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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „BRAVO Jugendmagazin

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Pr. 4/76 | ENGE

Daß es sich bei diesen Bildern um die Darstellung sadomaso-
chistischer Praktiken handelt, kann nach den Bildtexten nicht
zweifelhaft sein, Sie lauten:

1. "Aus Liebe zu ihrem Freund Ren&(Udo Kier)

läßt die 0. (Corine Clery) Foltern über
sich ergehen."

2, "Entblößt, gefesselt und hilflos wird die O0.

zur Augenweide von Männern von SETLORTSGRNER
ausgepeitscht."

3, "Zum Schluß wehrt sich die O0. nicht mehr gegen
die perversen Verführer. Sie spielt mit bei
ihren Festen."

Erschwerend im Sinne der Jugendgefährdung ist dabei, daß
durch die Reihenfolge und Anordnung der Bilder und Texte
bei jugendlichen Rezipienten: der Eindruck erweckt wird,
sadistische Behandlungen von Frauen hätten "Erfolg". Denn
zum Schluß spielten sie bei solchen "Festen" mit. Was dann
noch durch das ganzseitige Poster des Paares auf Seite 5
unterstrichen wird, indem ganz deutlich Lederpeitsche und
Ringe als Symbole für sadistische Betätigung und sinnliche
Zufriedenheit des Paares fotographisch geschickt zum Aus-
druck gebracht werden.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob und
wie der Film oder entsprechende Bilder bei der Filmwerbung
beurteilt sind. Hier steht ausschließlich das zur Indizie-

rung beantragte Heft zur Diskussion.

Die Indizierung war aber auch gemäß $ 1 und $ 15a GjS anzu-
ordnen,. wenn entgegen vorstehender Argumentation der sado-
masochistische Charakter.der Seiten " und 5 nicht bejaht wird,
Dies aus folgenden Gründen:

Die Zeitschrift stellt ihren - vor allem jugendlichen Lesern -
hier einen Film vor, dessen dominierende Intention es ist,

| jenes Grundmuster von Gewalttätigkeit gegenüber. Menschen an

einem Beispiel nachzuzeichnen und in einem günstigen Licht

erscheinen zu lassen, das die Unterjochung, Willensberaubung

und Pervertierung zum Zweck der schrankenlosen Machtausübung

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zum Ziel hat. Dabei wird diese Intention des Filmes,insbesonde-
re die’ i Perversitäten in günstigem Licht erscheinen zu lassen,
durch die ausgewählten Bilder und ihre Aufmachung noeh unter-
strichen, Erschwerend im Sinne der Jugendgefährdung kommt hin-
zu, daß im Text solche Filme verniedlicht werden, indem sie als
"erotische Scheinwelt, sonst nichts" dargestellt werden,und indem
einem weitverbreiteten falschen Klischee Vorschub geleistet

‘wird, daß "Filme vom Schlag der 'Geschichte der 0.' für_Menschen

giemacht (sind), die im Kino nichts anderes erleben wollen,

5.

als einen Schock, Den bekommen sie auch", wobei 'unterschlagen
wird, daß solche Filme für labile Jugendliche und im Sinne des
Sadomasochismus "Empfängliche" Anschauungs- und Lernmaterial
darstellen,

Offenbare sozialethische Begriffsverwirrung geht von diesen
Beiträgen des Heftes auch deshalb aus, weil die als "Titelauf-
macher" benutzte Hauptdarstellerin all jenen als Identifikations-
muster dient, die nach dem Motto zu handeln bereit sind "erlaubt
ist alles (einschließlich der Übernahme sadomasochistischer Rollen
in Filmen), Hauptsache die Kasse stimmt, privat bleib! ich rein
und fein und bekomme noch einen Millionär als Ehemann",

Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, "ob jugendverrohen-.
de und pornographische Filme gemäß $ 184 StGB in Wort und

Bild in dieser Form in einer Druckschrift besprochen werden
dürfen,;konnte dahingestellt bleiben, da dieser Film, die "Ge-
schichte der 0.",von den Staatsanwaltschaften nicht als porno-
graphisch eingestuft worden ist, Dessenungeachtet bleibt es nach
dem GjS in höchstem Maße bedenklich, daß eine Jugendzeitschrift,
einen Film, der für Jugendliche nicht freigegeben worden ist,
und dessen Vorlage, das Buch "Die Geschichte der 0.",rechts-

: kräftig von der Bundesprüfstelle indiziert worden ist, in dieser

Art und Weise herausstellt und das Interesse vieler Jugend-
licher für den Besuch des Filmes weckt, , ohne dabei darauf

hinzuweisen, daß der Film für Jugendliche nicht freigegeben. und

das Buch indiziert ist.

Rechtsbehelfsbelehrung 5. Blatt 8 |
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