2023-01-25ars03-2023
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rundschreiben Nr. 3/2023“
net sind, die THG-Bilanz zu verbessern, vorzu- 3. Prüfschritte der zuständigen
sehen. Dies kann in der Bewertung und Abwä- Planfeststellungsbehörde
gung berücksichtigt werden (Ziff. VI.).
a)
Feststellung der mit dem Vorhaben verbundenen
Auswirkungen auf die THG-Bilanz gem. den Angaben
VI. Bewertung der Auswirkungen auf die des Vorhabenträgers
THG-Emissionen durch die zuständige
Behörde und Behandlung im Abwägungsprozess Die zuständige Planfeststellungsbehörde entnimmt
die mit dem Vorhaben verbundenen Wirkungen auf
1. Bewertung und Abwägung nach § 17 Absatz 1 das globale Klima hinsichtlich der THG-Emissionen
Satz 4 FStrG aus dem UVP-Bericht bzw. dem Erläuterungsbericht
Die durch den Vorhabenträger in einem Fachbeitrag, des Vorhabenträgers. Dies betrifft die zu erwartenden
im UVP-Bericht nach Maßgabe des § 16 UVPG oder verkehrsbedingten THG-Emissionen und die THG-
Lebenszyklusemissionen der bevorzugten Variante
im Erläuterungsbericht dargestellten großräumigen
sowie die Inanspruchnahme von klimarelevanten Bö-
Klimawirkungen sind durch die zuständige Planfest-
den und Biotopen (siehe Ziff. V.2.c)). Es erfolgt die
stellungsbehörde zu bewerten und als öffentlicher
Feststellung, dass das Vorhaben
Belang in die Abwägung nach § 17 Absatz 1 Satz 4
FStrG einzustellen. – im Hinblick auf die verkehrsbedingten THG-
Emissionen emissionserhöhend wirkt oder kli-
Die Bewertung und die Einstellung in den Abwä- maneutral ist bzw. emissionsmindernd wirkt (die-
gungsprozess hat für das jeweilige Straßenbauvor- se Möglichkeit besteht bei Verlagerungen des
haben nach den Umständen des Einzelfalles zu erfol- Verkehrs; eine Verbesserung der THG-Bilanz
gen, im Folgenden werden hierzu Hinweise anhand kann durch eine Verflüssigung des Verkehrs z. B.
der gesetzlichen Anforderungen und der bisherigen aufgrund der Aufhebung von Lichtzeichenrege-
Rechtsprechung gegeben. lungen bzw. eine Verkehrsstauvermeidung fest-
2. Anforderungen aus Art. 20a GG und gestellt werden),
§ 13 Absatz 1 Satz 1 KSG – im Hinblick auf die THG-Lebenszyklusemissio-
nen emissionserhöhend wirkt und
Das Erfordernis, in der Abwägung auch Aspekte des
globalen Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit – im Hinblick auf die Landnutzung klimarelevante
zu berücksichtigen, folgt aus Art. 20a GG und § 13 Böden oder Biotope in Anspruch nimmt und
Absatz 1 Satz 1 KSG. Nach Art. 20a GG schützt der diesbezügliche Vermeidungs- und Kompensati-
Staat auch in Verantwortung für die künftigen Gene- onsmaßnahmen vorsieht.
rationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rah- b)
Bewertung der mit dem Vorhaben verbundenen Aus-
men der verfassungsmäßigen Ordnung durch die wirkungen auf die THG-Bilanz
Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und
Recht durch die vollziehende Gewalt und die Recht- Die zu erwartenden projektbedingten zusätzlichen
sprechung. Der Schutzauftrag des Art. 20a GG THG-Emissionen sind mit den nationalen Klimazielen
umfasst auch die Verpflichtung zum Klimaschutz des § 3 KSG, d. h. dem Ziel der schrittweisen Redu-
einschließlich des Ziels zur Herstellung der Klimaneu- zierung der Gesamtemissionen bis hin zur für 2045
tralität.58 Dieser Schutz ist nicht nur von der Gesetz- angestrebten Netto-Treibhausgasneutralität und der
gebung, sondern auch bei abwägenden Entschei- 2050 angestrebten negativen Treibhausgasemissio-
dungen der Exekutive zu berücksichtigen. Im nen in Relation zu setzen. Zu den Zielen zählen auch
Konfliktfall sind die Klimabelange in einen Ausgleich die festgelegten sektorenspezifischen Jahresemissi-
mit den anderen Verfassungsgütern und Verfas- onsmengen nach § 4 und Anlage 2 zum KSG (siehe
Ziff. II.1).61 Dabei werden
sungsprinzipien zu bringen.
– die THG-Lebenszyklusemissionen dem Ziel des
Das aus Art. 20a GG folgende Abwägungsgebot wird
Sektors „Industrie“ zugeordnet (siehe Anlage 1
auf einfachgesetzlicher Ebene durch das Berücksich-
Nummer 2 zum KSG).
tigungsgebot des § 13 Absatz 1 Satz 1 des KSG kon-
kretisiert und ergänzt (siehe Ziff. II.1). – die verkehrsbedingten THG-Emissionen dem Ziel
des Sektors „Verkehr“ zugeordnet (siehe Anla-
Für die zuständige Planfeststellungsbehörde bedeutet ge 1 Nummer 4 zum KSG).
dies, dass sie im Rahmen der Abwägung die Auswir-
kungen der Planungsentscheidung auf den Klima- Es ist darzustellen, welche Bedeutung das gegen-
schutz – bezogen auf die in §§ 1, 3 KSG konkretisier- ständliche Vorhaben für die Klimaschutzziele hat. Bei
ten nationalen Klimaziele (siehe Ziff. II.1) – in die der Bewertung in Bezug auf die jeweiligen Sektoren-
Entscheidungsfindung einzustellen hat.59 Dabei ist in ziele des KSG sind die Minderungseffekte durch Klima-
den Blick zu nehmen, ob und inwieweit die Planung schutz- und Sofortprogramme der Bundesregierung
Einfluss auf die THG-Emissionen hat und die Errei- nach KSG einzubeziehen. Solche Maßnahmen können
chung der Klimaziele gefährden könnte.60 im Sektor Verkehr z. B. die Förderung der Elektromobi-
lität, die Steigerung der Attraktivität des öffentlichen
Personennah- oder -fernverkehrs oder die Förderung
58
Grundlegend BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 u. a. des Radverkehrs sein. Bereits der Klimaschutzplan
59
Schlacke in EurUP 2020, 338 (343), aufgegriffen BVerwG, Urt. v.
04.05.2022, Az.: 9 A 7.21, Rn. 71. 61
Siehe Fellenberg in: Klimaschutzrecht, Fellenberg, Guckelberger,
60
Kinski in: NVwZ, 2020, 1 (6). 2022, § 13 KSG, Rn. 20.
2050 legt fest, dass die Erreichung der Klimaziele im vor, eine verursachergerechte CO2-Bepreisung,
Sektor „Verkehr“ vorrangig durch eine Steigerung der den Ausbau und die Verlagerung auf den Schie-
Effizienz der Fahrzeuge und dem verstärkten Einsatz nenverkehr und die Förderung und Stärkung des
treibhausgasneutraler Energie sowie der Umstieg auf Radverkehrs; Einschränkungen im Bereich der
andere Verkehrsträger erreicht werden soll. Straßeninfrastruktur sind demgegenüber nicht
Im Hinblick auf die landnutzungsbedingten THG- Gegenstand der Programme auf Grundlage des
Emissionen erfolgt kein Abgleich mit den Sektoren- KSG.63 Bereits der Klimaschutzplan 2050 legt
zielen des KSG, da eine Bilanzierung aller in Anspruch fest, dass die Erreichung der Klimaziele vorrangig
genommener Vegetationsflächen methodisch nicht durch eine Steigerung der Effizienz der Fahrzeuge
möglich ist. Vielmehr erfolgt eine Berücksichtigung und dem verstärkten Einsatz treibhausgasneutra-
unter Beachtung der naturschutzrechtlichen Ein- ler Energie erreicht werden soll. Auch eine Ver-
griffsregelung (siehe Ziff. V.2.c)). Die durch den Vor- fehlung der sektorenspezifischen Klimaziele wür-
habenträger dargestellten Vermeidungsmaßnahmen de zu keiner anderen Beurteilung führen. Derartige
und die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen Zielverfehlungen wären ggf. durch Sofortpro-
sind durch die Planfeststellungsbehörde aufzugreifen gramme zu kompensieren. Die Planfeststellung
und in die abschließende Bewertung unter d) einzu- hat insofern nicht die Aufgabe einer übergeordne-
beziehen. Besonders wertvolle Kompensationsmaß- ten Klimaschutzplanung.
nahmen für den Klimaschutz sind besonders hervor-
– Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen
zuheben. Kann die Inanspruchnahme besonders
die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau-
wertvoller Vegetationen oder Böden nicht vermieden
werden (dies gilt insbesondere für Moore) bedarf es und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1
einer entsprechenden Begründung, warum andere Absatz 1 FStrG. Damit konkretisiert der Bundes-
Belange überwiegen. gesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrecht-
fertigung für die in den Bedarfsplan aufgenom-
Abschließende Bewertung in Gegenüberstellung mit
c) menen Vorhaben mit bindender Wirkung auch für
den Planungszielen die zur Rechtmäßigkeitskontrolle berufenen Ge-
In einem abschließenden Schritt sind etwaige nach- richte. Bei der turnusmäßig erfolgenden Bedarfs-
teilige Auswirkungen auf die globale Treibhausgas- planüberprüfung (BPÜ) nach den §§ 4 der drei
bilanz den Vorteilen des Vorhabens entsprechend Ausbaugesetze erfolgt auch eine angemessene
den Planungszielen wertend gegenüberzustellen. verkehrsträgerübergreifende Berücksichtigung
von Klimaschutzbelangen auf der Gesamtplan-
Hinsichtlich der Bewertung der nachteiligen Wirkun- ebene. Im Ergebnis wird die BPÜ Hinweise ge-
gen des Vorhabens sind folgende Gesichtspunkte zu ben, ob weiterhin ein Bedarf für die in den drei
berücksichtigen: Bedarfsplänen enthaltenen Projekte mit dem da-
– Sowohl Art. 20a GG als auch § 13 Absatz 1 Satz 1 rin festgelegten Ausbauumfang besteht bzw. ob
KSG fordern nicht den strikten Vorrang von Kli- Änderungen geboten sind, für deren Festlegung
mabelangen, sondern die Berücksichtigung im eine erneute Entscheidung des Gesetzgebers
Rahmen der planerischen Abwägung. Straßen- herbeizuführen wäre. Bis zu etwaigen Anpassun-
bauvorhaben müssen nicht klimaneutral sein oder gen durch den Gesetzgeber gelten die aktuellen
einen bestimmten Grenzwert einhalten, um zuge- Bedarfspläne fort und geben einen verbindlichen
lassen zu werden62. Die in § 3 KSG festgelegten Planungsauftrag.
Klimaziele richten sich in erster Linie an den Ge-
setzgeber. Dieser hat zu entscheiden, welche – Bei Straßenbauprojekten, welche bereits durch
Maßnahmen er für geeignet hält, innerhalb der zur den Gesetzgeber in Form der Bedarfsplanung
Verfügung stehenden Zeit die Klimaziele der ein- legitimiert worden sind, werden bei der Ausfüh-
zelnen Sektoren zu erreichen. Die nach dem KSG rung geeignete und verhältnismäßige Maßnah-
zulässigen Jahresemissionsmengen sind in dem men getroffen, um durch das Projekt bedingte
jeweils betroffenen Sektor nicht projektbezogen, zusätzliche THG-Emissionen soweit wie möglich
sondern durch die Aufstellung und Umsetzung zu reduzieren (vgl. Anlage 2).
von Klimaschutzprogrammen nach § 9 KSG bzw. Vorteile des Vorhabens können z. B. die Minderung
bei Überschreitungen der zulässigen Jahresemis- von Trennwirkungen, Entlastung des bestehenden
sionsmengen durch Sofortprogramme nach § 8 Straßennetzes, Verkürzung der Reisezeiten, Erhö-
KSG zu erreichen. In dieser Hinsicht ist eine ge-
hung der Verkehrssicherheit und Verringerung des
wisse Parallele zu den rechtlichen Instrumentarien
Unfallgeschehens sowie die Entflechtung des Durch-
der Luftreinhaltung nach den §§ 44–47 Bundes-
gangsverkehrs sein. Außerdem ist zu berücksichtigen,
Immissionsschutz (BImSchG) erkennbar. Die Kli-
dass die Mobilität ein Grundbedürfnis der Menschen
maschutzprogramme und Sofortprogramme der
Bundesregierung sehen derzeit als geeignete und gleichzeitig Voraussetzung für eine moderne ar-
Maßnahmen insbesondere die künftige Unabhän- beitsteilige Gesellschaft in einer globalisierten Welt
gigkeit von Kraftstoffen mit fossilem Kohlenstoff ist. Sie ermöglicht gesellschaftliche Teilhabe und
und die Elektrifizierung von Pkw bzw. die Weiter- wirtschaftlichen Austausch, sichert Beschäftigung
entwicklung alternativer, klimaschonender Antrie- und Wohlstand und fördert die Chancengleichheit.64
be einschließlich Wasserstofftechnologie für Lkw
63
Siehe BVerwG, Urt. 04.05.2022, Az.: 9 A 7.21, Rn. 97.
62 64
VG Aachen, Beschl. 07.10.2021, 6 L 433/21, Rn. 85. Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung, S, 49.
Anlagen
Anlage 1
Abbildung 1 Prüfschema
Anlage 2
Tabelle 5 Mögliche Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von THG-Emissionen
Bereich Ursache der THG-Emissionen Bewältigung/mögliche Maßnahmen
THG-Emissionen bei der Lebenszyklus- Umfang des Bauvorhabens Alternativenprüfung hinsichtlich
betrachtung der Straße (Bau, Erhaltung – Streckenlänge des Straßenkörpers und
und Betrieb der Straße) – des Zubehörs
Umfang der Ingenieurbauwerke Alternativenprüfung hinsichtlich der
– Tunnel: ist das Tunnelbauwerk aus anderen recht-
lichen Gründen (Lärmschutz, Beeinträchtigung von
Schutzgebieten) oder der Topographie erforderlich
– Brückenbauwerke
– Entwässerungsanlagen: ist eine naturnahe Gestaltung
möglich
– u. Ä.
– sowie der Nebenanlagen
Einsatz CO2-intensiver Baustoffe* Zusätzliche Hinweise: Einsatz möglichst
CO2-freundlicher Baustoffe
Einsatz CO2-intensiver Bauweisen* Zusätzliche Hinweise: Einsatz möglichst
CO2-freundlicher Bauweisen
Betrieb der Tunnel und Ausstattung Zusätzlich: ggf. Gewinnung und Einsatz erneuerbarer
Energien an Straßen
THG-Emissionen durch die Nutzung der Straßenverkehr Verbesserungen durch die Planung (variantenunabhängig)
Straße (Straßenverkehr) – Vermeidung von Verkehr
– Verflüssigung des Verkehrs
– Vermeidung überlastungsbedingter Verkehrsstaus
und der damit einhergehenden Brems- und
Beschleunigungseffekte
Vergleich der Ausführungsvarianten
– Länge der Strecke
– Starke Längsneigungen vermeiden
– Möglichst planfreie Streckenabschnitte ohne
Lichtsignalanlagen
– Verzicht auf Knotenpunkte
– Möglichst geradlinige Trassenführung
Beeinflussung des Verkehrsgeschehens
– Geschwindigkeitsbeschränkungen
– Verflüssigung des Verkehrs durch Nutzung
Intelligenter Verkehrssysteme
Zusätzlich unter Hinweis auf Klimaschutz- und
Sofortprogramme auf Grundlage des KSG
– Einrichtung von Stromladestationen
– Stärkung des Radverkehrs bei Aufnahme eines
Fahrstreifens für den Radverkehr
Landnutzungsbedingte THG-Emissionen Verringerung der Funktion als 1. Vorrangig: Vermeidung durch Trassenführung
Treibhausgassenke oder Treibhausgas- 2. Kompensation
speicher durch Inanspruchnahme von durch Anlage von Gehölzbiotopen, Nachpflanzungen
Wäldern und Gehölzen durch Rodung (naturschutzinterne Konflikte mit wertvollen
Offenlandbiotopen vermeiden)
Verringerung der Funktion als 1. Vorrangig: Vermeidung durch Trassenführung
Treibhausgassenke oder Treibhaus 2. Vermeidung durch schonende Bauweise
gasspeicher durch Inanspruchnahme (Aufständerung, nasser Wiedereinbau von
kohlenstoffreicher Böden Moorböden, ggf. Vorlastschüttung)
• Organische Böden wie Moore und 3. Kompensation
Anmoore – Wiedervernässung von Mooren
• bestimmte Mineralböden wie Terrest- – Renaturierung von Auenbereichen
rische Feuchtgebiete, Grünland i. e. S. – Umwandlung von Acker in Grünland
Temporäre Inanspruchnahmen Wiedereinbau humus- und C-reicher Böden
(ggf. wieder am Ort der Maßnahme)
* Festlegung auf Ebene der Planfeststellung noch nicht möglich
(VkBl. 2023 S. 70)