letzte-gebet-das-d-gruppe-leichenzug
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Entscheidungen zu Indizierungen bzw. Folgeindizierungen“
7 Schilderung ist dabei anreizend, wenn sie die Ausübung von Gewalt als nachahmenswert darstellt. Es soll mithin einer unmittelbare Tatstimmung erzeugenden Wirkung entgegengewirkt werden (Jörg Ukrow, a.a.O., Rdnr. 280). Der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Tonträgers wirkt nach Ansicht des 12er-Gremiums verrohend und reizt zu Gewalttätigkeit an. Die Texte des Tonträgers thematisieren Hass und Wut gegenüber Schwächeren, bis hin zu deren Tötung. Bereits in Titel 01 bauen die Texte eine aggressive Stimmung auf und propagieren das Siegen des Stärkeren und die Vernichtung der Schwächeren („Belanglos, schwach, wie sie sich geben, / Stumpfsinn, Dummheit, was sie reden. / Verachtend blicke ich auf sie, / diese Herde - faulendes Vieh! Macht siegt - Schwäche stirbt!“). Die Thematik der Vernichtung der Schwächeren zieht sich durch alle Titel. In Titel 03 heißt es dazu weiter: „Wenn das Starke sich befreit / und Schwaches nach Hilfe schreit. / Wenn es endlich ausgelöscht, / erst dann herrscht hier neues Recht!“. Durch diese Ideologie wird ein Verzicht auf jegliche zwischenmenschliche Solidarität propagiert. Die Schwächeren werden als minderwertig dargestellt und es wird vermittelt, dass ein eine „neue Zeit“ erst anbrechen kann, sobald „das Schwächere“ vernichtet ist (Titel 04: „[…] Düsternis, die Stärke bringt / während das Schwache hier versinkt / […] / Der Anbeginn, der neuen Zeit. / Das Morgengrab, der Reinheit! / […] / Frieden, der endlich einkehrt / von schwachen Wesen ungestört […]“). Insgesamt sind die Texte sehr auf Aktionismus angelegt (Titel 09: „Heidnischer Boden, erhebe Dich. / Befrei Dich von Besetzerketten. / Schrei die Namen der Verräter. / Der Ahnenzorn wird dich erretten. / […] / Lasst sie uns wahre Furcht lehren.“) und haben Appellcharakter. Zwar bleiben die Texte hinsichtlich „der Schwachen“ relativ unkonkret. In einigen Texten wird angedeutet, dass es sich bei dem Feindbild jedenfalls auch um Menschen christlichen Glaubens handelt („Titel 06: Ein Kreuz stand da auf einer Lichtung / ein Machwerk der Christenseuche“). Das Gremium sah aber die von dem Tonträger ausgehende verrohende Wirkung als entscheidungserheblich an. Als indizierungsrelevant stufte das Gremium alle Titel des Tonträgers ein. Das Gremium verweist hierzu insbesondere auf folgende Textpassagen: Titel 02: Das letzte Gebet „Die Hände zittern angsterfüllt / seine Stimme ist schmerzgetränkt. / Er spricht von Gnade, Nächstenliebe, / doch nur den Tod bekommt er geschenkt / So versucht er zu verstehen, / wieso ihm das hier bloß geschieht. / Von seinem Retter im Stich gelassen, / wispert er sein letztes Lied, / das letzte Gebet./ Er schluchzt die Verse seines Buches, / doch die verhallen ungehört. /Ohne Hoffnung auf Errettung, / bleibt ihm nur gewiss, dass er jetzt stirbt. / Den Blick tief nach unten gewandt, / sieht er seinen Lebensgeist schwinden. / Winzelt wie ein räudiger Hund, / die letzte Erlösung wird er nun finden. / Hört, wie er wimmert, hört wie er fleht. / In dieser finalen Stunde, sein letztes Gebet.“ Titel 05: Nennt mich Hass „Menschheit, ich verfluche Dich, / ich bin die Plage, die vernichtet. / Dich ausmerzt und niedermetzelt, / bis ins Grab, ich bin Eure Verdammnis. / […] / Ihr Narren, seht euer Schicksal, / alles Schwache muss aussterben. / Eure Spezies ist mir scheißegal, / denn ihr seid der Dreck auf Erden. / Ihr Pack aus Lügnern und Egoisten, / lebend in eurem Selbstbetrug. / Ich werd Euch jagen und vernichten, / denn ich hab von Euch schon lang genug. / […] / Doch dass Ihr sterbt, das könnt Ihr mir glauben, / fürchtet euch und nennt mich Hass, / […] “
8 Titel 06: Winternachtskrieg „[…] Mit Hass und Wut schworen wir Rache / der Feindesschar und Ihresgleichen. / Jede Hand griff eine Waffe, / um jeden von ihnen zu zerfleischen / […] / Nun lasse mich dein Blut vergießen, / um zu stillen uns’re Wut. / Ein Kehlenschnitt schon wars getan, / die Wiese getränkt vom Feindesblut […]“ Titel 07: Kadaver Christ „[…] Denn ich hab Ihn herabgerissen / und erstmal in sein Maul geschissen. / So liegt er da, um Gnade flehend, / sein Ende vor den Augen sehend. / Ja, ich werde der Henker sein – / unerbittlich und voller Pein. / Genüsslich greife ich zur Axt, der Stahl, / der wurde frisch gewachst. / So spaltet er mit einem Schlag sein Angesicht, / das vor mir lag! / Nun liegt er da, um Gnade flehend, / seinen Tod vor den Augen sehend. / Ja, ich werde sein Henker sein / sterben soll das Jesusschwein.“ Titel 08: Totenkopflied „Stolz marschieren sie in schwarz gewandt, / der Ritterorden im Feindesland. / Todbringend für den ewigen Feind, / dessen Wesen Lügen und Neid vereint. / Krieg - Vernichtung und Tod. / Krieg - Schrecken und Not. / Krieg - Hass und Gewalt. / Krieg - Finster und Kalt. / Sie haben nur ein Ziel vor Augen, / Ausrottung des unreinen Glauben. / Der ihrer Art widerstrebt, / da er von Angst und Schwäche lebt. / […] / So kämpfen sie fürs höchste Gut, / Treue, Stolz, Ehre und Blut. […]“ Titel 10: Meister der Angst – Meisterwerk 3 „Er zieht wieder los, kalter Schweiß auf der Haut, / nach frischem Fleisch ist, wonach er nun schaut. / Schrecken zu verbreiten, ihr Winseln im Gesicht, / die Schwäche seiner Beute, die macht ihn glücklich. / Er kennt seine Stärke, seine Überlegenheit, / er weiß sie zu nutzen, seine Besessenheit. / Auf der Jagd nach Angst, die ihn so verzückt, / bis er es vollendet hat, dieses Meisterstück. / Das Spiel der Angst bringt ihm Befriedigung. / Denn ihre Furcht zu sehen, ist sein größter Lohn. / Keiner weiß, wie lang sich seine Opfer quälen. / Niemand überlebt, der davon könnt' erzählen. […] Er liebt es, die Angst in den Augen zu sehen, / genießt es, wenn sie ihn das letzte mal anflehen. / […] / Ja nun lacht er, er braucht ihre Angst. / Keines seiner Opfer ihm jemals entkam. / […] / Oh welch' ein Werk, das er so erschafft, / […] / wenn ihr Wille erlischt, ist es endlich vollbracht. / Wenn das letzte Glimmen von Hoffnung zerstört, / dann weiß er genau, dass ihm ihre Seele gehört. / Der Meister der Angst - der das Schwache hasst. […]“ Titel 11: Leichenzug „[…] / Ausrottung und Mord im großen Stil / Verwestes Fleisch in dem Wagon. / Leichenzug, Todesschwadron. / Ohne Gnade bis zum Sieg. / Leichenzug, Vernichtungskrieg. / Modergestank dringt aus dem Innern von all den / Körpern, die verkümmern. / Die Abteile gefüllt mit Gliedern, / die zerstückelt in Gängen liegen. / Tote Leiber, wohin man schaut, / ob mit oder ohne Haut. / Getürmt zu Bergen unterm Dach, / Tod erster Klasse auf seiner Fahrt. / […] / Angst und Furcht tut er verbreiten, / niemand wird am Leben bleiben. / […] / Der Zug der totalen Vernichtung, / umgeben vom Hauch der Verwesung. / Schiebt Leichenberge vor sich her, / kein einziger Platz ist mehr leer. / […] / Vorwärts zum Sieg, Zum Kampf sind wir geboren. […]“ Das Gremium sieht es insbesondere als problematisch an, dass die Titel Freude und Genugtuung an der Tötung von Menschen propagieren. In Titel 02 werden die letzten Minuten eines Menschen beschrieben, bevor er getötet wird. Die Beschreibung der Leiden und der Verzweifelung des Opfers vor seinem Tod lassen erkennen, dass der Protagonist
9 dabei Genugtuung empfindet. Von Mitleid oder Distanzierung ist keine Rede. Hier sieht das Gremium auch einen Bezug zu dem Coverbild und dem Titel der CD. Das Coverbild stellt die Situation dar, die Titel 02 beschreibt. Im Kontext gesehen ruft jedes Lied zu gewaltsamen Handlungen bis hin zu Tötungen auf. Insbesondere Titel 11 strahlt einen Appellcharakter aus, den gefährdungsgeneigte Rezipierende als Weckruf verstehen können („Vorwärts zum Sieg, Zum Kampf sind wir geboren“). Durchgehend wird das Töten der „Schwächeren“ als erstrebenswert angesehen und die Lust am Töten dargestellt (Titel 07: „Genüsslich greife ich zur Axt, der Stahl, / der wurde frisch gewachst.“; Titel 10: „Er liebt es, die Angst in den Augen zu sehen, / genießt es, wenn sie ihn das letzte mal anflehen.“). Auch hier fehlt eine kritische Auseinandersetzung oder eine Distanzierung der Interpreten. Der Tonträger erhält dadurch einen uneingeschränkt vorbildhaften Charakter, zumal die Texte teilweise aus der Ich-Perspektive beschrieben sind. Die Argumentation der Verfahrensbeteiligten, dass gerade diese Erzählweise dafür spreche, dass das Handeln nicht als „schön“ empfunden werde, läuft daher ins Leere. Die Ansicht der Verfahrensbeteiligten, dass Titel 08 den Krieg als grausam und brutal darstelle und sich daher eher davon distanziere, teilt das Gremium nicht. Zwar werden hier Wörter wie „Schrecken“ und „Not“ verwendet. Allein die Verwendung dieser Wörter ist jedoch nicht dazu geeignet hier eine Distanzierung hervorzurufen, da ebenso beschrieben wird, dass „fürs höchste Gut, / Treue, Stolz, Ehre und Blut“ gekämpft wird. Auch thematisiert der Titel wieder das Bekämpfen des „Schwächeren“ („Der ihrer Art widerstrebt, / da er von Angst und Schwäche lebt“), sodass im Kontext mit den anderen Titeln des Tonträgers eine unterstützende und befürwortende Haltung hervorgeht. Insgesamt hat das Gremium allerdings in diesen Passagen nicht die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales der Kriegsverherrlichung gesehen. Eine Kriegsverherrlichung ist gegeben, wenn Krieg als reizvoll dargestellt oder als Möglichkeit beschrieben wird, zu Anerkennung und Ruhm zu gelangen (vgl. Ukrow, Jugendschutzrecht, Rn. 256). Hinzukommen muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln ein konkreter Realitätsbezug. Je realer das politische Konfliktmuster, je „personifizierbarer“ die Akteure der Gegenseite, desto eher ist eine starke Identifikationsmöglichkeit und damit ein erhöhtes Gefährdungspotential gegenüber Minderjährigen gegeben. Nach Ansicht des Gremiums erfüllt das Lied 08 die genannten Kriterien nicht. Hinreichende Anhaltspunkte, auf welche kriegerische Auseinandersetzung sich der Text konkret bezieht, sind im Lied nicht enthalten. Das Gremium stuft Titel 08 daher lediglich als verrohend und somit nicht schwer jugendgefährdend i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG ein. Die Texte sind aufgrund der in ihnen geschilderten Grausamkeiten geeignet, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu gefährden, indem sie ein gewalttätiges Weltbild vermitteln, in welchem ein Menschenleben nichts zählt. Nach Auffassung des Gremiums können nicht alle minderjährigen Konsumenten die Lieder und die darin enthaltenen Botschaften so entschlüsseln, dass die sozialethisch desorientierende Wirkung der Texte relativiert wird. Insbesondere ist für minderjährige Rezipienten auch nicht erkennbar, dass es sich, wie von der Verfahrensbeteiligten vorgetragen, lediglich um Fantasiewelten handeln soll. Die Texte der verfahrensgegenständlichen CD stellen die Opfer als minderwertig dar und missachten daher die im gesellschaftlichen Zusammenleben gezogenen Grenzen der Rücksichtnahme und der Achtung andere Individuen. Jugendliche, die in ihrer Entwicklung noch nicht so gefestigt sind, können durch den Konsum der Texte veranlasst werden,
10 unkritisch die menschenverachtende Weltanschauung zu übernehmen und ihr Verhalten dementsprechend auszurichten. Insofern wirkt die CD auf diese Jugendlichen verrohend und zu Gewalttätigkeiten anreizend. Nicht indiziert werden dürfen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 JuSchG Medien, wenn sie der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung und Lehre dienen. Die Entscheidung über eine Listenaufnahme erfordert vorliegend vom 12er-Gremium eine intensive Auseinandersetzung mit der Frage, wie sich das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auf die zweifelsfrei zu bejahende Jugendgefährdung auswirkt. Das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG ist grundsätzlich in allen Entscheidungen der Bundesprüfstelle zu beachten. Nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Definition ist alles Kunst, was sich darstellt als „freie schöpferische Gestaltung, in der Erfahrungen, Eindrücke oder Phantasien des Urhebers zum Ausdruck kommen“. Ohne Zweifel werden die Lieder der CD von der Kunstfreiheit umfasst, denn auch die Verwendung eines jugendgefährdenden Themas steht dem Künstler im Rahmen dieses Grundrechts zu. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.1990 (NJW 91, 1471 ff.) hat jedoch auch der Jugendschutz Verfassungsrang, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 GG. Treten Konflikte zwischen der Kunstfreiheit und dem Jugendschutz auf, so kommt der Kunstfreiheit kein absoluter Vorrang zu. Andererseits genießt aber auch der Jugendschutz keinen generellen Vorrang gegenüber der Kunstfreiheit. Die Konflikte sind vielmehr durch eine Abwägung der beiden Verfassungsgüter im Einzelfall zu lösen. Dabei müssen die beiden Verfassungsgüter im Wege der praktischen Konkordanz mit dem Ziel der Optimierung zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Im Rahmen der gebotenen Abwägung stehen sich das Ausmaß der Jugendgefährdung auf der einen Seite und die künstlerische Bedeutung auf der anderen Seite gegenüber. Für die Frage, ob der künstlerische Stellenwert eines Tonträgers als gering einzustufen ist, hat u.a. „indizielle Bedeutung“, welche Beachtung der Tonträger in der Fachpresse gefunden hat, das Ansehen, das er beim Publikum genießt, Echo und Wertschätzung in Kritik und Wissenschaft (BVerfG v. 27.11.1990, 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130, 148; BVerwG v. 18.02.1998, NJW 1999, 76,79). Bei der Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass Kunstwerke Wirkungen nicht nur auf der ästhetischen, sondern auch auf der realen Ebene entfalten. Gerade Kinder und Jugendliche werden häufig, wenn nicht sogar in der Regel, den vollen Gehalt eines Kunstwerkes nicht erfassen können. Die Bundesprüfstelle vermag in den wiedergegebenen Texten über die Tatsache hinaus, dass die Aussagen zum Teil in Versform erfolgen und in Musikform vorgetragen sind, keinen besonderen künstlerischen Wert festzustellen. Ein besonderes künstlerisches Konzept, das über die Verbreitung von Freude über das Töten von Menschen als einzigem Thema des Tonträgers hinausgeht, ist nicht vorhanden. Auch Kritik an gesellschaftlich relevanten Themen lässt sich den Texten nicht entnehmen. Die als künstlerisch zu geltende Umsetzung der Aussage in Versform und die musikalische Darstellung dienen lediglich dem Zweck, dadurch die Wirkung der Botschaft zu erhöhen. Von einer kreativen Gestaltung oder einer Einbettung in eine Gesamtkonzeption eines Kunstwerkes kann keine Rede sein. Auch eine werkgerechte Interpretation führt lediglich zu dem Ergebnis, dass auch die Form der Aussage durch Lieder keinen eigenen künstlerischen Wert enthält. Irgendein Echo, das die Lieder in Kritik oder Wissenschaft gefunden hätten, ist nicht festzustellen. Das Gremium hat auch nicht verkannt, dass es sich vorliegend um eine Band aus der Black Metal Szene handelt und daher „härtere Texte“ keine Seltenheit sind. „Die Black Metaller sehen sich in Opposition zu den Werten und Normen der Gesellschaft, da sie diese als heuchlerisch und verlogen betrachten. Im Bestreben zur Abgrenzung stilisiert
11 sich der Black Metal in letzter Konsequenz als das „ultimativ Böse“. Die Affinität zum Satanismus beziehungsweise zu satanistischer Symbolik erklärt sich daher aus der Möglichkeit zur Provokation und Selbstausgrenzung in einer christlich geprägten Gesellschaft. Black Metallern erscheint das Christentum allgemein als heuchlerisch, und sie betrachten es nur als totalitäre Ideologie, die das Individuum durch Moralismus und Obrigkeitshörigkeit einschränken würde“ (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Black_Metal) Auch wenn Texte aus der Metal Szene teilweise inhaltlich krasse Themen aufgreifen, so ist damit jedoch nicht die Wortwahl und das Propagieren von Tötung als Hauptthema des verfahrensgegenständlichen Tonträgers gerechtfertigt. Die Bundesprüfstelle kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Kunstgehalt der Lieder als gering einzustufen ist. Demgegenüber geht die Bundesprüfstelle auf Grund der genannten Textpassagen davon aus, dass die Jugendgefährdung erheblich ist. Nach Auffassung des Gremiums können nicht alle minderjährigen Konsumenten die Lieder und die darin enthaltenen Botschaften so entschlüsseln, dass die sozialethisch desorientierende Wirkung der Texte relativiert wird. Insbesondere ist für minderjährige Rezipienten auch nicht erkennbar, dass es sich laut Aussage der Verfahrensbeteiligten um „Fantasiegeschichten“ handeln soll. Tötungen von Menschen werden teilweise detailliert beschrieben (Titel 06: „Nun lasse mich dein Blut vergießen, / um zu stillen uns’re Wut. / Ein Kehlenschnitt schon wars getan,“). Eine kritische Auseinandersetzung mit den Bedeutungen der Texte unterbleibt. Diese können auch nicht durchgängig nur als beschreibend oder distanziert angesehen werden, da oftmals aus der Ich- oder Wir-Perspektive erzählt wird (Titel 05, 07 „ich“, Titel 06 „wir“). Gerade diese Erzählweise ordnet den Interpreten die Botschaften der Texte zu. Das Recht des Stärkeren und seine rücksichtslose sowie willkürliche Durchsetzung ohne jeglichen Respekt vor den Mitmenschen prägen die verfahrensgegenständlichen Texte. In jugendaffiner Weise besingen die Interpreten die Mechanismen von Gewalt, Todesangst, Demütigung und Skrupellosigkeit. Dies geschieht gerade nicht distanziert oder beklagend, sondern die Interpreten stellen sich in vielen Textpassagen gerade als die Protagonisten dar. Nach Auffassung des Gremiums sind die Belange des Jugendschutzes deshalb gegenüber dem geringen Kunstgehalt der Lieder als vorrangig einzustufen. Auch bei einer Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG ist das Ergebnis aus oben genannten Gründen kein anderes. Zwar gibt dieses Grundrecht jedermann das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, es findet seine Grenzen jedoch u.a. in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend (Art. 5 Abs. 2 GG). Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) als Schrankengesetz muss wiederum im Lichte der Bedeutung der Meinungsfreiheit gesehen werden (BverfGE 7, 198, 208). Aus den Liedern der CD ist die Äußerung einer bestimmten Meinung, abgesehen von der durch die Gestaltung der CD gezeigte Ablehnung von Religionen, nicht erkennbar. Inhaltlich werden die Titel durch Befriedigung am Töten dominiert. Das Erziehungsziel in unserer Gesellschaft ist darin zu sehen, dass Kinder und Jugendliche lernen sollen, andere Menschen zu tolerieren und zu respektieren. Nach Ansicht des 12er-Gremiums ist daher die Jugendgefährdung, die von diesen Äußerungen und der darin zu erkennenden Geisteshaltung ausgeht, so erheblich, dass die Meinungsfreiheit gegenüber dem Jugendschutz zurückstehen muss.
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Ein Fall von geringer Bedeutung, aufgrund dessen nach § 18 Abs. 4 JuSchG von einer
Listenaufnahme abgesehen werden kann, liegt nach Auffassung des Gremiums bereits
aufgrund der festgestellten inhaltlichen Schwere der Jugendgefährdung nicht vor. Darüber
hinaus liegen Angaben über den Umfang des Vertriebes, die die Annahme eines Falles von
geringer Bedeutung begründen könnten, nicht vor.
Es ist weder gesetzliche Aufgabe der Bundesprüfstelle noch ihr de facto überhaupt möglich,
verlässliche Daten und Fakten über die Vertriebslage der CD zu ermitteln. Auch kann
aufgrund moderner technischer Verbreitungs- und Vervielfältigungsmöglichkeiten nicht von
einem nur geringen Verbreitungsgrad der CD ausgegangen werden.
Seit April 2003 sind Trägermedien, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, § 184b oder
§ 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben, gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG in
Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) der Liste
jugendgefährdender Medien aufzunehmen.
Da der Träger nach Einschätzung des Gremiums jedoch keinen der in § 18 Abs. 2 Nr. 2
JuSchG bezeichneten Straftatbestände erfüllt, war die CD gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG in
Teil A der Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen.
Aus der Indizierungsentscheidung ergeben sich folgende Verbreitungs- und
Werbebeschränkungen:
§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
Abs. 1 Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24
Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zu-
gänglich gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen einge-
sehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich ge-
macht werden,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Ver-
kaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in ge-
werblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder
überlassen werden,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung
des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen
nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen
Person angeboten oder überlassen werden,
5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ih-
nen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien
außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, ange-
kündigt oder angepriesen werden,
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie
oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden
oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Abs. 3 Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in
die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem
Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im
Wesentlichen inhaltsgleich sind.
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Abs. 5 Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren
zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die
Liste anhängig ist oder gewesen ist.
Abs. 6 Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Han-
del die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuwei-
sen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Eine Anfechtungsklage gegen diese abschließende Entscheidung kann sodann innerhalb eines
Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim
Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage ist
gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§
25 Abs. 1, 2, 4 JuSchG; 42 VwGO). Sie hat keine aufschiebende Wirkung.