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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Schriftgutanordnung“
Anlage 3 Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung #zumVorgang im Auswärtigen Dienst Wie lege ich Fallakten an und wie werden die Geschäftszeichen vergeben? Fallakten werden auf Vorgangsebene angelegt, da diese „Akten“ im Verständnis der E-Akte als Vorgänge geführt werden. Bei Erzeugung des Vorgangs ist im Vorgangstyp die Auswahl „Fallakte“ zu treffen. Eine Anleitung zum Anlegen eines Vorgangs ist in der LernbAAr zu finden: Vorgang anlegen Bei dem Anlegen von Fallakten erfolgt eine Differenzierung durch die Einrichtung von unterschiedlichen Vorgängen. In den Vorgängen werden die einzelnen Dokumente abgelegt. Die Geschäftszeichen der Fallakten werden systemseitig beim Anlegen der Vorgänge automatisch vergeben. In den Metadaten der Vorgänge können zur besseren Zuordnung der Fallakten im Feld „Titel“ Bezeichnungen (z.B. ein Vertretungskürzel) manuell und individuell ergänzt werden. Beispiel: Akte 1 100.42#00007 - Arbeitszeit der AVs e 7. Akte innerhalb des APZ 100.42) Vorgang1i 100.42#00007#0001 —- SYDN Dokument 1 100.42#00007#0001#0001 Dokument 2 100.42#00007#0001#0002 Vorgang 2 100.42#00007#0002 - BOGO Vorgang 3 100.42#00007#0003 — PARI Akte 2 100.42#00008 - Titel ( = 8. Akte innerhalb des APZ 100.42) 3 Stand: 20.07.2022
Anlage 3 Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung #zumVorgang im Auswärtigen Dienst Welche Dokumente müssen in die Fallakten aufgenommen werden? Verwaltungsentscheidungen zugrundeliegende Vorgänge und Prozesse müssen zuverlässig und vollständig nachgewiesen werden können. Daher muss in den Vorgängen alles abgelegt werden, was dokumentiert, welche Entscheidung der eigenen Behörde wann, von wem und aus welchen Gründen getroffen wurde und wer dafür die Verantwortung trägt (sog. Aktenrelevanz). Welche Dokumente dürfen nicht in die Fallakten in der E-Akte aufgenommen werden? Eingegangene Unterlagen und Dokumente sind von der zuständigen Organisationseinheit daraufhin zu prüfen, ob rechtliche Gründe der elektronischen Erfassung und Ablage in der E-Akte entgegenstehen (vgl. Ziff. 1.2 DA Doku). Wie gehe ich mit umfangreichen RK-Vorgängen um, die als Fallakten geführt werden? Bei der Frage, ob und welche Unterlagen in RK-Angelegenheiten in der E-Akte abgelegt werden müssen bzw. können, richtet sich danach, ob die Dokumente aktenrelevant sind und nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aufbewahrt werden dürfen. Aus dem Grundsatz der Datenminimierung ergibt sich die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung, welche Unterlagen und Dokumente im Rahmen der Antragstellung zum Nachweis und zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben vorgelegt werden müssen und welche Daten im Laufe des Verfahrens gespeichert werden dürfen. RK-Angelegenheiten finden sich in den entsprechenden Dienstanweisungen und für Die Vorschriften zur Aufbewahrung von Unterlagen und Dokumenten in ® Visaangelegenheiten im Visumhandbuch(VHB): ® Staatsangehörigkeitsangelegenheiten DA __Staatsangehörigkeitsangelegenheiten: siehe Ziffer 9.3 DA StAR. Da die Auslandsvertretung in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten nicht die entscheidende Behörde ist, sondern die Anträge an das zuständige BVA weiterleitet, sind keine vollständigen Kopien der Antragsunterlagen aufzubewahren. In der Regel ist es ausreichend, wenn das Weiterleitungsschreiben und eine Kopie des Antragsformulars ohne Anlagen in der Vertretung verbleiben. ®e _Personenstands- und Namensangelegenheiten DA Personenstands- und Namensrecht (DA PStR /NamR): siehe Kapitel G ®e Pass- und Personalausweisangelegenheiten (RK-Pass) Für RK-Pass wird derzeit die Schnittstelle zur E-Akte pilotiert. Erst nach Abschluss dieser Pilotierung wird eine Entscheidung zur Ablage der Unterlagen zu Pass- und Personalausweisangelegenheiten in der E-Akte getroffen. 4 Stand: 20.07.2022
Anlage 3 Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung #zumVorgang im Auswärtigen Dienst Neuanträge in Pass- und Personalausweisangelegenheiten werden bis aus Weiteres unter Beachtung des Leitfadens zur Speicherung von Daten und Dokumenten im Pass- /Personalausweisverfahren in RK-Pass digitalisiert. Voranträge werden nur im Rahmen des Neuantrags in RK-Pass digitalisiert (siehe RE zur Digitalisierung von Passakten). Dabei sind nur die Dokumente der (Papier-) Voranträge einzuscannen, die für den aktuellen Antrag relevant sind. Die digitalisierten Dokumente sind anschließend zu vernichten. e Visaangelegenheiten (RK-Visa) Visaantragsunterlagen werden bis auf Weiteres, wie im VHB-Beitrag Antragsformulare — Aufbewahrung und Speicherung dargestellt, in Papierform aufbewahrt, gemäß den Aufbewahrungsfristen in der Anlage. Dies gilt auch für die über das Auslandsportal ab 20.06.2022 elektronisch eingereichten Visaantragsunterlagen. Erst wenn es möglich sein wird, Antragsunterlagen vollständig elektronisch einzureichen und in ein elektronisches Ablagesystem zu überführen, das auch die gesetzlichen Speicher- und Löschfristen berücksichtigt, wird die Papierablage abgelöst. Sonderregelungen für Fallakten 1. Anwendungsbereich................0nensin0ennennemssnesnens0nunnnns0nDannanen nennen namen TEEN RITTER 6 2. Afahe nnnenmennnoneoasemmmassenssnsehensrnesugnenennneund 6 2.1 AUFGABEN DER BEARBEITENDEN VON FALLAKTEN ünenesesnsusnsnensnenenenenenenenenenenenen kertanseennsennstenssenseennseenseenstensenneen 6 2.1.1 ALLGEMEINE AUFGABEN ...ueasssssessssenenesesnenenesnenenennsnnnenennnnenennnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnsnsnsnasasnenasnsnnnn 6 2.1.2 BILDUNG VON AKTEN UND VORGÄNGEN....uuesesenssnsesssnsenenensnsenenenensnnonnnnnnnensnnnnnnnnnnensnnennnnnennnnnnnnenenenensn 7 2.1.3: POSTEINGANGSBEHANDLUNG.............: mussen u 7 2.1.4 BETEILIGUNG ANDERER ORGANISATIONSEINHEITEN.....uuesesesesesesenenennsnnnnnsnnnnnnnenenenenenenennnenennnnsnsnsnsnn 7 2.1.5!’ POSTAUSGANGSBEHANDILUNG.. a.u.:use: 8er em 7 2.1.6 ABGABE VON SCHRIFTGUT AN ANDERE ORGANISATIONSEINHEITEN .....unsesesnsnensnenenenenenenenanananananan 8 2.1.7 AUFBEWAHRUNG UND AUSSONDERUNG VON SCHRIFTGUT ...sneesessesesenensensnnensnnenennnnnnnnnennnnnnsnanennnnen 8 2.2 WEITERE AUFGABEN aennsssnsssnnnansassssanssssssssssssssssnsnnssensssnennnennenennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnssnsssssssssssssne 8 2.2.1 AUFGABEN DER REGISTRATORFINNEN een men 8 2.2.2 AUFGABEN DER REGISTRATURLEITUNG (NUR IM AUSWÄRTIGEN AMT (ZENTRALE)) sensasenesenenensnsnn 9 22:3: AUFGABEN DER!KANZLERFINNEN ons snunnn nennen 9 5 Stand: 20.07.2022
Anlage 3 Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung im Auswärtigen Dienst Ca 1. Anwendungsbereich (1) Die Sonderregelungen dieser Anlage gelten für die Bearbeitung und Verwaltung von Fallakten, sowohl in der E-Akte, als auch für die in Form von genehmigten Bearbeitungsablagen geführten Vorgänge in Papierform. Im Übrigen gilt die Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung im Auswärtigen Dienst. (2) In der E-Akte ersetzt die Bearbeitung von Fallakten die Bearbeitungsablagen. (3) In Papierform geführte Bearbeitungsablagen können eingerichtet werden, wenn elektronische Aktenführung nicht möglich ist, einzelne Sachgebiete klar abgegrenzt sind und die Bearbeitenden ihre Geschäftsvorfälle überwiegend alleine bearbeiten. 2. Aufgaben 2.1 AUFGABEN DER BEARBEITENDEN VON FALLAKTEN 2.1.1 ALLGEMEINE AUFGABEN (1) Die Bearbeitenden sprechen mit den jeweils zuständigen Registrator*innen die Bearbeitung und Führung von Fallakten ab. (2) Die Bearbeitenden schaffen die organisatorischen Rahmenbedingungen, um eine gute Aktenführung zu gewährleisten. Sie stellen bei Bearbeitung von Papierakten sicher, dass Unbefugten der Zugriff auf die Fallakten verwehrt bleibt. (3) Die Bearbeitenden stellen sicher, dass das Schriftgut nach einheitlichen Grundsätzen geordnet, regelmäßig abgelegt und ausgesondert wird. (4) Die Einhaltung dieser Grundsätze wird anhand von mindestens zwei Stichproben im Rahmen der Ordnungsprüfungen (gem. Ziff 1.5.4 DA Doku) festgestellt. (5) Die Bearbeitenden stellen die Vollständigkeit der Metadaten sicher. Nähere Informationen ergeben sich aus Anlage 9 (Metadaten). (6) Die Bearbeitenden verwalten Wiedervorlagen selbstständig. (7) Wenn ein Vorgang dauerhaft nicht mehr bearbeitet wird, wird er von den Bearbeitenden, ggf. in Absprache mit der Registratur, geschlossen. Lediglich bei Abschluss der Bearbeitung ist eine endgültige Schlussverfügung erforderlich (z.B. „zdA“), um den Lauf der Aufbewahrungsfrist zu starten. In der E-Akte beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Schließen des Vorgangs, bei Papier-Vorgängen gewährleistet die Registratur den Ablauf der Aufbewahrungsfrist sowie die Aussonderung der Vorgänge. Bei Vorgängen in Papierform können die schriftgutordnenden Verfügungen (z. B. „zum Vorgang“) entfallen. Für Vorgänge, die die Bearbeitenden angelegt haben, können in der E-Akte automatisch generierte Bearbeitendenbezogene Vorgangslisten erstellt werden. Diese können das Aktenbestandsverzeichnis ergänzen. Bei Wechsel der Bearbeitenden ist die Übergabe ihres Arbeitsgebietes an den/die Nachfolger*in oder - wenn diese/r noch nicht eingetroffen ist - an den/die Vertreter*in in Form einer Übergabeverhandlung (Niederschrift zur Übergabe der Bearbeitungsablagen) aktenkundg zu machen. Grundlage für die Übergabeverhandlung sind (über Suchordner automatisch generierbare) Vorgangslisten. EEE, [0°] — — VO — 6 Stand: 20.07.2022
Anlage 3 Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung im Auswärtigen Dienst Ca 2.1.2 BILDUNG VON AKTEN UND VORGÄNGEN (1) Die Bearbeitenden legen die Vorgänge an. (2) Verfahrensgleiche Fallakten werden unter dem gleichen Aktenzeichen geführt und unterscheiden sich lediglich z.B. durch eine fortlaufende Projektnummer oder durch ein Länder- oder Namenskürzel. (3) In der E-Akte werden Fallakten auf Vorgangsebene angelegt. Im Vorgangstyp ist die Auswahl „Fallakte“ zu treffen. (4) Die Geschäftszeichen von Fallakten in der E-Akte werden bei Anlegen der Vorgänge bzw. Einstellung der Dokumente systemseitig automatisch vergeben. Ergänzungen im Titel in den Bezeichnungen z.B. eine Ziffer oder ein Vertretungskürzel können manuell und individuell vergeben und eingetragen werden. 2.1.3 POSTEINGANGSBEHANDLUNG (1) Ist ein Zugang zur E-Akte eingerichtet, weisen die Bearbeitenden das aktenrelevante Dokument einem Vorgang zu und tragen die Metadaten ein. Danach beginnen sie mit der Bearbeitung. Die Bearbeitenden stellen die richtige Zuordnung der Dokumente zum passenden Vorgang sicher und achten auf deren Lesbarkeit (Vermeiden von Doppelungen bei Mailschlangen). Kann ein aktenrelevantes Dokument keinem bestehenden Vorgang zugewiesen werden, legen die Bearbeitenden die Zuordnung zu einem Vorgang fest und gleichzeitig einen neuen Vorgang bzw. ein neues Segment an. (2) Wenn Eingänge in Papierform direkt bei den Bearbeitenden eingehen, werden diese an die Registratur zur Eingangsbehandlung gem. Ziff 4.2.2 der DA_ Doku weitergeleitet. Eingänge in der Registratur, die offensichtlich eine Fallakte betreffen, leiten die Registrator*innen an die zuständigen Bearbeitenden weiter. Eine weitere Beteiligung der Registratur ist nicht erforderlich. 2.1.4 BETEILIGUNG ANDERER ORGANISATIONSEINHEITEN . Sollen andere beteiligte Organisationseinheiten Zugriff auf die Vorgänge erhalten, wenden sich die Bearbeitenden an die eigene Registratur. Die Registratur stellt sicher, dass der Zugriff eingerichtet wird. 2.1.5 POSTAUSGANGSBEHANDLUNG (1) Ist ein Zugang zur E-Akte eingerichtet, erledigen die Bearbeitenden den elektronischen Postausgang direkt und legen den Nachweis der Absendung (Email) im Vorgang ab. (2) Ausgänge in Papierform werden durch die Postausgangsstelle versandt. Die Bearbeitenden erhalten die Konzepte mit Absendevermerk der auf dem Postweg versandten Schriftstücke nach deren Absendung. (3) Die Bearbeitenden prüfen die Ausgänge in Papierform darauf hin, ob die Konzepte und ggf. beigefügte Unterlagen in Papierform aufbewahrt werden müssen (siehe Stand: 20.07.2022
Anlage 3 Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung CG+ im Auswärtigen Dienst Anlage 8 Scanrichtlinie). Müssen eingescannte Papieroriginale aufbewahrt werden, werden sie nach dem Scannen und der Zuordnung in der E-Akte in einer Papierakte geführt. Diese bildet gemeinsam mit der parallel dazu angelegten E-Akte die Hybridakte, wobei die E-Akte die führende ist. In den Metadaten ist in der E-Akte ein Verweis auf die Originale in der Papierakte aufzunehmen. 2.1.6 ABGABE VON SCHRIFTGUT AN ANDERE ORGANISATIONSEINHEITEN (1) Sind die Bearbeitenden für die Bearbeitung bereits registrierter Eingänge nicht zuständig, sind die eingegangenen Schriftstücke jeweils unter Beteiligung der Registratur an die zuständige Organisationseinheit/Auslandsvertretung weiterzuleiten. (2) Sind infolge von z.B. Aufgabenverlagerung oder Reorganisation Vorgänge von den (bisherigen) federführenden Bearbeitenden an eine andere Organisationseinheit/Auslandsvertretung abzugeben, übernimmt die E-Akte- Fachadministration das Umprotokollieren der betroffenen Akten und Vorgänge. 2.1.7 AUFBEWAHRUNG UND AUSSONDERUNG VON SCHRIFTGUT (1) Die Bearbeitenden prüfen beim Anlegen von Fallakten die durch die Akte vorgegebene Aufbewahrungsfrist und passen diese in Absprache mit den Registrator*innen und/oder Referat 117 ggf. an. (2) Schriftgut ist von den Bearbeitenden regelmäßig, mindestens einmal jährlich darauf hin zu überprüfen, ob es für die läufende Arbeit noch gebraucht wird. (3) Ist die Bearbeitung des Schriftguts abgeschlossen und die Aufbewahrungsfrist abgelaufen, werden die Vorgänge - sofern sie nicht ausnahmsweise von Dauerwert sind und sofern das Politische Archiv (Referat 117) im Fristenkatalog auf eine Übernahme verzichtet hat - durch die Registratur vernichtet. Die Vernichtung von Papierakten ist in einem Vernichtungsprotokoll, das im Vier-Augen-Prinzip unterzeichnet wird, zu vermerken. Das Vernichtungsprotokoll ist in der zuständigen Registratur aufzubewahren. 2.2 WEITERE AUFGABEN 2.2.1 AUFGABEN DER REGISTRATOR*INNEN (1) Die Registrator*innen führen eine Liste derjenigen Bearbeitenden, die in ihrer Organisationseinheit/an der Auslandsvertretung Fallakten führen und verwalten. In der E-Akte kann automatisch eine Liste der offenen Fallakten generiert werden. Diese Liste stellen sie dem/der zuständigen Registraturleiter*in bzw. dem/der Kanzler*in im Rahmen der Ordnungsprüfung zur Verfügung. (2) Die Registrator*innen achten zusätzlich auf die Qualitätssicherung (siehe Ziffer 4.9. DA Doku) der Fallakten und zeigen den Referatsleiter*innen und Kanzler*innen Mängel an. Dafür führen sie regelmäßige Stichproben in Fallakten durch. 8 Stand: 20.07.2022
Anlage 3 Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung #zumVorgang im Auswärtigen Dienst 2.2.2 AUFGABEN DER REGISTRATURLEITUNG (NUR IM AUSWÄRTIGEN AMT/ZENTRALE) Die Registraturleiter*innen führen im Rahmen der Ordnungsprüfungen nach Ziff. 1.5 der DA_Doku in Organisationseinheiten, in denen Fallakten geführt werden, mindestens zwei Stichproben durch. 2.2.3 AUFGABEN DER KANZLER*INNEN Die Kanzler*innen führen im Rahmen der Ordnungsprüfungen nach Ziff. 1.5 der DA Doku mindestens zwei Stichproben bei Bearbeitenden von Fallakten an der Auslandsvertretung durch. Stand: 20.07.2022
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