Lagebericht Bosnien und Herzegowina 2021

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktueller Lagebericht zu Bosnien und Herzegowina

Die Lageberichte des Auswärtigen Amts sind Grundlage für fast alle Asylverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten. Sie sind nicht öffentlich zugänglich und als Verschlusssache eingestuft. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weist Anwält:innen sogar auf eine mögliche Strafbarkeit hin, sollten sie die Berichte weitergeben. Deswegen sorgen wir jetzt gemeinsam mit Pro Asyl selbst für Transparenz.

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Lageberichte des Auswärtiges Amts“ gestellt.

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VSNfürden-Dienstgebraueh In geschwärzter Fassung nicht als VS
                                                                                                     eingestuft
 AUSWÄRTIGES AMT
 Gz:     508-516.80/3        BIH                                                              Berlin, 05.04.2021
                                     VS-NIDD
                     Bericht zur Einstufung von Bosnien
                                                             und Herzegowina
                     als sicheres
                                  Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG
                                       (Stand: Februar 2021)
 Grundsätzliche Anmerkungen:
 1.
       Auftrag:     Das
                  Auswärtige            Amt
                                   erstellt Lageberichte in Erfüllung seiner Pflicht zur
 Amtshilfe gegenüber Behörden und                                                          Rechts- und
                                     Gerichten des Bundes und der Länder
 99 Abs. 1
           VwGO). Insoweit wird auf die Entscheidung des BVerfG vom         (Art. 35  Abs. 1 GG, $$ 14,
 zu sicheren
             Herkunftsstaaten besonders hingewiesen, in der es heißt:    14.05.1996  (BVerfGE 94, 115)
 Verfassung dem           Gesetzgcber
                               die                                    "Angesichts der Tatsache, dass die
                                           Einschätzung von Auslandssachverhalten aufgibt..., fällt gerade den
 Auslandsvertretungen          eine Verantwortung zu, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der
                                verpflichtet, da diese sowohl für den Gesetzgeber wie für die Abfassung
 einschlägigen       Berichte                                                                             ihrer
 wesentliche                                                                                   Exekutive eine
 schließlich   in
                  Entscheidungs-grundlage        bilden." Das   Auswärtige   Amt erstellt daher   Lageberichte   aus-
                eigener Verantwortung.
 2.   Funktion: Lageberichte sollen vor allem dem Bundesamt für
 Verwaltungsgerichten          als                                  Migration und Flüchtlinge und den
 der bei ihrer             Entscheidungshilfe in Asylverfahren, aber auch den
                                                                               Innenbehörden der Län-
               Entscheidung über die Abschiebung ausreisepflichtiger Personen dienen. In ihnen stellt das
 Auswärtige Amt asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und
 rechtliche Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen                  Ereignisse dar. Wertungen und
 richte selbst vorzunehmen.                            Lage  haben die zuständigen Behörden und Ge-

 3. Ergänzende Auskünfte: Uber
 wird das Auswärtige Amt
                                    Lageberichte hinausgehende Anfragen von Behörden und Gerichten
                            beantworten, soweit die Anfragen einen konkreten tatsächlichcn Sachver
 halt zum Gegenstand haben. Die
                                   Beantwortung von Fragen, die bereits in der Fragestellung eine recht-
 liche Wertung enthalten (z. B. "Besteht für den
                                                 Kläger das Risiko einer politischen
                                        Innenbehörden, nicht aber des Auswärtigen Verfolgung?"),
 in die Zuständigkeit der Gerichte bzw.                                                             fällt
                                                                                     Amts.
 4. Quellen: Die
                          Auslandsvertretungen
                                         sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur
                                                                                   Verfügung stehenden
 Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler
 vor Ort vertretener
                           Nichtregierungsorganisationen.                            Menschenrechtsgruppen
                                                                                                    und

Weitere Erkenntnisquellen sind
                                 Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaa-
ten, internationale Organisationen wie z.B. UNHCR oder IKRK,
Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt             Regierungskreise sowie abgeschobene
                                                      regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungs-
organisationen (NROs) und dem UNHCR Informationen über die                    Lage
                                                                        in einzelnen
                                                                                  Herkunftsländern
   Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche
aus.
                                                   Stellungnahmen
HCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den
                                                                   erhalten die NROs und der UN-
                                                     Lageberichten dargestellten Sachverhalten ein-
zubringen.
5.    Aktualität:Lageberichte berücksichtigen die dem Auswärtigen Amt bekannten Tatsachen und Er-
eignisse  bis zu dem jeweils angegebenen Datum der
                                                      Erstellung. Die auch HinweisenderaufLageberichte
erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen. Dabei geht das Auswärtige AmtAktualisierung         evtl. in den
Lageberichten enthaltene inhaltliche Unrichtigkeiten nach.
Bei einer gravierenden, plötzlich eintretenden
                                                 Veränderung der Lage erstellt das Auswärtige Amt
einen ad hoc-Bericht. Wenn dies nicht möglich ist, werden die
                                                              Empfängerinnen
hingewiesen, dass der betreffende Lagebericht nicht mehr der aktuellen
                                                                              und Empfänger darauf
                                                                       Lage entspricht. Bei Anhalts-
punkten   für eine Veränderung der Lage, die den Empfängerinnen und Empfängern bekannt geworden
sind, steht das Auswärtige Amt darüber hinaus jederzeit für auch telefonische- Auskünfte zur Verfü-
gung.
6. Einstufung: Lageberichte sind als "Verschlusssache Nur für den
                                                       -             Dienstgebrauch" eingestuft. Nur
dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rücksichtnahme  auf au-
Benpolitische Interessen formuliert werden können. Die Schutzbedürftigkeit ist auch aus Gründen des


           Auswärtiges Amt 2021           Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
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VSNur-für den-Dienstgebraueh In geschwärzter Fassung nicht als VS cingestuft

Que lenschutzes und in Einzelfillen sogar im Interesse der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des
                    Auswärtigen Amtes geboten.
Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die Lageberichte nicht an Dritte, die selbst weder verfah-
rensbeteiligt noch verfahrensbevollmächtigt in einem anhängigen Verfahren sind, weitergegeben wer
den dürfen. Die
                 unbefugte Weitergabe dieser Informationen durch verfahrensbevollmächtigte Rechts
anwältinnen oder Rechtsanwälte stellt einen Verstoß gegen berufliches Standesrecht dar (§ 19 der an-
waltlichen Berufsordnung) und kann
                                        entsprechend geahndet
                                                            werden.
Das Auswärtige Amt hat keine Einwände gegen die Einsichtnahme in diesen Lagebericht bei Verwal
tungsgerichten durch Prozessbevollmächtigte, wenn die Bevollmächtigung in einem laufenden Verfah-
ren nachgewiesen ist. Aus Gründen der Praktikabilität befürwortet das Auswärtige Amt, dass die Ein-
Sichtnahme unabhängig von ötlicher und sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, bei dem
der/die Prozessbevollmächtigte im Einzelfall Einsicht nehmen möchte, möglich ist.
7. Besondere Hinweise zum
                             Lagebericht Bosnien und Herzegowina: Der Bericht beruht vorrangig
auf Erkenntnissen, die die Botschaft
                                     Sarajewo im Rahmen ihrer Kontakte und Recherchen gewonnen
hat. Ausgewertet wurden Pressemitteilungen, Berichte, Communiqués und Meldungen in Bosnien und
Herzegowina ansässiger internationaler Organisationen und Missionen (EU, Europarat, ICMP, 1OM,
OHR, OSZE, UNDP, UNICEF, WHO u.a.), die Berichte des US Department of State sowie Mitteilun-
gen und Berichte von Nachrichtenagenturen und NROs (Helsinki-Komitee, Amnesty International u.a.).

Es sind insbesondere folgende Quellen verwendet worden:
        European Commission, Opinion on BIH's EU membership application and analytical report Mai
        2019
       European Commission, Bosnia and Herzegovina 2020 Report vom 6.10.2020
        Human Rights Watch World Report 2020: Country Chapter Bosnia and Herzegovina
        Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020
        US State Department, Bosnia and Herzegovina 2019 Human Rights Report
        US State Department, Bosnia and Herzegovina 2019 International Religious Freedom Report
        US State Department, Bosnia and Herzegovina 2020 Trafficking in Persons Report
        Amnesty International, Report November 2019
        BiH OHCHR: Committee against Torture. Concluding observations (2017) CAT/C/BIHICO/6
        (Stand: Dezember 2017, URL: http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Down-
        load.aspx?symbolno=CAT/C/BIH/CO/6&Lang=En, letzter Zugriff: Februar 2021)
        OHCHR: Committee on the Rights of Persons with Disabilities. Concluding observations (2017)
        CRPD/C/BIH/CO/1 (Stand: Mai 2017,       URL:
                                                        http://tbinternet.ohchr.org/ layouts/treatybodyex-
        ternal/Download.aspx2svmbolno=CRPDIC/BIH/CO/1&Lang=En, letzterZugriff. Feb.2021)
        European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or
        Punishment, CPT (2015) (Stand: März 2018, URL:https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council
        of-europe-anti-torture-committee-publishes-response-of-the-authorities-of-bosnia-and-herze-
        govina, Letzter Zugriff Februar 2021)
        Föderales Statistikamt und Amt für Statistik der   Republika Srpska.
8. Karte von Bosnien und Herzegowina:
https://www.un.org/Depts/Cartographic/map/profile/bosnia.pdf
Das Auswärtige Amt übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts der Karte.


Es ist beabsichtigt, den Bericht zweijährlich zu aktualisieren.




         Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruek verboten
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VS Nur-für den-Dienstgebraueh In geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft

Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung (NEU).                                                                                                    **************          4
I.   Allgemeine politische Lage...        ************.                 ****see*ae********e******                      *************.*. 0

     1. Verfassung/Politisches System ...
   2.
          Betätigungsmöglichkeiten
                                von
                                                Menschenrechtsorganisationen                      .




   3. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs.                                 ***********************'*****              8
II. Asylrelevante Tatsachen.
   1. Staatliche Repressionen...                                                                                  *****                      .. O

           1.1. Politische Opposition . . .                                                                                  9
                                                           ******°****°****    ****°***'*****"**************************°°****:
          1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit...                                    * * * * *               9
          1.3. Minderheiten.                                                                                                                  10
          1.4. Religionsfreiheit..************************************         **             *                  ********.******              11
          1.5.   Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis..                                                                                11
          1.6. Militärdienst..                                                                                                        . . .   11
          1.7. Handlungen gegen Kinder...                      *****     *******    ***********************************                       12
          1.8. Bedingungen für Menschen mit
          1.9. Geschlechtsspezifische Verfolgung..
                                                           Behinderung.                                                       1 2



                                                                                                                        ****          . . 13
        1.10 Exilpolitische Aktivitäten..                 ********************************°***        ******                              14
     2. Repressionen Dritter..                                                                                         *******        . . 14
     3. Ausweichmöglichkeiten..                                ******°************    *********.                           . . 14
III. Menschenrechtslage..
                      ********°*******e***********************.*                                                          *****          .    14
     1.   Schutz der Menschenrechte in der Verfassung...      ** **°****                                                                      14
     2.   Folte...                                                                                                             15
     3.   Todesstrafe...                                                                    **'*                                              16
                                                                                                                           ********"
     4.   Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen..**'*******                                                  *'****'***    ***.           6
     5.   Lage ausländischer Flüchtlinge..      **********'***************°**********'*******°*                                        .. 17
IV. Rückkehrfragen...                                          °°*°*°°****°°°*                                          1 8

     1. Situation für Rückkehrer..                                                                                        1 8

        1.1 Grundversorgung..    *************'**    ****.
                                                                 **********.
                                                                                                                                              18
          1.2 Medizinische Versorgung.***************************************    18                                       ******




     2. Behandlung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern...                        20     .
     3. Einreisekontrollen . .                                                   21                                         * * * *   ***.




  4. Abschiebewege.....                                                          21                       ****    **   *****"****




V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge...21
     1. Echtheit der Dokumente.                     ***             * * * .
                                                                                                                           2 1

          1.1. Echte Dokumente unwahren Inhalts...******                                                                  ****..... 2         21
          1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten...                  ******.                                                                   22
 2. Zustellungen... ***************      ***.***********.                                                                                     22
 3. Feststellung der Staatsangehörigkeit..                                                                                 *******            22

 4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege.                       *************                                                                  23
    4.1. Ausreisekontrollen ...                                        ****                                               *****"**. 23

      4.2.Ausreisewege..                                                                ******.                                              23




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VSNur-für den-Dienstgebraueh In geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft

 Zusammenfassung
 Bosnien und Herzegowina hat sich zur EU-Perspektive bekannt und im Februar 2016 formal
 den EU-Beitritt
                 beantragt. Die Mitgliedschaft in der EU ist gemeinsames Ziel aller politischen
 Akteure. Die Stellungnahme der EU-Kommission vom Mai 2019 identifiziert 14
                                                                                Schwerpunkt
 bereiche, in denen substanzielle Fortschritte vor Eröffnung von Beitrittsverhandlungen erzielt
 werden müssen, darunter Rechtsstaatlichkeit und
                                                       Korruptionsbekämpfung.
 Der Staat Bosnien und
                             Herzegowina ist in zwei relativ autonome Teile (,Entitäten") unterglie-
 dert: die Föderation Bosnien und Herzegowina und die Republika Srpska



 Gemäß der Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen
 Zugehörigkeit grundsätzlich in gleicher Weise zu. Die Verfassung legt allerdings auch einen
 ethnischen Proporz der drei konstituierenden Völker - Bosniaken, bosnische Serben und bosni-
 sche Kroaten fest     (z.    B.   Staatspräsidentschaft   als
                                                    Dreierpräsidium), zudem ist das passive
 Wahlrecht von Bürgerinnen und Bürgern, die nicht einem der drei konstituierenden Völker an-
 gehören, beschränkt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dies in mehreren
 Urteilen beanstandet. Die noch nicht erfolgte Umsetzung des
                                                                wichtigsten Urteils (,Sejdic-
 Finci") ist ein zentrales Thema des EU-Annäherungsprozesses.

 Die   persönliche Freiheit
                          oder das Leben des Einzelnen sind durch staatliche Stellen nicht
                                                                                           ge-
 fährdet. Es herrscht grundsätzlich Religions-, Vereins- und Versammlungsfreiheit. Eine Be-
 schränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und
seine Organe erfolgt nicht.



 Es gibt keine Hinweise auf systematische Verfolgung oder Menschenrechtsverletzungen durch
staatliche oder nichtstaatliche Akteure. Dennoch bleibt die Verbesserung der menschenrechtli-
chen Lage in Bosnien und Herzegowina eine wichtige
                                                        Voraussetzung für die EU-Annäherung
des Landes. Die im Mai 2019 veröffentlichte Stellungnahme der EU-Kommission zum EU-
Beitrittsantrag mit ihren 14 Prioritäten benennt u.a. den Schutz von Bürgerrechten, Recht auf
Leben und Verbot von Folter, Garantien für Meinungs- und Medienfreiheit und den Schutz von
Journalisten sowie besseren Schutz und Inklusion von vulnerablen Gruppen als
                                                                                  notwendige
Voraussetzung für die Erfüllung der EU-Mitgliedschaftskriterien. Die Umsetzung der 14 Prio-
ritätenerfolgt allerdings nurlangsam

Die Europäische Menschenrechtskonvention wurde von Bosnien und Herzegowina am 12. Juli
2002 ratifiziert. Laut Verfassung (Artikel 2) gilt sie mit ihren Zusatzprotokollen direkt und un-
mittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Bosnien und Herzegowina ist
                                                                                        Signatar
staat des Intermationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Die Todesstrafe ist ab



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VSNur-für den-Dienstgebraueh In geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft

geschafft. Beide Entitäten haben die Todesstrafe aus ihren Strafgesetzbücherm gestrichen. Ar-
tikel 11 der Verfassung der Entität Republika Srpska, welcher noch redaktionell die Todesstrafe
für Kapitalverbrechen vorsah, wurde mit Entscheidung des bosnischen Verfassungsgerichts
vom 04. November 2019 entfernt.



                                      Unter 180 Ländern des ,Corruption Perception Index" von
Transparency International nimmt BIH den 111. Platz ein und gehörte 2020 zu den beiden Län-
dern, in denen sich die Lage am stärksten verschlechtert hat.


                   Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz., nach dem das Europäische Rahmen-
übereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt wird und das
integraler Bestandteil des nationalen Rechtssystems ist. Anhaltspunkte für eine Praxis systema-
tischer Verfolgung bestimmter Personengruppen sind nicht gegeben.

Angehörige der Roma-Minderheit (zu der vor Ort im weiteren Sinne auch die Angehörigen
anderer ethnischer Minoritäten gezählt werden) sind in vielen Belangen nach wie vor gesell-
schaftlich benachteiligt und leben häufig in einer schwierigen wirtschaftlichen und sozialen
 Lage. Ihr Zugang zu staatlichen Leistungen - etwa im Bildungs- und Gesundheitsbereich - ist
 teilweise eingeschränkt, da viele Roma über keinen registrierten Wohnsitz verfügen, der Vo-
 raussetzung für Krankenversicherungsschutz ist.
 Ein Antidiskriminierungsgesetz ist in Kraft. Bosnien und Herzegowina verfügt seit 2008 über
cineumfassende Aufenthalts- und Asylgesetzgebung
                                                               Des Weiteren gibt es die Institution des
 Ombudsmannes für Menschenrechtsverletzungen. Fomal sind die Einhaltung des Grundsatzes
 der Nichtzurüickweisung nach der Genfer Fldchtlingskonvention sowie der Schutz vor Verfol-
 gung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegeben. Im Falle der Rechtsverletzung steht
der Rechtsweg offen. Der Grundsatz,Keine Strafe ohne Gesetz" wird grundsätzlich beachtet.
 Homosexuelle Handlungen sind in Bosnien und Herzegowina nicht strafbar
                                                                           Es hat vereinzelt auch An-
 griffe auf Angehörige der LGBTI-Gemeinde gegeben. Im September 2019 fand die erste Pride
Parade Bosnien und Herzegowinas in Sarajewo statt.
Die sicherheitspolitische Lage in Bosnien und Herzegowina ist stabil, auch wenn sie fortwäh-
render Beobachtungbedarf.



                 Unabhängige und nationale Beobachter erhalten weiterreichenden Zugang zu
Haftanstalten, um sich ein Bild über die Haftbedingung zu machen.




         O   Auswärtiges   Amt 2021   Nicht   zur
                                                    VerQffentlichung bestimmt Nachdruck verboten
                                                                            -




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VS-Nur für den Dienstgebraueh In geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft

 I.   Allgemeine politische Lage
 1. Verfassung/Politisches System

 Der Gesamtstaat Bosnien und Hlerzegowina wurde im November/Dezember 1995 durch das
Daytoner,Rahmenabkommen für den Friedent" geschaffen, dessen Annex 4 die gesamt
 staatliche Verfassung festschreibt. Laut Volkszählung 2013 hatte Bosnien und Herzegowina ca.
 3,5 Mio. Einwohner, durch starke Abwanderung hat sich die Einwohnerzahl in den letzten Jah-
 ren reduziert und wird von einigen Quellen auf derzeit 2,7 Mio. Einwohner geschätzt, Tendenz
 weiter sinkend. Bosnien und Herzegowina besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich gro-
 Sen, weitgehend autonomen, Entitäten genannten Gebietskörperschaften: Die überwiegend
 bosniakisch-kroatische Föderation Bosnien und Herzegowina (51 % des Territoriums, ca. 63 %
 der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (49 % des Territo
 riums, ca. 35% der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethni-
 schen Sonderdistrikt Brko. Die Föderation Bosnien und Herzegowina gliedert sich in zehn
 Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die Republika Srpska ist zentral
 organisiert und nur in Gemeinden gegliedert.

 In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gem. bosnisch-herzegowinischer Gesamtstaatsver-
 fassung Aulßen-, Außenhandels-, Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale
 Strafverfolgung und Verteidigungsfragen. Alle Kompetenzen, die in der Verfassung nicht aus-
 drücklich dem Gesamtstaat zugewiesen werden, fallen in die Zuständigkeit der Entitäten und
 des Distrikts Brko. Die Verfassung definiert als sogenannte konstituierende Völker: Bosnia-
 ken (fast ausschließlich Muslime), Serben (fast ausschließlich Orthodoxe) und Kroaten (fast
 ausschließlich Katholiken), dancben benennt sie die Gruppe der ,,Anderen" (Roma, Juden etc.)
 Als kollektives Staatsoberhaupt des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter
 Wahl für eine Amtszeit von vier Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der
 drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle acht Monate.




                                                                     es gibt insgesamt 14 Parla-
mente (Staat, Entitäten, Brko,   Kantone), das gesamtstaatliche und die Entitätsparlamente be
stehen aus jeweils zwei Kammern. Der Zugang zum Staatspräsidium, dem Präsidium der Fö-
deration und der Republika Srpska sowie zur Völkerkammer ist allein den Angehörigen der
drei konstituierenden Volksgruppen vorbehalten, das passive Wahlrecht der Gruppe der ,,ande-
ren" ist insoweit eingeschränkt. Ein Urteil des EGMR von 2009 (Sejdi -Finci-Urteil,    siehe Ziff.
II 1.3) sieht darin die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt und hat Bosnien und
Herzegowina    zur Änderung des Wahlrechts aufgefordert. Eine Umsetzung des Urteils ist bisher

nicht erfolgt.

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VSNurftir- den Dienstgebraueh In geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft

Die ODIHR-Beobachtungsmission stellte bei den allgemeinen Wahlen 2018 erneut Defizite
und Versuche der Manipulation fest. Bei den Lokalwahlen im November 2020 wurden nur we
nige Verstöße festgestellt, allerdings kam es wegen Manipulationen zu Wahlannullierungen in
zwei Städten.In Mostar fanden nach 12 Jahren zum ersten Mal wicder Lokalwahlen statt



                                                                                            In der
zentralstaatlich organisierten Republika Srpska besteht ein Gerichtssystem mit Amtsgerichten,
Distriktgerichten, Oberstem Gerichtshof und Verfassungsgericht. In der Föderation Bosnien
und Herzegowina bestehen Amtsgerichte sowie Kantonsgerichte, das in Sarajewo ansässige
Oberste Gericht und ein Verfassungsgericht. Im Bezirk Brko         besteht ein zweigliedriges Ge-
richtssystem. Der Gesamtstaat verfügt zudem über einen Staatsgerichtshof und ein Verfas
sungsgericht. Insgesamt existieren damit über 70 Gerichte.




                                                                                            Fälle
 sexualisierter Kriegsverbrechen wurden größtenteils nicht aufgearbeitet.




                        2020 verabschiedete das Parlament eine überarbeitete Strategie zum Um-
 gang mit Kriegsverbrechen (,Revised War Crimes Strategy"), die auch zur effizienteren Bear
 beitung des   Rückstaus   an   offenen Fällen   beitragen soll.
 Dic klassische rechtsstatliche Gewaltenteilung wird schließlich erganzt durch den im Daytoner
 Rahmenabkommen für den Frieden vorgeschenen Hohen Repräsentanten der Internationalen
 Gemeinschaft (HR) und die ihm unterstehende Behörde, dem ,Office of the High Representa-
 tive" (OHR). Der HR ist die höchste Instanz im Land für die Auslegung und Implementierung
 der zivilen Aspekte des Daytoner Friedensabkommens und steht damit rechtlich über den staat-
 lichen Stellen. Er besitzt vom Sicherheitsrat der VN gedeckte, sehr weitreichende Vollmachten
 G.Bonn Powers"), mit denen eru. a. politische Amtsträger entlassen und Gesetze suspendieren
                                                                       Seit 26.03.2009 ist der Ös-
 kann (auf   die seit 2011 jedoch nicht mehr zurückgegriffen wurde).
 terreicher Valentin Inzko Amtsinhaber.

 2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen

 Die Zivilgesellschaft in Bosnien und Herzegowina entwickelt
                                                             sich        langsam; die   finanzielle

Unterstützung durch Projekte der Internationalen Gemeinschaft ist von größter Bedeutung,

                                                                   Menschenrechtsorganisatio-
 nen können sich grundsätzlich frei betätigen. Aus politischen Ankündigungen von Politikern



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VS Nur-fir den Dienstgebraueh In geschwärzter Fassung nicht als VS cingestuft


der Republika Srpska ist allerdings die problematische Absicht ablesbar, Aktivitäten derZivil
gesellschaft künftig stärker staatlich kontrollieren und einschränken zu wollen. Die Registrie
rung eines Vereins auf Gesamtstaatsebene ist langwierig.

3. Rolle und Arbcitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs

Auch im Bereich Sicherheit schlägt sich die komplexe bosnisch-herzegowinischen Verfassung
nieder: Auf Gesamtstaatsebene existiert neben der dem deutschen BKA vergleichbaren Poli-
zeibehörde SIPA (u. a. zuständig für Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und Korrup-
tion) die Grenzpolizei sowie die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste, der u. a. In-
terpol und der Objektschutz zugeordnet sind. Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibe-
hörden liegt beim Sicherheitsministerium.

In der Föderation Bosnien und Herzegowina existiert eine Föderationspolizei mit Sitz in Sara-
jewo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet der Föderation erstreckt, die aber keinerlei Wei-
sungsbefugnis gegenüber den auf Kantonsebene bestehenden Polizeibehörden hat. In der Re-
publika Srpska übt die Gesamtpolizei hingegen auch Aufsicht iber die sechs regionalen Poli-
zeibehörden der Entität aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Brko ist unabhängig. Jede dieser
Behörden verfügt wiederum über Spezialeinheiten.
Daneben besteht ein gesamtstaatlicher, sowohl In- als auch Auslandsaktivitäten abdeckender
Geheimdienst (OSA), der aus der Zusammenlegung der früher existierenden beiden Entitätsge
heimdienste entstanden ist. Seit 2006 steht er formal unter parlamentarischer Kontrolle

                                               Teile des OSA cinschließlich des Leiters stehen
der größten   bosniakischen Partei SDA nahe.




Das Militär befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u. a. in Hinblick auf die NATO-
Annäherung Bosnien und Herzegowinas). Mit Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des
Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften (Oruzane Snage
Bosne i Herzegowine -OSBIH) eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der En-
titäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volks-
gruppen ab Brigadecbene aufwärts wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Alle Staats-
bürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften.



II. Asylrelevante Tatsachen
1. Staatliche Repressionen




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VSNurfür den-Dienstgebraeh In geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft




1.1. Politische Opposition
Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat
und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika
                                                                                  welches alle Politiker
Srpska mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen,
einschlieBlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in den bosni-
                                                                                      der   Regierung   Re-
sch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die              von


publika Spska vorgegebene Linie zu vertreten.
1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch

beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats-
Entitäts- oder Kantonsebene registriert werden.
                   | Die Regierung der Republika Srpska hat eine Gesetzesinitiative angekündigt,
                                                                    ausländischer finanzieller Unter-
die NROs und politische Stiftungen einer Meldepflicht von
                                                                             dem Ausland finanzierten
stützung auferlegen soll und dem Ziel der Uberwachung
                                                        von           aus


Aktivitäten dient.

Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch
                                                                entsprechen die einzelnen
                Versammlungsfreiheit in den Entitäten und Kantonen nicht vollumfänglich
                                                                                                    euro-
Gesetze   zur

päischen Standards.




                                                     als es insgesamt ein breit gefächertes Me-
Die Informationsfreiheit ist insofern gewährleistet,
                                                                                  Informations-
                                     einer Vielzahl von Medien eine umfassende
dienangebot gibt, sodass bei Lektüre
                                                                          parteipolitischer Ein-
                                                               unabhängig von
gewinnung möglich ist. Es gibt jedoch kein Medium, das
flussnahme ist.




                                                                       Unabhängige Beobachter wie
                                                                  sehen kritische Journalisten
die OSZE, Human Rights Watch,
                                 der hiesige Presserat und die EU
                                                                         auch durch Politiker,
                                           Bedrohungen und Nötigung,
neben wirtschaftlichem Druck vereinzelt
                                                                Journalisten finanziell in Be-
            Diffamierungsprozesse  werden häufig genutzt, um
ausgesetzt.                                                                    die Journalisten-
         zu bringen und so ihre
                                Arbeit zu behindern. Im Jahr 2020 registrierte
drängnis                                                              Journalisten sowie Ver
vereinigung von  Bosnien und Herzegowina 51 Fälle von Angriffen auf




          Auswärtiges Amt 2021    Nicht   zur   Veröffentlichung bestimmt   - Nachdruck verboten
                                                     9
9

als VS   eingestuft
VSNur-für den-Dienstgebraueh In geschwärzter Fassung nicht

                                                                           u. a. durch kör-
letzungen der Freiheit der Meinungsäußerung und Integrität von den Medien,
                                                                      Straftaten wurde un-
perliche Angriffe und Morddrohungen. Nur ein Bruchteil der begangenen
tersucht und gerichtlich verhandelt. Bisher gab es keine Verurteilungen.

1.3. Minderheiten
Gemäß der Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen

                                        In Bosnien und   Herzegowina   werden 17 nationale Min-
Zugehörigkeit in gleicher Weise   zu.
derheiten anerkannt. Laut der Volkszählung von 2013 bezeichnen sich 3,7% der Bevölkerung
nicht als Bosniaken, Serben oder Kroaten. In Bosnien und Herzegowina gibt es folgende Min-
derheiten: Albaner, Deutsche, Italiener, Juden, Mazedonier, Montenegriner, Polen, Roma, Ru-
                                                                                    Zu
mänen, Rusinen, Russen, Slowaken, Slowenen, Tschechen, Türken, Ukrainer und Ungarn.
                                                                           auf Grund der
einigen staatlichen Amtern haben Angehörige nationaler Minderheiten jedoch
Verfassung keinen Zugang oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die Angehöri-
gen der drei konstitutiven Volksgruppen.
Die Präsidentschaft des Gesamtstaates setzt sich aus je einem Mitglied der drei konstituierenden

Volksgruppen   zusammen.   Angehörige      Minderheiten (Roma, Sinti, aber auch Bosnier, die
                                          von

sich nicht als Angehörige einer der drei Volksgruppen definieren) sind insoweit in ihrem pas-
siven Wahlrecht eingeschränkt. Der gegen diese Regel gerichteten Klage der Vorsitzenden der
jüdischen Gemeinde und der Roma-Vereinigung von Bosnien und Herzegowina beim BGMR
wurde am 22.12.2009 von der großen Kammer des EGMR stattgegeben (EGMR-Urteil zu,,Se-
           Die Umsetzung dieses Urteils steht jedoch bis heute aus, sie wird
jdi-Finci").                                                                     im weiteren EU-
Annäherungsprozess eine wichtige Rolle spielen.

Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz. Demnach wird das Europäische Rahmenüberein-kom-
men zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt.

Die grölßte Minderheit sind die Roma, wobei die Gesamtzahl je nach Quelle stark variiert
Roma können - auch im Vergleich zu Angehörigen anderer Minderheiten             inverschiedener
Bereichen nicht auf ausreichende Unterstütaung staatlicher Stellen hoffen. Ursache der Benach
teiligung ist u. a., dass Roma-Kinder häufig nach der Geburt nicht in die öffentlichen Register
eingetragen werden; nach Schätzungen leben heute ungefähr 2.000 nicht registrierte Kinder in
Bosnien und Herzegowina.
Lediglich ein Drittel der Roma verfügt über cine Krankenversicherung. Roma haben größere
 Schwierigkeiten als andere Bevölkerungsgruppen, einen Arbeitsplatz zu finden. Da ein Groß
 teil der Roma im informellen Sektor arbeitct, sind sie überproportional von Corona-bedingten
 Verdienstausfällen betroffen. Besonders problematisch sind Fragen der Ansiedlung und Un
 terkunft. Als Rückkehrer leben Roma häufig in provisorischen Siedlungen mit unzureichenden
 Versorgungsverhältnissen und mangclnder Hygiene. Insbesondere der Zugang zu Bildung
 stellt ein Problem dar: So besuchen nur zwei Drittel (69 %) der schulpflichtigen Roma-Kinder
 eine Grundschule. Durch die Schulschlicbung im Zuge der Corona-Pandemie verschlechterte
 sich der Zugang zu Bildung maßgeblich, da der Untericht digital statfindet und Roma-Kindern
 oftmals die technische Ausrüstung fehlt.
 Bei der OSZE in Bosnien und Herzegowina gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen
 Roma-Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter. Beim Ministerrat von Bosnien und

          Auswärtiges Amt 2021    Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten

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