antwort_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen im Zusammenhang mit dem Adventskalender 2022“
▎ ▎ Frau Vera Deleja-Hotko (v.deleja-███████████████ ) Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen Durchwahl Datum 900-0001#2023/0006-0104 LfDI 131 24.03.2023 900-0001#2023/0007-0104 LfDI Ihr Schreiben vom 20.03.2023 Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, Ihre E-Mail vom 20.03.2023 habe ich erhalten. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG muss der Antrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen. Hierzu ist die Angabe des Namens und der Anschrift erforderlich. Bei einem elektronischen Antrag genügt die bloße E -Mail- Adresse nicht. Ist die Identität nicht erke nnbar, muss der Antrag nicht bearbeitet werden (Ziffer 11.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz Rheinland -Pfalz). Bereits der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift, wonach die Angabe „der Anschrift“, nicht „einer Anschrift“ gefordert wird, zeigt, dass nicht jede zustellfähige Adresse gemeint ist, sondern die privatedeutsche Meldeanschrift der antragstellenden Person. Dies deckt sich auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung, denn eine Überprüfung der Identität ist nur bei Offenlegung der ivaten pr deutschen Meldeanschrift möglich. Eine solche Identitätsüberprüfung ist auf Grundlage von § 20 der Meldedatenlandesverordnung Rheinland-Pfalz zulässig. Mit dem Verweis auf § 38 Bundesmeldegesetz („aus Anla ss der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern, deren Wohnungen oder deren melderechtlichen Verhältnissen über § 38 Abs. 1 BMG hinaus“) geht der Landesverordnungsgeber davon aus, dass die Identitätsfeststellung stets zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Ich möchte in diesem Z usammenhang anmerken, dass die hier zulässige Identitätsüberprüfung nicht gleichzusetzen ist mit der in dieser Konstellation unzulässigen Identitätsermittlung. Das in § 11 Abs. 2 S. 1 Landestransparenzgesetz normierte Erfordernis der Identitätsoffenlegung wurde auch bereits gerichtlich überprüft: So verletzt dieses nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz auch nicht das nach der Landesverfassung garantierte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (VerfGH RhPf, Beschl. Vom 27.10.2017 -VGH B 37/16 -NVwZ 2018 S. 492). Sie haben meiner Behörde keine private deutsche Meldeadresse genannt. Somit liegt eine formelle Antragsvoraussetzung nicht vor mit der Folge, dass die in § 12 Ab s. 3 S. 1 LTranspG normierte

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Geschäftszeichen Schreiben vom 24.03.2023 und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz 900-0001#2023/0006-0104 LfDI Seite 2 von 2 Monatsfrist noch nicht angefangen hat zu laufen.Bereits jetzt möchte ich mitteilen, dass meine Behörde die weitere Korrespondenz in diesem Vorgang von nun an nicht mehr per E-Mail oder über die Plattform FragdenStaat sondern ausschließlich per Briefpost an Ihre private deutsche Meldeadresse führen wird, sofern Sie diese unserer Behörde mitteilen möchten. Dieser Entscheidung liegt die Erwägung zugrunde, das Risiko eines Identitätsmissbrauchs zu verringern. Auch diese Vorgehensweise steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Durch die Antragstellung nach § 11 Abs. 1 S. 1 LTranspG wird zwischen dem Antragsteller und der transparenzpflichtigen Stelle ein Verwaltungsrechtsverhältnis begründet. Der Bescheid über die Entscheidung des Antrages stellt einen Verwaltungsakt dar, für dessen Bekanntgabe nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Kenntnis der Meldeadresse erforderlich ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Zwar gilt gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 LTranspG, dass für den Fall, dass eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt wird, nur dann eine andere Art bestimmt werden darf, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Diese Regelung bezieht sich allerdings lediglich auf die Form der zur Verfügung gestellten Informationen. Eine Regelung hinsichtlich Form der Entscheidung bzw. des Bescheides über den Antrag enthält das Landestransparenzgesetz hingegen nicht. Die Wahl der Form der Entscheidung sowie des Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde nach §1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Im Rahmen dessen wird das vorliegende Verfahren auf dem Postweg geführt. Dies folgt aus der Erwägung, dass die Beweislast für den Zugang d es Bescheides im Zweifel bei meiner Behörde liegt (vgl. § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 2 2. Hs VwVfG) und der Nachweis des Zugangs bei einer E-Mail-Adresse unsicherer ist als auf dem Postweg. Sofern Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist die Bestellung einer/eines Empfangsbevollmächtigten möglich: Gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 15 S. 1 VwVfG hat ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einer/einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. In diesem Fall erfolgt die weitere Korrespondenz in dieser Sache von Seiten unserer Behörde ausschließlich an die Postadresse der/des Empfangsbevollmächtigten. Da meiner Behörde die Identitätsüberprüfung durch Meldedatenabfrage bei Verfahrensbeteiligten im Ausland nicht möglich ist, ist in diesem Falle der Nachweis der Identität durch die Übermittlung eines amtlichen Ausweisdokuments oder Meldenachweises (in Kopie) zu erbringen. Zudem ist die Urkunde der Empfangsvollmacht nachzuweisen. Sollte(n) die Urkunde(n) in einer fremden Sprache verfasst sein, so ist zusätzlich hierzu eine Übersetzung vorzulegen. Die Amtssp rache ist nach § 1 LVwVfG i. V. m. § 23 Abs. 1 VwVfG deutsch. Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen (§ 1 LVwVfG i. V. m. § 23 Abs. 2 S. 1 VwVfG). Abschließend möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass Ihr Antrag bis zur Identitätspreisgabe keiner weiteren Bearbeitung zugeführt wird. Wie bereits ausgeführt, erfolgt die weitere Korrespondenz in dieser Sache von Seiten unserer Behörde von nun an per Briefpost und nicht über FragdenStaat. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. ███ ▎ ███ ▎ ██ ▎
