Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen und zur Änderung weiterer Gesetze

Waffenrechts-Reform (Stand: 09.01.2023)

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aus den jetzigen Vorschriften herleiten, die Ergänzung im Gesetzeswortlaut schafft aber
zusätzliche Transparenz. Ausstellungsdatum und Befristung dienen dazu, eine Speiche-
rung nicht länger vorzunehmen als notwendig. Die Behördenkennziffer stellt sicher, dass
der Rücklauf zielsicher und verzögerungsfrei an die zuständige Behörde erfolgt. Andere
Übermittlungsvorschriften bleiben von Absatz 1 Satz 1 unberührt. Die Ergänzung in Absatz
3 Satz 1 („oder fällt die Nachberichtspflicht aus einem anderen Grund weg“) stellt klar, dass
die zuständige Behörde auch andere Gründe für den Wegfall der Erlaubnis (z.B. Verster-
ben, Verzicht, vorzeitige Rückgabe) den betreffenden Behörden mitzuteilen hat. In Absatz
3 wird eine Regelung zur Löschung der Daten nach 3 Jahren und 3 Monaten für die betei-
ligten Behörden aufgenommen, da spätestens nach 3 Jahren gemäß § 4 Absatz 3 eine
erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit durch die Waffenbehörde zu erfolgen hat und mit-
hin eine erneute Überprüfung bei den Behörden aus Absatz 1 und 2 einzuleiten ist.

Zu § 6b (Mitteilungspflichten anderer Behörden)

Diese Vorschrift stellt sicher, dass auch relevante Erkenntnisse anderer Behörden der ört-
lichen Waffenbehörde zugänglich gemacht werden.

Hierzu werden alle Behörden verpflichtet, im Fall des Bekanntwerdens von Tatsachen über
eine Person, die Bedenken gegen deren Zuverlässigkeit nach § 5 begründen oder die auf
eine aufgrund einer psychischen Störung bestehende Eigen- oder Fremdgefährdung oder
auf Wahnvorstellungen hinweisen, die örtliche Waffenbehörde zur Prüfung anzufragen, ob
die Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen entsprechenden Antrag
gestellt hat. Falls die örtliche Waffenbehörde nicht die zuständige Behörde ist, hat sie die
Daten an die örtliche Waffenbehörde zu übermitteln. Diese hat dann zu prüfen, ob die Per-
son Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen Antrag gestellt hat. Falls dies
der Fall ist, übermittelt die andere Behörde der zuständigen Waffenbehörden die über die
Person relevanten Erkenntnisse. Im Übrigen sind alle Daten unverzüglich zu löschen.

Zu § 6c (Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden)

Diese Vorschrift normiert die Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Erkenntnissen der
Waffen- zur Jagdbehörde. Da ein Jagdschein bereits zum Umgang mit Waffen berechtigt,
muss zwingend die Jagdbehörde Kenntnis bekommen, wenn eine Zuverlässigkeit oder Eig-
nung nach § 5 f. nicht mehr gegeben ist.

Zu Nummer 7

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen entfalten auf Grund ihrer Ähnlichkeit mit
scharfen Schusswaffen ein Drohpotential und werden oft, insbesondere zum Jahreswech-
sel, eingesetzt, um Polizisten und Rettungskräfte zu attackieren. Ferner sind sie oftmals
nicht – auch nicht von Polizeikräften - auf den ersten Blick von scharfen Schusswaffen zu
unterscheiden, was nicht selten zu gefährlichen Situationen führt.

Die missbräuchliche Verwendung dieser Waffen ist daher einzuschränken, ohne dabei das
subjektive Sicherheitsbedürfnis Einzelner zu verneinen.

Deswegen soll es künftig für den Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und
Signalwaffen eines Kleinen Waffenscheins bedürfen. Dies ist bisher nur für das Führen von
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen - erforderlich. Der Antragsteller hat sich damit
einer Prüfung seiner Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung und Sachkunde zu unterziehen,
wodurch der Zugang zu diesen Waffen reglementiert und kontrolliert wird, um missbräuch-
liche Verwendungen besser verhindern zu können.

Armbrüste, die bislang erlaubnisfrei waren, werden nun den Schreckschuss-, Reizstoff- und
Signalwaffen im Wesentlichen gleichgestellt gleichgestellt – auch der Erwerb und Besitz
von Armbrüsten erfordert nunmehr einen Kleinen Waffenschein. Mit einer Armbrust ver-
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schossene Bolzen können Schutz-westen der Schutzklasse 1 mit Stichschutz durchschla-
gen, was ihre besondere Gefährlichkeit zeigt. Fallbeispiele belegen, dass Armbrüste als
Tatmittel gegen Menschen eingesetzt werden. Im Phänomenbereich Rechtsextremismus
erwerben Personen Armbrüste unter Ausnutzung der Erlaubnisfreiheit und der dadurch feh-
lenden Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Zu Nummer 8

Das erlaubnisfreie Schießen auf Schießstätten wird durch die Neuregelung auf die aufge-
listeten Schusswaffen, deren Spezifikation bzw. Kaliber beschränkt. Hierdurch soll den Ge-
fahren, die mit dem uneingeschränkten Gebrauch von Schusswaffen außerhalb von
Schießstätten einhergehen, Rechnung getragen werden, insbesondere was das Trainieren
und die Fertigkeiten mit sog. halbautomatischen Schusswaffen anbelangt.

Die Einschränkung gilt nur für Personen, welche über keine waffenrechtliche Erlaubnis ver-
fügen. Gleichzeitig werden die Belange und Interessen der Jagd-, Schützen- und Schieß-
sportvereine sowie der Brauchtumsschützen an der Nachwuchsgewinnung hinreichend be-
achtet. Das Schießen mit anderen als den genannten Waffen ist nur noch Personen mög-
lich, welche entweder Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind oder über ein soge-
nanntes Negativtestat, d.h. einem Nachweis, dass sie nicht mit einem Waffenverbot nach §
41 WaffG belegt sind, verfügen. Beides ist durch die betreffende Person dem Inhaber der
Schießstätte oder der aufsichtführenden Person nachzuweisen. In Bezug auf ein Waffen-
verbot ist das Schießen Personen nur dann gestattet, wenn es von der Reichweite des
Verbots nicht umfasst ist. Personen, die mit einem Waffenverbot nach § 41 Absatz 1 belegt
sind, ist das Schießen mit Waffen nach Satz 1 Nr. 1 verwehrt; Personen, die mit einem
Waffenverbot nach § 41 Absatz 2 belegt sind, ist das Schießen mit Waffen nach Satz 1 Nr.
2 verwehrt.

Das sogenannte Negativtestat ist im Vorfeld durch die Person bei örtlich zuständigen Be-
hörden mit Kenntnis zu Waffenverboten zu beantragen und wird von dieser der Person
schriftlich oder elektronisch, auch per E-Mail zugesandt. Für Personen ohne Eintrag im Na-
tionalen Waffenregister (NWR) kann dies auch durch eine Ieere Betroffenenauskunft aus
dem NWR erfolgen. Zur Verhinderung von Missbrauch ist der Schießstättenbetreiber ver-
pflichtet, sich neben dem Testat auch einen gültigen amtlichen Ausweis der Person vorle-
gen zu lassen. Die Vorlage eines Identitätsnachweises kann auch in digitaler Form (z.B.
eingescannte Kopie) erfolgen. Das Testat darf am Tag des Schießens nicht älter als 12
Monate sein. Die 12-monatige Frist ist angelehnt an das Nachweiserfordernis in § 14 Absatz
3 WaffG und verhindert so eine Überbelastung von Bürger und Behörde.

Zu Nummer 9

Mit dem neuen § 36 Absatz 3a wird klarstellend eine gesetzliche Informationspflicht der
Waffenbehörden eingeführt. Sofern der Wohn- und Aufbewahrungsort der Schusswaffe ei-
nes Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis voneinander abweichen, ist die örtlich zu-
ständige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Inhaber der waffenrechtlichen Er-
laubnis seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 49 Absatz 1) verpflichtet, diejenige Behörde,
in deren Zuständigkeitsbereich die Waffen aufbewahrt werden, hierüber zu informieren. Die
Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Waffen befinden, ist auch für die Aufbe-
wahrungskontrollen zuständig.

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Die Änderung schafft die waffenrechtlichen Voraussetzungen für die künftige jagdliche Ver-
wendung von Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer
1.2.4.1 – nicht jedoch Vorrichtungen, die das Ziel markieren – und Nachtsichtvorsätzen und
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Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2. Dabei reicht die Aus-
nahme vom waffenrechtlichen Verbot nur soweit, wie auch die Verwendung dieser Vorrich-
tungen und Gegenstände keinem jagdrechtlichen Verbot unterliegt. Entsprechend der kor-
respondierend vorgesehenen Änderung in § 19 Absatz 1 Nummer 5 BJagdG (Artikel 2
Nummer 3) ist der waffenrechtliche Umgang damit für die Jagd auf Schwarzwild (insbeson-
dere zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest) und bestimmte invasive Arten nicht
verboten.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 11

Mit dem neuen § 43 Absatz 2 Satz 2 wird im Zusammenhang mit der Einbeziehung des
Zollkriminalamts in die Prüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung eine Durch-
brechung des Steuergeheimnisses nach § 30 der Abgabenordnung geregelt, um dem Zoll-
kriminalamt als einer Finanzbehörde nach § 1 des Finanzverwaltungsgesetzes eine Prü-
fung des § 30 Abgabenordnung für jede einzelne Datenübermittlung an die Waffenbehör-
den zu erleichtern.

Der neue Satz 3 ermächtigt die Gesundheitsbehörden zur Übermittlung der für die Beurtei-
lung der persönlichen Eignung eines Antragstellers oder Erlaubnisinhabers relevanten Er-
kenntnisse und begründet für die Angehörigen der Gesundheitsbehörden eine gesetzliche
Befugnis zur Offenbarung der ihnen anvertrauten oder sonst bekanntgewordenen fremden
Geheimnisse, namentlich der zum persönlichen Lebensbereich des Antragstellers oder Er-
laubnisinhabers gehörenden Geheimnisse aus dem Gesundheitsbereich. Die Norm stellt
einen Rechtfertigungsgrund im Hinblick auf § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) (Verlet-
zung von Privatgeheimnissen) dar.

Zu Nummer 12

Die Mitteilung von diesen Änderungen sind sowohl aus datenschutzrechtlichen Gründen
erforderlich, als auch um der Nachberichtspflicht effektiv nachzukommen. Die Mitteilungen
von Namensänderungen helfen, die betreffende Person korrekt zu identifizieren und Ver-
wechslungen zu vermeiden. Durch die Mitteilung des Todes des Betreffenden kann der
Datensatz gelöscht werden, was datenschutzrechtlich geboten ist und insbesondere den
Aspekt der Datensparsamkeit berücksichtigt. Adressänderungen sind wichtig, damit die ört-
lich zuständige Waffenbehörde ohne Verzögerung und ohne Umwege die Meldung erreicht.
Zugleich wird damit das Risiko, dass zuerst die unzuständige Waffenbehörde eine Meldung
erhält und damit zu Lasten des Betroffenen weitere Kenntnisträger eingebunden werden,
ausgeschlossen. Solange das Prinzip „once only“ nicht allgemein effektiv in der IT-Struktur
der öffentlichen Verwaltung etabliert ist und im vorliegenden Verfahren auch das NWR noch
nicht geeignet ist, den Kerndatensatz führend für die weiteren verfahrensbeteiligten Stellen
zu speichern und verfügbar zu machen, soll die nötige Datenqualität bei Änderungen durch
Übermittlung der Waffenbehörden an die speichernden Stellen gewährleistet werden.

Zu Nummer 13

Notwendige Folgeänderung zur Zuständigkeit des BKA nach § 2 Absatz 6.

Zu Nummer 14

Die Regelung sanktioniert den Umgang mit den verbotenen kriegswaffenähnlichen halbau-
tomatischen Feuerwaffen und verleiht so der Verbotsnorm entsprechende Wirkung.
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Zu Nummer 15

Die Änderung ermöglicht es, neben Bediensteten anderer Staaten auch solche von zwi-
schen- beziehungsweise überstaatlichen Einrichtungen durch Vereinbarung oder Zustim-
mung vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes freizustellen. Damit wird unter ande-
rem der Tatsache Rechnung getragen, dass auch Organe oder Agenturen der Europäi-
schen Union über eigenes bewaffnetes Personal verfügen oder künftig damit ausgestattet
werden sollen. Die Änderung verbessert insoweit deren Möglichkeit, im Geltungsbereich
des Waffengesetzes mit inländischen Behörden zusammenzuarbeiten.

Zu Nummer 16

Zu Absatz 24

§ 58 Absatz 24 sieht für Besitzer kriegswaffenähnlicher halbautomatischer Feuerwaffen
eine Altbesitz- und Übergangsregelung vor. Entscheidend ist eine Veränderung der Waffe
dahingehend, dass sie ihrer äußeren Form nach nicht mehr als kriegswaffenähnlich im
Sinne der hier getroffenen Bestimmung gilt. In Betracht kommen insbesondere Verände-
rungen, etwa durch Umbau der für Kriegswaffen charakteristischen Waffenbestandteile
(siehe dazu Begründung zu Nummer 16), sodass im Ergebnis die kriegswaffentypische Op-
tik entfällt.

Zu Absatz 25

Um eine Kriminalisierung der Besitzer der mit Inkrafttreten des Gesetzes verbotenen kriegs-
waffenähnlichen halbautomatischen Feuerwaffen zu vermeiden, schafft Absatz 25 eine Re-
gelung zur Straffreiheit.

Zu Absatz 26

§ 58 Absatz 25 statuiert eine Übergangsregelung für das Erfordernis des Kleinen Waffen-
scheins als Voraussetzung für Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Sig-
nalwaffen sowie Armbrüsten. Besitzer einer solchen Waffe oder Armbrust sind verpflichtet,
diese innerhalb von drei Jahren bei der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen und einen
Kleinen Waffenschein zu beantragen oder die Waffe oder Armbrust einem Berechtigten zu
überlassen.

Zu Absatz 27

§ 58 Absatz 26 schafft für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
eine Altbesitzregelung. Personen, die bereits eine Erlaubnis zum Führen haben, sind ver-
pflichtet, die Sachkundeprüfung nachzuholen. Das Erfordernis der Nachholung der Sach-
kundeprüfung gilt auch für Personen, welche im Besitz einer Armbrust sind.

Zu Absatz 28

Mit dieser Regelung wird eine erneute bundesweite einjährige Waffen- und Munitionsam-
nestie beginnend drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgenommen. Ziel der Re-
gelung ist es, die Zahl der sich in Umlauf befindlichen illegalen Waffen zu verringern,
wodurch ein wahrnehmbarer Beitrag zur inneren Sicherheit geleistet werden kann. Wie
auch bei der Regelung in 2017 soll auch der Transport der Waffen oder Munition zur Ab-
gabe bei der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle der Regelung unterfallen.
Diese Begünstigung gilt nur für den direkten Weg von dem Ort, an dem Waffen oder Muni-
tion aufbewahrt sind, zu dem Ort der Übergabe an eine Waffenbehörde oder Polizeidienst-
stelle. Weiterhin wird die Abgabe der unerlaubt besessenen Waffe oder unerlaubt beses-
senen Munition im Verwaltungsverfahren nicht dahingehend sanktioniert, dass die betref-
fende Person als waffenrechtlich unzuverlässig erachtet wird. Dies würde den Sinn und
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Zweck der Amnestie – Abgabe der unerlaubt besessenen Waffen und Munition – konterka-
rieren.

Zu Nummer 17

Unter die Definition fallen alle Halbautomaten gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 Nummer 2.2 2. Alternative, sofern ein Abgleich der äußeren Merkmale mit Vollautomaten,
die Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sind, ergibt,
dass der Anschein einer Kriegswaffe hervorgerufen wird. Es sind für den Abgleich Vollau-
tomaten, welche in der Kriegswaffenliste unter Nummer 29 aufgeführt sind (Anlage 1 zu §
1 Absatz 1 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), heranzuziehen.

Folgende äußerliche Merkmale einer halbautomatischen Feuerwaffe sind dabei insbeson-
dere geeignet, den äußeren Anschein einer Kriegswaffe hervorzurufen: Ein herausstehen-
des langes Magazin / Trommelmagazin, Mündungsfeuerdämpfer (bzw. Mündungsbremse /
Stabilisator), Kühlrippen oder andere sichtbare, der Kühlung dienende Vorrichtungen am
Handlauf, ein pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. Vorderschaft kombinierter Griff, eine Auf-
stützvorrichtung sowie eine (Teleskop-) Schulter-stütze, die teilweise kipp- oder schiebbar
ist. Maßgeblich für die Beurteilung des äußeren Anscheins ist dabei die Gesamtbetrachtung
der äußeren Merkmale.

Zu Nummer 18

Weder für die olympischen Schießdisziplinen noch für die Jagd besteht ein objektives Be-
dürfnis für den Erwerb und Besitz von kriegswaffenähnlichen halbautomatischen Feuerwaf-
fen. Sie sollen in erster Linie das Gefühl vermitteln, mit einer Kriegswaffe zu schießen. Au-
ßerdem wirken kriegswaffenähnliche halbautomatische Feuerwaffen durch ihre martiali-
sche Optik besonders anziehend auf bestimmte Personenkreise und Tätergruppen, welche
für Amoktaten und Terroranschläge eine hohe Relevanz aufweisen. Durch ihre Funktiona-
lität in Kombination mit der auf ihrem martialischen Äußeren beruhenden Anziehungskraft
weisen sie ein besonders hohes Gefährdungspotential auf. Im Ausland wurden kriegswaf-
fenähnliche halbautomatische Schusswaffen bereits für terroristische Anschläge mit einer
besonders hohen Anzahl an Todesopfern und Schwerverletzten verwendet. Bei den terro-
ristischen Anschlägen in Utoya, Norwegen und Christchurch, Neuseeland wurde von den
Tätern in einem über das Internet und die sozialen Medien weit verbreiteten Manifest expli-
zit zur Nachahmung aufgerufen. Vor diesem Hintergrund ist das Verbot erforderlich, um die
Verfügbarkeit dieser Feuerwaffen einzuschränken. Insofern werden die in Anlage 1 defi-
nierten kriegswaffenähnlichen halbautomatischen Feuerwaffen zu verbotenen Gegenstän-
den erklärt.

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderungen zu Nummer 7 bezüglich Schreck-
schuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sowie Armbrüsten. Um insgesamt die erlaubnisfreie
Verfügbarkeit von Armbrüsten einzuschränken, ist es folgerichtig, nun auch Handel und
Herstellung der Erlaubnispflicht zu unterwerfen.

Zu Buchstabe b

Für das Führen der Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist künftig das Ablegen
einer Sachkundeprüfung erforderlich. Hierdurch ist gewährleistet, dass Personen, die Um-
gang mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen - außerhalb ihres befriedeten Besitz-
tums haben, über die notwendigen Kenntnisse verfügen, wodurch das von diesen Waffen
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ausgehende Gefahrenpotential verringert wird. Art und Durchführung der Sachkundeprü-
fung bestimmen sich wie bei scharfen Schusswaffen nach §§ 1 bis 3 der Allgemeinen Waf-
fengesetz-Verordnung.

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Nummer 7. Für das Führen von
Armbrüsten ist ein Kleiner Waffenschein erforderlich.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesjagdgesetzes)

Zu Nummer 1

Die nunmehr zulässige jagdliche Verwendung von Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Be-
leuchten des Zieles, Nachtziel- und Nachtsichtgeräten und Infrarotaufhellern erfordert künf-
tig besondere Kenntnisse und erweiterte Sorgfaltspflichten, die zu vermitteln und in der Jä-
gerprüfung abzuprüfen sind.

Zu Nummer 2

§ 17 Absatz 1 Satz 1a - neu - stellt – als Rechtsgrundverweisung - klar, dass die Prüfung
der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung stets der zuständigen Waffenbehörde
obliegt. Es handelt sich hier um ein Teilmodul der jagdrechtlichen Erlaubnis, das sich nach
dem Waffenrecht richtet; das schließt u.a. auch den Datenkranz für den Nachbericht nach
§ 6a Absatz 1 – neu – mit ein. In den meisten Fällen verfügt eine Jägerin oder ein Jäger
über eine Waffenbesitzkarte oder beabsichtigt nach Erwerb des Jagdscheins, eine solche
zu beantragen. Die Waffenbehörde hat bei der erstmaligen Erteilung und dann in regelmä-
ßigen Abständen von höchstens drei Jahren die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Eig-
nung zu überprüfen (§ 4 Absatz 3 WaffG). Eine parallele Prüfung durch die Jagdbehörde
ist dann nicht nur redundant, sondern bindet auch unnötig Ressourcen der Sicherheitsbe-
hörden, da bei diesen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung bereits die in § 5 Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 bis 4 WaffG aufgeführten Erkundigungen einzuholen sind. Hat die Waf-
fenbehörde eine turnusmäßige Überprüfung durchgeführt, genügt im Rahmen der Jagd-
scheinerteilung die Auskunft an die Jagdbehörde, dass Zuverlässigkeit und Eignung (wei-
terhin) gegeben sind. Sollten der Waffenbehörde zwischenzeitlich Tatsachen bekannt wer-
den, welche die Zuverlässigkeit oder Eignung in Frage stellen, wäre sie nach § 45 Absatz
2 Satz 1 WaffG ohnehin zu einer anlassbezogenen Überprüfung verpflichtet. Eine zusätzli-
che Überprüfung aus Anlass einer Jagdscheinerteilung ist daher nicht erforderlich. Unbe-
rührt von der waffenrechtlichen Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung
nach §§ 5 und 6 WaffG besteht die Verpflichtung der Jagdbehörde zur Prüfung der Zuver-
lässigkeit und körperlichen Eignung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz
3 und Absatz 4. Die Waffenbehörde stellt die nach § 5 Absatz 5 WaffG eingeholten Erkun-
digungen auch hierfür zur Verfügung.

In den zahlenmäßig eher geringen Fällen, in denen ein Jäger oder eine Jägerin über keine
Waffenbesitzkarte verfügt und eine solche auch nicht beantragen will (zum Beispiel, weil er
oder sie nur gelegentlich mit einer Leihwaffe schießt), bedeutet die Zuverlässigkeits- und
Eignungsprüfung für die Waffenbehörde einen Mehraufwand. Dennoch erscheint es zweck-
mäßig, dass Zuverlässigkeit und Eignung stets von einer Stelle geprüft werden, um einen
einheitlichen Gesetzesvollzug zu gewährleisten. Reglungen zur Befristung und damit der
Speicherdauer bleiben von der Verweisung unberührt und richten sich nach den Fach-ge-
setzen (z.B. Jagdgesetze) oder ggf. behördlichen Anordnungen.

Zu Nummer 3

Durch die Änderung in § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a BJagdG wird das Verbot von
Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und
für Schusswaffen bestimmt sind, für die Jagd von Schwarzwild und bestimmte invasive Ar-
ten aufgehoben. Der Einsatz von Nachtzieltechnik für die Jagd auf Schwarzwild und be-
stimmte invasive gebietsfremde Arten ist damit zulässig. Darüber hinaus gilt das Verbot,
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künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, ein-
schließlich Infrarotaufhellern, beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder
zu nutzen, nicht für die Verwendung künstlicher Lichtquellen, von Vorrichtungen zum An-
strahlen oder Beleuchten des Zieles, einschließlich Infrarotaufhellern, bei der Jagd auf
Schwarzwild sowie auf invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung. Das Ver-
bot der Nachtjagd nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 Bundesjagdgesetz bleibt unberührt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der
Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für
Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG))

Die Änderung ist zum einen als Folgeänderung zur Verlängerung der Wohlverhaltensfrist
in § 5 Absatz 2 WaffG erforderlich. Geschieht dies nicht, so sind Fälle wahrscheinlich, in
denen beantragende Personen gemäß den Vorschriften des WaffG zwar nicht zuverlässig
wären, jedoch durch die Verfassungsschutzbehörden keine entsprechende Nachricht erfol-
gen kann, da diesbezügliche Informationen bereits gelöscht wurden. Eine Anhebung der
Wohlverhaltensfristen ohne entsprechende Anpassung der Regelhöchstspeicherfristen im
Verfassungsschutzverbund würde demnach Personen ermöglichen, eine Waffenerlaubnis
zu erlangen, obwohl diese laut WaffG eigentlich als unzuverlässig einzustufen wären.
Ebenso ist hervorzuheben, dass in allen Bereichen des Extremismus und des Terrorismus
eine vergleichbare Entwicklung festzustellen ist: Entwicklungen vollziehen sich hier in län-
geren Zeiträumen und ein mehrjähriges unauffälliges Verhalten muss nicht gleichbedeu-
tend sein mit einem Ausstieg aus der Szene. Vielmehr können sich Personen in diesen
Bereichen derart konspirativ verhalten, dass mitunter erst nach Ablauf eines Zehnjahres-
zeitraums weitere Erkenntnisse anfallen. Dies gilt sowohl für gewaltbereite als auch für nicht
gewaltbereite Personen. Letztere können sich auch über einen längeren Zeitraum konspi-
rativ radikalisieren. Die bestehende Regelhöchstspeicherfrist von zehn Jahren wird daher
den aktuellen Gegebenheiten nicht gerecht. Zwar ist derzeit vorgesehen, dass per Einzel-
entscheidung eine längere Speicherfrist als 10 Jahre möglich ist. Bei besonders konspira-
tiven Personen oder bei Personen, die sich vermeintlich aus der Szene zurückziehen, ist
die Einzelfallentscheidung aber in der Regel ungeeignet, da es gerade aufgrund des unauf-
fälligen Verhaltens keine Anhaltspunkte gibt, die eine Verlängerung rechtfertigen.

Zu Artikel 4 (Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b.
Der für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen erforderliche Sach-
kundenachweis bedarf einer gesonderten Regelung, da es sich bei diesen Waffen nicht um
herkömmliche Schusswaffen handelt. Entsprechend ist die Sachkundeprüfung an der Ei-
genart dieser Waffen auszurichten.

Zu Nummer 2

Die Änderungen des § 6 Absatz 3 Waffengesetz bedingen die Einführung einer Eignung für
Personen, die erstmalig eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen. Es gelten bezüglich
der Begutachtung die gleichen Kriterien wie für Fälle des § 6 Absatz 2 Waffengesetz, d.h.
Anwendbarkeit des § 4 Absatz 2 – 5 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung. Regelungen
für die Begutachtung der Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben,
sind redundant, da sich alle Personen gleich welchen Alters bei erstmaliger Beantragung
einer waffenrechtlichen Erlaubnis einer Begutachtung unterziehen müssen.
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Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der
Bundespolizeibehörden)

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu § 5 Absatz 5 und 6 Absatz 1 WaffG.

Zu Nummer 2

Mit der Änderung wird die Zuständigkeit des Bundespolizeipräsidiums für die Wahrneh-
mung der neuen Aufgaben nach den neuen Regelungen in § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1
des Waffengesetzes festgelegt.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Das Gesetz soll erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Verkündung in Kraft treten, um
den betroffenen Behörden ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Umsetzung zu gewäh-
ren.
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