2023-01-25ars03-2023

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rundschreiben Nr. 3/2023

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            net sind, die THG-Bilanz zu verbessern, vorzu-                 3.	Prüfschritte der zuständigen
            sehen. Dies kann in der Bewertung und Abwä-                        ­Planfeststellungsbehörde
            gung berücksichtigt werden (Ziff. VI.).
                                                                           a)	
                                                                              Feststellung der mit dem Vorhaben verbundenen
                                                                              Auswirkungen auf die THG-Bilanz gem. den Angaben
VI.	Bewertung der Auswirkungen auf die                                       des Vorhabenträgers
     THG-Emissionen durch die zuständige
     Behörde und Behandlung im Abwägungsprozess                            	Die zuständige Planfeststellungsbehörde entnimmt
                                                                             die mit dem Vorhaben verbundenen Wirkungen auf
1.	Bewertung und Abwägung nach § 17 Absatz 1                                das globale Klima hinsichtlich der THG-Emissionen
    Satz 4 FStrG                                                             aus dem UVP-Bericht bzw. dem Erläuterungsbericht
	Die durch den Vorhabenträger in einem Fachbeitrag,                         des Vorhabenträgers. Dies betrifft die zu erwartenden
  im UVP-Bericht nach Maßgabe des § 16 UVPG oder                             verkehrsbedingten THG-Emissionen und die THG-
                                                                             Lebenszyklusemissionen der bevorzugten Variante
  im Erläuterungsbericht dargestellten großräumigen
                                                                             sowie die Inanspruchnahme von klimarelevanten Bö-
  Klimawirkungen sind durch die zuständige Planfest-
                                                                             den und Biotopen (siehe Ziff. V.2.c)). Es erfolgt die
  stellungsbehörde zu bewerten und als öffentlicher
                                                                             Feststellung, dass das Vorhaben
  Belang in die Abwägung nach § 17 Absatz 1 Satz 4
  FStrG einzustellen.                                                             –	im Hinblick auf die verkehrsbedingten THG-
                                                                                     Emissionen emissionserhöhend wirkt oder kli-
	Die Bewertung und die Einstellung in den Abwä-                                     maneutral ist bzw. emissionsmindernd wirkt (die-
  gungsprozess hat für das jeweilige Straßenbauvor-                                  se Möglichkeit besteht bei Verlagerungen des
  haben nach den Umständen des Einzelfalles zu erfol-                                Verkehrs; eine Verbesserung der THG-Bilanz
  gen, im Folgenden werden hierzu Hinweise anhand                                    kann durch eine Verflüssigung des Verkehrs z. B.
  der gesetzlichen Anforderungen und der bisherigen                                  aufgrund der Aufhebung von Lichtzeichenrege-
  Rechtsprechung gegeben.                                                            lungen bzw. eine Verkehrsstauvermeidung fest-
2.	Anforderungen aus Art. 20a GG und                                                gestellt werden),
    § 13 Absatz 1 Satz 1 KSG                                                      –	im Hinblick auf die THG-Lebenszyklusemissio-
                                                                                     nen emissionserhöhend wirkt und
	Das Erfordernis, in der Abwägung auch Aspekte des
  globalen Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit                             –	im Hinblick auf die Landnutzung klimarelevante
  zu berücksichtigen, folgt aus Art. 20a GG und § 13                                 Böden oder Biotope in Anspruch nimmt und
  Absatz 1 Satz 1 KSG. Nach Art. 20a GG schützt der                                  diesbezügliche Vermeidungs- und Kompensati-
    Staat auch in Verantwortung für die künftigen Gene-                              onsmaßnahmen vorsieht.
    rationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rah-                      b)	
                                                                              Bewertung der mit dem Vorhaben verbundenen Aus-
    men der verfassungsmäßigen Ordnung durch die                              wirkungen auf die THG-Bilanz
    Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und
    Recht durch die vollziehende Gewalt und die Recht-                     	Die zu erwartenden projektbedingten zusätzlichen
    sprechung. Der Schutzauftrag des Art. 20a GG                             THG-Emissionen sind mit den nationalen Klimazielen
  ­umfasst auch die Verpflichtung zum Klimaschutz                            des § 3 KSG, d. h. dem Ziel der schrittweisen Redu-
   ­einschließlich des Ziels zur Herstellung der Klimaneu-                   zierung der Gesamtemissionen bis hin zur für 2045
    tralität.58 Dieser Schutz ist nicht nur von der Gesetz-                  angestrebten Netto-Treibhausgasneutralität und der
  gebung, sondern auch bei abwägenden Entschei-                              2050 angestrebten negativen Treibhausgasemissio-
  dungen der Exekutive zu berücksichtigen. Im                                nen in Relation zu setzen. Zu den Zielen zählen auch
  Konfliktfall sind die Klimabelange in einen Ausgleich                      die festgelegten sektorenspezifischen Jahresemissi-
  mit den anderen Verfassungsgütern und Verfas-                              onsmengen nach § 4 und Anlage 2 zum KSG (siehe
                                                                             Ziff. II.1).61 Dabei werden
  sungsprinzipien zu bringen.
                                                                                  –	die THG-Lebenszyklusemissionen dem Ziel des
	Das aus Art. 20a GG folgende Abwägungsgebot wird
                                                                                     Sektors „Industrie“ zugeordnet (siehe Anlage 1
  auf einfachgesetzlicher Ebene durch das Berücksich-
                                                                                     Nummer 2 zum KSG).
  tigungsgebot des § 13 Absatz 1 Satz 1 des KSG kon-
  kretisiert und ergänzt (siehe Ziff. II.1).                                      –	die verkehrsbedingten THG-Emissionen dem Ziel
                                                                                     des Sektors „Verkehr“ zugeordnet (siehe Anla-
	Für die zuständige Planfeststellungsbehörde bedeutet                               ge 1 Nummer 4 zum KSG).
  dies, dass sie im Rahmen der Abwägung die Auswir-
  kungen der Planungsentscheidung auf den Klima-                           	Es ist darzustellen, welche Bedeutung das gegen-
  schutz – bezogen auf die in §§ 1, 3 KSG konkretisier-                      ständliche Vorhaben für die Klimaschutzziele hat. Bei
  ten nationalen Klimaziele (siehe Ziff. II.1) – in die                      der Bewertung in Bezug auf die jeweiligen Sektoren-
  Entscheidungsfindung einzustellen hat.59 Dabei ist in                      ziele des KSG sind die Minderungseffekte durch Klima-
  den Blick zu nehmen, ob und inwieweit die Planung                          schutz- und Sofortprogramme der Bundesregierung
  Einfluss auf die THG-Emissionen hat und die Errei-                         nach KSG einzubeziehen. Solche Maßnahmen können
  chung der Klimaziele gefährden könnte.60                                   im Sektor Verkehr z. B. die Förderung der Elektromobi-
                                                                             lität, die Steigerung der Attraktivität des öffentlichen
                                                                             Personennah- oder -fernverkehrs oder die Förderung
58
     Grundlegend BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 u. a.          des Radverkehrs sein. Bereits der Klimaschutzplan
59
     Schlacke in EurUP 2020, 338 (343), aufgegriffen BVerwG, Urt. v.
     04.05.2022, Az.: 9 A 7.21, Rn. 71.                                    61
                                                                                Siehe Fellenberg in: Klimaschutzrecht, Fellenberg, Guckelberger,
60
     Kinski in: NVwZ, 2020, 1 (6).                                              2022, § 13 KSG, Rn. 20.
10

2050 legt fest, dass die Erreichung der Klimaziele im               vor, eine verursachergerechte CO2-Bepreisung,
       Sektor „Verkehr“ vorrangig durch eine Steigerung der                den Ausbau und die Verlagerung auf den Schie-
       Effizienz der Fahrzeuge und dem verstärkten Einsatz                 nenverkehr und die Förderung und Stärkung des
       treibhausgasneutraler Energie sowie der Umstieg auf                 Radverkehrs; Einschränkungen im Bereich der
       andere Verkehrsträger erreicht werden soll.                         Straßeninfrastruktur sind demgegenüber nicht
	Im Hinblick auf die landnutzungsbedingten THG-                           Gegenstand der Programme auf Grundlage des
  Emissionen erfolgt kein Abgleich mit den Sektoren-                       KSG.63 Bereits der Klimaschutzplan 2050 legt
  zielen des KSG, da eine Bilanzierung aller in Anspruch                   fest, dass die Erreichung der Klimaziele vorrangig
  genommener Vegetationsflächen methodisch nicht                           durch eine Steigerung der Effizienz der Fahrzeuge
  möglich ist. Vielmehr erfolgt eine Berücksichtigung                      und dem verstärkten Einsatz treibhausgasneutra-
  unter Beachtung der naturschutzrechtlichen Ein-                          ler Energie erreicht werden soll. Auch eine Ver-
  griffsregelung (siehe Ziff. V.2.c)). Die durch den Vor-                  fehlung der sektorenspezifischen Klimaziele wür-
  habenträger dargestellten Vermeidungsmaßnahmen                           de zu keiner anderen Beurteilung führen. Derartige
  und die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen                              Zielverfehlungen wären ggf. durch Sofortpro-
  sind durch die Planfeststellungsbehörde aufzugreifen                     gramme zu kompensieren. Die Planfeststellung
  und in die abschließende Bewertung unter d) einzu-                       hat insofern nicht die Aufgabe einer übergeordne-
  beziehen. Besonders wertvolle Kompensationsmaß-                          ten Klimaschutzplanung.
  nahmen für den Klimaschutz sind besonders hervor-
                                                                      –	Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen
  zuheben. Kann die Inanspruchnahme besonders
                                                                         die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau-
  wertvoller Vegetationen oder Böden nicht vermieden
  werden (dies gilt insbesondere für Moore) bedarf es                    und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1
  einer entsprechenden Begründung, warum andere                          Absatz 1 FStrG. Damit konkretisiert der Bundes-
  Belange überwiegen.                                                    gesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrecht-
                                                                         fertigung für die in den Bedarfsplan aufgenom-
   Abschließende Bewertung in Gegenüberstellung mit
c)	                                                                     menen Vorhaben mit bindender Wirkung auch für
   den Planungszielen                                                    die zur Rechtmäßigkeitskontrolle berufenen Ge-
	In einem abschließenden Schritt sind etwaige nach-                     richte. Bei der turnusmäßig erfolgenden Bedarfs-
  teilige Auswirkungen auf die globale Treibhausgas-                     planüberprüfung (BPÜ) nach den §§ 4 der drei
  bilanz den Vorteilen des Vorhabens entsprechend                        Ausbaugesetze erfolgt auch eine angemessene
  den Planungszielen wertend gegenüberzustellen.                         verkehrsträgerübergreifende Berücksichtigung
                                                                         von Klimaschutzbelangen auf der Gesamtplan-
	Hinsichtlich der Bewertung der nachteiligen Wirkun-                    ebene. Im Ergebnis wird die BPÜ Hinweise ge-
  gen des Vorhabens sind folgende Gesichtspunkte zu                      ben, ob weiterhin ein Bedarf für die in den drei
  berücksichtigen:                                                       Bedarfsplänen enthaltenen Projekte mit dem da-
       –	Sowohl Art. 20a GG als auch § 13 Absatz 1 Satz 1               rin festgelegten Ausbauumfang besteht bzw. ob
          KSG fordern nicht den strikten Vorrang von Kli-                Änderungen geboten sind, für deren Festlegung
          mabelangen, sondern die Berücksichtigung im                    eine erneute Entscheidung des Gesetzgebers
          Rahmen der planerischen Abwägung. Straßen-                     herbeizuführen wäre. Bis zu etwaigen Anpassun-
          bauvorhaben müssen nicht klimaneutral sein oder                gen durch den Gesetzgeber gelten die aktuellen
          einen bestimmten Grenzwert einhalten, um zuge-                 Bedarfspläne fort und geben einen verbindlichen
          lassen zu werden62. Die in § 3 KSG festgelegten                Planungsauftrag.
          Klimaziele richten sich in erster Linie an den Ge-
          setzgeber. Dieser hat zu entscheiden, welche                –	Bei Straßenbauprojekten, welche bereits durch
          Maßnahmen er für geeignet hält, innerhalb der zur              den Gesetzgeber in Form der Bedarfsplanung
          Verfügung stehenden Zeit die Klimaziele der ein-               legitimiert worden sind, werden bei der Ausfüh-
          zelnen Sektoren zu erreichen. Die nach dem KSG                 rung geeignete und verhältnismäßige Maßnah-
          zulässigen Jahresemissionsmengen sind in dem                   men getroffen, um durch das Projekt bedingte
          jeweils betroffenen Sektor nicht projektbezogen,               zusätzliche THG-Emissionen soweit wie möglich
          sondern durch die Aufstellung und Umsetzung                    zu reduzieren (vgl. Anlage 2).
          von Klimaschutzprogrammen nach § 9 KSG bzw.          	Vorteile des Vorhabens können z. B. die Minderung
          bei Überschreitungen der zulässigen Jahresemis-        von Trennwirkungen, Entlastung des bestehenden
          sionsmengen durch Sofortprogramme nach § 8             Straßennetzes, Verkürzung der Reisezeiten, Erhö-
          KSG zu erreichen. In dieser Hinsicht ist eine ge-
                                                                 hung der Verkehrssicherheit und Verringerung des
          wisse Parallele zu den rechtlichen Instrumentarien
                                                                 Unfallgeschehens sowie die Entflechtung des Durch-
          der Luftreinhaltung nach den §§ 44–47 Bundes-
                                                                 gangsverkehrs sein. Außerdem ist zu berück­sichtigen,
          Immissionsschutz (BImSchG) erkennbar. Die Kli-
                                                                 dass die Mobilität ein Grundbedürfnis der Menschen
          maschutzprogramme und Sofortprogramme der
          Bundesregierung sehen derzeit als geeignete            und gleichzeitig Voraussetzung für eine moderne ar-
          Maßnahmen insbesondere die künftige Unabhän-           beitsteilige Gesellschaft in einer glo­balisierten Welt
          gigkeit von Kraftstoffen mit fossilem Kohlenstoff      ist. Sie ermöglicht gesellschaftliche Teilhabe und
          und die Elektrifizierung von Pkw bzw. die Weiter-      wirtschaftlichen Austausch, sichert ­Beschäftigung
          entwicklung alternativer, klimaschonender Antrie-      und Wohlstand und fördert die Chancengleichheit.64
          be einschließlich Wasserstofftechnologie für Lkw
                                                               63
                                                                    Siehe BVerwG, Urt. 04.05.2022, Az.: 9 A 7.21, Rn. 97.
62                                                             64
     VG Aachen, Beschl. 07.10.2021, 6 L 433/21, Rn. 85.             Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung, S, 49.
11



                         Anlagen
                         Anlage 1




Abbildung 1 Prüfschema
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                                                                  Anlage 2
Tabelle 5 Mögliche Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von THG-Emissionen

                 Bereich                     Ursache der THG-Emissionen                                   Bewältigung/mögliche Maßnahmen
 THG-Emissionen bei der Lebenszyklus-     Umfang des Bauvorhabens                         Alternativenprüfung hinsichtlich
 betrachtung der Straße (Bau, Erhaltung                                                   – Streckenlänge des Straßenkörpers und
 und Betrieb der Straße)                                                                  – des Zubehörs
                                          Umfang der Ingenieurbauwerke                    Alternativenprüfung hinsichtlich der
                                                                                          –	Tunnel: ist das Tunnelbauwerk aus anderen recht-
                                                                                                   lichen Gründen (Lärmschutz, Beeinträchtigung von
                                                                                                   Schutzgebieten) oder der Topographie erforderlich
                                                                                          – Brückenbauwerke
                                                                                          –	Entwässerungsanlagen: ist eine naturnahe Gestaltung
                                                                                                   möglich
                                                                                          – u. Ä.
                                                                                          – sowie der Nebenanlagen
                                          Einsatz CO2-intensiver Baustoffe*             Zusätzliche Hinweise: Einsatz möglichst
                                                                                        CO2-freundlicher Baustoffe
                                          Einsatz CO2-intensiver Bauweisen*             Zusätzliche Hinweise: Einsatz möglichst
                                                                                        CO2-freundlicher Bauweisen
                                          Betrieb der Tunnel und Ausstattung            Zusätzlich: ggf. Gewinnung und Einsatz erneuerbarer
                                                                                        Energien an Straßen
 THG-Emissionen durch die Nutzung der     Straßenverkehr                                Verbesserungen durch die Planung (variantenunabhängig)
 Straße (Straßenverkehr)                                                                – Vermeidung von Verkehr
                                                                                          – Verflüssigung des Verkehrs
                                                                                          –	Vermeidung überlastungsbedingter Verkehrsstaus
                                                                                              und der damit einhergehenden Brems- und
                                                                                              ­Beschleunigungseffekte
                                                                                          Vergleich der Ausführungsvarianten
                                                                                          – Länge der Strecke
                                                                                          – Starke Längsneigungen vermeiden
                                                                                          –	Möglichst planfreie Streckenabschnitte ohne
                                                                                               ­Lichtsignalanlagen
                                                                                          – Verzicht auf Knotenpunkte
                                                                                          – Möglichst geradlinige Trassenführung
                                                                                          Beeinflussung des Verkehrsgeschehens
                                                                                          – Geschwindigkeitsbeschränkungen
                                                                                          –	Verflüssigung des Verkehrs durch Nutzung
                                                                                                ­Intelligenter Verkehrssysteme
                                                                                          Zusätzlich unter Hinweis auf Klimaschutz- und
                                                                                        ­Sofortprogramme auf Grundlage des KSG
                                                                                         – Einrichtung von Stromladestationen
                                                                                          –	Stärkung des Radverkehrs bei Aufnahme eines
                                                                                                 ­Fahrstreifens für den Radverkehr
 Landnutzungsbedingte THG-Emissionen      Verringerung der Funktion als                   1.	Vorrangig: Vermeidung durch Trassenführung
                                          ­Treibhausgassenke oder Treibhausgas-           2.	Kompensation
                                           speicher durch Inanspruchnahme von             durch Anlage von Gehölzbiotopen, Nachpflanzungen
                                           Wäldern und Gehölzen durch Rodung              (naturschutzinterne Konflikte mit wertvollen
                                                                                         ­Offenlandbiotopen vermeiden)
                                          Verringerung der Funktion als                 1. Vorrangig: Vermeidung durch Trassenführung
                                          ­Treibhausgassenke oder Treibhaus­              2.	Vermeidung durch schonende Bauweise
                                           gasspeicher durch Inanspruchnahme                      ­(Aufständerung, nasser Wiedereinbau von
                                           kohlenstoffreicher Böden                          ­Moorböden, ggf. ­Vorlastschüttung)
                                           • Organische Böden wie Moore und            3. Kompensation
                                              Anmoore                                         – Wiedervernässung von Mooren
                                           • bestimmte Mineralböden wie Terrest-             – Renaturierung von Auenbereichen
                                              rische Feuchtgebiete, Grünland i. e. S.         – Umwandlung von Acker in Grünland
                                          Temporäre Inanspruchnahmen                    Wiedereinbau humus- und C-reicher Böden
                                                                                        (ggf. wieder am Ort der Maßnahme)
 * Festlegung auf Ebene der Planfeststellung noch nicht möglich

(VkBl. 2023 S. 70)
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