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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zum Überprüfungsverfahren nach Art. 9 2003/4/EG

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sind maximal Gebühren in Höhe von 500,- Euro vorgesehen. Gem. § 5 Abs. 2 LUIG sind die
Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort,
Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen, die
Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags und
Entscheidungen, die die Rücknahme oder den Widerruf von Leistungen nach dem LUIG
betreffen, gebühren- und auslagenfrei. § 5 Abs. 3 LUIG enthält weitere gebühren- und
auslagenfreie Tatbestände, die der Umsetzung der Richtlinie 96/61/ EG über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung dienen.


  Bremen:
   In Bremen wurden für Maßnahmen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes für das
Land Bremen (BremUIG) in der Kostenverordnung der Umweltverwaltung Kostenregelungen
getroffen. Von einer Kostenerhebung wird bei mündlichen oder einfachen schriftlichen oder
elektronischen Auskünften oder auf sonstige Weise (z.B. Akteneinsicht) mit geringfügigem
Aufwand abgesehen. Für Einsichtnahmen vor Ort werden grundsätzlich keine Kosten
erhoben. Auch die Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags ist kostenlos. Die
Kostenverordnung begrenzt die Kosten für einen Antrag auf maximal 500,- Euro. Nach § 25
des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279),
zuletzt geändert am 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 373), können aus Gründen der Billigkeit
Kosten ganz oder teilweise erlassen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die
Festsetzung von Kosten unterbleiben oder in ermäßigter Höhe erfolgen; auch können bereits
entrichtete Kosten in besonderen Fällen ganz oder teilweise erstattet werden.


  Brandenburg:
   Auch im Bundesland Brandenburg wurde auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 BbgUIG
besteht eine Gebührenordnung zum Umweltinformationsgesetz erlassen. Danach ist jedoch
nur in bestimmten, mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundenen, Fällen eine
Gebührenerhebung möglich, die maximal 500,- EUR betragen darf. Die Gemeinden und
Gemeindeverbänden sind ermächtigt, eigene abweichende Kostenerstattungsregelungen
(durch Satzung) zu erlassen.


  Saarland:
   Im Saarland sind die Kosten für Umweltinformationen in § 11 SUIG geregelt. § 11 Abs. 2
Satz 1 SUIG schreibt vor, dass die Gebühren unter Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes so zu bemessen sind, dass der Informationsanspruch wirksam in
Anspruch genommen werden kann. In Nr. 665 „Umweltbezogene Informationen“ des
allgemeinen Gebührenverzeichnisses sind für Auskünfte / Herausgabe von Duplikaten etc.
Rahmengebühren festgesetzt. Die Obergrenze liegt bei max. 500,- Euro. Dieser
Maximalbetrag wurde – soweit ersichtlich – bisher noch nicht erhoben. Im Übrigen wird von
der Gebührenerhebung insgesamt nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Das allgemeine
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Gebührenverzeichnis ist im Amtsblatt veröffentlicht. Zudem kann dieses online unter
http://www.saarland.de/SID-3E724395-B53DAE4C/landesrecht.htm (bzw. http://sl.juris.de/cgi-
bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/GebVerzV_SL_Anlage.htm) abgerufen werden.



  Berlin:
   Die Gebührenerhebung bei antragsgemäßer Übermittlung von Umweltinformationen
erfolgt gemäß § 18a Abs. 4 IFG, § 16 IFG i.V.m. dem Gesetz über Gebühren und Beiträge
und den Tarifstellen 1001, 1004a der Verwaltungsgebührenordnung. Die Bearbeitungsgebühr
beträgt maximal 500,- Euro, zuzüglich weiterer Kosten für besonders erstelle Materialien wie
Fotokopien (je 0,15 Euro). § 18a Abs. 4 S. 3 IFG enthält spezielle Gebührenbefreiungen.
Ablehnende Entscheidungen sind gebührenfrei.


  Rheinland-Pfalz:
   In der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art
(Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. 2007, S. 277) sind –
auch in Bezug auf den Zugangsanspruch nach dem LUIG – Rahmengebühren für schriftliche
bzw. elektronische Auskünfte sowie die Herstellung und Übermittlung von
Informationsträgern in Höhe von 1,- bis höchstens 500,- Euro vorgesehen. Gebührenfreiheit
gilt in folgenden Fällen:
• Erteilung einer mündlichen oder einer einfachen schriftlichen oder elektronischen
  Auskunft,
• Gewährung der Einsicht in Umweltinformationen vor Ort,
• Gewährung der Einsicht in das Wasserbuch und in diejenigen Entscheidungen, auf die die
  Eintragung Bezug nimmt, bei einer Behörde,
• Auslagen werden auch im Falle der Gebührenfreiheit einer Amtshandlung erhoben.
  Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, wenn ein Antrag auf Erteilung von
  Umweltinformationen zurückgenommen oder abgelehnt wird.


  Sachsen:
Die Kostenerhebung erfolgt nach dem jeweils gültigen Sächsischen Kostenverzeichnis, das
gestaffelte Rahmengebühren (5,- bis 1000,- Euro) vorgibt. § 13 SächsUIG normiert ferner die
konkreten Vorgaben der Richtlinie, z. B. Kostenfreiheit für mündliche Auskünfte, sowie
Sonderreglungen für das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren 5,- bis 100,- Euro).




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6.2 Bitte erläutern Sie, wie sichergestellt wurde, dass die Antragsteller über die
Gebührenordnung und die Umstände, unter denen Gebühren erhoben oder erlassen werden
können, Bescheid wissen.


   Die Kostenverordnungen werden im Bundesgesetzblatt (bzw. in den Gesetz- oder
Verordnungsblättern der Bundesländer) veröffentlicht. Sie sind unter anderem über das
Internet frei verfügbar. Über die Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Umweltbundesamtes wird zudem über die Kosten
des Informationszugangs informiert.
   Teilweise hat es sich als zielführend herausgestellt, einem Informationsnachfrager im
Einzelfall vor einer Entscheidung mitzuteilen, mit welchen Kosten er voraussichtlich zu
rechnen hat.


Haben Sie zur praktischen Anwendung von Artikel 5 noch etwas anzumerken?
   Bei der Erhebung von Kosten kann die Frage auftreten, in welchem Verhältnis die
Regelung der Umweltinformations-Richtlinie zu den Regelungen der Richtlinie 2003/98/EG
über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sowie der Richtlinie
2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft
(INSPIRE-Richtlinie) steht. Diese Frage stellt sich zum Beispiel, wenn Informationen
zugänglich gemacht werden, die der Antragsteller für kommerzielle Zwecke nutzen möchte.
Das Verhältnis dieser Richtlinien erscheint im Hinblick auf eine mögliche Erhebung von
Kosten nicht ganz eindeutig.




7. Zugang zu den Gerichten (Artikel 6)
7.1 Welche Art von Überprüfungsverfahren ist für einen Antragsteller in den in Artikel 6
Absatz 1 aufgeführten Fällen vorgesehen? Bitte nennen Sie die dafür eingesetzte Behörde
oder unabhängige Körperschaft?


   Als Überprüfungsverfahren im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie ist in
Deutschland bei informationspflichtigen Stellen, die Behörden sind, mit Ausnahme Hessens
und Bayerns, sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene das Widerspruchsverfahren
vorgesehen, welches auch Vorverfahren genannt wird. Dieses ist in §§ 68 bis 73 der
Verwaltungsgerichtsordnung gesetzlich verankert. Danach kann der Antragsteller bei einer
vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Antrags gegen diese Ablehnung Widerspruch
einlegen. Über den Widerspruch entscheidet in der Regel die nächsthöhere Behörde. Wenn
die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, entscheidet
die Behörde, die den Ablehnungsbescheid erlassen hat (§ 73 Abs. 1 VwGO).


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Auf Bundesebene legt § 6 Absatz 2 UIG fest, dass ein Widerspruchsverfahren in jedem
Fall durchzuführen ist, also auch wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde
erlassen wurde (Anmerkung: Normalerweise ist dann gemäß § 68 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
VwGO ein Widerspruchsverfahren entbehrlich). Gleiches gilt für die meisten Bundesländer
im Hinblick auf oberste Landesbehörden: Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 2 UIG NRW),
Schleswig-Holstein (§ 10 Abs. 2 UIG-SH), Mecklenburg-Vorpommern (§ 4 Abs. 1 LUIG
M-V), Sachsen-Anhalt (§ 2 Abs. 2 UIG LSA), Niedersachsen (§ 4 NUIG), Hamburg (§ 1
Abs. 2 HmbUIG i.V.m. § 6 Abs. 2 UIG), Baden-Württemberg (§ 4 Abs. 1 LUIG), Bremen
(§ 3 Abs. 1 BremUIG), Rheinland-Pfalz (§ 6 Abs. 2, 3, 4 LUIG), Thüringen (§ 6 Abs. 2
ThürUIG), Berlin, Brandenburg und das Saarland.
   Wenn der Antragsteller der Auffassung ist, dass eine private informationspflichtige Stelle
seinen Antrag nicht vollständig erfüllt hat, hat er auf Bundesebene die Möglichkeit, die
Entscheidung nach § 6 Absatz 3 und Absatz 4 UIG von der informationspflichtigen Stelle
noch einmal überprüfen zu lassen. Hierbei handelt es sich um ein fakultatives
Selbstüberprüfungsverfahren, d.h. das Verfahren ist - anders als ein Widerspruchsverfahren
bei Behörden - nicht Voraussetzung für die Erhebung einer Klage vor den Gerichten.
Dasselbe fakultative Selbstprüfungsverfahren ist in Schleswig-Holstein (§ 10 Abs. 3 und 4
UIG-SH), Mecklenburg-Vorpommern (§ 3 LUIG M-V), Sachsen-Anhalt (§ 2 Abs 3 und 4
UIG LSA), Niedersachsen (§ 4 NUIG), Baden-Württemberg (§ 3 Abs. 1 LUIG),
Thüringen (§ 6 Abs. 3 und 4 ThürUIG), Brandenburg, Berlin und dem Saarland sowie
Rheinland-Pfalz (§ 6 Abs. 3 LUIG) normiert. In Hamburg (§ 2 HmbUIG) und in Sachsen (§
9 SächsUIG) ist dieses Selbstüberprüfungsverfahren obligatorisch für die Erhebung einer
Klage vor dem Verwaltungsgericht. In diesem Zusammenhang sieht Baden-Württemberg
gemäß § 6 LUIG darüber hinaus eine Überwachung der informationspflichtigen Stellen vor.
   In Hessen regelt § 9 HUIG, dass zwar kein Vorverfahren i.S.d. VwGO stattfindet, aber
dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, einen nicht bzw. nicht vollständig erfüllten
Anspruch von der informationspflichtigen Stelle überprüfen zu lassen, ohne dass dies
Voraussetzung für die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage wäre.


   Im Freistaat Bayern ist in Art. 9 Abs. 1 i.V.m. 2 BayUIG geregelt, dass der Antragsteller
eine Entscheidung der informationspflichtigen Stelle von dieser nochmals überprüfen lassen
kann. Diese nochmalige Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung einer Klage.


7.2. Welches Verfahren ist für einen Antragsteller in den in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten
Fällen vorgesehen? Bitte nennen Sie die für die Überprüfung zuständigen Institutionen.


   Als Verfahren im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Umweltinformations-Richtlinie ist in
der Bundesrepublik die Möglichkeit einer Klage vor den Gerichten vorgesehen. Das
Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Regeln.


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Für Klagen nach dem UIG gegen informationspflichtige Stellen des Bundes sind gemäß §
6 Absatz 1 UIG die Verwaltungsgerichte zuständig.


   Dasselbe ergibt sich für die Bundesländer, und zwar aus folgenden Vorschriften:
Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1 UIG NRW), Hessen (§ 9 Abs. 1 HUIG), Schleswig-
Holstein (§ 10 Abs. 1 UIG-SH), Mecklenburg-Vorpommern (§ 4 Abs. 1 und 2 LUIG M-V),
Sachsen-Anhalt (§ 2 Abs. 1 UIG LSA), Niedersachsen (§ 4 NUIG), Bayern (Art. 9 Abs. 1
BayUIG), Hamburg (§ 1 Abs. 2 HmbUIG i.V.m. § 6 Abs. 1 UIG), Baden-Württemberg (§
3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 6 Abs. 1 UIG sowie § 4 Abs. 2 LUIG), Saarland (§ 6 Abs. 1 SUIG),
Berlin (§§ 18a Abs. 2 i.V.m. 14 Abs. 3 IFG, § 18a Abs. 3 IFG), Bremen (§ 3 Abs. 2
BremUIG), Rheinland-Pfalz (§ 6 Abs. 1 LUIG), Thüringen (§ 6 Abs. 1 ThürUIG), Sachsen
(§ 10 SächsUIG – auch bei Streitigkeiten gegen eine private informationspflichtige Stelle)
und Brandenburg.




7.3 Ist die Entscheidung der in Frage 7.2 gemeinten Institution endgültig? Wenn nein,
erläutern Sie bitte, welche Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung folgen könnten.


   Gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Verwaltungsgerichts ist die Berufung vor einem
Oberverwaltungsgericht möglich, wenn die Berufung zugelassen wird. Dies richtet sich nach
den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 124 bis 130 b). Gegen ein
Berufungsurteil    des     Oberverwaltungsgerichts    ist   die     Revision    vor    dem
Bundesverwaltungsgericht möglich, wenn die Revision zugelassen wird. Dies richtet sich
ebenfalls nach den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 132 bis
144).


Haben Sie zur praktischen Anwendung von Artikel 6 noch etwas anzumerken?


  Nein


8. Verbreitung von Umweltinformationen (Artikel 7)


8.1 Welche Maßnahmen wurden getroffen, um sicherzustellen, dass Behörden die
Umweltinformationen aufbereiten, damit eine aktive und systematische Verbreitung in der
Öffentlichkeit erfolgen kann, insbesondere unter Verwendung von Computer-
Telekommunikation und/oder elektronischen Technologien?



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Die Pflicht zur aktiven Verbreitung von Umweltinformationen ist auf Ebene des Bundes
und der Länder in die Umweltinformationsgesetze übernommen worden.
   Im Umweltportal Deutschland PortalU, das von Bund und Ländern betrieben wird, besteht
neben der allgemeinen Suche ein separater Zugang zu verschiedenen Umweltthemen,
Messwerten, Karten und Serviceseiten. Der Zugang zu 21 spezifischen Umweltthemen spielt
hierbei eine wichtige Rolle. In dieser Rubrik wird ein fachlich vorstrukturierter Zugang zu
besonders relevanten Internetseiten geboten, der insbesondere Bürgerinnen und Bürgern einen
einfachen Einstieg in die einzelnen Themenfelder bieten soll. Die Rubrik Umweltthemen wird
hierbei als Mittel zur aktiven Verbreitung behördlicher Umweltinformationen nach EU-
Richtlinie 2003/4/EG angesehen.
  Auch durch die oben genannten Internetseite des Umweltbundesamtes „Umweltdaten
Deutschland                Online“                  (http://www.umweltbundesamt-umwelt-
deutschland.de/umweltdaten/open.do) erfolgt eine systematische Verbreitung.
  Zudem trafen die Länder zahlreiche auf das jeweilige Landesgebiet abgestimmte
Maßnahmen. Beispielhaft werden hier die Maßnahmen der Bundesländer Baden-
Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Berlin genannt.


  Baden-Württemberg:
  Das Umweltministerium Baden-Württemberg kooperiert auf Bundes-, Landes- und EU-
Ebene mit Kommunen, den Ländern, dem Bund und Gremien der EU sowie mit Wissenschaft
und Wirtschaft. Mit dem Umweltinformationssystem Baden-Württemberg (UIS BW)
koordiniert das Umweltministerium (UM) ressortübergreifend die gesamte Verarbeitung und
Aufbereitung von Umweltinformationen in Baden-Württemberg. Daten zu verschiedenen
Umweltthemen wie Wasser, Boden, Luft und Lärm, aber auch zu Natur- und
Landschaftsschutz, werden von vielen Stellen erfasst und verwaltet. Das UIS BW führt diese
weit verteilten Datenbestände zusammen. Einheitliche Standards und Formate stellen den
Zugang und die Verwendbarkeit der Daten für verschiedene Stellen sicher. Sie unterstützen
den Datenaustausch mit Bund und Ländern sowie dem kommunalen Bereich in Baden-
Württemberg. Im Internet ist das UIS-BW beschrieben unter http://www.lubw.baden-
wuerttemberg.de/
   Sowohl für die Kooperationen als auch für die Koordination sind stehende Arbeitsgremien
eingerichtet. Vereinbarungen betreffen die gemeinsame Entwicklung von Softwarelösungen,
die Zusammenarbeit auf operativer Ebene und den Datenaustausch. Mit Hilfe des bestehenden
und ständig gepflegten Datenpools werden in einer Vielzahl von Anwendungen
Umweltinformationen aufbereitet, die der Öffentlichkeit über das Umweltportal Baden-
Württemberg (www.umwelt-bw.de ) zugänglich sind. Mit dem Umweltportal Deutschland
„PortalU“ wird auf Bund-Länder-Ebene zusammengearbeitet.
  Eine zentrale Anwendung ist der interaktive Dienst Umwelt-Daten und -Karten Online
(UDO) der LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-
Württemberg. Er ermöglicht den Zugriff auf Umweltdaten und digitale Kartenbestände. Die

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Daten stammen aus den Mess- und Untersuchungsprogrammen der LUBW und aus dem
Informationsverbund der kommunalen und staatlichen Umweltdienststellen des Landes
Baden-Württemberg. Datenbestände lassen sich nach verschiedenen Kriterien recherchieren
und darstellen. Diese Datenbank ist zum Beispiel über den Internetauftritt der LUBW
einsehbar.
   Zur Verbreitung der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt wurde auf der Internetseite
des Umweltministeriums ein Link zum Rechtsinformationsdienst der Gewerbeaufsicht
geschaffen, der eine kostenlose Nutzung ermöglicht (siehe hierzu http://www.gaa.baden-
wuerttemberg.de/servlet/is/16032/). Außerdem gibt es einen Link zur Internetseite des
Bundesumweltministeriums, auf der alle Gesetze und Verordnungen aus dessen
Geschäftsbereich kostenlos heruntergeladen werden können. Auch über den Internetauftritt
der LUBW sind Rechtsvorschriften mit Umweltbezug leicht zugänglich.
   Seit 2008 setzt das Umweltministerium Baden-Württemberg in Kooperation mit den
Ländern Thüringen und Sachsen-Anhalt die unternehmensinterne Suchmaschine Google
Search Appliance (GSA) ein. Mit oft nur 1 oder 2 Klicks finden Nutzer über das
Umweltportal Baden-Württemberg Inhalte aus Umweltdatenbanken und in Umweltkarten, die
bis vor kurzem über Suchfunktionen überhaupt nicht gefunden wurden. Vielfältige
Informationsquellen werden in die Suche direkt eingebunden. Dabei werden beispielsweise
Bildarchive oder die Webanwendungen der Naturschutzverwaltung gleichzeitig mit
durchsucht und die Treffer mit ausgeliefert. So liefert die Suche nach Ortsnamen heute z.B.
auch eine Kartenansicht der Naturschutzgebiete im gesuchten Ort. Ebenso werden
Immissionsdaten der Messnetzzentralen des Landes, wie z.B. aktuelle Ozonwerte oder weitere
für den Ort relevante Umweltdaten angezeigt. Bei der Suche nach einem Fluss erscheinen alle
aktuellen Pegelstände bereits nach einem Klick.


  Nordrhein-Westfalen:
  Nordrhein-Westfalen       koordiniert    die    aktive     Veröffentlichungspflicht von
Umweltinformationen über den               Runderlass zur aktiven Verbreitung von
Umweltinformationen nach Maßgabe der Umweltinformationsgesetze vom 28. April 2009,
Mbl. 2009, S. 264. Dieser Erlass umfasst folgende Arbeitshilfen:
  - Informationen zur Anwendung der aktiven Veröffentlichungspflicht des UIG
  - Information zur Anwendung der Ausnahmevorschrift nach §§ 8, 9 UIG
  - Erhebungsformular für eine Bestandsaufnahme (Muster mit Beispielen).


   Seit In-Kraft-Treten des Umweltinformationsgesetzes hat die Umweltverwaltung in
Nordrhein-Westfalen das Angebot an Umweltdaten im Internet kontinuierlich erweitert, wie
z.B. in den Bereichen Umgebungslärm und Wasserwirtschaft.




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Sachsen-Anhalt:
   Sachsen-Anhalt hat ein zentrales Umweltportal eingerichtet, über das alle Anbieter von
umweltrelevanten Informationen ihre aktiven Informationen verbreiten können. Im
„Umweltinformationsnetz Sachsen-Anhalt“ (http://www.umwelt.sachsen-anhalt.de/) besteht
neben der allgemeinen Suche ein separater Zugang zu Umweltthemen wie z.B. Messwerte,
Karten und Serviceseiten. Der Zugang zu 21 spezifischen Umweltthemen spielt hierbei eine
wichtige Rolle. In dieser Rubrik wird ein fachlich vorstrukturierter Zugang zu besonders
relevanten Internetseiten geboten, der insbesondere Bürgerinnen und Bürgern einen einfachen
Einstieg in die einzelnen Themenfelder bieten soll. Die Rubrik Umweltthemen wird hierbei
als Mittel zur aktiven Verbreitung behördlicher Umweltinformationen nach der
Umweltinformations-Richtlinie angesehen. Eine systematische Verbreitung erfolgt auch über
die direkten Angebote der Informationsanbieter.


  Berlin:
   Über das Umweltportal Berlin (www.berlin.de/umwelt) werden im Internet
Umweltinformationen in großem Umfang aktiv verbreitet. Beispielsweise werden auch eine
Fülle von georeferenzierten Umweltinformationen über den Zustand und die Entwicklung der
Umwelt mit dem Umweltatlas Berlin (www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/umweltatlas/)
aktiv im Internet bereitgestellt.


  Bremen:
   Über das Umweltportal des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa in Bremen:
www.umwelt.bremen.de werden im Internet Umweltinformationen u.a. zu den Themen
Abfall, Boden, Altlasten, Luft, Lärm, Chemikalien, Klimaschutz, Natur und Wasser aktiv im
Internet verbreitet.




8.2 Mit welchen Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Information gegebenenfalls auf dem
neuesten Stand ist?


   Durch § 10 Absatz 2 Satz 3 UIG ist auf Bundesebene gesetzlich vorgeschrieben, dass die
veröffentlichten Umweltinformationen in angemessenen Abständen aktualisiert werden. In
welcher Form dies umgesetzt wird, bleibt der internen Organisation jeder
informationspflichtigen Stelle überlassen. Auch in den Bundesländern besteht bei
entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 3 UIG die grundsätzliche Verpflichtung zu
einem möglichst aktuellen Stand: Mecklenburg-Vorpommern (§ 3 LUIG M-V), Sachen-
Anhalt (§ 1 Abs. 3 UIG LSA), Niedersachsen (§ 5 Abs. 1 NUIG), Hamburg (§ 1 Abs. 2
HmbUIG), Nordrhein-Westfalen (§ 2 Abs. 2 UIG NRW), Baden-Württemberg (§ 3 Abs. 1


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LUIG), Berlin (§ 18a Abs. 1 IFG)] oder eine diesem entsprechende oder vergleichbare
Regelung, Thüringen (§ 7 Abs. 3 ThürUIG), Schleswig-Holstein (§ 11 Abs. 2 UIG-SH),
Hessen (§ 10 Abs. 2 Satz 3 HUIG), Saarland (§ 10 Abs. 2 Satz 3 SUIG), Sachsen (§ 12 Abs.
1 Satz 4 SächsUIG) und Rheinland-Pfalz (§ 7 Abs. 3 und § 10 Abs. 6 LUIG). Die konkreten
Überprüfungszyklen werden in behördeninterner Verantwortlichkeit nach der fachlich
begründeten Bedeutung und Priorität und unter Berücksichtigung der jeweiligen
Nutzeranforderungen aufbereitet und festgesetzt
   Im Freistaat Bayern ist in Art. 10 Abs. 6 i. V. m. Art. 5 Abs. 3 BayUIG geregelt, dass die
veröffentlichten Umweltinformationen von den informationspflichtigen Stellen soweit
möglich aktualisiert werden.
   Im Rahmen des E-Government-Konzepts Baden-Württemberg werden die für die
öffentliche Bereitstellung notwendigen Mittel in den Haushalt eingestellt. Die Umsetzung
erfolgt dann im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen.
  Für die Daten im Datenpool bestehen standardisierte Update-Regelungen. Eine weitere
wichtige Rolle spielen die unter Nr. 8.1 angesprochen Arbeitsgremien. Insbesondere in den
Land-Kommune- Arbeitsgremien oder im Rahmen der Geodateninfrastruktur Baden-
Württemberg werden auch aktuelle rechtliche Entwicklungen aufgegriffen und deren
Umsetzung in die elektronischen Medien initiiert.
   Mit den Betreuern der einzelnen Anwendungen findet ein regelmäßiger Informations- und
Erfahrungsaustausch statt, bei dem Anregungen und Hinweise, ins-besondere der Nutzer aus
öffentlichen Stellen, aufgegriffen und thematisiert werden. Änderungen der
Rahmenbedingungen werden in einem regelmäßig erscheinenden Newsletter für die
Anwenderbetreuer bekanntgegeben und stehen diesen zeitnah für die Anpassung der
jeweiligen Anwendungen zur Verfügung.
   Hessen veröffentlicht jährlich eine aktualisierte Liste, die die Daten der insgesamt in der
hessischen Landesverwaltung (ohne Kommunen) veröffentlichten Umweltinformationen mit
entsprechenden Fundstellen zusammenfasst und als Download auf der Website des
Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(HMUELV) abrufbar ist.
   Beispiele für häufige Aktualisierungen sind in Brandenburg das Luftgütemessnetz
(stündliche Aktualisierung) und die Badegewässerqualität (tägliche Aktualisierung)


8.3 Gibt es die Verpflichtung, neben nationalen auch regionale bzw.                    lokale
Umweltzustandsberichte zu veröffentlichen, und wenn ja, in welchen Abständen?


   Umweltzustandsberichte werden nur in Nordrhein-Westfalen (§ 4 UIG NRW),
Schleswig-Holstein (§ 13 UIG-SH), Niedersachsen (§ 5 Abs. 2 NUIG), Bayern (Art. 11
BayUIG), Thüringen (§ 11 ThürUIG) und Bremen (§ 5 BremUIG) erstellt und
veröffentlicht, und zwar im Abstand von nicht mehr als vier Jahren.

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Die übrigen Bundesländer sehen keine rechtliche Verpflichtung zur Erstellung von
umfassenden Umweltzustandsberichten vor. Trotz dieser fehlenden Rechtspflicht werden in
Baden-Württemberg, Berlin, Sachsen und dem Saarland in vielen Bereichen
Umweltzustandsberichte erstellt und veröffentlicht.
   So werden etwa in Baden-Württemberg die Ergebnisse der Grundwasserbeprobungen im
Rahmen des Grundwasserüberwachungsprogramms in einem jährlich erscheinenden Bericht
veröffentlich. Es wird nach § 16 Abs. 2 LAbfG jährlich eine Abfallbilanz erstellt. Ein weiteres
Beispiel ist der Jahresbericht Gewerbeaufsicht, der unter anderem über Betriebe, die einer
Genehmigung nach Immissionsschutzrecht bedürfen oder mit Chemikalien umgehen,
informiert. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang auch die auf Bund-/Länderebene
abgestimmten Umweltindikatoren, die von der LUBW veröffentlicht werden.
Bereichsübergreifend werden bereits seit 1979 in regelmäßigen Abständen die Umweltdaten
Baden-Württemberg zusammengestellt und veröffentlicht. In ihnen wird medienbezogen die
Qualität der Umwelt anhand aktueller Daten dargestellt, z. B. zu den Bereichen „Nachhaltiges
Baden-Württemberg“, „Natürliche Ressourcen“, „Klima“, „Luftreinhaltung“, „Lärm“,
„Wasser“, „Boden“, „Natur und Landschaft“, „Abfallwirtschaft“, „Anlagensicherheit“,
„Radioaktivität“, „Elektromagnetische Felder“, „Altlasten“ und „Lebensmittelüberwachung“
dargestellt. Sie enthalten weiter Darstellungen zu den zeitlichen Veränderungen der
wichtigsten Umweltindikatoren (z. B. zu Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen,
Nitratgehalten im Grundwasser oder zum Abfallaufkommen).
   In Berlin werden bezüglich der Luftqualität aktuelle Berichte täglich, wöchentlich,
monatlich und jährlich im Internet ansprechend den Anforderungen des Art. 26 der RL
50/2008/EG veröffentlicht. Die Aktualisierung/Fortschreibung der strategischen Lärmkarten
und der Lärmaktionsplanung erfolgt entsprechend der Umgebungslärmrichtlinie alle fünf
Jahre.
   Das Saarland veröffentlicht auf dessen Themenportalen die zum Teil aus EU- und
Bundesverpflichtungen resultierenden regionalen Umweltzustandsberichte.. Dies sind zum
Beispiel: Natura 2000 Gebiete (beinhaltet: Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie, Arten und
Biotopkartierung),    Gewässergütekarte,       Rote       Liste,     Landschaftsprogramm,
Immissionsmessnetz Saar (IMMESA), Saarländische Bodeninformationssystem (SARBIS),
Hochwassermeldedienst. Die Abstände der Veröffentlichung und Aktualisierung sind von
jährlich (IMMESA) bis fünfjährig (Gewässergütekarte)
   Im Freistaat Sachsen werden regelmäßig Teilberichte – z. B. Forstbericht, Umweltbericht,
Waldzustandsbericht - über den Zustand der Umwelt (vgl. auch www.umwelt.sachsen.de)
veröffentlicht.




8.4 Auf welche Weise werden diese Berichte veröffentlicht?




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