Inhalt und Aufmachung:

Zunächst sollte man feststellen, daß die Fotogeschichte ein übliches Stilmittel in Jugend-
medien ist, um einen Sachverhalt in einer unterhaltenden Umschrift mitzuteilen. Auch die
scheinbare "Verstellung" in einer "Geschichte" ist ein durchaus legitimes Mittel, das nicht nur
in der Jugendpresse, sondern auch in Publikumszeitschriften genutzt wird. Daß solchermaßen
der aufklärerische Effekt, der von einer kommerziellen Jugendzeitschrift ohnedies nicht stets

eingefordert werden kann, eher mittelbar als direkt erfolgt, auch daß in dieser Stilform Ver-
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kürzungen und plakative Vergröberungen enthalten sind, ist nicht besonders auffällig. Es
sollte unter Berücksichtigung der Kenntnis publizistischer Stilmittel auch einsichtig sein, daß
Bildgeschichten in der Regel - schon wegen der formalen Gestaltung (Sprechblasen, Wort-
Bild-Kombinationen) - kaum argumentativ angelegt sein können, daß Informationen sach-
licher Art, die den erzählten Gegenstand gleichsam auf eine höhere Ebene des Bewußtseins
heben, allenfalls in einem zusätzlichen, die Geschichte begleitenden "Informationsessay"
erfolgen könnten. Beides (Geschichte und argumentative Information) zusammen scheint eine
Kunst, die schwer gelingt. Die insinuierte Konsequenz, daß dann kommerzielle Jugend-
zeitschriften ihre Finger "von dem heißen Eisen" lassen sollten, wäre eine Aufforderung, die
einmal gegen die Gebote der Pressefreiheit, aber auch gegen die Marktgängigkeit eines Pro-
dukts verstößt. Auch der Antragsteller weist darauf hin, daß die hier vermißte aufklärerische
Funktion in anderen Fällen von BRAVO durchaus wahrgenommen worden sei. Und in der Tat
hat BRAVO sich mit Brennpunkt-Fragen, wie Jugendalkoholismus und Drogenkonsum
Jugendlicher auch in anderen Formen aufklärerisch dargestellt, allerdings nicht in der Um-
schrift einer Fotogeschichte. Die Fotogeschichte macht eher die Irrealität, die Absurdität.der
gespielten Szenen deutlich, provoziert gewiß auch einen Nervenkitzel, der Jugendlichen zu-
gemutet und von ihnen wohl auch erwartet wird.

Umfang und Placierung der Fotogeschichte sind auffällig. Die Geschichte umfaßt in jedem
Heft vier, in der letzten Ausgabe gar fünf Seiten, also durchaus ungewöhnlich im sonstigen,
auf den Stakkato-Stil eingerichteten Jugendjournalismus. Der Beitrag ist an der Nahtstelle zur |
zweiten Hälfte der jeweiligen Ausgabe von BRAVO placiert, von der anzunehmen ist, daß sie
eher auf die älteren Jugendlichen "zugeschrieben" ist; indes, eine derartige Zuordnung be-
dürfte noch einer publizistikwissenschaftlichen Erhärtung; wie auch immer, die Foto-Ge-
schichte beginnt in Heft 37 auf Seite 42 und endet in Heft 44 auf Seite 50. In der letzten
Passage der Fotogeschichte in Heft 44, Seite 44, wird die Geschichte von der Redaktion wie
folgt zusammengefaßt: | |

"Vanessa lernt durch ihren Stiefbruder Martin Cai, einen heimlichen Satanspriester, kennen.
Er hat Vanessa als Opfer für seine Messe auserkoren. Um sie gefügig zu machen, belegt er sie
mit einem Fluch. Als Vanessa im Religionsunterricht durchdreht, versucht Benny, seine große
Liebe Vanessa zur Vernunft zu bringen. Doch wie eine Furie zerkratzt sie sein Gesicht. Ein
Pfarrer findet heraus, daß Vanessa Satan verfallen ist. Er gibt der Clique und Benny

Weihwasser mit, um Vanessa vor dem Teufel zu retten. Deshalb verfolgen sie Vanessa und

‚Martin, die nachts hinter einer Stahltür verschwinden. Mit einem Schweißbrenner brechen sie
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die Tür auf und irren durch die Gänge. Sie erreichen die Satansgruft gerade in dem Moment
als Vanessa dem Teufel geopfert werden soll."

In der letzten Folge dann die "Rettung in letzter Sekunde", dabei verbrennt der Satanspriester
CAI und der Schlußakkord: Vanessa und Benny sinken sich mit den Worten in die Arme
"Benny ich liebe dich!" - "Für deine Liebe würde ich es noch mit ganz anderen Mächten auf-
| nehmen, Vanessa."

Die Geschichte ist fürwahr nach dem einfachsten Schema von Liebe und Hiebe, Herz und

Schmerz komponiert, eben auf der Folie von Satanskult und okkultem Nervenkitzel.

Jugend und Sinnfrage

Ist dies nun eine Geschichte, die Jugendliche betrifft, die sie verwirrt, in die falsche Richtung
lenkt und gar gefährdet, Gefährdung hier als sozialethische Desorientierung gemeint? Man
sollte zunächst einmal fragen, was Jugendkunde, auch was religionsgeschichtliche Anthropo-
logie zu dem Fragenkomplex: Orientierungsverlust, Sinnkrise und religiöse Ersatzlehren zu
sagen haben. Nur solcher Hintergrund wäre geeignet, die Berechtigung der Indizierung aus
der Zeit und den Zeitverhältnissen heraus zu entscheiden. Der nachstehende Exkurs bezieht
sich auf das zentrale Argument des Indizierungsbegehrens, daß BRAVO mit der Foto-
Geschichte einer destruktiven Veränderung von Moral- und Normvorstellungen Vorschub
leiste. Natürlich kann sozialethische Gesellschaftsnorm nicht dem jeweiligen Zeitgeist aus-
geliefert sein, aber sie muß unter Berücksichtigung eines nicht aufzugebenden Minimal-
konsensus denn auch den Respekt vor dem gesellschaftlichen Wertewandel berücksichtigen.
Nun gibt es nicht wenige Chiffren, mit denen Gesellschaft und Jugend, auch unter dem
Gesichtspunkt des Wertewandels, leichtfertig und schnellzüngig verpackt. werden. Aus der
Jugendkunde kennen wir den raschen Generationenwechsel, der sich in Zuschreibungen aus-
drückt, wie "Skeptische Generation" (Schelsky), "Unbefangene Generation" (V. Graf Blü-
cher), "Neue Generation" (Jaide), "Kritische Generation" (Friedeburg), "Schweigende Gene-
ration" (Greiner). Und in unseren Tagen scheint sich der Befund nach den Yuppies und den
_Dinks auf eine Zukünftigkeit wie "Go Future" zuzubewegen. Dabei gilt zu beachten, daß sich
offenbar die Generationstypologie, die sich durch die Gleichzeitigkeit des jeweiligen Erleb-
nisses definiert, alle sieben Jahre zu ändern scheint; repräsentative Querschnitte haben einen
geringen Halbzeitwert, das lehren etwa Shell-Studien der letzten 20 Jahre. Gleichzeitig will in
der Zeitdiagnose die Frage nach Wertewandel und Wertverlust (Klages) nicht verstummen;

konservative Positionen, die sich etwa von A. Gehlen her inspirieren, setzen dem, mit freilich
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