Nachfrage zur Kleinen Anfrage Nr. 2167 FFH-Gebiet Börnicker Feldmark
2934-302 112 Lenzen-Wustrower Elbniederung Rotbauchunke A 3552-303 397 Lietzen/Döbberin Rotbauch unke 3551-302 66 Lietzener Mühlental Rotbauch unke B 3048-301 344 Lindhorst Rotbauch unke B 2943-301 287 Lindower Rhin und Fristower Plagge Rotbauchunke 2947-304 345 Lübbesee Rotbauch unke 2847-325 726 Lübbesee Ergänzung Rotbauch unke 4247-303 282 Lugkteichgebiet Rotbauchunke 3050-303 435 Lunower Hölzchen Rotbauchnke 2638-301 203 Marienfließ Rotbauchnke 3551-301 67 Matheswall/Schmielensee Rotbauchunke B 3551-325 734 Matheswall/Schmielensee Ergänzung Rotbauchunke 2849-302 137 Melzower Forst Rotbauchunke 4446-301 495 Mittellauf der Schwarzen Elster Rotbauchunke 4345-303 629 Mittellauf der Schwarzen Elster Ergänzung Rotbauchunke 3754-303 215 Mittlere Oder Rotbauchunke 3045-301 31 Moncapricesee Rotbauchunke 3649-303 559 Müggelspreeniederung Rotbauch unke 3450-309 396 Müncheberg Rotbauchunke 3450-320 738 Müncheberg Ergänzung lRotbauchunke 3149-302 138 Niederoderbruch Rotbauchnke 3339-301 117 Niederung der Unteren Havel/Gülper See Rotbauchunke 3148-301 74 Nonnenfließ-Schwärzetal Rotbauch unke 3845-307 609 Nuthe, Hammerfließ und Eiserbach Rotbauchunke 3243-301 463 Oberes Rhinluch Rotbauchunke 3243-303 674 Oberes Rhinluch Ergänzung Rotbauchunke 3352-301 635 Oderaue Kienitz Rotbauchunke. 3453-301 547 Oderinsel Kietz Rotbauchnke 3954-301 349 Oder-Neiße Rotbauchunke 3553-308 607 Oder-Neiße Ergänzung Rotbauchunke. 3252-301 111 Odervorland Gieshof Rotbauchunke. B 3151-301 387 Oderwiesen Neurüdnitz Rotbauchunke B 3653-302 114 Oderwiesen nördlich Frankfurt Rotbauchunke- B -- 3852-303 165 Oelseniederung mit Torfstichen Rotbauchunke ä 3049-303 346 Parsteinsee Rotbauchunke A 3747-304 166 Pätzer Hintersee Rotbauchunke c 4549-303 372 Peickwitzer Teiche Rotbauchunke D 4152-302 224 Peitzer Teiche Rotbauchnke 2950-303 439 Pinnow Rotbauchunke B 3149-303 139 Plagefenn Rotbauchnke 2847-304 147 Platkowsee-Netzowsee-Metzelthin Rotbauchunke 3853-303 474 Pohlitzer Mühlenfließ Rotbauch unke c 2948-304 140 Poratzer Moränenlandschaft Rotbauch unke c 4547-303 509 Pulsnitz und Niederungsbereiche Rotbauch unke B 3138-303 353 Quitzöbler Dünengebiet Rotbauchnke 2943-302 290 Rheinsberger Rhin und Hellberge Rotbauchunke D Rheinsberger Rhin und Hellberge 3043-302 666 Ergänzung Rotbauch unke c 3450-302 142 Ruhisdorfer Bruch Rotbauch unke 2752-302336 Salveytat Rotbauchunke c 4248-305 283 Sandteichgebiet Rotbauchunke Schlabendorfer Bergbaufolgelandschaft - 4149-302 280 Lichtenauer See Rotbauchunke 2652-301 101 Schwarzer Tanger Rotbauchnke 4649-303 ,373 Schwarzwasserniederung Rotbauchunke
Qrv, 1.41AK e I eo-ovc Anm. evu Schweinitzer Fließ Rotbauchun ke 2848-304 457 Schwemmpfuhl Rotbauchunke D 3850-301 250 Schwenower Forst Rotbauchunke c 3850-303 715 Schwenower Forst Ergänzung Rotbauchunke B 4249-302 170 Seeser Bergbaufolgelandschaft Rotbauchunke c 2945-302 367 Seilershofer Buchheide Rotbauchnke D Sergen-Katlower Teich- und 4252-301 225 Wiesenlandschaft Rotbauchunke c 4549-302 369 Sorgenteich Rotbauchunke c 3651-303 651 Spree Rotbauchunke c 2849-304 261 Steinhöfel-Schmiedeberg-Friedrichsfelde Rotbauchunke c 3450-303 144 Stoberal Rotbauchunke B 3951-301 223 Stockshof - Behlower Wiesen Rotbauch unke B 2845-301 320 Stolpseewiesen-Siggelhavel Rotbauchunke D 274-30 136 Stromgewässer Rotbauchunke c 2849-303 146 Suckower Haussee Rotbauchunke 4352-301 230 Talsperre Spremberg Rotbauchunke D Tannenbusch und Teichlandschaft Groß 4248-304 279 Mehßow Rotbauch unke c 4548-302 377 Teichgebiet Kroppen-Frauendorf Rotbauchnke B 4350-301 171 Teichlandschaft Buchwäldchen-Muckwar Rotbauchunke c 3150-302 235 Tongruben Neuenhagen Rotbauchnke c 2945-303 426 Tornow Rotbauchunke B 3248-302 267 Trampe Rotbauchunke c 3552-301 68 Treplin-Alt Zeschdorfer Fließtal Rotbauchnke c 2834-301 356 Untere Löcknitzniederung Rotbauchunke B 2833-302 358 Untere Rhinowwiesen Rotbauchunke c 2951-302 150 Unteres Odertal Rotbauchunke c 3752-302 184 Unteres Schlaubetal Rotbauchunke D 3949-301 52 Unterspreewald Rotbauchunke c 4150-303 331 Vetschauer Mühlenfließ - Teiche Stradow Rotbauchunke c 3348-301 614 Weesower Luch Rotbauchunke B 3048-302 347 Werbellinkanal Rotbauch unke c 2833-301 110 Werder Besandten Rotbauchunke B 2933-301 108 Werder Kietz Rotbauchunke B 2934-304 109 Werder Mödlich Rotbauchunke B 2934-305 720 Werder Mödlich Ergänzung Rotbauchunke B 4145-301 382 Wiepersdorf Rotbauchunke c 4049-301 60 Wiesenau Rotbauchunke c 2945-301 338 Zehdenicker - Mildenberger Tonstiche Rotbauchunke C — 3449-303 519 Zimmersee Rotbauchunke
Kleine Anfrage 2415 Anlage (zu Frage 8) FP 810: Extensive Bewirtschaftung von Einzelflächen auf Grünland durch Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung Fördervoraussetzungen Die Dauergrünlandfläche oder die sonstigen Flächen befinden sich im ersten Antragsjahr in der für Brandenburg und Berlin nach Aspekten des Natur-, Gewässer- und Moorschutz festgelegten Kulisse und sind als förderfähig ausgewiesen. Ein Bestätigungsvermerk der zuständigen Naturschutzbehörde ist einmalig vom Antragsteller für den 5jährigen Verpflichtungszeitraum der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Förderverpflichtungen a) Verzicht auf wendende und lockernde Bodenbearbeitung (kein Pflügen, Grubbern oder Scheiben), b) Verzicht auf das Ausbringen von mineralischen Stickstoffdüngemitteln. Sonstige Bestimmungen a) Auf den Flächen der Maßnahmen Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung und Beweidung mit Schafen ist eine entzugsorientierte mineralische Düngung mit P, K, Mg, Kalk und Mikronährstoffen zulässig, wenn die aktuellen Bodenuntersuchungsergebnisse die Unterschreitung der Gehaltsklasse C ausweisen. Das Bodenuntersuchungsergebnis (nicht älter als 24 Monate) ist vorzulegen. b) Der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin nutzt das Dauergrünland oder die sonstigen Flächen im Verpflichtungszeitraum mindestens einmal bis 15. Oktober durch Beweidung und/oder Mand mit Beräumung des Mähgutes. c) Der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin nimmt im Verpflichtungszeitraum auf den beantragten Flächen keine der folgenden Maßnahmen vor: - Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, - Beregnung, - Meliorationen. Die zuständige Behörde für Pflanzenschutz kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ausnahmsweise genehmigen, wenn der Verzicht auf die Anwendung hinsichtlich der Flächennutzung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. Der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin hat die Pflicht die Grünlandnarbe durch eine schonende Bewirtschaftung zu erhalten. Bei der Nutzung des Dauergrünlandes durch Beweidung und/oder Mand ist ein mittlerer jährlicher Tierbesatz von mindestens 0,3 RGV je ha Hauptfutterfläche des Betriebes nachzuweisen. Eine Kombination mit einzelnen Maßnahmen unter Punkt D 2 ist gemäß Kombinationstabelle zulässig. Sofern es aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlich ist, kann ggf. ein Nutzungsplan vereinbart werden, dessen Einhaltung durch die für Naturschutz zuständige Stelle zu bestätigen ist.
h) Die Ausbringung von festen oder flüssigen Gärresten aus Biogasanlagen oder das Ausbringen von Biogasgülle auf beantragten Schlägen ist erlaubt, soweit die Ausbringung organischer und organisch-mineralischer Düngemittel einschließlich Weidegang 100 kg N / ha nicht übersteigt, Höhe der Zuwendung Grundförderung Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung 140 Euro je ha und Jahr und zusätzlich a) 50 Euro je ha und Jahr für den Verzicht auf jegliche Düngung oder b) 80 Euro je ha und Jahr für die Beweidung mit Schafen oder c) 85 Euro je ha und Jahr für den Verzicht auf jegliche Düngung und die Beweidung mit Schafen FP 850: Pflege extensiver Obstbestände Fördervoraussetzungen Der Obstbaumbestand darf (bezogen auf die Parzelle, ha) 40 Bäume je ha nicht unter- und 100 Bäume je ha nicht überschreiten. Förderverpflichtungen Die Zuwendungsempfänger führen die beiden folgenden Maßnahmen durch: a) einen Erhaltungsschnitt im 1. oder 2. Verpflichtungsjahr und b) eine regelmäßige, jährliche Bewirtschaftung bzw. Pflege unter und zwischen den Bäumen durch mindestens einmalige Mand oder Beweidung bis spätestens zum 15. Juni. c) Sonstige Bestimmungen a) Für die Personen, die Schnittmaßnahmen durchführen, ist der Nachweis einer fachlichen Qualifikation vorzulegen (z. B. entsprechende Berufsausbildung, Lehrgangsbescheinigung, Teilnahmebescheinigung an einem Schnittkurs, Baumwart). b) Die Beseitigung von Bäumen während des Verpflichtungszeitraums ist nicht zulässig. c) Sollte eine Nachpflanzung vorgenommen werden, ist für eine gute Entwicklung der Jungbäume zu sorgen. Dabei dürfen nur Bäume nachgepflanzt werden, die eine Mindeststammhöhe von 1,40 m erwarten lassen (Hochstämme). d) Der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin nimmt im Verpflichtungszeitraum auf den beantragten Flächen keine der folgenden Maßnahmen vor: - Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, - Beregnung, - Meliorationen. Die zuständige Behörde für Pflanzenschutz kann ausnahmsweise genehmigen, dass Pflanzenschutzmittel im jeweiligen Jahr des Verpflichtungszeitraums angewendet werden dürfen, wenn der Verzicht auf die Anwendung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. Das gilt z.B. für die Bekämpfung von Giftpflanzen. Höhe der Zuwendungen 6,50 Euro je gepflegten Baum