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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Entscheidungen zu Indizierungen bzw. Folgeindizierungen

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Schilderung ist dabei anreizend, wenn sie die Ausübung von Gewalt als nachahmenswert
darstellt. Es soll mithin einer unmittelbare Tatstimmung erzeugenden Wirkung
entgegengewirkt werden (Jörg Ukrow, a.a.O., Rdnr. 280).

Der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Tonträgers wirkt nach Ansicht des 12er-Gremiums
verrohend und reizt zu Gewalttätigkeit an.

Die Texte des Tonträgers thematisieren Hass und Wut gegenüber Schwächeren, bis hin zu
deren Tötung. Bereits in Titel 01 bauen die Texte eine aggressive Stimmung auf und
propagieren das Siegen des Stärkeren und die Vernichtung der Schwächeren („Belanglos,
schwach, wie sie sich geben, / Stumpfsinn, Dummheit, was sie reden. / Verachtend blicke ich
auf sie, / diese Herde - faulendes Vieh! Macht siegt - Schwäche stirbt!“). Die Thematik der
Vernichtung der Schwächeren zieht sich durch alle Titel. In Titel 03 heißt es dazu weiter:
„Wenn das Starke sich befreit / und Schwaches nach Hilfe schreit. / Wenn es endlich
ausgelöscht, / erst dann herrscht hier neues Recht!“. Durch diese Ideologie wird ein Verzicht
auf jegliche zwischenmenschliche Solidarität propagiert. Die Schwächeren werden als
minderwertig dargestellt und es wird vermittelt, dass ein eine „neue Zeit“ erst anbrechen kann,
sobald „das Schwächere“ vernichtet ist (Titel 04: „[…] Düsternis, die Stärke bringt / während
das Schwache hier versinkt / […] / Der Anbeginn, der neuen Zeit. / Das Morgengrab, der
Reinheit! / […] / Frieden, der endlich einkehrt / von schwachen Wesen ungestört […]“).
Insgesamt sind die Texte sehr auf Aktionismus angelegt (Titel 09: „Heidnischer Boden,
erhebe Dich. / Befrei Dich von Besetzerketten. / Schrei die Namen der Verräter. / Der
Ahnenzorn wird dich erretten. / […] / Lasst sie uns wahre Furcht lehren.“) und haben
Appellcharakter.
Zwar bleiben die Texte hinsichtlich „der Schwachen“ relativ unkonkret. In einigen Texten
wird angedeutet, dass es sich bei dem Feindbild jedenfalls auch um Menschen christlichen
Glaubens handelt („Titel 06: Ein Kreuz stand da auf einer Lichtung / ein Machwerk der
Christenseuche“). Das Gremium sah aber die von dem Tonträger ausgehende verrohende
Wirkung als entscheidungserheblich an.

Als indizierungsrelevant stufte das Gremium alle Titel des Tonträgers ein. Das Gremium
verweist hierzu insbesondere auf folgende Textpassagen:

Titel 02: Das letzte Gebet
„Die Hände zittern angsterfüllt / seine Stimme ist schmerzgetränkt. / Er spricht von Gnade,
Nächstenliebe, / doch nur den Tod bekommt er geschenkt / So versucht er zu verstehen, /
wieso ihm das hier bloß geschieht. / Von seinem Retter im Stich gelassen, / wispert er sein
letztes Lied, / das letzte Gebet./ Er schluchzt die Verse seines Buches, / doch die verhallen
ungehört. /Ohne Hoffnung auf Errettung, / bleibt ihm nur gewiss, dass er jetzt stirbt. / Den
Blick tief nach unten gewandt, / sieht er seinen Lebensgeist schwinden. / Winzelt wie ein
räudiger Hund, / die letzte Erlösung wird er nun finden. / Hört, wie er wimmert, hört wie er
fleht. / In dieser finalen Stunde, sein letztes Gebet.“

Titel 05: Nennt mich Hass
„Menschheit, ich verfluche Dich, / ich bin die Plage, die vernichtet. / Dich ausmerzt und
niedermetzelt, / bis ins Grab, ich bin Eure Verdammnis. / […] / Ihr Narren, seht euer
Schicksal, / alles Schwache muss aussterben. / Eure Spezies ist mir scheißegal, / denn ihr seid
der Dreck auf Erden. / Ihr Pack aus Lügnern und Egoisten, / lebend in eurem Selbstbetrug. /
Ich werd Euch jagen und vernichten, / denn ich hab von Euch schon lang genug. / […] / Doch
dass Ihr sterbt, das könnt Ihr mir glauben, / fürchtet euch und nennt mich Hass, / […] “
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Titel 06: Winternachtskrieg
„[…] Mit Hass und Wut schworen wir Rache / der Feindesschar und Ihresgleichen. / Jede
Hand griff eine Waffe, / um jeden von ihnen zu zerfleischen / […] / Nun lasse mich dein Blut
vergießen, / um zu stillen uns’re Wut. / Ein Kehlenschnitt schon wars getan, / die Wiese
getränkt vom Feindesblut […]“

Titel 07: Kadaver Christ
„[…] Denn ich hab Ihn herabgerissen / und erstmal in sein Maul geschissen. / So liegt er da,
um Gnade flehend, / sein Ende vor den Augen sehend. / Ja, ich werde der Henker sein – /
unerbittlich und voller Pein. / Genüsslich greife ich zur Axt, der Stahl, / der wurde frisch
gewachst. / So spaltet er mit einem Schlag sein Angesicht, / das vor mir lag! / Nun liegt er
da, um Gnade flehend, / seinen Tod vor den Augen sehend. / Ja, ich werde sein Henker sein /
sterben soll das Jesusschwein.“

Titel 08: Totenkopflied
„Stolz marschieren sie in schwarz gewandt, / der Ritterorden im Feindesland. / Todbringend
für den ewigen Feind, / dessen Wesen Lügen und Neid vereint. / Krieg - Vernichtung und Tod.
/ Krieg - Schrecken und Not. / Krieg - Hass und Gewalt. / Krieg - Finster und Kalt. / Sie
haben nur ein Ziel vor Augen, / Ausrottung des unreinen Glauben. / Der ihrer Art widerstrebt,
/ da er von Angst und Schwäche lebt. / […] / So kämpfen sie fürs höchste Gut, / Treue, Stolz,
Ehre und Blut. […]“

Titel 10: Meister der Angst – Meisterwerk 3
„Er zieht wieder los, kalter Schweiß auf der Haut, / nach frischem Fleisch ist, wonach er nun
schaut. / Schrecken zu verbreiten, ihr Winseln im Gesicht, / die Schwäche seiner Beute, die
macht ihn glücklich. / Er kennt seine Stärke, seine Überlegenheit, / er weiß sie zu nutzen,
seine Besessenheit. / Auf der Jagd nach Angst, die ihn so verzückt, / bis er es vollendet hat,
dieses Meisterstück. / Das Spiel der Angst bringt ihm Befriedigung. / Denn ihre Furcht zu
sehen, ist sein größter Lohn. / Keiner weiß, wie lang sich seine Opfer quälen. / Niemand
überlebt, der davon könnt' erzählen. […] Er liebt es, die Angst in den Augen zu sehen, /
genießt es, wenn sie ihn das letzte mal anflehen. / […] / Ja nun lacht er, er braucht ihre
Angst. / Keines seiner Opfer ihm jemals entkam. / […] / Oh welch' ein Werk, das er so
erschafft, / […] / wenn ihr Wille erlischt, ist es endlich vollbracht. / Wenn das letzte Glimmen
von Hoffnung zerstört, / dann weiß er genau, dass ihm ihre Seele gehört. / Der Meister der
Angst - der das Schwache hasst. […]“

Titel 11: Leichenzug
„[…] / Ausrottung und Mord im großen Stil / Verwestes Fleisch in dem Wagon. / Leichenzug,
Todesschwadron. / Ohne Gnade bis zum Sieg. / Leichenzug, Vernichtungskrieg. /
Modergestank dringt aus dem Innern von all den / Körpern, die verkümmern. / Die Abteile
gefüllt mit Gliedern, / die zerstückelt in Gängen liegen. / Tote Leiber, wohin man schaut, /
ob mit oder ohne Haut. / Getürmt zu Bergen unterm Dach, / Tod erster Klasse auf seiner
Fahrt. / […] / Angst und Furcht tut er verbreiten, / niemand wird am Leben bleiben. / […] /
Der Zug der totalen Vernichtung, / umgeben vom Hauch der Verwesung. / Schiebt
Leichenberge vor sich her, / kein einziger Platz ist mehr leer. / […] / Vorwärts zum Sieg, Zum
Kampf sind wir geboren. […]“

Das Gremium sieht es insbesondere als problematisch an, dass die Titel Freude und
Genugtuung an der Tötung von Menschen propagieren. In Titel 02 werden die letzten
Minuten eines Menschen beschrieben, bevor er getötet wird. Die Beschreibung der Leiden
und der Verzweifelung des Opfers vor seinem Tod lassen erkennen, dass der Protagonist
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dabei Genugtuung empfindet. Von Mitleid oder Distanzierung ist keine Rede. Hier sieht das
Gremium auch einen Bezug zu dem Coverbild und dem Titel der CD. Das Coverbild stellt die
Situation dar, die Titel 02 beschreibt.

Im Kontext gesehen ruft jedes Lied zu gewaltsamen Handlungen bis hin zu Tötungen auf.
Insbesondere Titel 11 strahlt einen Appellcharakter aus, den gefährdungsgeneigte
Rezipierende als Weckruf verstehen können („Vorwärts zum Sieg, Zum Kampf sind wir
geboren“). Durchgehend wird das Töten der „Schwächeren“ als erstrebenswert angesehen und
die Lust am Töten dargestellt (Titel 07: „Genüsslich greife ich zur Axt, der Stahl, / der wurde
frisch gewachst.“; Titel 10: „Er liebt es, die Angst in den Augen zu sehen, / genießt es, wenn
sie ihn das letzte mal anflehen.“). Auch hier fehlt eine kritische Auseinandersetzung oder eine
Distanzierung der Interpreten. Der Tonträger erhält dadurch einen uneingeschränkt
vorbildhaften Charakter, zumal die Texte teilweise aus der Ich-Perspektive beschrieben sind.
Die Argumentation der Verfahrensbeteiligten, dass gerade diese Erzählweise dafür spreche,
dass das Handeln nicht als „schön“ empfunden werde, läuft daher ins Leere.

Die Ansicht der Verfahrensbeteiligten, dass Titel 08 den Krieg als grausam und brutal
darstelle und sich daher eher davon distanziere, teilt das Gremium nicht. Zwar werden hier
Wörter wie „Schrecken“ und „Not“ verwendet. Allein die Verwendung dieser Wörter ist
jedoch nicht dazu geeignet hier eine Distanzierung hervorzurufen, da ebenso beschrieben
wird, dass „fürs höchste Gut, / Treue, Stolz, Ehre und Blut“ gekämpft wird. Auch thematisiert
der Titel wieder das Bekämpfen des „Schwächeren“ („Der ihrer Art widerstrebt, / da er von
Angst und Schwäche lebt“), sodass im Kontext mit den anderen Titeln des Tonträgers eine
unterstützende und befürwortende Haltung hervorgeht. Insgesamt hat das Gremium allerdings
in diesen Passagen nicht die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales der
Kriegsverherrlichung gesehen. Eine Kriegsverherrlichung ist gegeben, wenn Krieg als reizvoll
dargestellt oder als Möglichkeit beschrieben wird, zu Anerkennung und Ruhm zu gelangen
(vgl. Ukrow, Jugendschutzrecht, Rn. 256). Hinzukommen muss nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts Köln ein konkreter Realitätsbezug. Je realer das politische
Konfliktmuster, je „personifizierbarer“ die Akteure der Gegenseite, desto eher ist eine starke
Identifikationsmöglichkeit und damit ein erhöhtes Gefährdungspotential gegenüber
Minderjährigen gegeben.

Nach Ansicht des Gremiums erfüllt das Lied 08 die genannten Kriterien nicht. Hinreichende
Anhaltspunkte, auf welche kriegerische Auseinandersetzung sich der Text konkret bezieht,
sind im Lied nicht enthalten. Das Gremium stuft Titel 08 daher lediglich als verrohend und
somit nicht schwer jugendgefährdend i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG ein.

Die Texte sind aufgrund der in ihnen geschilderten Grausamkeiten geeignet, Kinder und
Jugendliche in ihrer Entwicklung zu gefährden, indem sie ein gewalttätiges Weltbild
vermitteln, in welchem ein Menschenleben nichts zählt. Nach Auffassung des Gremiums
können nicht alle minderjährigen Konsumenten die Lieder und die darin enthaltenen
Botschaften so entschlüsseln, dass die sozialethisch desorientierende Wirkung der Texte
relativiert wird. Insbesondere ist für minderjährige Rezipienten auch nicht erkennbar, dass es
sich, wie von der Verfahrensbeteiligten vorgetragen, lediglich um Fantasiewelten handeln
soll.

Die Texte der verfahrensgegenständlichen CD stellen die Opfer als minderwertig dar und
missachten daher die im gesellschaftlichen Zusammenleben gezogenen Grenzen der
Rücksichtnahme und der Achtung andere Individuen. Jugendliche, die in ihrer Entwicklung
noch nicht so gefestigt sind, können durch den Konsum der Texte veranlasst werden,
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unkritisch die menschenverachtende Weltanschauung zu übernehmen und ihr Verhalten
dementsprechend auszurichten. Insofern wirkt die CD auf diese Jugendlichen verrohend und
zu Gewalttätigkeiten anreizend.

Nicht indiziert werden dürfen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 JuSchG Medien, wenn sie der Kunst
oder Wissenschaft, der Forschung und Lehre dienen.
Die Entscheidung über eine Listenaufnahme erfordert vorliegend vom 12er-Gremium eine
intensive Auseinandersetzung mit der Frage, wie sich das Grundrecht der Kunstfreiheit aus
Art. 5 Abs. 3 GG auf die zweifelsfrei zu bejahende Jugendgefährdung auswirkt.
Das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG ist grundsätzlich in allen
Entscheidungen der Bundesprüfstelle zu beachten. Nach der vom Bundesverfassungsgericht
vorgegebenen Definition ist alles Kunst, was sich darstellt als „freie schöpferische Gestaltung,
in der Erfahrungen, Eindrücke oder Phantasien des Urhebers zum Ausdruck kommen“. Ohne
Zweifel werden die Lieder der CD von der Kunstfreiheit umfasst, denn auch die Verwendung
eines jugendgefährdenden Themas steht dem Künstler im Rahmen dieses Grundrechts zu.

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.1990 (NJW 91, 1471 ff.) hat
jedoch auch der Jugendschutz Verfassungsrang, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und
Art. 6 Abs. 2 GG. Treten Konflikte zwischen der Kunstfreiheit und dem Jugendschutz auf, so
kommt der Kunstfreiheit kein absoluter Vorrang zu. Andererseits genießt aber auch der
Jugendschutz keinen generellen Vorrang gegenüber der Kunstfreiheit. Die Konflikte sind
vielmehr durch eine Abwägung der beiden Verfassungsgüter im Einzelfall zu lösen. Dabei
müssen die beiden Verfassungsgüter im Wege der praktischen Konkordanz mit dem Ziel der
Optimierung zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Im Rahmen der gebotenen
Abwägung stehen sich das Ausmaß der Jugendgefährdung auf der einen Seite und die
künstlerische Bedeutung auf der anderen Seite gegenüber.
Für die Frage, ob der künstlerische Stellenwert eines Tonträgers als gering einzustufen ist, hat
u.a. „indizielle Bedeutung“, welche Beachtung der Tonträger in der Fachpresse gefunden hat,
das Ansehen, das er beim Publikum genießt, Echo und Wertschätzung in Kritik und
Wissenschaft (BVerfG v. 27.11.1990, 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130, 148; BVerwG v.
18.02.1998, NJW 1999, 76,79). Bei der Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass
Kunstwerke Wirkungen nicht nur auf der ästhetischen, sondern auch auf der realen Ebene
entfalten. Gerade Kinder und Jugendliche werden häufig, wenn nicht sogar in der Regel, den
vollen Gehalt eines Kunstwerkes nicht erfassen können.

Die Bundesprüfstelle vermag in den wiedergegebenen Texten über die Tatsache hinaus, dass
die Aussagen zum Teil in Versform erfolgen und in Musikform vorgetragen sind, keinen
besonderen künstlerischen Wert festzustellen. Ein besonderes künstlerisches Konzept, das
über die Verbreitung von Freude über das Töten von Menschen als einzigem Thema des
Tonträgers hinausgeht, ist nicht vorhanden. Auch Kritik an gesellschaftlich relevanten
Themen lässt sich den Texten nicht entnehmen. Die als künstlerisch zu geltende Umsetzung
der Aussage in Versform und die musikalische Darstellung dienen lediglich dem Zweck,
dadurch die Wirkung der Botschaft zu erhöhen. Von einer kreativen Gestaltung oder einer
Einbettung in eine Gesamtkonzeption eines Kunstwerkes kann keine Rede sein. Auch eine
werkgerechte Interpretation führt lediglich zu dem Ergebnis, dass auch die Form der Aussage
durch Lieder keinen eigenen künstlerischen Wert enthält. Irgendein Echo, das die Lieder in
Kritik oder Wissenschaft gefunden hätten, ist nicht festzustellen.

Das Gremium hat auch nicht verkannt, dass es sich vorliegend um eine Band aus der Black
Metal Szene handelt und daher „härtere Texte“ keine Seltenheit sind.
„Die Black Metaller sehen sich in Opposition zu den Werten und Normen der Gesellschaft, da
sie diese als heuchlerisch und verlogen betrachten. Im Bestreben zur Abgrenzung stilisiert
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sich der Black Metal in letzter Konsequenz als das „ultimativ Böse“. Die Affinität zum
Satanismus beziehungsweise zu satanistischer Symbolik erklärt sich daher aus der
Möglichkeit zur Provokation und Selbstausgrenzung in einer christlich geprägten
Gesellschaft. Black Metallern erscheint das Christentum allgemein als heuchlerisch, und sie
betrachten es nur als totalitäre Ideologie, die das Individuum durch Moralismus und
Obrigkeitshörigkeit einschränken würde“ (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Black_Metal)
Auch wenn Texte aus der Metal Szene teilweise inhaltlich krasse Themen aufgreifen, so ist
damit jedoch nicht die Wortwahl und das Propagieren von Tötung als Hauptthema des
verfahrensgegenständlichen Tonträgers gerechtfertigt.

Die Bundesprüfstelle kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Kunstgehalt der Lieder als
gering einzustufen ist.

Demgegenüber geht die Bundesprüfstelle auf Grund der genannten Textpassagen davon aus,
dass die Jugendgefährdung erheblich ist. Nach Auffassung des Gremiums können nicht alle
minderjährigen Konsumenten die Lieder und die darin enthaltenen Botschaften so
entschlüsseln, dass die sozialethisch desorientierende Wirkung der Texte relativiert wird.
Insbesondere ist für minderjährige Rezipienten auch nicht erkennbar, dass es sich laut
Aussage der Verfahrensbeteiligten um „Fantasiegeschichten“ handeln soll. Tötungen von
Menschen werden teilweise detailliert beschrieben (Titel 06: „Nun lasse mich dein Blut
vergießen, / um zu stillen uns’re Wut. / Ein Kehlenschnitt schon wars getan,“). Eine kritische
Auseinandersetzung mit den Bedeutungen der Texte unterbleibt. Diese können auch nicht
durchgängig nur als beschreibend oder distanziert angesehen werden, da oftmals aus der Ich-
oder Wir-Perspektive erzählt wird (Titel 05, 07 „ich“, Titel 06 „wir“). Gerade diese
Erzählweise ordnet den Interpreten die Botschaften der Texte zu.

Das Recht des Stärkeren und seine rücksichtslose sowie willkürliche Durchsetzung ohne
jeglichen Respekt vor den Mitmenschen prägen die verfahrensgegenständlichen Texte. In
jugendaffiner Weise besingen die Interpreten die Mechanismen von Gewalt, Todesangst,
Demütigung und Skrupellosigkeit. Dies geschieht gerade nicht distanziert oder beklagend,
sondern die Interpreten stellen sich in vielen Textpassagen gerade als die Protagonisten dar.

Nach Auffassung des Gremiums sind die Belange des Jugendschutzes deshalb gegenüber dem
geringen Kunstgehalt der Lieder als vorrangig einzustufen.

Auch bei einer Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und dem Grundrecht
auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG ist das Ergebnis aus oben genannten
Gründen kein anderes. Zwar gibt dieses Grundrecht jedermann das Recht, seine Meinung in
Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, es findet seine Grenzen jedoch u.a. in
den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend (Art. 5 Abs. 2 GG). Das
Jugendschutzgesetz (JuSchG) als Schrankengesetz muss wiederum im Lichte der Bedeutung
der Meinungsfreiheit gesehen werden (BverfGE 7, 198, 208).

Aus den Liedern der CD ist die Äußerung einer bestimmten Meinung, abgesehen von der
durch die Gestaltung der CD gezeigte Ablehnung von Religionen, nicht erkennbar. Inhaltlich
werden die Titel durch Befriedigung am Töten dominiert. Das Erziehungsziel in unserer
Gesellschaft ist darin zu sehen, dass Kinder und Jugendliche lernen sollen, andere Menschen
zu tolerieren und zu respektieren. Nach Ansicht des 12er-Gremiums ist daher die
Jugendgefährdung, die von diesen Äußerungen und der darin zu erkennenden Geisteshaltung
ausgeht, so erheblich, dass die Meinungsfreiheit gegenüber dem Jugendschutz zurückstehen
muss.
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Ein Fall von geringer Bedeutung, aufgrund dessen nach § 18 Abs. 4 JuSchG von einer
Listenaufnahme abgesehen werden kann, liegt nach Auffassung des Gremiums bereits
aufgrund der festgestellten inhaltlichen Schwere der Jugendgefährdung nicht vor. Darüber
hinaus liegen Angaben über den Umfang des Vertriebes, die die Annahme eines Falles von
geringer Bedeutung begründen könnten, nicht vor.
Es ist weder gesetzliche Aufgabe der Bundesprüfstelle noch ihr de facto überhaupt möglich,
verlässliche Daten und Fakten über die Vertriebslage der CD zu ermitteln. Auch kann
aufgrund moderner technischer Verbreitungs- und Vervielfältigungsmöglichkeiten nicht von
einem nur geringen Verbreitungsgrad der CD ausgegangen werden.

Seit April 2003 sind Trägermedien, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, § 184b oder
§ 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben, gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG in
Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) der Liste
jugendgefährdender Medien aufzunehmen.

Da der Träger nach Einschätzung des Gremiums jedoch keinen der in § 18 Abs. 2 Nr. 2
JuSchG bezeichneten Straftatbestände erfüllt, war die CD gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG in
Teil A der Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen.

Aus der Indizierungsentscheidung ergeben sich folgende Verbreitungs- und
Werbebeschränkungen:

§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
Abs. 1 Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24
       Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
       1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zu-
          gänglich gemacht werden,
       2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen einge-
          sehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich ge-
          macht werden,
       3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Ver-
          kaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in ge-
          werblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder
          überlassen werden,
       4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung
          des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen
          nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen
          Person angeboten oder überlassen werden,
       5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
       6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ih-
          nen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien
          außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, ange-
          kündigt oder angepriesen werden,
       7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie
          oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden
          oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Abs. 3 Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in
       die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem
       Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im
       Wesentlichen inhaltsgleich sind.
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Abs. 5 Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren
       zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die
       Liste anhängig ist oder gewesen ist.
Abs. 6 Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Han-
       del die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuwei-
       sen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Eine Anfechtungsklage gegen diese abschließende Entscheidung kann sodann innerhalb eines
Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim
Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage ist
gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§
25 Abs. 1, 2, 4 JuSchG; 42 VwGO). Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
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